OLG Frankfurt am Mai
Beschluss vom 3. April 2012 (6 W 43/12)
Beschwerdewert: 50.000,- €
Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht hat die Vollstreckungsanträge nach § 890 ZPO mit Recht zurückgewiesen, nachdem das Landgericht mit Urteil vom 24.1.2012 die Beschlussverfügung vom 21.11.2011 unter Zurückweisung des Eilantrages aufgehoben hat. Infolge dieser Aufhebungsentscheidung ist die Wirkung der Unterlassungsverfügung von Anfang an (ex tunc) entfallen, so dass dieser Titel keine Grundlage für eine Ahndung bereits begangener Zuwiderhandlungen mehr sein kann (vgl. Ahrens, Der Wettbewerbsprozess, 6. Aufl., Rdz. 19 zu Kap. 66 m.w.N., sowie – für den Fall des Titelfortfalls infolge übereinstimmender Erledigungserklärungen BGH GRUR 2004, 264 – Euro-Einführungsrabatt, Tz. 30).
Eine andere Beurteilung ergibt sich nicht daraus, dass die Antragstellerin gegen das Urteil des Landgerichts Berufung eingelegt hat, mit der sie den Verfügungsanspruch weiterverfolgt
Solange über diese Berufung nicht entschieden ist, besteht ohnehin kein Unterlassungstitel, der Grundlage für eine Vollstreckung nach § 890 ZPO sein könnte; die Beschwerde kann daher derzeit ohnehin keinen Erfolg haben.
Aber auch für die von der Antragstellerin mit der Berufungsbegründung angeregte Aussetzung des Beschwerdeverfahrens bis zum Abschluss des Berufungsverfahrens besteht kein Anlass. Denn selbst wenn die Berufung Erfolg hat, kann dies allenfalls zum Erlass einer neuen einstweiligen Verfügung gleichen Inhalts, nicht aber zu einer rückwirkenden Bestätigung der Beschlussverfügung vom 21.11.2011 führen; die Wirkung dieser einstweiligen Verfügung ist nämlich mit der Aufhebungsentscheidung des Landgerichts endgültig wirkungslos geworden (vgl. hierzu OLG Hamburg WRP 1997, 53). Insoweit unterscheidet sich die Situation maßgeblich von derjenigen, dass lediglich die Einstellung der Zwangsvollstreckung aus einer – weiterhin bestehenden – einstweiligen Verfügung zunächst angeordnet und sodann wieder aufgehoben wird (vgl. hierzu Ahrens a.a.O., Rdz. 18 zu Kap. 66)
Der gegenteiligen Auffassung des Oberlandesgericht München, wonach bei erneutem Erlass der einstweiligen Verfügung auf Grund des identischen Sachverhalts der Schuldner auch wegen einer während des Bestands der aufgehobenen Beschlussverfügung begangenen Zuwiderhandlung zu bestrafen sei (NJWE-WettbR 2000, 147) vermag sich der erkennende Senat nicht anzuschließen. Denn sie trägt nicht dem Umstand Rechnung, dass die Wirkung der Beschlussverfügung mit der Aufhebungsentscheidung des Landgerichts endgültig beseitigt worden ist und – wovon auch das OLG München ausgeht (a.a.O. Tz. 18) – mit der Berufungsentscheidung gerade nicht wiederhergestellt wird.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 I ZPO.
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde sind nicht erfüllt (§§ 574 II i.V.m. 542 II ZPO).
Nichtzulassungbeschwerden sind erst ab einem Streitwert von 20.000,00 EUR (Übergangszeit zum 31. 12.2014; § 26 Nr.8 EGZPO) zulässig. Setzt die Vorinstanz aufgrund der Angaben einer Partei den Streitwert niedriger fest, muss dies, sofern es unrichtig ist, in der Vorinstanz beanstandet werden, nicht erst im Revisionsverfahren.
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Die ZPO enthält keine Bestimmungen über beglaubigte Abschriften. § 133 ZPO fordert Abschriften, aber keine Beglaubigung. Daher reicht es aus,neben der Urschrift Kopien einzureichen. Sofern ein einen handschriftlich unterschriebener Beglaubigungsvermerk vorliegt, ersetzt dieser Schriftsatz so aktuell der BGH, eine fehlende Urschrift.
Dies begründet der BGH damit, dass die beglaubigte Abschrift zwar primär den Zweck habe, dem Gegner die Überzeugung der Übereinstimmung der Abschrift mit der Urschrift zu verschaffen. Das schließe aber nicht aus, dass die beglaubigte Abschrifte trotzdem eine von ihrer unmittelbaren Zweckbestimmung nicht umfasste Wirkung habe.
Diese Wirkung bestehe darin, dass das Gericht aus ihrer Einreichung die Überzeugung gewinnen könne, dass das Schriftstück von dem Anwalt, der den Beglaubigungsvermerk vollzogen hat, herrührt, dass er die volle Verantwortung für den Inhalt des Schriftsatzes über nimmt und diesen bei Gericht einreichen will und dass es sich bei dem Schriftstück nicht nur um einen Entwurf handelt, sondern dass es mit Wissen und Willen des Berechtigten dem Gericht zugeleitet worden sei. Weiterlesen
Im Falle der Stellung von Fristverlängerungsanträgen (hier der Berufungsbegründungsfrist) darf man sich nicht darauf verlassen, dass der Antrag bei dem Gericht eingeht und dem Antrag stattgegeben wird. Es ist daher stets vor Ablauf der Frist nachzufragen, ob und in welchem Umfang dies erfolgt ist. Dies kann durch einen Anruf bei der Geschäftsstelle erfragt werden. Weiterlesen
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS vom 2. November 2011
XII ZB 317/11
…
in der Familiensache
….
FamFG § 117 Abs. 5; ZPO § 233 Fb
Wird dem Rechtsanwalt die Handakte zur Wahrung der Beschwerdefrist vorgelegt,
hat er stets auch die korrekte Notierung der Begründungsfrist zu prüfen (im An-
schluss an die Senatsbeschlüsse vom 11. Februar 2004 – XII ZB 263/03 – FamRZ
2004, 696 und vom 19. Oktober 2011 – XII ZB 250/11 – zur Veröffentlichung be-
stimmt).
BGH, Beschluss vom 2. November 2011 – XII ZB 317/11 – OLG Brandenburg
AG Prenzlau
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. November 2011 durch den
Richter Dose, die Richterinnen Weber-Monecke und Dr. Vézina sowie die
Richter Schilling und Dr. Günter
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 2. Senats für
Familiensachen des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom
23. Mai 2011 wird auf Kosten der Antragsgegnerinnen verworfen.
Beschwerdewert: bis 10.000
Gründe:
I.
1 Die Parteien streiten um Kindesunterhalt.
2 Der dem Antrag des Antragstellers teilweise stattgebende Beschluss des
Amtsgerichts ist den Antragsgegnerinnen am 23. Februar 2011 zugestellt wor-
den. Am 21. März 2011 haben sie hiergegen beim Amtsgericht Beschwerde
eingelegt. Mit Schriftsatz vom 16. Mai 2011, der an demselben Tag bei dem
Beschwerdegericht eingegangen ist, haben sie Wiedereinsetzung in den vori-
gen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdebegründungsfrist beantragt
und die Beschwerde begründet.
3 Zur Begründung ihres Wiedereinsetzungsantrags haben die Antragsgeg-
nerinnen vorgetragen: Die Überwachung von Fristen sei im Büro ihrer Verfah-
rensbevollmächtigten so organisiert, dass diese vor Ausstellung des Empfangs-
bekenntnisses die Rechtsmittelfrist auf der Urteilsausfertigung vermerke und
den Vorgang an die zuständige Büroangestellte weiterleite. Diese notiere die
Frist in einem gesonderten Fristenkalender und trage zusätzlich eine Woche vor
Fristablauf eine Vorfrist ein. Außerdem werde die Eintragung im Fristenkalender
in den Handakten vermerkt. Bei Ablauf der Vorfrist werde die Sache der Verfah-
rensbevollmächtigten mit einem auffälligen Vermerk “Fristsache” gesondert
vorgelegt. Am Morgen des Fristablaufs werde die Erledigung geprüft und die
Sache, falls sie noch nicht erledigt sei, noch einmal mit einem auffälligen Auf-
kleber “heute Fristablauf” vorgelegt. Im vorliegenden Fall habe die mit der Ein-
tragung und Kontrolle der Fristen betraute Büroangestellte versehentlich nur die
Vorfrist notiert, was dazu geführt habe, dass die Verfahrensbevollmächtigte die
Akte bei Ablauf der Vorfrist ohne den sonst üblichen Fristvermerk zusammen
mit den normalen Vorlagen erhalten habe. Am Tag des Fristablaufs sei die Ver-
fahrensbevollmächtigte deshalb auch nicht erinnert worden. Die Fristversäum-
nis sei erst am 4. Mai 2011 aufgefallen, als der entsprechende Hinweis des Be-
schwerdegerichts eingegangen sei.
4 Das Beschwerdegericht hat die Beschwerde als unzulässig verworfen
und die begehrte Wiedereinsetzung versagt. Dagegen richtet sich die Rechts-
beschwerde der Antragsgegnerinnen.
II.
5 1. Die Rechtsbeschwerde ist nach § 117 Abs. 1 Satz 4 FamFG in Ver-
bindung mit §§ 574 Abs. 1 Nr. 1, 522 Abs. 1 Satz 4, 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO
statthaft. Sie ist jedoch nicht zulässig, weil die hier maßgeblichen Rechtsfragen
durch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs geklärt sind und das Be-
schwerdegericht hiernach zutreffend entschieden hat. Die Voraussetzungen
des § 574 Abs. 2 ZPO liegen deshalb nicht vor.
6 2. Die Beschwerde ist nicht fristgerecht begründet worden. Nach § 117
Abs. 1 Satz 1 FamFG war die Beschwerde in der hier vorliegenden Familien-
streitsache (§§ 112 Nr. 1, 231 Abs. 1 Nr. 1 FamFG) zu begründen. Die Frist zur
Begründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe
des Beschlusses, spätestens nach Ablauf von fünf Monaten nach Erlass
des Beschlusses (§ 117 Abs. 1 Satz 3 FamFG). Da die Begründung erst am
16. Mai 2011 beim Oberlandesgericht einging, war die – bis zum 26. April 2011
(Dienstag nach Ostern) währende – Frist verstrichen.
7 3. Zu Recht hat das Berufungsgericht den Antragsgegnerinnen die be-
gehrte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand versagt. Die Antragsgegnerin-
nen haben die Begründungsfrist nicht unverschuldet versäumt (§ 117 Abs. 5
FamFG i.V.m. § 233 ZPO). Ihre Verfahrensbevollmächtigte trifft an der Fristver-
säumnis ein Verschulden, das die Antragsgegnerinnen sich nach § 85 Abs. 2
ZPO zurechnen lassen müssen.
8 a) Zunächst hat es zwar die Büroangestellte der Verfahrensbevollmäch-
tigten versäumt, die Rechtsmittelbegründungsfrist im Fristenkalender einzutra-
gen; sie hat stattdessen lediglich eine Vorfrist vermerkt. Da die Akte der Verfah-
rensbevollmächtigten ohne Kennzeichnung als Fristsache vorgelegt wurde,
konnte diese nicht ohne weiteres erkennen, dass die Bearbeitung fristgebunden
war. Auf diesem Büroversehen beruht die Fristversäumnis indessen nicht allein,
worauf das Beschwerdegericht entscheidend abgestellt hat.
9 aa) Allerdings war die Verfahrensbevollmächtigte nicht verpflichtet, die
Akte in engem zeitlichen Zusammenhang mit der Vorlage darauf zu überprüfen,
ob eine Frist eingetragen war und deren Ablauf bevorstand. Die an die Sorgfalt
des Anwalts zu stellenden Anforderungen würden überspannt, wenn man von
ihm verlangen würde, den Fristablauf oder die Erledigung von Fristnotierungen
-5-
stets auch dann selbst zu prüfen, wenn ihm die Sache – wie hier – ohne Zu-
sammenhang mit einer fristgebundenen Prozesshandlung vorgelegt wird oder
ohne dass Anhaltspunkte dafür bestehen, die zur Fristwahrung getroffenen
Maßnahmen könnten versagt haben (Senatsbeschlüsse vom 12. Dezember
2007 – XII ZB 69/07 – FamRZ 2008, 503 Rn. 12; vom 25. November 1998
- XII ZB 204/96 – FamRZ 1999, 649, 650 f.; BGH Beschluss vom 5. Februar
2003 – VIII ZB 115/02 – NJW 2003, 1815). Daraus folgt jedoch nicht, dass der
Anwalt die Akte ohne zeitliche Einschränkung unbeachtet bei seinem Zutrag
liegen lassen darf.
10 bb) Zwar bestand nach der vorstehenden Rechtsprechung für die Verfah-
rensbevollmächtigte kein Anlass, sich in unmittelbarem zeitlichen Zusammen-
hang mit der Vorlage der Akten deren – anscheinend nicht fristgebundener -
Bearbeitung zu widmen. Die Sorgfalt eines Rechtsanwalts erfordert es aber,
sich auch in Sachen, die ihm als nicht fristgebunden vorgelegt werden, in an-
gemessener Zeit durch einen Blick in die Akten wenigstens davon zu überzeu-
gen, um was es sich handelt und wie lange er sich mit der Bearbeitung Zeit las-
sen kann. Auch in solchen Fällen darf der Anwalt die ihm vorgelegten Akten
jedenfalls nicht eine Woche lang gänzlich unbeachtet lassen (BGH Beschluss
vom 3. November 1997 – VI ZB 47/97 – NJW 1998, 461 und vom 29. März 2011
- VI ZB 25/10 – NJW 2011, 1600 Rn. 9). Ob die Verfahrensbevollmächtigte be-
reits nach diesen Maßstäben ein Verschulden an der Fristversäumnis trifft, ob-
wohl hier in den betreffenden Zeitraum zwei Feiertage fielen, kann indessen
dahinstehen.
11 b) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat ein
Rechtsanwalt den Ablauf von Rechtsmittelbegründungsfristen immer dann ei-
genverantwortlich zu prüfen, wenn ihm die Akten im Zusammenhang mit einer
fristgebundenen Prozesshandlung, insbesondere zu deren Bearbeitung, vorge-
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legt werden (Senatsbeschlüsse vom 11. Februar 2004 – XII ZB 263/03 – FamRZ
2004, 696 und vom 1. Dezember 2004 – XII ZB 164/03 – FamRZ 2005, 435,
436 jeweils mwN; zuletzt Senatsbeschluss vom 19. Oktober 2011
- XII ZB 250/11 – zur Veröffentlichung bestimmt). In diesem Fall muss der
Rechtsanwalt stets auch alle weiteren unerledigten Fristen einschließlich ihrer
Notierung in den Handakten prüfen. Für die Beschwerdebegründungsfrist nach
§ 117 Abs. 1 Satz 3 FamFG ist ihm dies bei der Fristvorlage zur Wahrung der
Beschwerdefrist möglich.
12 Wäre die Verfahrensbevollmächtigte dieser Verpflichtung nachgekom-
men, hätte sie bei Fertigung der Beschwerdeschrift vom 21. März 2011 ohne
weiteres feststellen können, dass auf dem Vorblatt der Handakte eine Rechts-
mittelbegründungsfrist nicht vermerkt war. Dies hätte der Verfahrensbevoll-
mächtigten Anlass zu einer Überprüfung der Notierung im Fristenkalender ge-
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ben müssen, durch die das Versäumnis der Büroangestellten unschwer festzu-
stellen und zu korrigieren gewesen wäre. In diesem Fall hätte die Beschwer-
debegründungsfrist gewahrt werden können.
Dose Weber-Monecke Vézina
Schilling Günter
Vorinstanzen:
AG Prenzlau, Entscheidung vom 18.02.2011 – 7 F 91/10 -
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 23.05.2011 – 10 UF 102/11 -