Musikrecht

(Musikrecht Berlin) Bin ich als Musiker auch (Mit-)Urheber des Tracks ?

Kommt drauf an!

Grundsätzlich ist Urheber derjenige, der schöpfend an der Entstehung des Werkes mitwirkt.

Der ausübende Künstler interpretiert zumeist  das Werk. Im stehen damit zwar Leistungsschutzrechte zu – durch die Interpretation wird er aber noch nicht Urheber. Die bloße Interpretation einer Komposition durch einen ausübenden Künstler nämlich führt regelmäßig – bei weitgehender Werktreue – nicht zu eigenen kompositorischen (Mit-) Urheberrechten an der Werkaufnahme, sondern nur zu Leistungsschutzrechten des ausübenden Künstlers  nach §§ 73ff. UrhG (so dass Kammergericht s.u,). Weiterlesen

(Musikrecht Berlin) Wie lange bestehen meine Rechte an meinen Stücken ?

Anders als im Sachenrecht, das eine zeitlich unbegrenzte  Zuordnung der Sache an den Eigentümer und seine Rechtsnachfolger ermöglicht, sind die geistige Schutzrechte begrenzt. Diese Begrenzung stellt zwar eine ganz erhebliche Beschränkung der Rechte des Urhebers dar, ist jedoch mit dem Grundgesetz (Art.14 GG) vereinbar. Das Bundesverfassungsgericht hat bereits 1971 entschieden, dass die Verfassung den Gesetzgeber nicht verpflichte, ewige Urheber- und Leistungsschutzrechte einzuräumen.

Der Grund dafür ist, dass die Werke irgendwann einmal der Allgemeinheit zur Nutzung zur Verfügung stehen sollen, sie werden dann „gemeinfrei“ und gehen in die „Public Domain“ über. Dies hat gute Gründe – man stelle sich nur all die Streitigkeiten von Erbengemeinschaften über nachgelassene Werke vor.

Für Urheber und ausübende Künstler (Musiker) bestehen verschiedene Schutzfristen.

Für den Urheber, also den Schöpfer des (Musik-)Werkes, ist die Schutzfrist in  § 70 UrhG geregelt.

„Das Urheberrecht erlischt siebzig Jahre nach dem Tode des Urhebers.“

In dieser Frist erlöscht auch das Urheberpersönlichkeitsrecht.

Schaffen mehrere das Werk, beginnt die Frist erst mit dem Tod des längst lebenden Urhebers zu laufen. Bei anonymen Werken siebzig Jahre nach der Veröffentlichung  bzw. dessen Schaffung (§ 66 UrhG).

Bei den verwandten Schutzrechten gibt es zahlreiche abweichenden Fristen, die alle erheblich kürzer sind. So beträgt die Schutzfrist für Lichtbilder fünfzig Jahren nach deren Erscheinen (§ 72 Abs.3 UrhG).

Die Verwertungsrechte des Musikers, also des ausübenden Künstlers, erlöschen 50 Jahre nach dem Erscheinen, bzw. der ersten erlaubten Benutzung  des Tonträgers zur öffentlichen Wiedergabe. Erscheint der Tonträger nicht, erlöschen die Rechte 50 Jahre nach der Darbietung (§ 82 UrhG).

§ 82 UrhG Dauer der Verwertungsrechte

Ist die Darbietung des ausübenden Künstlers auf einen Bild- oder Tonträger aufgenommen worden, so erlöschen die in den §§ 77 und 78 bezeichneten Rechte des ausübenden Künstlers 50 Jahre, die in § 81 bezeichneten Rechte des Veranstalters 25 Jahre nach dem Erscheinen des Bild- oder Tonträgers oder, wenn dessen erste erlaubte Benutzung zur öffentlichen Wiedergabe früher erfolgt ist, nach dieser. Die Rechte des ausübenden Künstlers erlöschen jedoch bereits 50 Jahre, diejenigen des Veranstalters 25 Jahre nach der Darbietung, wenn der Bild- oder Tonträger innerhalb dieser Frist nicht erschienen oder erlaubterweise zur öffentlichen Wiedergabe benutzt worden ist. Die Frist nach Satz 1 oder 2 ist nach § 69 zu berechnen.

Zu den Fristen in anderen Rechtsordnungen werde ich an andere Stelle berichten.

Fragen? Wir vertreten in allen Fragen zum Recht des geistigen Eigentums und des Wettbewerbsrechts. Bitte sprechen Sie uns an!

(Urheberrecht) Abmahnung der Kanzlei WeSaveYourCopyrights für reFX Audio Software Inc: Nexus²

Einige Studios schwören darauf, ich halte die Software für den privaten oder semi-professionellen Gebrauch für etwas überteuert.

Daher mein Rat – lieber links liegen lassen als illegal downloaden.  

Andernfalls besteht die Gefahr einer Abmahnung, wie aktuell einem Mandanten geschehen.

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(Urheberrecht) BGH vom 1.12.2010 zur Berechnung einer angemessenen Lizenzgebühr durch die GEMA (I ZR 70/09-Multimediashow))

Nimmt die GEMA Verletzer in Anspruch, berechnen sich die Lizenzgebühren (Schadenersatz) nach den Tarifen der GEMA.  Sofern diese unangemessen sind, sind sie herabzusetzen. Im vorliegenden Fall scheiterten Komponisten mit einer Klage gegen die GEMA, die   im Rahmen von Vergleichsverhandlungen circa 1,4 Millionen EUR mit der Gegenseite vereinbarte. Die Komponisten legten eine anderen Tarif zugrunde und verlangten weitere 3,7 Millionen als Schadenersatz von der GEMA , von denen sie 1 Million im Rahmen einer Teilklage geltend machten.

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(Urheberrecht/Musikrecht) BGH vom 13.12.2012 zum Tonträger-Sampling (I ZR 182/11) Metall auf Metall II

Der Bundesgerichtshof stellt sich weiter auf den Standpunkt, dass es  unzulässig ist, die auf einem fremden Tonträger aufgezeichneten Töne oder Klänge im Wege der sogenannten freien Benutzung für eigene Zwecke zu verwenden, wenn es einem durchschnittlichen Musikproduzenten möglich ist, eine gleichwertige Tonaufnahme selbst herzustellen.

Die Urteilsgründe liegen bisher nicht vor.

Fragen zum Urheberrecht ? Rufen Sie uns an.

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GEMA unterliegt keinem unbeschränkten Abschlusszwang

Die  GEMA (Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte) muss nicht in jedem Fall aufgrund der von ihr wahrgenommenen Rechte jedermann auf Verlangen zu angemessenen Bedingungen Nutzungsrechte einräumen muss. Dies hat der BGH nunmehr entschieden.

Die Klägerin hatte bei der GEMA, die die Rechte der Komponisten, Textdichter und Musikverlage an Musikwerken wahrnimmt, beantragt, ihr die Nutzungsrechte an zwölf Musikstücken einzuräumen, die 1993 in den USA von der Klägerin mit dem Sänger Xavier Naidoo aufgenommen worden waren. Xavier Naidoo war an dem Rechtsstreit als Streithelfer auf Seiten der GEMA beteiligt. Die Klägerin beabsichtigte, eine CD mit diesen Musikstücken herzustellen und zu vertreiben. Dazu benötigte sie neben den Rechten, die in der Person von Xavier Naidoo in seiner Eigenschaft als Komponist und Textdichter dieser Musiktitel entstanden sind und die von der GEMA wahrgenommen werden, auch die urheberrechtlichen Leistungsschutzrechte, die Xavier Naidoo als Sänger dieser Musikaufnahmen zustehen. Diese Leistungsschutzrechte werden von der GEMA nicht wahrgenommen. Die Klägerin war der Ansicht, sie habe die entsprechenden Leistungsschutzrechte bereits durch einen mit Xavier Naidoo im Jahre 1993 geschlossenen Künstlerexklusivvertrag erworben. Xavier Naidoo und die GEMA haben dagegen geltend gemacht, dieser Vertrag sei wegen einer sittenwidrigen Übervorteilung Xavier Naidoos nichtig. Die GEMA hat sich daher geweigert, der Klägerin die verlangten Nutzungsrechte einzuräumen.

Der Bundesgerichtshof, der über die Revision der Klägerin zu entscheiden hatten, stellte fest, dass der Abschlusszwang der GEMA vor deren Monopolstellung zu sehen ist. § 11 UrhWG solle vor einem Mißbrauch der Monopolstellung schützen. Hieraus ergäbe sich aber, dass wenn ein Mißbrauch ausnahmsweise nicht zu befürchten sei, eine Abschlusspflicht nicht bestehe. 

Hier könne die  Verwertungsgesellschaft dem Verlangen auf Einräumung von Nutzungsrechten vorrangige berechtigte Interessen entgegenhalten, weil die Klägerin an der beabsichtigten Herstellung des Tonträgers wegen der Weigerung Xaviers Naidoos, ihr die insoweit benötigten Leistungsschutzrechte zu übertragen, und der vom Berufungsgericht rechtsfehlerfrei angenommenen Nichtigkeit des Vertrags von 1993 aus Rechtsgründen gehindert sei. Unter diesen Umständen sei es der GEMA unter Berücksichtigung ihrer aus dem Wahrnehmungsvertrag mit Xavier Naidoo folgenden Treuhandstellung nicht zumutbar, der Klägerin Nutzungsrechte zu übertragen, die diese nicht rechtmäßig nutzen könne.

Quelle: BGH
Kanzlei Ra Jüdemann
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