Das OVG Berlin-Brandenburg hat aktuell entschieden, dass bauplanungsrechtliche Fragen auch im Rahmen des Gaststättengenehmigungsverfahrens geprüft werden können und dass, geltend gemachte planungsrechtliche Versagungsgründe von dem Verwaltungsgericht zu überprüfen sind. Weiterlesen
Aus aktuellem Anlaß eine Entscheidung des VG Stuttgart. Danach bedarf es einer Gaststättenerlaubnis auch dann, wenn die Gaststätte nur einer bestimmten Gruppe von Personen zugänglich ist, aber in Gewinnabsicht Getränke abgegeben werden.
Ein Betreiber eines Sportwettbüros muss sich wegen eines vorsätzlichen Verstoßes gegen das Rauchverbot nach dem Nichtraucherschutzgesetz NRW verantworten, weil er in seinem mit Tischen, Sitzplätzen und einem Getränkeautomaten zum Direktverzehr ausgestatteten Geschäftslokal Aschenbecher aufgestellt und dort das Rauchen zugelassen hat. Das hat der 3. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm mit Beschluss vom 22. März 2012 entschieden. Weiterlesen
Mit einem Einstellungsbeschluss hat heute das Amtsgericht Mitte die bereits begonnene Räumungsvollstreckung im Bereich der sogenannten Metallwerkstatt auf dem Tacheles-Gelände vorerst gestoppt. Nachdem der Gerichtsvollzieher dort bereits mehrere Metallkunstwerke abgebaut hatte, verfügte das Amtsgericht auf Antrag der Künstler gegen Mittag, dass die Zwangsvollstreckung ohne Sicherheitsleistung einstweilen einzustellen sei. Weiterlesen
Der Räumungsprozess wegen des Verkaufs von Bekleidung der Marke „Thor Steinar“ in gemieteten Geschäftsräumen ist heute im Berufungsverfahren vor dem 12. Zivilsenat des Kammergerichts mit einem Vergleich zu Ende gegangen. Die Prozessparteien haben sich auf die Beendigung des Mietverhältnisses über die Geschäftsräume zum 31. Januar 2015 verständigt. Ferner hat sich die Mieterin verpflichtet, ab dem 1. November 2011 auf den gegenwärtigen Geschäftsnamen zu verzichten und künftig keinen skandinavischen Orts- oder Vornamen als Geschäftsbezeichnung zu verwenden. Weiterlesen
Den Pressmeldungen des AG München mangels es nicht selten an zeitlicher Nähe zur Entscheidung – nicht so sehr an Aktualität. Hier eine Pressemeldung zur geplanten Nutzungsänderung eines Gewerbebetriebes vom 30.4.2012.
Wurde einem Wohnungseigentümer per Teilungserklärung die Berechtigung eingeräumt, in seinem Eigentum ein Lokal zu betreiben, darf er nicht einfach stattdessen eine Spielothek einrichten. Der Betrieb einer solchen ist nur dann möglich, wenn sie die übrigen Wohnungseigentümer nicht mehr belästigt als ein Lokal. Dabei ist eine typisierende Betrachtungsweise anzustellen. Da durch eine Spielothek generell ein anderes Publikum angesprochen wird, ist die Ablehnung der Nutzungsänderung durch die anderen Miteigentümer zulässig.
Ein Münchner hatte ihm gehörende Räumlichkeiten eines Hauses zum Zwecke des Betriebs eines Lokals weiterverpachtet. Der Rest des Hauses stand im Eigentum weiterer Personen. Durch eine Teilungserklärung war ihm die Nutzung als Lokal auch eingeräumt worden.
Als es wegen des Lokals zu Beschwerden kam, insbesondere wegen Geruchs- und Lärmbelästigungen, beabsichtigte er, einen neuen Pächter zu suchen. Der Betreiber einer Spielothek zeigte schließlich Interesse.
Daher wandte sich der Verpächter im April 2009 an die Wohnungseigentümergemeinschaft und beantragte die Genehmigung des Betriebs der Spielothek. Dies wurde ihm jedoch abgelehnt. Eine Spielothek sei schließlich etwas anderes als ein Lokal.
Daher erhob er Klage vor dem Amtsgericht München und wollte festgestellt haben, dass dieser Beschluss ungültig sei. Die geplante Nutzung sei weniger störend als das Lokal. Es werde kein Alkohol ausgeschenkt und auch keine Musik gespielt oder ein Tanzbetrieb eingerichtet.
Der zuständige Richter wies die Klage jedoch ab:
Bei der Beschreibung des Eigentums des Klägers in der Teilungserklärung als „Lokal“ handele es sich um eine Zweckbestimmung mit Vereinbarungscharakter. Der Betrieb einer Spielothek sei daher mit dieser Regelung nur vereinbar, wenn sie die übrigen Eigentümer nicht mehr belästige als ein Lokal.
Dabei sei auf eine typisierende, d.h. verallgemeinernde Betrachtungsweise abzustellen und nicht auf die konkreten Umstände. Auch die Regelungen einer Teilungserklärung seien abstrakt. Es sei den übrigen Eigentümern auch nicht zumutbar, im Einzelfall das Beweisrisiko zu tragen, dass von dem Geschäftsbetrieb Einwirkungen ausgehen, die lästiger sind, als diejenigen, die bei einer vertragsgemäßen Nutzung entstehen.
Bei der Abwägung sei zu berücksichtigen, dass sich in dem Rest des Hauses eine Reihe von Wohnungen befinden. Durch eine Spielothek werde generell ein anderes Publikum angesprochen als durch ein Lokal. Kunden einer Spielhalle verlören in der Mehrzahl auch ohne Gegenleistung Geld, so dass die Gefahr bestehe, dass diese ihrem Ärger Luft verschaffen. Der Betrieb einer Spielhalle habe eine höhere Affinität zur organisierten Kriminalität als der Betrieb eines Lokals. Da eine Spielothek von den meisten eher negativ besetzt sei in ihrer Wertung, bestehe auch die Gefahr, dass ein solcher Betrieb den Wert des Anwesens mindere.
Deshalb habe die Ablehnung des Antrags, auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass kein Alkohol ausgeschenkt und keine Musik gespielt werde, den Regeln ordnungsgemäßer Verwaltung entsprochen. Der Beschluss sei nicht aufzuheben.
Das Urteil ist rechtskräftig.
Urteil des Amtsgerichts München vom 6.10.09, AZ 483 C 663/09
Eine regelmäßige Pflicht zur Überprüfung des Wohlempfindens von Saunagästen besteht nicht. So aktuell das OLG Hamm. Weiterlesen
In Berlin gibt es bedauerlicherweise einige Mitbürger, die Gewerbetreibende, die sich nicht an die Ladenschlusszeiten halten, anzeigen. Die BILD-Zeitung berichtete über ein Exemplar als sog. “Spätkauf-Hasser von Berlin”.
Die Folge waren und sind Verfügungen der zuständigen Ämter, den geschäftlichen Verkehr mit Kunden an Sonn- und Feiertagen ganztägig geschlossen zu halten und drohte ihm für den Fall der Nichtbeachtung dieser Anordnung die Anwendung unmittelbaren Zwangs an. Weiterlesen
“Bezirk muss Café von “Prangerliste” nehmen”
Der Bezirk Tempelhof-Schöneberg darf die Bewertung von Gaststätten in der von der Senatsverwaltung für Justiz und Verbraucherschutz im Internet geführten „Liste der kontrollierten Gaststätten und Schankwirtschaften“ nicht aufrechterhalten. Das hat das Verwaltungsgericht Berlin entschieden.
Der Kläger betreibt in verschiedenen Bezirken vier gleichnamige Cafés. Aufgrund einer Kontrolle im Sommer 2011 wurde sein Betrieb in Tempelhof-Schöneberg im Internet mit der „aktuellen Bewertung: zufriedenstellend“ unter Erwähnung einer Minuspunktzahl erfasst. Mit seiner Klage verlangt der Kläger die Entfernung dieser Eintragung. Er macht geltend, dass die behaupteten Mängel und die Bewertung nicht nachvollziehbar seien.
Die 14. Kammer des Verwaltungsgerichts verurteilte den Bezirk zur Löschung des Interneteintrags. Der Kläger müsse die mit einer schlechten Beurteilung verbundene Prangerwirkung nicht hinnehmen. Für eine Bewertung von Gaststätten in dieser Form fehle die erforderliche gesetzliche Grundlage. Es spreche bereits viel dafür, dass die Neufassung des Verbraucherinformationsgesetzes im Lebensmittelbereich nur Warnungen vor konkreten Erzeugnissen erlaube. Jedenfalls dürften aber nur Informationen über festgestellte Verstöße veröffentlicht werde, nicht bloße „Zensuren“. Die praktizierte Mitteilung von Noten und Minuspunkten sei nicht aussagekräftig und diene daher nicht der Information des Verbrauchers. Für den Betrachter der Internetliste bleibe im Unklaren, welche Tatsachen sich hinter der Bewertung verbergen und ob es wirklich um Hygienemängel geht oder – wie im vorliegenden Fall – im Wesentlichen um Fragen der Betriebsorganisation.
Gegen das Urteil ist der Antrag auf Zulassung der Berufung an das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg möglich.
Urteil der 14. Kammer vom 28. November 2012 – VG 14 K 79.11 -
Quelle: PM der Berliner Justiz
Zum Schadensersatzanspruch des Pächters einer Gaststätte wegen Umsatzeinbußen nach dem Inkrafttreten des Nichtraucherschutzgesetzes Rheinland-Pfalz
Der Bundesgerichtshof hat heute eine Entscheidung zu Schadensersatzansprüchen des Pächters einer Gaststätte gegen den Verpächter wegen Umsatzeinbußen nach dem Inkrafttreten des Nichtraucherschutzgesetzes Rheinland-Pfalz getroffen.
Die Klägerin (Pächterin) verlangt von der Beklagten (Verpächterin) Schadensersatz wegen eines behaupteten Umsatzrückgangs als Folge des durch das Nichtraucherschutzgesetz Rheinland-Pfalz eingeführten Rauchverbots in öffentlichen Gaststätten. Weiterlesen