Designrecht
(Markenrecht) BPatG: Beschluss vom 15.09.2010 – 25 W (pat) 8/09 (dreidimensionale Marke)
Abmahnungen der Kanzlei Bird & Bird LLP für Apple Inc. wegen IPhone Clones
MAXIMALE SCHUTZDAUER von GESCHMACKSMUSTERN
Gestaltungshöhe
Gestaltungshöhe bezeichnet den Grad schöpferischer Eigenart. Diese ist Voraussetzung für das Bestehen eines urheberrechtlichen Schutzes eines Werkes. Nach der Rechtsprechung hat ein deutliches Überragen des Werkes über die durchschnittliche gestalterische Tätigkeit vorzuliegen, um urheberrechtlichen Schutz zu genießen.
GESCHMACKSMUSTERSCHUTZ
Für ein Design kann ein Geschmacksmuster eingetragen werden. Hierbei handelt sich um ein nationales Schutzrecht, dass territorial nur auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland Schutz bietet. Ebenso bieten viele andere Rechtsordnungen Geschmacksmusterschutz, wobei der Schutz für jeden einzelnen Staat beantragt werden muss.
Ein umständliches Prozedere – daher besteht die Möglichkeit, ein Gemeinschaftsgeschmacksmuster einzutragen. Dieses entfaltet Wirkung für die gesamte Europäische Gemeinschaft.
Einen Schutz ohne Eintragung gewährt das nicht eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster. Dieses bietet zwar nur einen Schutz von drei Jahren, bedarf aber keiner Eintragung in ein Register. Ein oftmals wirksamer Schutz vor Nachahmung gerade im Bereich des Webdesigns.
Urheberrechtsschutz und Geschmacksmuster
Urheber- und Geschmacksmusterrecht schützen beides schöpferische Leistungen.
Seit dem am 1. Juli 2004 in Kraft getretenen Geschmacksmustergesetz sind die Unterschiede im Ansatz deutlicher geworden: das Urheberrecht schützt die persönliche geistige Schöpfung, das Geschmacksmusterrecht verlangt “nur”, das das Muster (das Design etc) neu ist und Eigenart hat. Die Voraussetzungen liegen somit unter denen des Urheberrechts. Allerdings kann ein Geschmacksmuster aufgrund der in ihm zum Ausdruck gekommenen schöpferischen Leistung auch Urheberrechtsschutz genießen.