Verwertungsgesellschaften

(GEMA) EuGH vom 15.3.2012 zum Begriff der öffentlichen Wiedergabe (hier: Musik im Hotel) (C-162/10)

Der EuGH entschied 2012, dass ein Hotelbetreiber für die Zuverfügungstellung von TV-Geräte für Gäste an Tonträgerhersteller/Ausübende Künstler eine angemessene Vergütung zu zahlen habe. Auch sei die Nutzung nicht deshalb “privat” weil die Gäste die TV Geräte nicht gewerblich nutzem (dies hätte eine Schranke für die Rechte darstellen können) sondern abzustellen sei auf die nicht “private” Nutzung durch das Hotel. Weiterlesen

(Urheberrecht) KG vom 20.3.2012 zum Verteilungsplan der GEMA – Druckbearbeiter (24 U 131/12)

 Eine der unbeliebtesten Organisationen im Lande dürfte die GEMA sein. Immer wieder führen deren Einziehungs- und Ausschüttungspraktiken zu “Bauchschmerzen” bei Urhebern und Veranstaltern. Insbesondere die pauschale Berücksichtigung ohne Nachweis konkreter Nutzung sind ärgerlich.

Das Kammergericht hatte sich in einer aktuellen Entscheidung mit der Frage auseinanderzusetzen, wer an den Ausschüttungen für Orchesterwerke partizipieren kann. Konkret ging es um die Frage, ob sogenannte Druckbarbeiter an den Ausschüttungen beteiligten werden.

Druckbearbeiter setzen musikalische (Original-)Werke, also Werke in einer bestimmten Instrumentalisierung, in Noten um, nach welchen bestimmte Besetzungen, etwa Salonorchester, spielen, beispielsweise live vor Publikum oder in Rundfunksendungen, Sie schreiben Sie quasi passend. Heute haben Druckbearbeiter kaum noch Bedeutung, finden sich aber als feste Größe im Verteilungsplan der GEMA; danach kommt ein Druckbearbeiter einem Bearbeiter gleich.

Das Kammergericht stellte fest, das die GEMA nicht berechtigt sei, generell aus denjenigen Einnahmen, die allein auf der Nutzung von Werken des Klägers in der Fassung der vom Kläger selbst in der Originalinstrumentierung bzw. im Originalarrangement hergestellten Originaltonaufnahmen beruhen, Tantiemen an Druckbearbeiter auszuzahlen, welche zu dieser Einnahmeerzielung keinen Beitrag geleistet haben, an ihr somit nicht „beteiligt“ sind.

Auch wenn die GEMA berechtigt ist, Pauschalisierungen zu treffen, sind veränderte Umstände bei der treuhänderischen Verwaltung des Tantiemenaufkommens zu berücksichtigen. Weiterlesen

(Urheberrecht, GEMA) BGH vom 25.10.2012 zur Mindestvergütung des Urhebers und den Folgen einer fehlerhaften Auskunft der GEMA (pas membre) (I ZR 162/11 – Covermount)

Nicht nur, wer die aktuellen Diskussionen über die Tarife der GEMA verfolgt, weiß, dass ein lebhaftes Interesse an GEMA-freier Musik besteht. Um dies zu klären, kann bei der GEMA der Status angefragt werden. Sofern dieser PM (pas membre) ist, ist keine Vergütung an die GEMA zu zahlen.

Wer haftet jedoch, wenn die GEMA hierzu fehlerhafte Angaben macht, der Komponist doch Mitglied ist ? Zumindest nicht die GEMA -dieser verbleibt der Anspruch auf angessene Vergütung des Urhebers, der als Mindestvergütung auch dann eingreift, wenn mit dem Werken keine oder nur geringe Gewinne bzw.  Umsätze erzielt werden (hier im Falle einer kostenlosen Beigabe eines Films zu einer Zeitung).

Sicherlich vertretbar ist ein Schadenersatzanspruch gegen die GEMA wegen der falschen Auskunft – hierzu hätte allerdings vortragen werden müssen, der Vertrag wäre nicht oder zu anderen Bedingungen geschlossen werden – was nicht geschehen ist.

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(Urheberrecht/GEMA/ZPÜ) BGH vom 30.11.2011: PC als Bild- und Tonaufzeichnungsgerät: zur Vergütungspflicht für PCs (I ZR 59/10)

Die Zentralstelle für private Überspielungsrechte (ZPÜ) ist ein Zusammenschluss von deutschen Verwertungsgesellschaften, u.a. der GEMA und der GVL.  Diese machte  urheberrechtliche Vergütungsansprüche für Vervielfältigungen im  Wege der Bild- und Tonaufzeichnung nach § 54 UrhG aF.  gegen einen PC Hersteller geltend. Bei den Ansprüchen wurde nicht zwischen der privaten und der gewerblichen Nutzung unterschieden. Der BGH hob die Entscheidung auf, gab aber der ZPÜ in wesentlichen Punkten Recht.

Soweit PCs für Vervielfältigungen im Sinne des § 54 Abs. 1 UrhG aF zum Privatgebrauch nach § 53 Abs. 1 UrhG aF geeignet und bestimmt sind, bestehe auch bei einer Überlassung an Geschäftskunden die Vermutung, dass sie tatsächlich für solche Vervielfältigungen verwendet werden.   Diese Grundsätze stünden, so der BGH,  mit dem Unionsrecht und der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union in Einklang.

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