Etwas polemisch könnte man behaupten, die Verkehrskreise für die Musik der Beatles und für Rollstühle seien identisch. Tatsächlich beziehen sich immer wieder jungen Indie-Bands auf die Pilzköpfe. So schlecht war es also doch nicht.
Vorsichtiger die Pressemeldung: „Ferner hat das HABM zu Recht festgestellt, dass es zwischen den Verkehrskreisen, auf die die einander gegenüberstehenden Zeichen abzielen, insofern eine Überschneidung gibt, als auch Personen mit eingeschränkter Beweglichkeit zu der breiten Öffentlichkeit gehören, auf die dieälteren Marken abzielen“ Weiterlesen
Eine interessante Entscheidung für das Adhäsionsverfahren in , die ich bei dem Kollegen Burhoff fand (Link unten). Hintergrund waren im Adhäsionsverfahren geltend gemachte Ansprüche wegen der Verletzung einer Marke. Das Landgericht setzte den Streitwert mit 5.000,00 EUR fest. Verständlicherweise legte der Kollege, der den Streitwert eher bei 175.000,00 EUR sah, Beschwerde ein. Da ein unbezifferter Antrag gestellt wurde, lag die Festsetzung im billigen Ermessen des Gerichts. Das Gericht hat unter Berücksichtigung des § 142 MarkenG eine geringeren Wert von 5.000,00 EUR angenommen. Weiterlesen
VW hat erfolglos versucht, der Eintragung der Marke SWIFT GTi zu widersprechen. Diese führe nicht zu einer Verwechslungsgefahr. U.a. werde GTI von vielen Herstellern europaweit genutzt und verfüge nur über eine sehr geringe Unterscheidungskraft. Weiterlesen
Eine Auseinandersetzung aus mir musikalisch unbekanntem Territorium.Immer das Mutanten-Stadl und “Malle” umschiffend, muss man sich als Jurist dann manchmal doch auch dem deutschen Gesang zuwenden.
Zwei Wendlers, ein Frank und ein Michael,beides Sänger, stritten um die Berechtigung des Wendler-Seins. Der eine nannte sich “Der Wendler” der andere hatte eine Marke gleichnamige Marke eintragen lassen. Wir lernen, dass der bisher hier unbekannte Michael Wendler bereits 15 Alben veröffentlicht hat und eine Verwechlungsgefahr nicht besteht.
Der unter anderem für das Markenrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in zwei Verfahren über Fragen der Beweislast entschieden, in denen zwischen den Parteien streitig ist, ob ein Händler Originalmarkenware oder Produktfälschungen vertrieben hat und ob die Waren – soweit es sich um Originalmarkenwaren handelt – vom Markeninhaber im Europäischen Wirtschaftsraum in den Verkehr gebracht worden sind.
Im ersten Verfahren ist die Klägerin die in den USA ansässige Converse Inc. Sie produziert und vertreibt den als “Converse All Star Chuck Taylor” bezeichneten Freizeitschuh. Sie ist Inhaberin der Marke “CONVERSE”. Die Beklagte handelt mit Sportschuhen. Sie belieferte verschiedene Handelsgruppen mit Converse-Schuhen. Im September 2008 bot ein Verbrauchermarkt in Solingen von der Beklagten gelieferte Schuhe an, die mit der Marke der Klägerin versehen waren. Die Klägerin hat behauptet, dabei habe es sich um Produktfälschungen gehandelt. Sie hat die Beklagte auf Unterlassung in Anspruch genommen. Die Beklagte hat sich darauf berufen, dass die von ihr gelieferten Schuhe mit Zustimmung der Klägerin in Europa in Verkehr gebracht worden seien, so dass Erschöpfung des Markenrechts eingetreten sei.
Das Landgericht Stuttgart hat dem Unterlassungsbegehren im Wesentlichen stattgegeben. Das Oberlandesgericht Stuttgart hat die Klage abgewiesen. Der Bundesgerichtshof hat dieses Urteil aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Vorliegend steht fest, dass die Beklagte im Sinne von § 14 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG* im geschäftlichen Verkehr mit der Marke der Klägerin identische Zeichen für identische Waren verwendet hat, für die die Marke Schutz genießt. Dies stellt eine Markenverletzung dar, wenn es sich nicht um Originalmarkenware handelt, die von der Klägerin als Markeninhaberin oder mit ihrer Zustimmung im Europäischen Wirtschaftsraum in den Verkehr gebracht worden ist. Im Streitfall sind diese Umstände ungeklärt. Für die Frage, ob es sich um Originalmarkenware handelt, ist grundsätzlich die Beklagte beweispflichtig. Allerdings muss der Markeninhaber, der eine Produktfälschung behauptet, zunächst Anhaltspunkte oder Umstände vortragen, die für eine Fälschung sprechen. Dem ist die Klägerin im Streitfall nachgekommen.
Die Beklagte trifft auch die Beweislast dafür, dass die in Rede stehende Ware von der Klägerin oder mit deren Zustimmung im Europäischen Wirtschaftsraum in Verkehr gebracht worden ist und die Markenrechte danach gemäß § 24 MarkenG** erschöpft sind. Diese Beweisregel gilt allerdings nicht, wenn der Markeninhaber ein Vertriebssystem errichtet hat, mit dem er den grenzüberschreitenden Weiterverkauf der Waren im Binnenmarkt – also Parallelimporte – verhindern kann und wenn die tatsächliche Gefahr der Marktabschottung besteht, falls der Händler die Lieferkette offenlegen muss. Der Markeninhaber könnte in einer solchen Fallkonstellation bei einer Offenlegung der Lieferbeziehungen auf den Vertragshändler mit dem Ziel einwirken, Lieferungen an außerhalb des Vertriebssystems stehende Händler künftig zu unterlassen. Im Streitfall besteht aber weder aufgrund der dem Vertriebssystem der Klägerin zugrundeliegenden vertraglichen Absprachen noch aufgrund eines tatsächlichen Verhaltens der Klägerin eine solche Gefahr der Marktabschottung.
Da nicht feststeht, ob es sich um Originalmarkenware handelt, die vom Markeninhaber oder mit seiner Zustimmung im Europäischen Wirtschaftsraum in Verkehr gebracht worden ist, hat der Bundesgerichtshof die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen, damit die erforderlichen tatsächlichen Feststellungen getroffen werden.
Im zweiten Verfahren ist die Klägerin die ausschließliche Vertriebsgesellschaft der Converse Inc. in Deutschland, Österreich und der Schweiz. Die Beklagte gehört zu den weltweit größten Handelskonzernen. Im August 2006, Januar und August 2007 sowie im Januar 2008 verkaufte sie in ihren Einkaufsmärkten original “Converse-Schuhe”. Nach Darstellung der Klägerin sind die Schuhe ursprünglich von der Converse in den USA in Verkehr gebracht worden; die Beklagte macht dagegen geltend, Converse habe die Schuhe im Europäischen Wirtschaftsraum in Verkehr gebracht.
Das Landgericht hat der Klage im Wesentlichen entsprochen. Die Berufung der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben. Der Bundesgerichtshof hat dieses Urteil hinsichtlich des geltend gemachten Unterlassungsanspruchs bestätigt.
Auch im vorliegenden Verfahren steht fest, dass die Beklagte im geschäftlichen Verkehr mit der Marke identische Zeichen für identische Waren verwendet hat, für die die Marke Schutz genießt. Für das Inverkehrbringen der Originalmarkenware im Europäischen Wirtschaftsraum ist im Streitfall entsprechend der grundsätzlichen Beweislastverteilung die Beklagte beweispflichtig, weil eine tatsächliche Gefahr der Marktabschottung nicht besteht. Nach den Angaben der Beklagten stammt die Ware von einem slowenischen Vertriebspartner der Markeninhaberin, der schon vor dem in Rede stehenden Erwerb der “Converse-Schuhe” durch die Beklagte aus dem Vertriebssystem der Markeninhaberin ausgeschieden ist. Es besteht daher für die Markeninhaberin keine Möglichkeit, auf ein künftiges Lieferverhalten dieses ehemaligen Vertriebspartners einzuwirken und dadurch die Märkte der Mitgliedstaaten gegeneinander abzuschotten. Da die Beklagte keinen tauglichen Beweis dafür angeboten hat, dass der slowenische Vertriebspartner die in Rede stehende Ware tatsächlich von der Markeninhaberin erhalten hat, können die Voraussetzungen der Erschöpfung nicht angenommen werden.
Urteil vom 15. März 2012 – I ZR 52/10
LG Stuttgart – Urteil vom 17. November 2009 – 17 O 714/08
OLG Stuttgart – Urteil vom 4. März 2010 – 2 U 86/09
GRUR-RR 2010, 198
und
Urteil vom 15. März 2012 – I ZR 137/10
LG Hamburg – Urteil vom 30. Oktober 2008 – 327 O 569/07
OLG Hamburg – Urteil vom 7. Juli 2010 – 5 U 246/08
*§ 14 Abs. 2 MarkenG
Dritten ist es untersagt, ohne Zustimmung des Inhabers der Marke im geschäftlichen Verkehr
1.ein mit der Marke identisches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, die mit denjenigen identisch sind, für die sie Schutz genießt,
2.…
3.…
**§ 24 MarkenG
(1)Der Inhaber einer Marke oder einer geschäftlichen Bezeichnung hat nicht das Recht, einem Dritten zu untersagen, die Marke oder die geschäftliche Bezeichnung für Waren zu benutzen, die unter dieser Marke oder dieser geschäftlichen Bezeichnung von ihm oder mit seiner Zustimmung im Inland, in einem der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in den Verkehr gebracht worden sind.
(2)Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn sich der Inhaber der Marke oder der geschäftlichen Bezeichnung der Benutzung der Marke oder der geschäftlichen Bezeichnung im Zusammenhang mit dem weiteren Vertrieb der Waren aus berechtigten Gründen widersetzt, insbesondere wenn der Zustand der Waren nach ihrem Inverkehrbringen verändert oder verschlechtert ist.
Quelle: Pressestelle des Bundesgerichtshofs
76125 Karlsruhe
Telefon (0721) 159-5013
Im Rahmen des gescheiterten Löschungsverfahrens gegen die Marke pjur hat sich der 25. Senat des Bundespatentamts ausführlich mit der Bemessung von Streitwerten bei Markensachen auseinandergesetzt.
Zunächst weist das Gericht darauf hin, dass keine speziellen Wertvorschriften bestehen, so dass der Wert zu schätzen ist. Zunächst sei von einem Regelwert von 4.000,00 EUR auszugehen. Der tatsächliche Wert könne höher oder niedriger sein . Dabei komme es nicht auf das Interesse des Löschungsantragstellers an sondern auf das Interesse der Allgemeinheit an der Löschung der Marke.
Der Senat hält im Ergebnis an der vorherrschenden Ansicht der Senate fest, dass der Regelstreitwert bei unbenutzten Marken 25.000,00 EUR betrage.
Hier sei der Regelstreitwert deutlich anzuheben gewesen, da es sich bei der mit dem Löschungsantrag angegriffenen Marke um eine gut benutzte und eingeführte Marke handele. In einem solchen Fall sei es angemessen aber auch ausreichend, den Ausgangswert von 25.000,– Euro auf 50.000,– Euro zu verdoppeln. Weiterlesen
“redhot” im Sinne im Sinne von ,,allerneuest”, ,brandaktuell” oder – auch im übertragenen Sinn – ,,glühend heiß” dient als beschreibende Angaben für alle beanspuchten Waren- und Dienstleistungen. In der vorgenannten Bedeutung, so dass BPatG, könne das Markenwort ,,redhot” als Bezeichnung eines sonstigen Merkmals i. S. v. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG in Bezug auf alle beanspruchten Waren und Dienstleistungen dienen. ” Zu den sonstigen Merkmalen im Sinne dieser Vorschrift gehören u. a. solche Umstände, auf die sich positiv besetzte Vorstellungen des Publikums beziehen (vgl. EuGHGRUR 1999, 723 (Nr. 26) – Chiemsee). ” Weiterlesen
Von § 8 Abs.2 Nr.2 MarkenG werden alle Angaben erfasst, die sich zur Beschreibung wesentlicher Merkmale der mit einer Marke beanspruchten Waren im Verkehr eignen. Dabei sind die Zeichenbestandteile im Zusammenhang mit denbeanspruchten Waren/Dienstleistungen zu sehen. Die Beschwerdeführerin wollte das Zeichen u.a. für Nahrungsergänzungsmittel schützen lassen, so dass der Einwand “Gastro” könne sich hier auch auf Gastronomie beziehen, nicht durchgriff. Weiterlesen
Das Zeichen VIAGUARA kann nicht als Gemeinschaftsmarke für Getränke eingetragen werden . Wegen des hohen Bekannheitsgrades und der Zeichenähnlichkeit (der EuGH betont, dass der Verbraucher erfahrungsgemäß dem ersten Wortteil eines Zeichens mehr Aufmerksam schenkt) verletzt das polnische Zeichen VIAGUARA trotz fehlender Warenähnlichkeit die Marke “VIAGRA”
Die Antragstellerin versuche, sich in den kommerziellen Wirkungsradius der Marke zu begeben, um von ihrem Ruf und ihrer Anziehungskraft zu profitieren.
“Therefore, the advantage resulting from such use must be considered to be an advantage that has been unfairly taken of the distinctive character or the repute of the mark Viagra.”
WeiterlesenIn einem aktuellen Fall wurde der Markeninhaberin, einer Tochter der Metro, die Einrede der Nichtbenutzung der Marke
u.a. für Rechenmaschinen, Datenverarbeitungsgeräte und Computer entgegen gehalten. Die Markeninhaberin war der Ansicht, dass die Benutzung der Marke für Werbegeschenke ausreichend gewesen sei, die Marke zu erhalten.
Da die Werbegeschenke jedoch keinen neuen Absatzmarkt vorbereiten sollten, sah der BGH darin keine rechtserhaltende Benutzung; denn eine solche setze voraus, dass die Marke verwendet werde, um für diese Produkte einen Absatzmarkt zu erschließen oder zu sichern. Dies müsse nicht in Gewinnerzielungsabsicht erfolgen. Nicht ausreichend sei jedoch eine nur symbolische Benutzung, die allein zu dem Zweck erfolge, das Markenrecht zu sichern, so wenn Werbegeschenke, wie hier, nur als Belohnung für den Kauf anderer Waren und zur Förderung des Absatzes dieser Waren verteilt werden. Weiterlesen