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	<title>Kunstrecht Archives - Jüdemann Rechtsanwälte</title>
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	<description>Anwalt für Medien- und Urheberrecht in Berlin</description>
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		<title>Urheberrechtsverletzung durch Zeigen von Nachahmung eines Kunstwerks in Instagram-Video &#8211; LG Flensburg, 07.05.2021 &#8211; 8 O 37/21</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Kai Jüdemann]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 17 Jun 2021 14:35:44 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[IT-Recht]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>LG Flensburg: Urheberrechtsverletzung durch Zeigen von Nachahmung eines Kunstwerks in Instagram-Video    Kunstwerke können sowohl die Privat- als auch Geschäftsräume ästhetisch enorm aufwerten. Doch für viele sind die hohen Preise für gute Kunst, eine nicht zu überwindende Hürde. Auch das Kunstwerk „Edelblüte“ (ein rundes Objekt mit kreis- bzw. spiralförmigen Furchen, welches auch als Lampe fungiert) [&#8230;]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p><strong>LG Flensburg: Urheberrechtsverletzung durch Zeigen von Nachahmung eines Kunstwerks in Instagram-Video   </strong></p>
<p>Kunstwerke können sowohl die Privat- als auch Geschäftsräume ästhetisch enorm aufwerten. Doch für viele sind die hohen Preise für gute Kunst, eine nicht zu überwindende Hürde. Auch das Kunstwerk „Edelblüte“ (ein rundes Objekt mit kreis- bzw. spiralförmigen Furchen, welches auch als Lampe fungiert) befand sich im oberen Preissegment. Die Betreiberin eines Kosmetik- und Nagelstudios war das Kunstwerk bekannt und sie fertigte zu diesem sehr ähnliche Stücke während des Lockdowns ab November 2020 an. Diese verkaufte sie in ihrem Studio nach der Wiederöffnung. Des Weiteren drehte sie ein Instagram-Video, in dem die von ihr gefertigten Stück in zentraler Position in Kopfhöhe etwa 50 % von der Gesamtlänge des Videos zu sehen waren. Die Künstlerin, welche das Kunstwerk „Edelblüte“ kreiert hatte klagte auf Unterlassung sowohl gegen die Herstellung und Verbreitung der Nachahmungen, als auch das Zeigen in dem Instagram-Video und bekam Recht.</p>
<p>Das LG Flensburg urteilte am 07. Mai 2021, Az. <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=8%20O%2037/21" title="LG Flensburg, 07.05.2021 - 8 O 37/21: Einstweilige Unterlassungsverf&uuml;gung aufgrund urheberrecht...">8 O 37/21</a>, dass das Zeigen der von der Beklagten hergestellten Stücke in dem Instagram-Video das Recht der Klägerin zur öffentlichen Zugänglichmachung gem. <a href="https://dejure.org/gesetze/UrhG/19a.html" title="&sect; 19a UrhG: Recht der &ouml;ffentlichen Zug&auml;nglichmachung">§ 19a UrhG</a> verletze. Das Objekt sei in dem Video kein sog. unwesentliches Beiwerk i.S.d. <a href="https://dejure.org/gesetze/UrhG/57.html" title="&sect; 57 UrhG: Unwesentliches Beiwerk">§ 57 UrhG</a> neben dem eigentlichen Gegenstand der öffentlichen Wiedergabe gewesen. Insofern führte das Gericht aus:</p>
<p style="padding-left: 40px;"><em>„Von einer Unwesentlichkeit in diesem Sinn ist auszugehen, wenn das Werk weggelassen oder ausgetauscht werden könnte, ohne dass dies dem durchschnittlichen Betrachter auffiele oder ohne dass die Gesamtwirkung des Hauptgegenstands in irgendeiner Weise beeinflusst wird. Aber auch ein bei der Betrachtung des Hauptgegenstands der Verwertung vom Betrachter als solches tatsächlich wahrgenommenes Werk kann als unwesentliches Beiwerk anzusehen sein, wenn ihm nach den Umständen des Einzelfalls keine noch so geringfügige inhaltliche Beziehung zum Hauptgegenstand der Verwertung zuzubilligen ist, sondern es durch seine Zufälligkeit und Beliebigkeit für diesen ohne jede Bedeutung ist […]</em></p>
<p style="padding-left: 40px;"><em>Bei Zugrundelegung dieser Maßstäbe handelt es sich bei den Vervielfältigungen des Werks „Edelblüte“ im Video nicht lediglich um ein unwesentliches Beiwerk im Sinne der Vorschrift.</em></p>
<p style="padding-left: 40px;"><em>Denn die Vervielfältigungsstücke sind sowohl für eine erhebliche Dauer, als auch in den Screenshots &#8211; wobei das Gericht mangels abweichender Anhaltspunkte davon ausgeht, dass diese repräsentativ für das Video sind &#8211; neben dem Kopf der Verfügungsbeklagten, die &#8211; offenbar &#8211; den Ablauf im Studio erklärt und auf die der Betrachter des Videos daher vor allem schauen wird, und damit hervorgehoben sowie in erheblicher Größe sichtbar. Damit prägen sie jedenfalls den ästhetischen Eindruck, den der Betrachter des Videos vom Studio der Verfügungsbeklagten beim Betrachten des Videos unvermeidbar gewinnt, mit.“</em></p>
<p>Darüber hinaus nahm das LG Flensburg auch an, dass das Vervielfältigungsrecht der Klägerin nach <a href="https://dejure.org/gesetze/UrhG/16.html" title="&sect; 16 UrhG: Vervielf&auml;ltigungsrecht">§ 16 Abs. 1 UrhG</a> durch die Herstellung der Objekte durch die Beklagte verletzt worden sei, denn diese seien in ihren prägenden Merkmalen zu den Kunstwerken der Klägerin identisch. Ferner verletze die Veräußerung der Nachahmungen das Verbreitungsrecht der Klägerin gem. <a href="https://dejure.org/gesetze/UrhG/17.html" title="&sect; 17 UrhG: Verbreitungsrecht">§ 17 Abs. 1 UrhG</a>.</p>
<p>Originaltext der Entscheidung zu finden unter der URL: <a href="https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/jportal/portal/t/2o3m/page/bsshoprod.psml;jsessionid=C7DDBE0C3F649416A2D2BE582B113E12.jp14?pid=Dokumentanzeige&amp;showdoccase=1&amp;js_peid=Trefferliste&amp;documentnumber=1&amp;numberofresults=1&amp;fromdoctodoc=yes&amp;doc.id=JURE210008149%3Ajuris-r02&amp;doc.part=L&amp;doc.price=0.0&amp;doc.hl=1">https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/jportal/portal/t/2o3m/page/bsshoprod.psml;jsessionid=C7DDBE0C3F649416A2D2BE582B113E12.jp14?pid=Dokumentanzeige&amp;showdoccase=1&amp;js_peid=Trefferliste&amp;documentnumber=1&amp;numberofresults=1&amp;fromdoctodoc=yes&amp;doc.id=JURE210008149%3Ajuris-r02&amp;doc.part=L&amp;doc.price=0.0&amp;doc.hl=1</a></p>
<p>Text verfasst und Titelbild bearbeitet durch: Marc Faßbender</p>
<p>Bearbeitetes Titelbild basiert auf lizenzfreiem Werk von: &#8222;Maria Orlova&#8220; (<a href="https://www.pexels.com/de-de/foto/bluhende-lotusblume-mit-grunen-blattern-4916559/">https://www.pexels.com/de-de/foto/bluhende-lotusblume-mit-grunen-blattern-4916559/</a>)</p>
<div><a href="https://ra-juedemann.de/">Jüdemann Rechtsanwälte</a></div>
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<p>&nbsp;</p>
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		<title>Corona IV &#8211; GVL Hilfen für Künstler</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Kai Jüdemann]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 26 Mar 2020 12:03:38 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Kunstrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Veranstaltungsrecht]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Corona-Hilfsgelder für Künstler Die Gesellschaft zur Verwertung von Leistungsschutzrechten (GVL) hat Hilfsmaßnahmen mit einem Volumen von bis zu 4 Mio. Euro für Berechtigte aufgesetzt, die sich wegen der Ausbreitung des Corona-Virus in finanzieller Notlage befinden. Ausschließlich freiberuflich Tätige, die durch Covid-19 Honorarausfälle wegen Absagen von Veranstaltungen oder Produktionen zu beklagen haben und wahrnehmungsberechtigt sind, erhalten [&#8230;]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Corona-Hilfsgelder für Künstler</p>
<p style="text-align: justify;">Die Gesellschaft zur Verwertung von Leistungsschutzrechten (GVL) hat Hilfsmaßnahmen mit einem Volumen von bis zu 4 Mio. Euro für Berechtigte aufgesetzt, die sich wegen der Ausbreitung des Corona-Virus in finanzieller Notlage befinden. Ausschließlich freiberuflich Tätige, die durch Covid-19 Honorarausfälle wegen Absagen von Veranstaltungen oder Produktionen zu beklagen haben und wahrnehmungsberechtigt sind, erhalten eine einmalige Zahlung in Höhe von 250 Euro im Rahmen der sozialen Zuwendungen der GVL.</p>
<p style="text-align: justify;">Notwendige Voraussetzung für eine Berücksichtigung ist, dass die Antragsteller bereits mindestens einmal an der regulären Verteilung der GVL teilgenommen haben. Im Antrag muss der Veranstaltungs- oder Produktionsausfall sowie der daraus resultierende Verdienstausfall nachgewiesen werden. Auf der Homepage der GVL findet sich neben sämtlichen Informationen zur Antragsberechtigung und -stellung auch eine extra Anlage für Synchronsprecher, die aufgrund ihrer zumeist kurzfristigen Engagements häufig keine Absagen vorzeigen können. Vollständige Anträge können an coronahilfe@gvl.de gesendet werden.</p>
<p style="text-align: justify;">Die GVL hat angekündigt, innerhalb der nächsten Tage weitere Möglichkeiten der kurzfristigen Unterstützung zu diskutieren und zu beschließen, wie etwa die Gewährung von Abschlägen für kommende Verteilungen. Eine Nachzahlung der Zentralstelle für private Überspielungsrechte (ZPÜ) soll bereits Mitte April an berechtigte Künstler verteilt werden. Sie hat ein Volumen von insgesamt 4,7 Mio. Euro, wovon 3,4 Mio. Euro auf den Bereich Film/Fernsehen entfallen. Neben der GVL können betroffene Künstlerinnen und Künstler auch von anderer Seite auf Unterstützung hoffen:</p>
<p style="text-align: justify;">Die GEMA bietet eine pauschale Nothilfe, mit der Musikurheber eine Vorauszahlung auf ihre künftigen Ausschüttungen in den Live- und Wiedergabesparten beantragen können. Diese finanzielle Unterstützung richtet sich vorrangig an Komponisten und Textdichter der GEMA, die zugleich als Performer auftreten und aufgrund von flächendeckenden Veranstaltungsabsagen in finanzielle Schwierigkeiten geraten. Anträge können ab dem 30. März 2020 über das Online-Portal der Gema gestellt werden. Darüber hinaus hat die Gema aus den Mitteln für soziale und kulturelle Förderung einen &#8222;Corona-Hilfsfonds&#8220; gebildet, aus dem existenziell gefährdete Mitglieder eine einmalige persönliche Übergangshilfe von bis zu 5.000 Euro beantragen können.<br />
Die Deutsche Orchester-Stiftung hat eine bundesweite Spendenkampagne gestartet, um freischaffende Berufsmusiker in der Coronakrise zu unterstützen. In diesen eigens eingerichteten Nothilfefonds kann jeder einzahlen. Die Stiftung will sich um eine zeitnahe Verteilung der Gelder kümmern. Zudem bieten die Deutsche Orchestervereinigung und die GVL Nothilfefonds an. Informationen sind auf den jeweiligen Webseiten zu finden.<br />
Für die Inanspruchnahme sämtlicher Hilfsgelder ist es ratsam, alle Ausfälle genau zu dokumentieren, um Nachweise für die finanziellen Einbußen vorlegen zu können.</p>
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		<title>BGH  &#8211; Verurteilung eines Düsseldorfer Kunsthändlers weitgehend bestätigt</title>
		<link>https://ra-juedemann.de/bgh-verurteilung-eines-duesseldorfer-kunsthaendlers-weitgehend-bestaetigt/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Kai Jüdemann]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 27 Sep 2016 10:30:34 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Kunstrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Strafrecht]]></category>
		<category><![CDATA[betrug]]></category>
		<category><![CDATA[kunsthändler]]></category>
		<category><![CDATA[kunstrecht]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Kunstrecht:  nicht selten werden Künstler und/oder Sammler von Kunsthändlern und Galeristen geschädigt. Spektakulär der Fall des Düsseldorfer Kunsthändlers A, der die ALDI Erben in Höhe von 20,9 Millionen geschädigt haben soll. Der BGH hat ein Urteil des Landgerichts Essen, dass A. zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt hat, im Wesentlichen bestätigt. :Beschluss vom 28. [&#8230;]</p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p style="text-align: justify;"><span style="font-size: 12pt; color: #000000;">Kunstrecht:  nicht selten werden Künstler und/oder Sammler von Kunsthändlern und Galeristen geschädigt. Spektakulär der Fall des Düsseldorfer Kunsthändlers A, der die ALDI Erben in Höhe von 20,9 Millionen geschädigt haben soll. Der BGH hat ein Urteil des Landgerichts Essen, dass A. zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt hat, im Wesentlichen bestätigt.</span></p>
<p><span style="font-size: 12pt;">:</span><span style="font-size: 12pt; color: #000000;">Beschluss vom 28. April 2016 – <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=4%20StR%20317/15" title="BGH, 28.04.2016 - 4 StR 317/15: Verurteilung eines D&uuml;sseldorfer Kunsth&auml;ndlers wegen Betrugs wei...">4 StR 317/15</a></span></p>
<p style="text-align: justify;"><span style="font-size: 12pt; color: #000000;">Das Landgericht Essen hatte den Düsseldorfer Kunsthändler A. wegen Betrugs in 18 Fällen, davon in vier Fällen in Tateinheit mit Untreue, sowie wegen versuchten Betrugs zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Der einst angesehene Experte hatte vermögenden Kunden  bei Kunstverkäufen verdeckte Preisaufschläge berechnet und dafür auch Rechnungen gefälscht. Weiterhin wurde ihm Betrug beim Verkauf von Oldtimer vorgeworfen.</span></p>
<p style="text-align: justify;"><span style="font-size: 12pt; color: #000000;">Hierzu die aktuelle Pressemeldung des BGH:</span></p>
<p style="text-align: justify;"><span style="font-size: 12pt; color: #000000;">&#8222;Nach den Feststellungen des Landgerichts betrieb der Angeklagte ein Unternehmen auf dem Gebiet des Kunsthandels in Düsseldorf. In diesem Rahmen stand er im Zeitraum zwischen 2009 und 2013 in Geschäftsbeziehungen mit bekannten Unternehmern, die eine Kunstsammlung sowie eine Oldtimersammlung aufbauen wollten. Zwischen den Unternehmern und dem Angeklagten wurde vereinbart, dass der Angeklagte für sie nach hochrangigen Kunstwerken und Oldtimern Ausschau hält und möglichst günstige Preise verhandelt. Sobald die Unternehmer dem ausgehandelten Preis verbindlich zugestimmt hatten, sollte der Angeklagte verpflichtet sein, das jeweilige Kunstwerk oder den Oldtimer zu erwerben und anschließend an die Unternehmer zu dem günstig verhandelten Einkaufspreis &#8222;weiterzureichen&#8220;. Sein Verdienst sollte in einer aus dem Einkaufspreis errechneten Provision bestehen. Entgegen dieser Vereinbarung machte der Angeklagte jedoch gegenüber den Unternehmern falsche Angaben über seine Einkaufspreise und rechnete diese Preise und seine Provision überhöht ab. Das Landgericht hat den Betrugsschaden (insgesamt rund 20,9 Mio. Euro) anhand der Differenz zwischen dem tatsächlichen Einkaufspreis und dem von den Unternehmern erstatteten Einkaufspreis bestimmt und die überhöhten Provisionen hinzugerechnet.</span></p>
<p><span style="font-size: 12pt; color: #000000;">Der Angeklagte hat mit seiner Revision vor allem geltend gemacht, das Landgericht habe den im Rahmen des Betrugstatbestandes festzustellenden Vermögensschaden nicht zutreffend ermittelt.</span></p>
<p style="text-align: justify;"><span style="font-size: 12pt; color: #000000;">Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat das Verfahren hinsichtlich zweier Fälle eingestellt und in drei weiteren Fällen die Strafverfolgung auf den Vorwurf des Betrugs beschränkt. Die danach verbleibende Verurteilung des Angeklagten wegen Betrugs in 16 Fällen hat der Senat bestätigt und die Gesamtstrafe bestehen lassen. Die Schadensberechnung des Landgerichts hat der Senat in den verbleibenden Fällen nicht beanstandet.</span></p>
<p>&nbsp;</p>
<p><span style="font-size: 12pt; color: #000000;">Vorinstanz:</span></p>
<p><span style="font-size: 12pt; color: #000000;">Landgericht Essen – Urteil vom 16. März 2015 – <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=56%20KLs%2010/14" title="LG Essen, 16.03.2015 - 56 KLs 10/14: Sechs Jahre Haft f&uuml;r Kunsth&auml;ndler Achenbach">56 KLs 10/14</a></span></p>
<p><span style="font-size: 12pt; color: #000000;">Quelle: Pressemitteilung des BGH</span></p>
<p>Kunstrecht</p>
<p><span style="font-size: 12pt; color: #000000;"> </span></p>
<p>The post <a href="https://ra-juedemann.de/bgh-verurteilung-eines-duesseldorfer-kunsthaendlers-weitgehend-bestaetigt/">BGH  &#8211; Verurteilung eines Düsseldorfer Kunsthändlers weitgehend bestätigt</a> appeared first on <a href="https://ra-juedemann.de">Jüdemann Rechtsanwälte</a>.</p>
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