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	<title>File-Sharing Archives - Jüdemann Rechtsanwälte</title>
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	<description>Anwalt für Medien- und Urheberrecht in Berlin</description>
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	<title>File-Sharing Archives - Jüdemann Rechtsanwälte</title>
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		<title>KickassTorrents &#8211;  Festnahme des Betreibers in Polen</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Kai Jüdemann]]></dc:creator>
		<pubDate>Sat, 23 Jul 2016 12:26:03 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[File-Sharing]]></category>
		<category><![CDATA[Urheberrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Filesharing]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Laut einer aktuellen Meldung im Internet soll Aryom V, ein ukrainischer Staatsbürger und Betreiber der Seite KickassTorrents in Polen festgenommen worden sein. KickassTorrents ist die größte Piracy Seite im Internet. V. wird vorgeworfen, das illegale File-Sharing von Filmen, Musik und anderem Content im Wert von mehr als einer Milliarde USD ermöglicht zu haben. US Behörden haben [&#8230;]</p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p style="text-align: justify;">Laut einer aktuellen Meldung im Internet soll Aryom V, ein ukrainischer Staatsbürger und Betreiber der Seite KickassTorrents in Polen festgenommen worden sein. KickassTorrents ist die größte Piracy Seite im Internet. V. wird vorgeworfen, das illegale File-Sharing von Filmen, Musik und anderem Content im Wert von mehr als einer Milliarde USD ermöglicht zu haben.</p>
<p style="text-align: justify;">US Behörden haben ihn wegen des Vorwurfs der Urheberrechtsverletzung, Geldwäsche und anderer Straftatbestände mit internationalem Haftbefehl gesucht. KickassTorrents wurde in den letzten Jahren zur der größten Seite für illegales File-Sharing im Internet und belegt Platz 69 der meistbesuchten Seiten weltweit. Es scheint, als habe man den Aufenthaltsort von A. durch Daten festgestellt, die auf seine, ICloud Account lagen. Apple soll die Daten herausgegeben haben.</p>
<p>Fragen zum Urheberrecht und Filesharing</p>
<p>Anwalt Urheberrecht Berlin berät auch Sie.</p>
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		<title>Keine Belehrungspflicht für volljährige Mitarbeiter (AG Charlottenburg)</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Kai Jüdemann]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 10 Jun 2016 15:05:22 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[File-Sharing]]></category>
		<category><![CDATA[Urheberrecht]]></category>
		<category><![CDATA[abmahnung]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>In einem aktuellen Filesharing Fall waren wir gegen eine Klage der Kanzlei Rasch für Universal erfolgreich. Diese hatte den Inhaber eines Schmuckgeschäfts wegen File-Sharings abgemahnt und auf Zahlung vor dem Amtsgericht Charlottenburg verklagt. Nach Ansicht des Gerichts treffen den Dienstherrn jedoch in Bezug auf volljährige Mitarbeiter keine Belehrungspflichten hinsichtlich des Internetanschlusses. Ihn treffen auch keine anlasslosen Prüf- und Kontrollpflichten. [&#8230;]</p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p style="text-align: justify;"><span style="color: #000000;">In einem aktuellen Filesharing Fall waren wir gegen eine Klage der Kanzlei Rasch für Universal erfolgreich. Diese hatte den Inhaber eines Schmuckgeschäfts wegen File-Sharings abgemahnt und auf Zahlung vor dem Amtsgericht Charlottenburg verklagt. Nach Ansicht des Gerichts treffen den Dienstherrn jedoch in Bezug auf volljährige Mitarbeiter keine Belehrungspflichten hinsichtlich des Internetanschlusses. Ihn treffen auch keine anlasslosen Prüf- und Kontrollpflichten. Das Gericht folgt damit einer aktuellen  Pressemeldung des BGH. Zudem folgte uns bei der Wertung des  Schlussantrages des Generalanwaltes am EuGH in der <b><span style="color: #808000;"><a style="color: #808000;" href="http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&amp;docid=175130&amp;pageIndex=0&amp;doclang=de&amp;mode=req&amp;dir=&amp;occ=first&amp;part=1&amp;cid=1166134">Rechtssache C‑484/14</a>, </span></b>der eine Haftung für offenes WLAN ablehnt.</span></p>
<p>AG Charlottenburg Urteil vom 8. Juni 2016</p>
<p><a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=231%20C%2065/16" title="AG Berlin-Charlottenburg, 08.06.2016 - 231 C 65/16: Urheberrechtsverletzung im Internet: Haftun...">231 C 65/16</a></p>
<p>&nbsp;</p>
<p>In dem Rechtsstreit</p>
<p>der Universal Music GmbH,</p>
<p>gegen</p>
<p>&#8230;</p>
<p>&#8211;          Prozessbevollmächtigte:</p>
<p>Rechtsanwälte Jüdemann,</p>
<p>Schlüterstraße 37,10629 Berlin,-</p>
<p>hat das Amtsgericht Charlottenburg, Zivilprozessabteilung 231, auf die mündliche Verhandlung vom 11.05.2016 durch die Richterin am Amtsgericht Dr. Kärgel-Langenfeld für Recht erkannt:</p>
<p>1.      Die Klage wird abgewiesen.</p>
<p>2.      Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.</p>
<p>3.      Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitslei­stung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstrek- kenden Betrages leistet.<br />
Tatbestand</p>
<p style="text-align: justify;">Die Klägerin ist eine der führenden deutschen Tonträgerherstellerinnen und als solche Inhaberin ausschließlicher Verwertungsrechte an dem Musikalbum „Lioness: Hidden Treasures” der Künstle­rin Amy Winehouse enthaltenen Musiktiteln zu, und zwar den folgenden: „</p>
<p style="text-align: justify;">1. Our Day Will Come, 2.       Between The Cheats, 3. Tears Dry, 4. Will You Still Love Me Tomorrow?, 5. Like Smoke, 6. Valerie, 7. The Girl From Ipanema, 8. Half Time , 9. Wake Up Alone, 10. Best Friends, Right?, 11. Body and Soul, 12. A Song For You“.</p>
<p style="text-align: justify;">Sie beauftragte die proMedia GmbH mit der Überwachung von Internet-Tauschbörsen zwecks Ermittlung von Urheberrechtsverletzungen.</p>
<p style="text-align: justify;">Der Beklagte war im Jahr 2012 Inhaber eines Internetanschlusses der Deutsche Telekom AG in dem von ihm betriebenen Ladengeschäft mit Werkstatt für sein &#8230;..label „&#8230;..“.</p>
<p style="text-align: justify;">Mit anwaltlichem Schreiben vom 02.03.2012 mahnte die Klägerin den Beklagten wegen Anbietens des o.g. Musikalbum in einem peer-to-peer-Netzwerk ab und forderte ihn zur Zahlung von Scha­densersatz und Ersatz von Anwaltskosten auf (Anlage K7 zur Klageschrift, Bl. 24-26 d.A.). Der Beklagte reagierte mit Schreiben vom 08.06.2012 (Anlage B1 zur Klageerwiderung, Bl. 57-58 d.A.).</p>
<p style="text-align: justify;">Die Klägerin behauptet, dass der Beklagte das Musikalbum am 07.01.2012 um 12:33:17 Uhr über die IP-Adresse 91.61.76.72 zum Download für Dritte zur Verfügung gestellt habe. Dies stehe fest aufgrund der in ihrem Auftrag durchgeführten Ermittlungen der proMedia GmbH und der Auskunft der Deutsche Telekom AG aufgrund von des Klägerin erwirkten Beschlusses des Landgerichts Köln vom 02.02.2012, wonach die ermittelte IP-Adresse zu der genannten Zeit dem Anschluss des Beklagten zugeordnet gewesen sei; was der Beklagte mit Nichtwissen bestreitet. Die Ermittlungs­software arbeite fehlerfrei und werde regelmäßig überprüft. Das Zutreffen der Ermittlungen folge insbesondere daraus, dass noch zu einem zweiten Zeitpunkt, am 03.03.2012, um 14:35:56 Uhr, über die ebenfalls dem Anschluss des Beklagten zu diesem Zeitpunkt zugeordnete IP-Adresse 87.169.224.199 ein Upload des aus 16 Titeln bestehenden Musikalbums „Born To Die“ der Künstlerin Lana del Rey erfolgt sei. Insoweit ist unstreitig, dass diesbezüglich keine Abmahnung erfolgt ist.</p>
<p style="text-align: justify;">Nach Ansicht der Klägerin seien vom Beklagten für die streitgegenständliche Urheberrechtsverlet­zung Rechtsanwaltskosten für die Abmahnung in Höhe einer 1,3 RVG-Geschäftsgebühr nach ei­nem Gegenstandswert in Höhe von 50.000,- € zuzüglich Pauschale, somit in Höhe von 1.005,40 €, zu erstatten; außerdem Auslagen für das Auskunftsverfahren in Höhe von 1,35 €. Darüber hin­aus stehe ihr ein Schadensersatz nach der Lizenzanalogie in Höhe von 2.400,- € zu. Wegen der diesbezüglichen Einzelheiten wird auf die Ausführungen in der Klageschrift (dort Seite 15-20, Bl. 24-29 d.A.) verwiesen.</p>
<p>Die Klägerin beantragt,</p>
<p style="text-align: justify;">den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 2.400,- € Wertersatz und 1.005,40 € Ko­stenersatz nebst jeweils Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszins­satz seit Rechtshängigkeit und 1,35 € Auslagen zu zahlen</p>
<p>Der Beklagte beantragt,</p>
<p>die Klage abzuweisen.</p>
<p style="text-align: justify;">Er behauptet, er habe das Album zu keinem Zeitpunkt über das Internet Dritten zum Download zur Verfügung gestellt. In seinem Unternehmen arbeiteten regelmäßig bis zu zehn Mitarbeiter/innen, die Zugang zum Internet über den Anschluss des Beklagten hätten, u.a. die von ihm namentlich benannte xx. Er sei zum behaupteten Zeitpunkt, einem Samstag, gar nicht in der Werkstatt bzw. dem Ladengeschäft und sein dort befindlicher Computer sei ausgeschaltet gewe­sen. Hingegen sei die Zeugin xx in seiner Abwesenheit in den Geschäftsräumen gewesen. Die Zeugin xx habe auf Nachfrage die Tat bestritten, aber eingeräumt, mit Filesharing ver­traut zu sein. Auch einige andere Mitarbeiter verfügten über eigene Schlüssel für die Werkstatt. Der Beklagte behauptet weiter, die Nutzung der Mitarbeiter sei mit der Maßgabe und Weisung erfolgt, dass keine illegalen Downloads erfolgen dürften. Der Router sei durch ein nutzereigenes WPA2-Passwort geschützt.</p>
<p style="text-align: justify;">Die Klägerin bestreitet all dies mit Nichtwissen.<br />
Entscheidungsgründe Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.</p>
<p>Das Amtsgericht Charlottenburg ist gemäß <a href="https://dejure.org/gesetze/ZPO/12.html" title="&sect; 12 ZPO: Allgemeiner Gerichtsstand; Begriff">§§12,13 ZPO</a>, <a href="https://dejure.org/gesetze/UrhG/104a.html" title="&sect; 104a UrhG: Gerichtsstand">§§ 104a</a>, <a href="https://dejure.org/gesetze/UrhG/105.html" title="&sect; 105 UrhG: Gerichte f&uuml;r Urheberrechtsstreitsachen">105 UrhG</a> i.V.m. mit der ge­richtlichen Konzentration in Berlin für Urheberrechtsstreitigkeiten ausschließlich zuständig.</p>
<p>Die Klägerin hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Zahlung von insgesamt 3.405,75 €.</p>
<p style="text-align: justify;">Die Klägerin hat keinen Anspruch gemäß <a href="https://dejure.org/gesetze/UrhG/97.html" title="&sect; 97 UrhG: Anspruch auf Unterlassung und Schadensersatz">§ 97 Abs. 2 UrhG</a> gegen den Beklagten als Täter der von ihr der behaupteten Urheberrechtsverletzung.</p>
<p style="text-align: justify;">Sie ist zwar unstreitig aktiv legitimiert. Dass die Ermittlung der IP-Adresse und deren Zuordnung zu dem behaupteten Zeitpunkt zutreffend war, sowie, dass tatsächlich von dieser IP-Adresse ein Upload des streitgegenständlichen Musikalbums erfolgte, kann zugunsten der Klägerin unterstellt werden. Hieran bestehen auch keine ernstlichen Zweifel angesichts der Darstellung der Klägerin, wonach noch ein anderes Musikalbum knapp zwei Monate später ebenfalls ermittelt und nach Auskunftsbeschluss und Auskunft der Deutsche Telekom AG dem Anschluss des Beklagten zu­geordnet wurde.</p>
<p style="text-align: justify;">Die Täterschaft des beklagten Anschlussinhabers als anspruchsbegründende Tatsache ist aber nach allgemeinen zivilprozessualen Grundsätzen von der Klägerin darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen (OLG Köln, Urteil v. 16.05.2012, Az. <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=I-6%20U%20239/11" title="OLG K&ouml;ln, 16.05.2012 - 6 U 239/11: Haftung des Inhabers eines Internetanschlusses f&uuml;r Rechtever...">I-6 U 239/11</a>, <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=6%20U%20239/11" title="6 U 239/11 (2 zugeordnete Entscheidungen)">6 U 239/11</a>, -juris, BGH, Urteil vom 15. November 2012, <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=GRUR%202013,%20511" title="BGH, 15.11.2012 - I ZR 74/12: Morpheus - Zur Haftung von Eltern f&uuml;r illegales Filesharing ihrer...">GRUR 2013, 511</a> &#8211; Morpheus), wobei allerdings nach der obergerichtli­chen Rechtsprechung gewisse Beweiserleichterungen gelten sollen. Wird ein geschütztes Werk von einer IP-Adresse aus öffentlich zugänglich gemacht, die zum fraglichen Zeitpunkt einer be­stimmten Person zugeteilt ist, so soll im Allgemeinen eine tatsächliche Vermutung dafür sprechen, dass diese Person für die Rechtsverletzung verantwortlich ist (<a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BGHZ%20185,%20330" title="BGH, 12.05.2010 - I ZR 121/08: Sommer unseres Lebens">BGHZ 185, 330</a> -Sommer unseres Lebens-). Daraus wiederum folge auch eine sekundäre Darlegungslast des Anschlussinhabers, welcher geltend macht, nicht er sondern eine andere Person müsse die Rechtsverletzung began­gen haben, da die betreffenden Vorgänge allein in seiner Sphäre liegen. Eine Umkehr der Be­weislast ist damit aber ebenso wenig verbunden wie eine über seine prozessuale Wahrheitspflicht und Erklärungslast (<a href="https://dejure.org/gesetze/ZPO/138.html" title="&sect; 138 ZPO: Erkl&auml;rungspflicht &uuml;ber Tatsachen; Wahrheitspflicht">§ 138 Abs. 1 und 2 ZPO</a>) hinausgehende Verpflichtung des Anschlussinha­bers, der Gegnerin alle für ihren Prozesserfolg benötigten Informationen zu verschaffen (OLG Köln, a.a.O. m.w.N.). Der Anschlussinhaber genügt vielmehr der von der Rechtsprechung entwickelten sekundären Darlegungslast dadurch, dass er vorträgt, ob andere Personen und wenn ja, welche Personen im relevanten Zeitraum selbstständigen Zugang zu ihrem Internetanschluss hatten und daher als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen; in diesem Umfang kann der Anschlussinhaber im Rahmen des Zumutbaren auch zu Nachforschungen verpflichtet sein (vgl. BGH, Urteil vom 08. Januar 2014,1ZR 169/12 &#8211; BearShare).</p>
<p style="text-align: justify;">Es handelt sich vorliegend aber gar nicht um einen privat genutzten Anschluss, sondern um einen solchen für ein Ladengeschäft mit Werkstatt, so dass bereits äußerst fraglich ist, ob die von der Rechtsprechung entwickelte tatsächliche Vermutung, die auf der nachvollziehbaren Erwägung beruht, dass der private Anschlussinhaber im Zweifel selbst seinen Anschluss nutzt, überhaupt entsprechend anwendbar ist.</p>
<p style="text-align: justify;">Jedenfalls aber spricht auch bei Zugrundelegung der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze keine tatsächliche Vermutung (mehr) für eine Täterschaft des Beklagten, denn er ist seiner sekundären Darlegungslast nachgekommen, indem er vorgetragen hat, dass zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung auch mindestens eine andere Person, nämlich die namentlich benannten Mitarbeiterin, diesen Anschluss mit seiner Kenntnis benutzen konnten (vgl. BGH, Urteil vom 08.01.2014,             a.a.O.). Es spricht aufgrund des erheblichen und in sich schlüssigen Gegenvortrags des Beklagten nicht mehr dafür, dass der Beklagte, nur weil er selbst als Geschäftsinhaber auch Anschlussinhaber ist, die &#8211; unterstellte &#8211; Rechtsverletzung begangen hat, als die den Anschluss in gleicher Art und Weise nutzende Mitarbeiterin. Vielmehr spricht eindeutig dagegen, dass der Be­klagte angegeben hat, im Tatzeitraum gar nicht im Laden gewesen zu sein. Zwar setzt das Files­haring eine Anwesenheit nicht voraus, jedoch erscheint es schon nicht plausibel, dass jemand, bevor er für das Wochenende sein Geschäft verlässt, noch einen Download- (und damit zugleich Upload-)vorgang für ein Musikalbum in Gang setzt. Zudem gibt der Beklagte aber sogar an, dass der von ihm persönlich im Büro genutzte Computer ausgeschaltet gewesen sei; Voraussetzungen für die Nutzung der Tauschbörse wer aber jedenfalls eine bestehende Internetverbindung. Schließlich gibt der Beklagte konkret an, das im Gegensatz zu ihm die Zeugin xx zum be­haupteten Tatzeitpunkt in der Werkstatt gewesen sei, so dass es jedenfalls nicht wahrscheinlicher erscheint, dass der Beklagte der Täter war als diese andere Person. Der Beklagte hat die andere Nutzerin nach seinen Angaben auch ergebnislos befragt, mehr ist ihm insoweit nicht zuzumuten. Beweis über die Behauptungen des Beklagten war entgegen der Ansicht der Klägerin nicht zu erheben. Zur Erschütterung der von der Rechtsprechung entwickelten Vermutung reicht vielmehr schlüssiger Gegenvortrag aus. Unter diesen Umständen ist es wiederum Sache der Klägerin als Anspruchstellerin, die für eine Haftung des Beklagten als Täter oder Teilnehmer einer Urheberrechtsverletzung sprechenden Umstände darzulegen und nachzuweisen (vgl. BGH, <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=GRUR%202013,%20511" title="BGH, 15.11.2012 - I ZR 74/12: Morpheus - Zur Haftung von Eltern f&uuml;r illegales Filesharing ihrer...">GRUR 2013, 511</a> ff &#8211; Morpheus -). Solche Umstände hat die Klägerin nicht dargetan; ein taugli­ches Beweisangebot erfolgt nicht. Sie bestreitet lediglich fast den gesamten Gegenvortrag mit Nichtwissen, was zwar nach <a href="https://dejure.org/gesetze/ZPO/138.html" title="&sect; 138 ZPO: Erkl&auml;rungspflicht &uuml;ber Tatsachen; Wahrheitspflicht">§ 138 Abs. 4 ZPO</a> zulässig ist, aber nicht dazu führt, dass erheblicher Vortrag hinsichtlich der Täterschaft vorliegt; zudem ist insbesondere unstreitig geblieben, dass es sich eben gerade nicht um einen Privatanschluss, sondern einen Geschäftsanschluss handelt. Auch aus den neueren Entscheidungen des Bundesgerichtshofs aus Juni 2015 (Urteile vom 11.06.2015,                 Az. <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=I%20ZR%2019/14" title="BGH, 11.06.2015 - I ZR 19/14: Zur Schadensersatzpflicht wegen Teilnahme an einer Internet-Tausc...">I ZR 19/14</a>,1ZR 21/14 und <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=I%20ZR%2075/14" title="I ZR 75/14 (2 zugeordnete Entscheidungen)">I ZR 75/14</a>, &#8211; juris) folgt nicht, dass der Vortrag des Anschlussinhabers zur Erschütterung der tatsächlichen Vermutung von diesem bewiesen werden müsse. Der BGH hatte vielmehr in keinem der drei Rechtsstreite über die Beweislast im Falle aus­reichenden Tatsachenvortrages zur Erschütterung der Vermutung zu entscheiden. Es ging in dem uMallorca-FaH” (Az. <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=I%20ZR%2019/14" title="BGH, 11.06.2015 - I ZR 19/14: Zur Schadensersatzpflicht wegen Teilnahme an einer Internet-Tausc...">I ZR 19/14</a>) gerade nicht primär darum, dass die Beklagtenseite einen alterna­tiven Geschehensablauf dargetan hatte. Vielmehr hat sie dort behauptet, niemand aus der Familie komme als Täter in Betracht, da sie sich die gesamte Familie im Urlaub befunden habe. Dies ist aber gerade kein Vortrag im Sinne der vorliegend in Bezug genommenen BearShare- Entscheidung. Denn damit wird lediglich die Richtigkeit der Ermittlung bestritten. Selbstverständ­lich war dann &#8211; wie geschehen &#8211; Beweis über die Ordnungsgemäßheit der Ermittlung zu erheben und die Familienmitglieder waren gegenbeweislich als Zeugen zu vernehmen.</p>
<p style="text-align: justify;">Dies hat jedoch entgegen der Ansicht der Klägerseite nichts mit der Erschütterung der Vermutung zu tun. Erst sozusagen hilfsweise stellte der dortige Beklagte in den Raum, eines seiner Kinder habe mögli­cherweise dies doch getan haben können, wobei der Vortrag auf Vermutungen beruhte, vage und in sich und insbesondere zum Hauptvortrag dort widersprüchlich war. All diese Besonderheiten fehlen hier. Es ist eine konkrete eigenverantwortliche Nutzungsmöglichkeit der erwachsenen Mit­arbeiterin zum von der Klägerin behaupteten Tatzeitpunkt seitens des Beklagten dargetan. Ähnli­ches gilt für die beiden anderen vom BGH zu entscheidenden Fälle, bei denen es in einem Fall nur um die Belehrung der feststehenden minderjährigen Täterin ging (Az. <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=I%20ZR%207/14" title="I ZR 7/14 (2 zugeordnete Entscheidungen)">I ZR 7/14</a>) und in dem drit­ten Fall (Az. <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=I%20ZR%2019/14" title="BGH, 11.06.2015 - I ZR 19/14: Zur Schadensersatzpflicht wegen Teilnahme an einer Internet-Tausc...">I ZR 19/14</a>) ebenfalls nicht um einen alternativen Geschehensablauf, sondern &#8211; wie im “Mallorca-Fall” &#8211; um das Bestreiten der Täterschaft sämtlicher dortiger Familienmitglieder (und mithin auch dort um das Bestreiten der Richtigkeit der Ermittlung).</p>
<p>II. ) Die Klägerin hat schließlich auch keinen Anspruch gegen den Beklagten als sog. Störer. Da­nach könnte sie nach <a href="https://dejure.org/gesetze/UrhG/97a.html" title="&sect; 97a UrhG: Abmahnung">§§ 97a Abs. 1 Satz 2 UrhG</a> a.F, <a href="https://dejure.org/gesetze/BGB/683.html" title="&sect; 683 BGB: Ersatz von Aufwendungen">683</a>, <a href="https://dejure.org/gesetze/BGB/670.html" title="&sect; 670 BGB: Ersatz von Aufwendungen">670 BGB</a> ohnehin nur Aufwendungen ersetzt verlangen; Schadensersatz nach der sog. Lizenzanalogie, den sie in Höhe 2.400,- € mit der Klage begehrt, scheidet insoweit von vornherein aus.</p>
<p style="text-align: justify;">Da die Störerhaftung aber nicht über Gebühr auf Dritte erstreckt werden darf, die nicht selbst die rechtswidrige Beeinträchtigung vorgenommen haben, setzt die Haftung des Störers die Verletzung von Prüfpflichten voraus, deren Umfang sich danach bestimmt, ob und in wieweit dem als Störer in Anspruch genommenen nach den Umständen eine Prüfung zuzumuten ist (BGH, „Morpheus“ a.a.O.).</p>
<p style="text-align: justify;">Den Beklagten treffen in Bezug auf seine erwachsene Mitarbeiterin keine Belehrungspflichten hin­sichtlich des Internetanschlusses (vgl. noch nicht im Volltext veröffentlichtes Urteil des Bundesge­richtshofs vom 12.05.2016, Az. <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=I%20ZR%2086/15" title="I ZR 86/15 (2 zugeordnete Entscheidungen)">I ZR 86/15</a> betreffend Wohngemeinschaften, volljährige Besucher oder Gäste). Im vorliegenden Fall handelt es sich bei den anderen Nutzern um volljährige Mitar­beiter, hier kann daher nichts anderes gelten. Beweis war daher nicht zu erheben, es kann dahin stehen, ob der Beklagte wie behauptet eine Belehrung vorgenommen hat. Eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung ist nicht nötig. In der mündlichen Verhandlung hatte das Gericht &#8211; wegen der entsprechenden bisherigen Rechtsprechung des Berufungsgerichts &#8211; zwar noch ange­deutet, dass ggf. hier eine Beweisaufnahme stattfinden müsse, jedoch hatte die Beklagtenseite bereits mit der Klageerwiderung unter Bezug auf das beim EuGH anhängige Verfahren zum Az.<br />
<a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=C-484/14" title="C-484/14 (2 zugeordnete Entscheidungen)">C-484/14</a> die Ansicht vertreten, dass dies nicht notwendig sei, und es verstößt daher nicht gegen das rechtliche Gehör der Klägerin, welche hierauf bereits Gelegenheit zur Stellungnahme hatte, wenn das Gericht sich aufgrund der zwischenzeitlich ergangenen obergerichtlichen Entscheidung, nunmehr dieser Ansicht anschließt.</p>
<p>Anlasslose Prüf- oder Kontrollpflichten hatte der Beklagte ebenso wenig. Denn bei der Überlas­sung eines Internetanschlusses an volljährige Mitarbeiter/innen ist insbesondere zu berücksichti­gen, dass Volljährige für ihre Handlungen selbst verantwortlich sind. Erst wenn der Anschlussin­haber &#8211; etwa aufgrund einer Abmahnung &#8211; konkreten Anlass für die Befürchtung haben muss, dass die anderen Nutzer den Internetanschluss für Rechtsverletzungen missbrauchen, hat er die zur Verhinderung von Rechtsverletzungen erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen (BGH, a.a.O.). Dass der Beklagte vor dem streitgegenständlichen Vorfall Anlass hatte, einen Missbrauch des Internetanschlusses durch Mitarbeiter/innen zu befürchten, hat die Klägerin nicht vorgetragen und ist auch nicht ersichtlich. Erst danach soll es nach ihrem Vortrag eine weitere Urheberrechtsverlet­zung zulasten der Klägerin gegeben haben. Diese soll am 03.03.2012 um 14:35:56 Uhr stattge­funden haben, das streitgegenständliche Abmahnschreiben ist allerdings erst auf den 02.03.2012 datiert, so dass es ausgeschlossen erscheint, dass der Beklagte dieses bereits am nächsten Tag vor dem maßgeblichen Zeitpunkt erhalten haben sollte, zumal auch der 03.03.2012 wieder ein Samstag war. Dies könnte allerdings ohnehin nur Auswirkungen auf eine Störerhaftung bezüglich des weiteren Verstoßes haben, der aber nicht streitgegenständlich ist; hingegen behauptet die Klägerin keine Abmahnung vor der hiesigen.<br />
Die Nebenentscheidungen beruhen auf <a href="https://dejure.org/gesetze/ZPO/91.html" title="&sect; 91 ZPO: Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht">§§ 91</a>, <a href="https://dejure.org/gesetze/ZPO/708.html" title="&sect; 708 ZPO: Vorl&auml;ufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung">708 Nr. 11</a>, <a href="https://dejure.org/gesetze/ZPO/711.html" title="&sect; 711 ZPO: Abwendungsbefugnis">711 ZPO</a>.<br />
Rechtsbehelfsbelehrung</p>
<p>&nbsp;</p>
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		<item>
		<title>BGH &#8211; Aufatmen: Keine anlasslose Belehrungs- und Überwachungspflicht</title>
		<link>https://ra-juedemann.de/neues-vom-bgh-zu-tauschboersen/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Kai Jüdemann]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 12 May 2016 15:57:52 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[File-Sharing]]></category>
		<category><![CDATA[Urheberrecht]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs trifft den Inhaber eines Internetanschlusses, der volljährigen Mitgliedern seiner Wohngemeinschaft, seinen volljährigen Besuchern oder Gästen einen Zugang zu seinem Internetanschluss ermöglicht, trifft keine anlasslose Belehrungs- und Überwachungspflicht. Die Entscheidung wird Auswirkung auf viele laufende Verfahren haben. Weitere Entscheidungen betreffen die Höhe des Streitwertes, der sich nach dem Interesse des Anspruchsinhabers auf Unterbindung des [&#8230;]</p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p style="text-align: justify;"><span style="font-size: 12pt; color: #008000;">Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs trifft den Inhaber eines Internetanschlusses, der volljährigen Mitgliedern seiner Wohngemeinschaft, seinen volljährigen Besuchern oder Gästen einen Zugang zu seinem Internetanschluss ermöglicht, trifft keine anlasslose Belehrungs- und Überwachungspflicht.</span></p>
<p><span style="font-size: 12pt; color: #008000;">Die Entscheidung wird Auswirkung auf viele laufende Verfahren haben.</span></p>
<p style="text-align: justify;"><span style="font-size: 12pt;">Weitere Entscheidungen betreffen die Höhe des Streitwertes, der sich nach dem Interesse des Anspruchsinhabers auf Unterbindung des File-Sharings richtet. </span></p>
<p style="text-align: justify;"><span style="font-size: 12pt; color: #008000;">Die Pressemeldung des BGH</span></p>
<p style="text-align: justify;"><span style="font-size: 12pt;">Urteile vom 12. Mai 2016 &#8211; <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=I%20ZR%20272/14" title="BGH, 12.05.2016 - I ZR 272/14: Zur Haftung wegen Teilnahme an Internet-Tauschb&ouml;rsen">I ZR 272/14</a>, <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=I%20ZR%201/15" title="I ZR 1/15 (2 zugeordnete Entscheidungen)">I ZR 1/15</a>, <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=I%20ZR%2043/15" title="I ZR 43/15 (2 zugeordnete Entscheidungen)">I ZR 43/15</a>, <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=I%20ZR%2044/15" title="I ZR 44/15 (2 zugeordnete Entscheidungen)">I ZR 44/15</a>, <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=I%20ZR%2048/15" title="I ZR 48/15 (2 zugeordnete Entscheidungen)">I ZR 48/15</a> und <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=I%20ZR%2086/15" title="I ZR 86/15 (2 zugeordnete Entscheidungen)">I ZR 86/15</a></span></p>
<p style="text-align: justify;"><span style="font-size: 12pt;">Der unter anderem für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat hat sich erneut mit Fragen der Haftung wegen der Teilnahme an Internet-Tauschbörsen befasst</span></p>
<p style="text-align: justify;"><span style="font-size: 12pt;">Die Klägerinnen in den Verfahren <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=I%20ZR%20272/14" title="BGH, 12.05.2016 - I ZR 272/14: Zur Haftung wegen Teilnahme an Internet-Tauschb&ouml;rsen">I ZR 272/14</a>, <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=I%20ZR%201/15" title="I ZR 1/15 (2 zugeordnete Entscheidungen)">I ZR 1/15</a> und <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=I%20ZR%2044/15" title="I ZR 44/15 (2 zugeordnete Entscheidungen)">I ZR 44/15</a> haben die Verwertungsrechte an verschiedenen Filmwerken inne. Sie nehmen die jeweiligen Beklagten wegen der öffentlichen Zugänglichmachung der jeweiligen Filmwerke im Wege des &#8222;Filesharing&#8220; über ihren Internetanschluss teils auf Schadensersatz (600 € je Filmtitel) sowie auf Ersatz von Abmahnkosten in Anspruch, die sie im Verfahren I ZR</span></p>
<p style="text-align: justify;"><span style="font-size: 12pt;">272/14 und <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=I%20ZR%201/15" title="I ZR 1/15 (2 zugeordnete Entscheidungen)">I ZR 1/15</a> nach einem Gegenstandswert der Abmahnung in Höhe von 10.000 € auf 506 € sowie im Verfahren <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=I%20ZR%2044/15" title="I ZR 44/15 (2 zugeordnete Entscheidungen)">I ZR 44/15</a> nach einem Gegenstandswert der Abmahnung in Höhe von 30.000 € auf 1.005,40 € veranschlagen. Das Berufungsgericht hat die Klage in den Verfahren I ZR</span></p>
<p style="text-align: justify;"><span style="font-size: 12pt;">272/14 und <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=I%20ZR%201/15" title="I ZR 1/15 (2 zugeordnete Entscheidungen)">I ZR 1/15</a> wegen des begehrten Schadensersatzes in Höhe von 600 € für begründet erachtet und die Beklagten zudem in allen drei Verfahren zur Zahlung von Abmahnkosten in Höhe von 130,50 € verurteilt.</span></p>
<p style="text-align: justify;"><span style="font-size: 12pt;">Das Landgericht hat angenommen, der Gegenstandswert der vorgerichtlichen Abmahnung belaufe sich stets auf das Doppelte des erstattungsfähigen Lizenzschadensersatzes, mithin vorliegend auf 1.200 €.</span></p>
<p style="text-align: justify;"><span style="font-size: 12pt;">Auf die Revision der Klägerinnen hat der Bundesgerichtshof die Urteile des Landgerichts aufgehoben und die Sachen zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen. Das Landgericht ist zu Unrecht davon ausgegangen, der Gegenstandswert der anwaltlichen Abmahnung belaufe sich stets auf das Doppelte des anzunehmenden Lizenzschadens. Vielmehr ist der Gegenstandswert der Abmahnung in Fällen der vorliegenden Art nach dem Interesse der Klägerinnen an der Unterbindung künftiger Rechtsverletzungen unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände des Einzelfalls zu bestimmen. Die vom Landgericht vorgenommene schematische Bemessung des Gegenstandswerts wird dem Umstand nicht gerecht, dass die zukünftige Bereitstellung eines Werks in einer Internet-Tauschbörse nicht nur die Lizenzierung des Werks, sondern seine kommerzielle Auswertung insgesamt zu beeinträchtigen droht. Die hiernach für die Bemessung des Gegenstandswerts erforderlichen tatsächlichen Feststellungen &#8211; etwa zum wirtschaftlichen Wert des verletzten Rechts, zur Aktualität und Popularität des Werks, zur Intensität und Dauer der Rechtsverletzung sowie zu subjektiven Umständen auf Seiten des Verletzers &#8211; hat das Landgericht bislang nicht getroffen.</span></p>
<p style="text-align: justify;"><span style="font-size: 12pt;">Die Klägerin im Verfahren <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=I%20ZR%2043/15" title="I ZR 43/15 (2 zugeordnete Entscheidungen)">I ZR 43/15</a> macht geltend, Inhaberin der Rechte an einem Computerspiel zu sein. Sie nimmt den Beklagten wegen der öffentlichen Zugänglichmachung des Computerspiels über seinen Internetanschluss auf Ersatz von Abmahnkosten in Anspruch, die sie nach einem Gegenstandswert von 30.000 € auf 1.005,40 € veranschlagt. Vor dem Amtsgericht hatte die Klage in Höhe eines Betrages von 39 € Erfolg. Das Landgericht hat den Beklagten zur Zahlung von Abmahnkosten in Höhe von insgesamt 192,90 € verurteilt. Auch hier hat das Landgericht angenommen, der Gegenstandwert der vorgerichtlichen Abmahnung belaufe sich stets auf das Doppelte des erstattungsfähigen Lizenzschadensersatzes, mithin vorliegend auf 2.000 €.</span></p>
<p style="text-align: justify;"><span style="font-size: 12pt;">Auf die Revision der Klägerin hat der Bundesgerichtshof aus den vorgenannten Gründen das Urteil des Landgerichts ebenfalls aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen.</span></p>
<p style="text-align: justify;"><span style="font-size: 12pt;">Die Klägerinnen im Verfahren <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=I%20ZR%2048/15" title="I ZR 48/15 (2 zugeordnete Entscheidungen)">I ZR 48/15</a> sind führende deutsche Tonträgerherstellerinnen. Sie nehmen den Beklagten als Inhaber eines Internetanschlusses wegen der angeblichen öffentlichen Zugänglichmachung von 809 Audiodateien auf Schadensersatz sowie auf Ersatz von Abmahnkosten in Anspruch. Der Beklagte hat die Aktivlegitimation der Klägerinnen, die Richtigkeit der Ermittlungen sowie seine Täterschaft bestritten. Er hat darauf verwiesen, dass auch seine Ehefrau und seine damals 15 und 17 Jahre alten Kinder Zugriff auf die beiden im Haushalt genutzten Computer mit Internetzugang gehabt hätten. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat den Beklagten bis auf einen Teil der Abmahnkosten antragsgemäß verurteilt.</span></p>
<p style="text-align: justify;"><span style="font-size: 12pt;">Der Bundesgerichtshof hat die Revision des Beklagten im Wesentlichen zurückgewiesen. Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, dass der Beklagte für die öffentliche Zugänglichmachung der Musikaufnahmen über seinen Internetanschluss haftet. Das Berufungsgericht hat nach Durchführung der Beweisaufnahme zu Recht angenommen, die Ehefrau des Beklagten scheide als Täterin aus. Der Beklagte hat weiter nicht hinreichend konkret dazu vorgetragen, dass seine Kinder ernsthaft als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen.</span></p>
<p style="text-align: justify;"><span style="font-size: 12pt;">Die Klägerin im Verfahren <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=I%20ZR%2086/15" title="I ZR 86/15 (2 zugeordnete Entscheidungen)">I ZR 86/15</a> ist Inhaberin der ausschließlichen Verwertungsrechte an dem Film &#8222;Silver Linings Playbook&#8220;. Sie hat von der Beklagten als Inhaberin eines Internetanschlusses wegen der unerlaubten öffentlichen Zugänglichmachung des Werks den Ersatz von Abmahnkosten in Höhe von 755,80 € verlangt. Die Beklagte hat eingewandt, ihre in Australien lebende Nichte und deren Lebensgefährte hätten anlässlich eines Besuchs mithilfe des ihnen überlassenen Passworts für den WLAN-Router die Verletzungshandlung begangen. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt.</span></p>
<p style="text-align: justify;"><span style="font-size: 12pt;">Der Bundesgerichtshof hat das die Klage abweisende Urteil des Amtsgerichts wiederhergestellt. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts haftet die Beklagte nicht als Störer wegen von ihrer Nichte und deren Lebensgefährten begangener Urheberrechtsverletzungen auf Unterlassung. Als Grund für die Haftung kam vorliegend nur in Betracht, dass die Beklagte ihre Nichte und deren Lebensgefährten nicht über die Rechtswidrigkeit der Teilnahme an Internet-Tauschbörsen belehrt hat. Der Beklagten war eine entsprechende Belehrung ohne konkrete Anhaltspunkte für eine rechtswidrige Nutzung des Internetanschlusses nicht zumutbar. Den Inhaber eines Internetanschlusses, der volljährigen Mitgliedern seiner Wohngemeinschaft, seinen volljährigen Besuchern oder Gästen einen Zugang zu seinem Internetanschluss ermöglicht, trifft keine anlasslose Belehrungs- und Überwachungspflicht.</span></p>
<p style="text-align: justify;"><span style="font-size: 12pt;">Vorinstanzen:</span></p>
<p style="text-align: justify;"><span style="font-size: 12pt;">*<a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=I%20ZR%20272/14" title="BGH, 12.05.2016 - I ZR 272/14: Zur Haftung wegen Teilnahme an Internet-Tauschb&ouml;rsen">I ZR 272/14</a> *</span></p>
<p style="text-align: justify;"><span style="font-size: 12pt;">AG Bochum &#8211; Urteil vom 16. April 2014 &#8211; <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=67%20C%204/14" title="AG Bochum, 16.04.2014 - 67 C 4/14: Anforderungen an den Nachweis einer Urheberrechtsverletzung ...">67 C 4/14</a></span></p>
<p style="text-align: justify;"><span style="font-size: 12pt;">LG Bochum &#8211; Urteil vom 27. November 2014 &#8211; <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=I-8%20S%209/14" title="LG Bochum, 27.11.2014 - 8 S 9/14: Rechtsfragen bei Filesharing">I-8 S 9/14</a></span></p>
<p style="text-align: justify;"><span style="font-size: 12pt;">*<a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=I%20ZR%201/15" title="I ZR 1/15 (2 zugeordnete Entscheidungen)">I ZR 1/15</a> *</span></p>
<p style="text-align: justify;"><span style="font-size: 12pt;">AG Bochum &#8211; Urteil vom 26. März 2014 &#8211; <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=67%20C%203/14" title="67 C 3/14 (2 zugeordnete Entscheidungen)">67 C 3/14</a></span></p>
<p style="text-align: justify;"><span style="font-size: 12pt;">LG Bochum &#8211; Urteil vom 27. November 2014 &#8211; <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=I-8%20S%207/14" title="I-8 S 7/14 (2 zugeordnete Entscheidungen)">I-8 S 7/14</a></span></p>
<p style="text-align: justify;"><span style="font-size: 12pt;">*<a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=I%20ZR%2043/15" title="I ZR 43/15 (2 zugeordnete Entscheidungen)">I ZR 43/15</a> *</span></p>
<p style="text-align: justify;"><span style="font-size: 12pt;">AG Bochum &#8211; Urteil vom 8. Juli 2014 &#8211; <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=65%20C%2081/14" title="AG Bochum, 08.07.2014 - 65 C 81/14: Erstattung von Abmahnkosten wegen unerlaubten Anbietens zum...">65 C 81/14</a></span></p>
<p style="text-align: justify;"><span style="font-size: 12pt;">LG Bochum &#8211; Urteil vom 5. Februar 2015 &#8211; I-<a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=8%20S%2017/14" title="LG Bochum, 05.02.2015 - 8 S 17/14: Erstattungsbegehren von Abmahnkosten wegen der &ouml;ffentlichen ...">8 S 17/14</a></span></p>
<p style="text-align: justify;"><span style="font-size: 12pt;">*<a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=I%20ZR%2044/15" title="I ZR 44/15 (2 zugeordnete Entscheidungen)">I ZR 44/15</a> *</span></p>
<p style="text-align: justify;"><span style="font-size: 12pt;">AG Bochum &#8211; Urteil vom 3. Juni 2014 &#8211; <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=65%20C%20558/13" title="AG Bochum, 03.06.2014 - 65 C 558/13: Erstattung von Abmahnkosten wegen des unerlaubten Anbieten...">65 C 558/13</a></span></p>
<p style="text-align: justify;"><span style="font-size: 12pt;">LG Bochum &#8211; Urteil vom 5. Februar 2015 &#8211; <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=I-8%20S%2011/14" title="LG Bochum, 05.02.2015 - 8 S 11/14: Erstattungsbegehren eines Verwerters bzgl. der Abmahnkosten ...">I-8 S 11/14</a></span></p>
<p style="text-align: justify;"><span style="font-size: 12pt;">*<a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=I%20ZR%2048/15" title="I ZR 48/15 (2 zugeordnete Entscheidungen)">I ZR 48/15</a> *</span></p>
<p style="text-align: justify;"><span style="font-size: 12pt;">LG Köln &#8211; Urteil vom 20. November 2013 &#8211; <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=28%20O%20467/12" title="LG K&ouml;ln, 20.11.2013 - 28 O 467/12: Schadenersatzbegehren eines Tontr&auml;gerherstellers gegen den I...">28 O 467/12</a></span></p>
<p style="text-align: justify;"><span style="font-size: 12pt;">OLG Köln &#8211; Urteil vom 6. Februar 2015 &#8211; <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=6%20U%20209/13" title="OLG K&ouml;ln, 06.02.2015 - 6 U 209/13: Anforderungen an den Nachweis von Verletzungen des Urheberre...">6 U 209/13</a>, juris</span></p>
<p style="text-align: justify;"><span style="font-size: 12pt;">*<a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=I%20ZR%2086/15" title="I ZR 86/15 (2 zugeordnete Entscheidungen)">I ZR 86/15</a> *</span></p>
<p style="text-align: justify;"><span style="font-size: 12pt;">AG Hamburg &#8211; Urteil vom 8. Juli 2014 &#8211; <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=25b%20C%20887/13" title="AG Hamburg, 08.07.2014 - 25b C 887/13">25b C 887/13</a></span></p>
<p style="text-align: justify;"><span style="font-size: 12pt;">LG Hamburg &#8211; Urteil vom 20. März 2015 &#8211; <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=310%20S%2023/14" title="LG Hamburg, 20.03.2015 - 310 S 23/14: Filesharing - Urheberrechtsverletzung im Internet: Belehr...">310 S 23/14</a></span></p>
<p style="text-align: justify;">Quelle BGH</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
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		<title>Abmahnung Rechtsanwalt Daniel Sebastian &#8211; Titel aus der NRJ Summer Hits Only 2015</title>
		<link>https://ra-juedemann.de/abmahnung-daniel-sebastian-titel-aus-der-nrj-summer-hits-only-2015/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Kai Jüdemann]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 05 Feb 2016 13:25:02 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[File-Sharing]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Uns liegt wieder einmal eine Abmahnung des Kollegen Sebastian vor, der weiterhin für die DigiRights Administration Titel aus Compilation Alben abmahnt. Diesmal drei Werke aus der Sammlung NRJ Summer Hits Only 2015. Auf der Compilation befinden sich allerdings mehr als 30 Titel. Unterstellt man, dass hier tatsächlich nur eine Sekunde geloggt worden ist, so liegt [&#8230;]</p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p style="text-align: justify;"><span style="font-size: 12pt;">Uns liegt wieder einmal eine Abmahnung des Kollegen Sebastian vor, der weiterhin für die DigiRights Administration Titel aus Compilation Alben abmahnt. Diesmal drei Werke aus der Sammlung NRJ Summer Hits Only 2015. Auf der Compilation befinden sich allerdings mehr als 30 Titel. Unterstellt man, dass hier tatsächlich nur eine Sekunde geloggt worden ist, so liegt ein Rechtsverstoß nicht nahe &#8211; ebenso wenig, dass ausgerechnet die drei Werke betroffen sein sollen.</span></p>
<p style="text-align: justify;"><span style="font-size: 12pt;">Trotzdem sollte man die Abmahnung ernst nehmen und gegebenenfalls eine Unterlassungserklärung anfertigen lassen. Für weitere Fragen stehen wir gerne zur Verfügung.</span></p>
<p style="text-align: justify;">
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		<item>
		<title>AG Potsdam &#8211; Keine tatsächliche Vermutung gegen Nutzer</title>
		<link>https://ra-juedemann.de/ag-potsdam-keine-tatsaechliche-vermutung-gegen-nutzer/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Kai Jüdemann]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 27 Oct 2015 11:27:10 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[File-Sharing]]></category>
		<category><![CDATA[Urheberrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Filesharing]]></category>
		<category><![CDATA[Medienrecht]]></category>
		<category><![CDATA[RKA abmahnung]]></category>
		<guid isPermaLink="false">http://www.ra-juedemann.de/?p=6967</guid>

					<description><![CDATA[<p>Das Amtsgericht Potsdam hat in einer aktuellen File-Sharing Sache der Koch Media GmbH festgestellt, dass es keine tatsächliche Vermutung gebe, der Nutzer eines Anschlusses sei für das File-Sharing verantwortlich. Dies gilt auch dann, wenn er in einem Vorprozess gegen den Anschlussinhaber (hier: seine Mutter) die Aussage verweigert. AG Potsdam, Urteil vom  19. August 2015 20 [&#8230;]</p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p style="text-align: justify;"><span style="font-size: 12pt;">Das Amtsgericht Potsdam hat in einer aktuellen File-Sharing Sache der Koch Media GmbH festgestellt, dass es keine tatsächliche Vermutung gebe, der Nutzer eines Anschlusses sei für das File-Sharing verantwortlich. Dies gilt auch dann, wenn er in einem Vorprozess gegen den Anschlussinhaber (hier: seine Mutter) die Aussage verweigert.</span></p>
<p><span style="font-size: 12pt;">AG Potsdam, Urteil vom  19. August 2015 <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=20%20C%207/15" title="AG Potsdam, 19.08.2015 - 20 C 7/15: Filesharing: Keine T&auml;tervermutung zu Lasten von Nutzer">20 C 7/15</a></span></p>
<p>&nbsp;</p>
<p><span style="font-size: 12pt;">Amtsgericht Potsdam</span></p>
<p><span style="font-size: 12pt;">Im Namen des Volkes</span></p>
<p><span style="font-size: 12pt;">Urteil</span></p>
<p><span style="font-size: 12pt;">In dem Rechtsstreit</span></p>
<p>gegen</p>
<p><span style="font-size: 12pt;">(&#8230;)</span></p>
<p><span style="font-size: 12pt;">&#8211; Beklagter &#8211;</span></p>
<p><span style="font-size: 12pt;">Prozessbevollmächtigter:</span></p>
<p><span style="font-size: 12pt;">Rechtsanwalt Kai Jüdemann, Weiser Straße 10-12, 10777 Berlin</span></p>
<p><span style="font-size: 12pt;">wegen: Abmahnkosten und Schadenersatz</span></p>
<p><span style="font-size: 12pt;">hat das Amtsgericht Potsdam</span></p>
<p><span style="font-size: 12pt;">auf die mündliche Verhandlung vom 19. August 2015</span></p>
<p><span style="font-size: 12pt;">durch den Richter am Amtsgericht Seffer für Recht erkannt:</span></p>
<p><span style="font-size: 12pt;"> </span></p>
<p><span style="font-size: 12pt;">1.          Das Versäumnisurteil vom 25. März 2015 wird aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen.</span></p>
<p><span style="font-size: 12pt;">2.     Der Beklagte hat die Kosten seiner Säumnis zu tragen. Die übrigen Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.</span></p>
<p><span style="font-size: 12pt;">3.              Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Parteien wird nachgelassen, die Vollstreckung  der jeweils anderen Partei durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110  des beizutreiben- den Betrages abzuwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.</span></p>
<p><span style="font-size: 12pt;">Tatbestand</span></p>
<p style="text-align: justify;"><span style="font-size: 12pt;">Die Klägerin ist ein führender Produzent und Vermarkter von digitalen Entertainment-Produkten und Inhaber der ausschließlichen Nutzungsrechte an dem Computerspiel &#8222;ARMADA 2526&#8220;, das im August 2010 erstmals in Deutschland veröffentlicht wurde. In unmittelbarem Zusammenhang damit tauchten in Peer-to-Peer-Netzwerken Raubkopien des Spiels auf. Die Klägerin beauftragte die Firma LOGISTEP, die IP-Adressen, über die das Spiel angeboten wurde, zu ermitteln. Die </span><span style="font-size: 12pt;">Firma LOGISTEP identifizierte mittels der Software .File-Sharlnq-Monitor&#8220; Angebote von Raubkopien des Spiels in Filesharingbörsen. Die Klägerin leitete ein Verfahren vor dem Landgericht Köln ein, um Auskunft zu erhalten, welchem Internetanschluss am 22. September 2010 um 22:00:09 Uhr die IP-Adresse ,,87.153.225.115&#8243; zugewiesen war. Nach Vorlage des Gerichtsbeschlusses </span><span style="font-size: 12pt;">erteilte der IP-Provider die Auskunft, die IP-Adresse sei dem Anschluss der Mutter des Beklagten, </span><span style="font-size: 12pt;">(…), zugewiesen gewesen. Mit Rechtsanwaltsschreiben vom 18. November 2010 </span><span style="font-size: 12pt;">mahnte die Klägerin (…) ab und forderte sie auf, bis 29. November 2010 eine Unte</span><span style="font-size: 12pt;">lassungserklärung abzugeben und bot an, dann die Angelegenheit bei Zahlung von 650,00 € pau</span><span style="font-size: 12pt;">schal zu erledigen(…) gab (nur) eine Unterlassungserklärung ab.</span></p>
<p style="text-align: justify;"><span style="font-size: 12pt;">Die Klägerin machte gegen (…) vor dem Amtsgericht Hamburg. Geschäftsnummer </span><span style="font-size: 12pt;">25a (182/13) folgende Ansprüche geltend:</span></p>
<p><span style="font-size: 12pt;"> </span></p>
<p><span style="font-size: 12pt;">1. Kosten der Rechtsverfolgung (Rechtsanwaltskosten)</span></p>
<p><span style="font-size: 12pt;">2. Kosten des Auskunftsverfahrens</span></p>
<p><span style="font-size: 12pt;">3. Schadenersatz (fiktive Lizenzgebühr)</span></p>
<p><span style="font-size: 12pt;"> </span></p>
<p><span style="font-size: 12pt;">368,00 €</span></p>
<p><span style="font-size: 12pt;">4,14 €</span></p>
<p><span style="font-size: 12pt;">500,00 €</span></p>
<p style="text-align: justify;"><span style="font-size: 12pt;">(Name) trug vor, auch ihr Lebensgefährte (&#8230;.) und ihr Sohn, der Beklagte, hätten </span><span style="font-size: 12pt;">am 22. September 2010 Zugriff auf den Internetanschluss gehabt. Der als Zeuge vernommene </span><span style="font-size: 12pt;">(&#8230;.) sagte aus, er habe Zugriff gehabt, die Beklagte sei es nicht gewesen; der Beklagte ver</span><span style="font-size: 12pt;">weigerte im Prozess vor dem Amtsgericht Hamburg das Zeugnis. Er erhebt die Einrede der Ver</span><span style="font-size: 12pt;">jährung.</span></p>
<p style="text-align: justify;"><span style="font-size: 12pt;">Die Klägerin behauptet, über den Internetanschluss der (&#8230;)  habe der Beklagte das </span><span style="font-size: 12pt;">Computerspiel am 22. September 2010 um 22:00:09 Uhr mit dem Client .uTorrent 2.0.4.0&#8243; und ü</span><span style="font-size: 12pt;">ber die IP-Adresse ,,87.153.225.115&#8243; zum Download angeboten. (&#8230;) und die Mutter des </span><span style="font-size: 12pt;">Beklagten seien es nicht gewesen.</span></p>
<p style="text-align: justify;"><span style="font-size: 12pt;">Die Klägerin ist der Auffassung, die Ansprüche seien nicht verjährt, da sie ja erst 2014 von der </span><span style="font-size: 12pt;">Person des Beklagten Kenntnis erhalten habe.</span></p>
<p style="text-align: justify;"><span style="font-size: 12pt;">Sie hat im Prozess vor dem Amtsgericht Hamburg auch den Beklagten in Anspruch genommen, </span><span style="font-size: 12pt;">das durch Beschluss vom 05. Januar 2015 den Rechtsstreit gegen den Beklagten abgetrennt und </span><span style="font-size: 12pt;">an das Amtsgericht Potsdam verwiesen hat. Die Klägerin hat beantragt, 1. den Beklagten zu ver</span><span style="font-size: 12pt;">urteilen, an sie einen Betrag von 368,00 € nebst jährlicher Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunk</span><span style="font-size: 12pt;">ten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 18. Dezember 2010 zu zahlen, 2. 4,14 € nebst </span><span style="font-size: 12pt;">jährlicher Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 20. Dezember </span><span style="font-size: 12pt;">2014 zu zahlen, 3. an sie einen weiteren Betrag über 500,00 € nebst jährlicher Zinsen in Höhe von </span><span style="font-size: 12pt;">fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf 400,00 € ab 18. Dezember 2010 und </span><span style="font-size: 12pt;">auf 100,00 € ab 20. Dezember 2014 zu zahlen, 4. festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, </span><span style="font-size: 12pt;">ihr allen Schaden &#8211; insbesondere die Kosten des Rechtsstreits gegen (&#8230;.) &#8211; zu er</span><span style="font-size: 12pt;">setzen, die wegen deren gerichtlicher Inanspruchnahme entstanden sind und noch entstehen. Im </span><span style="font-size: 12pt;">Termin am 25. März 2015, in dem für den ordnungsgemäß geladenen Beklagten niemand er</span><span style="font-size: 12pt;">schienen ist, hat das Gericht ihn durch Versäumnisurteil antragsgemäß verurteilt. Gegen das ihm </span><span style="font-size: 12pt;">am 01. April 2015 zugestellte Versäumnisurteil hat der Beklagte mit Schriftsatz vom 13. April </span><span style="font-size: 12pt;">2015, bei Gericht am selben Tag eingegangen, Einspruch eingelegt.</span></p>
<p><span style="font-size: 12pt;">Die Klägerin beantragt</span></p>
<p><span style="font-size: 12pt;">das Versäumnisurteil aufrecht zu erhalten.</span></p>
<p><span style="font-size: 12pt;">Der Beklagte beantragt,</span></p>
<p><span style="font-size: 12pt;">das Versäumnisurteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.</span></p>
<p style="text-align: justify;"><span style="font-size: 12pt;">Er behauptet, am Tattag sei der Rechner ausgeschaltet und er, der Beklagte, nicht zu Hause ge</span><span style="font-size: 12pt;">wesen. Er bestreitet, dass die IP-Adresse seiner Mutter zugeordnet gewesen sei.</span></p>
<p><span style="font-size: 12pt;">Er meint, gegen ihn spreche keine tatsächliche Vermutung für eine Täterschaft, da er nicht Inha</span><span style="font-size: 12pt;">ber des Internetanschlusses war. Der Anspruch sei verjährt, die Verjährungsfrist betrage drei Jah</span><span style="font-size: 12pt;">re.</span></p>
<p style="text-align: justify;"><span style="font-size: 12pt;">Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß Beschluss vom 08. Juli 2015, in dem es den Beklagten </span><span style="font-size: 12pt;">als Partei vernommen hat. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme nimmt das Gericht auf </span><span style="font-size: 12pt;">das Sitzungsprotokoll vom 19. August 2015, Blatt 224/224 Rück der Akte, Bezug.</span></p>
<p><span style="font-size: 12pt;"><strong>Entscheidungsgründe </strong></span></p>
<ol>
<li style="text-align: justify;"><span style="font-size: 12pt;">Auf den Einspruch des Beklagten ist der Rechtsstreit in das Stadium vor Erlass des Versäum</span><span style="font-size: 12pt;">nisurteils zurück versetzt worden. Der Einspruch war zulässig, <a href="https://dejure.org/gesetze/ZPO/338.html" title="&sect; 338 ZPO: Einspruch">§§ 338 ff. ZPO</a>, insbesondere </span><span style="font-size: 12pt;">fristgemäß, <a href="https://dejure.org/gesetze/ZPO/339.html" title="&sect; 339 ZPO: Einspruchsfrist">§ 339 Abs. 1 ZPO</a>.</span></li>
<li style="text-align: justify;"><span style="font-size: 12pt;">Die zulässigen Anträge 1. bis 3. sind unbegründet. Der Klägerin steht gegen den Beklagten kein Schadenersatzanspruch gemäß <a href="https://dejure.org/gesetze/UrhG/97.html" title="&sect; 97 UrhG: Anspruch auf Unterlassung und Schadensersatz">§§ 97 Abs. 2 UrhG</a>, <a href="https://dejure.org/gesetze/UrhG/97a.html" title="&sect; 97a UrhG: Abmahnung">97 a Abs. 2 UrhG</a> alter Fassung, 683, <span style="line-height: 20px;">670,812 BGB zu, denn es steht schon nicht fest, dass der Beklagte passivlegitimiert ist. Ihre Be</span><span style="line-height: 20px;">hauptung, der </span><span style="line-height: 20px; text-decoration: underline;">Beklagte</span><span style="line-height: 20px;"> habe die streitige Rechtsverletzung am 22. September 2010 begangen, </span></span><span style="font-size: 12pt; line-height: 20px; text-align: left;">hat die Klägerin nicht bewiesen, denn der hierzu als Partei vernommene Beklagte hat nicht be</span><span style="font-size: 12pt; line-height: 20px; text-align: left;">kundet, er habe das Spiel damals im Internet zur Verfügung gestellt. Allein daraus, dass er im </span><span style="font-size: 12pt; line-height: 20px; text-align: left;">Prozess gegen seine Mutter &#8211; zulässig &#8211; das Zeugnis verweigert hat, folgt auch nicht, er sei es </span><span style="font-size: 12pt; line-height: 20px; text-align: left;">gewesen. Vor dem Hintergrund, dass gegen ihn keine tatsächliche Vermutung dafür spricht, er </span><span style="font-size: 12pt; line-height: 20px; text-align: left;">sei Täter gewesen, da nicht er, sondern seine Mutter Inhaberin des Internetanschlusses war, </span><span style="font-size: 12pt; line-height: 20px; text-align: left;">steht auch nicht deshalb, weil etwa seine Mutter und der Zeuge (&#8230;) vorgetragen bzw. aus</span><span style="font-size: 12pt; line-height: 20px; text-align: left;">gesagt haben, sie seien es nicht gewesen, quasi &#8222;im Umkehrschluss&#8220; oder nach dem Aus</span><span style="font-size: 12pt; line-height: 20px; text-align: left;">schlussprinzip fest, es sei der Beklagte gewesen, denn es können auch Dritte, zum Beispiel </span><span style="font-size: 12pt; line-height: 20px; text-align: left;">auch Dritte über den Router der (&#8230;.), auf den Internetanschluss zugegriffen haben.</span></li>
</ol>
<ol start="3">
<li><span style="font-size: 12pt;">Der Antrag zu 4. ist als Feststellungsantrag, <a href="https://dejure.org/gesetze/ZPO/256.html" title="&sect; 256 ZPO: Feststellungsklage">§ 256 Abs. 1 ZPO</a>, zulässig.</span></li>
</ol>
<p><span style="font-size: 12pt;">Er ist aber aus den Gründen wie 2. ebenfalls unbegründet.</span></p>
<ol start="4">
<li><span style="text-decoration: underline; font-size: 12pt;">Der Streitwert wird wie folgt festgesetzt: </span></li>
</ol>
<p>Ansprüche 1. bis 3. insgesamt</p>
<p><span style="font-size: 12pt;"><span style="text-decoration: underline;">A</span>ntr<span style="text-decoration: underline;">ag 4. (80  der</span> K<span style="text-decoration: underline;">os</span>t<span style="text-decoration: underline;">e</span>n im R<span style="text-decoration: underline;">ec</span>ht<span style="text-decoration: underline;">ss</span>tr<span style="text-decoration: underline;">e</span>it <span style="text-decoration: underline;">gegen (&#8230;)</span></span></p>
<p><span style="font-size: 12pt;">872,14 €</span></p>
<p><span style="font-size: 12pt;"><span style="text-decoration: underline;">gesc</span>h<span style="text-decoration: underline;">ä</span>tzt <span style="text-decoration: underline;">650.00 </span><span style="text-decoration: underline;">€ </span></span></p>
<p><span style="font-size: 12pt;">1.522,14 €</span></p>
<p>&nbsp;</p>
<ol start="5">
<li><span style="font-size: 12pt;">Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den <a href="https://dejure.org/gesetze/ZPO/91.html" title="&sect; 91 ZPO: Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht">§§ 91 Abs. 1</a>, <a href="https://dejure.org/gesetze/ZPO/344.html" title="&sect; 344 ZPO: Vers&auml;umniskosten">344</a>, <a href="https://dejure.org/gesetze/ZPO/708.html" title="&sect; 708 ZPO: Vorl&auml;ufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung">708 Nr. 11</a>, <a href="https://dejure.org/gesetze/ZPO/711.html" title="&sect; 711 ZPO: Abwendungsbefugnis">711</a> </span><br />
<span style="font-size: 12pt;"> ZPO</span></li>
</ol>
<p><span style="font-size: 12pt;">Das Urteil ist nicht rechtskräftig.</span></p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
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]]></content:encoded>
					
		
		
		<post-id xmlns="com-wordpress:feed-additions:1">6967</post-id>	</item>
		<item>
		<title>Sony/ATV beauftragen Rightscorp in den USA mit der Jagd auf Filesharer</title>
		<link>https://ra-juedemann.de/sonyatv-beauftragen-rightscorp-in-den-usa-mit-der-jagd-auf-filesharer/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Kai Jüdemann]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 07 Oct 2015 11:16:45 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Archiv]]></category>
		<category><![CDATA[File-Sharing]]></category>
		<category><![CDATA[Urheberrecht]]></category>
		<guid isPermaLink="false">http://www.ra-juedemann.de/?p=6941</guid>

					<description><![CDATA[<p>Auch in den USA wird der Kampf gegen das File-Sharing geführt. Aktuell hat Sony/ATV das anti-piracy Unternehmen Rightscorp  mit der Durchforstung von Torrent-Seiten beauftragt. In dem zunächst auf ein Jahr geschlossenen Vertrag wird Rightscorp erlaubt, individuelle Nutzer anzuschreiben und 20 bis 30 USD pro Musiktitel zu fordern. Sollte der Nutzer nicht zahlen, sollen ihm erhebliche Schadenersatzansprüche angedroht [&#8230;]</p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p><span style="font-size: 12pt;"><span style="color: #333333;">Auch in den USA wird der Kampf gegen das File-Sharing geführt. Aktuell hat Sony/ATV das anti-piracy Unternehmen</span> <span style="color: #0000ff;"><a style="color: #0000ff;" href="http://www.rightscorp.com/">Rightscorp </a> <span style="color: #333333;">mit der Durchforstung von Torrent-Seiten beauftragt. In dem zunächst auf ein Jahr geschlossenen Vertrag wird Rightscorp erlaubt, individuelle Nutzer anzuschreiben und 20 bis 30 USD pro Musiktitel zu fordern. Sollte der Nutzer nicht zahlen, sollen ihm erhebliche Schadenersatzansprüche angedroht werden. </span></span></span></p>
<p><span style="font-size: 12pt;"><span style="color: #0000ff;"><span style="color: #333333;">Das Beispiel eines Settlements Liability Release &amp; Settlement Receipt kann man <a href="http://www.rightscorp.com/notices/sample-settlement"><span style="color: #0000ff;">hier</span></a> betrachten. </span></span></span></p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Kai Jüdemann</p>
<p>Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht</p>
<p>Fachanwalt für Strafrecht</p>
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		<post-id xmlns="com-wordpress:feed-additions:1">6941</post-id>	</item>
		<item>
		<title>Nico das Rentier verliert vor dem AG Rostock (49 C 510/14)</title>
		<link>https://ra-juedemann.de/nico-das-rentier-verliert-vor-dem-ag-rostock-49-c-51014/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Kai Jüdemann]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 06 Oct 2015 15:16:04 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[File-Sharing]]></category>
		<category><![CDATA[Urheberrecht]]></category>
		<guid isPermaLink="false">http://www.ra-juedemann.de/?p=6927</guid>

					<description><![CDATA[<p>Jüdemann Rechtsanwälte waren erneut in einem File-Sharing Verfahren erfolgreich. Das Amtsgericht Rostock wies mit Urteil vom 3. September 2015 eine Klage der Europool Europäische Medienbeteiligungs-GmbH, vertreten durch die Kollegen Baumgarten-Brandt ab. Hintergrund der Klage war der Vorwurf des File-Sharings des Films &#8222;Nico- ein Rentier hebt ab&#8220;. Das Gericht folgte meinem Einwand, der Anspruch sei verjährt. [&#8230;]</p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p style="text-align: justify;"><span style="font-size: 12pt;">Jüdemann Rechtsanwälte waren erneut in einem File-Sharing Verfahren erfolgreich. Das Amtsgericht Rostock wies mit Urteil vom 3. September 2015 eine Klage der Europool Europäische Medienbeteiligungs-GmbH, vertreten durch die Kollegen Baumgarten-Brandt ab. Hintergrund der Klage war der Vorwurf des File-Sharings des Films &#8222;Nico- ein Rentier hebt ab&#8220;. Das Gericht folgte meinem Einwand, der Anspruch sei verjährt. Die zehnjährige Verjährungsfrist des <a href="https://dejure.org/gesetze/BGB/852.html" title="&sect; 852 BGB: Herausgabeanspruch nach Eintritt der Verj&auml;hrung">§ 852 BGB</a> sei nicht einschlägig, da ein bereicherungsrechtlicher abschöpfbarer Vorteil nicht bestehe.</span></p>
<pre style="text-align: justify;"><span style="font-size: 10pt;">Kai Jüdemann
Rechtsanwalt und</span></pre>
<pre style="text-align: justify;"><span style="font-size: 10pt;">Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
Fachanwalt für Strafrecht</span></pre>
<pre style="text-align: justify;"></pre>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Amtsgericht Rostock </strong></p>
<p><strong>Im Namen des Volkes </strong></p>
<p><strong>Urteil </strong></p>
<p>In dem Rechtsstreit</p>
<p><strong>Europool Europäische Medienbeteiligungs-GmbH, </strong>vertreten durch d. Geschäftsführer, Her-                                                                                                                                              &#8218;I&#8216;</p>
<p>zog-Wilhelm-Straße 16, 80331 München                                                                                   &#8222;:</p>
<p>&#8211; Klägerin &#8211;</p>
<p><span style="text-decoration: underline;">Prozessbevollmächtigte:</span></p>
<p>Rechtsanwälte <strong>BaumgartenBrandt, </strong>Friedrichstraße 95, 10117 Berlin, Gz.: K0052-0962068986</p>
<p>gegen</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>vertreten durch die gesetzliche Vertreterin Elke Brüssow, Fröbelstraße 3, 17309 Pasewalk<br />
&#8211; Beklagter &#8211;</p>
<p><span style="text-decoration: underline;">Prozessbevollmächtigter:</span></p>
<p>Rechtsanwalt <strong>Kai Jüdemann, </strong>Weiser Straße 10-12, 10777 Berlin, Gz.: 88/15</p>
<p>hat das Amtsgericht Rostock durch den Richter am Amtsgericht Nüske auf Grund der mündli-<br />
chen Verhandlung vom 03.09.2015 für Recht erkannt:</p>
<p>1- <strong>Die Klage wird abgewiesen. </strong></p>
<ol start="2">
<li><strong>Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. </strong></li>
<li><strong>Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägeri</strong><strong>n </strong><strong>kann die Vo</strong><strong>l</strong><strong>lstreckung des Be-<br />
klagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 </strong><strong>des aufgrund des Urte</strong><strong>i</strong><strong>ls<br />
vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vol</strong><strong>l</strong><strong>streckung<br />
Sicherheit in HÖhe von 110 </strong><strong> </strong><strong>des zu vollstreckenden Betrages leistet</strong><strong>.</strong></li>
</ol>
<ol start="4">
<li><strong>Der Streitwert wird auf 955,60 </strong><strong>€ </strong><strong>festgesetzt</strong><strong>. </strong></li>
</ol>
<p><strong>Tatbestand </strong></p>
<p><a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=49%20C%20510/14" title="AG Hamburg, 06.05.2015 - 49 C 510/14">49 C 510/14</a></p>
<p>Die Klägerin begehrt Erstattung von Abmahnkosten und Schadensersatz wegen Verbreitung ei-<br />
nes Filmwerkes im Rahmen einer Datentauschbörse über den Internetanschluss des Beklagten.</p>
<p>Die Klägerin behauptet, Inhaberin der ausschließlichen Nutzungs- und Verwertungsrechte an<br />
dem Filmwerk .Nico-Ein Rentier hebt ab&#8220; für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zu sein.</p>
<p>Der Beklagte ist Inhaber eines Internetanschlusses in Pasewalk.</p>
<p>Die Klägerin behauptet, dass sie im Rahmen von ihr veranlasster Ermittlungsmaßnahmen durch<br />
den Sicherheitsdienstleister Guardaley festgestellt habe, dass über den Internetanschluss des<br />
Beklagten am 10.11.2009 um 18:06 Uhr im Rahmen eines Filesharing-Systems über die<br />
IP-Adresse 84.188.24.80 ohne ihre Zustimmung Dateien des o.a. Filmwerkes zum Download an-<br />
geboten wurden.</p>
<p>Die betreffende IP-Adresse sei zum fraglichen Zeitpunkt dem Internetzugang des Beklagten zuge-<br />
ordnet gewesen.</p>
<p>Aufgrund eines von der Klägerin erwirkten Beschlusses des Landgericht Köln vom 15.12.2009<br />
wurde der Klägerin durch die Deutsche Telekom als Internetprovider am 18.12.2009 die 1&amp;1 In-<br />
ternet AG und von dieser der Beklagte als Inhaber des Anschlusses, dem zum fraglichen Zeit-<br />
punkt die IP-Adresse zugeordnet war, mitgeteilt.</p>
<p>Mit anwaltlichem Schreiben vom 01.11.2010 liess die Klägerin über ihre Prozessbevollmächtigten<br />
den Beklagten wegen des behaupteten Urheberrechtsverstoßes abmahnen und zur Abgabe einer<br />
strafbewährten Unterlassungs-Nerpflichtungserklärung auffordern. Dem darin enthaltenen Ange-<br />
bot zur Zahlung einer Abgeltungspauschale in Höhe von € 850,- kam der Beklagte nicht nach.</p>
<p>Wegen des weiteren Inhaltes wird auf den Beschluss des LG Köln, die Mitteilung der Deutschen<br />
Telekom und das Schreiben der Prozessbevollmächtigten der Klägerin Bezug genommen.</p>
<p>Am 10.12.2013 beantragte die Klägerin beim Amtsgericht Coburg einen Mahnbescheides, der am<br />
16.12.2013 erlassen und am 19.02.2014 zugestellt wurde.</p>
<p>Die Klägerin ist der Ansicht, dass der Beklagte die gegen ihn sprechende Vermutung nicht wider-<br />
legt habe und auch den an seine sekundäre Darlegungslast zu stellenden Anforderungen nicht<br />
hinreichend nachgekommen sei.</p>
<p>Die Klägerin beantragt,</p>
<ol>
<li>den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin Schadensersatz in Höhe von</li>
</ol>
<p>€ 400,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz<br />
seit Rechtshängigkeit zu zahlen sowie</p>
<ol start="2">
<li>den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin einen weiteren Betrag in Höhe von<br />
€ 555,60 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz<br />
seit Rechtshängigkeit zu zahlen.</li>
</ol>
<p>Die Beklagte beantragt,</p>
<p>die Klage abzuweisen.</p>
<p>Er bestreitet, die behauptete Urheberrechtsverletzung begangen zu haben und erhebt die Einrede<br />
der Verjährung.</p>
<p>Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anla-<br />
gen Bezug genommen.</p>
<p><strong>Entscheidungsgründe</strong></p>
<ol>
<li>I. Die Klage ist zulässig, jedoch unbegründet und deshalb abzuweisen.</li>
</ol>
<p>&nbsp;</p>
<ol>
<li>Die örtliche Zuständigkeit des Amtsgerichtes Rostock ergibt sich aus § 4 Abs. 2 der Verord-<br />
nung über die Konzentration von Zuständigkeiten der Gerichte (KonzVO) vom 28.03.1994<br />
(GVO-BI. M-V S. 514).</li>
</ol>
<p>Danach sind dem Amtsgericht Rostock alle urheberrechtlichen Streitigkeiten für den Bezirk des<br />
Oberlandesgerichtes Rostock zugewiesen.</p>
<p>2.Der Klägerin stehen die geltend gemachten Zahlungsansprüche gegen die Beklagte nicht als<br />
Schadensersatzansprüche gemäß §§ 97, 97a UrhRG, <a href="https://dejure.org/gesetze/BGB/280.html" title="&sect; 280 BGB: Schadensersatz wegen Pflichtverletzung">§§ 280 ff BGB</a> zu.</p>
<p>Die Forderungen der Klägerin sind mit Ablauf des 31.12.2013 verjährt. Nachdem die Klägerin<br />
durch die Auskunft der Deutschen Telekom AG vom 31.05.2010 Kenntnis erhielt, dass der angeb-<br />
liche Download vom Internetanschluss der Bek!agten erfolgt sein soll, begann der Lauf der Ver-<br />
jährungsfrist am 31.12.2010 und endete am 31.12.2013 (<a href="https://dejure.org/gesetze/BGB/194.html" title="&sect; 194 BGB: Gegenstand der Verj&auml;hrung">§§ 194</a>, <a href="https://dejure.org/gesetze/BGB/195.html" title="&sect; 195 BGB: Regelm&auml;&szlig;ige Verj&auml;hrungsfrist">195</a>, <a href="https://dejure.org/gesetze/BGB/199.html" title="&sect; 199 BGB: Beginn der regelm&auml;&szlig;igen Verj&auml;hrungsfrist und Verj&auml;hrungsh&ouml;chstfristen">199 Abs.1 BGB</a>).</p>
<p>Der Mahnbescheid vom 16.12.2013 wurde jedoch erst am 19.02.2014 zugestellt. Diese Zustel-<br />
lung wirkt nicht gem. <a href="https://dejure.org/gesetze/ZPO/167.html" title="&sect; 167 ZPO: R&uuml;ckwirkung der Zustellung">§ 167 ZPO</a> auf den Zeitpunkt der AntragsteIlung zurück, da diese nicht mehr<br />
&#8222;demnächst&#8220; im Sinne dieser Vorschrift erfolgte. Die Zustellung war durch das Gericht selbstän-<br />
dig vor Zahlungseingang veranlasst worden. Die erste Zustellung des Mahnbescheides ist ohne<br />
Erfolg geblieben, da der Beklagte zwischenzeitlich umgezogen war. Dieses Zustellungshindernis<br />
ist nach Aufforderung des Gerichts vom 03.01.2014 durch die Klägerin auch nicht unverzüglich<br />
behoben worden, da er am 11.02.2014 eine neu Anschrift mitgeteilt wurde.</p>
<p>Entgegen der Rechtsansicht der Klägerin ist in Fällen wie dem vorliegenden auch die Vorschrift<br />
des <a href="https://dejure.org/gesetze/BGB/852.html" title="&sect; 852 BGB: Herausgabeanspruch nach Eintritt der Verj&auml;hrung">§ 852 BGB</a> mit der zehnjährigen Verjährungsfrist nicht einschlägig. Die tatbestandlichen Vor-<br />
aussetzungen der Vorschrift liegen ersichtlich nicht vor, weil ein bereicherungsrechtlich ab-<br />
schöpfbarer Vorteil in den typischen Tauschbörsenfällen gerade nicht entsteht, insbesondere Li-<br />
zenzgebühren nicht erspart werden. Auch dem erkennenden Gericht sind keine Anbieter bekannt,<br />
die ihre Filmwerke dergestalt lizensieren dass sie im Wege des filesharings angeboten werden<br />
können (wie hier etwa: AG Bielefeld, Urt. v. 06.03.2014, Az. <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=42%20C%20368/13" title="AG Bielefeld, 06.03.2014 - 42 C 368/13: Zur sekund&auml;ren Darlegungslast bei Filesharing">42 C 368/13</a>; AG Kassel a.a.O.).</p>
<p>&nbsp;</p>
<ol start="11">
<li>11. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf <a href="https://dejure.org/gesetze/ZPO/91.html" title="&sect; 91 ZPO: Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht">§ 91</a>, <a href="https://dejure.org/gesetze/ZPO/708.html" title="&sect; 708 ZPO: Vorl&auml;ufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung">708 Nr.11</a>, <a href="https://dejure.org/gesetze/ZPO/711.html" title="&sect; 711 ZPO: Abwendungsbefugnis">711 ZPO</a>.</li>
</ol>
<p>Rechtsbehelfsbelehrung:</p>
<p>&#8230;</p>
<p><strong>Das Urteil ist nicht rechtskräftig</strong></p>
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]]></content:encoded>
					
		
		
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		<item>
		<title>Two Guns: AG Leipzig weist Klage wegen Nichtvorlage von Lizenzverträgen ab</title>
		<link>https://ra-juedemann.de/urheberrecht-two-guns-ag-leipzig-weist-klage-wegen-nichtvorlage-von-lizenzvertraegen-ab/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Kai Jüdemann]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 17 Jun 2015 10:03:22 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[File-Sharing]]></category>
		<category><![CDATA[Urheberrecht]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Das Amtsgericht Leipzig hat mit Urteil vom 12. Juni 2015 (103 C 2959/15) eine Klage der Kanzlei FAREDS für die Two Guns Distribution LLC gegen einen Mandanten unserer Kanzlei wegen des angeblichen File-Sharings des Films Two-Guns abgewiesen. Wir hatten u.a. bestritten, dass die Klägerin ausreichend Rechte besitzt, da Recherchen ergeben haben, dass es mehrere gleichnamige [&#8230;]</p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p style="text-align: justify;"><span style="font-family: arial, helvetica, sans-serif; font-size: 12pt;">Das Amtsgericht Leipzig hat mit Urteil vom 12. Juni 2015 (<a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=103%20C%202959/15" title="AG Leipzig, 12.06.2015 - 103 C 2959/15">103 C 2959/15</a>) eine Klage der Kanzlei FAREDS für die Two Guns Distribution LLC gegen einen Mandanten unserer Kanzlei wegen des angeblichen File-Sharings des Films Two-Guns abgewiesen. Wir hatten u.a. bestritten, dass die Klägerin ausreichend Rechte besitzt, da Recherchen ergeben haben, dass es mehrere gleichnamige Unternehmen in den USA gibt. Weiterhin ergaben sich Unklarheiten aus einem Eintrag des Copyright Offices. Das Gericht verlangte darauf hin die Vorlage der Originalverträge. Erhalten hat es lediglich Kopien. Bei diesen handelt sich aber nicht um Urkunden, so dass sie ohne Übersetzung nicht berücksichtigt werden. Das Gericht hatte auf die Notwendigkeit von Übersetzungen hingewiesen, die Gegenseite ist dem nicht gefolgt, so dass die Klage abgewiesen wurde. </span></p>
<p style="text-align: justify;"><span style="font-family: arial, helvetica, sans-serif; font-size: 12pt;">Das Urteil ist nicht rechtskräftig. </span></p>
<p><span style="font-family: arial, helvetica, sans-serif; font-size: 12pt;"><strong>IM NAMEN DES VOLKES </strong></span></p>
<p><span style="font-family: arial, helvetica, sans-serif; font-size: 12pt;"><strong>ENDURTEIL </strong></span></p>
<p><span style="font-family: arial, helvetica, sans-serif; font-size: 12pt;">In dem Rechtsstreit</span></p>
<p><span style="font-family: arial, helvetica, sans-serif; font-size: 12pt;"><strong>…</strong></span></p>
<p><span style="font-family: arial, helvetica, sans-serif; font-size: 12pt;"><strong>gegen</strong></span></p>
<p><span style="font-family: arial, helvetica, sans-serif; font-size: 12pt;"><u>Pprozessbevollmächtigter</u><u>&#8211;</u></span></p>
<p><span style="font-family: arial, helvetica, sans-serif; font-size: 12pt;">Rechtsanwalt Kai <strong>Jüdemann, </strong>Weiserstraße 10-12, 10777 Berlin</span></p>
<p><span style="font-family: arial, helvetica, sans-serif; font-size: 12pt;">wegen Urheberrecht</span></p>
<p><span style="font-family: arial, helvetica, sans-serif; font-size: 12pt;">hat das Amtsgericht Leipzig durch </span><br />
<span style="font-family: arial, helvetica, sans-serif; font-size: 12pt;"> Richterin am Amtsgericht Dönch</span></p>
<p><span style="font-family: arial, helvetica, sans-serif; font-size: 12pt;">auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 27.05.2015 am 12.06.2015 </span><br />
<span style="font-family: arial, helvetica, sans-serif; font-size: 12pt;"> <strong>für Recht erkannt: </strong></span></p>
<ol>
<li><span style="font-family: arial, helvetica, sans-serif; font-size: 12pt;">Der Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Wedding vom 28.11.2014, Geschäfts- </span><br />
<span style="font-family: arial, helvetica, sans-serif; font-size: 12pt;"> zeichen: 14-1029281-0-4 wird aufgehoben und die Klage abgewiesen</span></li>
<li><span style="font-family: arial, helvetica, sans-serif; font-size: 12pt;">Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreites.</span></li>
<li><span style="font-family: arial, helvetica, sans-serif; font-size: 12pt;">Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.</span></li>
</ol>
<p><span style="font-family: arial, helvetica, sans-serif; font-size: 12pt;"><strong>Beschluss: </strong></span></p>
<p><span style="font-family: arial, helvetica, sans-serif; font-size: 12pt;">Der Streitwert wird auf 620,00 EUR festgesetzt.</span></p>
<p><span style="font-family: arial, helvetica, sans-serif; font-size: 12pt;"><strong> </strong></span></p>
<p><span style="font-family: arial, helvetica, sans-serif; font-size: 12pt;"><strong> </strong></span></p>
<p><span style="font-family: arial, helvetica, sans-serif; font-size: 12pt;"><strong>Tatbestand </strong></span></p>
<p><span style="font-family: arial, helvetica, sans-serif; font-size: 12pt;">Die Klägerin begehrt von der Beklagten Schadensersatz für die Verletzung von Nutzungsrech- </span><br />
<span style="font-family: arial, helvetica, sans-serif; font-size: 12pt;"> ten gem. <a href="https://dejure.org/gesetze/UrhG/19a.html" title="&sect; 19a UrhG: Recht der &ouml;ffentlichen Zug&auml;nglichmachung">§ 19 a UrhG</a> auf das Filmwerk .Two Guns&#8220;. Darüber hinaus begehrt sie Begleichung </span><br />
<span style="font-family: arial, helvetica, sans-serif; font-size: 12pt;"> außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten. Die Klägerin behauptet, das ausschließliche Nut- </span><br />
<span style="font-family: arial, helvetica, sans-serif; font-size: 12pt;"> zungsrecht gem. § 19 a UrHG für den Film .Two Guns&#8220; mit Lizenzvertrag vom 28.06.2012 </span><br />
<span style="font-family: arial, helvetica, sans-serif; font-size: 12pt;"> von der Produzentin des Filmwerks, der Georgia Film Fund Fifteen, LLC, 8200 Wilshire Boule- </span><br />
<span style="font-family: arial, helvetica, sans-serif; font-size: 12pt;"> var, 3rd Floor, Beverly Hills, CA, 90211, Vereinigte Staaten von Amerika erworben zu haben.</span></p>
<p><span style="font-family: arial, helvetica, sans-serif; font-size: 12pt;">Sie behauptet weiterhin, über den Internetanschluss der Beklagten mit der IP-Adresse </span><br />
<span style="font-family: arial, helvetica, sans-serif; font-size: 12pt;"> 84.181.28.197 sei am 13.11.2013 um 17:28: 17 Uhr das urheberrechtlich geschützte Filmwerk </span><br />
<span style="font-family: arial, helvetica, sans-serif; font-size: 12pt;"> .Two Guns&#8220; in einer Internettauschbörse illegal zum herunterladen angeboten worden.</span></p>
<p><span style="font-family: arial, helvetica, sans-serif; font-size: 12pt;">Die Klägerin ist der Auffassung, gegen die Beklagte einen Schadensersatzanspruch i.H.v. </span><br />
<span style="font-family: arial, helvetica, sans-serif; font-size: 12pt;"> 620,00 € wegen Verletzung des Urheberrechts zu haben. Darüber hinaus macht sie geltend, </span><br />
<span style="font-family: arial, helvetica, sans-serif; font-size: 12pt;"> 215,00 € Abmahnkosten als Schadensersatz gern. <a href="https://dejure.org/gesetze/UrhG/97.html" title="&sect; 97 UrhG: Anspruch auf Unterlassung und Schadensersatz">§ 97 Abs. 2 UrhG</a>. Sie setzt eine 1,3 Ge- </span><br />
<span style="font-family: arial, helvetica, sans-serif; font-size: 12pt;"> schäftsgebühr aus einem Gegenstandswert der Abmahnung i.H.v. 1.000,00 € an, zzgl. eines </span><br />
<span style="font-family: arial, helvetica, sans-serif; font-size: 12pt;"> Anspruchs auf Schadensersatz i.H.v. 600,00 € sowie eines anteiligen pauschalen Schaden- </span><br />
<span style="font-family: arial, helvetica, sans-serif; font-size: 12pt;"> sersatzes von 20,00 €. Aus diesem Gegenstandswert von 1.620,00 € würden sich Rechtsver- </span><br />
<span style="font-family: arial, helvetica, sans-serif; font-size: 12pt;"> folgungskosten von 195,00 € ergeben, zzgl. der Post- und Telekommunikationspauschale von </span><br />
<span style="font-family: arial, helvetica, sans-serif; font-size: 12pt;"> 20,00 € seien somit Abmahnkosten i.H.v. 215,00 € entstanden.</span></p>
<p><span style="font-family: arial, helvetica, sans-serif; font-size: 12pt;">Gegen die Beklagte wurde durch das Amtsgericht Wedding ein Vollstreckungsbescheid am </span><br />
<span style="font-family: arial, helvetica, sans-serif; font-size: 12pt;"> 12.11.2014 erlassen, gegen welchen diese form- und fristgerecht Einspruch einlegte.</span></p>
<p><span style="font-family: arial, helvetica, sans-serif; font-size: 12pt;">Die Klägerseite beantragt daher:</span></p>
<p><span style="font-family: arial, helvetica, sans-serif; font-size: 12pt;">Der Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Wedding vom 12.11.2014,<br />
Az..: 14-1029281-0-4 wird aufrecht erhalten. </span></p>
<p><span style="font-family: arial, helvetica, sans-serif; font-size: 12pt;">Die Beklagte beantragt,</span></p>
<p><span style="font-family: arial, helvetica, sans-serif; font-size: 12pt;">den Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Wedding vom 12.11.2014<br />
aufzuheben und die Klage abzuweisen. </span></p>
<p><span style="font-family: arial, helvetica, sans-serif; font-size: 12pt;">Sie bestreitet mit Nichtwissen, dass die Klägerin ausreichende Besitzerin der Rechte sei, die  sie berechtige, die Rechtsverletzung an dem Werk .Two Guns&#8220; zu verfolgen. Es gebe zwei  Unternehmen aus den USA die die Bezeichnung Georgia Film Fund Fifteen, LLC tragen würden, die eine Louisiana und die andere in New Mexico. Eine weitere sei nach dem Recht des  Staates Delaware gegründet. Darüber hinaus sei Produzentin des Films die Firma Universal  Pictures, was auch den Angaben des Copyright Offices entspreche. Die Klägerin sei dagegen nicht als Distributor geführt. Darüber hinaus bestreitet sie, dass Charles P. Tolliver berechtigt gewesen sei, diesen Vertrag notariell zu beglaubigen. Bestritten wird auch, dass die Beklagte  die rechts verletzende Handlung begangen habe und ihr die IP-Adresse zugeordnet war. Sie  behauptet, sie lebe in den USA habe auch zu dem betreffenden Zeitpunkt in den USA gelebt  und sei nicht in Deutschland gewesen. Vielmehr nutze die Wohnung Herr A…..</span></p>
<p><span style="font-family: arial, helvetica, sans-serif; font-size: 12pt;">Hinsichtlich des Sach- und Streitstandes wird verwiesen auf die gewechselten Schriftsätze </span><br />
<span style="font-family: arial, helvetica, sans-serif; font-size: 12pt;"> nebst Anlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 27.05.2015.</span></p>
<p>&nbsp;</p>
<p><span style="font-family: arial, helvetica, sans-serif; font-size: 12pt;"><strong>Entscheidungsgründe </strong></span></p>
<p><span style="font-family: arial, helvetica, sans-serif; font-size: 12pt;">Die zulässige Klage ist unbegründet.</span></p>
<p><span style="font-family: arial, helvetica, sans-serif; font-size: 12pt;">Die Klägerin hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Schadensersatz nach Urheber- </span><br />
<span style="font-family: arial, helvetica, sans-serif; font-size: 12pt;"> rechtsgesetz .</span></p>
<p><span style="font-family: arial, helvetica, sans-serif; font-size: 12pt;">Die Klägerin ist beweispflichtig dafür, dass ihr die alleinigen Nutzungsrechte für das Filmwerk </span><br />
<span style="font-family: arial, helvetica, sans-serif; font-size: 12pt;"> zustehen, gem. <a href="https://dejure.org/gesetze/UrhG/19a.html" title="&sect; 19a UrhG: Recht der &ouml;ffentlichen Zug&auml;nglichmachung">§ 19 a UrhG</a>. Sie hat dafür eine nahtlose Kette der Lizenzvergabe nachzuwei- </span><br />
<span style="font-family: arial, helvetica, sans-serif; font-size: 12pt;"> sen.</span></p>
<p><span style="font-family: arial, helvetica, sans-serif; font-size: 12pt;">Das Gericht hat mit Verfügung vom 29.04.2015 die Klägerseite darauf hingewiesen, dass die </span><br />
<span style="font-family: arial, helvetica, sans-serif; font-size: 12pt;"> Lizenzverträge in beglaubigter deutscher Übersetzung dem Gericht vorzulegen sind. Dem Ge- </span><br />
<span style="font-family: arial, helvetica, sans-serif; font-size: 12pt;"> richt sind keine Originale in englischer Sprache vorgelegt worden, sondern lediglich Kopien.</span></p>
<p><span style="font-family: arial, helvetica, sans-serif; font-size: 12pt;"> Zwar ist die Vorlage fremdsprachiger Urkunden nicht allein deshalb unbeachtlich, weil sie nur </span><br />
<span style="font-family: arial, helvetica, sans-serif; font-size: 12pt;"> im fremdsprachlichen Original ohne deutsche Übersetzung vorgelegt werden. Im Vorliegenden </span><br />
<span style="font-family: arial, helvetica, sans-serif; font-size: 12pt;"> sind dem Gericht keine Originale vorgelegt worden. Darüber hinaus liegt es aber gern. <a href="https://dejure.org/gesetze/ZPO/142.html" title="&sect; 142 ZPO: Anordnung der Urkundenvorlegung">§ 142</a> </span><br />
<span style="font-family: arial, helvetica, sans-serif; font-size: 12pt;"> Abs. 3 ZPO im Ermessen des Gerichtes, ob es die Beibringung einer Übersetzung anordnen </span><br />
<span style="font-family: arial, helvetica, sans-serif; font-size: 12pt;"> will. Dies hat das Gericht mit Verfügung vom 29.04.2015 getan. Darauf hat das Gericht in der </span><br />
<span style="font-family: arial, helvetica, sans-serif; font-size: 12pt;"> Verhandlung vom 27.05.2015 nochmals hingewiesen. Da die angeordnete Übersetzung nicht </span><br />
<span style="font-family: arial, helvetica, sans-serif; font-size: 12pt;"> vorgelegt wurde, gleichfalls aber auch keine Originalurkunden hinsichtlich des Lizenzvertra- </span><br />
<span style="font-family: arial, helvetica, sans-serif; font-size: 12pt;"> ges, hat das die Unbeachtlichkeit der fremdsprachlichen Urkunde zur Folge (siehe BVerwG, </span><br />
<span style="font-family: arial, helvetica, sans-serif; font-size: 12pt;"> Beschluss vom 08. Februar 1996,<a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=9%20B%20418/95" title="9 B 418/95 (2 zugeordnete Entscheidungen)">9 B 418/95</a>). Da die Beklagtenseite bestreitet, dass der Klä- </span><br />
<span style="font-family: arial, helvetica, sans-serif; font-size: 12pt;"> gerseite die ausschließlichen Lizenzrechte zustehen, ist dieser Vortrag der Klägerseite auch </span><br />
<span style="font-family: arial, helvetica, sans-serif; font-size: 12pt;"> nicht aus zugestanden anzusehen, so dass die Klage insgesamt abzuweisen ist.</span></p>
<p><span style="font-family: arial, helvetica, sans-serif; font-size: 12pt;">Die Kostenfolge ergibt sich aus <a href="https://dejure.org/gesetze/ZPO/91.html" title="&sect; 91 ZPO: Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht">§ 91 ZPO</a>. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbar- </span><br />
<span style="font-family: arial, helvetica, sans-serif; font-size: 12pt;"> keit ergibt sich aus <a href="https://dejure.org/gesetze/ZPO/704.html" title="&sect; 704 ZPO: Vollstreckbare Endurteile">§§ 704</a>, <a href="https://dejure.org/gesetze/ZPO/708.html" title="&sect; 708 ZPO: Vorl&auml;ufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung">708 Nr. 11 ZPO</a>.</span></p>
<p>Unterschriften</p>
<p><a href="https://ra-juedemann.de/wp-content/uploads/2015/06/cowboy.jpg"><img loading="lazy" decoding="async" class="alignnone size-medium wp-image-6510" src="https://ra-juedemann.de/wp-content/uploads/2015/06/cowboy-300x242.jpg" alt="cowboy" width="300" height="242" srcset="https://ra-juedemann.de/wp-content/uploads/2015/06/cowboy-300x242.jpg 300w, https://ra-juedemann.de/wp-content/uploads/2015/06/cowboy.jpg 416w" sizes="(max-width: 300px) 100vw, 300px" /></a></p>
<p><span style="color: #ffffff;">Anwalt Urheberrecht Berlin</span><br />
<span style="color: #ffffff;">Kanzlei Urheberrecht Berlin</span></p>
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		<item>
		<title>Abmahnung Waldorf Frommer für 20th Century Fox: Crisis</title>
		<link>https://ra-juedemann.de/abmahnung-waldorf-frommer-fuer-20th-century-fox-crisis/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Kai Jüdemann]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 13 May 2014 12:23:46 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[File-Sharing]]></category>
		<category><![CDATA[Urheberrecht]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Die Münchener Kanzlei Waldorf  Frommer nimmt Anschlussinhaber zurzeit im Auftrag der 20th Century Fox wegen Episoden der Serie Crisis auf Unterlassung und Zahlung in Anspruch. Uns liegt aktuell eine Abmahnung der Staffel 1 Folge 2 vor. Hintergrund sind behauptete Urheberrechtsverletzungen im Rahmen der Zurverfügungstellung urheberrechtlich geschützter Werke über Online-Tauschbörsen (p2p). Behauptet wird, dass die Episode  über den Internetanschluss des Abgemahnten gemäß der Funktionsweise von Online-Tauschbörsen anderen [&#8230;]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p style="color: #36383a;"><span style="font-size: 14pt;">Die Münchener Kanzlei <strong>Waldorf  Frommer</strong> nimmt Anschlussinhaber zurzeit im Auftrag der 20th Century Fox wegen Episoden der Serie <strong>Crisis</strong> auf Unterlassung und Zahlung in Anspruch. Uns liegt aktuell eine Abmahnung der <strong>Staffel 1 Folge 2</strong> vor.</span></p>
<p style="color: #36383a;"><span style="font-size: 14pt;">Hintergrund sind behauptete <strong>Urheberrechtsverletzungen</strong> im Rahmen der Zurverfügungstellung urheberrechtlich geschützter Werke über <strong>Online-Tauschbörsen (p2p).</strong></span></p>
<p style="color: #36383a;"><span style="font-size: 14pt;">Behauptet wird, dass die Episode  über den Internetanschluss des Abgemahnten gemäß der Funktionsweise von Online-Tauschbörsen anderen p2p-Nutzern zum Download angeboten und damit öffentlich zugänglich gemacht wurde, wodurch die Auftraggeberin in ihren Rechten verletzt worden sei. Weiterhin wird darauf hingewiesen, dass ihr unabhängig von der tatsächlichen Tatbegehung erhebliche Ersatzansprüche zustünden, da der Abgemahnte jedenfalls zur Erstattung der Rechtsverfolgungskosten und der hierzu erforderlichen Aufwendungen gemäß <a style="color: #3d7ea4;" href="http://www.anwalt24.de/rund-ums-recht/Paragraph_97a_UrhG_Abmahnung-d140508,210.html">§ 97 a UrhG</a> verpflichtet sei.</span></p>
<p style="color: #36383a;"><span style="font-size: 14pt;">Verlangt wird von den betroffenen Anschlussinhabern somit die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, die Zahlung von Rechtsanwaltskosten und Ersatz entstandenen Schadens. Dabei wird dem Abgemahnten ein Vergleichsangebot zur Abgeltung sämtlicher Ansprüche, die der Rechteinhaberin durch den behaupteten Verstoß entstandenen seien, unterbreitet<strong>.</strong></span></p>
<p style="color: #36383a;"><span style="font-size: 14pt;"> </span></p>
<p style="color: #36383a;"><span style="font-size: 14pt;"><strong>Wie sollten Sie sich verhalten, wenn auch Sie Empfänger einer solchen Abmahnung geworden sind?</strong></span></p>
<p style="color: #36383a;"><span style="font-size: 14pt;"><strong>Die Fristen:<br />
</strong>Bleiben Sie ruhig und reagieren Sie besonnen. Lassen Sie sich nicht durch die kurzen Fristen irritieren, die oftmals nur gesetzt werden, um Sie zu vorschnellem Handeln zu zwingen. In den seltensten Fällen werden bei Ablauf der <a style="color: #3d7ea4;" href="http://www.anwalt24.de/rund-ums-recht/Frist-d164269.html">Frist</a> gerichtliche Maßnahmen eingeleitet. Nehmen Sie diese trotzdem ernst und reagieren Sie zeitnah. </span></p>
<p style="color: #36383a;"><span style="font-size: large;">Nach der Rechtsprechung besteht die Vermutung, dass der Anschlussinhaber auch für den Verstoß verantwortlich ist. Es gilt zu Prüfen, ob man diesen &#8222;Anscheinsbeweis&#8220; erschüttern kann, wenn dies gelingt, besteht die Möglichkeit, sich erfolgreich gegen die Zahlungsansprüche zu verteidigen.</span></p>
<p style="color: #36383a;"><span style="font-size: 14pt;">Sollten Sie Empfänger einer Abmahnung geworden sein, bieten wir eine kostenlose telefonische Erstberatung an. Unverbindlich.</span></p>
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<p style="color: #36383a;">Filesharing</p>
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