Das Verwaltungsgericht Stuttgart hat mit rechtskräftig gewordenen Beschluss vom 23.12.2005 entschieden, dass auch ein Beifahrer den Führerschein verliert, wenn ihm Mischkonsum von Alkohol und Cannabis nachgewiesen werden kann.
Der Antragsteller wurde am 05.02.2005 als Beifahrer von der Polizei kontrolliert. Er gab sich als Fahrzeughalter zu erkennen. Der Fahrer war nicht im Besitz einer Fahrerlaubnis und stand außerdem unter Alkohol- und BTM-Einfluss. Auch beim Beifahrer (Antragsteller) wurde eine Blutentnahme angeordnet. Die Untersuchung ergab einen Blutalkoholgehalt von 1,39 ‰ sowie einen positiven Befund hinsichtlich Cannabinoiden.
Das Gericht führte hierzu aus:
Dem Antragsteller dürfte es an der Fahreignung fehlen, weshalb das Landratsamt Böblingen ihm die Fahrerlaubnis habe entziehen müssen. Nach der Fahrerlaubnisverordnung bestehe ein der Fahreignung entgegenstehender Mangel, wenn regelmäßig Cannabis eingenommen werde. Dagegen berühre der gelegentliche Konsum von Cannabis die Fahreignung nicht, wenn der Kraftfahrer Konsum und Fahren trennen könne, kein zusätzlicher Gebrauch von Alkohol oder anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen erfolge oder wenn weder eine Störung der Persönlichkeit noch ein Kontrollverlust vorliege.
Nach den erhobenen Befunden liege beim Antragsteller gelegentlicher Cannabiskonsum und zum Zeitpunkt des Vorfalls am 05.02.2005 zusätzlich (erheblicher) Parallelkonsum von Alkohol vor. Damit fehle es an seiner Fahreignung und es komme nicht darauf an, ob der Antragsteller regelmäßig Cannabis konsumiere bzw. zum Zeitpunkt des Vorfalls konsumiert habe. Soweit der Antragsteller einwende, der Vorfall belege gerade, dass er ja Beifahrer gewesen und deshalb zwischen Konsum und Fahren trennen könne, werde übersehen, dass nicht nur das fehlende Trennungsvermögen zwischen gelegentlichem Cannabiskonsum und Teilnahme am Straßenverkehr mit einem Kraftfahrzeug zur Ungeeignetheit eines Fahrerlaubnisinhabers führe, sondern auch der Mischkonsum von Alkohol und Cannabis. Die Entziehung der Fahrerlaubnis sei auch ohne Anordnung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens zulässig gewesen. Die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Cannabiskonsum und Fahreignung stünde dem nicht entgegen, denn das Bundesverfassungsgericht habe sich zur Bedeutung des Mischkonsums von Cannabis und Alkohol für die Fahreignung nicht geäußert. Die Anordnung des Sofortvollzuges dürfte ebenfalls nicht unverhältnismäßig sein. Angesichts der Gefahr, die sich für die Allgemeinheit aus der Teilnahme ungeeigneter Kraftfahrer im Straßenverkehr ergebe, bestehe ein überwiegendes öffentliches Interesse daran, dass dem Antragsteller die Fahrerlaubnis mit sofortiger Wirkung entzogen werde.
Der Beschluss (10 K 3224/05) ist rechtskräftig. Der VGH Bad.-Württ. hat die Beschwerde des Antragsteller mit Beschluss vom 10.02.2006 zurückgewiesen.
Die Besonderheit des Falles liegt hier u.a. darin, dass der Beifahrer auch Halter des Fahrzeuges war.
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Quelle: Pressemitteilung des VGH Baden-Württemberg
Der Antragsteller hatte gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis durch die Straßenverkehrsbehörde Rechtsschutz begehrt, nachdem er in eine Polizeikontrolle geriet bei dieser festgestellt wurde, dass er offensichtlich unter der Wirkung eines berauschenden Mittels stand, Eine Blutprobe ergab 90 ng/ml Kokain und mehr als 1000 ng/ml Cocainmetabolit.
Die zuständige Straßenverkehrsbehörde entzog dem Fahrer mit sofortiger Wirkung die Fahrerlaubnis mit der Folge, dass er nicht mehr berechtigt war, seine tschechische Fahrerlaubnis in Deutschland zu gebrauchen. . Dagegen erhob er Widerspruch und beantragte beim VG Gelsenkirchen die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs. Diesen Antrag lehnte das VG ab. Die dagegen vom Antragsteller erhobene Beschwerde wies das OVG zurück.
Das OVG entschied, dass bereits der einmalige Konsum von “harten” Drogen in aller Regel die Eignung zum Führen eines Kraftfahrzeuges aus. Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller die Kraftfahreignung zwischenzeitlich wiedererlangt haben könne, bestünden nicht. Insoweit seien eine nachgewiesene mindestens einjährige Abstinenz sowie die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens erforderlich. Eigeninitiierte Drogenscreenings seie ohne Aussagekraft. Zwar habe er verschiedene Ergebnisse von Drogenscreenings vorgelegt, die sein Hausarzt durchgeführt habe. Solchen fehle aber in der Regel die erforderliche Aussagekraft, weil der Betreffende sich gegebenenfalls bei fortbestehendem Drogenkonsum einen ihm günstig erscheinenden Untersuchungstermin ausgesucht haben könne. Eine aussagekräftige Untersuchung setze vielmehr voraus, dass sie zu einem für den Betreffenden nicht vorhersehbaren Zeitpunkt erfolge, er also zum Beispiel kurzfristig und unvorhersehbar von der Behörde zur Untersuchung aufgefordert werde.
Nach Ansicht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) müssen alle Geschwindigkeitskontrollen mittels Video in der Bundesrepublik Deutschland sofort eingestellt werden. Dies ergebe sich aus einem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 11. August 2009 (AZ: 2 BvR 941/08) in dem solche Videokontrollen in Mecklenburg-Vorpommern für unzulässig erklärt worden sind. Das Gericht hatte ausgeführt, dass es an einer Gesetzesgrundlage fehle. Nach Information des DAV finden solche automatisierten Video-Geschwindigkeitsmessungen auch in anderen Bundesländern statt, ohne dass es dafür ein entsprechendes Landesgesetz gibt. Nach der Entscheidung des höchsten deutschen Gerichtes reiche es nicht aus, dass diese Kontrollen auf Erlasse bzw. Richtlinien der jeweiligen Fachministerien gestützt werden.
„Diese Kontrollen sind umgehend einzustellen, wenn durch diese Videoüberwachung auch Verkehrsteilnehmer, die alle Verkehrsregeln einhalten, gefilmt werden“, erläutert Rechtsanwalt Michael Bücken, Vorsitzender des DAV-Ausschusses Verkehresrecht. Das Bundesverfassungsgericht habe ausdrücklich darauf hingewiesen, dass durch Videoaufzeichnungen dieser Art in das Recht der informationellen Selbstbestimmung eingegriffen werde. Hierfür bedürfe es einer gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage. „Es ist fraglich, ob die verfassungswidrig erworbenen Kenntnisse der Überschreitung überhaupt verwertet werden dürfen“, so Bücken weiter. Das höchste Gericht habe diese Frage offen gelassen.
Der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts betrifft die Fälle, in denen eine Verkehrsüberwachung mittels Videoaufzeichnung erfolgt. Für diese wurde eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts angenommen, weil sich Bürger trotz ordnungsgemäßer Fahrweise nicht der Aufnahme entziehen können. Auf andere Messmethoden, etwa die Radarmessung durch mobile oder stationäre Anlagen, bei denen nur bei Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit eine Messung oder ein Foto erfolgt, hat die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts keine Auswirkung. Dort werden nämlich nur Personen erfasst, die tatsächlich im Verdacht stehen, eine Geschwindigkeitsüberschreitung begangen zu haben.
Das betreffende in Mecklenburg-Vorpommern angewendete Videosystem „VKS“ wird bundesweit von Polizei, zum Beispiel in NRW, eingesetzt, so der DAV. Auch in NRW und wahrscheinlich auch in anderen Bundesländern fehlt es an einer vom Verfassungsgericht geforderten gesetzlichen Grundlage, um den Grundrechtseingriff zu rechtfertigen.
Quelle: DAV