Nach Ansicht des OLG Bremen besteht für die Tatsache, dass eine über ein bestimmtes Mitgliedskonto abgegebene Willenserklärung von dem jeweiligen Kontoinhaber abgegeben worden ist, kein Anscheinsbeweis, da es an einem für die Annahme eines Anscheinsbeweises erforderlichen typischen Geschehensablauf fehle.
Der Sicherheitsstandard im Internet sei derzeit nicht ausreichend, um aus der Verwendung eines geheimen Passworts auf denjenigen als Verwender zu schließen, dem dieses Passwort ursprünglich zugeteilt worden sei. Das OLG Bremen folgt damit dem BGH. Danach handele derjenige, der das Passwort eines anderen im Internet zu rechtsgeschäftlichem Handeln nutzt, nicht “in” fremden Namen, sondern “unter” fremden Namen. Weiterlesen
Eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die bei einem Verbrauchsgüterkauf eine Rügepflicht bei offensichtlichen Mängeln postuliert, ist unzulässig. Dies hat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 24.05.2012 entschieden und damit die erstinstanzliche Entscheidung des Landgerichts Münster teilweise abgeändert. Weiterlesen