Strafprozessrecht

Berlin: Erlass über die Einführung der bundeseinheitlichen Verwaltungsvorschrift über die Feststellung von Alkohol-, Medikamenten- und Drogeneinfluss bei Straftaten und Ordnungswidrigkeiten und über die Sicherstellung und Beschlagnahme von Führerscheinen vom 23. Juni 2010

Ein aktueller Erlass der Senatsverwaltung für Inneres und Sport führt möglicherweise dazu, dass sich Polizeibeamte über den Richtervorbehalt bei Blutentnahmen hinwegsetzen. Nach Ansicht der Verwaltung hat der Betroffene geringfügige Eingriffe wie Blutentnahmen zu dulden. Der Hinweis auf den Richtervorbehalt findet sich war in dem Erlass, allerdings relativ weit am Ende. Es bleibt zu hoffen, dass der Leser bis zu dieser Stelle gelangt. Bei Gefährdung des Untersuchungszwecks soll auch die Polizei die Blutprobe anordnen können. Weiterlesen

Bundesgerichtshof erteilt Überlegungen zur Einschränkung des Anwesenheitsrechts des Angeklagten in der Hauptverhandlung Absage

Der Große Senat für Strafsachen hatte auf eine Vorlage des 5. Strafsenats über die Frage zu entscheiden, ob die Abwesenheit des gemäß § 247 StPO für die Dauer der Vernehmung eines Zeugen ausgeschlossenen Angeklagten während der anschließenden Verhandlung über die Entlassung des Zeugen eine Verletzung seines Anwesenheitsrechts bedeutet und einen absoluten Revisionsgrund darstellt. Die Rechtsprechung hatte dies bisher stets angenommen, so dass auf eine entsprechende Revisionsrüge das Urteil in der Regel aufgehoben werden musste. Demgegenüber wollte der 5. Strafsenat den Verfahrensvorgang der Verhandlung über die Entlassung eines Zeugen noch als Teil der Vernehmung verstehen, so dass die während dieser Zeitspanne fortdauernde Abwesenheit des Angeklagten von dem Ausschlussgrund gedeckt wäre. Die Rechte des Angeklagten sah er durch einen relativen Revisionsgrund der Verletzung des Fragerechts hinreichend gesichert.

Der Große Senat für Strafsachen hat die bisherige Rechtsprechung bestätigt. Die Verhandlung über die Entlassung eines Zeugen wird vom Begriff der Vernehmung i. S. v. § 247 StPO nicht erfasst. Diese restriktive Auslegung trägt vor allem der hohen Bedeutung des Anwesenheitsrechts des Angeklagten in der Hauptverhandlung sowie seinem Anspruch auf rechtliches Gehör und auf eine angemessene Verteidigung Rechnung. Seine Rechte können nur in eng begrenzten Ausnahmefällen eingeschränkt werden, in denen andere wichtige Belange dies notwendig erscheinen lassen. So sieht § 247 Satz 1 StPO aus Gründen der Wahrheitserforschung und § 247 Satz 2 StPO aus Gründen des Zeugen- und Opferschutzes die Möglichkeit vor, den Angeklagten für die Dauer der Vernehmung aus dem Sitzungssaal zu entfernen, wenn zu befürchten ist, dass der Zeuge sonst aus Angst nicht die Wahrheit sagen werde, oder für ihn aus gesundheitlichen Gründen Gefahren bestehen. Ein Ausschluss des Angeklagten von der Entlassungsverhandlung ist aber weder aus Gründen der Wahrheitserforschung erforderlich noch zum Schutz des Zeugen stets unerlässlich.

Die Verhandlung über die Entlassung eines in Abwesenheit des Angeklagten vernommenen Zeugen ist grundsätzlich ein wesentlicher Teil der Hauptverhandlung. Dauert der Ausschluss der Angeklagten in dieser Zeit fort, wird er gehindert, im unmittelbaren Anschluss an die Zeugenvernehmung Fragen und Anträge zu stellen und so seine Mitwirkungsrechte wahrzunehmen. Dies erfüllt die Voraussetzungen des absoluten Revisionsgrundes des § 338 Nr. 5 StPO.

Beschluss vom 21. April 2010 – GSSt 1/09 – LG Braunschweig – II. Große Strafkammer 603 Js 56433/07 – 2 Kls 36/07

Karlsruhe, den 15. Juni 2010

Quelle: Pressestelle des BGH

OLG Frankfurt am Main (3 Ws 539/103): Sicherungsverwahrung auch im Falle K unzulässig

In der Unterbringungssache gegen K. hat die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Marburg mit Beschluss vom 27.5.2010 die weitere Vollstreckung der Sicherungsverwahrung für unzulässig erklärt. Der 3. Strafsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main hat nunmehr mit Beschluss vom 1.7.2010 die Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen diesen Beschluss verworfen. Der Senat hat hierbei an seine Entscheidung vom 24.6.2010 angeknüpft, mit der die Unzulässigkeit der weiteren Sicherungsverwahrung im Fall M. bestätigt wurde (siehe Pressemitteilung vom 24.6.2010).

Hintergrund

Am 14.2.1996 verurteilte das Landgericht Limburg K. unter anderem wegen sexuellen Miss-brauchs eines Kindes zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten. Weiterhin wurde die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet. Die Anordnung der Sicherungsverwahrung war darauf zurückzuführen, dass der Verurteilte bereits mehrere Vorstrafen aufwies, wobei es sich hierbei in drei Fällen um Verurteilungen unter anderem wegen Kindesmissbrauchs handelte.

Nach der damaligen Rechtslage hätte K. nach Verbüßung der Freiheitsstrafe maximal zehn Jahre in der Sicherungsverwahrung verbleiben dürfen und hätte entsprechend im Sommer 2009 entlassen werden müssen.

Im Jahr 1998 wurden die Regelungen über die Sicherungsverwahrung geändert, wobei nach der neuen Gesetzeslage die Sicherungsverwahrung nur dann nach zehn Jahren endet, „wenn nicht die Gefahr besteht, dass der Untergebrachte infolge seines Hanges erhebliche Straftaten begehen wird, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden“ (§ 67 d Abs. 3 StGB).

Im bereits entschiedenen Fall M. hatte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) mit rechtskräftigem Urteil vom 17.12.2009 festgestellt, dass die rückwirkende Verlängerung der Sicherungsverwahrung über zehn Jahre hinaus gegen die Europäische Menschenrechtskonvention (MRK) verstößt. Nach diesem Urteil ist die Sicherungsverwahrung – ungeachtet ihrer Bezeichnung im deutschen Recht als „Maßregel der Besserung und Sicherung“ – im Sinne der MRK als Strafe zu qualifizieren, für die das Rückwirkungsverbot des Art. 7 Abs. 1 MRK gilt.

Gestützt auf diese Entscheidung des EGMR, die auf die Beschwerde des M. ergangen ist, hat auch der Untergebrachte K. seine sofortige Entlassung beantragt. Die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Marburg hat die weitere Vollstreckung der Sicherungsverwahrung mit Beschluss vom 27.5.2010 für unzulässig erklärt. Hiergegen hat die Staatsanwaltschaft sofortige Beschwerde eingelegt.

Die Entscheidung des Oberlandesgerichts

Der 3. Strafsenat hat die sofortige Beschwerde aus folgenden Gründen verworfen:

Die Vertragsstaaten der MRK haben sich verpflichtet, in allen Rechtssachen, in denen sie Partei sind, das endgültige Urteil des Gerichtshofs zu befolgen. Diese Pflicht gilt unmittelbar für alle staatlichen Organe, auch die Gerichte. Diese müssen im Rahmen ihrer Zuständigkeit und ihrer Bindung an Gesetz und Recht zunächst in der entschiedenen Sache dem Urteil des EGMR Rechnung tragen, also die festgestellte Konventionsverletzung beenden.
Die Entscheidung des EGMR wirkt im vorliegenden Verfahren aber nicht unmittelbar, da sie gegenüber dem Untergebrachten M. ergangen ist. Allerdings ist aus der MRK die unbedingte Verpflichtung des verurteilten Mitgliedstaats abzuleiten, festgestellte Konventionsverletzungen auch in Parallelfällen zu beenden.
Ausgehend hiervon gelten die Erwägungen des Senats in seinem Beschluss vom 24.6.2010 auch hier. Danach verbietet es die MRK eine höhere Strafe zu verhängen als diejenige, die im Zeitpunkt der Begehung der strafbaren Handlung angedroht war. Die Dauer der Sicherungsverwahrung darf damit ebenso wenig nachträglich verlängert werden wie die Dauer einer Freiheitsstrafe.

Auch auf die Entscheidung gegen K. ist folglich § 67 d Abs. 3 StGB in der Fassung vor 1998 anzuwenden, weshalb die Sicherungsverwahrung auf die Dauer von zehn Jahren begrenzt ist. Da die Höchstfrist von zehn Jahren inzwischen abgelaufen ist, ist der Untergebrachte sofort zu entlassen. Gleichzeitig mit der Entlassung tritt Führungsaufsicht (Überwachung des Verurteilten und Bestellung eines Bewährungshelfers) ein.
Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 1.7.2010, 3 Ws 539/103

Quelle: Pressestelle des OLG Frankfurt am Main

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