Designrecht

(Markenrecht) BPatG: Beschluss vom 15.09.2010 – 25 W (pat) 8/09 (dreidimensionale Marke)

Das Bundespatentgericht hat in einer aktuellen Entscheidung einer Schokolade den Schutz als dreidimensionale Marke da sie  nach Auffassung des Senats nicht hinreichend eindeutig dargestellt ist und ihr ist deshalb der Schutz für den Bereich der Bundesrepublik zu entziehen war. Bei der Anmeldung wurde übersehen, dass der Abbildung jegliches perspektivische Moment fehlte, so dass der Schutzgegenstand nicht festgestellt werden kann.

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Abmahnungen der Kanzlei Bird & Bird LLP für Apple Inc. wegen IPhone Clones

Die Düsseldorfer Niederlassung der Kanzlei Bird & Bird LLP London  mahnt zur Zeit für Apple ab.

Hintergrund sind behauptete Rechtsverletzungen durch den Verkauf des IPhone-Clones  i9  und KAo8 mini des chinesischen Herstellers CECT. Das nahezu identische Design verletzte   Geschmacksmuster von Apple. Weiterlesen

GESCHMACKSMUSTERSCHUTZ

Für ein Design kann ein Geschmacksmuster eingetragen werden. Hierbei handelt sich um ein nationales Schutzrecht, dass territorial nur auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland Schutz bietet. Ebenso bieten viele andere Rechtsordnungen Geschmacksmusterschutz, wobei der Schutz für jeden einzelnen  Staat beantragt werden muss.

Ein umständliches Prozedere – daher besteht die Möglichkeit, ein Gemeinschaftsgeschmacksmuster einzutragen. Dieses entfaltet Wirkung für die gesamte Europäische Gemeinschaft.

Einen Schutz ohne Eintragung gewährt das nicht eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster. Dieses bietet zwar nur einen Schutz von drei Jahren, bedarf aber keiner Eintragung in ein Register. Ein oftmals wirksamer Schutz vor Nachahmung gerade im Bereich des Webdesigns.

Gestaltungshöhe

Gestaltungshöhe bezeichnet den Grad schöpferischer Eigenart. Diese ist Voraussetzung für das Bestehen eines urheberrechtlichen Schutzes eines Werkes. Nach der Rechtsprechung hat ein deutliches Überragen des Werkes über die  durchschnittliche gestalterische Tätigkeit vorzuliegen, um urheberrechtlichen Schutz zu genießen.

Landgericht Köln: Weißbierglas als Werk der Funktionsästhetik genügt nicht hohen Anforderungen des Urheberrechts

Das Landgericht Köln hatte in zu entscheiden, ob ein Weißbierglas, das als Stilelement einen Fußball verwendet, eine für die Anwendung des Urheberrechtsschutzes ausreichende Schöpfungshöhe inne hat. Hintergrund war, das das ursprüngliche eingetragene Geschmacksmuster erloschen war und der geistige Schöpfer des Glases für sich Urheberschutz reklamierte. Dies erfolglos, da das Gericht dem Weißbierglas als Werk der Funktionsästhetik die notwendige Schöpfungshöhe absprach.

Das Urteil:

Landgericht Köln

Urteil vom 01.07.2009

Az.: 28 O 42/09

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Tatbestand:

Die Parteien streiten um urheberrechtliche Ansprüche an der Gestaltung von Weißbiergläsern, deren unterer Teil in Fußballform gestaltet ist (….).

Der Kläger ist freischaffender Künstler sowie Grafik- und Produktdesigner im Ruhestand.

Unter dem Geschmacksmuster M 9408454.8 war das Glas des Klägers vom 23.02.1995 bis zum 31.08.2000 beim deutschen Patent- und Markenamt eingetragen. Inhaber des Geschmacksmusters war der Kläger (…..).

Die Beklagte ist eine Bierbrauerei, die anlässlich der Fußball-WM 2006 und der EM 2008 Weißbiergläser vertrieben hat, deren unterer, schlanker Teil in Fußballform ausgestaltet war.

Der Kläger erfuhr im Herbst 2008, dass die Beklagte die streitgegenständlichen Gläser vertrieb. Am 18.11.2008 schrieb er die Beklagte an, um sie von seinen Urheberrechten an den Gläsern in Kenntnis zu setzen. Unter dem 18.12.2008 mahnte er die Beklagte ab und forderte die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung.

Mit Schreiben vom 11.12.2008, das der Kläger am 19.12.2008 erhielt, antwortete die Beklagte auf das erste Schreiben des Klägers und wies die Ansprüche zurück.

Eine strafbewehrte Unterlassungserklärung gab die Beklagte nicht ab.

Der Kläger behauptet, im Jahr 1994 seinerseits Gläser entworfen zu haben, die unten, über dem Fuß in Fußballform ausgestaltet gewesen seien. Soweit er zunächst behauptet hat, dies sei im Jahr 1995 erfolgt, hat er dies korrigiert, nachdem die Beklagte darauf verwiesen hat, dass der Kläger die Gläser dann erst nach der Eintragung des Geschmacksmusters entworfen habe. Hinsichtlich der vorgelegten Geschmacksmuster behauptet der Kläger, dass das von der Gegenseite vorgelegte Geschmacksmuster, das einen Herrn T, Y als Entwerfer ausweise, erschlichen worden sei. Ihm sei ausdrücklich bestätigt worden, dass er der Entwerfer sei und seine Rechte als Entwerfer durch die Vereinbarung gewahrt werden sollten. Er trägt weiter vor, er habe bei der Gestaltung seines Glases auf eine ganz besondere und eigentümliche Art und Weise konkret die Form eines Fußballs mit der eines Weißbierglases verschmolzen. Die Gläser seien daher urheberrechtlich schutzfähig. Der Kläger ist der Ansicht, es handele sich bei den Gläsern der Beklagten um ein (schlechtes) Plagiat. Die Beklagte habe die Gestaltungsformel 100%ig übernommen. Die überragende Formgebung seiner Gläser habe überragenden objektiven Erfolg. Es handele sich daher bei seinen Gläsern um ein eigenständiges, schutzfähiges Werk.

Der Kläger beantragt nach Erweiterung seiner Klage nunmehr,

1. die Beklagte hat es zur Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes, und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens 250.000,- €, Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre) zu unterlassen, ohne Zustimmung des Klägers Fußball-Weißbier-Gläser wie auf dem nachstehenden Lichtbild ersichtlich, versehen mit verschiedenen Länder-Flaggen, zu produzieren, zu vervielfältigen, oder zu verbreiten:

(Es folgt das Lichtbild)

2. die Beklagte hat dem Kläger Auskunft über Art, Umfang und Dauer der nach Ziffer 1 verbotenen Handlung zu erteilen, und zwar insbesondere unter Angabe der Gesamtzahl der Vervielfältigungsstücke sowie des/der Empfänger/s der Vervielfältigungsstücke und des Zeitpunktes der Verbreitung der Vervielfältigungsstücke und insbesondere auch über die An- und Verkaufspreise der Vervielfältigungsstücke, jeweils unter Angabe der Mehrwertsteuer;

3. die Beklagte hat den Kläger gegenüber seinem Bevollmächtigten von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von brutto 1.085,04 € freizustellen;

4. es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger allen Schaden zu ersetzen, der ihm durch die in Ziffer 1 bezeichneten Handlungen entstanden ist oder noch entstehen wird.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte ist der Ansicht, die Gläser seien nicht schutzfähig, da sie als Werke der angewandten Kunst den erhöhten Schutzanforderungen nicht genügten. Die abstrakte Idee sei nicht schutzfähig. Es käme allenfalls eine Doppelschöpfung in Betracht.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist zulässig, aber insgesamt unbegründet.

I.

Der Kläger hat keinen Anspruch auf Unterlassung aus § 97 I UrhG gegen die Beklagte.

Die Beklagte hat durch die Produktion und den Verkauf ihrer Weizenbiergläser keine Urheberrechte des Klägers verletzt.

Bei den Gläsern des Klägers handelt es sich nicht um Werke der angewandten Kunst.

Ein Werk der angewandten Kunst unterscheidet sich von den “reinen” Kunstwerken durch seinen Gebrauchszweck und die Art seiner Herstellung. Es handelt sich um einen formschönen Gegenstand, der meistens industriell und serienmäßig hergestellt wird (vgl. Dreier/Schulze, UrhG, 3. Auflage 2008, § 2 Rn. 158). Zwar ist es einerseits für die Schutzfähigkeit gleichgültig, ob das Werk neben seinem ästhetischen Zweck noch einen Gebrauchszweck dient, jedoch deutet der Gebrauchszweck eines Gegenstandes andererseits an, ob und inwieweit seine Form vorgegeben oder technisch bedingt ist und lediglich einer – schutzlosen – handwerklichen Durchschnittsleistung entspricht. Dort muss exakter als bei den “reinen” Kunstwerken herausgestellt werden, inwieweit der Gebrauchsgegenstand über seine von der Funktion vorgegebene Form hinaus künstlerisch gestaltet ist. Dies gilt insbesondere bei den sachlich-schlicht gestalteten Gegenständen der sog. Funktionsästhetik. Nur so wird verständlich, dass manchem kunstgewerblichen Kitsch Urheberrechtsschutz eher zugebilligt wird, als z.B. dem funktionalen Design von Feuerzeugen, Rasierapparaten und Küchenmaschinen, obwohl deren Design die Formgebung vergleichbarer Produkte oft deutlich überragt, als es besagter Kitsch gegenüber der Formgebung vergleichbarer Kitsch-Produkte tut. Letztlich handelt es sich aber im Bereich der Funktionsästhetik nur um Bedarfs- und Gebrauchsgegenstände mit künstlerischer Formgebung (vgl. Dreier/Schulze, a.a.O., § 2 Rn. 159, § 26 Rn. 34).

Die Weißbiergläser des Klägers gehören diesem Bereich der Funktionsästhetik an. Sie stellen einen Gebrauchsgegenstand dar, dessen Grundkonzeption durch seinen Gebrauchszweck vorgegeben ist. Das Design des Glases ist themenspezifisch für ein Fußballereignis angepasst.

Die Rechtsprechung stellt bei Werken der angewandten Kunst, soweit sie einem Geschmacksmusterschutz zugänglich sind, höhere Anforderungen an die Schutzfähigkeit, d. h. an die hinreichende Individualität als bei Werken der “reinen” Kunst. Der Schutz der sog. “kleinen Münze” gilt hier nicht. Da sich bereits die geschmacksmusterschutzfähige Gestaltung von der nicht geschützten Durchschnittsgestaltung, dem rein Handwerklichen und Alltäglichen abheben muss, ist für die Urheberrechtsschutzfähigkeit ein noch weiterer Abstand, d.h. ein deutliches Überragen der Durchschnittsgestaltung, zu fordern. Für den Urheberrechtsschutz ist danach ein höherer schöpferischer Eigentümlichkeitsgrad als bei nur geschmacksmusterschutzfähigen Gegenständen zu verlangen, wobei die Grenze zwischen beiden nicht zu niedrig angesetzt werden darf. Es scheiden somit all diejenigen Formelemente vom Urheberrechtsschutz aus, die auf bekannte, technisch vorgegebene oder allgemein übliche Vorbilder zurückgehen, soweit nicht in der Kombination dieser Formelemente, sei es untereinander oder sei es in Verbindung mit neuen Elementen, wiederum eine schöpferische Leistung entstanden ist (vgl. Dreier/Schulze, a.a.O., § 2 Rn. 160; BVerfG, GRUR 2005, 410, 410f.).

Die erforderliche Schöpfungshöhe ist bei den streitgegenständlichen Weißbiergläsern nicht erreicht.

Ein deutliches Überragen der Durchschnittsgestaltung liegt nicht vor. Ein höherer schöpferischer Eigentümlichkeitsgrad als bei nur geschmacksmusterschutzfähigen Gegenständen kommt den Weißbiergläsern des Klägers nicht zu. Allein ein formschönes und klares Design genügt dazu nicht. Die streitgegenständlichen Gläser weisen keine Schöpfungshöhe auf, die über die Geschmacksmusterfähigkeit hinausreicht. Die Gläser setzen sich aus bekannten Stilelementen, der typischen Form eines Weißbierglases, eines bei Gläsern üblichen Elements einer Kugel im Stil bzw. Fuß, zusammen. Dass das Kugelelement einen Fußball symbolisiert, reicht – auch in Kombination mit einem Weißbierglas – nicht aus, um eine höhere schöpferische Eigentümlichkeit zu begründen.

Auch die hinter dem Entwurf der Gläser stehende abstrakte Idee, einen Fußball in den Fuß eines Weißbierglases zu integrieren, ist nicht schutzfähig. Eine Schutzfähigkeit beginnt erst, wenn die Idee eine konkrete Gestalt angenommen hat. Die konkrete Ausgestaltung der Gläser führt aber – wie dargelegt – nicht zu einer urheberrecht-lich relevanten Verletzungshandlung.

Selbst wenn man die Gläser als urheberrechtlich geschützt ansehen wollte, so liegt keine unzulässige Übernahme vor.

Je individueller ein Werk ist, desto größer ist auch sein Schutzumfang. Dies hat zur Folge, dass das Werk nicht nur in seiner konkreten Form gegen identische Nutzungen geschützt ist, sondern dass auch Abweichungen und nahezu identische Nutzungen in seinen Schutzbereich fallen. Erst wenn das Verletzungsexemplar selbst in erheblichem Umfang eigene individuelle Züge aufweist, so dass dahinter die Züge des benutzen Werkes verblassen, kann von einer – zulässigen – freien Benutzung die Rede sein. Umgekehrt folgt aus einem geringen Maß an Individualität auch ein entsprechend enger Schutzumfang bei dem betreffenden Werk (vgl. Dreier/Schulze, a.a.O., § 2 Rn. 34, § 24 Rn. 31). Entscheidend ist mithin allein das Maß der Übernahme der prägenden Gestaltungselemente.

Anhand der diversen vorgelegten Gestaltungsmöglichkeiten von Weißbiergläsern, auch mit einem integrierten Fußball, ist erkennbar, dass die individuellen Unterschiede zwischen den Gläsern insgesamt sehr gering sind. Zwar weisen einige Gläser größere Unterschiede, d.h. eine geringere Übernahme der Gestaltungselemente, in Bezug auf das Glas des Klägers auf, insbesondere da bei diesen der Fußball in die Glasmitte oder in den oberen Pokal eingearbeitet ist, jedoch weisen die Gläser der Beklagten selbst in erheblichem Umfang eigene individuelle Züge auf, so dass dahinter die Züge des benutzen “Werkes”, des Weißbierglases des Klägers, verblassen, und keine unzulässige Übernahme vorliegt.

Ein bereits auf den ersten Blick erkennbarer, deutlicher Unterschied der Gestaltung liegt darin, dass das Glas der Beklagten unter dem eingearbeiteten Fußball wieder breiter wird und in einem dicken Glasfuß mündet, während das Glas des Klägers einen – für ein Weißbierglas eher untypischen – abgesetzten Fuß hat. Auch endet der Füllbereich des Glases des Klägers mit dem eingearbeiteten Fußball. Der Füllbereich des Glases der Beklagten setzt sich jedoch noch unter dem Fußball ein Stück fort, sodass der Fußball nicht den Abschluss des Glases bildet. Hinzukommt, dass die Gläser aus unterschiedlichen Materialien – mundgeblasenes Kristallinglas einerseits, Pressglas andererseits – hergestellt sind, und auch in der weiteren konkreten Ausgestaltung differieren. So ist der Fußball in dem Glas des Klägers durch seinen Schliff deutlich in seiner Wabenstruktur ausgearbeitet und erkennbar, während bei dem Glas der Beklagten die formgebenden Linien durch die Pressung nicht so deutlich hervortreten. Insgesamt vermittelt das Glas des Klägers zudem einen gänzlich anderen Qualitätseindruck.

All diese Unterschiede streicht auch der Kläger heraus, allerdings zur Begründung der individuellen Schöpfungshöhe seiner Gläser. Bei näherer Betrachtung folgen hieraus aber gerade die Abweichungen, die zu einer zulässigen freien Benutzung führen. In dem engen Gestaltungsbereich, der durch den Gebrauchszweck und die ereignisspezifische Themengebung vorgezeichnet ist, genügen hierzu bereits die dargelegten geringen Abweichungen, um den angenommenen Schutzbereich wieder zu verlassen.

II.

Mangels Verletzungshandlung hat der Kläger auch keinen Anspruch auf Auskunft, da der Auskunftsanspruch von deren Bestand abhängig ist.

Gleiches gilt für den Freistellungsanspruch hinsichtlich der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten für das Abmahnschreiben vom 18.12.2008 und den Anspruch auf Feststellung der Schadenersatzpflicht.

III.

Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 I 1, 709 Satz 1 und Satz 2 ZPO.

Streitwert: 25.000,- €

MAXIMALE SCHUTZDAUER von GESCHMACKSMUSTERN

Die maximale Schutzdauer des deutschen  Geschmacksmusters beträgt 25 Jahren, gerechnet ab dem Anmeldetag  (§ 27 Geschmacksmustergesetz). Weiterlesen

Schutzes eines Designs

Wir werden immer wieder von Mandanten gefragt, ob und wie ein von Ihnen gestaltetes Design, bzw. dessen Entwurf, rechtlichen Schutz genießt. Wir versuchen hier einen verständlichen Überblick auf Möglichkeiten des Designschutzes zu geben. Dieser soll und kann die anwaltliche Beratung im Einzelfall nicht ersetzen, da der Umfang des Schutzes von den dem Design  und dessen  Gestaltungshöhe abhängig ist.

Der Schutz von Design kann auf verschiedene Weise erfolgen. Weiterlesen

Unterscheidungskraft und Neuheit eines Sonnensymboldesigns für Tafelsalzverpackungen

Urteil des Kammergerichts vom 19. November 2004

5 W 170/04

Das Kammergericht hat in einer Enscheidung aus dem Jahr 2004 einige der Grundsätze des Gemeinschaftsgeschmacksmusters aufgezeigt und deutlich gemacht, dass es bei dem Geschmacksmuster, anders als im Urheberrecht, nicht auf eine bestimmte Mindestgestaltungshöhe ankommt, so dass es im wesentlichen auf die Unterscheidungskraft ankommt.

Hintergrund war die Auseinandersetzung zwischen einer Designerin und ihrem Auftrageber. Die Designer hatte eine Sonnesymbol entworfen und für die private Nutzung daran Rechte eingeräumt. Für den Fall einer gewerblichen Nutzung sollte eine weitere Nutzungsvereinbarung geschlossen werden.  Ohne dass es zu einer solchen Vereinbarung kam, verwendete der Auftraggegber das Design für den Verkauf von Natursalzprodukten. Das Landgericht hatte richtigerweise den Anspruch der Designerin aus der Verletzung von Urhberrechten ablehnt, da, ein typisches Problem des Gebrauchsdesigns, die urheberrechtliche Schöpfungshöhe nicht erreicht war. Jedoch übersah das Gericht, dass es ein Gemeinschaftsgeschmackmuster gibt, dass dem Rechtsinhaber auch ohne Eintragung, zeitlich begrenzt, Unterlassungsansprüche einräumt. Das hat das Kammergericht gesehen und die Entscheidung korrigiert.

Gründe

A. Die Antragstellerin trägt vor, sie habe für den Antragsgegner zu 2) ein dem im Tenor abgebildeten Design entsprechendes Design (Anlage Ast 4) entworfen und gemäß einer „Vorbehaltserklärung” vom 25. September 2003 vom Antragsgegner zu 2) hierfür 100 EUR erhalten. In der „Vorbehaltserklärung” heißt es weiterhin: „Im Fall, dass das Logo wirtschaftlich verwertet wird, ist zuzüglich zum vereinbarten Arbeitshonorar eine Nutzungsvereinbarung zu schließen.”Ohne Absprache mit der Antragstellerin sei Anfang September 2004 das Natursalz-Produkt mit dem im Tenor genannten Design von den Antragsgegnern im K zum Verkauf angeboten worden.

Den auf Verletzung von Urheber-, Geschmacksmuster- und Vertragsrechten gestützten Unterlassungsantrag hat das Landgericht zurückgewiesen.
Die gemäß §§ 567 Abs. 1 Nr. 2, 569 ZPO zulässige Beschwerde ist auch begründet.
I. Mit dem Landgericht kann allerdings davon ausgegangen werden, dass das streitgegenständliche Design nicht die nach §§ 97 Abs. 1, 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG erforderliche Schöpfungshöhe erreicht. Die sogenannte „kleine Münze” des Urheberrechts ist wegen des insoweit bestehenden Geschmacksmusterschutzes im Bereich der angewandten Kunst nicht urheberrechtlich schutzfähig (BGH, GRUR 1995, 581, 582 – Silberdistel; GRUR 2000, 144, 145 – Comic – Übersetzungen II; Senat, GRUR – RR 2001, 292, 293; a.A. Loewenheim, GRUR 2004, 765 m.w.M.). Erforderlich ist im Bereich der angewandten Kunst ein deutliches Überragen der nicht geschützten Durchschnittsgestaltung, des rein Handwerksmäßigen und Alltäglichen (BGH, a.a.O., Silberdistel). Ein solches Überragen der vorliegenden Gestaltung in ihrem individuellen, geistigen, schöpferischen Gehalt gegenüber dem Werk eines Durchschnittsdesigners kann nicht festgestellt werden.
Es werden vorbekannte Gestaltungsmittel (stilisierte Sonne mit flammenden, durch einen durchsichtigen Kreis vom runden Körper der Sonne getrennten Sonnenstrahlen, in goldener Farbe, umlaufende schwarze Schrift der Produktbezeichnung in unterschiedlichen „edlen” Schrifttypen auf hellblauem, pastellfarbenem Hintergrund) verwendet, die auch in ihrer Gesamtheit und Beziehung zueinander das Alltägliche nicht deutlich übersteigen.
II. Der Antragstellerin steht gegen die Antragsgegner aber eingeschmacksmusterrechtlicher Unterlassungsanspruch aus Art. 89 Abs. 1 lit. a, 11 GGVO (Verordnung EG Nr. 6/2002 des Rates vom 12. Dezember 2001 über dasGemeinschaftsgeschmacksmuster) zu.
1. Ein Gemeinschaftsgeschmacksmuster setzt gemäß Art. 4 Abs. 1 GGVO voraus, dass dasGeschmacksmuster neu ist und Eigenart hat.
a) Ein Geschmacksmuster gilt gemäß Art. 5 GGVO als neu, wenn der Öffentlichkeit kein identisches Geschmacksmuster vorbekannt ist, wovon auszugehen ist, wenn sich ihre Merkmale nur in unwesentlichen Einzelheiten unterscheiden. Darüber hinaus erfordert die „Eigenart” gemäß Art. 6 Abs. 1 GGVO, dass sich der Gesamteindruck, den dasGeschmacksmuster beim informierten Benutzer hervorruft, von dem Gesamteindruck unterscheidet, den ein anderes vorbekanntes Geschmacksmuster bei diesem Benutzer hervorruft. Bei der Beurteilung der Eigenart wird der Grad der Gestaltungsfreiheit des Entwurfes bei der Entwicklung des Geschmacksmusters berücksichtigt, § 6 Abs. 2 GGVO (ebenso nunmehr § 2 GeschmMG n.F.). Entgegen § 1 Abs. 2 GeschmMG a.F. ist für dasGemeinschaftsgeschmacksmuster keine bestimmte (Mindest-) Gestaltungshöhe vorgeschrieben, insbesondere muss es nicht unbedingt einen ästhetischen Gehalt aufweisen (Präambel Nr. 10 der GGVO). Ein hohes Maß an Originalität oder künstlerischer bzw. designerischer Gestaltungskraft kann daher nicht gefordert werden (Rahlf/Gottschlalk, GRUR Int. 2004, 821, 822; Koschtial, GRUR Int. 2003, 973, 974). In erster Linie ist entscheidend die Unterscheidungskraft, nicht die Gestaltungskraft. Dafür ist aus der Sicht des informierten Benutzers (also eines mit dem Design besser vertrauten als es ein Durchschnittsverbraucher ist, vgl. Koschtial, a.a.O., Seite 974 f.) jeweils dasGeschmacksmuster mit den einzelnen vorbekannten Mustern zu vergleichen. Die noch in Nr. 14 der Präambel der GGVO erhobene Forderung nach einem „deutlichen” Unterschied ist in Art. 6 Abs. 1 GGVO nicht mehr beibehalten worden (vgl. hierzu Koschtial, a.a.O., Seite 976). Je höher die Musterdichte in einer Erzeugerklasse ist, desto geringere Anforderungen dürfen an die Unterscheidbarkeit gestellt werden und umgekehrt (Koschtial, a.a.O., Seite 977). Je geringer der zu fordernde Formenabstand ist, desto eher kann bei einer Abweichung vom vorexistenten Formenschatz ein Geschmacksmusterrechtwirksam begründet werden und desto geringer ist aber auch als Folge der abgesenkten Schutzvoraussetzungen der Schutzumfang des begründeten Rechts gegenüber nachfolgenden Designs (Koschtial, a.a.O., Seite 977; Begründung BMJ – Referetenentwurf zum Geschmacksmusterreformgesetz vom 22. April 2002, Seite 119; jetzt § 2 Abs. 3 GeschmMG n.F.).
b) Vorliegend weicht das Design der Antragstellerin für den Verpackungsaufdruck von Tafelsalz in seiner betont schlichten („noblen”) Ausführung sogar deutlich von fast allen vorbekannten Mustern mit ganz überwiegend sehr bunten, mit plastischer Tiefenwirkung gestalteten Hintergründen ab. Am nächsten kommt die Gestaltung des Produktes „L C de …” (Anlage Ast 6). Dort wird auch eine Sonne verwendet, aber nur in einer recht gegenständlichen, „naiven” Form, ohne umlaufende Beschriftung oberhalb des Sonnensymbols und mit deutlich anderer Farbgestaltung sowohl für die Beschriftung und das Sonnensymbol als auch für den Hintergrund. Zwar liegt die Verwendung eines Sonnensymbols für aus Meerwasser gewonnenem Salinensalz nicht fern. Dies schwächt einerseits die Unterscheidungskraft, lässt aber auch näher liegende Abweichungen eher als schutzfähig erscheinen. Vorliegend ist die Sonne in einem besonderen Maß in Form (runder Kreis der Sonne, umgebender schmaler Hintergrundkreis, flammende Strahlen), Farbe (Gold) und Hintergrund (hellblau) von den vorbekannten Gestaltungen im Bereich der Tafelsalzverpackungen abweichend und einprägsam gestaltet. Die einzelnen Merkmale lassen in ihrer Gesamtheit auch hinreichend Platz für abweichende nachfolgende Muster. Die letztendlich gegebene, aber nur eher geringe Eigenart des Musters der Antragstellerin begrenzt allerdings auch ihren Nachahmungsschutz auf weitgehend identische Gestaltungen.
2. Das Geschmacksmuster der Antragstellerin ist dadurch, dass es zum Verkauf in den Verkehr gebracht worden ist, gemäß Art. 7 Abs. 1 GGVO offenbart worden und damit nach Art. 11 GGVO als nicht eingetragenes Geschmacksmuster für 3 Jahre geschützt. Gemäß Art. 14 Abs. 1 GGVO steht das Recht auf das Gemeinschaftsgeschmacksmusterdem Entwerfer zu. Dass die Antragsgegner Rechtsnachfolger wären, ist nicht ersichtlich. Auch aus der „Vorbehaltserklärung” ergibt sich keine allgemeine Übertragung der Rechte, sondern ein Vereinbarungsvorbehalt für eine spätere Nutzung.
3. Das Design der Antragsgegner auf den von ihnen hergestellten und vertriebenen Behältern für Tafelsalz verletzt das Gemeinschaftsgeschmacksmuster der Antragstellerin, § 10 GGVO. Es ist weitgehend identisch, insbesondere in der Farbgebung und Gestaltung von Schrift und Sonnensymbol.
4. Die Verletzungshandlung ist das Ergebnis einer Nachahmung des geschützten Musters, Art. 19 Abs. 2 GGVO. Dies ist schon deshalb glaubhaft gemacht, weil die Antragstellerin dem Antragsgegner zu 1) vor dessen Verkaufsplatzierung ihr fast identisches Muster übergeben hatte. Die fast identische Übernahme ist im Übrigen auch ein Indiz für die Eigenart des Musters. Denn mit ihrem sehr hochpreisigen Produkt mussten die Antragsgegner bestrebt sein, sich hinreichend von der Konkurrenz schon in der Aufmachung abzusetzen.
III. Unabhängig davon ist der Antragsgegner zu 2) auch vertraglich zur Unterlassung verpflichtet. Denn in der „Vorbehaltserklärung” haben die Parteien losgelöst von der Schutzfähigkeit des Designs der Antragstellerin vereinbart, dass eine wirtschaftliche Verwertung eine noch zu schließende Nutzungsvereinbarung erfordert, die hier fehlt. Eine solche vertragliche Vereinbarung macht gerade unabhängig von der – oft problematischen – Schutzfähigkeit Sinn, wenn der Arbeitsaufwand des Designers mit einer ersten Einmal-Zahlung noch nicht vollständig abgegolten ist, der Designer also mit seiner Musterentwicklung in Vorlage getreten ist, in der Hoffnung, den eigentlichen Auftrag (die wirtschaftliche Verwertung) bei Gefallen des Auftraggebers nachfolgend zu erhalten. Davon sind die Parteien in der „Vorbehaltserklärung” offensichtlich auch ausgegangen.Die Antragsgegnerin zu 1) ist nicht Vertragspartner dieser Vereinbarung und daraus unmittelbar nicht gebunden. Ob eine Berufung auf ihre juristische Eigenständigkeit wegen der Geschäftsführeridentität und einer möglichen Umgehungsabsicht rechtsmissbräuchlich wäre, kann hier – wegen des Geschmacksmusterschutzes - dahingestellt bleiben.
(…)

Urheberrechtsschutz und Geschmacksmuster

Urheber- und Geschmacksmusterrecht schützen beides schöpferische Leistungen.

Seit dem am 1. Juli 2004 in Kraft getretenen Geschmacksmustergesetz sind die Unterschiede im Ansatz deutlicher geworden: das Urheberrecht schützt die persönliche geistige Schöpfung, das Geschmacksmusterrecht verlangt “nur”, das das Muster (das Design etc) neu ist und Eigenart hat. Die Voraussetzungen liegen somit  unter denen des Urheberrechts. Allerdings kann ein Geschmacksmuster aufgrund der in ihm zum Ausdruck gekommenen schöpferischen Leistung auch Urheberrechtsschutz genießen.

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