Pressemeldung des LG Koblenz:
Entscheidung des Landgerichts im einstweiligen Verfügungsverfahren gegen den Künstler Thomas Anders
Die 13. Zivilkammer des Landgerichts hat mit Urteil vom heutigen Tage das im November 2011 ergangene Versäumnisurteil im Wesentlichen bestätigt (Aktenzeichen 13 O 4/11) Weiterlesen
Noch eine nette PM aus Berlin:
Das Landgericht Berlin hat heute in einem Äußerungsrechtsstreit einer Klage der Entertainerin Désirée N. stattgegeben. Diese hatte sich dagegegen gewandt, dass T. Prinzessin von H. in einer Zeitschrift behauptet hatte, ihr Ehemann habe keine Beziehung mit der Entertainerin; diese inszeniere das bloß. Die Zivilkammer 27 verurteilte heute die Prinzessin, entsprechende Äußerungen zu unterlassen. Weiterlesen
Das Persönlichkeitsrecht eines Arbeitnehmers ist verletzt, wenn ein Arbeitgeber persönliche Daten und Fotos ausgeschiedener Arbeitnehmer weiter auf seiner Homepage präsentiert. Der betroffene Arbeitnehmer kann deren Löschung im Wege der einstweiligen Verfügung verlangen.
Das hat das Hessische Landesarbeitsgericht entschieden und damit ein entsprechendes Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main bestätigt. Weiterlesen
Eine aktuelle Pressemeldung des AG München. Hintergrund waren Schadenersatzansprüche einer Filmversicherung für Schäden, die beim Entwickleln des Filmwerk “Operation Walküre” entstanden sein sollen. Weiterlesen
Die Entscheidung des EGMR, das vor wenigen Tagen die Berichterstattung über das Drogendelikt eines bekannten Schauspielern für zulässig erachtete und deutsche Gerichte damit in die Schranken wies (wir berichteten), findet seine Entsprechung in einer Entscheidung des BVergG vom 25.1.2012, zu der am 1. März 2012 eine Pressemeldung erging. Hintergrund war die Untersagung der Berichterstattung über das Verhalten der Kinder von Uwe Ochsenknecht. Das Bundesverfassunsgericht hob die Entscheidungen auf und verwies die Sachen zurück, da die Untersagung der Berichterstattung einen Eingriff in die Meinungsfreiheit aus Art.5 GG darstelle. Weiterlesen
Aktuell hatte sich das BVerfG mit der verfassungsrechtlichen Zulässigkeit der §§ 111 bis 113 TKG zu befassen. Es kam zu dem Ergebnis, dass die Regelungen verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden sind, jedoch einer verfassungskonformen Auslegung bedürfen. So berechtige § 113 Abs 1 S.1 TKG nicht zur Zuordnung dynamischer IP-Adressen. Weiterlesen
Der EGMR hat aktuell über die Zulässigkeit der Berichterstattung über Personen des öffentlichen Lebens entschieden. Im ersten Fall ging es um die Berichterstattung über ein Drogendelikt eines bekannten Schauspielers, im zweiten um Urlaubsfotos von Caroline und Ernst August von Hannover.
Im Fall des Schauspielers erkannte der EGMR eine Verletzung des Rechts aus Art.10 EMRK (Freie Meinungsäußerung), da die Bildzeitung berechtigt gewesen sei, Informationen zur Festnahme des Schauspieles zu veröffentlichen. Der Artikel habe weder Informationen über das Privatleben enthalten, noch sei der Artikel herabwürdigend gewesen. Weiterlesen
Eine Pressemeldung des LG Berlin vom 17. Februar 2012.
“Das Landgericht Berlin hat heute über den Fortbestand einer einstweiligen Verfügung vom 27. Oktober 2011 verhandelt und seine damalige Entscheidung durch Versäumnisurteil bestätigt. Weiterlesen
Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat heute entschieden, dass die offene Videoüberwachung der Reeperbahn in Hamburg auf der Grundlage des Hamburgischen Gesetzes über die Datenverarbeitung der Polizei zulässig ist.
Nach diesem Landesgesetz darf die Polizei unter anderem öffentlich zugängliche Orte mittels Bildübertragung und -aufzeichnung offen beobachten, soweit an diesen Orten wiederholt Straftaten begangen worden sind und Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dort auch künftig mit der Begehung von Straftaten zu rechnen ist. Die Bildaufzeichnungen sind spätestens nach einem Monat zu löschen, es sei denn, sie werden zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten von erheblicher Bedeutung oder von Straftaten benötigt oder Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass eine aufgenommene Person künftig Straftaten begehen wird, und die Aufbewahrung zur vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten mit erheblicher Bedeutung erforderlich ist. Weiterlesen
Die Beschwerdeführerin wendet sich mit ihrer Verfassungsbeschwerde gegen ihre strafgerichtliche Verurteilung zu einer Geldstrafe wegen Beihilfe zur Verunglimpfung des Staates (§ 90a Abs. 1 StGB). Gegenstand des Strafverfahrens war ein Flugblatt, für das die Beschwerdeführerin als Vorstandsmitglied eines NPD-Kreisverbandes nach außen die presserechtliche Verantwortung übernommen hatte.
Das Flugblatt war nach der Premiere des Theaterstücks „Georg Elser – allein gegen Hitler“ von unbekannt gebliebenen Personen verteilt worden. Unter der Überschrift „Georg Elser – Held oder Mörder?“ verhält sich der Text in den ersten beiden Absätzen zur Person des „militanten Kommunisten“ Georg Elser und zu dessen gegen Hitler gerichteten Anschlag im Münchener Bürgerbräukeller 1939, der „acht unschuldige Menschen in den Tod“ gerissen habe. Weiter heißt es im Text: „Wie sehr ist dieses BRD-System schon verkommen, daß es für seinen ‚K(r)ampf gegen Rechts’ (und damit alles Deutsche!) eines solchen Vorbildes bedarf? Ihn in Filmen und Theaterstücken bejubelt, Schüler zwingt, ihn zu verehren … ? Werden bald die kommunistischen RAF-Terroristen ebenso geehrt und ihre Opfer verhöhnt? Mörder unschuldiger Menschen können keine Vorbilder sein!“ Die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat die strafgerichtlichen Entscheidungen aufgehoben, weil sie die Beschwerdeführerin in ihrer grundrechtlich gewährleisteten Meinungsfreiheit verletzen und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Amtsgericht zurückverwiesen. Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zugrunde: Die Verfassungsbeschwerde ist begründet. Der überwiegend Meinungsäußerungen enthaltende Text des streitgegenständlichen Flugblatts ist vom Schutzbereich der Meinungsfreiheit umfasst. Diese ist zwar nicht vorbehaltlos gewährt, sondern findet ihre Grenze unter anderem in den allgemeinen Gesetzen. Die angegriffenen Entscheidungen werden jedoch bei der Anwendung der hier einschlägigen Strafnorm der Bedeutung der Meinungsfreiheit nicht gerecht, weil sie verkannt haben, dass durch die Verteilung des Flugblattes die Schwelle zur Verletzung des durch § 90a StGB geschützten Rechtsguts noch nicht überschritten ist. Denn bei Auslegung und Anwendung einer die Meinungsfreiheit einschränkenden Vorschrift im Einzelfall gilt, um der wertsetzenden Bedeutung des Grundrechts Rechnung zu tragen, dass nicht der Inhalt einer Meinung als solcher verboten werden darf, sondern nur die Art und Weise der Kommunikation, wenn sie die Schwelle zu einer sich abzeichnenden Rechtsgutverletzung überschreitet. Da anders als dem einzelnen Staatsbürger dem Staat kein grundrechtlich gewährleisteter Ehrenschutz zukommt, ist im Falle des § 90a StGB die Schwelle zur Rechtsgutverletzung erst dann überschritten, wenn aufgrund der konkreten Art und Weise der Meinungsäußerung der Staat dermaßen verunglimpft wird, dass dies zumindest mittelbar geeignet erscheint, den Bestand der Bundesrepublik Deutschland, die Funktionsfähigkeit seiner staatlichen Einrichtungen oder die Friedlichkeit in der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Das streitige Flugblatt setzt sich anlässlich der Aufführung des Theaterstücks mit dem zugrunde liegenden historischen Geschehen um Georg Elser auseinander und setzt im Rahmen des öffentlichen Meinungskampfes der unterstellten anderen Wertung des „BRD-Systems“ eine eigene Wertung entgegen. Kernaussage des Flugblattes ist bei einer kontextbezogenen objektivierenden Betrachtung der Satz „Mörder unschuldiger Menschen können keine Vorbilder sein!“. Die Darstellung einer Verkommenheit des „BRD-Systems“ ist hingegen weder inhaltlich noch dem Umfang nach thematischer Schwerpunkt des Flugblattes. Bezugspunkt ist auch nicht etwa die verfassungsmäßige Ordnung, sondern mit dem „K(r)ampf gegen Rechts“ lediglich ein politischer Einzelaspekt. Die Äußerungen verbleiben dabei im Bereich bloßer Polemik, so dass eine auch nur mittelbare Eignung des Flugblattes, den Bestand des Staates und seiner Einrichtungen oder die Friedlichkeit in der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden, ausgeschlossen erscheint.