Fotorecht

(Fotorecht) LG Hamburg vom 10.10.2008: nur ausnahmsweise vermögenswertes Nutzungsrecht bei redaktioneller Bildberichterstattung (324 O 459/08)

Nach § 22 KUG dürfen Bildnisse nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet werden. Eine Ausnahme sieht § 23 vor wonach z.B. Bilder, auf denen die Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen, auch ohne Einwilligung verbreitet werden dürfen.

Die Personenabbildung muss jedoch derart untergeordnet sein, dass sie auch entfallen könnte, ohne dass Gegenstand und Charakter des Bildes sich verändern.

Hierzu eine Entscheidung des LG Hamburg.

 

LG Hamburg  vom 10. Oktober 2008 ( 324 O 459/08)

 

(…)

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

und beschließt:

 

Der Streitwert wird auf Euro 12.500,- festgesetzt.

Tatbestand

Der Kläger ist U-Bahn-Zugführer, im Verlag der Beklagten erscheint die Tageszeitung „B…“.

Der Kläger begehrt Unterlassung der Veröffentlichung eines Fotos, das in der „B…“ veröffentlicht wurde, die Erstattung von Abmahnkosten in Höhe von 775,64 Euro sowie die Zahlung von 2.500,– Euro. In zwei Ausgaben der „B…“ vom 1.2.2006 (dort auf Seite 3) und vom 9.4.2008 (dort auf Seite 9) wurde ein Foto veröffentlicht, auf dem zu sehen ist, wie eine U-Bahn des Hamburger Verkehrsverbundes „HVV“ an einer Haltestelle wartet und zahlreiche Fahrgäste sich am Bahnsteig drängen, um ein- bzw. auszusteigen. Auf beiden Fotos ist der Kläger als Zugführer dieser U-Bahn abgebildet (Anlagen K 1 und K 2). Zwischen den Parteien ist streitig, ob der Kläger auf dem Bild jeweils erkennbar ist. Die erste Veröffentlichung erfolgte unter der Überschrift „Quetsch-Alarm am Berliner Tor“.

Bei der zweiten Veröffentlichung (Anlage K 2), gegen die sich der Kläger mit seiner Klage wendet, handelt es sich um einen kleineren Ausschnitt desselben Fotos. Im Wege der Fotomontage ist bei dieser Veröffentlichung großformatig ein Sicherheitsbeamter mit Uniform und Funkgerät in das Bild „hineingeschnitten“. Der Sicherheitsbeamte wird überdimensional groß im Vordergrund unterhalb des Bildes von der Bahnsteigsituation abgebildet, der Kopf des Sicherheitsbeamten verdeckt einen Teil des Zuges. Links unter das streitgegenständliche Bild ist wiederum im Wege der Fotomontage eine Überwachungskamera eingefügt.

Die Überschrift des Beitrags lautet: „Sheriffs machen unsere U-Bahn sicher“. Die Bildinnenschrift in dem Foto, das auch den Kläger abbildet, lautet: „Seit 15 Jahren sorgt die Hochbahn-Wache für Sicherheit. Mehr Präsenz heißt mehr Sicherheit, so ihr Erfolgsrezept. Sie binden nicht nur Kameras, sondern auch Techniker oder Fahrpersonal ein.“ Eine weitere Bildinnenschrift im Bild des Sicherheitsbeamten ist in der vom Kläger eingereichten Anlage nur teilweise lesbar, sie lautet: „Gut 300 Mann arbeiten bei der Hochbahn-Wache als Sicherheits-“.

Die Veröffentlichung des Fotos erfolgte in beiden Fällen nicht mit Zustimmung des Klägers. Der Kläger mahnte die Beklagte ab und begehrte die Abgabe einer Unterlassungsverpflichtungserklärung (Anlagen K 3, K 4), die Beklagte lehnte dies ab (Anlage K 5), der Kläger machte vorgerichtliche Anwaltskosten mit einer Kostennote (Anlage K 6) geltend. Der Kläger trägt vor, er sei auf dem Foto zu erkennen. Jedenfalls jemand, der ihn kenne, erkenne ihn auch, da Frisur, Stirnansatz und Schnurrbart deutlich zu erkennen seien.

Der Kläger ist der Ansicht, er werde in der Berichterstattung vom 9.4.2008 in einem Atemzug mit „Sheriffs“ und Überwachungskameras genannt und so als Teil eines Überwachungsapparates dargestellt, dessen Teil er in Wahrheit nicht sei. Er fühle sich in die Nähe von „Blockwarten“ oder „Stasi-Spitzeln“ gerückt. Da in der Bildinnenschrift zu dem Foto, das auch ihn zeige, das Fahrpersonal ausdrücklich im Hinblick auf das Sicherheitskonzept erwähnt werde, sage der Beitrag ausdrücklich, dass auch der Fahrer Sicherheitsdienst versehe. Aus diesem Grund sei er der als einziger Fahrer auf dem Foto zu sehen sei, nicht als „Beiwerk“ anzusehen. Da das Thema Sicherheit stets zweischneidig und aktuell diskutiert werde, habe er ein Recht darauf, nicht als Teil eines Überwachungsapparates dargestellt zu werden.

Der Kläger beantragt, die Beklagte bei Androhung eines Ordnungsgeldes von bis zu Euro 250.000,00,- zu verurteilen, es zu unterlassen, das in der Hamburg-Ausgabe der B… vom 1.2.2006 auf Seite 3 und vom 9.4.2008 auf Seite 9 abgebildete Foto, auf dem jeweils der Erklärungsempfänger als Zugführer der U3 zu sehen ist, in anderem Zusammenhang zu verwenden als dem ursprünglichen, nämlich dem vom 1.2.2006. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger vorgerichtliche Anwaltskosten zu zahlen von Euro 775,64,- nebst Zinsen von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger Euro 2.500,00 nebst Zinsen von fünf Prozentpunkten seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte behauptet, der Kläger sei auf dem Foto bereits nicht erkennbar, da seine Gesichtszüge nicht auszumachen seien. Aus dem Erkennungsmerkmal „HVV-Uniform“ ergebe sich nichts anderes, da sie von jedem U-Bahn-Zugführer getragen werde. Sie bestreitet mit Nichtwissen, dass der Kläger auf dem Bild abgebildet ist. Die Beklagte ist der Ansicht, dass – auch wenn man Erkennbarkeit bejahen würde – die Veröffentlichung gem. § 23 Abs. 1 Nr. 2 KUG zulässig wäre, da der Kläger dann lediglich als Beiwerk einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit abgebildet wäre. Es handele sich lediglich um ein Symbolfoto (typische U-Bahn-Szenerie).

Die Abbildung des Klägers sei hierfür inhaltlich ohne jede Bedeutung, das Bild hätte die gleiche Aussagekraft, wenn der Zug mit schwarz verspiegelter Frontscheibe oder der Kläger als schwarze Silhouette abgebildet worden wäre. Außerdem stelle die Abbildung des Klägers im Größenverhältnis zum Gesamtbild nur einen unbedeutenden Teil dar. Der Veröffentlichung stünden keine berechtigten Interessen des Klägers auf der Abwägungsstufe entgegen. Der vom Kläger vorgetragene Eindruck, „er sei Sheriff“ und werde in die Nähe von „Blockwarten“ oder „Stasi-Spitzeln“ gerückt, sei fernliegend. Dem Leser und auch dem flüchtigen Bildbetrachter mit Überschrift sei klar, dass „Sheriff“ die Sicherheitskräfte meine und nicht den Fahrer.

Auch unter Berücksichtigung der Bildinnenschrift ergebe sich nichts anderes, da der Kläger auch hierdurch nicht als „Sheriff“ dargestellt werde, als solcher falle nur die übergroß abgebildete Person am Bildrand ins Auge.

Mangels Unterlassungsanspruchs sei die Abmahnung unberechtigt gewesen, so dass auch kein Zahlungsanspruch bestehe. Für den Zahlungsanspruch von 2.500,– Euro bestehe keine Anspruchsgrundlage, da keine Bildrechtsverletzung vorliege. Für einen materiellen Schadensersatzanspruch fehle es bereits an einem Vortrag zum Schaden, für einen Geldentschädigungsanspruch fehle es an einer schwerwiegenden Persönlichkeitsrechtsverletzung. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der Sitzung vom 5.9.2008 Bezug genommen.

GründeI.

 

Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Unterlassung der Veröffentlichung des streitgegenständlichen Fotos (1). Mangels Unterlassungsanspruchs besteht auch kein Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten für die Abmahnung (2). Ein Anspruch auf Schadensersatz oder Geldentschädigung besteht nicht (3).

1) Der Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Unterlassung der Veröffentlichung des streitgegenständlichen Fotos. Ein derartiger Unterlassungsanspruch ergibt sich unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt, insbesondere nicht aus §§ 823 Abs. 2, 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog i.V.m. §§ 22, 23 KUG.

Dabei kann dahinstehen, ob der Kläger auf dem Bild erkennbar ist. Zwar ist die Erkennbarkeit des Betroffenen als Person Voraussetzung für das Entstehen des Abwehranspruchs (vgl. Löffler/Ricker Handbuch des Presserechts 5. Aufl. 2005 43. Kap. Rn. 4 m.w.N.).

Auch wenn man unterstellt, dass der Kläger auf dem Foto erkennbar ist, besteht kein Unterlassungsanspruch, da in diesem Fall die Ausnahmevorschrift des § 23 Abs. 1 Nr. 2 KUG eingreift (a) und berechtigte Interessen des Klägers (§ 23 Abs. 2 KUG) nicht verletzt werden (b).

a) Die Ausnahmevorschrift des § 23 Abs. 1 Nr. 2 KUG greift vorliegend ein. Der Kläger erscheint auf dem Foto lediglich als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit.

§ 23 Abs. 1 Nr. 2 KUG stellt in erster Linie auf das Verhältnis des Personenbildnisses zu der mit der Darstellung erfolgten Aussage ab, das heißt, auf den Stellenwert entsprechend dem Gesamteindruck. § 23 Abs. 1 Nr. 2 KUG greift nur ein, wenn die Landschaft oder sonstige Örtlichkeit den Gehalt des Bildes prägt bzw. den „Abbildungsgegenstand“ bildet. Die Personenabbildung muss derart untergeordnet sein, dass sie auch entfallen könnte, ohne dass Gegenstand und Charakter des Bildes sich verändern (Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung 5. Aufl. 2003, 8. Kap. Rn. 48 m.w.N.; Schricker Urheberrecht Kommentar 2. Aufl. 1999 § 60/§ 23 KUG Rn. 18 mwN, ähnlich auch Löffler/Ricker a.a.O. 43. Kap. Rn. 17 m.w.N. sowie OLG München NJW 88, 915 (916)).

Bei dem streitgegenständlichen Bild (Anlage K 2) ist der Kläger lediglich sehr klein abgebildet, er nimmt nur einen extrem kleinen Ausschnitt des Bildes ein und steht bereits optisch in keiner Weise im Vordergrund. Bei dem Bild handelt es sich auch um ein bloßes Symbolfoto, mit dem ein Bezug zum Hamburger Verkehrsverbund „HVV“ geschaffen wird. Bei diesem Symbolfoto steht die „sonstige Örtlichkeit“ der U-Bahn-Haltestellenszenerie prägend im Vordergrund, während die Abbildung des Klägers eine ganz untergeordnete Rolle spielt.

Der Charakter des Bildes als Symbolfoto wird insbesondere durch die Überschrift des Beitrags und die Kombination des Bildes mit der großformatigen Abbildung des Wachmanns im Wege der Fotomontage deutlich. Die Aufmerksamkeit des Betrachters wird durch die Überschrift des Artikels „Sheriffs machen unsere U-Bahn sicherer“ in erster Linie auf die Abbildung des „Sheriffs“ gelenkt. In diesem Zusammenhang stellt das „Haltestellenfoto“ lediglich einen Bezuges des abgebildeten Wachmanns zum Hamburger Verkehrsverbund dar. Auch unter Berücksichtigung der Bildinnenschrift des streitgegenständlichen Bildes, in der es heißt: „Seit 15 Jahren sorgt die Hochbahn-Wache für Sicherheit.

Mehr Präsenz heißt mehr Sicherheit, so ihr Erfolgsrezept. Sie binden nicht nur Kameras, sondern auch Techniker oder Fahrpersonal ein.“ ergibt sich nichts anderes. Zwar ist der Kläger der einzige auf dem Bild zu sehende U-Bahn-Zugführer, so dass ein Bezug auch zu ihm hergestellt wird, indem in der Bildinnenschrift das Konzept „mehr Präsenz heißt mehr Sicherheit“ auch auf das Fahrpersonal bezogen wird.

Diese Bezugnahme genügt jedoch nicht, damit der Kläger nicht mehr als „Beiwerk“ im Sinne des § 23 Abs. 1 Nr. 2 KUG anzusehen wäre. Auch unter Berücksichtigung der Bildinnenschrift prägt hier die Abbildung einer „Haltestellensituation“ der U-Bahn als „sonstige Örtlichkeit“ den Gehalt des Bildes im Sinne eines Symbolfotos und bildet den eigentlichen Abbildungsgegenstand, während die Personenabbildung des Klägers derart untergeordnet ist, dass sie auch entfallen könnte, ohne dass der Gegenstand und der Charakter des Bildes sich verändern würden.

Auch die Bildinnenschrift nimmt nicht in einer Weise Bezug auf den Kläger, die ihn in den Mittelpunkt des Interesses der Bildbetrachter rücken würde. Sie verweist gerade nicht in einer Weise auf den Kläger, als durch die er konkret und unmittelbar in Bezug genommen wird. Ein direkter Hinweis auf den Kläger (wie etwa: „rechts oben im Bild“) erfolgt gerade nicht. Auch wird keine konkrete (Sicherheits-/oder Überwachungs-) Tätigkeit beschrieben, die dem Fahrpersonal zuzuordnen wäre und den Fokus des Betrachters auf den Kläger lenken würde. Die thematische Bezugnahme auf das Fahrpersonal in der Bildinnenschrift erfolgt eher beiläufig im Rahmen der groben Beschreibung des Sicherheitskonzepts der Hamburger Hochbahn. Auch unter Berücksichtigung der Bildinnenschrift mit ihrer Bezugnahme auf das Fahrpersonal ist die Personenabbildung des Klägers derart untergeordnet, dass sie auch entfallen könnte, ohne dass Gegenstand und Charakter des Bildes sich verändern würden, zumal der von der Abbildung des Klägers eingenommene Bildausschnitt äußerst klein ist.

Das Foto könnte den Beitrag in gleicher Weise auch mit verspiegelter Frontscheibe des U-Bahn-Zuges bzw. bloß schematischem Umriss des Fahrers illustrieren. Der Fahrer könnte sogar in dem Bild gänzlich fehlen, ohne dass sich Gegenstand und Charakter des Bildes einschließlich der Bildinnenschrift ändern würden, in diesem Fall würde der Betrachter lediglich annehmen, hier sei das hintere Ende eines an einer Haltestelle wartenden Zuges abgebildet.

Die Bildinnenschrift ist nicht derart auf die Person des Klägers fokussiert, dass sie – wäre auf dem Bild überhaupt kein Fahrer zu sehen – keinen Sinn machen würde. Auch Techniker sind (obgleich in der Bildinnenschrift in gleicher Weise wie der Fahrer erwähnt) auf dem Bild nicht zu sehen, ohne dass ein durchschnittlicher Betrachter nun das Bild daraufhin absuchen würde, wo denn der in Bezug genommene Techniker zu sehen wäre.

b) Eine Abwägung mit den Interessen des Klägers (§ 23 Abs. 2 KUG) ergibt nicht, dass diese überwiegen. Aus der Art und Weise der Abbildung ergibt sich nichts für ein überwiegendes berechtigtes Interesse des Klägers gegen eine Veröffentlichung. Der Kläger ist lediglich äußerst klein abgebildet. Auch wenn man eine Erkennbarkeit (zumindest für den Personenkreis, der den Kläger kennt) unterstellt, so wäre die Erkennbarkeit jedenfalls nicht besonders deutlich ausgeprägt, sondern (allenfalls) gerade eben noch zu bejahen. Bei schwach ausgeprägter Erkennbarkeit ist aber der Eingriff in die Interessen des Klägers deutlich geringer als bei der Veröffentlichung von Bildnissen, auf denen er ohne weiteres deutlich erkennbar ist.

Auch aus dem thematischen Gesamtzusammenhang, insbesondere aus der Bezugnahme zu dem Sicherheitskonzept der Hochbahn, ergibt sich kein berechtigtes überwiegendes Interesse des Klägers gegen eine Veröffentlichung des Bildes. Der Kläger wird nicht in die Nähe von „Blockwarten“ und „Stasi-Spitzeln“ gerückt. Nicht er steht im Fokus der Berichterstattung um mehr Sicherheit, sondern der groß im Vordergrund abgebildete Wachmann. Das Fahrpersonal der U-Bahn und damit auch der Kläger werden lediglich – neutral – als eingebunden in das Konzept der Hochbahn „Mehr Präsenz heißt mehr Sicherheit“ dargestellt, mit dem die Hochbahn durch bloße Präsenz die Sicherheit erhöhen will. Der Umstand, dass das Unternehmen, bei dem der Kläger beschäftigt ist, sich von der Präsenz von Kameras und Mitarbeitern mehr Sicherheit verspricht, betrifft den Kläger aber allenfalls mittelbar und rückt ihn auch nicht in die Nähe von „Blockwarten“ und „Stasi-Spitzeln“. Konkrete Tätigkeiten, die der Kläger im Sinne des Sicherheitskonzepts ausüben würde, werden in der Bildinnenschrift nicht genannt, eine spezielle Gesinnung von Fahrpersonal oder Technikern, die beim Hamburger Verkehrsverbund beschäftigt sind, wird nicht behauptet.

2) Ein Anspruch aus Erstattung der vorgerichtlichen Kosten für die Abmahnung besteht nicht, da die Abmahnung des Klägers mangels Bestehens eines Anspruchs auf Unterlassung der Fotoveröffentlichung (vgl. dazu unter 1) unberechtigt war. Auch die Zinsforderung ist aus diesem Grunde unberechtigt.

3) Ein Zahlungsanspruch in Höhe von Euro 2.500,– besteht unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt. Insoweit fehlt es wiederum bereits an einer Persönlichkeitsrechtsverletzung als Verletzungshandlung, da die Veröffentlichung rechtmäßig erfolgte (s.o. unter 1). Selbst bei Bestehen eines Unterlassungsanspruchs, stünde dem Kläger ein Zahlungsanspruch jedoch weder im Wege des Schadensersatzes noch im Wege der Geldentschädigung zu.

Der Kläger hat einen materiellen Schaden nicht dargetan. Zwar kann ein Schaden eines Betroffenen in der entgangenen Lizenzgebühr bestehen, etwa bei rechtswidriger Veröffentlichung eines Bildes und Ersparnis des für die Nutzung normalerweise nach der Verkehrssitte zu entrichtenden Entgelts (vgl. OLG Hamburg, Urteil vom 2.5.2006, Az. 7 U 19/06, zitiert nach Juris, Juris Absatz Nr. 10).

Anders als bei Verwendung von Aufnahmen zu Werbezwecken ist bei rein publizistischer Verwendung einer Abbildung ein solches vermögenswertes Nutzungsrecht aber allenfalls ausnahmsweise anzunehmen, da derartige Bilder regelmäßig keinen Vermögenswert für die abgebildete Person verkörpern (vgl. OLG Hamburg, Urteil vom 2.5.2006, Az. 7 U 19/06, zitiert nach Juris, Juris Absatz Nr. 11, 12).

Vorliegend ist der Kläger auf dem angegriffenen Foto lediglich sehr klein am Rande abgebildet. Auch handelt es sich um eine redaktionelle Berichterstattung und nicht um eine werbliche Vereinnahmung des Klägers, so dass nichts dafür ersichtlich ist, dass nach der Verkehrssitte hier ein Honorar für eine derartige Veröffentlichung vereinbart worden wäre. Ein Geldentschädigungsanspruch setzt voraus, dass eine schwere Persönlichkeitsrechtsverletzung und schuldhaftes Handeln vorliegen sowie, dass andere Ausgleichsmöglichkeiten fehlen und ein unabwendbares Bedürfnis für eine Geldentschädigung besteht (vgl. Wenzel a.a.O., 14. Kap. Rn 102, 115, 120, 127; Soehring, Presserecht 3. Aufl. 2000 32.21, 32.26, 32.28 jeweils m.w.N.).

Vorliegend fehlt es bereits an einer Persönlichkeitsrechtsverletzung. Die Tragweite des Eingriffs und der Grad des Verschuldens seitens der Beklagten wären auch bei Annahme einer rechtswidrigen Fotoveröffentlichung als gering anzusehen. Mangels Bestehens einer Hauptforderung besteht auch die insoweit geltend gemachte weitere Zinsforderung nicht. II. Die prozessualen Nebenentscheidungen und der Streitwertbeschluss beruhen auf §§ 3, 91 Abs. 1, 709 S. 1, 2 ZPO.

(Fotorecht) Stiftung darf auf ihrem Gelände gefertigte Foto- und Filmaufnahmen von ihren Schlössern und Gärten untersagen

Der u. a. für das Grundstücksrecht zuständige V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass die Stiftung Preußische Schlösser und Gärten die ungenehmigte Herstellung und Verwertung von Foto- und Filmaufnahmen der von ihr verwalteten Gebäude und Gartenanlagen zu gewerblichen Zwecken untersagen darf, wenn sie Eigentümerin ist und die Aufnahmen von ihren Grundstücken aus hergestellt worden sind.

Die Klägerin, die Stiftung Preußische Schlösser und Gärten, die durch Staatsvertrag der Länder Berlin und Brandenburg errichtet wurde, hat die Aufgabe, die ihr übergebenen Kulturgüter zu bewahren, unter Berücksichtigung historischer, kunst- und gartenhistorischer und denkmalpflegerischer Belange zu pflegen und der Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Sie verwaltet über 150 historische Bauten und rund 800 ha Gartenanlagen in Berlin und Brandenburg, u. a. Sanssouci, Cecilienhof, Park und Schloss Rheinsberg, Schloss Charlottenburg, Jagdschloss Grunewald, Pfaueninsel. Diese Bauten und Gartenanlagen sind größtenteils in die Weltkulturerbe-Liste der UNESCO aufgenommen worden und gehören zu den beliebtesten touristischen Zielen in Deutschland. Die Klägerin wehrt sich dagegen, dass Foto- und Filmaufnahmen der von ihr verwalteten Kulturgüter ohne ihre – hier nicht erteilte – Genehmigung zu gewerblichen Zwecken angefertigt und vermarktet werden. Sie verlangt in drei Verfahren von den Beklagten, eine solche Vermarktung zu unterlassen, ihr Auskunft über die Zahl der Foto- und Filmaufnahmen und der damit erzielten Einnahmen zu erteilen und die Feststellung einer Verpflichtung der Beklagten zum Ersatz des der Klägerin entstandenen Schadens.

Eine der drei Beklagten (V ZR 45/10) ist eine Fotoagentur, die teils eigene, teils fremde Fotos vermarktet. Der Beklagte des zweiten Verfahrens (V ZR 46/10) hat Filmaufnahmen von Gebäuden und Gartenanlagen auf den Anwesen der Stiftung ungenehmigt in einer DVD über Potsdam verarbeitet, die er gewerblich vertreibt. Die Beklagte des dritten Verfahrens (V ZR 44/10) betreibt als Diensteanbieter eine Internetplattform, auf der gewerblich und frei-beruflich tätige Fotografen Fotos zum entgeltlichen Herunterladen ins Internet stellen können. Sie hat ca. 4 Millionen Bilder in dem Bildportal gespeichert, darunter etwa 1.000 Fotos von Kulturgütern, die die Klägerin verwaltet, so z.B. Parkanlagen, Skulpturen, Außen- und Innenansichten historischer Gebäude.

Das Landgericht hat den Klagen stattgegeben, das Oberlandesgericht hat sie abgewiesen. Das Eigentumsrecht beschränke sich auf den Schutz der Sachsubstanz und deren Verwertung. Die Ablichtung der Sache und die Verwertung von Ablichtungen stellten keinen Eingriff in das Eigentumsrecht dar. Das Verwertungsrecht stehe vielmehr dem Urheber der Ablichtung zu. Dieser Auffassung ist der Senat nicht gefolgt.

Er hat die erste Grundfrage aller drei Verfahren, nämlich, ob die Klägerin als Grundstückseigentümerin die Herstellung und Verwertung von Foto- oder Filmaufnahmen der von ihr verwalteten Kulturgüter zu gewerblichen Zwecken von ihrer – an ein Entgelt geknüpften – Zustimmung abhängig machen darf, bejaht. Er knüpft dabei an die Rechtsprechung des u. a. für das Urheberrecht zuständigen I. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs an, die durch zwei Entscheidungen repräsentiert wird, die unter den Bezeichnungen “Schloss Tegel” (I ZR 99/73) und “Friesenhaus” (I ZR 54/87) bekannt geworden sind. Danach kann der Eigentümer die Herstellung und Verwertung von Fotos nicht untersagen, wenn sie von außerhalb seines Grundstücks aufgenommen worden sind. Er kann sie hingegen untersagen, wenn sie von seinem Grundstück aus aufgenommen worden sind. Das ist eine Folge des Eigentumsrechts. Der Eigentümer kann bestimmen, ob und wenn ja, unter welchen Voraussetzungen jemand sein Grundstück betritt. Ihm steht das ausschließliche Recht zur Anfertigung und Verwertung von Fotografien zu, die von seinem Grundstück aus aufgenommen worden sind.

Die zweite Grundfrage, nämlich, ob die Klägerin als Stiftung des öffentlichen Rechts (anders als ein Privatmann) unter Berücksichtigung der Vorschriften über ihre Aufgaben den Interessenten die Gebäude und Parkanlagen unentgeltlich für gewerbliche Zwecke zugänglich machen muss, verneint der Senat. Der Staatsvertrag beschreibt die Aufgabenstellung der Stiftung dahin, dass sie die ihr übergebenen Kulturgüter bewahren, unter Berücksichtigung historischer, kunst- und gartenhistorischer und denkmalpflegerischer Belange pflegen, ihr Inventar ergänzen und der Öffentlichkeit zugänglich machen soll. Aus der Satzung, die das Nähere dazu regelt, ergibt sich zwar, dass die Gärten und Parkanlagen als Erholungsgebiet zu gewährleisten sind und kein Eintrittsgeld erhoben wird. Aus ihr ergibt sich aber auch, dass schon diese Verpflichtung nur gilt, soweit Erhaltung und Pflege des Kulturguts, denen im Zweifel der Vorrang einzuräumen ist, das erlauben. Außerdem gilt die Kostenfreiheit nicht für Foto- und Filmaufnahmen zu gewerblichen Zwecken. Vielmehr ist die Klägerin ermächtigt, hierfür Entgelte zu verlangen.

Danach war die Sache in dem Verfahren V ZR 45/10 an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die weiteren Voraussetzungen der Ansprüche der Klägerin, insbesondere, ob sie Eigentümerin der von ihr verwalteten Anwesen ist, bedürfen noch der Klärung. Das war in dem Verfahren V ZR 46/10 anders. Hier stand das Eigentum der Klägerin fest. Deshalb sind der Unterlassungsanspruch und der Auskunftsanspruch gegeben. Insoweit konnte abschließend entschieden werden. Hinsichtlich des Schadensersatzanspruchs sind dagegen noch weitere Feststellungen zum Verschulden erforderlich.

In dem Verfahren V ZR 44/10 lag die Besonderheit darin, dass die Beklagte selbst keine Foto- oder Filmaufnahmen von Gebäuden und Gartenanlagen der Klägerin angefertigt hatte und sie auch nicht selbst verwertet, sondern nur einen virtuellen Marktplatz zur eigenständigen Verwertung durch die Fotografen und Fotoagenturen bereitstellt. Auch hier folgt der Senat der Rechtsprechung des I. Zivilsenats, die durch Entscheidungen mit den Schlagworten “Internet I bis III” (I ZR 304/01, I ZR 35/04 und I ZR 73/05), “jugendgefährdende Medien bei ebay” ( I ZR 18/04) und “Sommer unseres Lebens” ( I ZR 121/08) bekannt geworden ist. Danach muss der Betreiber eines virtuellen Marktplatzes die dort angebotenen Fotos nur überprüfen, wenn er eine Verletzung von Immaterialgüterrechten und Eigentumsrechten oder andere Rechtsverletzungen erkennen kann. Daran fehlt es hier, weil den Bildern von Gebäuden und Gartenanlagen der Klägerin nicht anzusehen ist, ob sie ohne Genehmigung aufgenommen wurden oder nicht.

Urteile vom 17. Dezember 2010 – V ZR 44/10, 45/10 und 46/10

V ZR 44/10

LG Potsdam – 1 O 175/08 – Entscheidung vom 21. November 2008

OLG Brandenburg – 5 U 12/09 – Entscheidung vom 18. Februar 2010

und

V ZR 45/10

LG Potsdam – 1 O 161/08 – Entscheidung vom 21. November 2008

OLG Brandenburg – 5 U 13/09 – Entscheidung vom 18. Februar 2010

und

V ZR 46/10

LG Potsdam – 1 O 330/08 – Entscheidung vom 21. November 2008

OLG Brandenburg – 5 U 14/09 – Entscheidung vom 18. Februar 2010

Karlsruhe, den 17. Dezember 2010

Pressestelle des Bundesgerichtshofs
76125 Karlsruhe
Telefon (0721) 159-5013
Telefax (0721) 159-5501

(Fotorecht/Urheberrecht) OLG Karlsruhe vom 3.12.2012 zur Verwirkung einer Vertragsstrafe durch Belassen des Werkes auf dem Server (6 U 92/11)

Gibt man eine Unterlassungserkärung ab, in der man sich verpflichtet, ein Werk nicht mehr öffentlich zugänglich machen, sollte nicht nur der Link entfernt werden, sondern das Werk gelöscht/entfernt werden. Andernfalls liegt kann ein Verstoß gegen die Unterlassungserklärung vorliegen.

Hierzu eine aktuelle Entscheidung des OLG Karlsruhe Weiterlesen

(Internetrecht/Fotorecht) BGH vom 27.3.2012: Haftung des Betreibers eines Informationsportals erst nach Kenntnis der Rechtsverletzung (VI ZR 144/11) LS

Die  Beklagte verbreitete unter dem Titel “Ex-RAF Terroristin H. radelt in den Freigang” ein Bildnis, welches die Radelnde zeigte und
heimlich aufgenommen worden war.  Das Bildnis war zuvor auf  www.bild.de veröffentlicht und durch den RSS Feed der Inhaltsverantwortlichen verbreitet worden. Das Bildnis wurde nach einer einstweiligen Verfügung von www.bild.de entfernt.

Der BGH kam zu dem Ergebnis, dass zwar eine Beeinträchtigung der Persönlichkeitsrechte der Radlerin vorläge, ein Unterlassungsanspruch jedoch nicht bestanden habe, da  die Beklagte die  beanstandete Berichterstattung nicht selbst  verfasst und sie sich auch nicht zu eigen gemacht habe.  Sie hafte nicht als Störerin, da sie nach Kenntnisnahme der Rechtsverletzung das Bild entfernt habe.

 

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(Urheberrecht) Landgericht Kassel vom 4.11.2010 (1 O 772/10) Anspruch eines Fotografen wegen Urheberrechtsverletzung

Die Werbung mit Referenzprojekten ist urheberrechtlich nicht ohne Probleme.  Die Einräumung von Nutzungsrechten, etwa an Fotografien, muss auch die Veröffentlichung durch Dritte umfassen. Weiterlesen

KUG: OLG Düsseldorf vom 9. Februar 2010 (I – 20 U 151/09)

Das OLG Düsseldorf hat entschieden, dass die Darstellung einer Aufnahme eines dreijährigen Kindes in einem Dokumentarfilm ohne die Einwilligung der Mutter gegen § 22 KUG verstoßen kann.

Ausreichend für den Schutz nach § 22 KUG ist die Erkennbarkeit für einen mehr oder wenig großen Bekanntenkreis. Zugunsten des Anonymitätsinteresse des Betroffenen sind sehr geringe Anforderungen an die Erkennbarkeit zu stellen. Dies gilt auch für Fotos aus Kindheitstagen. Das Informationsinteresse und die Kunstfreiheit hatte hier hinter dem schutzwürdigen Interesse des Kindes, sich frei von öffentlicher Beobachtung fühlen und entfalten zu dürfen, zurück zu treten.

Die Berufung des Antragsgegners gegen das Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 15.07.2009 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsrechtszuges werden dem Antragsgegner auferlegt.

Gründe:
Der Antragsgegner ist der Verleiher des Films “D.e.V.”, in dem der Regisseur D. W. anhand mehrerer Fallbeispiele das Leid von Vätern, denen der Umgang mit ihren Kindern untersagt wird, dokumentarisch darstellt.
Die Antragstellerin ist die heute elf Jahre alte, nichtehelich geborene Tochter des Regisseurs, der in dem Film auch seine eigene Geschichte eines sich “entsorgt” fühlenden Vaters aufgreift und dabei das in der Beschlussverfügung des
Landgerichtes vom 23.06.2009 wiedergegebene Foto von sich und der damals dreijährigen Antragstellerin kurz zeigt.

Das Landgericht, auf dessen tatsächliche Feststellungen Bezug genommen wird, hat dem Antragsgegner durch die bezeichnete Verfügung unter Androhung von Ordnungsmitteln sinngemäß untersagt, den Film mit dem fraglichen Foto
öffentlich vorzuführen, Filmkopien Kinos zur Verfügung zu überlassen oder ihn anderweitig zu verbreiten.

Gegen das die Beschlussverfügung bestätigende Urteil vom 15.07.2009 richtet sich die Berufung des Antragsgegners, der rügt, dass das Landgericht sich trotz Vorlage einer DVD-Kopie kein eigenes Bild vom Film und von der Einblendung des Fotos verschafft habe. Er macht weiter geltend, dass die Antragstellerin im Rechtssinne nicht erkennbar sei, weil sie sich zwischenzeitlich äußerlich völlig verändert habe. Außer von ihren Eltern werde die Antragstellerin auf dem beanstandeten Foto von niemand wiedererkannt. Der Film teile weder ihren Namen noch ihren Wohnort mit. Im Obrigen habe die Antragstellerin durch Hinweise auf das ergangene Verbot gegenüber Kinos selbst zu ihrer “Enttarnung” beigetragen. Schließlich sei die Antragstellerin schon vor dem Kinostart des Films durch Presseberichterstattung und einen Z.-Beitrag unter Verwendung des Fotos in der öffentlichen Diskussion präsent gewesen.

Bei der Abwägung zwischen dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht der Antragstellerin und dem auf Seiten des Antragsgegners zu berücksichtigenden Recht auf Kunstfreiheit müsse zudem der hohe emotionale Wert, der der Einblendung des Fotos für die Aussage des Films zukomme, berücksichtigt werden. Der Film stelle nicht nur Vater-Tochter-Beziehungen dar, sondern berühre auch “entwicklungspsychologische lmplikationen”. Das Thema greife in den “rechtspolitischen Raum” ein; es interessiere die Offentlichkeit in zunehmendem Maße.

Die zeitgeschichtliche Bedeutung der Abbildung ergebe sich auch daraus, dass der Europäische Gerichtshof in seiner am 04.12.2009 veröffentlichten Entscheidung die deutsche Rechtspraxis, dass nichteheliche Väter keinerlei sorgerechtliche Ansprüche haben, gerügt hat. Schließlich falle die beanstandete Verwendung des Bildes unter den Ausnahmetatbestand des § 23 Abs. 1 Nr. 4 KUG. Es bestehe ein  berechtigtes lnteresse der Allgemeinheit an einer möglichst authentischen Dokumentation und Wirklichkeitsabbildung. Die Vorschrift sei auf Bildnisse in künstlerischen Darstellungen aller Art anzuwenden, so auch auf Personenabbildungen in dokumentarischen Filmaufnahmen von künstlerischer Qualität.

Der Antragsgegner beantragt,
unter Abänderung des angefochtenen Urteils die einstweilige Verfügung aufzuheben und den Antrag auf ihren Erlass zurückzuweisen.

Die Antragstellerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.

Die Antragstellerin verteidigt das zu ihren Gunsten ergangene landgerichtliche Urteil und wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen. Sie weist darauf hin, dass der Vater einer ehemaligen Mitschülerin ihre Mutter nach Erscheinen eines Zeitungsartikels in der N. vom 06.06.2009 angerufen und erklärt habe, dass er auf dem dort veröffentlichten Bild die Antragstellerin gesehen habe.
Wegen der Einzelheiten des Vortrags der Parteien im Berufungsverfahren wird auf die hier gewechselten Schriftsätze verwiesen.
Die zulässige Berufung des Antragsgegners hat in der Sache keinen Erfolg.

Die Antragstellerin hat einen Anspruch auf Unterlassung der Verwendung ihres Fotos in dem Film “D.e.V.” gemäß § 823, 1004 BGB i.V.m. § 22 KUG und kann die Sicherung dieses Anspruchs im Wege der einstweiligen Verfügung
durchsetzen. Der erkennende Senat hat mittels der vorgelegten DVD-Kopie vom Inhalt des Films Kenntnis genommen und seine Wahrnehmungen zum Gegenstand der Erörterung in der Berufungsverhandlung gemacht.

Nach § 22 KUG dürfen Bildnisse grundsätzlich nur mit Einwilligung des Abgebildeten veröffentlicht und verbreitet werden. Ist der Abgebildete – wie hier – minderjährig und deshalb nur beschränkt geschäftsfähig, bedarf es zusätzlich der Einwilligung seines gesetzlichen Vertreters (BGH DSB 2004, Nr. 11, 17; Löffler/Ricker, Handbuch des Presserechtes, 5. Aufl., 43. Kapitel, Rdnr. 6; Wenzel/von Strobl-Albeg, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 5. Aufl., Kapitel 7, Rdnr. 67-70). Im Streitfall ist eine Einwilligung in die Veröffentlichung des Fotos weder von der Antragstellerin selbst erteilt worden, so dass auch nicht zu diskutiert werden braucht, inwiefern sie als Elfjährige die Tragweite einer solchen Erklärung zu übersehen vermag (nach überwiegender Ansicht wird bei geschäftsähnlichen Handlungen mit stark höchstpersönlichem Einschlag, wie bei Eingriffen in das Recht am eigenen Bild nicht schematisch auf die Geschäftsfähigkeit, sondern auf die Verstandesreife abgestellt, vgl. Palandt, BGB, 68. Aufl., Überbl. v § 104 Rdnr. 6; Wenzel, a.a.O.), noch hat die Mutter der Antragstellerin in ihrer Eigenschaft als gesetzliche Vertreterin die in jedem Fall ebenfalls erforderliche Einwilligung erteilt.

Dass der Mutter der nichtehelich geborenen Antragstellerin das alleinige Sorgerecht und damit auch die Entscheidungsbefugnis über die Einwilligung nach § 22 KUG zusteht, wird vom Antragsgegner auch in Anbetracht seines Hinweises auf die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte vom 03.12.2009 – 22028/04 zu Recht nicht in Zweifel gezogen.

Eine Einwilligung in die Veröffentlichung des streitgegenständlichen Fotos wäre hier aber erforderlich gewesen, weil die Voraussetzungen, unter denen Bildnisse nach § 22, 23 KUG auch ohne die Zustimmung des Abgebildeten veröffentlicht werden dürfen, nicht vorliegen.

Entgegen der vom Antragsgegner auch in zweiter Instanz vertretenen Ansicht handelt es sich bei dem streitgegenständlichen Foto um ein Bildnis im Sinne von § 22 KUG. Der Bildnisbegriff setzt die Erkennbarkeit der abgebildeten Person voraus, wobei es als ausreichend angesehen wird, dass die Erkennbarkeit für einen mehr oder weniger großen Bekanntenkreis besteht, da andernfalls nur Prominente, deren Bildnis bekannt genug ist, geschützt wären (Löffler/Ricker a.a.O., 43. Kapitel Rdnr. 3 und 5). Entscheidend für den Bildnisschutz ist der Zweck des § 22 KUG, die Persönlichkeit davor zu schützen, gegen ihren Willen in Gestalt der Abbildung der Öffentlichkeit vorgestellt und so für andere verfügbar gemacht zu werden. Der besonderen Gefährdung persönlichkeitsrechtlicher Interessen, die mit der Verbreitung oder öffentlichen Schaustellung von Personenbildern verbunden ist, trägt die Rechtsprechung im Rahmen des § 22 KUG dad urch Rechnung, dass sie zugunsten des Anonymitätsinteresses des Betroffenen sehr geringe Anforderungen an die Erkennbarkeit stellt (OLG Karlsruhe GRUR 2004, 1058).
Im vorliegenden Fall besteht eine überwiegende Wahrscheinlichkeit fur eine Erkennbarkeit der Antragstellerin. Zwar ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass sich die Antragstellerin — wie alle Kinder — in der Zeit ihrer Entwicklung vom Kleinkind zum Teenager äuflerlich stark verändert hat und von den Personen, die sie erst jetzt kennen und nicht wissen, dass der auf dem Foto mit abgebildete Regisseur ihr Vater ist, nicht identifiziert wird. Allerdings wird es aus der Zeit, in der die Eltern der Antragstellerin noch Lebensgefährten waren, zumindest einen “weniger großen Bekanntenkreis” geben, der die Antragstellerin als Kleinkind und Kind des Regisseurs W. kannte und auf dem Foto mit ihrem Vater wiedererkennen kann. Dass von diesen Personen möglicherweise manche nicht wissen, wie die Antragstellerin heute aussieht, wo sie anzutreffen ist und sie nicht auf das Foto aus ihren Kindheitstagen ansprechen werden, ändert nichts daran, dass die Antragstellerin in ihrem früheren Erscheinungsbild diesem Personenkreis als damals dreijährige Tochter des Regisseurs W. gegen ihren Willen und den ihrer gesetzlichen Vertreterin vorgeführt wird. Zudem ist gerade auch bei Personen mit der Möglichkeit des unmittelbaren Wiedererkennens zu rechnen, die mit dem Außeren der Antragstellerin jedenfalls seit einigen Jahren vertraut sind und deshalb nur wahrnehmen müssen, dass sie damals noch Züge des Kinderportraits hatte.
Die Antragstellerin zählt nicht zu einem Kreis von Personen, deren Bildnis allein schon der Person wegen grundsätzlich einwilligungsfrei verbreitet werden darf. Sie ist keine Person der Zeitgeschichte. Der Begriff der Zeitgeschichte ist im weitesten Sinne zu verstehen und bezeichnet den Bereich, der zwischen Tagesaktualität und Geschichte angesiedelt wird und in der Offentlichkeit beachtet wird und Aufmerksamkeit findet. Für die Zulässigkeit der Veröffentlichung ohne Einwilligung gemäß § 23 Abs. 1 KUG reicht es jedoch nicht aus, wenn nur die Umstände von zeitgeschichtlicher Bedeutung sind. Vielmehr müssen stets sowohl das Ereignis bzw. die Umstände als auch die abgebildete Person die Zeitgeschichte ausmachen. Es ist also das personale Element nötig (Löffler/Ricker, a.a.0. 43. Kapitel Rdnr. 10-12), das im vorliegenden Fall nicht gegeben ist. Hier liegt die zeitgeschichtliche Bedeutung nur in der in dem Dokumentarfilm behandelten Thematik, nicht aber in der Person der Antragstellerin, die — wie eine Vielzahl anderer Kinder — keinen Kontakt zu ihrem Vater hat.
Allerdings ist das Recht am eigenen Bild als Teil des allgemeinen Persönlichkeitsrechts nicht vorbehaltlos gewährleistet und findet seine Grenzen nach Art. 2 Abs. 1 GG in den Rechten anderer, zu denen auch die Grundrechte aus Art. 5 Abs. 1 GG gehören (Wenzel, a.a.0. Kapitel 7 Rdnr. 6). Damit erfordert die Beurteilung der Frage, ob  ein Bildnis einer Person unabhängig von einem bestimmten zeitgeschichtlichen Ereignis veröffentlicht werden darf, stets die Abwägung zwischen dem Informationsinteresse der Offentlichkeit und den berechtigten lnteressen der abgebildeten Person (BGH WRP 2010, 104-107; BGH, DSB 2004 Nr. 11, 17; BVerfG, NJW 2000, 1021, 1025).

Diese Abwägung hat nach Auffassung des erkennenden Senats hier zu Gunsten der Antragstellerin auszufallen.
Im Rahmen des Informationsinteresses der Öffentlichkeit ist zu berücksichtigen, dass das beanstandete Foto in einem Film erscheint, der eine für beachtliche Teile der Gesellschaft relevante Thematik dokumentiert. Die im Film dargestellte problematische Situation, die aus der Unterbindung des Kontaktes zwischen Kindern und ihren von den Müttern getrenntlebenden Vätern resultiert, ist, wie die Reaktionen in den Medien zeigen, von allgemeinem Interesse. Zur Förderung des Interesses an dem Film trägt das beanstandete Foto insofern bei, als es aus der Zeit des Zusammenseins der Antragstellerin mit ihrem Vater stammt und die beiden in einer glücklichen Verfassung zeigt. Durch die mit dem Foto in dem Film bewirkte Rückblende in die Vergangenheit erscheint die aktuelle Situation umso bedauerlicher. Dem Regisseur ist zuzugestehen, dass der emotionale Effekt, den er beim Betrachter des Films durch das Zeigen des Fotos von Vater und Tochter aus glücklichen Tagen des Zusammenseins erzielt, durch eine bloß berichtende Darstellung ohne das Foto nicht erreicht würde. Der Film, zu dessen Aussage das Bild also einen wesentlichen Beitrag leistet, kann auch als Kunstwerk im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 6 UrhG angesprochen werden, so dass für ihn Kunstfreiheit in Anspruch zu nehmen ist.
Allerdings vermögen diese Interessen nicht den Eingriff in das   Persönlichkeitsrecht der Antragstellerin zu rechtfertigen. Es ist nämlich anerkannt, dass Kinder eines besonderen Schutzes bedürfen, weil sie sich zu eigenverantwortlichen Personen erst entwickeln müssen und dass dieses Schutzbedürfnis auch hinsichtlich der Gefahren besteht, die von dem Interesse der Medien und ihrer Nutzer an Abbildungen von Kindern ausgehen, deren Persönlichkeitsentfaltung dadurch empfindlicher gestört werden kann als diejenige von Erwachsenen. Der Bereich, in dem Kinder sich frei von öffentlicher Beobachtung fühlen und entfalten dürfen, muss deswegen umfassender geschützt sein als derjenige erwachsener Personen (BGH WRP 2010, 104-107). Dieses besondere Schutzbedürfnis Minderjähriger gebietet es, die Antragstellerin vor einer öffentlichen Betrachtung ihres Fotos aus früherer Zeit gegen ihren, von ihrer gesetzlichen Vertreterin ausgedrückten Willen zu bewahren. Das Foto stammt aus dem rein privaten, familiären Bereich, der durch das Zeigen in dem Film “D.e.V.” der Öffentlichkeit preisgegeben wird. Zugleich wird ihre besondere Lebenssituation öffentlich gemacht. Zwar erscheint die Antragstellerin auf dem Foto nicht negativ, sondern wird als nettes kleines Mädchen mit ihrem Vater gezeigt. Den Kontext aber, in dem das Foto der Öffentlichkeit präsentiert wird, kann sie unangenehm empfinden. Sie kann sich und ihr Bild in der Auseinandersetzung ihrer Eltern, mag der Streit auch ein Beispiel für eine Lebenssituation von öffentlichem Interesse sein, “instrumentalisiert” fühlen, und das von der Position aus, die sie nicht teilt. Ein Kind mag hiervon in besonderem Maß gekränkt werden.

Die für den Erlass einer einstweiligen Verfügung erforderliche Dringlichkeit ist vom Landgericht zu Recht bejaht worden.

Der Antragstellerin kann nicht zugemutet werden, die Rechtsverletzung bis zum Erstreiten eines Urteils in einem ordentlichen Verfahren hinzunehmen. Kinofilme erzielen in den ersten Wochen ihrer Laufzeit erfahrungsgemäß die höchsten Zuschauerzahlen und werden bereits nach einigen Monaten wieder aus dem Programm genommen. Somit spurt die Antragstellerin die Rechtsverletzung gerade in der ersten Zeit nach Erscheinen des Films in den Kinos, und ihr Unterlassungsanspruch wird mit zunehmendem Zeitablauf entwertet.

Die Antragstellerin hat auch nicht durch ihr eigenes Verhalten gezeigt, dass ihr die Sache nicht so eilig sei. Sie ist gegen die konkrete Verletzungshandlung — das Zeigen des Fotos in dem Film “D.e.V.” — durch Einreichung des Verfügungsantrages acht Tage nach dem Kinostart des Filmes eingeschritten. Dass sie gegen Veröffentlichungen im Vorfeld des Films nicht eingeschritten ist, kann nicht als dringlichkeitsschädlich erachtet werden. Es ist nicht festzustellen, dass die gesetzliche Vertreterin der Antragstellerin vorab Kenntnis von der Uraufführung des Films am 17.10.2008 sowie von den Berichten in der Sendung “A.” am 24.04.2009 und der F.-Sonntagszeitung vom 01.03.2009 hatte. Zudem handelte es sich um ersichtlich einmalige Veröffentlichungen. Jedenfalls hat der Kin ostart gegenüber möglichen vorangegangenen Personlichkeitsverletzungen der Antragstellerin — auch in Form des ins Internet gestellten Trailers — eine Steigerung bewirkt, so dass der Antragstellerin kein widersprüchliches Verhalten nachgesagt werden kann.
Die Berufung war daher mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückzuweisen. Bei der Kostenentscheidung erster lnstanz kann § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO Anwendung finden; denn das Auskunftsbegehren ist schon vor der Beschlussverfügung zurückgenommen worden. Zudem war die Antragstellerin wegen der Offentlichkeit der Kinovorführungen und Internet-Informationen schon weithin selbst unterrichtet.

Einer Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit bedarf es nicht, da die Sache kraft Gesetzes nicht revisibel ist, § 542 Abs. 2 ZPO.

LG Berlin vom 4. Juni 2009: Darlegungs- und Glaubhaftmachungslast für konkludente Einwilligung in Filmaufnahmen

Nach einer Entscheidung des Landgerichts Berlin vom 4. Juni 2009 (27 O 322/09) hat derjenige, der Personen auf Fotos oder in Filmaufnahmen ablichtet das Vorliegen einer entsprechenden Einwilligung glaubhaft zu machen. Im Hauptsacheverfahren träfe ihn demnach die Beweislast für die – auch konkludent – erteilt Einwilligung.

Die Urteilsgründe:

LG Berlin, Urteil vom 4. Juni 2009, 27 O 322/09

(…) Die Antragsgegnerin berichtete in ihrer Fernsehsendung “…” vom 20. Febr. 2009 über die Insel Valentinswerder im Tegeler See in Berlin und zeigte hierbei auch deren Inselwart, den Antragsteller, im Bild. Nach ca. 10 Sekunden des Films ist der Antragsteller über mehrere Sekunden zu sehen, wie er sich der Insel auf seinem Boot nähert. Dazu heißt es im Off-Text: “Ein Dutzend Menschen wohnt das ganze Jahr über auf dem Eiland”. Der Antragsteller wird hierbei in Großaufnahme gezeigt. Hinsichtlich des Sendemitschnitts im Einzelnen wird auf die Anlage ASt 1 verwiesen.Der Antragsteller, der unter Berufung auf seine eidesstattliche Versicherung vom 26. März 2009 geltend macht, die Filmaufnahmen nicht bemerkt, geschweige denn diesen zugestimmt zu haben, nimmt die Antragsgegnerin auf Unterlassung in Anspruch, weil er sich in seinem Persönlichkeitsrecht und seinem Recht am eigenen Bild verletzt sieht. Er hat die einstweilige Verfügung vom 31. März 2009 erwirkt, durch die der Antragsgegnerin unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel untersagt worden ist,das Bildnis des Antragstellers zu veröffentlichen und / oder zu verbreiten und / oder veröffentlichen zu lassen und / oder verbreiten zu lassen, wie in der Sendung “…” vom 20.02.2009 in dem Beitrag über die Insel Valentinswerder geschehen.Gegen die ihr zwecks Vollziehung zugestellte einstweilige Verfügung richtet sich der Widerspruch der Antragsgegnerin.Sie hält die Ausstrahlung der Filmaufnahmen, in die der Antragsteller konkludent eingewilligt habe, für zulässig. Unter Berufung auf die eidesstattlichen Versicherungen der Herren …, … und … (AG 1-3) macht sie geltend, dass der Antragsteller bemerkt habe, vom Drehteam, welches aufgrund der entsprechenden Aufkleber auf der Kamera erkennbar gewesen sei, gefilmt zu werden. Er habe mit dem ihm – unstrittig – bekannten Reporter … gesprochen und dem gesamten Team noch die Frage zugerufen, wann er denn in der … zu sehen sein werde, was Herr … mit “voraussichtlich heute Abend” beantwortet habe. Nach dem Verhalten des Antragstellers und seinen Äußerungen gegenüber ihren Mitarbeitern sei von einer konkludenten Einwilligung auszugehen.Die Antragsgegnerin beantragt,die einstweilige Verfügung aufzuheben und den Antrag auf ihren Erlass zurückzuweisen.Der Antragsteller beantragt,die einstweilige Verfügung zu bestätigen.Er verteidigt den geltend gemachten Unterlassungsanspruch und vertieft sein bisheriges Vorbringen unter Bezugnahme auf seine ergänzende eidesstattliche Versicherung vom 3. Juni 2009 (ASt 4). Er habe Herrn … , mit dem er schon einmal wegen Dreharbeiten auf der Insel Ärger gehabt habe, in der Befürchtung, dass es wieder Ärger gebe, lediglich gefragt “Was habt Ihr hier gedreht?”. Herr … habe auf die Grundstückseigentümer … und … gezeigt. Er hält die gleichlautenden und statischen eidesstattlichen Versicherungen des Drehteams anders als seine eigenen für nicht glaubhaft.Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Inhalt ihrer Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

(…)

Die einstweilige Verfügung ist zu bestätigen, weil sie zu Recht ergangen ist (§§ 936,925 ZPO). Dem Antragsteller steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch gegen die Antragsgegnerin aus §§ 823 Abs. 1analog 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB, 22 f. KUG, Art. 1 Abs. 12 Abs. 1 GG zu.

Die ausgestrahlten Filmaufnahmen verletzen das Persönlichkeitsrecht des Antragstellers in der Ausprägung des Rechtes am eigenen Bild. Gemäß § 22 KUG dürfen Bildnisse nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Es ist davon auszugehen, dass der Antragsteller eine solche Einwilligung nicht, auch nicht konkludent erteilt hat. Die Antragsgegnerin ist ihrer Darlegungs- und Glaubhaftmachungslast hinsichtlich der erforderlichen Einwilligung nicht in hinreichendem Umfang nachgekommen. Es ist ihr nicht gelungen überwiegend glaubhaft zu machen, dass der Antragsteller bemerkt hätte, gefilmt worden zu sein und ihrem Drehteam gar noch die Frage zugerufen habe, wann er denn in der “…” zu sehen sein werde. Vorliegend stehen die eidesstattlichen Versicherungen des Antragstellers den eidesstattlichen Versicherungen des Drehteams gegenüber, ohne dass letztere, nämlich die der Herren …, … und …, überzeugender wären. Der Antragsteller hat in seinen eidesstattlichen Versicherungen glaubhaft bekundet, beim Aufeinandertreffen mit Herrn … nicht bemerkt zu haben, dass die Kamera läuft. Gegenteiliges kann weder dem Umstand entnommen werden, dass er Herrn … als Reporter erkannte noch der Tatsache, dass sich Aufkleber an der Kamera befanden. Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller bemerkt haben muss, dass die Kamera bei der Begegnung lief, hat die Antragsgegnerin nicht zu benennen vermocht. Dass der Antragsteller gefragt habe, wann er denn in der “…” zu sehen sein werde, konnte die Antragsgegnerin nicht hinreichend glaubhaft machen. Den gleichlautenden eidesstattlichen Versicherungen des Drehteams, wonach der Antragsteller sich entsprechend geäußert hätte, steht das konkrete und detaillierte Vorbringen des Antragstellers entgegen, wonach er lediglich gefragt habe, was gedreht worden sei, was angesichts des Umstandes, dass der Antragsteller und der Redakteur … schon einmal unwidersprochen bei unerwünschten Filmaufnahmen vor Valentinswerder aufeinander getroffen waren, nachvollziehbar erscheint. Dass der Antragsteller in die Filmaufnahmen konkludent eingewilligt hätte, hat die Antragsgegnerin nicht überwiegend glaubhaft machen können. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs.1 ZPO.


Plagiat:Nachstellen eines Fotos als unfreie Bearbeitung i.S. des § 23 UrhG (“TV-Man”)

Das Landgericht Düsseldorf hatte zu entscheiden, ob es sich bei einer nachgestellen Fotografie für eine Werbekampagne um eine unfreie Bearbeitung der Vorlage “TV-Man”  oder eine freie Benutzung handelte.  Das Gericht kam zu dem Ergebnis, dass bei dem hier zu entscheidedenden Nachstellen einer bereits vorhandenen Fotografie die in der Vorlage verkörperte schöpferische Leistung übernommen wurde und es sich daher um eine Vervielfältigung handele, die gemäß § 23 UrhG der Einwilligung des Urhebers des bearbeiteten Werkes bedurfte.

Das Urteil des Landgerichts Düsseldorf (12 O 34/05) vom 8. März 2006:

Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines

Ordnungsgeldes bis zu 250.000,– Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder bei Meidung einer Ordnungshaft bis zu

sechs Monaten, für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu unterlassen, das nachstehend wiedergegebene Foto zu

vervielfältigen und/oder zu verbreiten und/oder öffentlich wiederzugeben und/oder diese Handlungen durch Dritte

ausführen zu lassen:

2. Die Beklagte wird des weiteren verurteilt, an den Kläger 9.169,75 Euro nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten

über dem Basiszinssatz von 8.307,50 Euro ab dem 24. Juli 2003 und von weiteren 862,25 Euro ab dem 13. April 2005

zu zahlen.

3. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten

auferlegt.

4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von

50.000,– Euro vorläufig vollstreckbar.

15.09.2009 Landgericht Düsseldorf, 12 O 34/…

T a t b e s t a n d :

Der Kläger ist Fotograf. Er hat sich durch seine Kreativität und seine markante Bildsprache inzwischen auch außerhalb der Tschechischen Republik einen Namen gemacht. Zu den Aufnahmen, durch die er vor allem in Deutschland bekannt geworden ist, gehört das Bild “TV-MAN”, von dem es zwei Varianten gibt. Beide Bilder, die nachstehend wiedergegeben werden, nahm der Kläger im Juli 2001 auf.

Das Motiv “TV-MAN” wurde erstmals im Herbst 2001 auf der Titelseite einer tschechischen Zeitschrift veröffentlicht. Im Januar 2002 folgte sodann eine Veröffentlichung in dem Jahrbuch des BFF Bund Freischaffender Foto-Designer, in dem die Mitglieder dieses Berufsverbandes ihre Arbeiten präsentieren. Das Fotobuch des BFF wird zu Beginn eines jeden Jahres an alle bekannten deutschen Werbeagenturen verschickt. Ab Juni 2002 war das Foto auch auf der Website des Klägers zu sehen. Im März 2003 wurde das Bild in einem Katalog der Agentin des Klägers abgedruckt, welche den Katalog an ca. 100 führende deutsche Werbeagenturen verschickte.

Im Jahre 2004 stellte sich ein anderer Fotograf im BFF-Jahrbuch 2004 mit einem Bild vor, welches dieser im Auftrag der Beklagten angefertigt hatte. Die Beklagte verwendete dieses Foto in einer Werbekampagne für ihren Kunden. Wegen der Gestaltung der Fotografie wird auf die Wiedergabe im Urteilsausspruch zu 1. verwiesen.

Der Kläger ist der Ansicht, die Beklagte habe dadurch, dass sie das Foto ”TV-MAN” von einem anderen Fotografen habe nachstellen lassen und sodann das nachgestellte Foto verbreitet und öffentlich wiedergegeben habe, die Urheberrechte des Klägers verletzt. Es handele sich um eine unfreie Bearbeitung der Fotografie des Klägers, da alle Gestaltungsmerkmale, die den Gesamteindruck des Bildes “TV-MAN” prägten, von dem Werbefoto übernommen worden seien. Durch diese Übereinstimmung komme das Werbefoto dem vom Kläger geschaffenen Bild so nahe, dass vorhandene Abweichungen im Detail den Gesamteindruck nicht veränderten. Das künstlerische Arrangement, das der Kläger in seinem Bild realisiert habe, sei entweder bewusst übernommen worden oder habe zumindest unbewusst als Vorlage gedient.

Die Beklagte habe dabei zumindest fahrlässig gehandelt; sie hätte angesichts des Umfanges, in dem die Fotografie des Klägers veröffentlicht worden sei, bemerken müssen, dass die Bildidee ihres Werbefotos bereits zuvor vom Kläger umgesetzt und publiziert worden sei.

Der Kläger ist der Auffassung, ihm stehe aufgrund der Verletzung seiner Urheberrechte als Schadenersatz eine angemessene Lizenzgebühr zu. Er errechnet diese Vergütung auf der Grundlage der Bildhonorarliste der Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing (MFM) für das Jahr 2003 mit 8.307,50 Euro und begehrt des weiteren die Zahlung eines Betrages von 862,25 Euro, da ihm im Zusammenhang mit der außergerichtlichen Geltendmachung seiner Forderung Anwaltskosten entstanden sind, die lediglich zur Hälfte auf die Verfahrensgebühr des vorliegende Rechtsstreits angerechnet werden, so dass ihm ein hälftiger Kostenschaden verbleibe.

Der Kläger beantragt,

zu erkennen wie geschehen.

Die Beklagte beantragt,  die Klage abzuweisen.

Die Beklagte ist der Ansicht, nicht zur Unterlassung und zur Leistung von Schadenersatz verpflichtet zu sein. Der Eindruck, den das Foto für ihre Werbekampagne bei dem Betrachter erwecke, sei insgesamt gesehen ein völlig anderer als derjenige, der mit dem Foto des Klägers vermittelt werde. Der ästhetische Gesamteindruck des Fotos des Klägers sei ein anderer; das Bild sei stilistisch völlig anders geartet. Die Idee des “Antennenkopfes” wie auch die Idee der Positionierung der Person vor dem Fernseher seien, wie zahlreiche Fotos mit ganz ähnlichen Motiven zeigten, auch nicht einzigartig. Das Motiv der Beklagten sei zudem völlig unabhängig und ohne Kenntnis von der Fotografie “TV-MAN” des Klägers entstanden. Die Beklagte habe bei Erstellung der Werbekampagne von dem Foto keinerlei Kenntnis gehabt. Ihr sei die Fotografie des Klägers auch nicht durch Veröffentlichungen bekannt gewesen. Von einem von ihr veranlassten Nachstellen der Fotografie des Klägers oder von einer von ihr veranlassten unfreien Bearbeitung der Fotografie könne nach allem keine Rede sein.

Vielmehr beruhe das Motiv “Antennenkopf”, dass sie entworfen habe, auf einer eigenständigen, von ihr entwickelten Idee, die nur zufälligerweise in einigen optischen Details der Fotografie des Klägers ähnele.

Hilfsweise werde die Höhe der von dem Kläger als Schaden geltend gemachten Lizenzgebühr bestritten.

Wegen des Vorbringens der Parteien im Übrigen wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

Die Klage ist sachlich gerechtfertigt.

Dem Kläger steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch gegen die Beklagte zu. Die Beklagte ist des weiteren verpflichtet, den vom Kläger verlangten Schadenersatz zu leisten und ihm auch die hälftigen Anwaltskosten in der begehrten Höhe zu erstatten.

Der Kläger ist berechtigt, von der Beklagten zu verlangen, dass sie die weitere Verbreitung oder öffentliche Wiedergabe ihres für die Werbekampagne des Fernsehanbieters “ish” verwendeten Fotos unterlässt (§§ 97 Abs. 1; 2; 23 UrhG). Das von dem Kläger erstellte Foto ”TV-MAN” genießt Urheberrechtsschutz. Die Beklagte hat dieses Recht schuldhaft verletzt, indem sie die Fotografie des Klägers als Vorlage für ein neu geschaffenes Bild benutzt hat und dieses von ihr neu geschaffene Bild nunmehr verwendet.

Die Fotografie des Klägers “TV-MAN” ist ein Lichtbildwerk im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 5 UrhG; sie erfüllt das Kriterium einer persönlich-geistigen Schöpfung im Sinne des Absatzes 2 dieser Vorschrift.

Für die Abgrenzung kommt es maßgeblich darauf an, ob die Formgebung einen geistigen Gehalt aufweist, ob in ihr die Individualität des Urhebers zum Ausdruck kommt und ob sie die erforderliche Gestaltungshöhe aufweist. An der erforderlichen Individualität fehlt es bei rein handwerklichen Leistungen, mögen sie auch solide und fachmännisch erbracht sein (vgl. OLG Düsseldorf, GRUR 1997, 49, 50). Die schöpferische Leistung des Klägers – die seine handwerkliche nebensächlich sein lässt – besteht bei dem Lichtbild “TV-MAN” in dem Sinngehalt des Bildes, welcher durch die Wahl des ungewöhnlichen Motivs und die konkrete Bildkomposition geschaffen wird. Zentrales Motiv des Bildes ist der Hinterkopf eines Mannes, der so vor einem Fernsehbildschirm positioniert ist, dass die beiden Antennen des Fernsehers dem Kopf des Mannes wie die Fühler eines Insekts zu entwachsen scheinen. Der Bildschirm ist gerade so weit neben dem Kopf des Mannes sichtbar, dass der Betrachter erkennt, dass der Mann vor dem Fernsehgerät sitzt. Das Fernsehgerät ist in einer Ecke aufgestellt, so dass der vor ihm sitzende Mann dem Fernsehgerät und damit auch der Ecke des Zimmers zugewandt ist. Diese Bildkomposition verleiht dem abgebildeten Mann die Aura eines Menschen, der mit sich und dem Fernseher in einer Zimmerecke allein ist, und zwar dergestalt mit dem Fernsehgerät verbunden, dass die Antennen des Fernsehgeräts zu seinen ”Fühlern” werden. Es ist daher treffend, wenn der Kläger seine Fotografie ”TV-MAN” nennt.

Die Fotografie des Klägers ist von der Beklagten in bearbeiteter Form unfrei (§ 23 UrhG) genutzt worden. Eine freie Benutzung (§ 24 UrhG) liegt nicht vor.

Eine Fotografie kann auch dadurch in unzulässiger Weise vervielfältigt werden, dass das fotografierte Objekt nachgestellt und erneut fotografiert wird (vgl. BGH GRUR 2003, 1035, 1037 – Hundertwasser-Haus). Wird bei dem Nachstellen einer bereits vorhandenen Fotografie die in der Vorlage verkörperte schöpferische Leistung übernommen, handelt es sich um eine Vervielfältigung in Form der Bearbeitung, die gemäß § 23 UrhG der Einwilligung des Urhebers des bearbeiteten Werkes bedarf (vgl. OLG Köln, GRUR 2000, 43 – Klammerpose). Eine solche unfreie Übernahme ist vorliegend geschehen.

Alle Gestaltungselemente, die den Gesamteindruck des Bildes “TV-MAN”  prägen und seine schöpferische Leistung ausmachen, sind im Werbefoto der Beklagten übernommen. Das Arrangement des Ausgangsbildes ist von der Beklagten übernommen. Die Übereinstimmungen zeigen sich nicht nur bei der Positionierung des Mannes vor dem Fernseher und bei der Kameraperspektive, sondern auch bei der Ausrichtung der beiden Fernsehantennen, die beiden Männern wie die Fühler eines Insekts aus dem Kopf zu wachsen scheinen, und sogar bei der Tapete, die auf dem nachgestellten Foto ebenso wie auf dem Foto des Klägers einen grünen Untergrund aufweist und farbig gemustert ist. Aufgrund seiner Symmetrie (die Positionierung des Kopfes genau mittig vor dem Fernseher; die beiden Antennen genau gleichmäßig und in gleicher Länge aus dem Kopf hervortretend) vermittelt das Bild der Beklagten einen “gestylten” Eindruck, eine Abweichung, die den Gesamteindruck indes unberührt lässt. Von den geschützen Elementen im Foto des Klägers ist nach allem Gebrauch gemacht worden; das Foto des Klägers erscheint als Vorlage für das von der Beklagten geschaffene Bild.

Die Beklagte trägt vor, das Motiv “Antennenkopf”, welches sie für den Fernsehanbieter “ish” entworfen habe, beruhe auf einer eigenständigen, von ihr entwickelten Idee, die nur zufälligerweise in einigen optischen Details dem Foto des Klägers ähnele. Angesichts der nahezu vollständigen Übereinstimmung der Bildmotive – die Übereinstimmung wird noch verstärkt durch die Tapete, die auf dem Werbefoto der Beklagten ebenso wie auf dem Foto des Klägers einen grünen Untergrund aufweist und farbig gemustert ist – ist es für die Kammer nicht vorstellbar, dass das angegriffene Werbefoto ohne Kenntnis des Ausgangsbildes des Klägers geschaffen wurde. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass das Motiv “TV-MAN” ab dem Herbst 2001 bis zum Frühjahr 2003 mehrfach publiziert und insbesondere durch das BFF-Jahrbuch in der deutschen Werbeszene bekannt gemacht wurde. Das BFF-Jahrbuch gehört unstreitig seit mehr als 20 Jahren zur Pflichtlektüre des kreativen Personals in den Werbeagenturen. Herr Jan Ritter, einer der Geschäftsführer der Beklagten, ist unstreitig seit dem 17. November 2000 bei dem Bund Freischaffender Foto-Designer namentlich als Empfänger des Jahrbuchs registriert. Das Jahrbuch 2002, in dem das Motiv “TV-MAN” auf Seite 393 abgedruckt ist, enthält zudem auf den Seiten 154 bis 155 und 360 bis 363 die eigenen Bilder des Fotografen Gerhard Linnekogel, der das streitgegenständliche Foto für die Beklagte aufgenommen hat. Herr Linnekogel ist ebenso Mitglied des Bundes Freischaffender Foto-Designer; jedem BFF-Mitglied wird unmittelbar nach Erscheinen des Jahrbuchs ein Exemplar kostenlos zugeschickt. Einen gleichschaffenden Zufall schließt die Kammer unter Würdigung aller soeben dargelegten Umstände aus, weil ein solcher mehr als ungewöhnlich wäre. An dieser Beurteilung ändern auch nichts die von der Beklagten vorgelegten Fotografien der Anlagen B 5 und B 6, weil es sich bei ihnen um völlig andersartige Gestaltungen handelt.

Die Beklagte trifft schließlich auch ein Verschulden. Die Beklagte hat vorgetragen, das Motiv “Antennenkopf”, welches sie für den Fernsehanbieter “ish” entworfen habe, beruhe auf einer eigenständigen, von ihr entwickelten Idee. Es ist damit davon auszugehen, dass die Beklagte – wie auch schon der Kläger in seiner Klageschrift vorgetragen hat – dem Fotografen Gerhard Linnekogel das Motiv der Fotografie ”vorgegeben” hat. Die beiden Geschäftsführer der Beklagten, die vor ihrer Zeit bei der Beklagten schon in anderen Werbeagenturen tätig waren, trifft dabei zumindest ein Fahrlässigkeitsvorwurf. Ihnen war sicherlich bekannt, dass der Fotograf Gerhard Linnekogel – den sie als “Starfotografen” bezeichnen – im BFF-Jahrbuch für das Jahr 2002 auf insgesamt sechs Seiten mit seinen Bildern vertreten ist. Nur etwa 30 Seiten später ist das Bild des Klägers “TV-MAN” wiedergegeben. Den Geschäftsführern der Beklagten kann allein schon aufgrund dieses Zusammenhangs nicht verborgen geblieben sein, dass der Kläger das streitgegenständliche Motiv in seiner Fotografie gestaltet hat. Jedenfalls hätten die Geschäftsführer der Beklagten, die ständig mit fremden Bildern zu tun haben und sich sicherlich stets über die neuesten Tendenzen im Bereich der Fotografie informieren, bei Anspannung der gebotenen Aufmerksamkeit und Sorgfalt erkennen können, dass das von dem Kläger realisierte Bildmotiv schon einige Jahre zuvor publiziert worden war. Dies entweder nicht erkannt oder aber eine solche Erkenntnis missachtet zu haben, begründet den Vorwurf der Fahrlässigkeit (§ 276 Abs. 2 BGB).

Für die unberechtigte Nutzung des Fotoplagiats hat die Beklagte dem Kläger als Schadenersatz eine angemessene Lizenzgebühr in Höhe von insgesamt 8.307,50 Euro zu zahlen (§ 97 Abs. 1 UrhG).

Der Kläger kann seinen Schaden nach der sogenannten Lizenzmethode berechnen. Nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie ist der Verletzte so zu stellen, als wäre die Handlung, durch die seine Rechte verletzt worden sind, Gegenstand eines Lizenzvertrages gewesen. Als angemessen ist diejenige Lizenzgebühr anzusehen, die bei objektiver Betrachtung ein vernünftiger Lizenzgeber gefordert und ein vernünftiger Lizenznehmer bewilligt hätte. Angemessen ist in der Regel die übliche Vergütung. Diese Vergütung schätzt die Kammer (§ 287 ZPO) auf der Grundlage der Honorare, die in der “Übersicht der marktüblichen Vergütung für Bildnutzungsrechte – Bildhonorare 2003″ der Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing dargestellt sind. Das Gericht folgt insoweit der Berechnung des Klägers in seiner Klageschrift, in der er die Vergütung aufgrund der von der Beklagten über den Umfang der Verwendung der angegriffenen Fotografie erteilten Auskünfte errechnet. Die Berechnung ist zutreffend; die Art der Berechnung wird auch nicht von der Beklagten in Zweifel gestellt. Dem Kläger steht dabei auch ein Zuschlag in Höhe von 100 % des Grundhonorars wegen fehlender Urheberidentifizierung zu. Der Fotograf hat das Recht, in einer Veröffentlichung als Urheber seiner Fotografie benannt zu werden (§ 13 UrhG). Fehlt ein solcher Urhebervermerk, sieht die Honorarempfehlung der Mittelstandsvereinigung Foto-Marketing einen Zuschlag von 100 % auf das Grundhonorar vor. Diese Regelung ist auch einleuchtend, da dem Fotografen ein Ausgleich dafür zustehen muss, dass er gezwungen ist, auf ein Werbemittel zu verzichten.

Der Schadenersatzbetrag beläuft sich damit insgesamt auf 8.307,50 Euro. 29

Der Kläger hat schließlich gegen die Beklagte einen Anspruch auf Erstattung der hälftigen Rechtsanwaltskosten, die ihm durch die außergerichtliche Geltendmachung seiner Forderung entstanden sind. Die Beklagte hat die hälftige 1,5 Geschäftsgebühr nach § 14 RVG in Verbindung mit Nr. 2004 VV RVG zu erstatten.

Nach der Vorbemerkung 3, Absatz 4 des Vergütungsverzeichnisses zur RVG wird die Geschäftsgebühr (Nr. 2004 VV) auf die Verfahrensgebühr (Nr. 3100 VV) nur noch zur Hälfte, höchstens jedoch mit einem Gebührensatz von 0,75 angerechnet.

Der Gesetzgeber hat durch den Zusatz bei der Nr. 2004 VV RVG, wonach eine Gebühr von mehr als 1,3 nur gefordert werden kann, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig war, klargestellt, dass für durchschnittliche Fälle 1,3 Geschäftsgebühren und nicht die mathematische Mittelgebühr von 1,5 Geschäftsgebühr maßgeblich sein soll. Im vorliegenden Fall handelt es sich um vorgerichtliche Aufforderungsschreiben des Prozessbevollmächtigten des Klägers im Bereich einer rechtlichen Spezialmaterie mit höherem Schwierigkeitsgrad, so dass eine 1,5 Geschäftsgebühr angemessen ist. Der Streitwert für den Unterlassungsanspruch ist zutreffend auf 50.000,– Euro zu schätzen. Bei einem Gesamtstreitwert von 58.307,50 Euro ergibt sich – wie vom Kläger in seiner Klageschrift errechnet – ein Kostenbetrag von 1.704,50 Euro, von dem die Hälfte auf die Verfahrensgebühr des vorliegenden gerichtlichen Verfahrens anzurechnen ist. Es verbleibt ein Kostenschaden in Höhe von 862,25 Euro, den die Beklagte zu erstatten hat.

Der Zinsanspruch hat seine Grundlage in § 97 Abs. 1 UrhG und bezüglich der Höhe in den § 291 BGB in Verbindung mit § 288 Abs. 2 BGB.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91 Abs. 1 und 709 Satz 1 ZPO.

Streitwert: 59.169,75 Euro.

Kanzlei Ra Jüdemann
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