<?xml version="1.0" encoding="UTF-8"?>
<rss version="2.0"
	xmlns:content="http://purl.org/rss/1.0/modules/content/"
	xmlns:wfw="http://wellformedweb.org/CommentAPI/"
	xmlns:dc="http://purl.org/dc/elements/1.1/"
	xmlns:atom="http://www.w3.org/2005/Atom"
	xmlns:sy="http://purl.org/rss/1.0/modules/syndication/"
	xmlns:slash="http://purl.org/rss/1.0/modules/slash/"
	>

<channel>
	<title>Kai Jüdemann Rechtsanwälte - Kanzlei für Markenrecht, Wettbewerbsrecht , Urheber- und Medienrecht, Fachanwalt für Strafrecht in Berlin</title>
	<atom:link href="http://www.ra-juedemann.de/feed/" rel="self" type="application/rss+xml" />
	<link>http://www.ra-juedemann.de</link>
	<description>Kai Jüdemann Fachanwalt für Strafrecht, Rechtsanwalt für Urheberrecht und Gewerblichen Rechtsschutz, Rechtsanwältin dos Reis Rodrigues</description>
	<lastBuildDate>Wed, 16 May 2012 10:37:05 +0000</lastBuildDate>
	<language>en</language>
	<sy:updatePeriod>hourly</sy:updatePeriod>
	<sy:updateFrequency>1</sy:updateFrequency>
	<generator>http://wordpress.org/?v=3.3.2</generator>
		<item>
		<title>(Sportrecht) BGH vom 15.5.2012: Bundesgerichtshof bestätigt Verurteilung der Bundesrepublik im Fall Ingo Steuer (VI ZR 117/11) PM</title>
		<link>http://www.ra-juedemann.de/2012/05/sportrecht-bgh-vom-15-5-2012-bundesgerichtshof-bestatigt-verurteilung-der-bundesrepublik-im-fall-ingo-steuer-vi-zr-11711-pm/</link>
		<comments>http://www.ra-juedemann.de/2012/05/sportrecht-bgh-vom-15-5-2012-bundesgerichtshof-bestatigt-verurteilung-der-bundesrepublik-im-fall-ingo-steuer-vi-zr-11711-pm/#comments</comments>
		<pubDate>Tue, 15 May 2012 15:03:11 +0000</pubDate>
		<dc:creator>kaiszugang</dc:creator>
				<category><![CDATA[Sportrecht]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.ra-juedemann.de/?p=3520</guid>
		<description><![CDATA[Pressemeldung des BGH vom 15.5.2012

Der Kläger ist der Eiskunstlauftrainer Ingo Steuer. Er begehrt mit der vorliegenden Klage, die beklagte Bundesrepublik Deutschland zu verurteilen, ihn als Eiskunstlauftrainer von Soldaten der Sportfördergruppe, Disziplin Paarlauf, zu dulden, sofern Sportsoldaten ihn als Trainer haben oder wählen, er vom Spitzenverband, der Deutschen Eislauf-Union, beauftragt ist und der Deutsche Olympische Sportbund seine Tätigkeit befürwortet. Er trainiert seit mehreren Jahren Aljona Savchenko und Robin Szolkowy, die zwischen 2004 und 2011 zahlreiche nationale und internationale Erfolge im Eiskunstpaarlauf erzielten. Der Kläger war früher Sportsoldat, wurde aber aus dem Soldatenverhältnis entlassen, nachdem sich herausgestellt hatte, dass er bei seiner Einstellung Fragen nach einer Tätigkeit für das Ministerium für Staatssicherheit der ehemaligen DDR wahrheitswidrig unzutreffend beantwortet hatte. Robin Szolkowy darf nicht mehr Sportsoldat sein, weil er an dem Kläger als Trainer festhält. Die Beklagte will nicht dulden, dass Sportler, die von dem Kläger trainiert werden, Sportsoldaten sind. Darin sieht der Kläger eine Beeinträchtigung seiner Tätigkeit als freiberuflicher Trainer. ]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemeldung des BGH vom 15.5.2012</p>
<p>Der Kläger ist der Eiskunstlauftrainer Ingo Steuer. Er begehrt mit der vorliegenden Klage, die beklagte Bundesrepublik Deutschland zu verurteilen, ihn als Eiskunstlauftrainer von Soldaten der Sportfördergruppe, Disziplin Paarlauf, zu dulden, sofern Sportsoldaten ihn als Trainer haben oder wählen, er vom Spitzenverband, der Deutschen Eislauf-Union, beauftragt ist und der Deutsche Olympische Sportbund seine Tätigkeit befürwortet. Er trainiert seit mehreren Jahren Aljona Savchenko und Robin Szolkowy, die zwischen 2004 und 2011 zahlreiche nationale und internationale Erfolge im Eiskunstpaarlauf erzielten. Der Kläger war früher Sportsoldat, wurde aber aus dem Soldatenverhältnis entlassen, nachdem sich herausgestellt hatte, dass er bei seiner Einstellung Fragen nach einer Tätigkeit für das Ministerium für Staatssicherheit der ehemaligen DDR wahrheitswidrig unzutreffend beantwortet hatte. Robin Szolkowy darf nicht mehr Sportsoldat sein, weil er an dem Kläger als Trainer festhält. Die Beklagte will nicht dulden, dass Sportler, die von dem Kläger trainiert werden, Sportsoldaten sind. Darin sieht der Kläger eine Beeinträchtigung seiner Tätigkeit als freiberuflicher Trainer. <span id="more-3520"></span></p>
<p>Das Landgericht Frankfurt (Oder) hat die Klage abgewiesen, das Brandenburgische Oberlandesgericht hat ihr auf die Berufung des Klägers mit der Begründung stattgegeben, das Verhalten der Beklagten stelle eine unzulässige Beeinträchtigung des Gewerbebetriebs des Klägers dar.</p>
<p>Der für das Recht der unerlaubten Handlungen zuständige VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat die dagegen eingelegte Revision der Beklagten zurückgewiesen.</p>
<p>Indem die Beklagte nicht dulden will, dass der Kläger Sportsoldaten trainiert, greift sie in dessen eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb, der eigentumsähnlichen Schutz genießt, ein. Dieser Eingriff ist rechtswidrig. Für die Beurteilung der Rechtswidrigkeit kommt es auf eine umfassende Abwägung zwischen den Interessen des Klägers und denen der Beklagten an. Die Beklagte beruft sich auf die Wahrnehmung berechtigter Interessen, nämlich die Wahrung des Ansehens der Bundeswehr. Dabei ist aber zu beachten, dass sich im vorliegenden Rechtsstreit die Abwägung nicht daran zu orientieren hat, welche Maßnahmen die Beklagte gegen eine Beschäftigung des Klägers in ihrem Zuständigkeits- und Direktionsbereich (Bundeswehr) mit Blick auf dessen Tätigkeit für das Ministerium für Staatssicherheit ergreifen durfte. Der Kläger beanstandet im vorliegenden Rechtsstreit nicht die gegen ihn ergriffenen dienstrechtlichen Maßnahmen. Er beanstandet lediglich, dass die Beklagte eine Tätigkeit verhindert, die lediglich das sportliche Training der Sportsoldaten betrifft, für das nicht die Bundeswehr, sondern die Deutsche Eislauf-Union und der Deutsche Olympische Sportbund federführend sind. Vor diesem Hintergrund überwiegen die Interessen des Klägers. Insoweit ist insbesondere Folgendes zu berücksichtigen: Die Tätigkeit des Klägers für das Ministerium für Staatssicherheit der ehemaligen DDR und auch die Falschangaben anlässlich seiner Beschäftigung als Sportsoldat liegen viele Jahre zurück. Der Kläger wurde in das System der Stasi in jungen Jahren verstrickt. Dass er nennenswerten Schaden angerichtet hätte, ist nicht vorgetragen. Nach der Wiedervereinigung ist er für treue Dienste und überdurchschnittliche Leistungen mehrfach ausgezeichnet worden. Die für den Eislaufsport zuständigen deutschen Spitzenverbände haben nach den Feststellungen des Berufungsgerichts keine Einwände mehr dagegen, dass der Kläger Spitzensportler trainiert. Unter diesen Umständen ist die Beklagte nicht befugt, ihren Sportsoldaten ein Training bei dem Kläger zu verbieten. Eine nennenswerte Beeinträchtigung des Ansehens der Bundeswehr dadurch, dass der Kläger als freier Trainer Sportsoldaten trainiert, ist nicht ersichtlich. Andererseits werden die Interessen des Klägers ganz erheblich beeinträchtigt, weil Spitzensportler im Bereich des Eiskunstpaarlaufs nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nahezu ausschließlich Sportsoldaten sind.</p>
<p>Urteil vom 15. Mai 2012 – VI ZR 117/11</p>
<p>LG Frankfurt (Oder) – Urteil vom 10. Juni 2010 &#8211; 13 O 120/10</p>
<p>OLG Brandenburg – Urteil vom 29. März 2011 &#8211; 6 U 66/10</p>
<p>Karlsruhe, den 15. Mai 2012</p>
<h2  class="related_post_title">Ähnliche Artikel</h2><ul class="related_post"><li>Es gibt keine ähnlichen Artikel</li></ul>]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://www.ra-juedemann.de/2012/05/sportrecht-bgh-vom-15-5-2012-bundesgerichtshof-bestatigt-verurteilung-der-bundesrepublik-im-fall-ingo-steuer-vi-zr-11711-pm/feed/</wfw:commentRss>
		<slash:comments>0</slash:comments>
		</item>
		<item>
		<title>(File-Sharing) Abmahnung der Kanzlei Waldorf Frommer für Tele München: Ein riskanter Plan</title>
		<link>http://www.ra-juedemann.de/2012/05/file-sharing-abmahnung-der-kanzlei-waldorf-frommer-fur-tele-munchen-ein-riskanter-plan/</link>
		<comments>http://www.ra-juedemann.de/2012/05/file-sharing-abmahnung-der-kanzlei-waldorf-frommer-fur-tele-munchen-ein-riskanter-plan/#comments</comments>
		<pubDate>Tue, 15 May 2012 14:51:58 +0000</pubDate>
		<dc:creator>kaiszugang</dc:creator>
				<category><![CDATA[File-Sharing]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.ra-juedemann.de/?p=3516</guid>
		<description><![CDATA[Zurzeit mahnt die Münchener Kanzlei Waldorf Frommer Rechtsanwälte Anschlussinhaber im Auftrag der Tiberius Film GmbH &#038; Co. KG ab. Hintergrund sind behauptete Urheberrechtsverletzungen im Rahmen der Zurverfügungstellung urheberrechtlich geschützter Werke über Online-Tauschbörsen (p2p).

Gegenstand der Abmahnungen ist der am 26. 1.2012 in deutschen Kinos angelaufene  Thriller

"Ein riskanter Plan" ( Man on a Ledge)

des Regisseurs Ansgar Leth]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Zurzeit mahnt die Münchener Kanzlei Waldorf Frommer Rechtsanwälte Anschlussinhaber im Auftrag der Tele München Fernseh GmbH ab. Hintergrund sind behauptete Urheberrechtsverletzungen im Rahmen der Zurverfügungstellung urheberrechtlich geschützter Werke über Online-Tauschbörsen (p2p).</p>
<p>Gegenstand der Abmahnungen ist der am 26. 1.2012 in deutschen Kinos angelaufene  Thriller</p>
<p>&#8220;Ein riskanter Plan&#8221; ( Man on a Ledge)</p>
<p>des Regisseurs Ansgar Leth<span id="more-3516"></span></p>
<p>Verlangt wird von den betroffenen Anschlussinhabern die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, die Zahlung von Rechtsanwaltskosten und Ersatz entstandenen Schadens. Dabei wird dem Abgemahnten ein Vergleichsangebot in Höhe von 956,00 EUR zur Abgeltung sämtlicher Ansprüche, die der Tiberius Film GmbH durch den behaupteten Verstoß entstandenen seien, unterbreitet.</p>
<p>Wie sollte man sich verhalten?</p>
<p>Die Fristen:</p>
<p>Bleiben Sie ruhig und reagieren Sie besonnen. Lassen sich nicht durch die kurzen Fristen irritieren, die oftmals nur gesetzt werden, um Sie zu vorschnellem Handeln zu zwingen. In den seltensten Fällen werden bei Ablauf der Frist gerichtliche Maßnahmen eingeleitet. Nehmen Sie diese trotzdem ernst und reagieren Sie zeitnah.</p>
<p>Ihre Reaktion:</p>
<p>Eine Reaktion auf die Abmahnung sollte auf jeden Fall erfolgen. Sie riskieren sonst die Einleitung von Gerichtsverfahren (einstweilige Verfügung oder Unterlassungsklage). Dies führt wegen der hohen Streitwerte zu exorbitanten Kosten.</p>
<p>Auch wenn Sie es nicht waren, der den Rechtsverstoß begangen hat: Prüfen Sie, ob jemand aus dem Haushalt oder Freundeskreis für die Rechtsverletzung in Betracht kommt.</p>
<p>Die Unterlassungserklärung:</p>
<p>Weiterhin sollte auch dann, wenn Sie nicht Täter waren, eine Unterlassungserklärung (nicht die beigefügte) abgegeben werden.</p>
<p>Dies sollte bereits deshalb erfolgen, weil dadurch der Streitwert sinkt. Sollten Sie sich verteidigen wollen, auch u.U. vor Gericht, wird es wesentlich günstiger.</p>
<p>Die geforderte Unterlassungserklärung  sollte in der vorgegebenen Form nicht abgegeben werde. Da die Annahme der vorgefertigten Unterlassungserklärung dazu führt, dass Rechtsverletzungen bis zu lebenslang zu Vertragsstrafen führen können, sollte die Erklärung auf jeden Fall abgeändert (modifiziert) werden.</p>
<p>Die Zahlungsansprüche der Gegenseite</p>
<p>Zahlungen sollten ohne sorgfältige Prüfung des Sachlage nicht erfolgen. Dies liegt u.U. daran, dass die Protokolle gerade im Falle von Containern (German Top 100) nicht nachweisen lassen, dass eine einzelne Datei aus dem Container auf dem Rechner vorhanden war.</p>
<p>Zudem setzen sich Zahlungsansprüche aus zwei Teilen zusammen, wobei lediglich Waldorf Frommer dies auch deutlich ausweist: Schadenersatz und Anwaltsgebühren.</p>
<p>a) Schadenersatz</p>
<p>Ob der Anschlussinhaber auf Schadenersatz oder für die Kosten der Abmahnung haftet, hängt vom Einzelfall ab.<br />
Grundsätzlich bestehe eine Vermutung dafür, dass der Anschlussinhaber für die Verletzungshandlung verantwortlich ist.</p>
<p>Folge ist, dass der Anschlussinhaber nunmehr vortragen müsse, dass eine andere Person die Rechtsverletzung begangen hat. Gelingt ihm dies, kommt, so der BGH, eine täterschaftliche Haftung nicht in Betracht. Nach einer Entscheidung des OLG Köln ist es ausreichend vorzutragen, dass ein Dritter in Betracht kommt.</p>
<p>In diesem Fall schulden Sie KEINEN Schadenersatz!</p>
<p>b) Anwaltskosten (Störerhaftung)</p>
<p>Auch als Anschlussinhaber besteht keine generelle und „automatische“ Haftung.</p>
<p>Der BGH setzt eine Verletzung von Prüfungspflichten voraus, die erst zu einer Haftung führt.</p>
<p>Nach der Rechtsprechung haben Privatpersonen die Pflicht, auf zumutbare Weise zu prüfen, ob der Anschluss durch angemessene Sicherungsmaßnahmen hinreichend dagegen geschützt ist, von außenstehenden Dritten für die Begehung von Rechtsverletzungen missbraucht zu werden. Was zumutbar ist, bestimmt sich zunächst nach den jeweiligen technischen Möglichkeiten, wobei der Anschlussinhaber nur verpflichtet ist, die im Zeitpunkt des Kaufs des Routers für den privaten Bereich marktüblichen  Sicherungen einzusetzen.</p>
<p>Wie diese genau ausgestaltet sind, hat der BGH bisher nicht entschieden. Das Bundesverfassungsgericht hat daher aktuell ein Urteil des OLG Köln aufgehoben und zurück verwiesen.<br />
FAZIT:</p>
<p>Ob eine Haftung letztlich besteht, ist von Fall zu Fall festzustellen. Hier sollte eine sachkundige Beratung erfolgen.</p>
<p>Sollten Sie Empfänger einer Abmahnung geworden sein, stehen wir Ihnen gerne für die Entwicklung einer einzelfallbezogenen Strategie und Ihre Vertretung bundesweit zur Verfügung.</p>
<p>Hüten Sie sich davor, die Sache selber in die Hand zu nehmen und Ihren Standpunkt der abmahnenden Kanzlei zu erklären. Sie riskieren, der Gegenseite Informationen an die Hand zu geben, die gegen Sie verwende</p>
<h2  class="related_post_title">Ähnliche Artikel</h2><ul class="related_post"><li>Es gibt keine ähnlichen Artikel</li></ul>]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://www.ra-juedemann.de/2012/05/file-sharing-abmahnung-der-kanzlei-waldorf-frommer-fur-tele-munchen-ein-riskanter-plan/feed/</wfw:commentRss>
		<slash:comments>0</slash:comments>
		</item>
		<item>
		<title>(Markenrecht) BPatG vom 25.4.2012: Gummibärchen ist kein gebräuchliches Wort der deutschen Sprache nur für Fruchtgummis in Bärenform (25 W (pat) 531/11).</title>
		<link>http://www.ra-juedemann.de/2012/05/markenrecht-bpatg-vom-25-4-2012-gummibarchen-ist-kein-gebrauchliches-wort-der-deutschen-sprache-nur-fur-furchtgummis-in-barenform-25-w-pat-53111/</link>
		<comments>http://www.ra-juedemann.de/2012/05/markenrecht-bpatg-vom-25-4-2012-gummibarchen-ist-kein-gebrauchliches-wort-der-deutschen-sprache-nur-fur-furchtgummis-in-barenform-25-w-pat-53111/#comments</comments>
		<pubDate>Tue, 15 May 2012 14:21:20 +0000</pubDate>
		<dc:creator>kaiszugang</dc:creator>
				<category><![CDATA[Markenrecht]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.ra-juedemann.de/?p=3512</guid>
		<description><![CDATA[Das BPatG hat sich aktuell mit der Anmeldung der Marke "Gummibärchen" zu beschäftigen und kam zum Ergebnis, dass der Marke die Unterscheidungskraft nicht nur für Fruchtgummis, sondern auch für alle möglichen Zubereitungen und Grundstoffe für die Zubereitungen entbehre. So könne man auch Fruchtgummis mit Kaffee- oder Teegeschmack herstellen. Weiterhin fehle die Unterscheidungskraft in Bezug auf solche Waren, bei deren Zubereitung
Gummibärchen selber als Zutat verwendet werden können, insbesondere als Dekoration.

Unterscheidungskraft wurde dagegen für

"Reis, Brot, Hefe, Backpulver, Salz, Senf, Essig, Soßen (Würzmittel), Gewürze, Kühleis, Cornflakes, Getreideflocken, Hafer-
flocken, Ketchup (Soße), Müsli, Nudeln, Popcorn, Puffreis, Tor-tillas, Zwieback, Nüsse"

bejaht. ]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das BPatG hat sich aktuell mit der Anmeldung der Marke &#8220;Gummibärchen&#8221; zu beschäftigen und kam zum Ergebnis, dass der Marke die Unterscheidungskraft nicht nur für Fruchtgummis, sondern auch für alle möglichen Zubereitungen und Grundstoffe für die Zubereitungen entbehre. So könne man auch Fruchtgummis mit Kaffee- oder Teegeschmack herstellen. Weiterhin fehle die Unterscheidungskraft in Bezug auf solche Waren, bei deren Zubereitung<br />
Gummibärchen selber als Zutat verwendet werden können, insbesondere als Dekoration.</p>
<p>Unterscheidungskraft wurde dagegen für</p>
<p>&#8220;Reis, Brot, Hefe, Backpulver, Salz, Senf, Essig, Soßen (Würzmittel), Gewürze, Kühleis, Cornflakes, Getreideflocken, Hafer-<br />
flocken, Ketchup (Soße), Müsli, Nudeln, Popcorn, Puffreis, Tor-tillas, Zwieback, Nüsse&#8221;</p>
<p>bejaht. Guten Appetit.<span id="more-3512"></span></p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>BUNDESPATENTGERICHT</p>
<p>25 W (pat) 531/11<br />
_______________________</p>
<p>(Aktenzeichen)</p>
<p>BESCHLUSS</p>
<p>In der Beschwerdesache</p>
<p>&#8230;</p>
<p>betreffend die Markenanmeldung 30 2008 074 886.9</p>
<p>hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts unter<br />
Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Knoll, der Richterin Grote-Bittner und des<br />
Richters Metternich am 25. April 2012</p>
<p>BPatG 152<br />
08.05<br />
-2-</p>
<p>beschlossen:</p>
<p>1.      Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der<br />
Markenstelle für Klasse 30 des Deutschen Patent- und Mar-<br />
kenamts vom 6. April 2011 aufgehoben, soweit die Marken-<br />
anmeldung 30 2008 074 886.9 für die nachfolgend genann-<br />
ten Waren zurückgewiesen worden ist:</p>
<p>&#8220;Reis, Brot, Hefe, Backpulver, Salz, Senf, Essig, So-<br />
ßen (Würzmittel), Gewürze, Kühleis, Cornflakes, Ge-<br />
treideflocken, Haferflocken, Ketchup (Soße), Müsli,<br />
Nudeln, Popcorn, Puffreis, Tortillas, Zwieback, Nüs-<br />
se.&#8221;</p>
<p>2.      Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.</p>
<p>Gründe</p>
<p>I.</p>
<p>Die Bezeichnung</p>
<p>Gummibärchen</p>
<p>ist als Wortmarke zur Eintragung in das beim Deutschen Patent- und Markenamt<br />
geführte Markenregister für die nachfolgend genannten Waren der Klasse 30 an-<br />
gemeldet worden:</p>
<p>&#8220;Reis; Tapioka; Sago; Kaffee-Ersatzmittel; Mehle und Getreide-<br />
präparate; Brot; feine Backwaren und Konditorwaren; Honig; Me-<br />
lassesirup; Hefe; Backpulver; Salz; Senf; Essig; Soßen (Würzmit-<br />
tel); Gewürze; Kühleis; Biskuits; Cornflakes; Eistee; Erdnusskon-<br />
fekt; Fruchtsoßen; Gebäck; Getränke auf der Basis von Tee; Ge-<br />
treideflocken; Haferflocken; Kaffeegetränke; Kakaogetränke; Ket-<br />
chup (Soße); Kleingebäck; Kräutertees (nicht medizinische); Ku-<br />
chen; Kuchenmischungen (pulverförmig); Mehlspeisen; Mühlen-<br />
produkte; Müsli; Nudeln; Pizzas; Popcorn; Pudding; Puffreis;<br />
Schokoladengetränke; schokolierte, dragierte und/oder glasierte<br />
Früchte und/oder Obst; Sorbets (Speiseeis); Torten; Tortillas;<br />
Waffeln; Zwieback; Nüsse&#8221;,</p>
<p>wobei die Waren &#8220;Getreidepräparate&#8221; und &#8220;Honig&#8221; in der von der Anmelderin ein-<br />
gereichten Fassung des Warenverzeichnisses doppelt enthalten waren.</p>
<p>Die Markenstelle für Klasse 30 des Deutschen Patent- und Markenamts, besetzt<br />
mit einer Beamtin des gehobenen Dienstes, hat diese unter der Nummer<br />
30 2008 074 886.9 geführte Anmeldung nach vorheriger Beanstandung           mit<br />
Beschluss vom 6. April 2011 zurückgewiesen.</p>
<p>Die Markenstelle ist der Auffassung, dass der angemeldeten Bezeichnung jegliche<br />
Unterscheidungskraft fehle (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG). Unter der Bezeichnung<br />
&#8220;Gummibärchen&#8221; werde eine Süßigkeit aus gummiartiger Masse in Form eines<br />
stilisierten Bärchens verstanden, die &#8211; unbestritten &#8211; nahezu jedermann bekannt<br />
sei und sich großer Beliebtheit erfreue. Hinsichtlich der Waren</p>
<p>&#8220;Gebäck; Kleingebäck; Kuchen; Mehlspeisen; Pudding; Sorbets<br />
(Speiseeis); Torten; Waffeln; Zwieback&#8221;</p>
<p>werde diese Bezeichnung ohne weiteres Nachdenken als unmittelbar beschrei-<br />
bende Sachangabe dahingehend verstanden, dass diese Waren mit Gummibär-<br />
chen verziert seien, Gummibärchen enthielten oder in Form eines Gummibär-<br />
chens gestaltet seien. Dies werde, wie die Recherche der Markenstelle ergeben<br />
habe, durch Produkte wie Gummibärentorte, Gummibäreneis und Gummibärenku-<br />
chen verdeutlicht.</p>
<p>Hinsichtlich der Waren</p>
<p>&#8220;Fruchtsoßen; Getränke auf der Basis von Tee; Getreideflocken;<br />
Getreidepräparate; Haferflocken; Honig; Kaffeegetränke; Kakao-<br />
getränke; Ketchup (Soße); Kräutertees (nicht medizinische); Ku-<br />
chenmischungen (pulverförmig); Mühlenprodukte; Müsli; Nudeln;<br />
Pizzas; Popcorn; Puffreis; Schokoladengtränke; schokolierte, dra-<br />
gierte und/oder glasierte Früchte und/oder Obst; Tortillas; Nüsse&#8221;</p>
<p>handele es sich bei der angemeldeten Bezeichnung zwar nicht um eine unmittel-<br />
bar beschreibende Angabe und es liege insoweit auch kein enger beschreibender<br />
Bezug vor. Jedoch zähle die Bezeichnung &#8220;Gummibärchen&#8221; zu den gebräuchli-<br />
chen Wörtern der deutschen Sprache, welche vom Verkehr nur als solche in ihrer<br />
ursprünglichen Bedeutung und nicht als betriebliches Unterscheidungsmittel ver-<br />
standen würden. Insoweit stehe das Allgemeininteresse an der Vermeidung unge-<br />
rechtfertigter Rechtsmonopole im Vordergrund, so dass es keine Rechtfertigung<br />
gebe, die allgemeine Wettbewerbsfreiheit durch eine Monopolisierung dieses Be-<br />
griffs einzuschränken.</p>
<p>Dagegen richtet sich die von der Anmelderin erhobene Beschwerde.</p>
<p>Aus Sicht der Anmelderin stehen der Eintragung der angemeldeten Bezeichnung<br />
keine Schutzhindernisse entgegen. Unstreitig bezeichne der Begriff &#8220;Gummibär-<br />
chen&#8221; zwar eine beliebte Süßigkeit, und zwar ein Gummibonbon in Form eines</p>
<p>sitzenden Bären. Die Anmelderin beanspruche solche und ähnliche Waren jedoch<br />
nicht. Die Waren</p>
<p>&#8220;Gebäck; Kleingebäck; Kuchen; Mehlspeisen; Pudding; Sorbets<br />
(Speiseeis); Torten; Waffeln; Zwieback&#8221;</p>
<p>hätten als solche mit dem Begriff &#8220;Gummibärchen&#8221; nichts zu tun und enthielten<br />
auch nicht solche Produkte. Allein die Möglichkeit, derartige Waren mit Gummi-<br />
bärchen zu verzieren, reiche für einen konkreten Bezug zu den beanspruchten<br />
Waren nicht aus.</p>
<p>In Bezug auf die weiteren von der Anmelderin beanspruchten Waren sei die Mar-<br />
kenstelle selber der Auffassung, dass eine Verbindung dieser Waren mit Gummi-<br />
bärchen nicht möglich und nicht üblich sei. Insoweit stelle die Bezeichnung<br />
&#8220;Gummibärchen&#8221; aber auch keinen solchen Begriff der Umgangssprache dar, der<br />
vom Verkehr stets nur in seiner herkömmlichen Bedeutung verwendet werde, wie<br />
z. B. Bezeichnungen für Großereignisse oder auch Gebrauchshinweise. Grund-<br />
sätzlich seien Wörter mit einem klar definierten Bedeutungsgehalt dann als Marke<br />
eintragbar, wenn sie für die jeweils beanspruchten Waren und Dienstleistungen<br />
nicht beschreibend seien, hiervon dürfe nur in eng gefassten Ausnahmefällen ab-<br />
gewichen werden. Ein solcher Ausnahmefall sei vorliegend nicht gegeben.</p>
<p>Zu dem Ladungszusatz vom 26./27. Januar 2012, wonach für einen erheblichen<br />
Teil der beanspruchten Waren die Schutzhindernisse des § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2<br />
MarkenG in Betracht kämen, und den dazu übermittelten Rechercheergebnissen<br />
des Senats (Bl. 20 ff. d. A.) hat die Anmelderin vorgetragen, dass hinsichtlich der<br />
konkret beanspruchten Waren auch aus diesen Rechercheergebnissen nicht auf<br />
eine beschreibende Bedeutung oder einen engen beschreibenden Bezug der an-<br />
gemeldeten Bezeichnung geschlossen werden könne.</p>
<p>Die Anmelderin beantragt,</p>
<p>den Beschluss der Markenstelle für Klasse 30 des Deutschen<br />
Patent- und Markenamts vom 6. April 2011 aufzuheben.</p>
<p>Hilfsweise regt sie die Zulassung der Rechtsbeschwerde an.</p>
<p>Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den angefochtenen Beschluss der Mar-<br />
kenstelle, die Schriftsätze der Anmelderin und den weiteren Akteninhalt verwie-<br />
sen.</p>
<p>II.</p>
<p>Die Beschwerde ist zulässig, insbesondere gemäß §§ 66 Abs. 1 Satz 1, 64 Abs. 6<br />
Satz 1 MarkenG statthaft. Sie ist teilweise, nämlich in Bezug auf die im Tenor ge-<br />
nannten Waren, auch begründet, da insoweit weder die Schutzhindernisse des § 8<br />
Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG noch das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 4 Mar-<br />
kenG in Verbindung mit § 37 Abs. 3 MarkenG gegeben sind. Hinsichtlich der wei-<br />
teren, vorliegend beanspruchten Waren fehlt der angemeldeten Bezeichnung je-<br />
doch jegliche Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG), so dass die Mar-<br />
kenstelle die Anmeldung insoweit zu Recht zurückgewiesen hat (§ 37 Abs. 1 und 5<br />
MarkenG).</p>
<p>1.     Unterscheidungskraft ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung,<br />
vom Verkehr als betrieblicher Herkunftshinweis aufgefasst zu werden. Denn<br />
die Hauptfunktion einer Marke liegt darin, die Ursprungsidentität der gekenn-<br />
zeichneten Waren und Dienstleistungen zu gewährleisten (vgl. u. a. EuGH<br />
GRUR 2004, 428, Tz. 30, 31 &#8211; &#8220;Henkel&#8221;; BGH GRUR 2006, 850, Tz. 17 -<br />
&#8220;FUSSBALL WM 2006&#8243;). Keine Unterscheidungskraft besitzen insbesondere<br />
Bezeichnungen, denen der Verkehr im Zusammenhang mit den beanspruch-<br />
ten Waren lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Be-<br />
griffsinhalt zuordnet (vgl. BGH 2006, 850, Tz. 19 &#8211; FUSSBALL WM 2006;<br />
EuGH GRUR 2004, 674, Tz. 86 &#8211; Postkantoor). Darüber hinaus fehlt die Un-<br />
terscheidungskraft u. a. aber auch solchen Angaben, die sich auf Umstände<br />
beziehen, welche die beanspruchten Waren zwar nicht unmittelbar betreffen,<br />
mit denen aber ein enger beschreibender Bezug zu dem betreffenden Pro-<br />
dukt hergestellt wird (BGH &#8211; FUSSBALL WM 2006 a. a. O.).</p>
<p>a)   Ausgehend von diesen Grundsätzen weist die Bezeichnung &#8220;Gummi-<br />
bärchen&#8221; in Bezug auf die Waren</p>
<p>&#8220;Tapioka, Sago, Kaffee-Ersatzmittel, Mehle und Getreide-<br />
präparate, feine Backwaren und Konditorwaren, Honig,<br />
Melassesirup, Biskuits, Eistee, Erdnusskonfekt, Fruchtso-<br />
ßen, Gebäck, Getränke auf der Basis von Tee, Kaffeege-<br />
tränke, Kakaogetränke, Kleingebäck, Kräutertees (nicht<br />
medizinische), Kuchen, Kuchenmischungen (pulverför-<br />
mig), Mehlspeisen, Mühlenprodukte, Pizzas, Pudding,<br />
Schokoladengetränke, schokolierte, dragierte und/oder<br />
glasierte Früchte und/oder Obst, Sorbets (Speiseeis), Tor-<br />
ten, Waffeln&#8221;</p>
<p>keine Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG auf.</p>
<p>Der Begriff &#8220;Gummibärchen&#8221; bezeichnet als Diminutiv des Begriffs<br />
&#8220;Gummibär&#8221; eine Süßigkeit, und zwar einen Fruchtgummi in Form eines<br />
stilisierten Bären und hat in dem vorgenannten Sinne auch Eingang in<br />
die deutsche Umgangssprache gefunden (vgl. den der Anmelderin in<br />
Anlage 2 zum Ladungszusatz vom 26./27. Januar 2012 übermittelten<br />
Auszug aus Duden, Deutsches Universalwörterbuch, 7. Aufl. 2011,<br />
S. 764, Bl. 23 d. A.). Diese Süßigkeit besteht im wesentlichen aus</p>
<p>Zucker bzw. Zuckersirup, einer Gelatinemischung zur Herstellung der<br />
gummiartigen Konsistenz, Farb- und Geschmacksstoffen, Säuerungs-<br />
und Überzugsmitteln sowie Wasser (vgl. den der Anmelderin in An-<br />
lage 1 zum Ladungszusatz vom 26./27. Januar 2012 übermittelten Wi-<br />
kipedia-Auszug, Bl. 22 d. A.). Bei der Zubereitung von derartigen<br />
Fruchtgummis kann ferner Speisestärke zum Verdicken (auch z. B. als<br />
Alternative zu der aus tierischen Stoffen hergestellten Gelatine) und<br />
flüssiger Honig als Süßungsmittel eingesetzt werden (vgl. die Anlage 3<br />
zum Ladungszusatz vom 26./27. Januar 2012, Bl. 24 d. A.). Es ist<br />
davon auszugehen, dass hieraus auch ohne weiteres Gummibärchen<br />
hergestellt werden können, da die Masse zum Verfestigen in Vertie-<br />
fungen &#8211; oder auch in Formen &#8211; zu füllen ist und Backformen für stili-<br />
sierte Bären im Handel erhältlich sind (vgl. Anlage 4 zum Ladungszu-<br />
satz vom 26./27. Januar 2012, Bl. 25 d. A.).</p>
<p>aa)   Unterscheidungskraft fehlt in diesem Zusammenhang nicht nur<br />
solchen Bezeichnungen, die einen bärenförmigen Fruchtgummi<br />
als solchen beschreiben. Soweit es um Waren geht, die bei der<br />
Zubereitung oder der Herstellung von &#8220;Gummibärchen&#8221; verwen-<br />
det werden oder naheliegender Weise verwendet werden kön-<br />
nen, wird der Verkehr, wenn ihm diese Bezeichnung in Verbin-<br />
dung mit solchen Waren begegnet, hierin keinen betrieblichen<br />
Herkunftshinweis erkennen, sondern lediglich einen sachbezoge-<br />
nen, ein Merkmale, nämlich den Verwendungszweck dieser Wa-<br />
ren, beschreibenden Hinweis. Dies trifft hier auf die nachfolgend<br />
genannten Waren zu:</p>
<p>&#8220;Tapioka&#8221; und &#8220;Sago&#8221; als mögliche Verdickungsmittel (vgl.<br />
insoweit die Anlagen 8 und 9 zum Ladungszusatz vom<br />
26./27. Januar 2012, Bl. 32 ff. d. A), sowie &#8220;Getreidepräpa-<br />
rate&#8221; und &#8220;Mühlenprodukte&#8221; sowie &#8220;Mehle&#8221;, da diese als</p>
<p>Oberbegriff auch aus Getreide hergestellte Verdickungs-<br />
mittel umfassen können.</p>
<p>Als geschmackgebende Zutaten kommen bei der Herstel-<br />
lung von Gummibärchen &#8220;Honig&#8221; und &#8220;Melassesirup&#8221; als<br />
Süßungsmittel in Betracht. Ferner können hier auch<br />
&#8220;Fruchtsoßen&#8221; als geschmackgebende Zutaten Verwen-<br />
dung finden, und zwar in besonders naheliegender Weise,<br />
da bei Gummibärchen gerade ein Fruchtgeschmack typisch<br />
und üblich ist (vgl. z. B. die Anlage 5 zum Ladungszusatz<br />
vom 26./27. Januar 2012, Bl. 27 d. A.) Da es ferner Frucht-<br />
gummis mit Kaffeegeschmack gibt (vgl. die Anlage 10 zum<br />
Ladungszusatz vom 26./27. Januar 2012, Bl. 35 d. A.),<br />
kommen auch &#8220;Kaffeegetränke&#8221; und &#8211; als koffeinfreie Alter-<br />
native &#8211; &#8220;Kaffee-Ersatzmittel&#8221; als Zutat in Betracht. Das<br />
gleiche gilt mit Blick auf bereits im Handel erhältliche Wein-<br />
bzw. Fruchtgummis mit Teegeschmack bzw. Schokoge-<br />
schmack (vgl. die Anlagen 15 und 17 zum Ladungszusatz<br />
vom 26./27. Januar 2012, Bl. 43 bzw. Bl. 45 d. A) für die<br />
Waren &#8220;Eistee, Getränke auf der Basis von Tee, Kräuter-<br />
tees (nicht medizinische)&#8221; sowie &#8220;Kakaogetränke, Schoko-<br />
ladengetränke&#8221;.</p>
<p>bb)   Die Unterscheidungskraft ist nach den o. g. Grundsätzen ferner<br />
in Bezug auf solche Waren zu verneinen, bei deren Zubereitung<br />
Gummibärchen selber als Zutat verwendet werden können, ins-<br />
besondere als Dekoration. Gummibärchen stellen insbesondere<br />
bei Kindern eine äußerst beliebte Süßigkeit bzw. Nascherei dar,<br />
so dass es durchaus naheliegt, diese Süßigkeit als dekorative<br />
oder auch geschmackliche Zutat bei süßen oder süß schme-<br />
ckenden Zubereitungen zu verwenden, wie dies z. B. durch Re-<br />
zepte für &#8220;Gummibärchen-Kuchen&#8221; (vgl. Anlage 18 zum La-<br />
dungszusatz vom 26./27. Januar 2012, Bl. 46 d. A.) oder eine im<br />
Handel befindliche &#8220;Gummibärchen-Schokolade&#8221; (vgl. Anlage 19<br />
zum Ladungszusatz vom 26./27. Januar 2012, Bl. 47 d. A.) ver-<br />
deutlicht wird. Mithin ist die Schutzfähigkeit der angemeldeten<br />
Bezeichnung auch in Bezug auf die Waren &#8220;feine Backwaren und<br />
Konditorwaren, Biskuits, Erdnusskonfekt, Gebäck, Kleingebäck,<br />
Kuchen, Kuchenmischungen (pulverförmig), Mehlspeisen, Pud-<br />
ding, Sorbets (Speiseeis), Torten, Waffeln&#8221; zu verneinen. Glei-<br />
ches trifft auch in Bezug auf die Ware &#8220;Pizzas&#8221; zu (vgl. Anlage 22<br />
zum Ladungszusatz vom 26./27. Januar 2012, Bl. 51 d. A.)</p>
<p>cc)     Hinsichtlich der Waren &#8220;schokolierte, dragierte und/oder glasierte<br />
Früchte und/oder Obst&#8221; weist die Bezeichnung &#8220;Gummibärchen&#8221;<br />
zumindest einen engen beschreibenden Bezug im eingangs ge-<br />
nannten Sinne auf, so dass auch insoweit die Unterscheidungs-<br />
kraft zu verneinen ist. Denn es liegt bei solchen Waren nahe,<br />
dass diese in Süßwarenmischungen zusammen mit Fruchtgum-<br />
mi und insbesondere auch mit Gummibärchen vertrieben werden<br />
können.</p>
<p>b)   Nach den o. g. Ausführungen spricht einiges dafür, dass bei dem über-<br />
wiegenden Teil der vorgenannten Waren auch das Schutzhindernis des<br />
§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG erfüllt ist, was jedoch letztlich dahinstehen<br />
kann.</p>
<p>2.   Hinsichtlich der übrigen Waren, nämlich</p>
<p>&#8220;Reis, Brot, Hefe, Backpulver, Salz, Senf, Essig, Soßen (Würz-<br />
mittel), Gewürze, Kühleis, Cornflakes, Getreideflocken, Hafer-<br />
flocken, Ketchup (Soße), Müsli, Nudeln, Popcorn, Puffreis, Tor-<br />
tillas, Zwieback, Nüsse&#8221;</p>
<p>ist weder das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG, noch dasjenige<br />
des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG erfüllt; insoweit steht auch nicht das Schutz-<br />
hindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 4 MarkenG in Verbindung mit § 37 Abs. 3 Mar-<br />
kenG entgegen.</p>
<p>a)   Denn insoweit handelt es sich zum einen nicht um Waren, die in<br />
naheliegender Weise bei der Herstellung oder Zubereitung von &#8220;Gum-<br />
mibärchen&#8221; Verwendung finden können bzw. bei denen ein entspre-<br />
chender Zusammenhang erst nach mehreren Gedankenschritten im<br />
Rahmen einer analysierenden Betrachtungsweise hergestellt werden<br />
kann. So kann z. B. in Bezug auf die Ware &#8220;Reis&#8221; ein solcher Bezug<br />
erst nach einem zusätzlichen gedanklichen Schritt, nämlich die Asso-<br />
ziation mit &#8220;Reismehl&#8221; (als denkbarem Verdickungsmittel) hergestellt<br />
werden. Hinsichtlich der Waren &#8220;Salz, Senf, Essig, Soßen (Würzmittel),<br />
Gewürze, Ketchup&#8221; ist ungeachtet einer Weiterentwicklung von Frucht-<br />
Gummizubereitungen hin zu Fruchtgummis mit unüblichen, scharfen<br />
Geschmacksrichtungen, vor allem auch als Scherzartikel (vgl. Anla-<br />
gen 12 und 13 zum Ladungszusatz vom 26./27. Januar 2012, Bl. 38 ff.<br />
d. A.) nicht davon auszugehen, dass wesentliche Teile des Verkehrs<br />
diese Waren ohne mehrere gedankliche Schritte als Zutaten zu Gum-<br />
mibärchen erkennen. Zum anderen ist es hinsichtlich der Waren &#8220;Brot,<br />
Tortillas, Zwieback&#8221; &#8211; anders als bei süßem Backwerk wie z. B. Ku-<br />
chen &#8211; ebenfalls nicht naheliegend, Gummibärchen etwas als Deko-<br />
ration zu verwenden. Ferner liegt es in Bezug auf &#8220;Cornflakes, Getrei-<br />
deflocken, Haferflocken, Müsli, Popcorn, Puffreis, Nüsse&#8221; &#8211; anders als<br />
z. B. bei den von Konsistenz und Geschmack her weitaus näher liegen-<br />
den dragierten Früchten &#8211; eher fern, diese in Mischungen mit Gummi-<br />
bärchen zu vertreiben. Ein beschreibender Bezug zu der Ware &#8220;Nudel&#8221;</p>
<p>ist ebenfalls nicht ersichtlich; zwar kann nicht ausgeschlossen werden,<br />
dass eine Nudel in Form eines Bären hergestellt wird, wodurch jedoch<br />
kein hinreichender Bezug zu dem eine bestimmte Süßigkeit und nicht<br />
eine spezielle Warenform bezeichnenden Begriff &#8220;Gummibärchen&#8221; her-<br />
gestellt wird. Die Waren &#8220;Hefe&#8221;, &#8220;Backpulver&#8221; und &#8220;Kühleis&#8221; kommen,<br />
soweit ersichtlich, bei der Herstellung von Gummibärchen nicht zum<br />
Einsatz, sondern allenfalls bei Produkten, bei denen wiederum Gum-<br />
mibärchen insbesondere als Dekoration Verwendung finden können;<br />
dies genügt jedoch für die Annahme eines beschreibenden Bezugs<br />
nicht.</p>
<p>b)   Entgegen der Auffassung der Markenstelle ist die Bezeichnung &#8220;Gum-<br />
mibärchen&#8221; auch nicht als gebräuchliches Wort der deutschen Sprache<br />
anzusehen, welches stets nur als solches in seiner ursprünglichen,<br />
nicht markenmäßigen Bedeutung verstanden wird. Dagegen spricht<br />
zum einen, dass dieser Begriff auch zur Bezeichnung eines alkoholi-<br />
schen Mischgetränks benutzt wird (vgl. den vorletzten Absatz der An-<br />
lage 1 zum Ladungszusatz vom 26./27. Januar 2012, Bl. 22 d. A.). Fer-<br />
ner ist die Unterscheidungskraft aus anderen Gründen als bei Vorliegen<br />
einer beschreibenden Angabe oder eines engen beschreibenden Be-<br />
zugs nur in Ausnahmefällen zu verneinen (vgl. Ströbele/Hacker, Mar-<br />
kengesetz, 10. Aufl., § 8, Rdn. 72). Bei einer lediglich in die Umgangs-<br />
sprache eingegangenen Bezeichnung einer Süßigkeit ist ein solcher<br />
Ausnahmefall in der Regel und auch im vorliegenden Fall nicht zu beja-<br />
hen.</p>
<p>c)   Zwar ist in Bezug auf die zuletzt genannten Waren keine beschreibende<br />
Angabe und auch kein beschreibender Bezug gegeben, so dass eine<br />
Täuschungsgefahr dann in Betracht kommt, wenn die beteiligten Kreise<br />
- und dies sind hier allgemein die Endverbraucher von Nahrungs- und<br />
Lebensmitteln und Getränken &#8211; durch die Bezeichnung &#8220;Gummibär-<br />
chen&#8221; hinsichtlich der Beschaffenheit einschl. Inhaltsstoffen dieser Wa-<br />
ren getäuscht werden können (vgl. BPatGE 45, 1 &#8211; Kombuchea; BPatG<br />
PAVIS PROMA 26 W (pat) 13/05 &#8211; malz &amp; more). Dies setzt aber vor-<br />
aus, dass der Verkehr vorliegend davon ausgeht, diese Waren würden<br />
in Form von Gummibärchen oder als Bestandteil von oder Zutat zu<br />
Gummibärchen verwendet werden. Dies erscheint aber aus den vorge-<br />
nannten Gründen eher fernliegend.</p>
<p>3.      Die Zulassung der Rechtsbeschwerde ist nicht veranlasst. Weder war eine<br />
Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu entscheiden (§ 82 Abs. 2<br />
Nr. 1 MarkenG), noch ist die Zulassung der Rechtsbeschwerde zur Fortbil-<br />
dung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung er-<br />
forderlich (§ 82 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG). Der Senat hat, wie ausgeführt, die<br />
Schutzfähigkeit der angemeldeten Bezeichnung anhand der insoweit von der<br />
Rechtsprechung entwickelten Kriterien beurteilt; dies gilt auch und gerade im<br />
Zusammenhang mit den Waren, hinsichtlich derer der Senat von einer feh-<br />
lenden Unterscheidungskraft der angemeldeten Bezeichnung ausgeht. Die<br />
Anmelderin hat auch auf den eingehenden Ladungszusatz hin nicht näher<br />
ausgeführt, zu welcher konkreten Rechtsfrage die Zulassung der Rechtbe-<br />
schwerde angezeigt sein könnte.</p>
<p>Knoll                                Grote-Bittner                       Metternich</p>
<p>Hu</p>
<h2  class="related_post_title">Ähnliche Artikel</h2><ul class="related_post"><li>Es gibt keine ähnlichen Artikel</li></ul>]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://www.ra-juedemann.de/2012/05/markenrecht-bpatg-vom-25-4-2012-gummibarchen-ist-kein-gebrauchliches-wort-der-deutschen-sprache-nur-fur-furchtgummis-in-barenform-25-w-pat-53111/feed/</wfw:commentRss>
		<slash:comments>0</slash:comments>
		</item>
		<item>
		<title>(Veranstaltungsrecht/Steuerrecht) FG Münster vom 8.3.2012: Spendenabzug an ausländischen Empfänger  (2 K 2608/09 E)</title>
		<link>http://www.ra-juedemann.de/2012/05/veranstaltungsrechtsteuerrecht-fg-munster-vom-8-3-2012-spendenabzug-an-auslandischen-empfanger-2-k-260809-e/</link>
		<comments>http://www.ra-juedemann.de/2012/05/veranstaltungsrechtsteuerrecht-fg-munster-vom-8-3-2012-spendenabzug-an-auslandischen-empfanger-2-k-260809-e/#comments</comments>
		<pubDate>Tue, 15 May 2012 12:16:57 +0000</pubDate>
		<dc:creator>kaiszugang</dc:creator>
				<category><![CDATA[Steuerrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Veranstaltungsrecht]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.ra-juedemann.de/?p=3507</guid>
		<description><![CDATA[Häufig kommt es vor, dass bei Veranstaltungen Teile der Einnahmen gespendet werden sollen. Dies stellt sich dann als Problem dar, wenn der Spendenempfänger im Ausland sitzt. Im innergemeinschaftlichen Ausland ist der Transfer der Spenden unproblematisch, allerdings muss der Empfänger nach nationalem Recht die Anforderungen an eine gemeinnützige Einrichtung erfüllen.]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Häufig kommt es vor, dass bei Veranstaltungen Teile der Einnahmen gespendet werden sollen. Dies stellt sich dann als Problem dar, wenn der Spendenempfänger im Ausland sitzt. Im innergemeinschaftlichen Ausland ist der Transfer der Spenden unproblematisch, allerdings muss der Empfänger nach nationalem Recht die Anforderungen an eine gemeinnützige Einrichtung erfüllen.<span id="more-3507"></span></p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Presseerklärung des Finanzgerichts Münster vom 15. Mai 2012</p>
<div></div>
<p>Der 2. Senat des Finanzgerichts Münster hat in seinem Urteil vom 8. März 2012 (2 K 2608/09 E) zu den einzelnen Voraussetzungen des Spendenabzugs an einen ausländischen Empfänger Stellung genommen.</p>
<p>Im Streitfall machte der Kläger Sachspenden an ein portugiesisches Seniorenheim als Sonderausgaben geltend. Der Heimbetreiber ist eine juristische Person, die mit einem rechtsfähigen Verein vergleichbar ist. Das beklagte Finanzamt versagte den Abzug zunächst mit der Begründung, dass der Spendenempfänger Inländer sein müsse.</p>
<p>Das im ersten Rechtszug ergangene Urteil, das die Auffassung des Finanzamts bestätigte, hob der Bundesfinanzhof auf (Urteil vom 27. Mai 2009, Az. X R 46/05), nachdem der Europäische Gerichtshof die Versagung der Spende als Verstoß gegen die Kapitalverkehrsfreiheit für gemeinschaftsrechtswidrig erklärt hatte (Urteil vom 27. Januar 2009, Az. C-318/07).</p>
<p>Im zweiten Rechtszug hatte das Finanzgericht Münster nun zu prüfen, ob der Spendenempfänger nach nationalem Recht die Anforderungen an eine gemeinnützige Einrichtung erfüllt; es kam zu dem Ergebnis, dass dies nicht der Fall sei. Der Betreiber des Seniorenheims fördere nach seiner Satzung zwar gemeinnützige Zwecke. Die Satzung enthalte aber keine ausdrücklichen Regelungen zur Mittelverwendung und auch aus der Auslegung aller Satzungsbestimmungen sei die erforderliche Vermögensbindung nicht erkennbar. Überdies enthielten die vom Kläger vorgelegten Spendenbescheinigungen keinen Nachweis darüber, dass der Empfänger die Gegenstände zur Förderung der gemeinnützigen Zwecke verwendet habe.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Quelle: PM des FG Münster</p>
<h2  class="related_post_title">Ähnliche Artikel</h2><ul class="related_post"><li>Es gibt keine ähnlichen Artikel</li></ul>]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://www.ra-juedemann.de/2012/05/veranstaltungsrechtsteuerrecht-fg-munster-vom-8-3-2012-spendenabzug-an-auslandischen-empfanger-2-k-260809-e/feed/</wfw:commentRss>
		<slash:comments>0</slash:comments>
		</item>
		<item>
		<title>(Urheberrecht) KG vom 21.3.2012 zum Schadensersatz für unterlassene Quellenangabe &#8211; Framing ist eigenständige Verwertungshandlung (24 U 130/10)</title>
		<link>http://www.ra-juedemann.de/2012/05/urheberrecht-kg-vom-21-3-2012-zum-schadensersatz-fur-unterlassene-quellenangabe-framing-ist-eigenstandige-verwertungshandlung-24-u-13010/</link>
		<comments>http://www.ra-juedemann.de/2012/05/urheberrecht-kg-vom-21-3-2012-zum-schadensersatz-fur-unterlassene-quellenangabe-framing-ist-eigenstandige-verwertungshandlung-24-u-13010/#comments</comments>
		<pubDate>Mon, 14 May 2012 12:40:17 +0000</pubDate>
		<dc:creator>kaiszugang</dc:creator>
				<category><![CDATA[Urheberrecht]]></category>
		<category><![CDATA[framing]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.ra-juedemann.de/?p=3501</guid>
		<description><![CDATA[Das Kammergericht hat richtigerweise in einem Nebensatz das Framing als eigenständige Verwertungshandlung - anders als das Setzen eines Hyperlinks - bestätigt.

In dem Fall selber ging es um die Berechtigung eines 50%igen Verletzerzuschlages bei der Verletzung der Urheberrechte an Kartenauschnitten.]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Kammergericht hat richtigerweise in einem Nebensatz das Framing als eigenständige Verwertungshandlung &#8211; anders als das Setzen eines Hyperlinks &#8211; bestätigt.</p>
<p>In dem Fall selber ging es um die Berechtigung eines 50%igen Verletzerzuschlages bei der Verletzung der Urheberrechte an Kartenauschnitten.<span id="more-3501"></span></p>
<div>
<div>
<h4>Tenor</h4>
</div>
<div>
<div>
<dl>
<dt></dt>
<dd>1. Auf die Berufung der Klägerin wird das am 22. Juni 2010 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin – 16 O 257/09 – teilweise abgeändert:</dd>
</dl>
<dl>
<dt></dt>
<dd>Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin über den vom Landgericht zuerkannten Betrag hinaus weitere 18.750,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 28. Juli 2009 zu zahlen.</dd>
</dl>
<dl>
<dt></dt>
<dd>2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen zu tragen. Die Streithelferin der Beklagten hat ihre außergerichtlichen Kosten beider Instanzen selbst zu tragen.</dd>
</dl>
<dl>
<dt></dt>
<dd>3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.</dd>
</dl>
<dl>
<dt></dt>
<dd>4. Die Revision wird nicht zugelassen.</dd>
</dl>
</div>
</div>
<div>
<h4>Gründe</h4>
</div>
<div>
<div>
<dl>
<dt></dt>
<dd><strong>A.</strong></dd>
</dl>
<dl>
<dt><a name="rd_1"></a>1</dt>
<dd>Die Klägerin nimmt die Beklagte, ein Kreditinstitut, wegen der Verletzung von Urheberrechten an dem auf ihrer Webseite abrufbaren Kartenmaterial als Inhaberin ihr daran von ihrem Alleinvorstand eingeräumter ausschließlicher Nutzungsrechte und wegen der Verletzung von Leistungsschutzrechten als Datenbankherstellerin auf Schadensersatz in Anspruch. Die Beklagte hatte durch Framing auf ihrer Internetseite einen von ihrer Streithelferin erstellten und betriebenen Filialfinder zur Verfügung gestellt. Die Streithelferin hatte für diesen das Kartenmaterial der Klägerin genutzt, auf das sie über eine für sie auf dem Server der Klägerin eingerichtete Schnittstelle für ein Filialfinderprojekt anderer Kreditinstitute zugreifen konnte. Einen Copyright- oder Urheberhinweis enthielt der Filialfinder nicht.</dd>
</dl>
<dl>
<dt><a name="rd_2"></a>2</dt>
<dd>Den von der Klägerin im Wege der Lizenzanalogie auf der Grundlage ihres eigenen Angebots an die Beklagte berechneten Schaden in Höhe von (37.500,00 EUR abzüglich von der Streithelferin der Beklagten an die Klägerin bereits bezahlter 16.000,00 EUR) 21.500,00 EUR nebst Rechtshängigkeitszinsen hat das Landgericht durch das angefochtene Urteil zuerkannt.</dd>
</dl>
<dl>
<dt><a name="rd_3"></a>3</dt>
<dd>Mit der Berufung verfolgt die Klägerin ihren Anspruch auf Zahlung eines Zuschlags von 50% auf das fiktive Nutzungshonorar von 37.500,00 EUR, also von 18.750,00 EUR, weiter. Sie beruft sich in erster Linie auf die Verletzung eigener Rechte auch als Datenbankherstellerin und meint, dass § 63 UrhG auch außerhalb der Schrankenbestimmungen Anwendung finde. Der Anspruch ergebe sich auch nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie, da sie nach § 5 ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen und in von ihr individuell vereinbarten Lizenzverträgen stets einen Copyright-Hinweis verlange und den von ihm ausgehenden Werbeeffekt preismindernd berücksichtige. Ihre Lizenzgebühren seien standardmäßig darauf ausgelegt, dass ein Copyright-Hinweis erfolge, weshalb sie einen durch dessen Weglassen entstandenen Schaden nur schätzen könne. Die Zubilligung eines Verletzerzuschlags sei auch nach Art. 3 der Richtlinie 2004/48/EG zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums geboten, wonach Maßnahmen zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums auch abschreckend sein sollten. Die Berechnung nach § 97 Abs. 2 Satz 3 UrhG n.F. dürfe daher nur als Mindesthöhe verstanden werden. Der Anspruch ergebe sich auch aus ihr abgetretenem Recht ihres Alleinvorstands. Er habe auf sein Urheberbenennungsrecht nach § 13 UrhG nur unter der Voraussetzung verzichtet, dass sich ihre Lizenznehmer ihr gegenüber zu einer auf sie hinweisenden Quellenangabe verpflichteten. Für einen generellen Verzicht sei die Beklagte darlegungs- und beweisbelastet.</dd>
</dl>
<dl>
<dt><a name="rd_4"></a>4</dt>
<dd>Die Klägerin beantragt,</dd>
</dl>
<dl>
<dt><a name="rd_5"></a>5</dt>
<dd>unter teilweiser Abänderung des angefochtenen Urteils die Beklagte zu verurteilen, an sie weitere 18.750,00 EUR zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28. Juli 2009 zu zahlen.</dd>
</dl>
<dl>
<dt><a name="rd_6"></a>6</dt>
<dd>Die Beklagte und ihre Streithelferin beantragen,</dd>
</dl>
<dl>
<dt><a name="rd_7"></a>7</dt>
<dd>die Berufung zurückzuweisen.</dd>
</dl>
<dl>
<dt><a name="rd_8"></a>8</dt>
<dd>Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil im Umfang der Zurückweisung und erwidert:</dd>
</dl>
<dl>
<dt><a name="rd_9"></a>9</dt>
<dd>Die Klägerin habe schon nicht dargelegt, welchen Vergütungsanteil sie für die Nutzung ihrer Datenbank beanspruche, um auf der Grundlage der Lizenzanalogie einen Schaden und einen Zuschlag für die Verletzung eigener Rechte ermitteln zu können. Vielmehr habe sie selbst vorgetragen, dass der ermittelte Grundschaden die Vergütung für die Nutzung des Kartenmaterials darstelle, das sie selbst auf der Grundlage des ihr eingeräumten Nutzungsrechts nutze. Nach den von ihr vorgelegten Lizenzverträgen sei die Nutzung ihrer Datenbank kostenfrei. Anderes neues Vorbringen werde bestritten und sei nach § 531 Abs. 2 ZPO unbeachtlich.</dd>
</dl>
<dl>
<dt><a name="rd_10"></a>10</dt>
<dd>Nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie könne sie ihren vermeintlichen Schaden nicht fiktiv nach einem hypothetischen Lizenzvertrag ohne Verpflichtung zu einem Copyright-Hinweis berechnen. Für den damit tatsächlich geltend gemachten konkreten Schaden sei sie in vollem Umfang darlegungs- und beweisbelastet. Aus abgetretenem Recht stehe ihr kein Anspruch zu, da ihr Alleinvorstand seine Benennung nie verlangt und auf sein Urheberbenennungsrecht verzichtet habe. Die zweitinstanzlich erstmals vorgetragene einschränkende Voraussetzung werde bestritten und ergebe sich auch nicht aus den vorgelegten Vereinbarungen mit ihm.</dd>
</dl>
<dl>
<dt><a name="rd_11"></a>11</dt>
<dd>Das angefochtene Urteil ist mit Beschluss des Senats vom 19. Januar 2011 nach § 537 Abs. 1 ZPO für ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar erklärt worden, soweit es die dortige Verurteilung der Beklagten betrifft.</dd>
</dl>
<dl>
<dt><a name="rd_12"></a>12</dt>
<dd>Von der weiteren Darstellung des Tatbestands wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen.</dd>
</dl>
<dl>
<dt></dt>
<dd><strong>B.</strong></dd>
</dl>
<dl>
<dt><a name="rd_13"></a>13</dt>
<dd>Die Berufung ist zulässig. Sie hat in der Sache auch Erfolg. Der Klägerin steht gegen die Beklagte über den erstinstanzlich zuerkannten Betrag hinaus ein weitergehender Anspruch auf Schadensersatz im Hinblick auf die bei der Nutzung der Datenbank der Klägerin und der in sie eingestellten Kartenwerke unterlassene Quellenangabe zu, der gemäß § 287 ZPO auf 18.750,00 EUR geschätzt werden kann, sowie auf Zahlung von Rechtshängigkeitszinsen auf diesen Betrag.</dd>
</dl>
<dl>
<dt><a name="rd_14"></a>14</dt>
<dd><strong>I.</strong> Der Klägerin stehen gegen die Beklagte Schadensersatzansprüche wegen urheberrechtlicher Verletzungshandlungen dem Grunde nach zu.</dd>
</dl>
<dl>
<dt><a name="rd_15"></a>15</dt>
<dd>1. Das Landgericht hat einen Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte wegen Verletzung ausschließlicher Nutzungsrechte der Klägerin an den auf ihrer Webseite eingestellten und nach ihrem Vortrag urheberrechtlich geschützten Kartenwerken dem Grunde nach zutreffend bejaht.</dd>
</dl>
<dl>
<dt><a name="rd_16"></a>16</dt>
<dd>a) Nach der Vorschrift des § 2 Abs. 1 Nr. 7 UrhG sind Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art, wie Zeichnungen, Pläne, Karten, Skizzen, Tabellen und plastische Darstellungen, urheberrechtsschutzfähig, wenn ihre Formgestaltung als persönliche geistige Schöpfung im Sinne von § 2 Abs. 2 UrhG anzusehen ist. An das Maß der eigenschöpferischen Formgestaltung der Darstellungen sind im Hinblick auf deren praktischen Zweck, der den Spielraum individueller Gestaltung regelmäßig einengt, keine zu hohen Anforderungen zu stellen. Ein genügend großer Spielraum für individuelle kartographische Leistungen besteht vor allem bei der Generalisierung, der Auswahl und Hervorhebung des Darzustellenden. Im Übrigen kann sich auch bei der Verwendung bekannter Darstellungsmethoden aus deren individueller Auswahl und Kombination in der Gesamtschau eine schöpferische Leistung ergeben (vgl. zu Vorstehendem BGH GRUR 1998, 916/917 – Stadtplanwerk; GRUR 2005, 854/856 – Kartengrundsubstanz; Fromm/ Nordemann/ A.Nordemann, UrhR, 10. Aufl., § 2 Rdn. 220; Schricker/ Loewenheim, UrhR, 4. Aufl., § 2 Rdn. 211 m.w.N.).</dd>
</dl>
<dl>
<dt><a name="rd_17"></a>17</dt>
<dd>Vorliegend hat die Klägerin die tatsächlichen Voraussetzungen der urheberrechtlichen Schutzfähigkeit des streitgegenständlichen Werks zwar nur pauschal dargelegt, indem sie vorgetragen hat, die Karten wiesen ein eigentümliches Erscheinungsbild auf, das ihr Vorstand durch den Entwurf der Musterkarten und des daraus resultierenden Zeichenschlüssels entwickelt habe und urheberrechtlichen Schutz genieße. Dies reicht jedoch zur schlüssigen Darlegung der urheberrechtlichen Schutzfähigkeit des Kartenmaterials aus, da die Beklagte dem Vortrag nicht durch konkrete Entgegenhaltungen vorbekannten Formenguts entgegen getreten ist (vgl. BGH GRUR 1998, 916/918 – Stadtplanwerk – m.w.N.).</dd>
</dl>
<dl>
<dt><a name="rd_18"></a>18</dt>
<dd>b) Weiter ist unstreitig, dass der Klägerin gemäß der als Anlage K2 eingereichten Vereinbarung mit ihrem Vorstand die ausschließlichen Nutzungsrechte an den Kartenwerken eingeräumt wurden und diese im Onlinebereich das Recht zur Vervielfältigung (§ 16 Abs. 1 UrhG) und zur öffentlichen Zugänglichmachung im Internet (§ 19a UrhG) umfassen. Die Klägerin ist als ausschließlich Nutzungsberechtigte gemäß § 31 Abs. 3 Satz 1 UrhG auch legitimiert, Verletzungen dieser Rechte zu verfolgen.</dd>
</dl>
<dl>
<dt><a name="rd_19"></a>19</dt>
<dd>c) Die Beklagte hat die Kartenwerke über den von ihrer Streithelferin eingerichteten Filialfinder im Wege des sog. Framing genutzt. Bei diesem wird die Webseite in mehrere Rahmen (frames) unterteilt, in denen der Nutzer mit Hilfe von Links fremde Webseiten oder Teile davon aufrufen kann. Die Frame-Links führen nicht vollständig aus der eigenen Webseite heraus, sondern stellen den fremden Inhalt innerhalb des Frames so dar, dass das Zugänglichmachen als eigenes Angebot des Linksetzers erscheint.</dd>
</dl>
<dl>
<dt><a name="rd_20"></a>20</dt>
<dd>aa) Die rechtliche Einordnung des Framing als urheberrechtliche Nutzungshandlung ist in der Instanzrechtsprechung und der Literatur allerdings umstritten und höchstrichterlich – soweit ersichtlich – noch nicht geklärt. Erörtert werden eine öffentliche Zugänglichmachung im Sinne von § 19a UrhG, eine Beteiligung an einer Vervielfältigungshandlung des Nutzers der Webseite (§ 16 UrhG) oder auch ein unbenanntes Recht.</dd>
</dl>
<dl>
<dt><a name="rd_21"></a>21</dt>
<dd>§ 19a UrhG normiert das Recht, das Werk der Öffentlichkeit in einer Weise zugänglich zu machen, dass es Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich ist. Ein öffentliches Zugänglichmachen im Sinne von § 19a UrhG liegt vor, wenn Dritten der Zugriff auf das sich in der Zugriffssphäre des Vorhaltenden befindende geschützte Werk eröffnet wird (vgl. BGH GRUR 2011, 56/58 – Session-ID – Rdn. 23 m.w.N.).</dd>
</dl>
<dl>
<dt><a name="rd_22"></a>22</dt>
<dd>Nach der bisher zum Setzen von elektronischen Verweisen – sog. Hyperlinks – ergangenen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs greift das Setzen eines Hyperlinks auf eine vom Berechtigten öffentlich zugänglich gemachte Webseite mit einem urheberrechtlich geschützten Werk grundsätzlich auch dann nicht in das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung des Werks im Sinne von § 19a UrhG ein, wenn es sich um einen sogenannten Deep Link handelt, der auf andere Seiten der Webseite unter Umgehung ihrer Startseite führt, da der den Link Setzende lediglich den bereits eröffneten Zugang erleichtere, während derjenige, der das Werk ins Internet gestellt hat, darüber entscheide, dass es öffentlich zugänglich bleibe (vgl. BGHZ 156, 1/14f. – Paperboy -; GRUR 2011, 56/58 – Session-ID – Rdn. 24). Das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung wird jedoch dann verletzt, wenn dabei eine vom Berechtigten eingerichtete Schutzvorrichtung umgangen wird (vgl. BGH a.a.O. – Session-ID – Rdn.25ff.). Ebenso liegt ein Eingriff in das Verwertungsrecht des § 19a UrhG vor, wenn nicht lediglich mithilfe eines Links auf einen fremden Internetauftritt verwiesen wird, sondern das Werk in den eigenen Internetauftritt integriert wird (vgl. BGH GRUR 2010, 616/618 – marions-kochbuch.de &#8211; Rdn. 21). Das Landgericht München hat sowohl eine Beihilfe oder sonstige Teilnahme des Betreibers der aufrufenden Seite an einer rechtwidrigen Vervielfältigungshandlung des Nutzers (vgl. CR 2003, 526/527) als auch öffentliches Zugänglichmachen durch die vom Ersteller der Webseite durch Framing veranlasste Zulieferung der fremden Seite angenommen (vgl. MMR 2007 260/261f.).</dd>
</dl>
<dl>
<dt><a name="rd_23"></a>23</dt>
<dd>In der Literatur wird für das im Rahmen eines Frames dargestellte Werk die Auffassung vertreten, der bloße Eindruck eines eigenen Angebots reiche für § 19a UrhG nicht aus. Maßgebend sei, dass die verlinkte Webseite unmittelbar vom fremden Internetauftritt in den Computer des Nutzers geladen werde; nur dieser – und nicht der Linksetzer &#8211; nehme die Vervielfältigungshandlung vor (vgl. Schricker/ Loewenheim a.a.O. § 16 Rdn. 24; von Ungern-Sternberg aa.O. § 19a Rdn. 46). Befürwortet wird weiter eine Vervielfältigungshandlung durch den Linksetzer, da diesem die Herrschaft über diese obliege (vgl. Fromm/Nordemann/ Dustmann, a.a.O. § 16 Rdn. 30), aber auch eine eigene unbenannte Nutzungsart durch Integration in die eigene Webseite (vgl. Ott, ZUM 2008, 556/560). Schließlich wird das Framing unabhängig davon, ob die fremde Seite als solche erkennbar bleibt, als eigene Nutzungshandlung in Form einer öffentlichen Weiterzugänglichmachung (entsprechend der Weitersendung) angesehen, da das eigene Angebot weiter wahrnehmbar bleibe und der Schutzgegenstand daher auch im eigenen Namen und zu eigenen Zwecken übermittelt werde (vgl. Ullrich ZUM 2011, 853/858ff.).</dd>
</dl>
<dl>
<dt><a name="rd_24"></a>24</dt>
<dd>bb) Vorliegend kann der dargestellte Meinungsstreit dahingestellt bleiben, da ein Eingriff der Beklagten in der Klägerin zustehende urheberrechtliche Nutzungsrechte bei der vorliegenden Fallgestaltung jedenfalls im Ergebnis zu bejahen ist. Dabei ist nach den Grundsätzen des Urteils des Bundesgerichtshofs &#8211; Session-ID – davon auszugehen, dass ein Eingriff in das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung (§ 19a UrhG) vorliegt, da die Klägerin – wie nach ihrem unbestrittenen Vortrag anzunehmen &#8211; Schutzvorrichtungen gegen direkte Zugriffe auf ihre Karten installiert hatte und den Zugriff der Streithelferin auf ihren Server über die für sie eingerichtete Schnittstelle nur im Rahmen der mit ihr getroffenen vertraglichen Vereinbarungen zugelassen hatte. Nur vorsorglich wird daher bemerkt, dass die beim Framing &#8211; anders als beim bloßen Hyperlink &#8211; erfolgende Integration der fremden Webseite in den eigenen Internetauftritt eine eigenständige Verwertungshandlung des Betreibers der Webseite darstellt, was gegen ein bloßes Anknüpfen an Vervielfältigungshandlungen des Nutzers spricht.</dd>
</dl>
<dl>
<dt><a name="rd_25"></a>25</dt>
<dd>d) Das erforderliche Verschulden der Beklagten hat das Landgericht mit Recht bejaht. An die Sorgfaltspflicht eines Werknutzers ist grundsätzlich ein strenger Maßstab anzulegen; leichte Fahrlässigkeit reicht aus (vgl. BGH GRUR 2009, 864/866 – CAD-Software – Rdn. 22 m.w.N.). Wer ein fremdes Werk nutzen will, muss sich über die Rechtmäßigkeit seiner Handlungen Gewissheit verschaffen und gegebenenfalls sachkundigen Rat einholen (vgl. Fromm/ Nordemann/ J.B.Nordemann, a.a.O. § 97 Rdn. 64; Schricker/Wild a.a.O. § 97 Rdn. 139 m.w.N.). Vorliegend hatte die Beklagte schon deshalb Anlass, sich über die Rechteeinholung durch die Streithelferin zu vergewissern, da ihr bekannt war, dass diese bereits einen Filialfinder betrieb und ihr Angebot günstiger als dasjenige der Klägerin war.</dd>
</dl>
<dl>
<dt><a name="rd_26"></a>26</dt>
<dd><strong>2.</strong> Der Klägerin steht gegen die Beklagte auch ein Schadensersatzanspruch wegen Verletzung ihres Leistungsschutzrechts als Datenbankherstellerin gemäß §§ 87a, 87b Abs. 1 UrhG dem Grunde nach zu.</dd>
</dl>
<dl>
<dt><a name="rd_27"></a>27</dt>
<dd>a) Die auf der Internetseite der Klägerin abrufbare Sammlung von Karten stellt eine Datenbank im Sinne des § 87a Abs. 1 Satz 1 UrhG dar (vgl. a. LG München I, GRUR 2006, 225). Nach dieser Vorschrift ist eine Datenbank eine Sammlung von Werken, Daten oder anderen voneinander unabhängigen Elementen, die systematisch oder methodisch angeordnet und einzeln mit Hilfe elektronischer Mittel zugänglich sind und deren Beschaffung, Überprüfung und Darstellung eine nach Art und Umfang wesentliche Investition erfordert.</dd>
</dl>
<dl>
<dt><a name="rd_28"></a>28</dt>
<dd>Vorliegend handelt es sich um eine Sammlung einzelner Kartenkacheln, die systematisch und methodisch angeordnet und einzeln mit Hilfe elektronischer Mittel zugänglich sind. Unstreitig können über eine Suchmaske die Kartenausschnitte für eine bestimmte Adresse gezielt abgerufen werden. Nach den Umständen ist auch davon auszugehen, dass die Beschaffung, Überprüfung und Darstellung der Kartenausschnitte eine nach Art oder Umfang wesentliche Investition erfordert.</dd>
</dl>
<dl>
<dt><a name="rd_29"></a>29</dt>
<dd>aa) Zu den Investitionen für die Beschaffung von Daten rechnen allein die Mittel, die für die Ermittlung von vorhandenen Elementen und deren Zusammenstellung in der Datenbank aufgewandt werden, nicht dagegen die Mittel, die für die Erzeugung von Elementen eingesetzt werden, aus denen der Inhalt einer Datenbank besteht (vgl. BGH GRUR 2011, 724/725 – Zweite Zahnarztmeinung &#8211; Rdn. 19 m.w.N.). Berücksichtigungsfähig sind auch die Aufwendungen für die Darstellung des Datenbankinhalts, d.h. der Kosten für die systematische oder methodische Anordnung der in der Datenbank enthaltenen Elemente und der Organisation ihrer individuellen Zugänglichkeit durch Erstellung eines geeigneten Abfragesystems (vgl. Schricker/ Vogel a.a.O. § 87a Rdn. 48 m.w.N.). Weiter sind die bei der Erstellung wie auch bei der kontinuierlichen Pflege der Datenbank entstehenden Kosten der Überprüfung ihrer Richtigkeit und Aktualität zu berücksichtigen (Vogel a.a.O. Rdn. 50 m.w.N.). An die Wesentlichkeit der Investitionen sind keine allzu hohen Anforderungen zu stellen. Das Erfordernis der Wesentlichkeit ist im Hinblick auf das mit der Datenbankrichtlinie verfolgte Ziel auszulegen, einen Schutz zu schaffen, der einen Anreiz zur Einrichtung von Systemen zu Speicherung und Verarbeitung vorhandener Informationen bietet. Es reicht daher, wenn bei objektiver Betrachtung keine ganz unbedeutenden Aufwendungen, von jedermann leicht aufzubringenden Investitionen erforderlich waren, um die Datenbank zu erstellen; nicht notwendig sind Investitionen von substantiellem Gewicht (vgl. zu Vorstehendem BGH a.a.O. – Zweite Zahnarztmeinung &#8211; Rdn. 23 m.w.N.; ferner Metzger GRUR 2012, 118/125).</dd>
</dl>
<dl>
<dt><a name="rd_30"></a>30</dt>
<dd>bb) Nach vorstehenden Grundsätzen ist von wesentlichen Investitionen der Klägerin auszugehen. Wie sie unwidersprochen vorgetragen hat, müssen die hausnummerngenauen Adressdaten schon bei der Erstellung der Kartografie mit den jeweiligen Kartenausschnitten verknüpft werden, um den späteren gezielten Zugriff zu ermöglichen. Weiter muss sie persönliche und sachliche Mittel aufwenden, um die Karten laufend auf ihre Richtigkeit zu überprüfen und zu aktualisieren.</dd>
</dl>
<dl>
<dt><a name="rd_31"></a>31</dt>
<dd>b) Die Beklagte hat das der Klägerin zustehende ausschließliche Recht zur Vervielfältigung, Verbreitung oder öffentlichen Wiedergabe eines nach Art und Umfang wesentlichen Teils der Datenbank im Sinne von § 87b Abs. 1 Sätze 1 und 2 UrhG verletzt. Unzulässig sind danach auch solche Handlungen, die wiederholt und systematisch auf unwesentliche Teile des Inhalts der Datenbank bezogen sind, wenn sie einer normalen Nutzung der Datenbank zuwiderlaufen oder die berechtigten Interessen des Datenbankherstellers unzumutbar beeinträchtigen.</dd>
</dl>
<dl>
<dt><a name="rd_32"></a>32</dt>
<dd>aa) Der Begriff der Vervielfältigung in § 87b Abs. 1 UrhG entspricht demjenigen der Entnahme in Art. 7 Abs. 2 lit.a der Datenbankrichtlinie. Danach bedeutet „Entnahme” die ständige oder vorübergehende Übertragung der Gesamtheit oder eines wesentlichen Teils des Inhalts einer Datenbank auf einen anderen Datenträger ungeachtet der dafür verwendeten Mittel und der Form der Entnahme. Er erfasst jede unerlaubte Aneignung, sei es durch physisches Kopieren oder auf andere Weise (vgl. BGH a.a.O. – Zweite Zahnarztmeinung – Rdn. 39 m.w.N.).</dd>
</dl>
<dl>
<dt><a name="rd_33"></a>33</dt>
<dd>Mit der öffentlichen Wiedergabe ist eine bestimmte Art der „Weiterverwendung” im Sinne des Art. 7 Abs. 1 lit.a der Datenbankrichtlinie gemeint. Sie bedeutet nach deren Art. 7 Abs. 2 lit.b Satz 1 jede Form öffentlicher Verfügbarmachung der Gesamtheit oder eines wesentlichen Teils des Inhalts der Datenbank durch die Verbreitung von Vervielfältigungsstücken, durch Vermietung, durch Online-Übermittlung oder durch andere Formen der Übermittlung. Die öffentliche Wiedergabe entspricht daher der öffentlichen Verfügbarmachung durch Online-Übermittlung (vgl. BGH a.a.O. Rdn. 40 m.w.N.). Der Begriff der Weiterverwendung ist anhand der Zielsetzung der Datenbankrichtlinie, den Schutz einer Investition in die Beschaffung, Überprüfung oder Darstellung des Inhalts einer Datenbank für die begrenzte Dauer des Schutzrechts sicherzustellen, weit auszulegen und bezieht sich auf jede Handlung, die darin besteht, sich ohne Zustimmung der Person, die die Datenbank erstellt hat, die Ergebnisse ihrer Investition öffentlich verfügbar zu machen und ihr damit die Einkünfte zu entziehen, die es ihr ermöglichen sollen, die Kosten dieser Investition zu amortisieren (vgl. BGH ZUM 2010, 965/968 – Autobahnmaut – Rdn. 37 m.w.N.).</dd>
</dl>
<dl>
<dt><a name="rd_34"></a>34</dt>
<dd>bb) Das Framing stellt eine unzumutbare Beeinträchtigung berechtigter Interessen des Datenbankherstellers durch wiederholte und systematische Entnahme unwesentlicher Teile im Sinne von § 87b Abs. 1 Satz 2 UrhG durch den denjenigen, der den Verweis gesetzt hat, dar. Denn er inkorporiert fremde Datenbankinhalte in das eigene Angebot und macht sie so öffentlich zugänglich (vgl. Haberstumpf GRUR 2003, 14/29). Indem er den Nutzern den Zugriff eröffnet, macht er Teile der Datenbank zugänglich und trägt dazu bei, dass die übernommenen Teile vervielfältigt werden (vgl. Schricker/Vogel a.a.O. § 87b Rdn. 35, 38).</dd>
</dl>
<dl>
<dt><a name="rd_35"></a>35</dt>
<dd>c) Zum Verschulden gilt das oben unter Ziffer 1.d) Ausgeführte.</dd>
</dl>
<dl>
<dt><a name="rd_36"></a>36</dt>
<dd><strong>II.</strong> Der geltend gemachte Schadensersatzanspruch ist auch der Höhe nach begründet.</dd>
</dl>
<dl>
<dt><a name="rd_37"></a>37</dt>
<dd><strong>1.</strong> Der Anspruch auf Schadensersatz wegen einer Urheberrechtsverletzung ist durch das am 1. September 2008 in Kraft getretene Gesetz zur Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums vom 7. Juli 2008 neu geregelt worden (§ 97 Abs. 2 n.F.). Für die Beurteilung der Schadensersatzpflicht kommt es auf die jeweilige Rechtslage zum Zeitpunkt der behaupteten Rechtsverletzung an. Dies ergibt sich aus dem allgemeinen, in Art. 170 EGBGB niedergelegten Grundsatz, dass (vertragliche und gesetzliche) Schuldverhältnisse wegen ihres Inhalts und wegen ihrer Wirkung dem Recht unterstehen, das zur Zeit der Verwirklichung des Entstehungstatbestands gegolten hat (vgl. BGH GRUR 2009, 515 &#8211; Motorradreiniger &#8211; Rdn. 20; WRP 2009, 847/848 &#8211; Resellervertrag – Rdn. 11). Vorliegend ist daher für den streitgegenständlichen Nutzungszeitraum zunächst § 97 Abs. 1 UrhG a.F. in der bis 31. August 2008 geltenden Fassung und ab 1. September 2008 § 97 Abs. 2 UrhG n.F. maßgeblich. Inhaltlich ergeben sich keine Abweichungen, da die von der Klägerin gewählte Berechnung im Wege der Lizenzanalogie bereits nach früherem Recht allgemein anerkannt war.</dd>
</dl>
<dl>
<dt><a name="rd_38"></a>38</dt>
<dd><strong>2. </strong>Die Beklagte ist sowohl wegen Verletzung urheberrechtlicher Nutzungsrechte an den Karten als auch wegen Verletzung von Datenbankherstellerrechten gemäß § 97 Abs. 1 Satz 1 UrhG a.F. bzw. Abs. 2 n.F. verpflichtet, Schadensersatz an die Klägerin zu leisten. Bei der von ihr gewählten Berechnung im Wege der Lizenzanalogie ist zu fragen, was vernünftige Vertragspartner bei vertraglicher Einräumung als Vergütung für die vom Verletzer vorgenommenen Verletzungshandlungen vereinbart hätten. Zu ermitteln ist der objektive Wert der Nutzungsberechtigung. Unerheblich ist, ob der Verletzer selbst bereit gewesen wäre, für seine Nutzungshandlungen eine Vergütung in dieser Höhe zu zahlen (vgl. zu Vorstehendem BGH GRUR 2006, 136/137, Rdn. 23 – Pressefotos; Fromm/Nordemann/ J.B. Nordemann, a.a.O. § 97 Rdn. 86ff.).</dd>
</dl>
<dl>
<dt><a name="rd_39"></a>39</dt>
<dd>Die Höhe der danach als Schadensersatz zu zahlenden fiktiven Lizenzgebühr ist gemäß § 287 Abs. 1 ZPO unter besonderer Würdigung der Umstände des Einzelfalls nach freier Überzeugung zu bemessen (vgl. BGH a.a.O. Rdn. 24). Auf eine frühere Vereinbarung zwischen den Parteien über die Einräumung eines entsprechenden Nutzungsrechts kann zurückgegriffen werden, wenn die damals vereinbarte Lizenzgebühr dem objektiven Wert der Nutzungsberechtigung entsprochen hat (vgl. BGH GRUR 2009, 407/409 – Whistling for a train – Rdn. 23ff.; Schricker/ Wild a.a.O. § 97 Rdn. 153ff. m.w.N.).</dd>
</dl>
<dl>
<dt><a name="rd_40"></a>40</dt>
<dd>Dabei ist im Grundsatz zwischen den Rechten der Klägerin als urheberrechtlich Nutzungsberechtigter an den Karten und als Inhaberin des Leistungsschutzrechts an der Datenbank zu unterscheiden (vgl. BGH GRUR 2007, 685/687 – Gedichttitelliste I – Rdn. 27 m.w.N.).</dd>
</dl>
<dl>
<dt><a name="rd_41"></a>41</dt>
<dd><strong>3.</strong> Vorliegend ist der Klägerin durch das angefochtene Urteil bereits Schadensersatz in Höhe einer fiktiven monatlichen Lizenzgebühr von 1.500,00 EUR entsprechend ihrem der Beklagten unterbreiteten eigenen Angebot zuerkannt worden. Mit der Berufung verfolgt sie ihr Begehren auf Zahlung eines Zuschlags im Hinblick auf die unterlassene Quellenangabe, hilfsweise aus abgetretenem Recht wegen unterlassener Urheberbenennung weiter.</dd>
</dl>
<dl>
<dt><a name="rd_42"></a>42</dt>
<dd>a) Gemäß § 63 Abs. 2 UrhG ist bei einer gemäß den §§ 44a &#8211; 60 UrhG zulässigen öffentlichen Wiedergabe eines Werks die Quelle deutlich anzugeben, wenn und soweit es die Verkehrssitte erfordert. Auch § 87c Abs. 1 Satz 2 UrhG normiert eine Pflicht zur Quellenangabe im Falle einer nach § 87c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 UrhG zulässigen Vervielfältigung. Gemäß § 13 UrhG hat der Urheber das Recht auf Anerkennung seiner Urheberschaft an dem Werk; er kann bestimmen, ob das Werk mit einer Urheberbezeichnung zu versehen und welche Bezeichnung zu verwenden ist.</dd>
</dl>
<dl>
<dt><a name="rd_43"></a>43</dt>
<dd>Eine Verletzung des Gebots zur Quellenangabe begründet schon bei einer an sich innerhalb der Urheberrechtsschranken (§§ 44aff. UrhG) liegenden Nutzung eine Schadensersatzpflicht. Je nach Wirkung des Eingriffs geht es dabei um den Ausgleich wirtschaftlicher Einbußen nach § 97 Abs. 2 S.1 &#8211; 3 UrhG n.F. oder um den Ersatz immateriellen Schadens in Form einer Geldentschädigung nach dem Maßstab der Billigkeit gemäß § 97 Abs. 2 S. 4 UrhG n.F. Der Ausgleich eines materiellen Schadens kann durch einen gemäß § 287 ZPO zu schätzenden angemessenen Anteil an der Lizenzgebühr erfolgen (vgl. zu Vorstehendem Schriecker/ Dietz/Spindler, a.a.O. § 63 Rdn. 21; Fromm/Nordemann/ Dustmann, a.a.O. § 63 Rdn. 20, jeweils unter Hinweis auf LG Berlin GRUR 2000, 797/798 – Screenshots).</dd>
</dl>
<dl>
<dt><a name="rd_44"></a>44</dt>
<dd>Erst recht hat der bei schuldhafter Verletzung eines Urheber- oder Leistungsschutzrechts gemäß § 97 UrhG geschuldete Schadensersatz einen Ausgleich für die in einer fehlenden oder falschen Urheber- oder Quellenangabe liegende Beeinträchtigung zu umfassen. Denn die Pflicht zur Quellenangabe trägt nicht nur dem Urheberpersönlichkeitsrecht auf Anerkennung der Urheberschaft, sondern auch den wirtschaftlichen Interessen des Urhebers bzw. Leistungsschutzberechtigten Rechnung. Die Quellenangabe ermöglicht es dem Publikum, diesen auf einfache Weise zu identifizieren. Die damit verbundene Werbewirkung kann die Erteilung weiterer Aufträge zur Folge haben. Es entspricht daher mit Recht – soweit ersichtlich &#8211; allgemeiner Auffassung, dass bei der Bemessung des Schadensersatzes im Wege der Lizenzanalogie für eine Verletzung der Pflicht zur Quellenangabe ein Zuschlag auf die für die Nutzung selbst geschuldete angemessene Lizenzgebühr zu erfolgen hat (vgl. zu Vorstehendem Fromm/Nordemann/ J.B.Nordemann, a.a.O. § 97 Rdn. 101; Schricker/Wild a.a.O. § 97 Rdn. 160 und 180, jew. m.w.N.).</dd>
</dl>
<dl>
<dt><a name="rd_45"></a>45</dt>
<dd>Die im angefochtenen Urteil vertretene Auffassung des Landgerichts, es fehle angesichts der §§ 13, 63 UrhG insoweit an einer planwidrigen Regelungslücke, ist demgegenüber nicht haltbar. Es ergibt sich aus der allgemeinen Regelung des § 97 UrhG, dass bei einer Verletzung des Urheberrechts oder sonstiger nach dem Urhebergesetz geschützter Rechte (§ 97 Abs. 1 UrhG) unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 97 Abs. 2 UrhG ein Schadensersatzanspruch gegeben ist. Die in Frage kommenden Urheberrechtsverletzungen werden in § 97 Abs. 1 UrhG nicht aufgezählt, sondern vorausgesetzt. Dass Verstöße gegen §§ 13, 63 UrhG Urheberrechtsverletzungen im Sinne von § 97 Abs. 1 UrhG darstellen, ist nicht zweifelhaft.</dd>
</dl>
<dl>
<dt><a name="rd_46"></a>46</dt>
<dd><strong>4.</strong> Vorliegend ist demnach der für die unterlassene Quellenangabe bzw. den Copyright-Hinweis der Klägerin zu zahlende Schadensersatz gemäß § 287 ZPO als fiktive Lizenz zu berechnen. Dabei kann, wie das Landgericht insoweit zutreffend angenommen hat, von dem im Angebot der Klägerin an die Beklagte vom 19.10.2006 für eine vertragliche Nutzung des Kartenmaterials genannten monatlichen Betrag von 1.500,00 EUR ausgegangen werden, da es offenbar ernst gemeint war, die üblichen Lizenzsätze der Klägerin enthielt und der vorgesehene Nutzungsumfang nicht weiter reichte als die streitgegenständliche Nutzung. Das Angebot umfasste die Suche nach 70 Filialstandorten und ca. 3.300 Geldautomaten, während die tatsächlich im Rahmen des von der Streithelferin eingerichteten Filialfinders genutzte Schnittstelle zusätzlich die Suche nach weiteren 2.107 Geldautomaten zuließ. Der monatliche Betrag umfasste neben dem Lizenzanteil für die Kartennutzung auch die Betriebskosten der Klägerin, die sie bezogen auf die Zahl der Zugriffe mit monatlich anteilig 15,23 EUR berechnet hat. Da sie sowohl in ihren Nutzungsbedingungen als auch in von ihr individuell abgeschlossenen Nutzungsverträgen regelmäßig die Anbringung einer Quellenangabe bzw. eines Copyright-Hinweises vorsieht, ist auch davon auszugehen, dass der monatliche Betrag nur ein Entgelt für eine Nutzung mit entsprechenden Angaben bildet.</dd>
</dl>
<dl>
<dt><a name="rd_47"></a>47</dt>
<dd>Für die gemäß § 287 ZPO vorzunehmende Schätzung einer auf die unterlassene Quellenangabe entfallenden fiktiven Lizenzgebühr bedarf es vorliegend keiner Differenzierung hinsichtlich des auf das Verwertungsrecht der Klägerin als ausschließlich Nutzungsberechtigte an dem Kartenwerk einerseits und des auf ihr Leistungsschutzrecht als Datenbankherstellerin entfallenden Anteils andererseits. Da ihr beide Rechte zustehen, bliebe eine Aufteilung ohne rechtliche Auswirkung. Ein Betriebskostenanteil ist im Hinblick auf die tatsächlich umfangreichere Nutzung nicht abzuziehen.</dd>
</dl>
<dl>
<dt><a name="rd_48"></a>48</dt>
<dd>Die Höhe der fiktiven Lizenzgebühr bemisst der Senat antragsgemäß mit 50% des monatlichen Betrags von 1.500,00 EUR. Ein Zuschlag von 50% auf die bei einer vertraglichen Nutzung geschuldete Lizenzgebühr erscheint nicht überhöht, zumal die frühere Entscheidung des Landgerichts Berlin (GRUR 2000, 797/798 – Screenshots -), in der ein solcher Prozentsatz zugebilligt wurde, in der Literatur Zustimmung erfahren hat und ansonsten auch Zuschläge von bis zu 100% angenommen werden (vgl. Fromm/Nordemann/ J.B: Nordemann a.a.O.).</dd>
</dl>
<dl>
<dt><a name="rd_49"></a>49</dt>
<dd><strong>III.</strong> Der Zinsanspruch beruht auf §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB, wobei Zinsbeginn der Tag nach der am 27. Juli 2009 erfolgten Zustellung der Klage ist.</dd>
</dl>
<dl>
<dt></dt>
<dd><strong>C.</strong></dd>
</dl>
<dl>
<dt><a name="rd_50"></a>50</dt>
<dd>Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 101 Abs. 1 Hs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. Die Beschwer übersteigt den Betrag von 20.000,00 EUR nicht (§ 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO).</dd>
</dl>
<dl>
<dt><a name="rd_51"></a>51</dt>
<dd>Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Die maßgebenden Grundsätze ergeben sich aus dem Gesetz bzw. sind durch die zitierte obergerichtliche Rechtsprechung hinreichend geklärt. Im Übrigen beruht die Entscheidung auf den besonderen Umständen des vorliegenden Einzelfalls.</dd>
</dl>
</div>
</div>
</div>
<h2  class="related_post_title">Ähnliche Artikel</h2><ul class="related_post"><li>Es gibt keine ähnlichen Artikel</li></ul>]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://www.ra-juedemann.de/2012/05/urheberrecht-kg-vom-21-3-2012-zum-schadensersatz-fur-unterlassene-quellenangabe-framing-ist-eigenstandige-verwertungshandlung-24-u-13010/feed/</wfw:commentRss>
		<slash:comments>0</slash:comments>
		</item>
		<item>
		<title>(Markenrecht) BPatG vom 25.4.2012 zur Relevanz von Farbabweichungen bei Staatswappen, Flaggen und anderen Hoheitszeichen (§ 8 Abs.2 Nr.6 MarkenG)  (25 W (pat) 64/11)</title>
		<link>http://www.ra-juedemann.de/2012/05/markenrecht-bpatg-vom-25-4-2012-zur-relevanz-von-farbabweichungen-bei-staatswappen-flaggen-und-anderen-hoheitszeichen-%c2%a7-8-abs-2-nr-6-markeng-25-w-pat-6411/</link>
		<comments>http://www.ra-juedemann.de/2012/05/markenrecht-bpatg-vom-25-4-2012-zur-relevanz-von-farbabweichungen-bei-staatswappen-flaggen-und-anderen-hoheitszeichen-%c2%a7-8-abs-2-nr-6-markeng-25-w-pat-6411/#comments</comments>
		<pubDate>Mon, 14 May 2012 10:51:29 +0000</pubDate>
		<dc:creator>kaiszugang</dc:creator>
				<category><![CDATA[Markenrecht]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.ra-juedemann.de/?p=3498</guid>
		<description><![CDATA[Flaggen, Wappen und andere Hoheitszeichen sind absolute no-gos im Markenrecht. § 8 Abs.2 Nr.6 MarkenG enthält ein absolutes Schutzhindernis, dass zur Zurückweisung von Anträgen auf Eintragung führt.

Ausgenommen sind aber solche Marken, die weder identisch sind, noch Nachahmungen enthalten, also keine charakterischen Merkmale enthalten. Merkmal ist auch die prägende Farbgestaltung einer Flagge, so dass erhebliche Abweichungen dazu führen, dass keine Wiedergabe des Hoheitszeichen vorliegt.]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Flaggen, Wappen und andere Hoheitszeichen sind absolute no-gos im Markenrecht. § 8 Abs.2 Nr.6 MarkenG enthält ein absolutes Schutzhindernis, dass zur Zurückweisung von Anträgen auf Eintragung führt.</p>
<p>Ausgenommen sind aber solche Marken, die weder identisch sind, noch Nachahmungen enthalten, also keine charakterischen Merkmale enthalten. Merkmal ist auch die prägende Farbgestaltung einer Flagge, so dass erhebliche Abweichungen dazu führen, dass keine Wiedergabe des Hoheitszeichen vorliegt.<img title="Weiterlesen …" src="http://www.abmahnung.pro/wp-includes/js/tinymce/plugins/wordpress/img/trans.gif" alt="" /><span id="more-3498"></span></p>
<p>&nbsp;</p>
<p>§ 8 Abs.2 Nr. 6 MarkenG</p>
<p>(2) Von der Eintragung ausgeschlossen sind Marken,</p>
<ul>
<li><em>6.</em>die Staatswappen, Staatsflaggen oder andere staatliche Hoheitszeichen oder Wappen eines inländischen Ortes oder eines inländischen Gemeinde- oder weiteren Kommunalverbandes enthalten,<em></em></li>
</ul>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>BUNDESPATENTGERICHT</p>
<p>25 W (pat) 64/11<br />
_______________________</p>
<p>(Aktenzeichen)</p>
<p>BESCHLUSS</p>
<p>In der Beschwerdesache</p>
<p>&#8230;</p>
<p>betreffend die Markenanmeldung 30 2009 032 317.8</p>
<p>hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts unter<br />
Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Knoll, der Richterin Grote-Bittner und des<br />
Richters Metternich am 25. April 2012</p>
<p>BPatG 152<br />
08.05</p>
<p>beschlossen:</p>
<p>1.      Die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen<br />
Patent- und Markenamts vom 14. Oktober 2009 und vom<br />
22. Februar 2011 werden aufgehoben, soweit die Markenan-<br />
meldung 30 2009 032 317.8 hinsichtlich der Waren</p>
<p>&#8220;Schutzhelme für den Sport&#8221;</p>
<p>zurückgewiesen worden ist.</p>
<p>2.      Im Übrigen wird die Beschwerde der Anmelderin zurückge-<br />
wiesen.</p>
<p>Gründe</p>
<p>I.</p>
<p>Das nachfolgend abgebildete Zeichen</p>
<p><a href="http://www.abmahnung.pro/wp-content/uploads/2012/05/swiss-eye.jpg"><img title="swiss eye" src="http://www.abmahnung.pro/wp-content/uploads/2012/05/swiss-eye-300x34.jpg" alt="" width="300" height="34" /></a></p>
<p>ist am 2. Juni 2009 als Marke zur Eintragung in das beim Deutschen Patent- und<br />
Markenamt geführte Markenregister mit der Farbangabe &#8220;silber und schwarz&#8221; für<br />
die nachfolgend genannten Waren der Klasse 9 angemeldet worden:</p>
<p>&#8220;Optische Geräte und Gegenstände, nämlich Brillen, Brillenetuis,<br />
Brillengläser, Brillenfassungen, Kneifer, Blendschutzbrillen, Son-<br />
nenbrillen, Sportbrillen; Schutzhelme für den Sport.&#8221;</p>
<p>Die Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamts hat diese<br />
unter der Nummer 30 2009 032 317.8 geführte Anmeldung nach entsprechender<br />
Beanstandung    mit   zwei   Beschlüssen    vom   14. Oktober 2009    und   vom<br />
22. Februar 2011, von denen der Letztgenannte im Erinnerungsverfahren ergan-<br />
gen ist, zurückgewiesen.</p>
<p>Aus Sicht der Markenstelle steht der Eintragung des angemeldeten Zeichens das<br />
Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 6 MarkenG in Verbindung mit § 8 Abs. 4 Satz 1<br />
MarkenG entgegen. Der ein gleichseitiges weißes Kreuz vor einem linsenförmi-<br />
gen, silberfarbenen Hintergrund enthaltende Zeichenbestandteil sei zwar nicht mit<br />
der Schweizer Bundesflagge bzw. dem Schweizer Bundeswappen identisch. Er<br />
stelle jedoch eine Nachahmung der Bundesflagge bzw. des Bundeswappens der<br />
Schweiz dar, da er charakteristische heraldische Merkmale der Bundesflagge bzw.<br />
des Bundeswappens der Schweiz aufweise. Dessen Merkmale bestünden aus ei-<br />
nem aufrechten, freistehenden weißen Kreuz auf rotem Grund. In gleicher Weise<br />
enthalte das angemeldete Zeichen ein freistehendes weißes Kreuz in den dem<br />
Schweizerkreuz entsprechenden Größenverhältnissen. Daher weise dieses Zei-<br />
chen einen für die angesprochenen Verkehrskreise zweifelsfrei erkennbaren ho-<br />
heitlichen Bezug auf. Dieser Eindruck sei angesichts des Wortbestandteils &#8220;Swiss&#8221;<br />
offenbar auch beabsichtigt. Daran ändere die Farbgebung des angemeldeten Zei-<br />
chens (weißes Kreuz auf silberfarbenem Grund) nichts, da der Verkehr dies als<br />
eine schwarz/weiße Darstellung der Schweizer Bundesflagge bzw. des Schweizer<br />
Bundeswappens auffassen werde.</p>
<p>Dagegen richtet sich die von der Anmelderin erhobene Beschwerde.</p>
<p>Sie ist der Auffassung, dass das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 6, Abs. 4<br />
Satz 1 MarkenG nicht erfüllt sei. Das angemeldete Zeichen enthalte als grafisches<br />
Element die Abbildung eines &#8220;Plus-Zeichens (+-Zeichen)&#8221; auf silberfarbenem<br />
Grund. Es sei ausgeschlossen, dass das Zeichen mit einem roten Hintergrund<br />
dargestellt werde. Ferner weise die grafische Gestaltung des Zeichens erkennbar</p>
<p>weder die Form eines Wappens noch einer Flagge auf. Eine Verwechslungsmög-<br />
lichkeit mit dem Schweizer Staatswappen sei daher ausgeschlossen.</p>
<p>Zu dem Senatshinweis vom 11./12. Januar 2012 (Bl. 17 ff. /20 ff. d. A.), dass zwar<br />
das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 6, Abs. 4 Satz 1 MarkenG nicht erfüllt sein<br />
dürfte, jedoch für einen überwiegenden Teil der beanspruchten Waren die Schutz-<br />
hindernisse des § 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 MarkenG in Betracht kommen könnten,<br />
hat die Anmelderin inhaltlich nicht Stellung genommen.</p>
<p>Die Anmelderin beantragt (sinngemäß),</p>
<p>die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Pa-<br />
tent-   und   Markenamts     vom      14. Oktober 2009   und   vom<br />
22. Februar 2011 aufzuheben.</p>
<p>Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die angefochtenen Beschlüsse der Mar-<br />
kenstelle, die Schriftsätze der Anmelderin und den weiteren Akteninhalt verwie-<br />
sen.</p>
<p>II.</p>
<p>Die Beschwerde ist zulässig. Sie ist jedoch weitgehend, nämlich in Bezug auf die<br />
Waren &#8220;Optische Geräte und Gegenstände, nämlich Brillen, Brillenetuis, Brillen-<br />
gläser, Brillenfassungen, Kneifer, Blendschutzbrillen, Sonnenbrillen, Sportbrillen&#8221;<br />
unbegründet. Zwar ist das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 6, Abs. 4 Satz 1<br />
MarkenG nicht erfüllt, jedoch steht der Eintragung des angemeldeten Zeichens in-<br />
soweit das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegen. Begründet ist<br />
die Beschwerde lediglich hinsichtlich eines Teils der beanspruchten Waren, näm-<br />
lich in Bezug auf die Waren &#8220;Schutzhelme für den Sport&#8221;, da insoweit weder das<br />
Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 6, Abs. 4 Satz 1 MarkenG, noch die Schutzhin-</p>
<p>dernisse des § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG erfüllt sind, so dass die angefochte-<br />
nen Beschlüsse der Markenstelle insoweit aufzuheben waren.</p>
<p>1.   Entgegen der Auffassung der Markenstelle ist das Schutzhindernis des § 8<br />
Abs. 2 Nr. 6, Abs. 4 Satz 1 MarkenG im vorliegenden Fall hinsichtlich aller<br />
beanspruchten Waren zu verneinen.</p>
<p>Das angemeldete Zeichen ist mit dem Schweizer Bundeswappen bzw. der<br />
Schweizer Bundesflagge nicht identisch. Es enthält auch keine Nachahmung<br />
des Schweizer Bundeswappens bzw. der Schweizer Bundesflagge, da es<br />
charakteristische heraldische Merkmale dieses Wappens bzw. dieser Flagge<br />
nicht wiedergibt.</p>
<p>Gemäß dem Bundesbeschluss der Schweizer Bundesversammlung vom<br />
12. Dezember 1889 ist die Form des Schweizer Wappens wie folgt bestimmt<br />
worden:</p>
<p>&#8220;Das Wappen der Eidgenossenschaft ist im roten Felde ein auf-<br />
rechtes, frei stehendes weisses Kreuz, dessen unter sich glei-<br />
che Arme je einen Sechstel länger als breit sind&#8221;. Für die ­ kon-<br />
krete &#8211; Farbgebung des roten Grundes enthält diese Bestim-<br />
mung keine näheren Vorgaben.</p>
<p>Demgegenüber weist das grafische Element des angemeldeten Zeichens ge-<br />
mäß der in der Anmeldung enthaltenen Farbangaben &#8211; Schwarz und Silber -<br />
eine gegenüber dem Schweizer Wappen deutlich abweichende Farbgestal-<br />
tung auf (vgl. zur Relevanz abweichender Farbgestaltungen bei der Beurtei-<br />
lung nach § 8 Abs. 2 Nr. 6, Abs. 4 Satz 1 MarkenG: Ströbele/Hacker, Mar-<br />
kengesetz, 10. Aufl., § 8, Rdn. 636 m. w. N.). Vorliegend besteht das grafi-<br />
sche Element des angemeldeten Zeichens aus einem linsenförmigen und<br />
- gemäß der in der Anmeldung enthaltenen Farbangabe &#8211; in der Farbe Silber<br />
gehaltenen Feld, welches ein weißes Kreuz umgibt. Dieses grafische Ele-<br />
ment wird von seinem Gesamteindruck her nicht als eine andersfarbige Dar-<br />
stellung eines ansonsten rot-weiß gestalteten Bildelements aufgefasst wer-<br />
den, zumal die Umrisscharakteristik des grafischen Elements allenfalls sehr<br />
entfernt an ein Schild oder Wappen erinnert. Vielmehr legt dieser linsenartige<br />
Umriss eine Assoziation mit einem Auge nahe. Aufgrund der vorgenannten<br />
Umstände erscheint die Ausgestaltung des grafischen Elements des ange-<br />
meldeten Zeichens in erster Linie als ein dekorativer Hinweis, der keinen ho-<br />
heitlichen Bezug vermittelt, was ebenfalls gegen die Annahme einer Nachbil-<br />
dung eines Hoheitszeichens spricht (vgl. Ströbele/Hacker, Markengesetz,<br />
10. Aufl., § 8, Rdn. 644 m. w. N.).</p>
<p>2.   Jedoch ist vorliegend in Bezug auf die Waren</p>
<p>&#8220;Optische Geräte und Gegenstände, nämlich Brillen, Brillenetu-<br />
is, Brillengläser, Brillenfassungen, Kneifer, Blendschutzbrillen,<br />
Sonnenbrillen, Sportbrillen&#8221;</p>
<p>das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG gegeben.</p>
<p>a)   Gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG sind Zeichen von der Eintragung als<br />
Marke ausgeschlossen, welche ausschließlich aus Zeichen oder Anga-<br />
ben bestehen, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffen-<br />
heit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geographischen<br />
Herkunft, der Zeit der Herstellung der (beanspruchten) Waren oder der<br />
Erbringung der (beanspruchten) Dienstleistungen oder zur Bezeichnung<br />
sonstiger Merkmale der Waren oder Dienstleistungen dienen können.<br />
Der Zweck dieses Schutzhindernisses besteht vor allem darin, be-<br />
schreibende Angaben oder Zeichen vom markenrechtlichen              Schutz<br />
auszuschließen, weil ihre Monopolisierung einem berechtigten Bedürf-<br />
nis der Allgemeinheit an ihrer ungehinderten Verwendbarkeit wider-</p>
<p>spricht, wobei bereits eine bloße potentielle Beeinträchtigung der wett-<br />
bewerblichen Grundfreiheiten ausreichen kann (vgl. Ströbele/Hacker,<br />
Markengesetz, 10. Aufl., § 8, Rdn. 265). Es genügt also, wenn die an-<br />
gemeldete Marke in Bezug auf die konkret beanspruchten Waren oder<br />
Dienstleistungen als beschreibende Angabe geeignet ist (vgl. EuGH<br />
GRUR 1999, 723, Tz. 31 &#8211; Chiemsee; GRUR 2004, 674, Tz. 56 &#8211; Post-<br />
kantoor). Für die Eignung als beschreibende Angabe ist auf das Ver-<br />
ständnis des Handels und/oder des normal informierten und angemes-<br />
sen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers als<br />
maßgebliche Verkehrskreise abzustellen (vgl. EuGH GRUR 1999, 723,<br />
Tz. 29 &#8211; Chiemsee; GRUR 2006, 411, Tz. 24 &#8211; MatratzenConcord).</p>
<p>b)   Ausgehend von diesen Grundsätzen besteht das angemeldete Zeichen<br />
ausschließlich aus Angaben, die geeignet sind, Merkmale der vorge-<br />
nannten, beanspruchten Waren (Optische Geräte und Gegenstände) zu<br />
beschreiben.</p>
<p>Der Bestandteil &#8220;Swiss&#8221; ist das englischsprachige Wort für &#8220;schweize-<br />
risch; Schweizer&#8221;. Er ist mithin als Hinweis auf die geografische Her-<br />
kunft der damit gekennzeichneten Waren geeignet. Der weitere Zei-<br />
chenbestandteil &#8220;eye&#8221; ist das englischsprachige Wort für &#8220;Auge&#8221; und da-<br />
mit ebenfalls als Angabe eines Merkmals der vorliegend beanspruchten<br />
optischen Geräte und Gegenstände, nämlich ihrer Bestimmung und ih-<br />
res Einsatzzwecks, geeignet.</p>
<p>Das grafisch gestaltete Element, und zwar ein linsenförmiger Rand mit<br />
silbernem Feld und weißem Kreuz, führt von der dargelegten beschrei-<br />
benden Bedeutung der Wortbestandteile &#8220;Swiss&#8221; und &#8220;Eye&#8221; des ange-<br />
meldeten Zeichens in keiner Weise fort. Denn auch wenn entsprechend<br />
den o. g. Ausführungen die charakteristischen heraldischen Merkmale<br />
der Schweizer Hoheitszeichen hier nicht wiedergegeben werden, erin-</p>
<p>nert das weiße Kreuz innerhalb des angemeldeten Zeichens jedenfalls<br />
von seiner konkreten Formgebung her an das Schweizer Kreuz und<br />
weckt damit im Zusammenhang mit dem Wortelement &#8220;Swiss&#8221; in nahe-<br />
liegender Weise Assoziationen mit dem geographischen Begriff<br />
&#8220;Schweiz&#8221;. In vergleichbarer Weise weckt der linsenförmige Umriss As-<br />
soziationen mit dem Begriff &#8220;Auge&#8221;. Mithin führen die vorgenannten gra-<br />
fischen Elemente gerade nicht von der beschreibenden Bedeutung der<br />
Wortbestandteile &#8220;Swiss&#8221; bzw. &#8220;Eye&#8221; weg, sondern unterstreichen diese<br />
eher noch. In ihrer Gesamtheit bzw. im Zusammenspiel der Wort- und<br />
Bildbestandteile weist das angemeldete Zeichen damit ausschließlich<br />
warenbeschreibende Angaben auf.</p>
<p>Bei der Beurteilung der Frage, ob eine merkmalsbeschreibende Angabe<br />
im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG vorliegt, ist zu berücksichtigen,<br />
dass der Verkehr ein als Marke verwendetes Zeichen in der Regel so<br />
auffasst, wie es ihm entgegentritt, ohne es einer näheren analysieren-<br />
den Betrachtungsweise zu unterziehen (vgl. Ströbele/Hacker, Marken-<br />
gesetz, 10. Aufl., § 8, Rdn. 298 m. w. N.). Jedoch liegt es hier fern, dass<br />
der Verkehr nach den vorgenannten Grundsätzen das angemeldete<br />
Zeichen als Gesamtbegriff &#8220;Schweizer Auge&#8221; und diesen als phantasie-<br />
vollen und die betriebliche Herkunft der damit gekennzeichneten Waren<br />
individualisierenden Gesamtbegriff auffassen wird. Dagegen spricht,<br />
dass innerhalb des angemeldeten Zeichens die Wortbestandteile durch<br />
den grafischen Bestandteil deutlich getrennt sind. Zudem sind die Wort-<br />
bestandteile in ihrer warenbeschreibenden Bedeutung ohne weiteres<br />
erkennbar. Es ist dabei davon auszugehen, dass der Verkehr in dem<br />
angemeldeten Zeichen insoweit nichts anderes wahrnimmt als die Sum-<br />
me der warenbeschreibenden Einzelbestandteile, nämlich als Angaben<br />
über die geografische Herkunft und die Bestimmung bzw. den Einsatz-<br />
zweck der vorgenannten Waren. Geht ein Zeichen aber in seinem Ge-<br />
samteindruck nicht über die glatt beschreibenden Einzelelemente hi-<br />
naus, werden Schutzhindernisse nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG<br />
regelmäßig zu bejahen sein (vgl. dazu Ströbele/Hacker, Markengesetz,<br />
10. Aufl., § 8, Rdn. 146 ff. und 405 ff., insbesondere Rdn. 411 und 415,<br />
unter Bezugnahme auf EuGH GRUR 2004, 674, Tz. 98 ff. &#8211; Postkan-<br />
toor; GRUR 2004, 680, Tz. 39 ff. &#8211; BIOMILD; GRUR 2006, 229,<br />
Tz. 34 ff. &#8211; BioID).</p>
<p>c)   Nach alledem spricht einiges dafür, dass in Bezug auf die vorgenannten<br />
Waren auch das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG erfüllt<br />
ist. Da aber bereits das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG<br />
zu bejahen ist, kann dies letztlich dahingestellt bleiben.</p>
<p>3.   In Bezug auf die weiteren beanspruchten Waren, nämlich</p>
<p>&#8220;Schutzhelme für den Sport&#8221;</p>
<p>ist hingegen weder das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG, noch<br />
dasjenige des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG erfüllt.</p>
<p>a)   Insoweit besteht das angemeldete Zeichen nicht ausschließlich aus<br />
Angaben, welche im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG diese Waren<br />
oder deren Merkmale beschreiben. Denn das Wortelement &#8220;eye&#8221; stellt<br />
in Bezug auf diese Waren keine Bestimmungsangabe dar. Anders als<br />
bei den oben genannten optischen Geräten und Gegenständen schließt<br />
der Verkehr aus der Sachangabe &#8220;Eye&#8221; nicht auf den Einsatzzweck der<br />
damit gekennzeichneten &#8220;Schutzhelme für den Sport&#8221;. Zwar kann es<br />
auch Schutzhelme geben, die etwa mit entsprechenden Visieren auch<br />
eine Schutzfunktion für die Augen erfüllen. Anders als bei den vorge-<br />
nannten optischen Gegenständen erschließt sich diese Möglichkeit<br />
aber nicht ohne weiteres, sondern erst aufgrund mehrerer Gedanken-<br />
schritte.</p>
<p>b)   Das angemeldete Zeichen weist in Bezug auf &#8220;Schutzhelme für den<br />
Sport&#8221; auch Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 Mar-<br />
kenG auf. Eine unmittelbar beschreibende Sachangabe liegt ­ wie aus-<br />
geführt ­ insoweit nicht vor. Über die Fälle unmittelbar beschreibender<br />
Sachangaben hinaus kann die erforderliche Unterscheidungskraft auch<br />
dann fehlen, wenn keine unmittelbar beschreibende Sachangabe vor-<br />
liegt, das angemeldete Zeichen aber einen engen beschreibenden Be-<br />
zug zu den beanspruchten Waren aufweist (vgl. BGH 2006, 850, 854,<br />
Tz. 19 &#8211; &#8220;FUSSBALL WM 2006&#8243;). &#8220;Schutzhelme für den Sport&#8221; stehen<br />
aber in keinem engen sachlichen Zusammenhang mit optischen Gerä-<br />
ten oder sonstigen für die Augen bestimmten Gegenständen (z. B. als<br />
typische oder üblicherweise ergänzende Produkte wie dies etwa bei<br />
Brillenputztüchern im Verhältnis zu Brillen der Fall wäre). Mithin ist in<br />
Bezug auf die Ware &#8220;Schutzhelme für den Sport&#8221; auch kein enger be-<br />
schreibender Bezug im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG zu beja-<br />
hen.</p>
<p>4.      Die Entscheidung konnte ohne mündliche Verhandlung getroffen werden. Die<br />
Anmelderin hat keinen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhand-<br />
lung gestellt (§ 69 Nr. 1 MarkenG). Es waren ferner keine tatsächlichen oder<br />
rechtlichen Fragen entscheidungserheblich, die der Erörterung in einer<br />
mündlichen Verhandlung bedurft hätten, so dass die Durchführung einer<br />
mündlichen Verhandlung auch aus anderen Gründen nicht geboten war (§ 69<br />
Nr. 3 MarkenG).</p>
<p>Knoll                              Grote-Bittner                          Metternich</p>
<p>Hu</p>
<h2  class="related_post_title">Ähnliche Artikel</h2><ul class="related_post"><li>Es gibt keine ähnlichen Artikel</li></ul>]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://www.ra-juedemann.de/2012/05/markenrecht-bpatg-vom-25-4-2012-zur-relevanz-von-farbabweichungen-bei-staatswappen-flaggen-und-anderen-hoheitszeichen-%c2%a7-8-abs-2-nr-6-markeng-25-w-pat-6411/feed/</wfw:commentRss>
		<slash:comments>0</slash:comments>
		</item>
		<item>
		<title>(Wettbewerbsrecht u.a.) OLG Frankfurt am Main vom 3.4.2012: Keine Zwangsvollstreckung aus aufgehobenem Unterlassungstitel (6 W 43/12)</title>
		<link>http://www.ra-juedemann.de/2012/05/wettbewerbsrecht-u-a-olg-frankfurt-am-main-vom-3-4-2012-keine-zwangsvollstreckung-aus-aufgehobenem-unterlassungstitel-6-w-4312/</link>
		<comments>http://www.ra-juedemann.de/2012/05/wettbewerbsrecht-u-a-olg-frankfurt-am-main-vom-3-4-2012-keine-zwangsvollstreckung-aus-aufgehobenem-unterlassungstitel-6-w-4312/#comments</comments>
		<pubDate>Mon, 14 May 2012 09:47:41 +0000</pubDate>
		<dc:creator>kaiszugang</dc:creator>
				<category><![CDATA[ZPO]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.ra-juedemann.de/?p=3495</guid>
		<description><![CDATA[OLG Frankfurt am Mai Beschluss vom 3. April 2012 (6 W 43/12) Beschwerdewert: 50.000,- € Gründe Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht hat die Vollstreckungsanträge nach § 890 ZPO mit Recht zurückgewiesen, nachdem das Landgericht mit Urteil vom 24.1.2012 die Beschlussverfügung vom 21.11.2011 unter Zurückweisung des Eilantrages aufgehoben hat. Infolge [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>OLG Frankfurt am Mai</p>
<p>Beschluss vom 3. April 2012 (6 W 43/12)</p>
<p>Beschwerdewert: 50.000,- €</p>
<h4>Gründe</h4>
<p>Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht hat die Vollstreckungsanträge nach § 890 ZPO mit Recht zurückgewiesen, nachdem das Landgericht mit Urteil vom 24.1.2012 die Beschlussverfügung vom 21.11.2011 unter Zurückweisung des Eilantrages aufgehoben hat. Infolge dieser Aufhebungsentscheidung ist die Wirkung der Unterlassungsverfügung von Anfang an (ex tunc) entfallen, so dass dieser Titel keine Grundlage für eine Ahndung bereits begangener Zuwiderhandlungen mehr sein kann (vgl. Ahrens, Der Wettbewerbsprozess, 6. Aufl., Rdz. 19 zu Kap. 66 m.w.N., sowie &#8211; für den Fall des Titelfortfalls infolge übereinstimmender Erledigungserklärungen BGH GRUR 2004, 264 &#8211; Euro-Einführungsrabatt, Tz. 30).</p>
<p>Eine andere Beurteilung ergibt sich nicht daraus, dass die Antragstellerin gegen das Urteil des Landgerichts Berufung eingelegt hat, mit der sie den Verfügungsanspruch weiterverfolgt</p>
<p>Solange über diese Berufung nicht entschieden ist, besteht ohnehin kein Unterlassungstitel, der Grundlage für eine Vollstreckung nach § 890 ZPO sein könnte; die Beschwerde kann daher derzeit ohnehin keinen Erfolg haben.</p>
<p>Aber auch für die von der Antragstellerin mit der Berufungsbegründung angeregte Aussetzung des Beschwerdeverfahrens bis zum Abschluss des Berufungsverfahrens besteht kein Anlass. Denn selbst wenn die Berufung Erfolg hat, kann dies allenfalls zum Erlass einer neuen einstweiligen Verfügung gleichen Inhalts, nicht aber zu einer rückwirkenden Bestätigung der Beschlussverfügung vom 21.11.2011 führen; die Wirkung dieser einstweiligen Verfügung ist nämlich mit der Aufhebungsentscheidung des Landgerichts endgültig wirkungslos geworden (vgl. hierzu OLG Hamburg WRP 1997, 53). Insoweit unterscheidet sich die Situation maßgeblich von derjenigen, dass lediglich die Einstellung der Zwangsvollstreckung aus einer &#8211; weiterhin bestehenden &#8211; einstweiligen Verfügung zunächst angeordnet und sodann wieder aufgehoben wird (vgl. hierzu Ahrens a.a.O., Rdz. 18 zu Kap. 66)</p>
<p>Der gegenteiligen Auffassung des Oberlandesgericht München, wonach bei erneutem Erlass der einstweiligen Verfügung auf Grund des identischen Sachverhalts der Schuldner auch wegen einer während des Bestands der aufgehobenen Beschlussverfügung begangenen Zuwiderhandlung zu bestrafen sei (NJWE-WettbR 2000, 147) vermag sich der erkennende Senat nicht anzuschließen. Denn sie trägt nicht dem Umstand Rechnung, dass die Wirkung der Beschlussverfügung mit der Aufhebungsentscheidung des Landgerichts endgültig beseitigt worden ist und &#8211; wovon auch das OLG München ausgeht (a.a.O. Tz. 18) &#8211; mit der Berufungsentscheidung gerade nicht wiederhergestellt wird.</p>
<p>Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 I ZPO.</p>
<p>Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde sind nicht erfüllt (§§ 574 II i.V.m. 542 II ZPO).</p>
<h2  class="related_post_title">Ähnliche Artikel</h2><ul class="related_post"><li>Es gibt keine ähnlichen Artikel</li></ul>]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://www.ra-juedemann.de/2012/05/wettbewerbsrecht-u-a-olg-frankfurt-am-main-vom-3-4-2012-keine-zwangsvollstreckung-aus-aufgehobenem-unterlassungstitel-6-w-4312/feed/</wfw:commentRss>
		<slash:comments>0</slash:comments>
		</item>
		<item>
		<title>(TK-Recht) BVerwG vom 9.5.2012: Rechtswidrigkeit einer telekommunikationsrechtlichen Entgeltgenehmigung vor Ablauf der Befristung einer früheren Entgeltgenehmigung (6 C 3.11 und 4.11) PM</title>
		<link>http://www.ra-juedemann.de/2012/05/tk-recht-bverwg-vom-9-5-2012-rechtswidrigkeit-einer-telekommunikationsrechtlichen-entgeltgenehmigung-vor-ablauf-der-befristung-einer-fruheren-entgeltgenehmigung-6-c-3-11-und-4-11-pm/</link>
		<comments>http://www.ra-juedemann.de/2012/05/tk-recht-bverwg-vom-9-5-2012-rechtswidrigkeit-einer-telekommunikationsrechtlichen-entgeltgenehmigung-vor-ablauf-der-befristung-einer-fruheren-entgeltgenehmigung-6-c-3-11-und-4-11-pm/#comments</comments>
		<pubDate>Mon, 14 May 2012 08:52:15 +0000</pubDate>
		<dc:creator>kaiszugang</dc:creator>
				<category><![CDATA[TK-Recht]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.ra-juedemann.de/?p=3492</guid>
		<description><![CDATA[Pressemeldung des BVerwG vom 9. Mai 2012:

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat heute entschieden, dass sich eine befristete telekommunikationsrechtliche Entgeltgenehmigung nicht "auf andere Weise" erledigt, wenn die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen (Bundesnetzagentur) nach erneuter Antragstellung für dieselben Leistungen und einen identischen Zeitraum höhere Entgelte genehmigt.]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemeldung des BVerwG vom 9. Mai 2012:</p>
<div>
<h2></h2>
<p>Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat heute entschieden, dass sich eine befristete telekommunikationsrechtliche Entgeltgenehmigung nicht &#8220;auf andere Weise&#8221; erledigt, wenn die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen (Bundesnetzagentur) nach erneuter Antragstellung für dieselben Leistungen und einen identischen Zeitraum höhere Entgelte genehmigt.<span id="more-3492"></span></p>
<p>Um einen inhaltlichen Widerspruch zwischen den Genehmigungen zu vermeiden, der die Rechtswidrigkeit der neuen Genehmigung zur Folge hätte, muss die Behörde die frühere Genehmigung deshalb nach den für die Rücknahme bzw. den Widerruf belastender Verwaltungsakte geltenden Regeln aufheben. Im Rahmen der hierbei zu treffenden Ermessensentscheidung ist neben dem Anspruch des regulierten Unternehmens auf die Erhebung kostendeckender Entgelte regelmäßig auch der Gesichtspunkt der Kalkulations- und Planungssicherheit der Wettbewerber als Ausprägung des Grundsatzes des Vertrauensschutzes zu berücksichtigen.</p>
<p>Der Entscheidung lag der Fall zugrunde, dass die Deutsche Telekom AG als Betreiberin eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes durch Regulierungsverfügung der Bundesnetzagentur verpflichtet wurde, anderen Unternehmen Zugang zu den Abschlusssegmenten ihrer Mietleitungen auf der Vorleistungsebene (sog. Carrier-Festverbindungen) zu gewähren; die dafür verlangten Entgelte wurden der Genehmigungspflicht unterworfen. Im Oktober 2008 genehmigte die Bundesnetzagentur für den Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis zum 31. Oktober 2010 Entgelte mit der Maßgabe, dass für Carrier-Festverbindungen, deren beide Enden sich in demselben Anschlussbereich befinden, die Entgeltposition &#8220;Verbindungslinie&#8221; nicht erhoben werden darf. Die Deutsche Telekom AG hat hiergegen Anfechtungsklage erhoben. Außerdem beantragte sie in Bezug auf denselben Zeitraum die Genehmigung höherer Entgelte für diejenigen innerörtlichen Verbindungslinien, bei denen sich beide Kundenstandorte in unterschiedlichen Anschlussbereichen befinden. Hierauf genehmigte die Bundesnetzagentur im August 2009 befristet bis zum 31. Oktober 2010 Entgelte, die im Wesentlichen über den zuvor genehmigten Tarifen liegen. Den gegen die neue Entgeltgenehmigung erhobenen Anfechtungsklagen zweier Wettbewerber der Deutschen Telekom AG hat das Verwaltungsgericht stattgegeben.</p>
<p>Das Bundesverwaltungsgericht hat die Revision der Deutschen Telekom AG jeweils zurückgewiesen. Die angefochtene Entgeltgenehmigung der Bundesnetzagentur ist rechtswidrig. Sie steht zu der früheren Entgeltgenehmigung, die nicht durch die Änderung des Entgeltantrags gegenstandslos geworden ist, in einem inhaltlichen Widerspruch, da sie in Bezug auf denselben Zeitraum für dieselben Leistungen andere Entgelte genehmigt. Diesen Widerspruch hätte die Bundesnetzagentur nur durch eine rechtmäßige Rücknahme bzw. einen Widerruf der früheren Entgeltgenehmigung verhindern können. Das ihr insoweit zustehende Ermessen hat sie jedoch nicht ausgeübt. Es hat sich auch nicht nach den Umständen des konkreten Einzelfalls dahin verdichtet, dass nur die Rücknahme der früheren Entgeltgenehmigung ermessensfehlerfrei war. Zwar war die Deutsche Telekom AG ohne die Aufhebung bis zum Ablauf der Geltungsdauer der früheren Entgeltgenehmigung und damit für einen Zeitraum von ca. 15 Monaten daran gehindert, kostendeckende Entgelte für Carrier-Festverbindungen zu erheben, deren Kundenstandorte sich in unterschiedlichen Anschlussbereichen eines Ortsnetzes befinden. Die Bundesnetzagentur hätte jedoch im Rahmen der Ausübung ihres Ermessens klären müssen, ob das Vertrauen der Wettbewerber auf den Bestand der Entgeltgenehmigung schutzwürdig ist und welchem Gewicht diesem Schutz im Verhältnis zu dem Aufhebungsinteresse des regulierten Unternehmens zukommt.</p>
<p>BVerwG 6 C 3.11 und 4.11 &#8211; Urteile vom 9. Mai 2012</p>
<p>Vorinstanzen:<br />
BVerwG 6 C 3.11: VG Köln, 1 K 6275/09 &#8211; Urteil vom 22. April 2010 -</p>
<p>BVerwG 6 C 4.11:<br />
VG Köln, 1 K 6207/09 &#8211; Urteil vom 22. April 2010 -</p>
</div>
<h2  class="related_post_title">Ähnliche Artikel</h2><ul class="related_post"><li>Es gibt keine ähnlichen Artikel</li></ul>]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://www.ra-juedemann.de/2012/05/tk-recht-bverwg-vom-9-5-2012-rechtswidrigkeit-einer-telekommunikationsrechtlichen-entgeltgenehmigung-vor-ablauf-der-befristung-einer-fruheren-entgeltgenehmigung-6-c-3-11-und-4-11-pm/feed/</wfw:commentRss>
		<slash:comments>0</slash:comments>
		</item>
		<item>
		<title>(Kunstrecht) VG Düsseldorf vom 9.5.2012: Aufnahme von Kunstwerken Oskar Schlemmers in das Verzeichnis national wertvollen Kulturgutes verfahrensfehlerhaft (PM)</title>
		<link>http://www.ra-juedemann.de/2012/05/kunstrecht-vg-dusseldorf-vom-9-5-2012-aufnahme-von-kunstwerken-oskar-schlemmers-in-das-verzeichnis-national-wertvollen-kulturgutes-verfahrensfehlerhaft-pm/</link>
		<comments>http://www.ra-juedemann.de/2012/05/kunstrecht-vg-dusseldorf-vom-9-5-2012-aufnahme-von-kunstwerken-oskar-schlemmers-in-das-verzeichnis-national-wertvollen-kulturgutes-verfahrensfehlerhaft-pm/#comments</comments>
		<pubDate>Thu, 10 May 2012 12:47:54 +0000</pubDate>
		<dc:creator>kaiszugang</dc:creator>
				<category><![CDATA[Kunstrecht]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.ra-juedemann.de/?p=3484</guid>
		<description><![CDATA[Mit heute verkündetem Urteil hat die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Düsseldorf die Eintragung von drei Kunstwerken des 1943 verstorbenen Künstlers Oskar Schlemmer (Bauplastik R, 1919; Sechs-Köpfe-Fries, 1935; Abstrakte Figur (Freiplastik G), 1921/23) in das beim Land Nordrhein-Westfalen geführte Verzeichnis national wertvollen Kulturgutes aufgehoben.]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung vom 9.Mai 2012</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Mit heute verkündetem Urteil hat die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Düsseldorf die Eintragung von drei Kunstwerken des 1943 verstorbenen Künstlers Oskar Schlemmer (Bauplastik R, 1919; Sechs-Köpfe-Fries, 1935; Abstrakte Figur (Freiplastik G), 1921/23) in das beim Land Nordrhein-Westfalen geführte Verzeichnis national wertvollen Kulturgutes aufgehoben.<span id="more-3484"></span></p>
<p>In der mündlichen Urteilsbegründung hat der Vorsitzende ausgeführt, dass das Land Nordrhein-Westfalen für die Eintragung der Kunstwerke nicht zuständig gewesen sei. Nach dem Kulturschutzgesetz seien Kunstwerke in dem Land in das Verzeichnis einzutragen, in dem sie sich bei Inkrafttreten des Kulturschutzgesetzes befunden hätten. Das sei hier das Land Baden-Württemberg, wo sich die Bilder bis zu ihrem Transport zu einem Kölner Kunstauktionshaus im Jahr 2008 befunden hätten.</p>
<p>Nach den Bestimmungen des Landesverwaltungsverfahrensrechts sei dieser Verstoß gegen die Zuständigkeit Baden-Württembergs auch nicht unbeachtlich. Die für Mängel der örtlichen Zuständigkeit geltende Heilungsvorschrift des § 46 VwVfG NRW sei nämlich auf Fälle der fehlenden Verbandskompetenz nicht anwendbar.</p>
<p>Gegen das Urteil hat die Kammer die Berufung zum Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster zugelassen.</p>
<p>Aktenzeichen: 1 K 2321/10</p>
<p>Quelle: PM des VG Düsseldorf</p>
<h2  class="related_post_title">Ähnliche Artikel</h2><ul class="related_post"><li>Es gibt keine ähnlichen Artikel</li></ul>]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://www.ra-juedemann.de/2012/05/kunstrecht-vg-dusseldorf-vom-9-5-2012-aufnahme-von-kunstwerken-oskar-schlemmers-in-das-verzeichnis-national-wertvollen-kulturgutes-verfahrensfehlerhaft-pm/feed/</wfw:commentRss>
		<slash:comments>0</slash:comments>
		</item>
		<item>
		<title>(Markenrecht) EuGH 10.5.2012: Ausnutzung der Wertschätzung von BOTOX durch BOTOLIST und BOTOCYL (C-100/11 P) PM</title>
		<link>http://www.ra-juedemann.de/2012/05/markenrecht-eugh-10-5-2012-ausnutzung-der-wertschatzung-von-botox-durch-botolist-und-botocyl-c-10011-p-pm/</link>
		<comments>http://www.ra-juedemann.de/2012/05/markenrecht-eugh-10-5-2012-ausnutzung-der-wertschatzung-von-botox-durch-botolist-und-botocyl-c-10011-p-pm/#comments</comments>
		<pubDate>Thu, 10 May 2012 11:58:55 +0000</pubDate>
		<dc:creator>kaiszugang</dc:creator>
				<category><![CDATA[Markenrecht]]></category>
		<category><![CDATA[botox lorreal]]></category>
		<category><![CDATA[markenrecht]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.ra-juedemann.de/?p=3479</guid>
		<description><![CDATA[Urteil in der Rechtssache C-100/11 P
Helena Rubinstein SNC und L’Oréal SA / HABM


Der Gerichtshof bestätigt die Nichtigerklärung der Gemeinschaftsmarken BOTOLIST und BOTOCYL wegen des Bestehens der bekannten Marken BOTOX]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Urteil in der Rechtssache C-100/11 P<br />
Helena Rubinstein SNC und L’Oréal SA / HABM<br />
Der Gerichtshof bestätigt die Nichtigerklärung der Gemeinschaftsmarken BOTOLIST und BOTOCYL wegen des Bestehens der bekannten Marken BOTOX<span id="more-3479"></span><br />
Durch die Benutzung dieser Marken würde die Wertschätzung der Marken BOTOX in unlauterer Weise ausgenutzt<br />
Im Jahr 2003 trug das Gemeinschaftsmarkenamt (HABM) das von der Helena Rubinstein SNC angemeldete Wortzeichen BOTOLIST und das von der L’Oréal SA angemeldete Wortzeichen BOTOCYL als Gemeinschaftsmarken für kosmetische Erzeugnisse ein.<br />
Mit zwei Entscheidungen von Mai und Juni 2008 erklärte das HABM diese beiden Marken auf Antrag der Allergan Inc. für nichtig, die Inhaberin mehrerer älterer Gemeinschafts- und nationaler Marken ist, welche das Zeichen BOTOX enthalten. Das HABM begründete seine Entscheidungen damit, dass zwischen diesen Marken und den Marken BOTOX zwar keine Verwechslungsgefahr bestehe, dass aber durch die Benutzung der Marken BOTOLIST oder BOTOCYL die Wertschätzung der älteren Marken in unlauterer Weise ausgenutzt würde.<br />
Am 16. Dezember 2010 wies das Gericht die Klagen von Helena Rubinstein und L’Oréal auf Aufhebung dieser Entscheidungen des HABM zurück und bestätigte dessen Feststellungen.1<br />
Helena Rubinstein und L’Oréal legten gegen dieses Urteil beim Gerichtshof Rechtsmittel ein.<br />
In seinem heutigen Urteil stellt der Gerichtshof fest, dass das Gericht die Entscheidungen des HABM rechtsfehlerfrei bestätigt hat.<br />
Das Gericht hat zutreffend festgestellt, dass es sich bei den älteren Marken BOTOX um Marken handelt, die im Vereinigten Königreich in der allgemeinen Öffentlichkeit und unter Fachleuten des Gesundheitswesens Bekanntheit genießen. Dies ergibt sich aus verschiedenen von Allergan beigebrachten Beweismitteln wie Artikeln in Fachzeitschriften oder englischen Tageszeitungen sowie aus der Aufnahme des Wortes „BOTOX“ in englische Wörterbücher. Das Gericht ist weiter fehlerfrei zu dem Ergebnis gelangt, dass die für nichtig erklärten Marken mit den älteren Marken gedanklich verknüpft werden, und es hat im Wege einer umfassenden Beurteilung aller maßgeblichen Gesichtspunkte zutreffend festgestellt, dass mit den streitigen Marken die von den Marken BOTOX erworbene Unterscheidungskraft und Wertschätzung ausgenutzt werden soll.<br />
Daher hat der Gerichtshof das Rechtsmittel zurückgewiesen und die Nichtigerklärung der Marken BOTOLIST und BOTOCYL bestätigt.<br />
1 Urteil des Gerichts vom 16. Dezember 2010, Rubinstein und L’Oréal/HABM – Allergan (BOTOLIST und BOTOCYL) (T-345/08 und T-357/08).<br />
quelle: www.curia.europa.eu</p>
<h2  class="related_post_title">Ähnliche Artikel</h2><ul class="related_post"><li><a href="http://www.ra-juedemann.de/2011/12/anwalt-markenrecht-berlin-kein-schutz-fur-ready-to-fuck-rechtsbeschwerde-zugelassen-27-w-pat-13810/" title="(Anwalt Markenrecht Berlin) BPatG vom 20.9.2011: Kein Schutz für &#8220;Ready to Fuck&#8221;; Rechtsbeschwerde zugelassen ( 27 W (pat) 138/10 )">(Anwalt Markenrecht Berlin) BPatG vom 20.9.2011: Kein Schutz für &#8220;Ready to Fuck&#8221;; Rechtsbeschwerde zugelassen ( 27 W (pat) 138/10 )</a></li><li><a href="http://www.ra-juedemann.de/2011/11/markenrecht-bgh-vom-12-5-2011-rein-firmenmasiger-gebrauch-eines-zeichens-ist-keine-markenverletzung-i-s-v-14-abs-2-nr-2-markeng-i-zr-2010-schaumstoff-lubke/" title="(Markenrecht) BGH vom 12.5.2011: rein firmenmäßiger Gebrauch eines Zeichens ist keine Markenverletzung i.s.v. 14 Abs.2 Nr. 2 MarkenG (I ZR 20/10) Schaumstoff Lübke">(Markenrecht) BGH vom 12.5.2011: rein firmenmäßiger Gebrauch eines Zeichens ist keine Markenverletzung i.s.v. 14 Abs.2 Nr. 2 MarkenG (I ZR 20/10) Schaumstoff Lübke</a></li><li><a href="http://www.ra-juedemann.de/2011/06/markenrecht-bpatg-vom-11-4-2011-loschung-der-wortbildmarke-viking-security-fur-waren-der-klasse-25-27-w-pat-53810/" title="(Markenrecht) BPatG vom 11.4.2011: Löschung der Wortbildmarke Viking Security für Waren der Klasse 25 (27 W (pat) 538/10)">(Markenrecht) BPatG vom 11.4.2011: Löschung der Wortbildmarke Viking Security für Waren der Klasse 25 (27 W (pat) 538/10)</a></li><li><a href="http://www.ra-juedemann.de/2011/06/markenrecht-bpatg-vom-4-5-2011-keine-unterscheidungskraft-des-wortzeichens-stoffpapier-29-w-pat-50811/" title="(Markenrecht) BPatG vom 4.5.2011: Fehlende Unterscheidungskraft des Wortzeichens &#8220;Stoffpapier&#8221; (29 W (pat) 508/11">(Markenrecht) BPatG vom 4.5.2011: Fehlende Unterscheidungskraft des Wortzeichens &#8220;Stoffpapier&#8221; (29 W (pat) 508/11</a></li><li><a href="http://www.ra-juedemann.de/2011/02/markenrecht-bpatg-vom-20-1-2011-noch-keine-entscheidung-uber-die-hl-hildegard-28-w-pat-11410/" title="(Markenrecht) BPatG vom 20.1.2011: Noch keine Entscheidung über die  Hl.Hildegard ? (28 W (pat) 114/10)">(Markenrecht) BPatG vom 20.1.2011: Noch keine Entscheidung über die  Hl.Hildegard ? (28 W (pat) 114/10)</a></li><li><a href="http://www.ra-juedemann.de/2011/02/markenrecht-bpatg-vom-25-06-2010-latina-27-w-pat-52110/" title="(Markenrecht) BPatG vom 25.06.2010: Latina (27 W (pat)  521/10)">(Markenrecht) BPatG vom 25.06.2010: Latina (27 W (pat)  521/10)</a></li><li><a href="http://www.ra-juedemann.de/2011/02/markenrecht-bpatg-vom-15-11-2010-ruhrstation-27-w-21809/" title="(Markenrecht)  BPatG vom 15.11.2010 Ruhrstadion (27 W 218/09)">(Markenrecht)  BPatG vom 15.11.2010 Ruhrstadion (27 W 218/09)</a></li><li><a href="http://www.ra-juedemann.de/2011/01/markenrecht-berlin-fehlen-jeglicher-unterscheidungskraft-der-auch-als-kollektivmarke-von-%e2%80%9ewasser-bewegt-uns%e2%80%9c-24-w-pat-3309/" title="(Markenrecht Berlin) Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft auch als Kollektivmarke  von „Wasser bewegt uns“ (24 W (pat) 33/09)   ">(Markenrecht Berlin) Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft auch als Kollektivmarke  von „Wasser bewegt uns“ (24 W (pat) 33/09)   </a></li><li><a href="http://www.ra-juedemann.de/2011/01/markenrecht-berlin-bpatg-vom-1-12-2010-der-eintragung-der-marke-%e2%80%9edas-ortliche%e2%80%9c-steht-kein-schutzhindernis-entgegen-29-w-pat-16310/" title="(Markenrecht Berlin) BPatG vom 1.12.2010: Der Eintragung der  Marke „Das Örtliche“ steht kein Schutzhindernis entgegen (29 W (pat) 163/10)">(Markenrecht Berlin) BPatG vom 1.12.2010: Der Eintragung der  Marke „Das Örtliche“ steht kein Schutzhindernis entgegen (29 W (pat) 163/10)</a></li><li><a href="http://www.ra-juedemann.de/2011/01/gewerblicher-rechtsschutz-berlin-bgh-vom-16-dezember-2010-zur-haftung-nach-%c2%a7-717-abs-2-zpo-xa-zr-6610/" title="(Gewerblicher Rechtsschutz Berlin) BGH vom  16. Dezember 2010 zur Haftung nach § 717 Abs.2 ZPO (Xa ZR 66/10)">(Gewerblicher Rechtsschutz Berlin) BGH vom  16. Dezember 2010 zur Haftung nach § 717 Abs.2 ZPO (Xa ZR 66/10)</a></li></ul>]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://www.ra-juedemann.de/2012/05/markenrecht-eugh-10-5-2012-ausnutzung-der-wertschatzung-von-botox-durch-botolist-und-botocyl-c-10011-p-pm/feed/</wfw:commentRss>
		<slash:comments>0</slash:comments>
		</item>
	</channel>
</rss>

