Wettbewerbsrecht

(Wettbewerbsrecht) OLG Frankfurt am Main vom 1.3.2012: Zahnbleaching und Zahnreinigungen sind keine rein kosmetische Anwendungen (6 U 264/10) PM

Mit einem am 1.3.2012 verkündeten Urteil hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main einer Zahnarzthelferin untersagt, in ihrem eigenen Zahnkosmetikstudio die Durchführung einer Zahnreinigung mittels “Airflow” und bestimmte Zahnbleachings als selbstständige gewerbliche Tätigkeit ohne Zusammenwirken mit einem Zahnarzt anzubieten.

Geklagt hatte die Landeszahnärztekammer Hessen, die der Ansicht ist, die Beklagte übe in ihrem Studio durch diese Tätigkeiten Zahnheilkunde aus, was nach dem Gesetz über die Ausübung der Zahnheilkunde (ZHG) den Zahnärzten vorbehalten sei. Weiterlesen

(Geschmacksmusterrecht) LG Düsseldorf vom 1.3.2012: Kühe ,,Flecki” und ,,Paula” keine nahen Verwandten (14c O 302/11)

Eine drollige Geschichte aus dem Alltag: Die Dr. Oetker AG hatte versucht den Vertrieb des Puddings  “Flecki” von Aldi zu untersagen, da dessen “Flecki” das Geschmacksmuster an “Paula” verletze. Dies sah das LG nicht so und befand, das weder eine  Verletzung eines von Dr. Oetker eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters vorläge noch die von Dr.
Oetker behaupteten Wettbewerbsverstöße. Das Aldi-Produkt ,,Flecki” weise in seiner Gestaltung ausreichende Unterschiede zu Dr. Oetkers ,,Paula” auf. Weiterlesen

(Geschmacksmusterrecht) LG Düsseldorf vom 9.2.2012: Kein vorläufiges Verkaufsverbot für optisch verändertes Samsung „Galaxy Tab 10.1 N“ (14c O 292/11)

Die 14c. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf hat heute den Eilantrag der Apple
Inc. zurückgewiesen, auch für das im Design gegenüber seinem Vorgängermodell
veränderte „Galaxy Tab 10.1 N“ der Samsung Electronics GmbH ein europaweites
Verkaufsverbot auszusprechen. Weiterlesen

(Wettbewerbsrecht) OLG Hamm vom 10.1.2012: Unverzügliche Widerrufsbelehrung bei eBay Verkauf (I-4 U 145/11) PM

Pressemitteilung des Präsidenten des OLG Hamm vom 03.02.2012

Die Übermittlung der Widerrufsbelehrung per Email unmittelbar im Anschluss an das Ende einer Auktion bei der Internetplattform eBay kann rechtzeitig sein, um die verkürzte 14-tägige Widerrufsfrist beim Verbrauchervertrag nach § 355 Abs. 2 BGB auszulösen. Dies hat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 10.01.2012 entschieden und damit die erstinstanzliche Entscheidung des Landgerichts Dortmund bestätigt. Weiterlesen

(Geschmacksmusterrecht / Nachahmungsschutz) OLG Düsseldorf vom 31.1.2012: Verkaufsverbot in Deutschland für zwei Samsung-Tablet-Modelle

In dem Geschmacksmuster-Rechtsstreit der Firma Apple Inc., USA, gegen die Samsung Electronics GmbH, Schwalbach, und die Samsung Electronics Co. Ltd., Südkorea, hat der 20. Zivilsenat des Oberlandesgerichts heute entschieden, dass Samsung weder den Tablet-PC „Galaxy Tab 10.1“ noch den Tablet-PC „Galaxy Tab 8.9“ in Deutschland vertreiben darf.

Die Firma Apple Inc. wehrt sich gegen die Einführung des Samsung-Tablet-PCs auf dem deutschen und europäischen Markt. Mit Urteil vom 09.09.2011 hat das Landgericht Düsseldorf der deutschen Tochter der südkoreanischen Samsung-Muttergesellschaft untersagt, das „Galaxy Tab 10.1“ in der Europäischen Union herzustellen, einzuführen oder in Verkehr zu bringen. Der Muttergesellschaft wurde dies für das Gebiet der Budesrepublik Deutschland verboten. Hinsichtlich der südkoreanischen Mutter scheide ein europaweites Verbot aus, weil insoweit keine internationale Zuständigkeit des Landgerichts Düsseldorf gegeben sei. Apple Inc. habe – was insoweit für eine Zuständigkeit des Landgerichts erforderlich gewesen wäre – nicht glaubhaft machen können, dass die deutsche Tochter im Namen der Muttergesellschaft handele. Gegen dieses Urteil haben beide Parteien Berufung eingelegt. Samsung erstrebt eine Aufhebung des Verbots und Apple Inc. eine europaweite Geltung des Verbots auch gegenüber der südkoreanischen Muttergesellschaft. Weiterlesen

(Wettbewerbsrecht) LG Berlin vom 14.12.11: Verrechnung von Gutscheinen beim Kauf preisgebundener Bücher stellt Verstoß gg § 3 BuchPrG dar (102 O 165/11)

LG Berlin

Beschluss vom 14.Dezember 2011

102 O 165/11
In der einstweiligen Verfügungssache
….

wird im Wege der einstweiligen Verfügung, und zwar wegen besonderer Dringlichkeit ohne
mündliche Verhandlung, gemäß §§ 935 ff., 91 ZPO angeordnet:

1. Der Antragsgegnerin wird bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der
Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise
Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten untersagt,

beim Verkauf von preisgebundenen Büchern an Letztabnehmer einen Nachlass auf den
Kaufpreis zu gewähren, indem Gutscheine Dritter auf den Kaufpreis angerechnet werden.

2. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

3. Der Verfahrens wert wird auf 25.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe:

Die beantragte einstweilige Verfügung war aus den wesentlichen Gründen der urkundlich
verbundenen Antragsschrift zu erlassen, §§ 935, 940 ZPO. Der Antragsteller hat hinreichend
glaubhaft gemacht, dass er gegen die Antragsgegnerin einen sicherungsfähigen
Unterlassungsanspruch aus § 9 Abs. 1 Satz 1 BuchPrG in Verbindung mit § 3 Satz 1 BuchPrG
besitzt.

1. Der Antragsteller ist als gewerbetreibender Buchhändler berechtigt, Unterlassungsansprüche
aus § 9 Abs. 1 BuchPrG geltend zu machen.

2. Die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Berlin ergibt sich aus § 9 Abs. 3 BuchPrG, 14 Abs.
2 UWG. Der Antragsteller hat glaubhaft gemacht, dass der Verstoß gegen § 3 BuchPrG auch im
hiesigen Gerichtsbezirk erfolgt ist, indem der in Berlin wohnende Kunde K   d e s
Versandhändlers …. den in Anlage Ast. 1 wiedergegebenen Gutschein für einen
Preisnachlass von 5,00 EUR bei einem Einkauf im Onlineshop der Antragsgegnerin erhalten hat.

3. Die Verrechnung von Gutscheinen Dritter beim Kauf preisgebundener Bücher durch die
Antragsgegnerin stellt einen Verstoß gegen § 3 BuchPrG dar. Insoweit kann im Wesentlichen auf
die zutreffenden Ausführungen des Antragstellers verwiesen werden. Dies gilt selbst dann, wenn
der Aussteller des Gutscheins tatsächlich die Differenz zwischen dem gebundenen Preis und dem
Preis, welcher dem Letztabnehmer in Rechnung gestellt wurde, begleichen sollte. Zum einen
bezweckt § 3 BuchPrG neben dem allgemeinen Schutz des Kulturguts Buch auch den Ausschluss
eines Preiswettbewerbs zwischen den Letztverkäufern von Büchern (vgl.
Franzen/Wallenfels/Russ, Preisbindungsgesetz, 5. Aufl., Rz. 19 zu § 3 BuchPrG). Ein solcher wird
durch das hier verfahrensgegenständliche Gutscheinsystem aber eröffnet, da es aus der
maßgeblichen Sicht des Endkunden allein darauf ankommt, dass dieser bei der Antragsgegnerin
für dasselbe Buch weniger bezahlen muss als im sonstigen Buchhandel. Zum anderen ist der
gebundenen Kaufpreis in seiner Gesamtheit sofort zu entrichten (vgl. BGH, NJW 2003, 2525,
2527), womit nicht vereinbar ist, wenn ein Teil des Preises durch einen Dritten erst später erstattet
wird.

4. Die besondere Eilbedürftigkeit wird nach § 9 Abs. 3 BuchPrG in Verbindung mit § 12 Abs. 2
UWG vermutet.
5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO, die Festsetzung des Verfahrenswerts aus §
3 ZPO, wobei die Kammer als Wert für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes regelmäßig
zwei Drittel des Hauptsachewerts in Ansatz bringt.

Vorsitzender Richter am Landgericht

(Anwalt Wettbewerbsrecht Berlin) Bundesgerichtshof bejaht Zulässigkeit der Angabe eines Postfachs als Widerrufsadresse bei Fernabsatzverträgen (PM)

Der Bundesgerichtshof hat heute eine Entscheidung zu der Frage getroffen, ob für eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung bei einem Fernabsatzgeschäft die Angabe einer Postfachadresse des Widerrufsadressaten ausreicht.

Der Kläger schloss mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten, einem Energieversorgungsunternehmen, im Jahre 2008 im Wege des Fernabsatzes einen Sondervertrag über den leitungsgebundenen Bezug von Erdgas. Der Vertrag sah für die Dauer der bis zum 31. August 2010 vereinbarten Laufzeit einen Festpreis vor und räumte dem Kläger ein Widerrufsrecht ein. Die Widerrufsbelehrung enthielt als Anschrift desjenigen, gegenüber dem der Widerruf zu erklären ist, die Postfachadresse der Rechtsvorgängerin der Beklagten.   Weiterlesen

(Anwalt Wettbewerbsrecht Berlin) BGH vom 7.7.2011: wirtschaftlicher Erfolg kein Grund für die Verlängerung einer befristeten Rabattaktion “10% Geburtstags-Rabatt” (I ZR 173/09)

Ein weiterer Fall einer Verlängerung eines befristeten  Rabatts, mit dem sich der  1. Senat des BGH aktuell beschäftigt hat.

Aus Anlaß des Firmenjubiläums eines Möbelhauses wurde eine Rabattaktion durchgeführt, bei der mit festen zeitlichen Grenzen geworben wurde.  Die Aktion war erfolgreich und  wurde daher zweimal verlängert.

Das Unternehmen wurde von einer Mitbewerberin abgemahnt, worauf sie negative Feststellungsklage erhob,  wonach die Abmahnung unbegründet sei. Gegen die Feststellungsklage erhob das abmahnende Unternehmen erfolgreich Widerklage.

Anders als der wirtschaftliche Míßerfolg gehört der wirtschaftliche Erfolg einer Aktion nicht zu den Gründen, die nach der maßgeblichen Verkehrsauffassung eine Verlängerung nahelegen können.

Sollen Verbraucher am wirtschaftlichen Erfolg eines Unternehmens im Rahmen einer Rabatttaktion teilhaben dürfen und ist dies Ziel erreicht, gibt es keinen rechtfertigenden  Grund, die Maßnahme zu verlängern. Weiterlesen

(Wettbewerbsrecht) LG Hamburg vom 24.11.2011: Bei ebay-Verkäufen muss der Grundpreis bereits in der Angebotsübersicht mitgeteilt werden (327 O 196/11) PM

Wer beim Verkauf seiner Waren verpflichtet ist, neben dem Endpreis auch den Grundpreis anzugeben, muss diesen, sofern er seine Produkte über das Internethandelsportal ebay vertreibt, bereits in der Angebotsübersicht und nicht erst in der Artikelbeschreibung mitteilen. Dies hat das Landgericht Hamburg in einem am 24. November verkündeten Urteil entschieden (327 O 196/11). Weiterlesen

(Wettbewerbsrecht/Archiv) OLG Hamm vom 22.2.2005: Verstoß gegen § 33c GewO stellt auch einen Wettbewerbsverstoß dar ( 4 U 139/04)

Eine noch aktuelle Entscheidung, über die ich im Rahmen einer gewerberechtlichen Auseinandersetzung über Geieignetheitsbestätigungen zum  Aufstellen von Spielautomaten gestolpert bin.

Oberlandesgericht Hamm,
Urteil vom 22.Februar 2005

4 U 139/04

 

Vorinstanz:

Landgericht Essen, 44 O 228/03

 

Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das am 26. Mai 2004 verkündete Urteil der 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Essen wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten der Berufung.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Gründe:

Die Berufung der Beklagten ist unbegründet. Das Landgericht hat das beantragte Verbot zu Recht ausgesprochen. Danach ist es der Beklagten verboten,

im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken Medaillen (Spiel-Token), die ein Spieler an Unterhaltungs-Spielgeräten ohne Gewinnmöglichkeit bei einem bestimmten Punktestand erhält, nach einer bestimmten Quote in Geld einzulösen, wenn und soweit der so ausgezahlte Geldbetrag den vom Spieler zuvor zur Durchführung von Spielen geleisteten Geldbetrag übersteigt.

Mit dieser verbotenen Verfahrensweise verstößt die Beklagte gegen § 33 c Gewerbeordnung, wonach Gewinnspielgeräte einer besonderen Erlaubnis bedürfen, die die Beklagte nicht besitzt. Ein solches nach § 33 c Gewerbeordnung verbotenes Verhalten stellt zugleich auch einen Wettbewerbsverstoß dar, und zwar sowohl nach § 1 UWG a. F., wie auch nach §§ 3, 4 Ziffer 11 UWG n. F.

Das Landgericht hat zu Recht angenommen, daß die Beklagte in der Vergangenheit zweimal gegen § 33 c Gewerbeordnung verstoßen hat, nämlich anläßlich der Vorfälle vom 03. Juni und 07. August 2003, auf Grund dessen die für ein Verbot erforderliche Wiederholungsgefahr vermutet wird.

Das Landgericht hat den Verstoß vom 03. Juni 2003 als unstreitig angesehen. Konsequenterweise hat es deshalb nur noch über den Vorfall vom 07. August 2003 Beweis erhoben.

An diese Sicht des Landgerichts hinsichtlich des Vorfalls vom 03. Juni 2003 ist der Senat gebunden. Ausgangspunkt ist § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO, wonach das Berufungsgericht bei seiner Verhandlung und Entscheidung die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen zugrundezulegen hat, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten.

Entgegen der Ansicht der Beklagten ist das Landgericht in vertretbarer Weise davon ausgegangen, daß der Vorfall vom 03. Juni 2003 als solcher unstreitig war. Die Beklagte hätte den substantiierten Vortrag der Klägerin, der schon vorprozessual mitgeteilt worden war und den die Beklagte in dem Zusammenhang mit dem Handeln eines vergeßlichen Spielers erklärt hatte, im einzelnen bestreiten müssen. In ihrer Klageerwiderung führt die Beklagte aber lediglich aus, sie bestreite, daß die in der Abmahnung der Klägerin enthaltene und mit der Klagebegründung vorgetragene Sachverhaltsdarstellung vom 03. Januar 2004 (wobei offenkundig in Wahrheit der Vorfall vom 03. Juni 2003 gemeint ist) so zutreffend durch den Zeugen S beobachtet worden sei. Eine genauere Aufklärung sei ihr nach Erhalt der Abmahnung vom 07. Juli 2003  mehr als ein Monat nach dem angeblichen Vorfall  nicht mehr möglich. Sie bestreite dies und den diesbezüglich weiteren Sachvortrag der Klägerin und erwarte mit Spannung, was in diesem Zusammenhang gegebenenfalls der Zeuge S wahr halten werde. Dies gelte auch für sämtlichen in “Besuchsprotokolle” vom 03. Juni 2003 (Anlage K1) niedergehaltenen Inhalt.

Ein solcher pauschaler Vortrag reicht nicht aus, um die detaillierte Schilderung der Klägerin hinreichend substantiiert entsprechend den Anforderungen des § 138 ZPO zu bestreiten, da es um den eigenen Geschäftsbereich der Beklagten geht, hinsichtlich dessen sie sich auf ein bloßes Bestreiten mit Nichtwissen nach § 138 Abs. 4 ZPO nicht zurückziehen kann.

Für die Beklagte war auch erkennbar, daß das Landgericht davon ausging, daß dieser Vorfall unstreitig war. Das zeigt der – unbeanstandet gebliebene – Beweisbeschluß vom 25. Februar 2004 (vgl. Bl. 95 d. A.) und die Durchführung der Beweisaufnahme, die sich allein auf den Vorfall vom 07. August 2003 bezog.

Darüber hinaus ist auch die Beweiskraft des Tatbestandes nach § 314 ZPO zu beachten. Im angefochtenen Urteil wird der Vorfall vom 03. Juni 2003 ausdrücklich als unstreitig bezeichnet, ohne daß die Beklagte den Tatbestand hat berichtigen lassen (Zöller, ZPO, 25. Aufl., § 529 Rdnr. 2 am Ende; Musielak, ZPO, 3. Aufl., § 529, Rdnr. 6 am Ende).

Zu Recht hat das Landgericht auch den Vorfall vom 07. August 2003 als erwiesen angesehen. Die Beweiswürdigung des Landgerichts gibt keinen Anlaß zu einer erneuten Feststellung. Der Umstand, daß die Zeugen B und S anhand der Fotos die relevante Spielhalle nicht erkannt haben, ist vom Landgericht zutreffend bewertet worden. Es besteht insbesondere bei dem Abfassen der Protokolle, in denen die Einzelheiten hinsichtlich des kontrollierten Objekts festgehalten sind, keine Notwendigkeit, sich die Örtlichkeit einzuprägen. Die Charakterisierung der Aufsicht in diesem Protokoll ist auch nicht angegriffen worden, wobei die “Lesebrille” der Zeugin Ramm bestätigt worden ist. Auch der Umstand der erneuten Überprüfung (vgl. Bl. 21 d. A.) zeigt einen in sich schlüssigen Ablauf der Vorgehensweise der Zeugen.

Die Hinweise auf die Lesbarkeit des Displays in der Berufungsbegründung hilft auch nicht weiter, da die Zeugen geschildert haben, daß sie gerade dieses Display genau betrachtet haben.

Die Beklagte hat damit gegen § 1 UWG a. F. verstoßen, indem sie planmäßig gegen die Regelung in § 33 c Gewerbeordnung verstoßen hat, indem sie bei Unterhaltungsspielgeräten, die keinen Gewinnmöglichkeiten dienen, Geldgewinne ausgezahlt hat (vgl. OLG Düsseldorf, WRP 2000, 245; OLG Thüringen, WRP 2000, 246). Ein solcher Verstoß ist auch geeignet gewesen, den Wettbewerb auf dem Markt der Spielhallen wesentlich zu beeinträchtigen, da von einem solchen Verhalten eine erhebliche Anlockwirkung ausgeht, § 13 Abs. 2 Ziff. 2 UWG a. F. Nach der zur Zeit der Vorfälle geltenden Fassung des UWG war zwar bei einem Gesetzesverstoß zusätzlich erforderlich, daß dieser Verstoß auch bewußt und planmäßig geschah, um ihn als Wettbewerbsverstoß bewerten zu können. Davon ist hier aber zu Lasten der Beklagten ebenfalls auszugehen. Denn die beiden festgestellten Vorfälle zeigen, daß es sich nicht um lediglich Ausreißer handelt, sondern daß sie der damals bestehenden Verfahrensweise der Beklagten entsprachen, was den Umgang mit dem Tokenerwerb und deren Einlösung betraf.

Die festgestellten Verfahrensweisen stellen zugleich auch einen Verstoß gegen das UWG in seiner jetzt geltenden Fassung dar, was erforderlich ist, um ein in die Zukunft gerichtetes Verbot auszusprechen. Hier liegt ein Verstoß gegen § 4 Nr. 11 UWG vor, wonach unlauter im Sinne des § 3 UWG insbesondere derjenige handelt, der einer gesetzlichen Vorschrift zuwider handelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln. Zu diesen Marktverhaltensregeln zählt auch § 33 c Gewerbeordnung (Baumbach/Hefermehl/Köhler Wettbewerbsrecht, 23. Aufl., § 4 Rdnr. 11.82; Harte-Bavendamm/Henning-Bodewig UWG, § 4 Rdnr. 91). Da die in dieser Vorschrift normierte Erlaubnispflicht nicht nur den Marktzutritt regelt, sondern auch das Marktverhalten u. a. zum Schutze der Verbraucher, aber auch zum Schutze der Mitbewerber, stellt ein Verstoß gegen § 33 c Gewerbeordnung zugleich auch einen Wettbewerbsverstoß dar. Auf eine Planmäßigkeit des Verstoßes kommt es nach der Neufassung des UWG nicht mehr an. Vielmehr reicht auch ein einmaliger Verstoß. Die Grenze wird allein durch die Bagatellgrenze nach § 3 UWG gebildet. Diese ist hier aber aus den oben bereits dargelegten Gründen erkennbar überschritten.

Die Vorwürfe der Beklagten gegen den Bundesverband Automatenvertreter e. V. gehen ins Leere. Mitgliederinteressen der Klägerin sind im vorliegenden Fall berührt. Es ist nicht ersichtlich, daß die Klägerin dabei rechtsmißbräuchlich vorgeht. Der Freispruch des Geschäftsführers der Beklagten hat keinen Einfluß auf das vorliegende Verfahren. Insbesondere führt er nicht dazu, daß rechtskräftig feststeht, daß ein Vorsprung durch Rechtsbruch nicht zu Grunde gelegt werden kann, wie es nach der früheren Fassung des UWG zur Annahme eines Wettbewerbsverstosses wie dargelegt erforderlich war.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Ziff. 11 ZPO.

Kanzlei Ra Jüdemann

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