Polizei- und Ordnungsrecht

Berlin: Erlass über die Einführung der bundeseinheitlichen Verwaltungsvorschrift über die Feststellung von Alkohol-, Medikamenten- und Drogeneinfluss bei Straftaten und Ordnungswidrigkeiten und über die Sicherstellung und Beschlagnahme von Führerscheinen vom 23. Juni 2010

Ein aktueller Erlass der Senatsverwaltung für Inneres und Sport führt möglicherweise dazu, dass sich Polizeibeamte über den Richtervorbehalt bei Blutentnahmen hinwegsetzen. Nach Ansicht der Verwaltung hat der Betroffene geringfügige Eingriffe wie Blutentnahmen zu dulden. Der Hinweis auf den Richtervorbehalt findet sich war in dem Erlass, allerdings relativ weit am Ende. Es bleibt zu hoffen, dass der Leser bis zu dieser Stelle gelangt. Bei Gefährdung des Untersuchungszwecks soll auch die Polizei die Blutprobe anordnen können. Weiterlesen

Verwaltungsgericht Berlin: Friedliche Demonstrationen dürfen von der Polizei nicht gefilmt werden

Die Beobachtung einer Versammlung durch die Polizei mittels Kameras und die Übertragung der Bilder in die Einsatzleitstelle ohne die Einwilligung der Versammlungsteilnehmer stellt auch dann einen Eingriff in die Versammlungsfreiheit (Art. 8 Abs. 1 GG) und das Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 i.Vm. Art. 1 Abs. 1 GG) dar, wenn keine Speicherung der Bilder erfolgt. Mit dieser Begründung hat das Verwaltungsgericht Berlin der Klage einer Bürgerinitiative und eines Versammlungsteilnehmers stattgegeben, welche die Rechtswidrigkeit des polizeilichen Vorgehens gerügt hatten.

Im September 2009 hatte einer der Kläger eine vom Hauptbahnhof zum Brandenburger Tor führende Demonstration veranstaltet. Dieser Aufzug wurde während seiner Dauer durch die Polizei von einem Kamerawagen aus gefilmt. Die Bilder überspielte die Polizei im sogenannten ‘Kamera-Monitor-Verfahren’ in Echtzeit in die Einsatzleitstelle. Eine Speicherung der Daten erfolgte nicht. Der Polizeipräsident begründete die Aufnahmen mit der Notwendigkeit, sich in der Einsatzleitstelle ein Bild der Lage vor Ort machen und gegebenenfalls verkehrslenkende Maßnahmen vornehmen zu können. Die Kläger meinten demgegenüber, die Teilnehmer der Versammlung würden durch die Kamerapräsenz eingeschüchtert und durch das Gefühl des Beobachtetseins möglicherweise sogar auf eine Teilnahme an der Versammlung verzichten.

Die 1. Kammer ist der Argumentation der Kläger gefolgt. Das bloße Beobachten und Anfertigen von Übersichtsaufnahmen durch die Polizei, verbunden mit der technischen Möglichkeit des gezielten Heranzoomens einzelner Teilnehmer einer Versammlung, sei ein Eingriff in den Schutzbereich der Versammlungsfreiheit. Der einzelne Versammlungsteilnehmer könnte durch das Gefühl des Beobachtetseins ungewollt eingeschüchtert und möglicherweise von einer Teilnahme an einer Versammlung abgehalten werden. Für den Teilnehmer sei es nicht erkennbar, ob neben der Übertragung der Bilder in Echtzeit auch eine Speicherung der Daten erfolge. Darüber hinaus liege hier auch ein Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung der Versammlungsteilnehmer vor. Für dieses polizeiliche Handeln sei eine gesetzliche Rechtsgrundlage erforderlich, die das geltende Versammlungsrecht im Land Berlin jedoch nicht vorsehe.

Gegen das Urteil ist der Antrag auf Zulassung der Berufung bei dem Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg zulässig.

Urteil der 1. Kammer vom 5. Juli 2010 – VG 1 K 905.09 -.

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