Gewerblicher Rechtsschutz

(Markenrecht) BPatG vom 7.12.2011: Verwechslungsgefahr zwischen Mc DONALDS und McSeafood (28 W (pat) 25/10)

In einem aktuellen Fall hat sich McDonald's International Property Co. Ltd erfolgreich gegen die Eintragung der Wortbildmarke "McSeafood" zur Wehr gesetzt. Nach Ansicht des BPatG hält die Bildmarke "McSeafood" den notwendigen Abstand zur Marke Mc DONALDS nicht ein, so dass die Gefahr besteht, dass die Marken miteinander gedanklich in Verbindung gebracht werden. An den von der jüngeren Marke einzuhaltenden Abstand seien wegen der überdurchschnittlichen Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke und angesichts der engen Waren- und Dienstleistungsähnlichkeit erhöhte Anforderungen zu stellen. Im Ergebnis sei er als nicht mehr als ausreichend anzusehen, da vorliegend jedenfalls die Gefahr einer assoziativen Verwechslungsgefahr nicht ausgeschlossen werden kann Der von den Waren und Dienstleistungen angesprochene Verkehr beziehe die gesteigerte Verkehrsgeltung von McDonalds infolge intensiver Benutzung nicht nur auf die Widerspruchsmarke als Ganzes, sondern auch auf die Buchstabenfolge ,,Mc" allein. Fragen? Wir vertreten in allen Fragen zum Recht des geistigen Eigentums und des Wettbewerbsrechts. Bitte sprechen Sie uns an! Diesen Beitrag weiterlesen »

(Markenrecht) BPatG vom 26.10.2011: Wortmarke “Firstprice” fehlt jegliche Unterscheidungskraft (28 W (pat) 524/10)

Der Verkehr, so das BPatG, entnehme Bezeichnung "Firstprize" lediglich eine allgemeine Werbeaussage im Sinne von "Erster Preis". Soweit sich die Beschwerdeführerin, die MARKANT Handels- und Service GmbH, auf zu ihren Gunsten erfolgte Eintragungen verweist, dürften diese nach Ansicht des Gerichts wohl auf der bildlichen Wirkung der Marken beruhen, jedenfalls träfen sie keine Aussage über die Schutzfähigkeit der Wortbestandteile. Fragen? Wir vertreten in allen Fragen zum Recht des geistigen Eigentums und des Wettbewerbsrechts. Bitte sprechen Sie uns an! Diesen Beitrag weiterlesen »

(Anwalt Markenrecht Berlin) BPatG vom 7.12.2011: Eignung von “Gastrorelax” zur Merkmalsbeschreibung = Eintragungshindernis (28 W (pat) 74/10)

Von § 8 Abs.2 Nr.2 MarkenG werden alle Angaben erfasst, die sich zur Beschreibung wesentlicher Merkmale der mit einer Marke beanspruchten Waren im Verkehr eignen. Dabei sind die Zeichenbestandteile im Zusammenhang mit denbeanspruchten Waren/Dienstleistungen zu sehen. Die Beschwerdeführerin wollte das Zeichen u.a. für Nahrungsergänzungsmittel schützen lassen, so dass der Einwand "Gastro" könne sich hier auch auf Gastronomie beziehen, nicht durchgriff. Diesen Beitrag weiterlesen »

(Geschmacksmusterrecht / Nachahmungsschutz) OLG Düsseldorf vom 31.1.2012: Verkaufsverbot in Deutschland für zwei Samsung-Tablet-Modelle

In dem Geschmacksmuster-Rechtsstreit der Firma Apple Inc., USA, gegen die Samsung Electronics GmbH, Schwalbach, und die Samsung Electronics Co. Ltd., Südkorea, hat der 20. Zivilsenat des Oberlandesgerichts heute entschieden, dass Samsung weder den Tablet-PC „Galaxy Tab 10.1“ noch den Tablet-PC „Galaxy Tab 8.9“ in Deutschland vertreiben darf. Die Firma Apple Inc. wehrt sich gegen die Einführung des Samsung-Tablet-PCs auf dem deutschen und europäischen Markt. Mit Urteil vom 09.09.2011 hat das Landgericht Düsseldorf der deutschen Tochter der südkoreanischen Samsung-Muttergesellschaft untersagt, das „Galaxy Tab 10.1“ in der Europäischen Union herzustellen, einzuführen oder in Verkehr zu bringen. Der Muttergesellschaft wurde dies für das Gebiet der Budesrepublik Deutschland verboten. Hinsichtlich der südkoreanischen Mutter scheide ein europaweites Verbot aus, weil insoweit keine internationale Zuständigkeit des Landgerichts Düsseldorf gegeben sei. Apple Inc. habe – was insoweit für eine Zuständigkeit des Landgerichts erforderlich gewesen wäre - nicht glaubhaft machen können, dass die deutsche Tochter im Namen der Muttergesellschaft handele. Gegen dieses Urteil haben beide Parteien Berufung eingelegt. Samsung erstrebt eine Aufhebung des Verbots und Apple Inc. eine europaweite Geltung des Verbots auch gegenüber der südkoreanischen Muttergesellschaft. Diesen Beitrag weiterlesen »

(Wettbewerbsrecht) LG Berlin vom 14.12.11: Verrechnung von Gutscheinen beim Kauf preisgebundener Bücher stellt Verstoß gg § 3 BuchPrG dar (102 O 165/11)

LG Berlin

Beschluss vom 14.Dezember 2011

102 O 165/11
In der einstweiligen Verfügungssache
….

wird im Wege der einstweiligen Verfügung, und zwar wegen besonderer Dringlichkeit ohne
mündliche Verhandlung, gemäß §§ 935 ff., 91 ZPO angeordnet:

1. Der Antragsgegnerin wird bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der
Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise
Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten untersagt,

beim Verkauf von preisgebundenen Büchern an Letztabnehmer einen Nachlass auf den
Kaufpreis zu gewähren, indem Gutscheine Dritter auf den Kaufpreis angerechnet werden.

2. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

3. Der Verfahrens wert wird auf 25.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe:

Die beantragte einstweilige Verfügung war aus den wesentlichen Gründen der urkundlich
verbundenen Antragsschrift zu erlassen, §§ 935, 940 ZPO. Der Antragsteller hat hinreichend
glaubhaft gemacht, dass er gegen die Antragsgegnerin einen sicherungsfähigen
Unterlassungsanspruch aus § 9 Abs. 1 Satz 1 BuchPrG in Verbindung mit § 3 Satz 1 BuchPrG
besitzt.

1. Der Antragsteller ist als gewerbetreibender Buchhändler berechtigt, Unterlassungsansprüche
aus § 9 Abs. 1 BuchPrG geltend zu machen.

2. Die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Berlin ergibt sich aus § 9 Abs. 3 BuchPrG, 14 Abs.
2 UWG. Der Antragsteller hat glaubhaft gemacht, dass der Verstoß gegen § 3 BuchPrG auch im
hiesigen Gerichtsbezirk erfolgt ist, indem der in Berlin wohnende Kunde K   d e s
Versandhändlers …. den in Anlage Ast. 1 wiedergegebenen Gutschein für einen
Preisnachlass von 5,00 EUR bei einem Einkauf im Onlineshop der Antragsgegnerin erhalten hat.

3. Die Verrechnung von Gutscheinen Dritter beim Kauf preisgebundener Bücher durch die
Antragsgegnerin stellt einen Verstoß gegen § 3 BuchPrG dar. Insoweit kann im Wesentlichen auf
die zutreffenden Ausführungen des Antragstellers verwiesen werden. Dies gilt selbst dann, wenn
der Aussteller des Gutscheins tatsächlich die Differenz zwischen dem gebundenen Preis und dem
Preis, welcher dem Letztabnehmer in Rechnung gestellt wurde, begleichen sollte. Zum einen
bezweckt § 3 BuchPrG neben dem allgemeinen Schutz des Kulturguts Buch auch den Ausschluss
eines Preiswettbewerbs zwischen den Letztverkäufern von Büchern (vgl.
Franzen/Wallenfels/Russ, Preisbindungsgesetz, 5. Aufl., Rz. 19 zu § 3 BuchPrG). Ein solcher wird
durch das hier verfahrensgegenständliche Gutscheinsystem aber eröffnet, da es aus der
maßgeblichen Sicht des Endkunden allein darauf ankommt, dass dieser bei der Antragsgegnerin
für dasselbe Buch weniger bezahlen muss als im sonstigen Buchhandel. Zum anderen ist der
gebundenen Kaufpreis in seiner Gesamtheit sofort zu entrichten (vgl. BGH, NJW 2003, 2525,
2527), womit nicht vereinbar ist, wenn ein Teil des Preises durch einen Dritten erst später erstattet
wird.

4. Die besondere Eilbedürftigkeit wird nach § 9 Abs. 3 BuchPrG in Verbindung mit § 12 Abs. 2
UWG vermutet.
5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO, die Festsetzung des Verfahrenswerts aus §
3 ZPO, wobei die Kammer als Wert für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes regelmäßig
zwei Drittel des Hauptsachewerts in Ansatz bringt.

Vorsitzender Richter am Landgericht

(Markenrecht) EuGH vom 25.1.2012: Ausnutzung der Wertschätzung von VIAGRA durch Viaguara bei Energydrinks trotz fehlender Warenähnlichkeit – Imagetransfer (T-332/10) PM

Das Zeichen VIAGUARA wird nicht als Gemeinschaftsmarke eingetragen. Wegen des hohen Bekannheitsgrades und der Zeichenähnlichkeit (der EuGH betont, dass der Verbraucher erfahrungsgemäß dem ersten Wortteil eines Zeichens mehr Aufmerksam schenkt) verletzt das polnische Zeichen VIAGUARA trotz fehlender Warenähnlichkeit die Marke "VIAGRA" Die Antragstellerin versuche, sich in den kommerziellen Wirkungsradius der Marke zu begeben, um von ihrem Ruf und ihrer Anziehungskraft zu profitieren. "Therefore, the advantage resulting from such use must be considered to be an advantage that has been unfairly taken of the distinctive character or the repute of the mark Viagra." Diesen Beitrag weiterlesen »

(Anwalt Wettbewerbsrecht Berlin) Bundesgerichtshof bejaht Zulässigkeit der Angabe eines Postfachs als Widerrufsadresse bei Fernabsatzverträgen (PM)

Der Bundesgerichtshof hat heute eine Entscheidung zu der Frage getroffen, ob für eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung bei einem Fernabsatzgeschäft die Angabe einer Postfachadresse des Widerrufsadressaten ausreicht. Der Kläger schloss mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten, einem Energieversorgungsunternehmen, im Jahre 2008 im Wege des Fernabsatzes einen Sondervertrag über den leitungsgebundenen Bezug von Erdgas. Der Vertrag sah für die Dauer der bis zum 31. August 2010 vereinbarten Laufzeit einen Festpreis vor und räumte dem Kläger ein Widerrufsrecht ein. Die Widerrufsbelehrung enthielt als Anschrift desjenigen, gegenüber dem der Widerruf zu erklären ist, die Postfachadresse der Rechtsvorgängerin der Beklagten. Diesen Beitrag weiterlesen »

(Anwalt Wettbewerbsrecht Berlin) BGH vom 7.7.2011: wirtschaftlicher Erfolg kein Grund für die Verlängerung einer befristeten Rabattaktion “10% Geburtstags-Rabatt” (I ZR 173/09)

Ein weiter Fall einer Verlängerung eines befristeten Rabatts, mit dem sich der 1. Senat des BGH aktuell beschäftigt hat. Aus Anlaß eines Firmenjubiläums eines Möbelhauses wurde eine Rabattaktion durchgeführt, bei der mit festen zeitlichen Grenzen geworben wurde. Die Aktion wurde zweimal verlängert, ohne dass Gründe vorlagen. Das Unternehmen wurde von einer Mitbewerberin abgemahnt, worauf sie negative Feststellungsklage erhob, dass die Abmahnung unbegründet sei. Gegen die Feststellung erhob die Abmahnerin erfolgreich Widerklage. Anders als der wirtschaftliche Míßerfolg gehört der wirtschaftliche Erfolg einer Aktion nicht zu den Gründen, die nach der maßgeb- lichen Verkehrsauffassung eine Verlängerung nahelegen können. Sollen Verbraucher am wirtschaftlichen Erfolg eines Unternehmens im Rahmen einer Rabatttaktion teilhaben dürfen und ist dies Ziel erreicht, gibt es keinen rechtfertigenden Grund, die Maßnahme zu verlängern. Diesen Beitrag weiterlesen »

(Anwalt Wettbewerbsrecht Berlin) BGH vom 23.12.2011: zur “Neuwagen”-Eigenschaft eines Vorführwagens (I ZR 190/10) PM

Der unter anderem für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass die Verpflichtung, in der Werbung für Neuwagen Angaben zum Kraftstoffverbrauch des angebotenen Fahrzeugs zu machen, auch für Vorführwagen gelten kann. Diesen Beitrag weiterlesen »

(Anwalt Markenrecht Berlin) BGH vom 9.6.2011: zur rechtserhaltenden Markenbenutzung – Werbegeschenke – (I ZR 41/10)

In einem aktuellen Fall wurde der Markeninhaberin, einer Tochter der Metro, der Einrede der Nichtbenutzung der Marke u.a. Rechenmaschinen, Datenverarbeitungsgeräte und Computer entgegen gehalten. Die Markeninhaberin trug vor, die Marke für Werbegeschenke verwendet zu haben. Da diese keinen neuen Absatzmarkt vorbereiten sollten, sah der BGH darin keine rechtserhaltende Benutzung; denn eine solche setzt voraus, dass die Marke für Waren oder Dienstleistungen verwendet wird, um für diese Produkte einen Absatzmarkt zu erschließen oder zu sichern. Dies muss nicht in Gewinnerziekungsabsicht erfolgen. Nicht ausreichend ist eine nur symbolische Benutzung, die allein zu dem Zweck erfolgt, das Markenrecht zu sichern, so enn Werbegeschenke, wie hier, nur als Belohnung für den Kauf anderer Waren und zur Förderung des Absatzes dieser Waren verteilt werden. Diesen Beitrag weiterlesen »

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