Hanseatisches Oberlandesgericht weist Berufung eines Kindesvaters wegen Zahlung von 15.000 EUR wegen Persönlichkeitsrechtsverletzung zurück.
04.07.2011, 07:49 Uhr
Wird einem die deutsche Sprache beherrschenden Kindesvater aufgegeben, bei durch das Jugendamt begleiteten Umgangskontakten mit seinen Kindern nicht Polnisch, sondern nur Deutsch zu sprechen, liegt hierin nicht in jedem Fall eine Persönlichkeitsrechtsverletzung, die eine Geldentschädigung rechtfertigt. Dies hat heute das Hanseatische Oberlandesgericht im Rahmen eines Berufungsverfahrens Weiterlesen
In einer anderen Entscheidung zum Namensrecht einer Religionsgemeinschaft hatte das LG Frankfurt zugunsten der “The Corporation ofthe President of the Church of Jesus Christ of Latter-Day Saints”, im Volksmund “Mormonen” genannt, entschieden. Weiterlesen
Nach § 22 KUG dürfen Bildnisse nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet werden. Eine Ausnahme sieht § 23 vor wonach z.B. Bilder, auf denen die Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen, auch ohne Einwilligung verbreitet werden dürfen.
Die Personenabbildung muss jedoch derart untergeordnet sein, dass sie auch entfallen könnte, ohne dass Gegenstand und Charakter des Bildes sich verändern.
Hierzu eine Entscheidung des LG Hamburg.
LG Hamburg vom 10. Oktober 2008 ( 324 O 459/08)
(…)
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
und beschließt:
Der Streitwert wird auf Euro 12.500,- festgesetzt.
Tatbestand
Der Kläger ist U-Bahn-Zugführer, im Verlag der Beklagten erscheint die Tageszeitung „B…“.
Der Kläger begehrt Unterlassung der Veröffentlichung eines Fotos, das in der „B…“ veröffentlicht wurde, die Erstattung von Abmahnkosten in Höhe von 775,64 Euro sowie die Zahlung von 2.500,– Euro. In zwei Ausgaben der „B…“ vom 1.2.2006 (dort auf Seite 3) und vom 9.4.2008 (dort auf Seite 9) wurde ein Foto veröffentlicht, auf dem zu sehen ist, wie eine U-Bahn des Hamburger Verkehrsverbundes „HVV“ an einer Haltestelle wartet und zahlreiche Fahrgäste sich am Bahnsteig drängen, um ein- bzw. auszusteigen. Auf beiden Fotos ist der Kläger als Zugführer dieser U-Bahn abgebildet (Anlagen K 1 und K 2). Zwischen den Parteien ist streitig, ob der Kläger auf dem Bild jeweils erkennbar ist. Die erste Veröffentlichung erfolgte unter der Überschrift „Quetsch-Alarm am Berliner Tor“.
Bei der zweiten Veröffentlichung (Anlage K 2), gegen die sich der Kläger mit seiner Klage wendet, handelt es sich um einen kleineren Ausschnitt desselben Fotos. Im Wege der Fotomontage ist bei dieser Veröffentlichung großformatig ein Sicherheitsbeamter mit Uniform und Funkgerät in das Bild „hineingeschnitten“. Der Sicherheitsbeamte wird überdimensional groß im Vordergrund unterhalb des Bildes von der Bahnsteigsituation abgebildet, der Kopf des Sicherheitsbeamten verdeckt einen Teil des Zuges. Links unter das streitgegenständliche Bild ist wiederum im Wege der Fotomontage eine Überwachungskamera eingefügt.
Die Überschrift des Beitrags lautet: „Sheriffs machen unsere U-Bahn sicher“. Die Bildinnenschrift in dem Foto, das auch den Kläger abbildet, lautet: „Seit 15 Jahren sorgt die Hochbahn-Wache für Sicherheit. Mehr Präsenz heißt mehr Sicherheit, so ihr Erfolgsrezept. Sie binden nicht nur Kameras, sondern auch Techniker oder Fahrpersonal ein.“ Eine weitere Bildinnenschrift im Bild des Sicherheitsbeamten ist in der vom Kläger eingereichten Anlage nur teilweise lesbar, sie lautet: „Gut 300 Mann arbeiten bei der Hochbahn-Wache als Sicherheits-“.
Die Veröffentlichung des Fotos erfolgte in beiden Fällen nicht mit Zustimmung des Klägers. Der Kläger mahnte die Beklagte ab und begehrte die Abgabe einer Unterlassungsverpflichtungserklärung (Anlagen K 3, K 4), die Beklagte lehnte dies ab (Anlage K 5), der Kläger machte vorgerichtliche Anwaltskosten mit einer Kostennote (Anlage K 6) geltend. Der Kläger trägt vor, er sei auf dem Foto zu erkennen. Jedenfalls jemand, der ihn kenne, erkenne ihn auch, da Frisur, Stirnansatz und Schnurrbart deutlich zu erkennen seien.
Der Kläger ist der Ansicht, er werde in der Berichterstattung vom 9.4.2008 in einem Atemzug mit „Sheriffs“ und Überwachungskameras genannt und so als Teil eines Überwachungsapparates dargestellt, dessen Teil er in Wahrheit nicht sei. Er fühle sich in die Nähe von „Blockwarten“ oder „Stasi-Spitzeln“ gerückt. Da in der Bildinnenschrift zu dem Foto, das auch ihn zeige, das Fahrpersonal ausdrücklich im Hinblick auf das Sicherheitskonzept erwähnt werde, sage der Beitrag ausdrücklich, dass auch der Fahrer Sicherheitsdienst versehe. Aus diesem Grund sei er der als einziger Fahrer auf dem Foto zu sehen sei, nicht als „Beiwerk“ anzusehen. Da das Thema Sicherheit stets zweischneidig und aktuell diskutiert werde, habe er ein Recht darauf, nicht als Teil eines Überwachungsapparates dargestellt zu werden.
Der Kläger beantragt, die Beklagte bei Androhung eines Ordnungsgeldes von bis zu Euro 250.000,00,- zu verurteilen, es zu unterlassen, das in der Hamburg-Ausgabe der B… vom 1.2.2006 auf Seite 3 und vom 9.4.2008 auf Seite 9 abgebildete Foto, auf dem jeweils der Erklärungsempfänger als Zugführer der U3 zu sehen ist, in anderem Zusammenhang zu verwenden als dem ursprünglichen, nämlich dem vom 1.2.2006. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger vorgerichtliche Anwaltskosten zu zahlen von Euro 775,64,- nebst Zinsen von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger Euro 2.500,00 nebst Zinsen von fünf Prozentpunkten seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Die Beklagte behauptet, der Kläger sei auf dem Foto bereits nicht erkennbar, da seine Gesichtszüge nicht auszumachen seien. Aus dem Erkennungsmerkmal „HVV-Uniform“ ergebe sich nichts anderes, da sie von jedem U-Bahn-Zugführer getragen werde. Sie bestreitet mit Nichtwissen, dass der Kläger auf dem Bild abgebildet ist. Die Beklagte ist der Ansicht, dass – auch wenn man Erkennbarkeit bejahen würde – die Veröffentlichung gem. § 23 Abs. 1 Nr. 2 KUG zulässig wäre, da der Kläger dann lediglich als Beiwerk einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit abgebildet wäre. Es handele sich lediglich um ein Symbolfoto (typische U-Bahn-Szenerie).
Die Abbildung des Klägers sei hierfür inhaltlich ohne jede Bedeutung, das Bild hätte die gleiche Aussagekraft, wenn der Zug mit schwarz verspiegelter Frontscheibe oder der Kläger als schwarze Silhouette abgebildet worden wäre. Außerdem stelle die Abbildung des Klägers im Größenverhältnis zum Gesamtbild nur einen unbedeutenden Teil dar. Der Veröffentlichung stünden keine berechtigten Interessen des Klägers auf der Abwägungsstufe entgegen. Der vom Kläger vorgetragene Eindruck, „er sei Sheriff“ und werde in die Nähe von „Blockwarten“ oder „Stasi-Spitzeln“ gerückt, sei fernliegend. Dem Leser und auch dem flüchtigen Bildbetrachter mit Überschrift sei klar, dass „Sheriff“ die Sicherheitskräfte meine und nicht den Fahrer.
Auch unter Berücksichtigung der Bildinnenschrift ergebe sich nichts anderes, da der Kläger auch hierdurch nicht als „Sheriff“ dargestellt werde, als solcher falle nur die übergroß abgebildete Person am Bildrand ins Auge.
Mangels Unterlassungsanspruchs sei die Abmahnung unberechtigt gewesen, so dass auch kein Zahlungsanspruch bestehe. Für den Zahlungsanspruch von 2.500,– Euro bestehe keine Anspruchsgrundlage, da keine Bildrechtsverletzung vorliege. Für einen materiellen Schadensersatzanspruch fehle es bereits an einem Vortrag zum Schaden, für einen Geldentschädigungsanspruch fehle es an einer schwerwiegenden Persönlichkeitsrechtsverletzung. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der Sitzung vom 5.9.2008 Bezug genommen.
GründeI.
Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Unterlassung der Veröffentlichung des streitgegenständlichen Fotos (1). Mangels Unterlassungsanspruchs besteht auch kein Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten für die Abmahnung (2). Ein Anspruch auf Schadensersatz oder Geldentschädigung besteht nicht (3).
1) Der Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Unterlassung der Veröffentlichung des streitgegenständlichen Fotos. Ein derartiger Unterlassungsanspruch ergibt sich unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt, insbesondere nicht aus §§ 823 Abs. 2, 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog i.V.m. §§ 22, 23 KUG.
Dabei kann dahinstehen, ob der Kläger auf dem Bild erkennbar ist. Zwar ist die Erkennbarkeit des Betroffenen als Person Voraussetzung für das Entstehen des Abwehranspruchs (vgl. Löffler/Ricker Handbuch des Presserechts 5. Aufl. 2005 43. Kap. Rn. 4 m.w.N.).
Auch wenn man unterstellt, dass der Kläger auf dem Foto erkennbar ist, besteht kein Unterlassungsanspruch, da in diesem Fall die Ausnahmevorschrift des § 23 Abs. 1 Nr. 2 KUG eingreift (a) und berechtigte Interessen des Klägers (§ 23 Abs. 2 KUG) nicht verletzt werden (b).
a) Die Ausnahmevorschrift des § 23 Abs. 1 Nr. 2 KUG greift vorliegend ein. Der Kläger erscheint auf dem Foto lediglich als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit.
§ 23 Abs. 1 Nr. 2 KUG stellt in erster Linie auf das Verhältnis des Personenbildnisses zu der mit der Darstellung erfolgten Aussage ab, das heißt, auf den Stellenwert entsprechend dem Gesamteindruck. § 23 Abs. 1 Nr. 2 KUG greift nur ein, wenn die Landschaft oder sonstige Örtlichkeit den Gehalt des Bildes prägt bzw. den „Abbildungsgegenstand“ bildet. Die Personenabbildung muss derart untergeordnet sein, dass sie auch entfallen könnte, ohne dass Gegenstand und Charakter des Bildes sich verändern (Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung 5. Aufl. 2003, 8. Kap. Rn. 48 m.w.N.; Schricker Urheberrecht Kommentar 2. Aufl. 1999 § 60/§ 23 KUG Rn. 18 mwN, ähnlich auch Löffler/Ricker a.a.O. 43. Kap. Rn. 17 m.w.N. sowie OLG München NJW 88, 915 (916)).
Bei dem streitgegenständlichen Bild (Anlage K 2) ist der Kläger lediglich sehr klein abgebildet, er nimmt nur einen extrem kleinen Ausschnitt des Bildes ein und steht bereits optisch in keiner Weise im Vordergrund. Bei dem Bild handelt es sich auch um ein bloßes Symbolfoto, mit dem ein Bezug zum Hamburger Verkehrsverbund „HVV“ geschaffen wird. Bei diesem Symbolfoto steht die „sonstige Örtlichkeit“ der U-Bahn-Haltestellenszenerie prägend im Vordergrund, während die Abbildung des Klägers eine ganz untergeordnete Rolle spielt.
Der Charakter des Bildes als Symbolfoto wird insbesondere durch die Überschrift des Beitrags und die Kombination des Bildes mit der großformatigen Abbildung des Wachmanns im Wege der Fotomontage deutlich. Die Aufmerksamkeit des Betrachters wird durch die Überschrift des Artikels „Sheriffs machen unsere U-Bahn sicherer“ in erster Linie auf die Abbildung des „Sheriffs“ gelenkt. In diesem Zusammenhang stellt das „Haltestellenfoto“ lediglich einen Bezuges des abgebildeten Wachmanns zum Hamburger Verkehrsverbund dar. Auch unter Berücksichtigung der Bildinnenschrift des streitgegenständlichen Bildes, in der es heißt: „Seit 15 Jahren sorgt die Hochbahn-Wache für Sicherheit.
Mehr Präsenz heißt mehr Sicherheit, so ihr Erfolgsrezept. Sie binden nicht nur Kameras, sondern auch Techniker oder Fahrpersonal ein.“ ergibt sich nichts anderes. Zwar ist der Kläger der einzige auf dem Bild zu sehende U-Bahn-Zugführer, so dass ein Bezug auch zu ihm hergestellt wird, indem in der Bildinnenschrift das Konzept „mehr Präsenz heißt mehr Sicherheit“ auch auf das Fahrpersonal bezogen wird.
Diese Bezugnahme genügt jedoch nicht, damit der Kläger nicht mehr als „Beiwerk“ im Sinne des § 23 Abs. 1 Nr. 2 KUG anzusehen wäre. Auch unter Berücksichtigung der Bildinnenschrift prägt hier die Abbildung einer „Haltestellensituation“ der U-Bahn als „sonstige Örtlichkeit“ den Gehalt des Bildes im Sinne eines Symbolfotos und bildet den eigentlichen Abbildungsgegenstand, während die Personenabbildung des Klägers derart untergeordnet ist, dass sie auch entfallen könnte, ohne dass der Gegenstand und der Charakter des Bildes sich verändern würden.
Auch die Bildinnenschrift nimmt nicht in einer Weise Bezug auf den Kläger, die ihn in den Mittelpunkt des Interesses der Bildbetrachter rücken würde. Sie verweist gerade nicht in einer Weise auf den Kläger, als durch die er konkret und unmittelbar in Bezug genommen wird. Ein direkter Hinweis auf den Kläger (wie etwa: „rechts oben im Bild“) erfolgt gerade nicht. Auch wird keine konkrete (Sicherheits-/oder Überwachungs-) Tätigkeit beschrieben, die dem Fahrpersonal zuzuordnen wäre und den Fokus des Betrachters auf den Kläger lenken würde. Die thematische Bezugnahme auf das Fahrpersonal in der Bildinnenschrift erfolgt eher beiläufig im Rahmen der groben Beschreibung des Sicherheitskonzepts der Hamburger Hochbahn. Auch unter Berücksichtigung der Bildinnenschrift mit ihrer Bezugnahme auf das Fahrpersonal ist die Personenabbildung des Klägers derart untergeordnet, dass sie auch entfallen könnte, ohne dass Gegenstand und Charakter des Bildes sich verändern würden, zumal der von der Abbildung des Klägers eingenommene Bildausschnitt äußerst klein ist.
Das Foto könnte den Beitrag in gleicher Weise auch mit verspiegelter Frontscheibe des U-Bahn-Zuges bzw. bloß schematischem Umriss des Fahrers illustrieren. Der Fahrer könnte sogar in dem Bild gänzlich fehlen, ohne dass sich Gegenstand und Charakter des Bildes einschließlich der Bildinnenschrift ändern würden, in diesem Fall würde der Betrachter lediglich annehmen, hier sei das hintere Ende eines an einer Haltestelle wartenden Zuges abgebildet.
Die Bildinnenschrift ist nicht derart auf die Person des Klägers fokussiert, dass sie – wäre auf dem Bild überhaupt kein Fahrer zu sehen – keinen Sinn machen würde. Auch Techniker sind (obgleich in der Bildinnenschrift in gleicher Weise wie der Fahrer erwähnt) auf dem Bild nicht zu sehen, ohne dass ein durchschnittlicher Betrachter nun das Bild daraufhin absuchen würde, wo denn der in Bezug genommene Techniker zu sehen wäre.
b) Eine Abwägung mit den Interessen des Klägers (§ 23 Abs. 2 KUG) ergibt nicht, dass diese überwiegen. Aus der Art und Weise der Abbildung ergibt sich nichts für ein überwiegendes berechtigtes Interesse des Klägers gegen eine Veröffentlichung. Der Kläger ist lediglich äußerst klein abgebildet. Auch wenn man eine Erkennbarkeit (zumindest für den Personenkreis, der den Kläger kennt) unterstellt, so wäre die Erkennbarkeit jedenfalls nicht besonders deutlich ausgeprägt, sondern (allenfalls) gerade eben noch zu bejahen. Bei schwach ausgeprägter Erkennbarkeit ist aber der Eingriff in die Interessen des Klägers deutlich geringer als bei der Veröffentlichung von Bildnissen, auf denen er ohne weiteres deutlich erkennbar ist.
Auch aus dem thematischen Gesamtzusammenhang, insbesondere aus der Bezugnahme zu dem Sicherheitskonzept der Hochbahn, ergibt sich kein berechtigtes überwiegendes Interesse des Klägers gegen eine Veröffentlichung des Bildes. Der Kläger wird nicht in die Nähe von „Blockwarten“ und „Stasi-Spitzeln“ gerückt. Nicht er steht im Fokus der Berichterstattung um mehr Sicherheit, sondern der groß im Vordergrund abgebildete Wachmann. Das Fahrpersonal der U-Bahn und damit auch der Kläger werden lediglich – neutral – als eingebunden in das Konzept der Hochbahn „Mehr Präsenz heißt mehr Sicherheit“ dargestellt, mit dem die Hochbahn durch bloße Präsenz die Sicherheit erhöhen will. Der Umstand, dass das Unternehmen, bei dem der Kläger beschäftigt ist, sich von der Präsenz von Kameras und Mitarbeitern mehr Sicherheit verspricht, betrifft den Kläger aber allenfalls mittelbar und rückt ihn auch nicht in die Nähe von „Blockwarten“ und „Stasi-Spitzeln“. Konkrete Tätigkeiten, die der Kläger im Sinne des Sicherheitskonzepts ausüben würde, werden in der Bildinnenschrift nicht genannt, eine spezielle Gesinnung von Fahrpersonal oder Technikern, die beim Hamburger Verkehrsverbund beschäftigt sind, wird nicht behauptet.
2) Ein Anspruch aus Erstattung der vorgerichtlichen Kosten für die Abmahnung besteht nicht, da die Abmahnung des Klägers mangels Bestehens eines Anspruchs auf Unterlassung der Fotoveröffentlichung (vgl. dazu unter 1) unberechtigt war. Auch die Zinsforderung ist aus diesem Grunde unberechtigt.
3) Ein Zahlungsanspruch in Höhe von Euro 2.500,– besteht unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt. Insoweit fehlt es wiederum bereits an einer Persönlichkeitsrechtsverletzung als Verletzungshandlung, da die Veröffentlichung rechtmäßig erfolgte (s.o. unter 1). Selbst bei Bestehen eines Unterlassungsanspruchs, stünde dem Kläger ein Zahlungsanspruch jedoch weder im Wege des Schadensersatzes noch im Wege der Geldentschädigung zu.
Der Kläger hat einen materiellen Schaden nicht dargetan. Zwar kann ein Schaden eines Betroffenen in der entgangenen Lizenzgebühr bestehen, etwa bei rechtswidriger Veröffentlichung eines Bildes und Ersparnis des für die Nutzung normalerweise nach der Verkehrssitte zu entrichtenden Entgelts (vgl. OLG Hamburg, Urteil vom 2.5.2006, Az. 7 U 19/06, zitiert nach Juris, Juris Absatz Nr. 10).
Anders als bei Verwendung von Aufnahmen zu Werbezwecken ist bei rein publizistischer Verwendung einer Abbildung ein solches vermögenswertes Nutzungsrecht aber allenfalls ausnahmsweise anzunehmen, da derartige Bilder regelmäßig keinen Vermögenswert für die abgebildete Person verkörpern (vgl. OLG Hamburg, Urteil vom 2.5.2006, Az. 7 U 19/06, zitiert nach Juris, Juris Absatz Nr. 11, 12).
Vorliegend ist der Kläger auf dem angegriffenen Foto lediglich sehr klein am Rande abgebildet. Auch handelt es sich um eine redaktionelle Berichterstattung und nicht um eine werbliche Vereinnahmung des Klägers, so dass nichts dafür ersichtlich ist, dass nach der Verkehrssitte hier ein Honorar für eine derartige Veröffentlichung vereinbart worden wäre. Ein Geldentschädigungsanspruch setzt voraus, dass eine schwere Persönlichkeitsrechtsverletzung und schuldhaftes Handeln vorliegen sowie, dass andere Ausgleichsmöglichkeiten fehlen und ein unabwendbares Bedürfnis für eine Geldentschädigung besteht (vgl. Wenzel a.a.O., 14. Kap. Rn 102, 115, 120, 127; Soehring, Presserecht 3. Aufl. 2000 32.21, 32.26, 32.28 jeweils m.w.N.).
Vorliegend fehlt es bereits an einer Persönlichkeitsrechtsverletzung. Die Tragweite des Eingriffs und der Grad des Verschuldens seitens der Beklagten wären auch bei Annahme einer rechtswidrigen Fotoveröffentlichung als gering anzusehen. Mangels Bestehens einer Hauptforderung besteht auch die insoweit geltend gemachte weitere Zinsforderung nicht. II. Die prozessualen Nebenentscheidungen und der Streitwertbeschluss beruhen auf §§ 3, 91 Abs. 1, 709 S. 1, 2 ZPO.
Die Beklagte verbreitete unter dem Titel “Ex-RAF Terroristin H. radelt in den Freigang” ein Bildnis, welches die Radelnde zeigte und
heimlich aufgenommen worden war. Das Bildnis war zuvor auf www.bild.de veröffentlicht und durch den RSS Feed der Inhaltsverantwortlichen verbreitet worden. Das Bildnis wurde nach einer einstweiligen Verfügung von www.bild.de entfernt.
Der BGH kam zu dem Ergebnis, dass zwar eine Beeinträchtigung der Persönlichkeitsrechte der Radlerin vorläge, ein Unterlassungsanspruch jedoch nicht bestanden habe, da die Beklagte die beanstandete Berichterstattung nicht selbst verfasst und sie sich auch nicht zu eigen gemacht habe. Sie hafte nicht als Störerin, da sie nach Kenntnisnahme der Rechtsverletzung das Bild entfernt habe.
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Pressemeldung des LG Koblenz:
Entscheidung des Landgerichts im einstweiligen Verfügungsverfahren gegen den Künstler Thomas Anders
Die 13. Zivilkammer des Landgerichts hat mit Urteil vom heutigen Tage das im November 2011 ergangene Versäumnisurteil im Wesentlichen bestätigt (Aktenzeichen 13 O 4/11) Weiterlesen
Der Kläger nimmt die Beklagte wegen der Verbreitung einer ehrenrührigen Tatsachenbehauptung im Internet auf Unterlassung in Anspruch. Weiterlesen
Der u. a. für das Persönlichkeitsrecht zuständige VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat die Berufungsurteile wegen der Berichterstattung über die Tochter der Prinzessin Caroline von Hannover aufgehoben.
Die Pressemitteilung des BGH:
Die Klägerin ist die Tochter der Prinzessin Caroline von Hannover. Im März 2007 veröffentlichte die von der Beklagten, einem Verlag, herausgegebene Zeitschrift “Bunte” einen Artikel mit dem Titel: “Charlotte, die Party-Prinzessin” und dem Untertitel “Rosenball in Monaco - und der Star war Prinzessin Carolines Tochter: eine feurige Schönheit”. Die Klägerin hat in zwei getrennten Rechtsstreitigkeiten die Wortberichterstattung (VI ZR 230/08) und die Bildberichterstattung (VI ZR 190/08) angegriffen. Das Landgericht Berlin hat die Beklagte verurteilt, es zu unterlassen, Teile der Wortberichterstattung sowie die abgedruckten Fotos erneut zu veröffentlichen. Die Berufungen der Beklagten zum Kammergericht Berlin hatten keinen Erfolg.Der u. a. für das Persönlichkeitsrecht zuständige VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat die Berufungsurteile aufgehoben und die Klagen abgewiesen.
Der Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts reicht hinsichtlich der Veröffentlichung von Bildern einerseits und der Wortberichterstattung andererseits verschieden weit. Die Veröffentlichung des Bildes einer Person muss nach dem abgestuften Schutzkonzept der §§ 22, 23* Kunsturhebergesetz gerechtfertigt sein. Für einen personenbezogenen Wortbericht gilt dieses Schutzkonzept nicht. Das Allgemeine Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG bietet nicht schon davor Schutz, überhaupt in einem Bericht individualisierend benannt zu werden. Vielmehr bietet es Schutz nur gegen spezifische Verletzungsformen, insbesondere gegen eine Beeinträchtigung der Privat- oder Intimsphäre sowie gegen herabsetzende bzw. ehrverletzende Äußerungen. Ein vom Kommunikationsinhalt unabhängiger Schutz besteht im Bereich der Textberichterstattung auch unter dem Gesichtspunkt des Rechts am gesprochenen Wort. Im Übrigen bietet das allgemeine Persönlichkeitsrecht aber keinen Schutz vor personenbezogenen Äußerungen unabhängig von ihrem Inhalt. Danach durfte die Berichterstattung der Beklagten über den Rosenball nicht mit der Erwägung verboten werden, in dem Bericht werde die Klägerin in den Mittelpunkt gestellt. Wer an Veranstaltungen teilnimmt, die ersichtlich wegen ihres Teilnehmerkreises auf großes Interesse jedenfalls eines Teils des Publikums stoßen und auch auf Außenwirkung angelegt sind, muss die öffentliche Erörterung seiner Teilnahme an der Veranstaltung ebenso dulden wie kommentierende und wertende Bemerkungen zu seiner Person, soweit sie an die Teilnahme an der Veranstaltung und an bereits bekannte Tatsachen aus der Sozialsphäre anknüpfen. So liegt der Fall hier. Hinzu kommt, dass das Persönlichkeitsrecht der Klägerin durch die Berichterstattung allenfalls geringfügig beeinträchtigt wurde. Ihre Person wird mit durchweg offenbar positiv gemeinten Formulierungen dargestellt. Dabei wird sie als Mittelpunkt einer “jungen Monaco-Society” beschrieben, die mit teuren Kleidern bei öffentlichen Veranstaltungen auftritt, bei Modeschauen von vornherein in der ersten Reihe sitzt und die “Leichtigkeit des Seins” genießt.
Auch die Veröffentlichung der Fotos war gerechtfertigt. Der Rosenball ist ein zeitgeschichtliches Ereignis im Sinne der §§ 22, 23 Kunsturhebergesetz. Sämtliche Fotos wurden dort gefertigt und zeigen – bis auf ein Porträtfoto – außer der Klägerin mehrere der anwesenden Personen, die in dem begleitenden Text auch zum Teil benannt werden. Ein Informationsinteresse ist zu bejahen. Angesichts des beschriebenen Inhalts des Artikels geht es, auch wenn die Klägerin im Mittelpunkt steht, um eine Darstellung der Lebensweise und des Verhaltens in ihren Gesellschaftskreisen, die eine Leitbild- oder Kontrastfunktion für große Teile der Bevölkerung im Blick hat und auch Anlass zu sozialkritischen Überlegungen geben kann. Dem gegenüber ist das Persönlichkeitsrecht der Klägerin durch die Veröffentlichung der sie in keiner Weise negativ darstellenden Fotos allenfalls geringfügig tangiert.
* § 22 Kunsturhebergesetz
Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Die Einwilligung gilt im Zweifel als erteilt, wenn der Abgebildete dafür, daß er sich abbilden ließ, eine Entlohnung erhielt. Nach dem Tode des Abgebildeten bedarf es bis zum Ablaufe von 10 Jahren der Einwilligung der Angehörigen des Abgebildeten. Angehörige im Sinne dieses Gesetzes sind der überlebende Ehegatte oder Lebenspartner und die Kinder des Abgebildeten und, wenn weder ein Ehegatte oder Lebenspartner noch Kinder vorhanden sind, die Eltern des Abgebildeten.
§ 23 Kunsturhebergesetz
(1) Ohne die nach § 22 erforderliche Einwilligung dürfen verbreitet und zur Schau gestellt werden:
1.
Bildnisse aus dem Bereiche der Zeitgeschichte;
2.
Bilder, auf denen die Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen;
3.
Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben;
4.
Bildnisse, die nicht auf Bestellung angefertigt sind, sofern die Verbreitung oder Schaustellung einem höheren Interesse der Kunst dient.
(2) Die Befugnis erstreckt sich jedoch nicht auf eine Verbreitung und Schaustellung, durch die ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten oder, falls dieser verstorben ist, seiner Angehörigen verletzt wird.
Urteile vom 26. Oktober 2010
VI ZR 190/08
LG Berlin – 27 O 879/07 – Entscheidung vom 6. Dezember 2007
KG Berlin – 10 U 273/07 – Entscheidung vom 19. Juni 2008
und
VI ZR 230/08
LG Berlin – 27 O 813/07 – Entscheidung vom 6. Dezember 2007
KG Berlin – 27 O 813/07 – Entscheidung vom 19. Juni 2008
Karlsruhe, den 17. November 2010
Quelle: Pressestelle des Bundesgerichtshofs
Eine interessante Entscheidung des EuGH, der Argumente dafür liefert, dass bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen im Internet auch durch inländische Verletzer es nicht mehr auf die bestimmungsgemäße Abrufbarkeit des Inhalts ankommt, sondern darauf, wo das Opfer einer Persönlichkeitsrechts den Mittelpunkt seiner Interessen hat. Weiterlesen
Unterlassungsanspruch hinsichtlich der Abbildung eines Fotos auf der Internetseite einer Personensuchmaschine
Leitsätze des Bearbeiters:
1. Ein Berechtigter, der Bilder im Internet ohne Einschränkungen frei zugänglich macht, muss mit den üblichen Nutzungshandlungen rechnen.
2 Einem Berechtigten es auch ohne weiteres zuzumuten, hinreichende Sicherungsmaßnahmen gegen das Auffinden seines Fotos durch eine Personensuchmaschine vorzunehmen, wenn sie Nutzungshandlungen verhindern will.
3 Dadurch, dass der Suchmaschinenbetreiber nach Aufforderung eines Berechtigten , sein Foto zu entfernen bzw. dafür zu sorgen, dass das Foto im Internet-Angebot des Suchmaschinenbetreibers nicht mehr erscheint, sofort nachkommt, hat er den ihn treffenden Pflichten genügt. Es besteht daher kein Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten.
LG Hamburg 25. Zivilkammer, Urteil vom 16.06.2010, 325 O 448/09
§ 823 BGB, § 1004 BGB, § 22 KunstUrhG
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
und beschließt:
Der Streitwert wird auf € 10.000,00 festgesetzt.
Tatbestand
Die Beklagte betreibt unter der Internetadresse www. …p…de eine Personensuchmaschine, die öffentlich im Internet verfügbare Informationen zu Menschen, u.a. auch Fotografien, findet.
Im Rahmen des von der Beklagten betriebenen Internet-Angebotes wurde, wenn man als Nutzer die Suchmaschine der Beklagten aufrief und dort den Suchbegriff /Suchnamen „P…“ eingab und die Suchfunktion betätigte, im Rahmen des dann erscheinenden Suchergebnisses u.a. eine Fotografie gezeigt, auch welcher die Klägerin abgebildet ist (Anl. K 2). Diese Fotografie stammte von der Firmen-Homepage www. w…de (Anl. K 3). Die Klägerin hatte zuvor die Einwilligung für die Veröffentlichung ihres Fotos auf der Firmenhomepage www. w…de erklärt.
Mit Anwaltsschreiben vom 13.10.2009 (Anlage K 4) forderte die Klägerin die Beklagte auf, es zu unterlassen, Bildnisse der Klägerin ohne Zustimmung der Klägerin zu veröffentlichen/und oder zu verbreiten, und eine entsprechende strafbewehrte Unterlassungsverpflichtungserklärung abzugeben. Die Funktion der von der Beklagten betriebenen Suchmaschine wurde daraufhin so eingestellt, dass das die Klägerin zeigende Foto im Rahmen des Internet-Angebotes der Beklagten nicht mehr erschien. Die Beklagte lehnte es jedoch ab, die von der Klägerin geforderte Unterlassungserklärung abzugeben.
Die Klägerin ist der Auffassung, ihr stehe gemäß § 22 KUG in Verbindung mit §§ 823,1004 BGB (analog) ein durch ein gerichtliches ordnungsmittelbewehrtes Verbot zu sichernder Unterlassungsanspruch gegen die Beklagte zu, weil sie gegenüber der Beklagten nicht eingewilligt habe, dass ihr Foto unter der Internetadresse www. …p…de veröffentlicht werde. Sie (die Klägerin) sei nicht Host-Provider und könne daher auch keine technischen Sperren errichten, um die Veröffentlichung ihres Fotos zu verhindern.
Die Beklagte habe ihr auch den auf Grund der Verletzung ihres Persönlichkeitsrechts entstandenen Schaden zu ersetzen. Die Beklagte hätte wissen müssen, dass die Verwendung des Bildes nicht rechtmäßig sei. In diesem Bewusstsein habe sich die Beklagte über das ihr (der Klägerin) zustehende Recht am eigenen Bild hinweggesetzt.
Des Weiteren habe die Beklagte auch die Kosten der Abmahnung in Höhe von EUR 775,64 brutto (1,3 Geschäftsgebühr aus einem Gegenstandswert von EUR 10.000,00) aus den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag bzw. bei Verschulden aus § 823 BGB zu erstatten.
Die Klägerin beantragt,
1. die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu unterlassen,
Bildnisse auf der Personensuchmaschine …p.. zu veröffentlichen und/oder zu verbreiten, auf denen die Klägerin zu erkennen ist, ohne ihre Genehmigung eingeholt zu haben, wenn dies wie aus der Anlage K2 ersichtlich geschieht;
2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtlichen aus den unter Ziffer 1. bezeichneten Handlungen entstanden und noch entstehenden Schaden zu ersetzen;
3. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin EUR 775,64 zu bezahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte macht geltend, bei den Darstellungen von Bildnissen in den Suchergebnissen der von ihr (der Beklagten) betriebenen Suchmaschine handele es sich ausschließlich um visualisierte Links, auf dessen Bestehen sie zu keinem Zeitpunkt unmittelbar oder mittelbaren Einfluss habe oder nehmen könne. Bilder würden weder auf ihren Servern gespeichert noch zwischengespeichert (Cache-Funktion). Eine Archivierung der Bilddateien findet nicht statt. Sobald ein Bild an der Quelle nicht mehr verfügbar sei, könne es auch nicht mehr über ihr (der Beklagten) Angebot angesehen bzw. gefunden werden.
Die im Rahmen ihres (der Beklagten) Angebotes gefundenen Suchergebnisse beruhten ausschließlich auf frei im Netz verfügbaren Inhalten und würden anhand eines automatisierten Suchprozesses generiert. Alle Bilder, die auf ihrem Internet-Angebot zu sehen seien, seien ausdrücklich mit der jeweiligen externen Quelle gekennzeichnet und seien auch mit der externen Quelle verlinkt. Es werde daher insbesondere auf Seiten der Nutzer nicht der Eindruck erweckt, dass sie (die Beklagte) Bilder selbst veröffentlichen oder sich auf anderer Weise selbst zu Eigen machen würde. Vielmehr handele es sich bei dem Angebot von …p.. erkennbar um eine reine Suchmaschine. Es bestehe zu jedem Zeitpunkt durch die genannte Verlinkung auch die Möglichkeit, die jeweiligen im Suchergebnis gefundenen Bilder auch direkt auf den jeweiligen Ursprungsseiten anzusehen. Hierbei sei auch die Ursprungs-URL jederzeit einsehbar.
Es sei für Internetseitenbetreiber mit einfachsten technischen Mitteln möglich, selbst veröffentlichte und auf eigenen Servern gespeicherte Bilder einer visuellen Verlinkung auf anderen Webseiten zu entziehen. Selbst für den privaten Betreiber einer Homepage lasse sich diese Funktion leicht aktivieren, meist böten Host-Provider diese Funktionen bereits standardmäßig als optional aktivierbare Option an. Durch Einfügen beispielsweise eines simplen vierzeiligen Codes könne innerhalb weniger Minuten ohne nennenswerten technischen Aufwand eine visualisierte Verlinkung verhindert werden. Andere Maßnahmen, die gegenüber „Crawlern“ eingesetzt würden, seien ebenso einfach zu bewerkstelligen. Soweit die Klägerin behaupte, das streitgegenständliche Bild sei nur zum Zwecke der Abbildung auf der Firmenwebseite von W…de erstellt worden, müsse sie sich entgegenhalten lassen, warum eine technisch mögliche und übliche Deaktivierung von visuellen Links nicht vorgenommen worden sei. Es obliege nämlich jedem Internetanbieter selbst, zu entscheiden, ob visualisierte Links gestattet werden sollten oder nicht. Das Internet-Angebot von w…de, auf dem das Bildnis der Klägerin veröffentlicht worden sei, sei ein gewerbliches Angebot und verfolge den Zweck, eine Vielzahl von Nutzern auf die Seite aufmerksam zu machen. Dem Quelltext der Internetseite sei zu entnehmen, dass das Angebot ausdrücklich für Suchmaschinen, insbesondere auch durch die Verwendung von META Tags optimiert worden sei. Bei dem Angebot von w…de handele es sich mithin um eine öffentliche Plattform, auf der Inhalte bewusst unbeschränkt öffentlich zum Abruf bereitgestellt würden. Anders als das bei reinen privaten Homepages der Fall sein möge, sei es gerade die Absicht der Betreiber, ihre Inhalte einer möglichst breiten Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Dies werde vorrangig und insbesondere durch die erlaubte Indexierung der Inhalte durch Suchmaschinen gewährleistet. Als Mitarbeiterin des Unternehmens trete die Klägerin mit der Veröffentlichung ihres Bildes auch bewusst als öffentliche und gerade nicht als Privatperson in Erscheinung. Ihr sei bewusst, dass ihr Bildnis nicht nur für die gesamte und weltweite Internetöffentlichkeit zum Abruf bereit stehe, sondern ein Auffinden gerade auch in Suchmaschinen ermöglicht worden sei. Außerdem werde die Aktivlegitimation der Klägerin bestritten. Die Klägerin habe nicht vorgetragen, Urheberin des streitgegenständlichen Bildes zu sein.
Sie, die Beklagte, habe das streitgegenständliche Bild nicht im Sinne von § 22 KUG bzw. § 19a UrhG öffentlich zugänglich gemacht bzw. öffentlich zur Schau gestellt. Es erfolge keine Einbindung des Bildes in der Art, dass die Darstellung ihrer (der Beklagten) Webseite den Eindruck erwecken würde, das Bild würde von ihr veröffentlicht oder verbreitet werden. Durch die fehlende physikalische Speicherung des Bildes sei bereits keine Veröffentlichung oder Verbreitung des Bildes durch sie (die Beklagte) erfolgt. Zu keinem Zeitpunkt habe sie die Kontrolle über das betroffene Werk gehabt.
Die Geltendmachung der von der Klägerin bezeichneten Ansprüche erscheine überdies rechtsmissbräuchlich. Die Optimierung der Quellseite http://www. w…de für die Suchmaschinendienste verfolge den Zweck, dass Inhalte und somit auch Bilder leicht und vorrangig gefunden werden könnten. Mithin werde durch diese gewollte Darstellung in Suchmaschinen ein Werbezweck verfolgt, so dass Dritte unbeschränkt Kenntnis von den Inhalten des eigenen Angebots nehmen und auf dies zugreifen könnten. Das Berufen auf die geltend gemachten Ansprüche widerspreche daher dem Grundsatz von Treu und Glauben. Es komme dem Anbieter von derart optimierten Suchen gerade darauf an, dass Inhalte wie z.B. Bilder gefunden und auch dargestellt werden könnten. Sollte dies unerwünscht sein, wäre es ein Leichtes, dies zu unterbinden. Die Klägerin müsse sich daher den Einwand des Rechtsmissbrauchs entgegen halten lassen, könnte w…de doch jederzeit ein Auffinden des Bildes in ihrem (der Beklagten ) Angebot unterbinden.
Das Abbilden des Bildes sei auch nicht ohne Einwilligung erfolgt. In dem Einstellen von Bildnissen im Internet sei regelmäßig die zumindest stillschweigend erteilte Einwilligung des Betroffenen zu sehen, dass auch andere Teilnehmer (z. B. durch Hyperlinks) auf die Inhalte verweisen und diese auch darstellen könnten. Die Klägerin habe auch gewusst, dass ihr Bildnis ausdrücklich für einen öffentlich und frei abrufbaren Internetauftritt – nämlich für die Unternehmensseite www. w…de – genutzt werde. Für die Veröffentlichung des Bildnisses im Internet habe mithin ein Einverständnis der abgebildeten Personen auch in die Darstellung von Suchmaschinen bestanden.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 11.05.2010 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
I.
1. Der Klägerin steht ein Unterlassungsanspruch aus §§ 823,1004 (analog) BGB in Verbindung mit § 22 KUG nicht zu. Die Abbildung des Fotos der Klägerin in dem von der Beklagten betriebenen Internet-Angebot greift zwar in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Klägerin ein. Es liegt auch keine ausdrückliche Einwilligung der Klägerin gegenüber der Beklagten vor, ihr Bildnis zu verbreiten oder öffentlich zur Schau zu stellen. Gleichwohl ist der Eingriff der Beklagten in das Recht der Klägerin nicht rechtswidrig, weil die Beklagte dem Verhalten der Klägerin (auch ohne ausdrückliche rechtsgeschäftliche Erklärung) entnehmen durfte, diese sei mit der Abbildung ihres Fotos in dem auf dem von der Beklagten betriebenen Internet-Angebot einverstanden. Denn die Klägerin hat es ermöglicht, dass ihr Foto auf der von ihrem Arbeitgeber betriebenen Seite www. w…de veröffentlicht wird. Diesem (schlüssigen) Verhalten der Klägerin kann die objektive Erklärung entnommen werden, sie sei mit der Wiedergabe bzw. dem Erscheinen jenes sie abbildenden Fotos in Ergebnisanzeigen von Suchmaschinen – wie vorliegend in dem von der Beklagten betriebenen Internet-Angebot – einverstanden. Das Gericht wendet insofern die Grundsätze, die der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 29.04.2010 (Az.: I ZR 69/08) – für die Nutzung urheberrechtlicher Werke durch Bildersuchmaschinen – aufgestellt hat, entsprechend an.
Dafür, dass dem Verhalten der Klägerin entnommen werden kann, sie habe in die Abbildung ihres Fotos in dem von der Beklagten betriebenen Internet-Angebot eingewilligt, spricht auch der Umstand, dass das Internet-Angebot von w…de ausdrücklich für Suchmaschinen optimiert wurde. Wenn die Klägerin es zulässt, dass ihr Foto auf einer solchen Homepage veröffentlicht wird, durfte die Beklagte dem Verhalten der Klägerin (auch ohne rechtsgeschäftliche Einwilligungserklärung) entnehmen, die Klägerin sei mit der Anzeige des Fotos auf dem Internet-Angebot der Beklagten einverstanden. Das Verhalten der Klägerin, ihr Foto auf der Internetseite www. w…de für den Zugriff durch Suchmaschinen zugänglich zu machen, ohne dass bei dieser Seite von den technischen Möglichkeiten Gebrauch gemacht wurde, ihr Foto von der Anzeige durch Personensuchmaschinen auszunehmen, konnte von der Beklagten als Betreiberin einer solchen Personensuchmaschine objektiv als Einverständnis damit verstanden werden, dass das Foto der Klägerin in dem bei der Bildersuche üblichen Umfang genutzt werden durfte. Ein Berechtigter, der Bilder im Internet ohne Einschränkungen frei zugänglich macht, muss mit den üblichen Nutzungshandlungen rechnen. Der Klägerin ist es auch ohne weiteres zuzumuten, hinreichende Sicherungsmaßnahmen gegen das Auffinden ihres Fotos durch die Personensuchmaschine der Beklagten vorzunehmen, wenn sie derartige Nutzungshandlungen verhindern will (vgl. BGH, a.a.O). Zwar trägt die Klägerin zutreffend vor, dass sie nicht Host-Provider sei. Allerdings hätte sie ihren Arbeitgeber auffordern können, Sicherheitsmaßnahmen hinsichtlich ihres Fotos einzubauen oder der Beklagten von vornherein eine Abbildung ihres Fotos untersagen können.
Die Beklagte durfte daher erst nach Erhalt des anwaltlichen Abmahnschreibens vom 13.10.2009 davon ausgehen, dass die Klägerin nicht mit der Abbildung ihres Fotos im Internet-Angebot der Beklagten einverstanden ist. Die Beklagte hat sodann unstreitig nach Erhalt des Schreibens vom 13.10.2009 dafür Sorge getragen, das jenes die Klägerin abbildende Foto in ihrem (der Beklagten) Internet-Angebot nicht mehr erscheint. Somit hat sie, als sie von der fehlenden Einwilligung der Klägerin erfahren hat, alles Erforderliche getan.
Daraus folgt zugleich, dass die Klägerin weder von der Beklagten eine strafbewehrte Unterlassungsverpflichtungserklärung noch eine ordnungsmittelbewehrte gerichtliche Untersagung verlangen kann. Denn Voraussetzung dafür wäre ein rechtswidriges Verhalten der Beklagten, an dem es jedoch vorliegend fehlt, d.h. die Beklagte ist nicht Störerin im Sinne des § 1004 BGB. Sie hat sich bis zum Erhalt des Abmahnschreibens nicht rechtswidrig verhalten und ist der Aufforderung der Klägerin, das Foto zu entfernen bzw. dafür zu sorgen, dass das Foto in ihrem (der Beklagten) Internet-Angebot nicht mehr erscheint, sofort nachgekommen. Damit hat die Beklagte den sie treffenden Pflichten genügt. Der Klagantrag zu 1. ist daher abzuweisen.
2. Auch der Klagantrag zu 2. ist unbegründet. Wie bereits dargelegt wurde, war die Veröffentlichung des Fotos der Klägerin auf der Personensuchmaschine …p.. nicht rechtswidrig. Aus diesem Grund stehen der Klägerin gegenüber der Beklagten keine Schadensersatzansprüche zu. Somit besteht auch kein Anlass, festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin mögliche Schäden zu ersetzen.
3. Die Klägerin hat gegenüber der Beklagten auch keinen Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von EUR 775,64. Wie bereits unter II. dargelegt, hat die Klägerin gegenüber der Beklagten keinen Anspruch auf Schadensersatz. Auch unter dem Gesichtspunkt der Geschäftsführung ohne Auftrag kann sie die Erstattung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten nicht verlangen. Es fehlt bereits an dem fremden bzw. auch-fremden Geschäft. Wie bereits oben unter I. dargelegt, hat sich die Beklagte zu keinem Zeitpunkt rechtswidrig verhalten. Verhält sich der Verbreiter bzw. derjenige, durch den bzw. bei dem die Veröffentlichung erfolgt (hier: die Beklagte), rechtmäßig, so ist der von dem Betroffenen erteilte Hinweis, mit der Veröffentlichung nicht einverstanden zu sein, nicht ein Geschäft des Verbreiters bzw. desjenigen, durch den bzw. bei dem die Veröffentlichung erfolgt, auch zwar auch nicht in der Weise, dass es sich „ auch“ um ein Geschäft des Verbreiters handeln würde. Zudem entsprach die Einschaltung eines Rechtsanwalts auch nicht – wie für einen Anspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag vorausgesetzt – dem mutmaßlichen Interesse der Beklagten und die Einschaltung eines Rechtsanwalts war auch nicht erforderlich. Den Hinweis, mit der Veröffentlichung bzw. dem Erscheinen ihres Fotos auf der Personensuchmaschine …p.. nicht einverstanden zu sein, hätte die Klägerin der Beklagten auch selbst, d.h. ohne die Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe, erteilen können.
II.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.
Das zum allgemeinen Persönlichkeitsrecht gehörende Recht am eigenen Bild erstreckt sich über den Anwendungsbereich der §§ 22, 23 KUG hinaus auch auf die bloße Anfertigung von Bildnissen. Zum Recht am eigenen Bild gehört daher auch das Recht, selbst zu bestimmen, ob und wobei man fotografiert oder gefilmt wird. Ob mit Filmaufnahmen jedoch im Einzelfall auch ein rechtswidriger Eingriff in diese grundrechtlich geschützte Rechtsposition einhergeht, hängt von einer Gesamtabwägung der konkreten Umstände und der außerdem betroffenen Grundrechtspositionen
ab. In einem aktuellen Fall hatte sich der Besucher eines Grundstücks, auf dem eine Cannabisplantage entdeckt worden war, gegen Aufnahmen seiner Person durch ein Kamerateam zur Wehr gesetzt. Diese hatte das Grundstück gefilmt, während sich die Person dort zu Besuch aufhielt.
Das OLG Brandenburg sah darin nur eine geringfügige Beeinträchtigung seiner Person, da diese nur Beiwerk der Aufnahmen sei und den Journalisten nicht zumutbar sei abzuwarten, bis niemand mehr im Bild sei.
Weiterhin ging das Gericht von der grundsätzlichlichen Rechtstreue eines Pressevertreters und der Wahrung der Maßgaben der §§ 22, 23 KUG bei einer etwaigen Veröffentlichung aus.
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