In einem aktuellen Fall wurde der Markeninhaberin, einer Tochter der Metro, die Einrede der Nichtbenutzung der Marke
u.a. für Rechenmaschinen, Datenverarbeitungsgeräte und Computer entgegen gehalten. Die Markeninhaberin war der Ansicht, dass die Benutzung der Marke für Werbegeschenke ausreichend gewesen sei, die Marke zu erhalten.
Da die Werbegeschenke jedoch keinen neuen Absatzmarkt vorbereiten sollten, sah der BGH darin keine rechtserhaltende Benutzung; denn eine solche setze voraus, dass die Marke verwendet werde, um für diese Produkte einen Absatzmarkt zu erschließen oder zu sichern. Dies müsse nicht in Gewinnerzielungsabsicht erfolgen. Nicht ausreichend sei jedoch eine nur symbolische Benutzung, die allein zu dem Zweck erfolge, das Markenrecht zu sichern, so wenn Werbegeschenke, wie hier, nur als Belohnung für den Kauf anderer Waren und zur Förderung des Absatzes dieser Waren verteilt werden. Weiterlesen
Eine aktuell veröffentlichte Entscheidung des BPatG:
Die Volkswagen AG meldete 1997 die Wortmarke “TDI” an, eine Marke, der aufgrund ihrer rein beschreibenden Sachangabe ein Eintragungshindernis entgegenstand. Die Antragstellerin behauptet, die Volkswagen AG sei bösgläubig gewesen, weil ihr bekannt gewesen sei, dass TDI für die beanspruchten Waren freihaltungsbedürftig und nicht unterscheidungskräftig war. Außerdem hätte die Antragsgegnerin im Zeitpunkt der Anmeldung wettbewerbswidrige Behinderungsabsicht gehabt. Die Antragstellerin vertrat die Ansicht, dass trotz des Verzichtes auf die Marke eine Feststellung der Bösgläubigkeit zu erfolgen habe. Weiterhin, dass die Kosten der Volkswagen AG aufzuerlegen seien.
Das BPatG:
Der Verzicht auf die Marke führt nur zu einer Erledigung für die Zukunft. Ein Rechtsschutzinteresse bestehe dann, wenn für den Antragsteller die Gefahr bestehe, von dem Inhaber des angegriffenen Rechts für Verletzungshandlungen in der Vergangenheit in Anspruch genommen zu werden. Dies gelte auch für die Frage der Bösgläubigkeit. Hierzu sei nicht vorgetragen worden, einen generellen Anspruch auf Feststellung gebe es nicht.
Die Antragsgegnerin sei auch dann nicht bereits bösgläubig, weil sie im Zeitpunkt der Anmeldung “TDI” für nicht schutzfähig gehalten hätte.
Für eine Behinderung fehle es an schlüssigem Vortrag.
Fragen? Wir vertreten in allen Fragen zum Recht des geistigen Eigentums und des Wettbewerbsrechts. Bitte sprechen Sie uns an!
BUNDESPATENTGERICHT
28 W (pat) 14/02
_______________________
(Aktenzeichen)
BESCHLUSS
In der Beschwerdesache
…
BPatG 152
08.05
betreffend die Marke …
(hier: Löschungsverfahren)
hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 10. Oktober 2007 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters
Stoppel sowie der Richterin Werner und des Richters Schell
beschlossen:
Es wird festgestellt, dass das Löschungsverfahren in der Haupt-
sache erledigt ist.
Kosten werden nicht auferlegt.
Der Antrag des Antragstellers auf Gewährung von Verfahrens-
kostenhilfe wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Die Antragsgegnerin ist Inhaberin der am 21. August 1995 unter der Nummer
2 911 528 für die Waren ,,Kraftfahrzeuge und deren Teile; Kraftfahrzeug-Motoren”
eingetragenen Buchstabenfolge …. Mit Schriftsatz vom 30. Mai 1999 hat der
Antragsteller die Löschung dieser Marke nach § 50 Abs. 1 Nr. 3 und 4 MarkenG
a. F. beantragt mit der Begründung, die Marke hätte als für die beanspruchten
Waren glatt beschreibende Sachangabe nie eingetragen werden dürfen. Die
Antragsgegnerin hätte im Zeitpunkt der Anmeldung schon deswegen bösgläubig
gehandelt, weil ihr bekannt gewesen sei, dass ,,T…” für die beanspruchten Waren
freihaltungsbedürftig und nicht unterscheidungskräftig war. Außerdem hätte die
Antragsgegnerin im Zeitpunkt der Anmeldung die wettbewerbswidrige Behin-
derungsabsicht gehabt, den schutzwürdigen Besitzstand, den Dritte bereits an der
Bezeichnung ,,T…” begründet hatten, zu verletzen und die Monopolwirkung der
angemeldeten Marke zweckfremd als Mittel des Wettbewerbskampfes einzu-
setzen.
Mit Beschluss vom 31. Oktober 2001 hat die Markenabteilung 3.4 des Deutschen
Patent- und Markenamts die angegriffene Marke als sowohl im Zeitpunkt der
Eintragung wie im gegenwärtigen Entscheidungszeitpunkt freihaltebedürftig und
nicht unterscheidungskräftig gelöscht, gleichzeitig aber auch ausgeführt, dass für
eine Bösgläubigkeit der Antragsgegnerin im Zeitpunkt der Anmeldung keine
Anhaltspunkte ersichtlich seien. Eine Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe und
Beiordnung eines Rechtsanwalts, wie vom Löschungsantragsteller zusätzlich be-
antragt, komme mangels Rechtsgrundlage zumindest für das patentamtliche
Verfahren nicht in Betracht.
Die Antragsgegnerin hat den Beschluss zunächst mit der Beschwerde angegriffen,
im Laufe des Beschwerdeverfahrens jedoch auf die angegriffene Marke verzichtet
und das Beschwerdeverfahren für erledigt erklärt. Dem hat der Löschungs-
antragsteller widersprochen mit dem Antrag,
ihm für das Beschwerdeverfahren Verfahrenskostenhilfe zu ge-
währen und ihm seinen Verfahrensbevollmächtigten beizuordnen;
die angegriffene Marke auch wegen Bösgläubigkeit, und zwar
zusätzlich auch für den Zeitraum seit ihrer Eintragung bis zum
Zeitpunkt der Verzichtswirkung zu löschen,
die Kosten des Löschungsverfahrens der Antragsgegnerin aufzu-
erlegen.
Er vertritt dazu die Auffassung, dass ein auf Bösgläubigkeit gestütztes Marken-
Löschungsverfahren zwingend ,,durch einen Beschluss über die Bösgläubigkeit
abgeschlossen werden” müsse und führt dazu aus: ,,Andernfalls könnte jeder
bösgläubige Markenanmelder über Jahre die Marke nutzen und dann, wenn die
Löschung auf Bösgläubigkeit nicht mehr zu verhindern ist, den Verzicht erklären,
um einer nachteiligen Entscheidung zu entgehen”. Mit dieser Rechtsauffassung
will er sowohl sein besonderes Rechtsschutzinteresse an einer Fortsetzung des
Löschungsbeschwerdeverfahrens in der Hauptsache darlegen als auch eine
Korrektur des angegriffenen patentamtlichen Beschlusses dahin erreichen, dass
die Löschung der angegriffenen Marke auch wegen Bösgläubigkeit angeordnet
wird. Ferner regt er die Zulassung der Rechtsbeschwerde sowie eine Vorlage des
Verfahrens an den EuGH an.
II.
1. Verfahrensrügen
Der Senat ist an einer eigenen Sachentscheidung nicht gehindert, und zwar auch
nicht in der zur Entscheidung berufenen Besetzung. Der Antragsteller hat während
des gesamten Beschwerdeverfahrens eine Reihe von Befangenheitsanträgen
gegen Mitglieder des erkennenden Senats, gegen andere Richter des Bundes-
patentgerichts sowie gegen Dritte gestellt. Die Anträge vom 25. und vom
30. März 2003 hat der Senat mit Beschluss vom 2. April 2003, Bl. 182 der
Gerichtsakten, als rechtsmissbräuchlich zurückgewiesen. Die späteren Befangen-
heitsanträge vom 27. Mai und vom 26. Juni 2003 sowie vom 27. September 2004
hält der Senat ebenfalls für rechtsmissbräuchlich und sieht deswegen von einer
Entscheidung über sie ab. Auch in diesen Anträgen lässt der gesamte Tatsachen-
vortrag des anwaltlich vertretenen Antragstellers auch nicht ansatzweise Gründe
erkennen, die es erlauben würden, das Vorbringen überhaupt in einen irgendwie
gearteten Zusammenhang mit den tatbestandlichen Voraussetzungen der
§§ 72 MarkenG, 42 ff. ZPO sowie zum Verfahrensgegenstand oder der Person der
angegriffenen Richter zu bringen.
2. Erledigung in der Hauptsache
Durch den Verzicht auf die angegriffenen Marke hat sich das Löschungsverfahren
zunächst nur teilweise in der Hauptsache erledigt, da der Verzicht gem. § 48
Abs. 1 MarkenG die Marke nur mit Wirkung für die Zukunft erlöschen lässt
(ex nunc). Der markenrechtliche Löschungsantrag ist jedoch auf eine Löschung
der angegriffenen Marke von Anfang an (ex tunc) angelegt, § 52 Abs. 2 MarkenG,
also auf die Herstellung einer Rechtslage, nach der die Marke nie zur Entstehung
gekommen ist (BGH GRUR 2001, 337, 339 EASYPRESS; BPatG MarkenR
2007,134). Ebenso wie im Patentnichtigkeits- oder -einspruchverfahren oder im
Gebrauchsmusterlöschungsverfahren (vgl. Benkard/Rogge, PatG, 10. Aufl.; § 81
Rnr. 33, 34 und § 22 Rnr. 37, Benkard/Goebel, 10. Aufl., GebrMG, § 15 Rnr. 3a ff.;
Bühring, GebrMG, 7. Aufl. , § 15 Rnr. 42 ff.) ist daher auch im Markenlöschungs-
verfahren bei einem Verzicht auf die angegriffenen Marke zu prüfen, ob der
Löschungsantragsteller ein besonderes Rechtsschutzinteresse an der Feststellung
der Nichtigkeit ex tunc hat. Nur wenn das der Fall ist, hat das Patentgericht über
die begehrte Feststellung in der Sache zu entscheiden (s. BGH a. a. O.).
Nach ständiger Rechtssprechung liegt ein solches besonderes Rechtsschutzinte-
resse immer dann vor, wenn für den Antragsteller die Gefahr besteht, von dem
Inhaber des angegriffenen Rechts für Verletzungshandlungen in der Vergangen-
heit in Anspruch genommen zu werden (vgl. Benkard/Rogge, PatG, 10. Aufl.,
a. a. O.; Benkard/Goebel, 10. Aufl., GebrMG, § 15 Rnr. 4, 5; Bühring, GebrMG,
7. Aufl., § 15, Rnr. 46, 47). Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt, weil
keiner der Verfahrensbeteiligten zu bereits anhängigen oder angedrohten Ver-
letzungsstreitigkeiten vorgetragen hat.
Die Auffassung des Antragstellers, wonach bei einem Löschungsantrag, der auch
auf den Löschungsgrund der Bösgläubigkeit des Anmelders im Zeitpunkt der
Anmeldung gestützt war (§ 50 Abs. 1 Nr. 4 MarkenG a. F., § 50 Abs. 1 i. V. m. § 8
Abs. 2 Nr. 10 Marken n. F.), der Antragsteller immer einen verfahrensrechtlichen
Anspruch auf eine Entscheidung über die Frage der Bösgläubigkeit habe und zwar
unabhängig von einer Erledigung des Löschungsantrages durch ein teilweises
oder vollständiges Erlöschen des angegriffenen Marke aus anderen Gründen, ist
unzutreffend, weil es hierfür keine Rechtsgrundlage gibt. Die Auffassung des
Antragstellers steht im übrigen im Gegensatz zu Sinn und Zweck des register-
rechtlichen Löschungsverfahrens. Das markenrechtliche Löschungsverfahren ist
als Popularantrag angelegt, der auf dem öffentlichen Interesse an der Löschung
jeder ungerechtfertigten Markeneintragungen beruht (vgl. Ströbele/Hacker,
MarkenG, 8. Auflage, § 54, Rnr. 1), unabhängig davon, aus welchem besonderen
Grund die Marke löschungsreif ist. Daher ist das Petitum des Löschungs-
antragstellers mit der Löschung der angegriffenen Marke befriedigt, gleichgültig,
aus welchem der von dem Antragsteller geltend gemachten Gründe die Löschung
angeordnet wurde. Weitere Gesichts- und Anhaltspunkte für ein die Fortsetzung
des Löschungsbeschwerdeverfahrens begründendes Rechtsschutzinteresse in
der Person des Antragstellers sind nicht ersichtlich. Soweit sich der Antragsteller
auf eine Verfahrensfortsetzung im Interesse einer Korrektur der Entscheidung des
BGH bzw. BPatG in Sachen ,,CLASSE E” (BGH GRUR 2001, 242 ff. bzw. BPatG
28 W (pat) 39/05, Beschluss vom 28. Juni 2006, veröffentlicht unter
www.bpatg.de, Leitsätze veröffentlicht in BlPMZ 2007, S. 37, 38) beruft, handelt es
sich hierbei um sachfremde Erwägungen, die mit dem vorliegenden Verfahren in
keinerlei Zusammenhang stehen und deshalb nicht berücksichtigt werden können.
3. Kosten
Eine Kostenauferlegung würde weder für das patentamtliche Verfahren gem. § 63
Abs. 1 Satz 1 MarkenG (wie vom Antragsteller im Wege der Anschlussbe-
schwerde beantragt) noch für das Beschwerdeverfahren gem. § 71 Abs. 1 Satz 1
MarkenG der Billigkeit entsprechen und findet deswegen nicht statt.
§§ 63 Abs. 1, 71 Abs. 1 MarkenG gehen davon aus, dass grundsätzlich jeder
Beteiligte die ihm entstandenen Kosten selbst zu tragen hat. Gem. § 71 Abs. 4
MarkenG gilt das auch dann, wenn ein Verfahren – wie hier – mit dem Verzicht auf
eine angegriffene Marke in der Hauptsache beendet wird. Die Kostenauferlegung
zu Lasten eines Beteiligten ist die Ausnahme und kann nur aus Billigkeitsgründen
angeordnet werden, §§ 63 Abs. 1 Satz 1, 71 Abs. 1 Satz 1 MarkenG. Dafür bedarf
es besonderer Umstände. Solche von der Norm abweichenden Umstände sind
insbesondere dann gegeben, wenn ein Verhalten vorliegt, das mit der prozessua-
len Sorgfalt nicht zu vereinbaren ist (vgl. bereits BGH GRUR 1972, 600, 601).
Davon ist auszugehen, wenn ein Verfahrensbeteiligter in einer nach anerkannten
Beurteilungsgesichtspunkten aussichtslosen oder zumindest kaum Aussicht auf
Erfolg versprechenden Situation sein Interesse an dem Erhalt des Marken-
schutzes durchzusetzen versucht (std. Rspr., vgl. bereits BPatG 8, 60, 62 und
Mitt. 1977, 73, 74).
Solche Umstände sind hier nicht erkennbar. Die Antragsgegnerin hat eine für sie
wirtschaftlich wichtige Marke gegen den Löschungsantrag des Antragstellers
verteidigt und ist dafür auch in das Beschwerdeverfahren gegangen. Bei Ein-
legung der Beschwerde war die maßgebende Rechtslage schon deswegen unklar,
weil die Antragsgegnerin im Beschwerdeverfahren gegenüber dem Einwand der
mangelnden Schutzfähigkeit nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG zum ersten Mal
eine Verkehrsdurchsetzung geltend machen wollte, für die sie u. a. Unter-
suchungsergebnisse vorgelegt hat, die zur Zeit des patentamtlichen Löschungs-
verfahrens noch nicht vorgelegen hatten.
Der Antragsgegnerin sind die Kosten auch nicht deswegen aufzuerlegen, weil sie
bei Anmeldung der angegriffenen Marke i. S. v. § 50 Abs. 1 Nr. 4 MarkenG a. F.
bzw. i. S. v. § 50 Abs. 1 i. V. m. § 8 Abs. 2 Nr. 10 MarkenG n. F. bösgläubig
gewesen wäre. Für den Begriff der bösgläubigen Markenanmeldung knüpft das
Markengesetz an die Rechtsprechung zum außerkennzeichenrechtlichen Lö-
schungsanspruch aus § 1 UWG oder § 826 BGB unter Geltung des Waren-
zeichengesetzes an. Die zu diesem Anspruch in der Rechtsprechung entwickelten
Grundsätze sind auch zur Beurteilung der Bösgläubigkeit des Anmelders nach
§ 50 Abs. 1, 8 Abs. 2 Nr. 10 MarkenG n. F. heranzuziehen (vgl. BGH GRUR 2004,
510 ff. ,,S 100″ m. w. N.). Nach diesen Grundsätzen hätte es die Antrags-
gegnerin nicht bereits bösgläubig gemacht, wenn sie im Zeitpunkt der Anmeldung
,,T…” für nicht schutzfähig gehalten hätte (vgl. BPatG PAVIS PROMA
30 W (pat) 138/02 – PADMA und 30 W (pat) 199/02 – EXPLORER). Soweit der
Antragsteller meint, dass sich die Antragsgegnerin mit der Anmeldung eine Sperr-
und Hinterhaltsmarke verschaffen wollte, ist schon sein Tatsachenvortrag zur
Begründung dieser Ausnahmetatbestände nicht schlüssig. Aus diesen Gründen
stellt sich auch nicht die Frage, ob die Antragsgegnerin ihre Verzichtserklärung in
erster Linie nur zu dem Zweck abgegeben hat, eine drohende Kostenauferlegung
wegen Bösgläubigkeit abzuwenden.
4. Verfahrenskostenhilfe für das patentamtliche Löschungsverfahren und
das Beschwerdeverfahren
Verfahrenskostenhilfe kann mangels Rechtsgrundlage weder für das patent-
amtliche Löschungsverfahren noch für das patentgerichtliche Beschwerde-
verfahren gewährt werden. Der Gesetzgeber hat im Gegensatz zur Regelung im
Patent-, Gebrauchs- und Geschmacksmusterrecht – eine entsprechende Ver-
günstigung im Markenrecht bewusst und ausdrücklich nicht vorgesehen und nicht
etwa nur versehentlich unterlassen, wie die Entstehungsgeschichte des
MarkenRRG 1994 und die seinerzeit geführte Diskussion zur Frage der Einfüh-
rung der Verfahrenskostenhilfe im Markenrecht eindeutig belegt. Diese Entschei-
dung hat der Gesetzgeber dann mit Verabschiedung des Kostenbereini-
gungsG 2001 erneut bekräftigt.
Was den Ausschluss von Verfahrenskostenhilfe für das patentamtliche Verfahren
betrifft, hat der Bundesgerichtshof dies ausdrücklich bestätigt (BGH PAVIS
PROMA I/ZA 4/02 Eurowar (V). Hinsichtlich der fehlenden Rechtsgrundlage für
Verfahrenskostenhilfe im patentgerichtlichen Beschwerdeverfahren (die Verwei-
sung des § 82 MarkenG auf die ZPO hilft angesichts der Besonderheit der
markenrechtlichen Kostenregelung nicht weiter) kann auf die Entscheidung BPatG
GRUR 2002, 735, 736 verwiesen werden; die hiergegen gerichtete Verfassungs-
beschwerde hat das Bundesverfassungsgericht wegen Aussichtslosigkeit nicht
angenommen (BVerfG v. 11. Oktober 2004 – I BvR 657/02). Der Beschluss des
Bundesgerichtshofs vom 24. Juni 1999 (GRUR 1999, 998) der sich ohnehin nur
mit der Frage der Verfahrenskostenhilfe im Rechtsbeschwerdeverfahren befasste,
ist durch die aufgezeigte Rechtslage (KostenbereinigungsG 2001 ) überholt.
5. Rechtsbeschwerde / Vorlage zum EuGH
Der Anregung des Antragstellers, die Rechtsbeschwerde zuzulassen, war nicht zu
folgen, weil der Senat über keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu
entscheiden hatte (§ 83 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 MarkenG) und eine Entscheidung
des Bundesgerichtshofs auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung
einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist (§ 83 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1
MarkenG). Auf die Fragen des Antragstellers, wer die Beweislast für die von dem
Antragsteller angenommene Bösgläubigkeit der Antragsgegnerin trägt und ob ein
bösgläubiger Anmelder im Löschungsbeschwerdeverfahren durch Verzicht auf die
angegriffene Marke die gerichtlichen Feststellungen über die Bösgläubigkeit
verhindern kann, kam es für die vorliegenden Entscheidungen schon deswegen
nicht an, weil der Antragsteller nach der Überzeugung des Senats eine Bös-
gläubigkeit der Antragsgegnerin im Zeitpunkt der Anmeldung nicht schlüssig dar-
getan hat. Wie sich eine bösgläubige Anmeldung auf eine spätere Verkehrsdurch-
setzung auswirken kann, ist unerheblich, weil der Senat über eine mögliche Ver-
kehrsdurchsetzung der angegriffenen Marke nicht zu entscheiden hatte. Aus
diesen Gründen bestand für den Senat auch keinerlei Veranlassung zur Vorlage
des Verfahrens beim Europäischen Gerichtshof.
Stoppel Schell Werner
Me
Aktuell hob das BPatG eine Entscheidung des DPMA wegen eines Verfahrensmangels auf:
Das Wortzeichen “Tv.de” war für Waren und Dienstleistungen der Klassen 35, 38 und 41 angemeldet worden . Für die Klasse 38 sprach das DPMA dem Zeichen pauschal die Unterscheidungskraft ab,ohne zwischen den einzelnen in Anspruch genommenen Dienstleistungen zu differenzieren. Weiterlesen
Der Versuch, die Marke “Frankfurt-Hahn” für den Betrieb eines Flughafens zu registrieren, ist vor dem BPatG gescheitert, da die angemeldete Dienstleistung nicht den Erfordernissen der Einteilung von Waren und Dienstleistungen im Sinne der Anlage 1 zu § 19 Abs. 1 MarkenV entspräche. Der Betrieb eines Flughafens umfasse eine Vielzahl von Einzeldienstleistungen, die in einer Markenanmeldung gesondert aufzuführen seien, damit der Schutzumfang einer Registermarke klar und eindeutig bestimmt werden könne. Weiterlesen
Das BPatG hob aktuell einen Beschluss des DMPA auf, welches der der Marke “Fürst von Metternich” die Unterscheidungskraft in Bezug auf Waren und Dienstleistungen der Klasse 16 und 46 absprach. Soweit Waren der Klasse 9 betroffen waren, wurde das Warenverzeichnis berichtigt.
Nach Ansicht des BPatG stand der Marke in Bezug auf die noch beanspruchten Waren und Dienstleistungen kein absolutes Schutzhindernis, insbesondere auch nicht das der fehlenden Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG oder des Freihaltebedürfnisses nach
§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG, entgegen. Weiterlesen
Begriffe sexueller Natur verstoßen nach Ansicht des DPMA und auch des BPatG noch immer gegen die guten Sitten. Hier versuchte der Anmelder zunächst die Wortbildmarke “Ready to Fuck” eintragen zu lassen, später änderte er das Zeichen durch Hinzufügung von “AA” und dem Durchstreichen des Wortbestandteils “uc” wie folgt:
Erfolglos trotz Liberaliserung, denn die Verwendung von Vulgärsprache habe nichts mit ,,Liberalisierung” zu tun”
Das BPatgG ließ Allerdings die Rechtsbeschwerde “zur Rechtsfortbildung und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung bei der Beurteilung sexuell anzüglicher Wörter erforderlich, auch zur Beantwortung der Frage, ob § 8 Abs. 2 Nr. 5 MarkenG u. a. sicherstellen soll, dass sittenwidrige Kennzeichnungen nicht über die Eintragung als Marke den Eindruck erwecken, staatlichen Schutz beanspruchen zu können.”
BUNDESPATENTGERICHT
27 W (pat) 138/10 Verkündet am
_______________ 20. September 2011
…
(Aktenzeichen)
BESCHLUSS
In der Beschwerdesache
…
betreffend die angemeldete Marke 30 2008 070 717.8
hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 20. September 2011 durch Vorsitzenden Richter
Dr. Albrecht, Richter Kruppa und Richterin Werner
BPatG 154
05.11
beschlossen:
I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
I.
Das Deutsche Patent- und Markenamt hat mit Beschluss der Markenstelle für
Klasse 41 vom 18. März 2010 die Anmeldung der farbigen (schwarz, weiß auf
orangem Hintergrund) Wort-Bild-Marke
für die Waren und Dienstleistungen
16: Papier, Pappe (Karton) und Waren aus diesen Materialien,
soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind, insbesondere
Aufkleber, Stickers (Papeteriewaren), Druckereierzeugnisse;
25: Bekleidungsstücke, Schuhwaren; Kopfbedeckungen;
41: Unterhaltung sowie sportliche und kulturelle Aktivitäten, insbe-
sondere Organisation und Durchführung von sportlichen und kul-
turellen Veranstaltungen
nach § 37 Abs. 1, § 8 Abs. 2 Nr. 5 MarkenG als sittenwidrige Angabe und mit wei-
terem Beschluss vom 1. Juli 2010 die hiergegen eingelegte Erinnerung des An-
melders zurückgewiesen.
Zur Begründung ist in den beiden Beschlüssen ausgeführt, trotz der in der Marke
enthaltenen Korrektur des U zu AA sei der zu beanstandende Ausdruck ,,Fuck”
noch erkennbar. Gegen die guten Sitten verstießen Marken, die geeignet seien,
das Empfinden eines beachtlichen Teils des Publikums zu verletzen, indem sie
sittlich, politisch oder religiös anstößig wirkten oder eine grobe Geschmacksverlet-
zung enthielten. Maßgeblich sei insoweit die Auffassung der Gesamtheit der nor-
mal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnitts-
verbraucher der maßgeblichen Waren und Dienstleistungen, wobei weder eine
übertrieben laxe noch eine besonders feinfühlige Ansicht entscheidend sei.
Den vom Anmelder zitierten Eintragungen stünden viele Schutzversagungen ent-
sprechender Marken entgegen.
Schließlich sei zu berücksichtigen, dass die beanspruchten Waren und Dienst-
leistungen für breite Kreise jeden Alters von Interesse seien. Das angemeldete
Zeichen verletze im Zusammenhang mit diesen das Scham- und Sittlichkeitsgefühl
eines beachtlichen Teils des angesprochenen Publikums, weshalb ihm staatlich
verliehener Markenschutz nicht zu Gute kommen könne.
Der Erinnerungsbeschluss wurde dem Anmelder am 5. Juli 2010 zugestellt.
Mit seiner am 5. August 2010 eingelegten Beschwerde macht der Anmelder gel-
tend, das angemeldete Zeichen verstoße nicht gegen die guten Sitten. ,,Fuck”
wirke umgangssprachlich und vor allem jugendsprachlich nur noch als Kraftaus-
druck, als verstärkender Ausruf. Es sei in vielen Fällen Bestandteil von Marken,
Domains etc. und jedenfalls heutzutage nicht mehr ärgerniserregend – schon gar
nicht für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen. Hier stehe außerdem die
Ortsbezeichnung ,,Faak” im Vordergrund. Dort fänden regelmäßig von ihm organi-
sierte Motorradtreffen statt. Die Marke sage in diesem Zusammenhang – gerade
wegen der ,,Korrektur – nur aus, der Angesprochene möge bereit sein, etwas be-
sonderes zu erleben; sexuelle Bezüge fehlten.
Der Anmelder beantragt sinngemäß,
die Beschlüsse der Markenstelle aufzuheben,
und regt hilfsweise an, die Rechtsbeschwerde zuzulassen.
II.
1) Die nach § 66 MarkenG zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Er-
folg.
Die angemeldete Kennzeichnung ist von der Eintragung ausgeschlossen, weil sie
gegen die guten Sitten verstößt; dass das Wort ,,Fuck” durchgestrichen ist, führt
davon nicht weg, weil es lesbar bleibt und die vorgebliche Korrektur die Aufmerk-
samkeit gerade auf dieses Wort lenkt. In einer Marke vermutet der Verbraucher
bei durchgestrichenen Bestandteilen, dass sie auch in dieser Form Sinn machen
sollen.
a) Nach § 8 Abs. 2 Nr. 5 MarkenG sind Kennzeichnungen vom Markenschutz
ausgenommen, welche gegen die öffentliche Ordnung oder gegen die guten Sitten
verstoßen.
Der Begriff der guten Sitten ist der sittlichen Auffassung, dem Anstandsgefühl aller
billig und gerecht Denkenden (vgl. BGH NJW 1953, 1665), zu entnehmen.
Wie die Markenstelle zutreffend ausgeführt hat, ist dabei weder eine übertrieben
laxe noch eine besonders feinfühlige Meinung maßgeblich (BPatG BlPMZ 2003,
217 – Dalai Lama). Dabei darf zwar nicht unberücksichtigt bleiben, dass die maß-
gebliche Auffassung der Verbraucher von einer fortschreitenden Liberalisierung
der Anschauungen über Sitte und Moral geprägt ist. Die Verwendung von Vulgär-
sprache hat aber nichts mit ,,Liberalisierung” zu tun. Vielmehr ist es für viele Er-
wachsene, insbesondere Eltern, Erzieher und Lehrer, eine mehr als mühsame
Aufgabe, die Verwendung solcher Ausdrücke durch Kinder und Heranwachsende
zu verhindern. Auch die in den Medien zu beobachtende Sprachentwicklung ist
nicht als Liberalisierung aufzufassen; im Gegenteil wird auch dort eine derartige
Ausdrucksweise nicht nur als Ärgernis, sondern als störend und abstoßend
empfunden, zumal ihr Gebrauch genau dies anstrebt, um zu provozieren. Das
zeigt auch, dass der Werberat, das Selbstkontrollorgan der deutschen Werbewirt-
schaft, Anfang 2011 die Verwendung der Begriffe ,,Vögeln” und ,,Ficken” in Slo-
gans bzw. als Produktbezeichnung gerügt hat.
Auch ist dem Eindruck entgegenzuwirken, Marken mit anstößigem Inhalt könnten
staatlichen Schutz erfahren. Dies widerspräche den Wertvorstellungen beacht-
licher Teile des deutschen Publikums (vgl. Ingerl/Rohnke, Markengesetz, 3. Aufl.,
§ 8 Rn. 278). Dass Schutz, z. B. gemäß § 4 Nr. 2, § 5 i. V. m. § 12, § 42 Abs. 2
Nr. 4 MarkenG, § 12 BGB, durch Benutzung entstehen kann, verlangt nicht, dass
der Staat aktiv und formell obszönen Begriffen auch registerrechtlichen Marken-
schutz verleihen muss. § 8 Abs. 2 Nr. 5 MarkenG soll u. a. sicherstellen, dass
sittenwidrige Kennzeichnungen nicht über die Eintragung als Marke den Eindruck
erwecken, staatlichen Schutz beanspruchen zu können (anders noch BPatG,
Beschluss vom 1. April 2010, Az: 27 W (pat) 41/10, BeckRS 2010, 11250
- FickShui). Ziel des § 8 Abs. 2 Nr. 5 MarkenG ist es nämlich nicht, nur Begriffe
oder Zeichen zurückzuweisen, die unter keinen Umständen benutzt werden dürf-
ten, wie sich aus dem daneben existierenden Versagungsgrund der Nr. 9 ergibt.
aa) Sittlichen Anstoß erregen Wortfolgen, die einen vulgären Ausdruck wie ,,fuck”
enthalten, jedenfalls wenn dieser als Verb für die Ausübung des Geschlechtsver-
kehrs steht, was vorliegend durch den Kontext ,,ready to” (bereit für) vorgegeben
ist. Jedenfalls dann berührt es das sittliche Empfinden überwiegender Bevölke-
rungsteile – sowohl generell als auch als Waren- oder Dienstleistungskennzeich-
nung – über Gebühr. Zwar sind zahlreiche Verwendungen des Wortes ,,Fuck” in
literarischen oder filmischen Zusammenhängen festzustellen. Dies zeigt aber
keine Abnutzung, die dazu führen könnte, dass es kaum noch als anstößig oder
gar provozierend empfunden wird. Vielmehr soll der Einsatz dort oft bewusst pro-
vozieren, was die Anstoßnahme dann einkalkuliert und teilweise voraussetzt.
Ein unerträglicher Verstoß gegen das sittliche Empfinden ist daher nicht nur dann
anzunehmen, wenn ein Zeichen Aussagen enthält, die diskriminierend sind oder
die Menschenwürde beeinträchtigen.
Das Wort ,,Fuck” kann insoweit nicht ohne weiteres und voll umfänglich mit deut-
schen Ausdrücken wie ,,ficken” gleichgesetzt werden (vgl. BPatG, Beschlüsse vom
21. September 2005, Az. 26 W (pat) 244/02, BeckRS 2009, 02893 – Ficke; vom
3. August 2011, Az.: 26 W (pat) 116/10, BeckRS 2011, 21631 – Ficken).
bb) Einen vom Anmelder reklamierten Bezug zu Motorradtreffen am Faaker See
enthält die Marke nicht. Dass die farbliche Gestaltung an die einer bekannten
Motorradmarke angelehnt ist, genügt hierfür ohne einen sonstigen Hinweis nicht.
Es kann daher dahingestellt bleiben, ob ein solcher Bezug dem Wort ,,Fuck” über-
haupt etwas von seiner Anstoß erregenden Wirkung nehmen könnte.
cc) Dass ,,ready to fuck” eine unverfängliche Aussage dahingehend darstellt, es
gehe darum, etwas besonderes (ohne sexuellen Bezug) zu erleben, vermag der
Senat nicht nachzuvollziehen. ,,Fuck” ist nach ,,to” ein Verb und kein Kraftaus-
druck.
,,Ready to” ist auch gar keine Aussage, deren Bestätigung durch Ausdrücke, wie
,,wowh”, ,,Toll”, ,,Super” o. ä. einen Sinn machen würde.
Dass hier die Aussage ,,Ready to Faak” bekräftigt werden soll, ist auf Grund der
Schreibweise nicht erkennbar.
-7-
dd) Ein Verstoß gegen die guten Sitten liegt bei erkennbar witzig gemeinten
Aussagen fern (vgl. BPatG GRUR 2004, 875, 876 f. – Kokain-Ball; BPatG, Be-
schluss vom 28. März 2001, Az.: 26 W (pat) 192/99, BeckRS 2009, 19569
- schwarz gebrannt; Beschluss vom 1. Juli 1998, Az.: 26 W (pat) 112/97
- Cannabis). Die angemeldete Wortfolge enthält aber keine witzige Aussage, die
ihr die Anstoß erregende Wirkung nehmen könnte.
b) Das angemeldete Zeichen ist allerdings unterscheidungskräftig und nicht
nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG schutzunfähig. Diese Schutzhindernisse müssen
in Bezug auf die Wort-Bild-Kombination in ihrer Gesamtheit vorliegen, was hier
nicht der Fall ist.
Da die Markenstelle somit im Ergebnis zu Recht die Eintragung versagt hat, ist die
Beschwerde des Anmelders zurückzuweisen.
2) Soweit die Markenstelle bei fuck.de auf fehlende Unterscheidungskraft abge-
stellt hat und der Anmelder auf die Eintragung von ,,Fuck Luck”, ,,Fuckoff”, ,,star-
fucker”, ,,just a fucking T-Shirt”, ,,fucking hell”, ,,Fleischmarkt Fuck” und ,,Fuck me
I’m famous” sowie auf die Eintragung der streitgegenständlichen Marke in Öster-
reich verweist, ergibt sich hieraus kein Anspruch auf Eintragung in Deutschland.
Zwar kann eine uneinheitliche Entscheidungspraxis des Deutschen Patent- und
Markenamts, die dazu führt, dass in einer nicht unerheblichen Zahl von Fällen we-
sentlich gleiche Sachverhalte ohne nachvollziehbaren Grund ungleich behandelt
worden sind, grundsätzlich eine Verletzung des allgemeinen Gleichheitsgrundsat-
zes nach Art. 3 GG darstellen. Dies setzt aber voraus, dass sich die bisherige
Amtspraxis als willkürlich herausstellt und nicht erkennen lässt, welche der voran-
gegangenen Entscheidungen rechtmäßig und welche rechtswidrig waren (BPatG,
Beschluss vom 10. Januar 2007, Az.: 29 W (pat) 43/04, BeckRS 2007, 12252
- print24). Allein aus vorangegangenen Entscheidungen lässt sich nämlich noch
nicht der Vorwurf einer willkürlichen Ungleichbehandlung ableiten, zumal es sich
um rechtswidrig vorgenommene Eintragungen oder Eintragungen vor Eintritt einer
Richtlinien- oder Rechtsprechungsänderung handeln kann. Außerdem kann sich
niemand auf eine fehlerhafte Rechtsanwendung zugunsten eines anderen beru-
fen, um eine identische Entscheidung zu erlangen (EuGH GRUR 2009, 667, 668
Rn. 18 – Volks.Handy, Volks.Camcorder, Volks.Kredit und Schwabenpost). Zum
Teil enthalten die eingetragenen Marken Zusätze bzw. Kontext, in dem ,,fuck” bzw.
,,fucking” als Eigenname erscheint oder nicht als auf Geschlechtsverkehr bezogen.
Außerdem hat das Deutsche Patent- und Markenamt gerade in jüngerer Zeit
,,Berlin Fucking City”, ,,Fuck the Scene – FTS”, ,,Fuckass”, ,,no mindfucking nmf.”,
,,Labelfucker”, ,,Fuckyou”, ,,Fuck the System Crew” etc. zurückgewiesen. Die inso-
weit vorliegende Inkonsistenz macht die in jüngerer Zeit erkennbar durchgehend
strenge Amtspraxis nicht willkürlich. Ohnehin verbietet sich eine pauschale Be-
trachtungsweise, da jeder Fall unter Einbeziehung seiner Besonderheiten, insbe-
sondere der Marke selbst, der Waren und Dienstleistungen, für die sie eingetragen
werden soll, und des beteiligten Publikums, zu beurteilen ist. Die Entscheidung
über die Schutzfähigkeit einer Marke ist keine Ermessens-, sondern eine Rechts-
frage und selbst Voreintragungen identischer oder vergleichbarer Marken führen
nach ständiger Rechtsprechung somit nicht zu einem Anspruch auf Eintragung.
Dass das Österreichische Patentamt die streitgegenständliche Marke eingetragen
hat, ist allenfalls ein Indiz für das Verständnis im deutschsprachigen Raum. Dieses
Verständnis teilt der Senat nicht; gebunden ist er an ausländische Entscheidungen
ohnehin nicht.
3) Für eine Rückzahlung der Beschwerdegebühr nach § 71 Abs. 3 MarkenG be-
steht keine Veranlassung. Besondere Umstände, aufgrund derer es unbillig wäre,
die Beschwerdegebühr einzubehalten, sind weder dargetan noch anderweitig er-
sichtlich.
4) Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. Sie ist zur Rechtsfortbildung und zur
Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung bei der Beurteilung sexuell anzügli-
cher Wörter erforderlich, auch zur Beantwortung der Frage, ob § 8 Abs. 2 Nr. 5
MarkenG u. a. sicherstellen soll, dass sittenwidrige Kennzeichnungen nicht über
die Eintragung als Marke den Eindruck erwecken, staatlichen Schutz beanspru-
chen zu können.
Dr. Albrecht Kruppa Werner
Quelle: BPatG
Rechtsanwalt für Markenrecht Berlin
Die Inhaberin der Bildmarke
, die Franz Willick Kaffee-Großrösterei GmbH & Co KG aus Köln, sowie die Inhaberin der Gemeinschaftsmarke
haben erfolglos der Eintragung der Bildmarke
widersprochen. Die Beschwerden wurden aktuell vom BPatG zurückgewiesen, hat keine Verwechslungsgefahr zwischen den Marken bestehe. Weiterlesen
Das Wortzeichen “pjur”, bekannt als Marke für Gleitmittel, ist seit 2003 eingetragen. 2009 stellte ein Dritter, wohl ein Konkurrent, einen Antrag auf Löschung der Marke gemäß § 50 Abs. 1 MarkenG, da sie entgegen § 8 Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 10 MarkenG eingetragen worden sei. Antragsberechtigt ist jedermann.
Das DPMA hat dem Antrag nicht entsprochen; die Entscheidung wurde aktuell vom BPatG bestätigt. Interessant ist insoweit, dass die Antragsstellerin die Kosten des Verfahrens zu tragen hat, da das Verfahren mutwillig eingeleitet wurde.
“Da die Antragstellerin in einer nach anerkannten Beurteilungsgesichtspunkten aussichtslosen Situation versucht hat,
ihr Interesse an der Löschung der angegriffenen Marke durchzusetzen, waren ihr die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen (§ 71 Abs. 1 S. 1 MarkenG).
28 W (pat) 52/10
_______________________
(Aktenzeichen)
BESCHLUSS
In der Beschwerdesache
…
BPatG 152
08.05
betreffend die Marke 303 40 797
(hier: Löschungsverfahren S 30/09)
hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
6. Mai 2011 durch die Vorsitzende Richterin Klante, die Richterin Martens und den
Richter Schell
beschlossen:
1. Die Beschwerde der Antragstellerin wird zurückgewiesen.
2. Der Antragstellerin werden die Kosten des Beschwerdever
fahrens auferlegt.
Gründe
I.
Die am 11. August 2003 angemeldete Wortmarke
pjur
ist am 27. Oktober 2003 für die nachfolgend aufgeführten Waren der Klassen 3, 5
und 10
,,Körperpflege- und Kosmetikprodukte, soweit in Klasse 3 ent-
halten; Massage-Fluids, Aphrodisiaka, potenzsteigernde Präpa-
rate zur äußerlichen und innerlichen Anwendung, Massage-Öle,
Orgasmus-Cremes, Aktverlängerungspräparate, nicht für medizi-
nische Zwecke; Parfümeriewaren; ätherische Öle; Haarwässer;
Gleitmittel, Gleitcremes und -gels, vorgenannte Waren nicht für
medizinische Zwecke; pharmazeutische Produkte; medizinische
Sexualhilfsmittel, soweit in Klasse 5 enthalten; Massage-Fluids,
Gleitmittel, Aphrodisiaka, potenzsteigernde Präparate zur äußer-
lichen und innerlichen Anwendung, Massage-Öle, Gleitcremes
und -gels, Orgasmus-Cremes, Aktverlängerungspräparate, für
medizinische Zwecke; hygienische Gummiwaren, Kondome;
ärztliche Instrumente und Apparate, gesundheitliche Instrumente
und Apparate, soweit in Klasse 10 enthalten, künstliche Glied-
maßen; Massagegeräte, Vibratoren (zum persönlichen Gebrauch),
Dildos; sexualpartnerschaftliche Hilfsmittel, insbesondere Klistier-
geräte, Potenzpumpen und -ringe; erektions- und orgasmus-
fördernde Artikel zur unmittelbaren Anwendung am menschlichen
Körper (soweit in Klasse 10 enthalten), einschließlich Nach-
bildungen von menschlichen Körperteilen; Hilfsmittel für die sexu-
elle Stimulanz, soweit in Klasse 10 enthalten”
unter der Nummer 303 40 797 in das beim Deutschen Patent- und Markenamt
geführte Markenregister eingetragen worden.
Die Antragstellerin hat die Löschung der Marke gemäß § 50 Abs. 1 MarkenG mit
der Begründung beantragt, sie sei entgegen § 8 Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 10 MarkenG
eingetragen worden. Die Antragsgegnerinnen haben der Löschung fristgemäß
widersprochen.
Die Markenabteilung 3.4. des Deutschen Patent- und Markenamtes hat den
Löschungsantrag zurückgewiesen und der Antragstellerin die Kosten des Ver-
fahrens auferlegt. Das angegriffene Zeichen sei unterscheidungskräftig sowie
nicht beschreibend. Für eine bösgläubig erfolgte Anmeldung der Marke gebe es
ebenfalls keine konkreten Anhaltspunkte. Der Umstand, dass im vorliegenden Fall
eine Bezeichnung angemeldet worden sei, die sich an eine beschreibende
Angabe anlehne, könne für sich genommen nicht als rechtsmissbräuchlich bzw.
als bösgläubig angesehen werden.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Antragstellerin. Zur Begründung trägt
sie vor, entgegen der Wertung der Markenabteilung müsse im vorliegenden Fall
von einer bösgläubigen Anmeldung der angegriffenen Marke ausgegangen
werden. Zwar sei das Markenwort ,,pjur” nicht beschreibend, die Markenin-
haberinnen hätten die schutzfähige Abwandlung des beschreibenden Sachbegriffs
,,pure” jedoch gezielt dazu angemeldet, um gegen die weitere Verwendung dieses
Sachbegriffes durch die Mitbewerber vorzugehen. Ein solcher Einsatz von Marken
sei sittenwidrig, da das an sich rechtmäßig erworbene Markenrecht rechts-
missbräuchlich eingesetzt werde. Dies verdeutliche auch die Gesetzesbegründung
zu § 23 MarkenG, nach der die Registrierung von Marken, die an beschreibende
Sachbegriffe angelehnt seien, grundsätzlich kein Recht vermitteln solle, die Be-
nutzung der beschreibenden Angabe selbst zu untersagen.
Die Löschungsantragstellerin beantragt sinngemäß,
den Beschluss der Markenabteilung 3.4. des Deutschen Patent-
und Markenamtes vom 12. Februar 2010 aufzuheben und die
Löschung der angegriffenen Marke anzuordnen.
Die Markeninhaberinnen beantragen sinngemäß,
die Beschwerde zurückzuweisen und der Antragstellerin die
Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen.
Zur Begründung tragen sie im Wesentlichen vor, die Markenabteilung habe die
Schutzfähigkeit der Marke zu Recht bejaht. Auch von einer bösgläubigen An-
meldung könne im vorliegenden Fall keine Rede sein, zumal sich die
-5-
Antragstellerin in diesem Zusammenhang nicht auf die Regelung des § 23
MarkenG berufen könne.
Nach Zustellung der Terminsladung haben beide Parteien übereinstimmend
beantragt, über die Beschwerde im schriftlichen Verfahren zu entscheiden.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.
II.
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Es liegen keine Löschungsgründe
nach § 50 Abs. 1 MarkenG vor, wie dies die Markenabteilung zutreffend fest-
gestellt hat.
So handelt es sich bei der angegriffenen Marke weder um eine beschreibende
Angabe i. S. v. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG noch fehlt dem Markenwort ,,pjur”
jegliche Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG. Zwar lehnt sich
die Marke ersichtlich an den klanglich identischen, englischsprachigen Sachbegriff
,,pure” an, dem für etliche der hier verfahrensgegenständlichen Waren ein be-
schreibender Bedeutungsgehalt zukommt. Dieser Gesichtspunkt stellt die Schutz-
fähigkeit der Marke jedoch nicht in Frage, wie dies auch die Antragstellerin im
Beschwerdeverfahren eingeräumt hat. Entgegen ihrer Auffassung ist aber auch
ein Löschungsgrund nach § 50 Abs. 1 MarkenG i. V. m. § 8 Abs. 2 Nr. 10
MarkenG nicht gegeben.
Nach § 50 Abs. 1 MarkenG i. V. m. § 8 Abs. 2 Nr. 10 MarkenG ist eine Mar-
keneintragung zu löschen, wenn der Anmelder bei der Anmeldung der Marke
bösgläubig gehandelt hat (vgl. Ströbele in Ströbele/Hacker, Markengesetz,
9. Aufl., § 8 Rdn. 532, m. w. N.). Die Absicht des Anmelders im maßgeblichen
Zeitpunkt ist nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung als subjektives Tat-
bestandsmerkmal zu verstehen, das anhand der objektiven Fallumstände be-
stimmt werden muss (vgl. EuGH Mitt. 2009, S. 329, 332, Rdn. 42 Goldhase). Da
es für die Beurteilung der Bösgläubigkeit somit auf zeitlich zurückliegende,
subjektive Aspekte ankommt, lassen sich die hierfür notwendigen Feststellungen
entsprechend schwer treffen. Entscheidend ist insoweit darauf abzustellen, welche
Zielsetzungen sich nach dem Anmelde- bzw. dem Eintragungszeitpunkt auf Seiten
des Anmelders manifestiert haben. Hat er die Ausschließlichkeitsrechte der Marke
im Hinblick auf ihre Herkunftsfunktion und im Zusammenhang mit schutzwürdigen,
wirtschaftlichen Eigeninteressen geltend gemacht, oder erscheint sein Vorgehen
aus der Marke mit den allgemeinen kaufmännischen Gepflogenheiten unver-
einbar, sondern vornehmlich auf eine rechtsmissbräuchliche Behinderung Dritter
ausgerichtet (vgl. hierzu BPatG Mitt. 2010, 31, 33 Käse in Blütenform III).
Letzteres kann allerdings nicht schon dann angenommen werden, wenn dem
Anmelder zum Anmeldezeitpunkt bekannt war, dass ein Dritter ein klanglich
ähnliches oder sogar identisches Zeichen für gleiche oder verwechselbar ähnliche
Waren benutzt. Um eine Markenanmeldung als sittenwidrig i. S. v. § 8 Abs. 2
Nr. 10 MarkenG erscheinen zu lassen, müssen vielmehr immer noch zusätzliche
Umstände feststellbar sein, die erkennen lassen, dass es dem Anmelder vorn-
herein darum ging, die Marke zweckfremd als Mittel des Wettbewerbs einzusetzen
(vgl. BGH GRUR 2005, 414, 417 Russisches Schaumgebäck; sowie Ströbele
a. a. O., § 8 Rdn. 558 m. w. N.). Die Antragstellerin hat eine solche Fallgestaltung
nicht belegen können und auch der Senat konnte ebenso wie die Markenabteilung
keine entsprechenden Feststellungen treffen. Nach §§ 54, 50 Abs. 1 MarkenG darf
die Löschung einer Marke jedoch nur aufgrund der eindeutigen Feststellung der
hierfür gesetzlich vorgesehenen Gründe erfolgen. Verbleiben insoweit Zweifel,
gehen diese zu Lasten der Antragstellerin, die gerade im Löschungsverfahren
wegen Bösgläubigkeit eine besondere Mitwirkungspflicht zu einem substantiierten
Sachvortrag trifft.
Im vorliegenden Fall stützt die Antragstellerin ihren Löschungsantrag im We-
sentlichen auf die Ansicht, die angegriffene Marke dürfe nicht dazu eingesetzt
werden, die Verwendung von beschreibenden und damit für die Mitbewerber
freihaltebedürftigen Angaben zu untersagen. Damit bezieht sich ihr Vortrag aber
ersichtlich nicht auf einen Löschungsgrund i. S. v. § 50 Abs. 1 i. V. m. § 8 Abs. 2
Nr. 10 MarkenG, sondern auf die Abwehr möglicher markenrechtlicher Ver-
letzungsansprüche aus der angegriffenen Marke. Der Umstand, dass der
Schutzumfang der angegriffenen Marke aufgrund ihrer klanglichen Identität mit der
produktbeschreibenden Angabe ,,pure” strikten Beschränkungen unterliegen muss,
so dass sich ihr Schutzumfang in der Praxis gerade nicht auf die Sachangabe
,,pure” bzw. auf andere Zeichen erstrecken kann, die sich in gleicher oder
ähnlicher Weise an diese Sachangabe anlehnen (stRspr., vgl. BGH, GRUR 2008,
803, Rdn. 22 HEITEC/HAITEC; BGH, GRUR 2003, 963, 965 AntiVir/AntiVirus),
rechtfertigt nicht die beantragte Löschung der Marke. Für das vorliegende Lö-
schungsverfahren ist es zudem ohne Relevanz, ob bzw. in welchem Umfang die
Markeninhaberinnen in Verletzungsprozessen bereits gegen die Antragstellerin
obsiegt haben. Auch die Regelung des § 23 Nr. 2 MarkenG ist hier nicht ein-
schlägig, da es im Löschungsverfahren ausschließlich um die Frage der
Schutzfähigkeit einer angegriffenen Marke geht. Dagegen ist die Verteidigungs-
möglichkeit des § 23 Nr. 2 MarkenG nur im Rahmen eines Zivilprozesses eröffnet,
um die Rechte eines Markeninhabers im Verletzungsverfahren angemessen
einzuschränken (vgl. hierzu nochmals Ströbele, a. a. O, § 8 Rdn. 230).
Bei objektiver Würdigung aller Umstände des vorliegenden Falles liegen somit
keine belastbaren Anhaltspunkte dafür vor, dass die Markenanmeldung nicht in
erster Linie zur Förderung der eigenen wirtschaftlichen Betätigung der Mar-
keninhaberinnen, sondern zur unlauteren Behinderung Dritter dienen sollte (vgl.
hierzu EuGH Mitt. 2009, S. 329, Rdn. 37 Goldhase; BGH GRUR 2008, 917,
Rdn. 20 Eros). Dass die Markeninhaberinnen aus ihren legitim erworbenen
Markenrechten gegen Dritte vorgehen, liegt in der Natur des Markenrechts und ist
letztlich die Motivation jedes Markenerwerbs, weshalb dieser Gesichtspunkt allein
für sich genommen keinesfalls als Indiz für unlautere Absichten gewertet werden
kann.
Die Beschwerde war daher zurückzuweisen. Da die Antragstellerin in einer nach
anerkannten Beurteilungsgesichtspunkten aussichtslosen Situation versucht hat,
ihr Interesse an der Löschung der angegriffenen Marke durchzusetzen, waren ihr
die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen (§ 71 Abs. 1 S. 1 MarkenG).
Indem sie Löschungsantrag gegen die angegriffene Marke gestellt und das
Verfahren bis in die Beschwerdeinstanz weitergeführt hat, ohne substantiierte
Löschungsgründe anführen zu können, war die Einlegung der Beschwerde nicht
mit der erforderlichen prozessualen Sorgfalt zu vereinbaren. Dies rechtfertigt ein
Abweichen von dem Grundsatz, dass in markenrechtlichen Verfahren jeder
Verfahrensbeteiligte seine Kosten in der Regel selbst zu tragen hat (vgl. hierzu
Knoll in Ströbele/Hacker, MarkenG, 9. Aufl., § 71 Rdn. 11 m. w. N.).
Klante Martens Schell
Me
Von § 8 Abs.2 Nr.2 MarkenG werden alle Angaben erfasst, die sich zur Beschreibung wesentlicher Merkmale der mit einer Marke beanspruchten Waren im Verkehr eignen. Dabei sind die Zeichenbestandteile im Zusammenhang mit denbeanspruchten Waren/Dienstleistungen zu sehen. Die Beschwerdeführerin wollte das Zeichen u.a. für Nahrungsergänzungsmittel schützen lassen, so dass der Einwand “Gastro” könne sich hier auch auf Gastronomie beziehen, nicht durchgriff. Weiterlesen