Strafrecht

Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des Subventionsbetruges bei der Inanspruchnahme von Kurzarbeitergeld

Zurzeit wird wegen des Verdachts des Betruges bei Kurzarbeit bundesweit gegen etwa 850 Unternehmen ermittelt.

Ausgangspunkt der Ermittlungen  sind meist falsche Angaben über die Reduzierung der Arbeitszeiten, Manipulationen von Arbeitzeitenaufzeichungen, aber auch falsche Angaben bezüglich innerbetrieblicher Qualifizierungen oder auch die Vorenthaltung des Kurzarbeitergeldes gegenüber den Arbeitnehmern. Weiterlesen

Berlin: Erlass über die Einführung der bundeseinheitlichen Verwaltungsvorschrift über die Feststellung von Alkohol-, Medikamenten- und Drogeneinfluss bei Straftaten und Ordnungswidrigkeiten und über die Sicherstellung und Beschlagnahme von Führerscheinen vom 23. Juni 2010

Ein aktueller Erlass der Senatsverwaltung für Inneres und Sport führt möglicherweise dazu, dass sich Polizeibeamte über den Richtervorbehalt bei Blutentnahmen hinwegsetzen. Nach Ansicht der Verwaltung hat der Betroffene geringfügige Eingriffe wie Blutentnahmen zu dulden. Der Hinweis auf den Richtervorbehalt findet sich war in dem Erlass, allerdings relativ weit am Ende. Es bleibt zu hoffen, dass der Leser bis zu dieser Stelle gelangt. Bei Gefährdung des Untersuchungszwecks soll auch die Polizei die Blutprobe anordnen können. Weiterlesen

Verwaltungsgericht Berlin: Friedliche Demonstrationen dürfen von der Polizei nicht gefilmt werden

Die Beobachtung einer Versammlung durch die Polizei mittels Kameras und die Übertragung der Bilder in die Einsatzleitstelle ohne die Einwilligung der Versammlungsteilnehmer stellt auch dann einen Eingriff in die Versammlungsfreiheit (Art. 8 Abs. 1 GG) und das Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 i.Vm. Art. 1 Abs. 1 GG) dar, wenn keine Speicherung der Bilder erfolgt. Mit dieser Begründung hat das Verwaltungsgericht Berlin der Klage einer Bürgerinitiative und eines Versammlungsteilnehmers stattgegeben, welche die Rechtswidrigkeit des polizeilichen Vorgehens gerügt hatten.

Im September 2009 hatte einer der Kläger eine vom Hauptbahnhof zum Brandenburger Tor führende Demonstration veranstaltet. Dieser Aufzug wurde während seiner Dauer durch die Polizei von einem Kamerawagen aus gefilmt. Die Bilder überspielte die Polizei im sogenannten ‘Kamera-Monitor-Verfahren’ in Echtzeit in die Einsatzleitstelle. Eine Speicherung der Daten erfolgte nicht. Der Polizeipräsident begründete die Aufnahmen mit der Notwendigkeit, sich in der Einsatzleitstelle ein Bild der Lage vor Ort machen und gegebenenfalls verkehrslenkende Maßnahmen vornehmen zu können. Die Kläger meinten demgegenüber, die Teilnehmer der Versammlung würden durch die Kamerapräsenz eingeschüchtert und durch das Gefühl des Beobachtetseins möglicherweise sogar auf eine Teilnahme an der Versammlung verzichten.

Die 1. Kammer ist der Argumentation der Kläger gefolgt. Das bloße Beobachten und Anfertigen von Übersichtsaufnahmen durch die Polizei, verbunden mit der technischen Möglichkeit des gezielten Heranzoomens einzelner Teilnehmer einer Versammlung, sei ein Eingriff in den Schutzbereich der Versammlungsfreiheit. Der einzelne Versammlungsteilnehmer könnte durch das Gefühl des Beobachtetseins ungewollt eingeschüchtert und möglicherweise von einer Teilnahme an einer Versammlung abgehalten werden. Für den Teilnehmer sei es nicht erkennbar, ob neben der Übertragung der Bilder in Echtzeit auch eine Speicherung der Daten erfolge. Darüber hinaus liege hier auch ein Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung der Versammlungsteilnehmer vor. Für dieses polizeiliche Handeln sei eine gesetzliche Rechtsgrundlage erforderlich, die das geltende Versammlungsrecht im Land Berlin jedoch nicht vorsehe.

Gegen das Urteil ist der Antrag auf Zulassung der Berufung bei dem Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg zulässig.

Urteil der 1. Kammer vom 5. Juli 2010 – VG 1 K 905.09 -.

Bundesverfassungsgericht stärkt Richtervorbehalt bei Entnahme von Blutproben

Der Beschwerdeführerin wurde im Rahmen eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens ohne richterliche Anordnung Blut entnommen. Ein Zeuge hatte die Polizei auf eine mögliche Trunkenheitsfahrt der Beschwerdeführerin aufmerksam gemacht. Eine halbe Stunde nach Hinweis des Zeugen war die Polizei bei der Wohnung der Beschwerdeführerin, die sich dort inzwischen aufhielt, eingetroffen und hatte sich nach erfolglosem Klingeln über einen Zweitschlüssel des Vermieters Zutritt zur Wohnung verschafft. Ein noch in der Wohnung durchgeführter Atemalkoholtest ergab einen Wert von 1,01 mg/l. Etwa 35 Minuten später wurde ihr auf dem Polizeirevier auf Anordnung eines Polizeibeamten von einem Arzt Blut entnommen.

Das Strafverfahren gegen die Beschwerdeführerin wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr wurde in der Berufungsinstanz eingestellt. Im Zuge des Einspruchs gegen den zunächst erlassenen Strafbefehl hatte die Beschwerdeführerin – erfolglos – die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Durchsuchung und der Blutentnahme sowie die Vernichtung der Blutproben beantragt: Die Polizei habe den Richtervorbehalt eklatant missachtet; ein Richter hätte ohne weiteres eingeschaltet werden können.

Die Gerichte haben die Rechtmäßigkeit der Anordnung der Blutentnahme mit allgemeinen Erwägungen begründet: Im Sinne einer effektiven Strafverfolgung sei eine zeitnahe Blutentnahme generell zur Sicherung der Beweise geboten. Eine richterliche Entscheidung könne aber selbst zur Tageszeit an einem Wochentag nur mit erheblicher Zeitverzögerung  ergehen; in der Regel dürfe die Entscheidung des Richters nur aufgrund schriftlicher Unterlagen ergehen, müsse schriftlich abgefasst und außerdem mit Gründen versehen sein. Würde der Richter eingebunden, käme die Blutentnahme deshalb regelmäßig zu spät.

Soweit die Beschwerdeführerin die Rechtswidrigkeit der Anordnung der Blutentnahme geltend macht, hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung angenommen, die Beschlüsse der Strafgerichte aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen.

Dagegen ist nicht zu beanstanden, dass die Gerichte die ohne richterliche Anordnung erfolgte Durchsuchung für rechtens hielten und den Antrag der Beschwerdeführerin auf Vernichtung der Blutproben zurückgewiesen haben.

Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zu Grunde:

Die Entscheidungen zur Rechtmäßigkeit der Blutentnahme verletzen die Beschwerdeführerin in ihrem Recht auf effektiven Rechtsschutz. Der Betroffene hat Anspruch darauf, dass die Gerichte die Rechtmäßigkeit der Blutentnahme umfassend und eigenständig prüfen und dabei insbesondere klären, ob die Ermittlungsbehörden auf die Einschaltung des Richters verzichten durften.

Der Gesetzgeber hat die Anordnung der Blutentnahme grundsätzlich dem Richter anvertraut. Damit soll eine effektive Kontrolle der Ermittlungsmaßnahme durch eine unabhängige und neutrale Instanz gewährleistet werden. Wegen dieser Zielrichtung des Richtervorbehalts müssen die Ermittlungsbehörden in der Regel zunächst versuchen, die Anordnung eines Richters zu erlangen. Nur bei Gefährdung des Untersuchungserfolgs durch die mit der Einholung einer richterliche Entscheidung verbundene Verzögerung dürfen die Staatsanwaltschaft und - nachrangig – die Ermittlungsbehörden die Blutentnahme selbst anordnen.

Eine solche „Gefahr im Verzug“ müssen die Ermittlungsbehörden dann mit auf den Einzelfall bezogenen Tatsachen begründen und in den Ermittlungsakten dokumentieren, es sei denn, der drohende Verlust des Beweismittels ist offensichtlich.

Diese Grundsätze haben die Gerichte nicht beachtet. Die Auffassung des Landgerichts, dass richterliche Eilentscheidungen generell nur nach Vorlage schriftlicher Unterlagen getroffen werden könnten und dass diese wegen des zur Prüfung des Sachverhalts sowie zur Erstellung des Beschlusses notwendigen Zeitraums zwangsläufig mit der Gefährdung des Untersuchungszwecks einhergingen, würde dazu führen, dass Entscheidungen des Ermittlungsrichters zur Blutentnahme bei Verdacht auf Trunkenheit im Verkehr in der überwiegenden Zahl der Fälle nicht mehr erholt werden würden. Der Richtervorbehalt bei der Blutentnahme wäre damit im Regelfall bedeutungslos.

Die Gerichte haben auch nicht konkret geprüft, ob der Zeitraum zwischen Atemalkoholtest und Anordnung der Blutentnahme dafür ausgereicht hätte, dass ein Richter auch ohne schriftliche Antragsunterlagen den einfach gelagerten Sachverhalt eigenständig bewertet und seine Entscheidung anschließend übermittelt, zumal diese im Ausnahmefall auch mündlich getroffen werden kann. Ob selbst bei Kontaktaufnahme mit dem Ermittlungsrichter eine zeitnahe Entscheidung(zum Beispiel wegen anderer, vom Richter vorrangig zu bearbeitender (Anträge) unmöglich gewesen wäre und deshalb „Gefahr im Verzug“ vorlag, lässt sich nicht beurteilen, weil die Polizeibeamten erst gar nicht versucht hatten, einen richterlichen Beschluss einzuholen.

Soweit die Beschwerdeführerin die Rechtswidrigkeit der Durchsuchung und die Aufbewahrung der Blutproben gerügt hat, bleibt die Verfassungsbeschwerde ohne Erfolg. Die Einschaltung eines Richters vor der Durchsuchung hätte den Ermittlungserfolg offenkundig gefährdet: Ohne sofortige Durchsuchung drohte ersichtlich ein „Nachtrunk“ (mit dem sich die Beschwerdeführerin im anschließenden Strafverfahren dann auch verteidigt hatte). Auch ihren Antrag auf Vernichtung der Blutproben haben die Gerichte zu Recht zurückgewiesen: Die Verletzung des Richtervorbehalts bei Anordnung der Blutentnahme führt nicht zwingend dazu, dass die Blutprobe als Beweismittel nicht verwertet werden darf.

Ob ein solches Verwertungsverbot vorliegt, ist von den Gerichten im Strafverfahren zu prüfen.

Quelle: Pressestelle des Bundesverfassungsgerichts

OLG Frankfurt am Main (3 Ws 539/103): Sicherungsverwahrung auch im Falle K unzulässig

In der Unterbringungssache gegen K. hat die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Marburg mit Beschluss vom 27.5.2010 die weitere Vollstreckung der Sicherungsverwahrung für unzulässig erklärt. Der 3. Strafsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main hat nunmehr mit Beschluss vom 1.7.2010 die Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen diesen Beschluss verworfen. Der Senat hat hierbei an seine Entscheidung vom 24.6.2010 angeknüpft, mit der die Unzulässigkeit der weiteren Sicherungsverwahrung im Fall M. bestätigt wurde (siehe Pressemitteilung vom 24.6.2010).

Hintergrund

Am 14.2.1996 verurteilte das Landgericht Limburg K. unter anderem wegen sexuellen Miss-brauchs eines Kindes zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten. Weiterhin wurde die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet. Die Anordnung der Sicherungsverwahrung war darauf zurückzuführen, dass der Verurteilte bereits mehrere Vorstrafen aufwies, wobei es sich hierbei in drei Fällen um Verurteilungen unter anderem wegen Kindesmissbrauchs handelte.

Nach der damaligen Rechtslage hätte K. nach Verbüßung der Freiheitsstrafe maximal zehn Jahre in der Sicherungsverwahrung verbleiben dürfen und hätte entsprechend im Sommer 2009 entlassen werden müssen.

Im Jahr 1998 wurden die Regelungen über die Sicherungsverwahrung geändert, wobei nach der neuen Gesetzeslage die Sicherungsverwahrung nur dann nach zehn Jahren endet, „wenn nicht die Gefahr besteht, dass der Untergebrachte infolge seines Hanges erhebliche Straftaten begehen wird, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden“ (§ 67 d Abs. 3 StGB).

Im bereits entschiedenen Fall M. hatte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) mit rechtskräftigem Urteil vom 17.12.2009 festgestellt, dass die rückwirkende Verlängerung der Sicherungsverwahrung über zehn Jahre hinaus gegen die Europäische Menschenrechtskonvention (MRK) verstößt. Nach diesem Urteil ist die Sicherungsverwahrung – ungeachtet ihrer Bezeichnung im deutschen Recht als „Maßregel der Besserung und Sicherung“ – im Sinne der MRK als Strafe zu qualifizieren, für die das Rückwirkungsverbot des Art. 7 Abs. 1 MRK gilt.

Gestützt auf diese Entscheidung des EGMR, die auf die Beschwerde des M. ergangen ist, hat auch der Untergebrachte K. seine sofortige Entlassung beantragt. Die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Marburg hat die weitere Vollstreckung der Sicherungsverwahrung mit Beschluss vom 27.5.2010 für unzulässig erklärt. Hiergegen hat die Staatsanwaltschaft sofortige Beschwerde eingelegt.

Die Entscheidung des Oberlandesgerichts

Der 3. Strafsenat hat die sofortige Beschwerde aus folgenden Gründen verworfen:

Die Vertragsstaaten der MRK haben sich verpflichtet, in allen Rechtssachen, in denen sie Partei sind, das endgültige Urteil des Gerichtshofs zu befolgen. Diese Pflicht gilt unmittelbar für alle staatlichen Organe, auch die Gerichte. Diese müssen im Rahmen ihrer Zuständigkeit und ihrer Bindung an Gesetz und Recht zunächst in der entschiedenen Sache dem Urteil des EGMR Rechnung tragen, also die festgestellte Konventionsverletzung beenden.
Die Entscheidung des EGMR wirkt im vorliegenden Verfahren aber nicht unmittelbar, da sie gegenüber dem Untergebrachten M. ergangen ist. Allerdings ist aus der MRK die unbedingte Verpflichtung des verurteilten Mitgliedstaats abzuleiten, festgestellte Konventionsverletzungen auch in Parallelfällen zu beenden.
Ausgehend hiervon gelten die Erwägungen des Senats in seinem Beschluss vom 24.6.2010 auch hier. Danach verbietet es die MRK eine höhere Strafe zu verhängen als diejenige, die im Zeitpunkt der Begehung der strafbaren Handlung angedroht war. Die Dauer der Sicherungsverwahrung darf damit ebenso wenig nachträglich verlängert werden wie die Dauer einer Freiheitsstrafe.

Auch auf die Entscheidung gegen K. ist folglich § 67 d Abs. 3 StGB in der Fassung vor 1998 anzuwenden, weshalb die Sicherungsverwahrung auf die Dauer von zehn Jahren begrenzt ist. Da die Höchstfrist von zehn Jahren inzwischen abgelaufen ist, ist der Untergebrachte sofort zu entlassen. Gleichzeitig mit der Entlassung tritt Führungsaufsicht (Überwachung des Verurteilten und Bestellung eines Bewährungshelfers) ein.
Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 1.7.2010, 3 Ws 539/103

Quelle: Pressestelle des OLG Frankfurt am Main

Verurteilungen im “Ehrenmordprozess” rechtskräftig

Das Landgericht Kleve hat den Vater und den Bruder des Tatopfers – einer 20 Jahre alten türkischen Staatsangehörigen kurdischer Abstammung  des gemeinschaftlichen Mordes schuldig gesprochen und zur lebenslangen Freiheitsstrafe (Vater) bzw. zu einer Jugendstrafe von neun Jahren und sechs Monaten (Bruder) verurteilt. Außerdem hat es gegen einen weiteren Mitangeklagten wegen Beihilfe zum Mord eine Freiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten verhängt. Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat die hiergegen eingelegten Revisionen des Vaters und des Gehilfen als unbegründet verworfen.

Nach den Feststellungen des Landgerichts beschlossen der Vater und der Bruder, ihre Tochter bzw. Schwester zu töten, weil diese eine intime Beziehung zu einem Freund unterhielt und nach ihren Wertmaßstäben dadurch die vermeintliche Ehre der Familie verletzt hatte. Der Bruder veranlasste seine Schwester unter einem Vorwand, mit ihm und dem Gehilfen zu einer einsamen Stelle außerhalb der Gemeinde Rees zu fahren. Dort drosselte er das arglose Tatopfer zunächst mit einem Seil und wirkte dann mit Gewalt auf den Hals oder Kopf ein, sodass es das Bewusstsein verlor. Dann schlug und stach er mit Ästen vielfach und mit großer Wucht auf das Gesicht der jungen Frau ein, die an den Folgen eines schweren Schädel-Hirn-Traumas verstarb, nachdem ihr Schädel vom Bruder vollständig zertrümmert worden war. Der Vater hatte vor der Tat eine andere Tochter aus der Wohnung, in der sich das Tatopfer aufhielt, gelockt, damit sein Sohn die Tat ausführen konnte. Der als Gehilfe verurteilte Mitangeklagte hatte das Seil beschafft und den Täter durch seine Anwesenheit am Tatort psychisch unterstützt.

Das Landgericht hat bei allen drei Angeklagten das Mordmerkmal der “Heimtücke” bejaht und beim Vater und Bruder zusätzlich das Mordmerkmal des “niedrigen Beweggrundes” angenommen, weil diese dem Tatopfer wegen ihrer Vorstellungen von vermeintlicher Familienehre das Lebensrecht abgesprochen hatten.

Die Überprüfung des Urteils durch den 3. Strafsenat aufgrund der Revisionsrechtfertigungen hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Beschwerdeführer ergeben. Mit der Verwerfung des Rechtsmittels sind die Verurteilungen aller drei Angeklagten rechtskräftig.

Beschluss vom 15. Juni 2010 – 3 StR 157/10

Landgericht Kleve – 170 KLs – 101 Js 105/09 – 10/09 – Urteil vom 29. Dezember 2009

Karlsruhe, den 30.Juni 2010

Quelle: Pressestelle des Bundesgerichtshofs

Bundesgerichtshof erteilt Überlegungen zur Einschränkung des Anwesenheitsrechts des Angeklagten in der Hauptverhandlung Absage

Der Große Senat für Strafsachen hatte auf eine Vorlage des 5. Strafsenats über die Frage zu entscheiden, ob die Abwesenheit des gemäß § 247 StPO für die Dauer der Vernehmung eines Zeugen ausgeschlossenen Angeklagten während der anschließenden Verhandlung über die Entlassung des Zeugen eine Verletzung seines Anwesenheitsrechts bedeutet und einen absoluten Revisionsgrund darstellt. Die Rechtsprechung hatte dies bisher stets angenommen, so dass auf eine entsprechende Revisionsrüge das Urteil in der Regel aufgehoben werden musste. Demgegenüber wollte der 5. Strafsenat den Verfahrensvorgang der Verhandlung über die Entlassung eines Zeugen noch als Teil der Vernehmung verstehen, so dass die während dieser Zeitspanne fortdauernde Abwesenheit des Angeklagten von dem Ausschlussgrund gedeckt wäre. Die Rechte des Angeklagten sah er durch einen relativen Revisionsgrund der Verletzung des Fragerechts hinreichend gesichert.

Der Große Senat für Strafsachen hat die bisherige Rechtsprechung bestätigt. Die Verhandlung über die Entlassung eines Zeugen wird vom Begriff der Vernehmung i. S. v. § 247 StPO nicht erfasst. Diese restriktive Auslegung trägt vor allem der hohen Bedeutung des Anwesenheitsrechts des Angeklagten in der Hauptverhandlung sowie seinem Anspruch auf rechtliches Gehör und auf eine angemessene Verteidigung Rechnung. Seine Rechte können nur in eng begrenzten Ausnahmefällen eingeschränkt werden, in denen andere wichtige Belange dies notwendig erscheinen lassen. So sieht § 247 Satz 1 StPO aus Gründen der Wahrheitserforschung und § 247 Satz 2 StPO aus Gründen des Zeugen- und Opferschutzes die Möglichkeit vor, den Angeklagten für die Dauer der Vernehmung aus dem Sitzungssaal zu entfernen, wenn zu befürchten ist, dass der Zeuge sonst aus Angst nicht die Wahrheit sagen werde, oder für ihn aus gesundheitlichen Gründen Gefahren bestehen. Ein Ausschluss des Angeklagten von der Entlassungsverhandlung ist aber weder aus Gründen der Wahrheitserforschung erforderlich noch zum Schutz des Zeugen stets unerlässlich.

Die Verhandlung über die Entlassung eines in Abwesenheit des Angeklagten vernommenen Zeugen ist grundsätzlich ein wesentlicher Teil der Hauptverhandlung. Dauert der Ausschluss der Angeklagten in dieser Zeit fort, wird er gehindert, im unmittelbaren Anschluss an die Zeugenvernehmung Fragen und Anträge zu stellen und so seine Mitwirkungsrechte wahrzunehmen. Dies erfüllt die Voraussetzungen des absoluten Revisionsgrundes des § 338 Nr. 5 StPO.

Beschluss vom 21. April 2010 – GSSt 1/09 – LG Braunschweig – II. Große Strafkammer 603 Js 56433/07 – 2 Kls 36/07

Karlsruhe, den 15. Juni 2010

Quelle: Pressestelle des BGH

Gastronomie-Versicherer muss nicht das erhöhte Risiko einer Schutzgelderpressung tragen

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass ein Gastronomie-Versicherer nicht für Vandalismusschäden im versicherten Lokal aufkommen muss, nachdem dem Gastwirt die Zerstörung seines Lokals zuvor von einem so genannten Schutzgelderpresser mehrfach angedroht und dies dem Versicherer nicht als Gefahrerhöhung angezeigt worden war.

Der Kläger, früher Inhaber einer Gaststätte, forderte Versicherungsleistungen aus einer seit September 2005 bei der Beklagten gehaltenen Gastronomie-Versicherung, welche Versicherungsschutz auch für Sachschäden durch Einbruchdiebstahl, Vandalismus und Beraubung gewährt.

Beginnend im Spätsommer 2006 war dem Kläger in mehreren anonymen Anrufen “Schutz und Versicherung” angeboten worden, “weil immer etwas passieren könne”. Später hatte der Anrufer für den angebotenen “Schutz” monatliche Zahlungen von 750 € verlangt und den Kläger aufgefordert, sich weder an die Polizei noch an andere Personen zu wenden.

Am 9. März 2007 waren erstmals Unbekannte in das Lokal eingebrochen und hatten Bargeld und technische Geräte entwendet. Bei der Schadensregulierung durch die Beklagte hatte der Kläger die vorangegangenen Erpressungsversuche verschwiegen. Unter ausdrücklichem Hinweis auf den Einbruch, ferner begleitet von weiteren Drohungen gegen den Kläger und seine Familie hatte der unbekannte Anrufer kurz darauf sein Zahlungsverlangen mehrfach vergeblich wiederholt. Am 21. April 2007 war das Auto des Klägers erheblich beschädigt, schließlich in der Nacht vom 3. auf den 4. Juni 2007 erneut die Gaststätte von Einbrechern heimgesucht worden. Sie hatten diesmal – vermutlich mit einer Axt – wesentliche Teile der Inneneinrichtung zerstört und eine große Menge schwarzer Lackfarbe im Lokal versprüht. Nach der Behauptung des Klägers waren außerdem Bargeld und eine Musikanlage entwendet worden. Der Kläger bezifferte diesen Schaden auf insgesamt knapp 150.000 €.

Nachdem er bei der neuen Schadensmeldung Mitarbeitern des Versicherers erstmals auch die vorangegangenen Erpressungsversuche geschildert hatte, hatte der Versicherer den Versicherungsvertrag gekündigt und außerdem die beantragte Versicherungsleistung abgelehnt, weil ihm die für das versicherte Lokal eingetretene Gefahrerhöhung nicht rechtzeitig angezeigt worden war.

Die Vorinstanzen hatten die Klage auf Versicherungsleistungen abgewiesen. Die dagegen gerichtete Revision hatte keinen Erfolg. Der Kläger hat geltend gemacht: Wenn ein Sachversicherer Schutz gegen vorsätzliche Vandalismusschäden verspreche, stelle es keine anzeigepflichtige Gefahrerhöhung für die versicherte Sache dar, dass ein Täter einen solchen Schädigungsvorsatz konkret fasse und diesen – wie im Fall der Schutzgelderpressung – auch kundgebe. Im Übrigen werde er als Versicherungsnehmer unangemessen benachteiligt, wenn er im Falle einer Schutzgelderpressung von der Versichertengemeinschaft allein gelassen und mithin der kriminellen Drohung schutzlos ausgeliefert werde.

Dem ist der für das Versicherungsvertragsrecht zuständige IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs mit den nachfolgenden Erwägungen entgegengetreten:

Durch die Bestimmungen der §§ 23 ff. VVG a. F. über die Gefahrerhöhung soll das bei Abschluss des Versicherungsvertrages zugrunde gelegte Gleichgewicht zwischen Prämienaufkommen und Versicherungsleistung erhalten bleiben. Die Annahme einer die Risikolage maßgeblich verändernden Gefahrerhöhung setzt voraus, dass der neue Zustand erhöhter Gefahr mindestens von einer solchen Dauer sein muss, dass er die Grundlage eines neuen natürlichen Gefahrenverlaufs bilden kann und so den Eintritt des Versicherungsfalls zu fördern geeignet ist. Der erst nach Abschluss des Versicherungsvertrages mittels anonymer Anrufe kundgegebene, über mehrere Monate verfolgte Entschluss unbekannter Täter, den Kläger mittels Androhung (unter anderem) von Einbruchsdiebstählen und schwerwiegenden Sachbeschädigungen zu Schutzgeldzahlungen zu nötigen und diesem Verlangen auch durch wiederholte Anschläge auf die versicherte Gaststätte Nachdruck zu verleihen, hatte hier die Gefahr des Eintritts von Einbruchs- und Vandalismusschäden dauerhaft erhöht.

Der Kläger musste diese Gefahrerhöhung gemäß § 27 Abs. 2 VVG a. F.* der Beklagten auch anzeigen. Eine mitversicherte und damit im Sinne des § 29 VVG a. F. unerhebliche, nicht anzeigepflichtige Gefahrerhöhung lag hier nicht vor. Die eingetretene objektive Gefahrerhöhung wäre dem Versicherer vielmehr anzuzeigen gewesen, nachdem das Lokal nach vorangegangenen Drohungen erstmals am 9. März 2007 von Einbrechern heimgesucht worden war und der anonyme Anrufer zwei Tage später unter ausdrücklicher Bezugnahme auf diesen ersten Vorfall seine Drohungen fortgesetzt hatte. Denn spätestens zu diesem Zeitpunkt hatte der Kläger sichere Kenntnis davon, dass eine ernsthafte Bedrohung für die versicherte Sache vorlag, die auf eine wiederholte, sich von Mal zu Mal steigernde Schädigung des Lokals zielte und jedenfalls deshalb eine erhebliche, nicht mehr “mitversicherte” Gefahrerhöhung im Sinne des § 29 VVG a. F.** darstellte.

Für eine anderslautende - von der Revision geforderte - wertende Betrachtung, derzufolge der Versicherer die Gefahrerhöhung aus kriminalpolitischen Gründen hinzunehmen hätte, geben die §§ 23 ff. VVG a. F. nach Auffassung des Bundesgerichtshofs keinen Raum. Sie ist auch nicht aus Treu und Glauben geboten. Ob eine ungewollte Gefahrerhöhung im Sinne von § 27 Abs. 1 VVG a. F. vorliegt, bestimmt sich allein anhand objektiver Umstände. Entsprechendes gilt für die Frage der Erheblichkeit der Gefahrerhöhung und ihrer Anzeigepflicht. Dass die Erhöhung der Gefahr hier die Folge kriminellen Verhaltens Dritter war und dem Versicherungsnehmer als Tatopfer eines Erpressungsversuchs wenig Handlungsspielraum verblieb, der Gefahrerhöhung Erfolg versprechend zu begegnen, muss sich der Versicherer, der seinerseits keine Verantwortung für die veränderte Sachlage trägt, nicht entgegenhalten lassen.

Die Entscheidung war nach dem Versicherungsvertragsgesetz (VVG) in dessen früherer, bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Fassung (a. F.) zu treffen.

*§ 27 VVG a. F.: [Ungewollte Gefahrerhöhung]

(1) Tritt nach dem Abschluß des Vertrags eine Erhöhung der Gefahr unabhängig von dem Willen des Versicherungsnehmers ein, so ist der Versicherer berechtigt, das Versicherungsverhältnis unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat zu kündigen. Die Vorschriften des § 24 Abs. 2 finden Anwendung.

(2) Der Versicherungsnehmer hat, sobald er von der Erhöhung der Gefahr Kenntnis erlangt, dem Versicherer unverzüglich Anzeige zu machen.

§ 28 VVG a. F.: [Leistungsfreiheit]

(1) Wird die in § 27 Abs. 2 vorgesehene Anzeige nicht unverzüglich gemacht, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Versicherungsfall später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, in welchem die Anzeige dem Versicherer hätte zugehen müssen.

(2) Die Verpflichtung des Versicherers bleibt bestehen, wenn ihm die Erhöhung der Gefahr in dem Zeitpunkt bekannt war, in welchem ihm die Anzeige hätte zugehen müssen. Das gleiche gilt, wenn zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalls die Frist für die Kündigung des Versicherers abgelaufen und eine Kündigung nicht erfolgt ist oder wenn die Erhöhung der Gefahr keinen Einfluß auf den Eintritt des Versicherungsfalls und auf den Umfang der Leistung des Versicherers gehabt hat.

**§ 29 VVG a. F.: [Unerhebliche Gefahrerhöhung]

Eine unerhebliche Erhöhung der Gefahr kommt nicht in Betracht. Eine Gefahrerhöhung kommt auch dann nicht in Betracht, wenn nach den Umständen als vereinbart anzusehen ist, daß das Versicherungsverhältnis durch die Gefahrerhöhung nicht berührt werden soll.

Urteil vom 16. Juni 2010 – IV ZR 229/09

LG Hamburg – Urteil vom 20. Oktober 2008 – 415 O 48/08

Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg – Urteil vom 3. März 2009 – 9 U 219/08

Karlsruhe, den 16. Juni 2010

Quelle: Pressestelle des BGH

BGH zur Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (4 StR 437/09)

Nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 12. Dezember 2009 reicht die bloße Feststellung verminderter Einsichtsfähigkeit für eine Unterbringung nach § 63 StGB aus, da diese strafrechtlich erst  dann von Bedeutung, wenn sie das Fehlen der Einsicht bei Begehung der Tat zur Folge hat (vgl.  BGHSt 21, 27; 34, 22, 25; vgl. auch Fischer StGB 57. Aufl. § 63 Rdn. 11  m.w.N.). Ein Täter, der trotz erheblich verminderter Einsichtsfähigkeit im konkreten  Fall die Einsicht in das Unrecht seiner Tat gehabt hat, ist -sofern nicht  seine Steuerungsfähigkeit erheblich eingeschränkt war -voll schuldfähig.

Aus den Urteilsgründen:

„Das Landgericht hat den Angeklagten von den Vorwürfen der gefährlichen  Körperverletzung sowie der Nachstellung in Tateinheit mit Beleidigung in vier Fällen, mit vorsätzlicher Körperverletzung, mit gefährlicher Körperverletzung, mit Bedrohung in sechs Fällen und mit Diebstahl freigesprochen und seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt, hat zum Maßregelausspruch Erfolg; hinsichtlich der Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen hat die Nachprüfung des Urteils keinen den Angeklagten benachteiligenden Rechtsfehler ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).

Die Anordnung der Unterbringung kann keinen Bestand haben, weil die Voraussetzungen des § 20 StGB oder § 21 StGB nicht, wie für die Maßregel nach § 63 StGB erforderlich, zweifelsfrei festgestellt sind. Das Landgericht hat -sachverständig beraten -die Überzeugung gewonnen, dass der Angeklagte an einer schweren kombinierten Persönlichkeitsstörung mit hypomanischen, paranoiden, narzisstischen, schizothymen und histrionischen Anteilen leidet. Infolge dieser Erkrankung unterliegt der Angeklagte periodisch Realitätsverzerrungen, Identitätsverkennungen, dem Verlust der affektiven Verhaltenskontrolle, Impulskontrollstörungen, sozialen Anpassungsstörungen und überwertigen wahnähnlichen Kognitionen [UA 7]. Davon ausgehend hat das Landgericht -auch insoweit den Sachverständigen folgend angenommen, dass dem Angeklagten zum Zeitpunkt der sämtlich gegen seine Ehefrau gerichteten Taten die Fähigkeit zur Unrechtseinsicht nicht ausschließbar gefehlt habe [UA 7, 12].  Danach ist nicht festgestellt, dass die Unrechtseinsichtsfähigkeit des Angeklagten bei Begehung der Taten sicher aufgehoben war. Dass -wie sich dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe entnehmen lässt -diese Fähigkeit jedenfalls erheblich vermindert war, genügt für die Anordnung der Unterbringung nach § 63 StGB nicht, weil damit die Voraussetzungen des § 21 StGB nicht festgestellt sind. Eine verminderte Einsichtsfähigkeit ist strafrechtlich erst dann von Bedeutung, wenn sie das Fehlen der Einsicht zur Folge hat (vgl. BGHSt 21, 27; 34, 22, 25; vgl. auch Fischer StGB 57. Aufl. § 63 Rdn. 11 m.w.N.). Ein Täter, der trotz erheblich verminderter Einsichtsfähigkeit im konkreten Fall die Einsicht in das Unrecht seiner Tat gehabt hat, ist -sofern nicht seine Steuerungsfähigkeit erheblich eingeschränkt war -voll schuldfähig. In einem solchen Fall ist auch die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nicht zulässig.

2. Der aufgezeigte Mangel zwingt zur Aufhebung des Maßregelausspruchs, so dass die Sache insoweit erneuter umfassender Prüfung bedarf. Für den Fall, dass der neue Tatrichter eine Unterbringung nach § 63 StGB ablehnen sollte, weist der Senat auf § 358 Abs. 2 Satz 2 StPO n.F. hin (vgl. hierzu auch Kuckein in KK StPO 6. Aufl. § 358 Rdn. 24 a). Auch wenn es für die Gefährlichkeitsprognose ausreicht, wenn von einem Täter erhebliche rechtswidrige Taten nur gegen bestimmte Einzelpersonen zu erwarten sind (vgl. BGHSt 26, 321 f.; BGH, Urteil vom 7. Juni 1995 -2 StR 206/95 = BGHR StGB § 63 Gefährlichkeit 21), wird es sich in der neuen Hauptverhandlung empfehlen, im Rahmen der Bewertung der Persönlichkeitsstörung auch das Verhalten des Angeklagten in seinen sonstigen Lebensbereichen zu berücksichtigen.

LG Karlsruhe: Ehemaliger Bundestagsabgeordneter Jörg Tauss wegen Besitzes von kinderpornographischen Schriften u.a. verurteilt

Die 2. Große Strafkammer des Landgerichts Karlsruhe verurteilte heute den ehemaligen Bundestagsabgeordneten Jörg Tauss wegen Besitzes kinderpornographischer Schriften  u.a. in insgesamt 102 Fällen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr und 3 Monaten, deren Vollstreckung für die Dauer von 2 Jahren zur Bewährung ausgesetzt wurde.

Der Angeklagte hat den objektiven Sachverhalt in der Hauptverhandlung erneut eingeräumt, sich aber darauf berufen, dass er die ihm vorgeworfenen Handlungen nur vorgenommen habe um zu recherchieren, ob Kinderpornografie nicht auch oder sogar hauptsächlich über andere Wege als das Internet, insbesondere über das Mobiltelefon vertrieben wird, und ihm diese Recherche in seiner Eigenschaft als Bundestagsabgeordneter auch erlaubt gewesen sei.

Dem folgte die Kammer nicht. Nach Auffassung der Kammer war die Vorschrift des § 184b Abs. 5 StGB, die zur Straflosigkeit von Verhaltensweisen wie den angeklagten führt, wenn die Handlungen der Erfüllung dienstlicher oder beruflicher Pflichten dienen, im vorliegenden Fall schon deshalb nicht anwendbar, weil ein Bundestagsabgeordneter nicht zu dem durch die Vorschrift privilegierten Personenkreis zu zählen ist und es ihm schon gar nicht obliegt, – so die anfängliche Einlassung des Angeklagten – einen Kinderpornoring zu „sprengen“.

Darüber hinaus war die Kammer nach einer Gesamtschau der maßgeblichen Umstände davon überzeugt, dass der Angeklagte nicht aus Gründen der ordnungsgemäßen Erfüllung seines Mandats „recherchiert“ hat, sondern aus privaten Gründen virtuell in der Kinderporno-Szene unterwegs war.

Tragend für die Entscheidung der Kammer war insofern u. a.:

- dass die Erkenntnisse, die der Angeklagte angeblich erst gewinnen wollte, bereits vorlagen und er dies auch wusste,
- dass er im Rahmen seiner Mandatsausübung keinen Gebrauch von seinen Erkenntnissen gemacht hat, obwohl sich dies insbesondere bei Beratungen über das Zugangserschwerungsgesetz geradezu angeboten hätte,
- dass sein Handeln zur Erreichung des angeblichen Rechercheziels in jeder Hinsicht völlig ungeeignet war, zumal er keine Gegenrecherche im Internet durchgeführt hat, um seine Thesen zu untermauern,

- dass es zur Erreichung des Rechercheziels nicht erforderlich gewesen wäre, über eine derart langen Zeitraum Kontakte zur Kinderporno-Szene aufzunehmen und aufrecht zu erhalten,
- dass der Angeklagte niemanden über seine angebliche Recherche unterrichtet hat, obwohl dies jedenfalls zur eigenen Absicherung nahe gelegen hätte.

Die Kammer hat allerdings nicht festgestellt, dass der Angeklagte die Taten aufgrund eines sexuellen Interesses begangen hat; dies war für die Tatbestandsverwirklichung  auch nicht erforderlich.

Für die einzelnen Taten verhängte die Kammer Einzelgeldstrafen von 30 – 150 Tagessätzen sowie Einzelfreiheitsstrafen von 6 Monaten und bildete daraus – entsprechend dem Antrag der Staatsanwaltschaft Karlsruhe – die Gesamtstrafe von 1 Jahr und 3 Monaten.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

Quelle: Pressestelle des LG Karlsruhe

Kanzlei Ra Jüdemann

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