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Zurzeit mahnt die Kanzlei FAREDS Rechtsanwälte aus Hamburg Anschlussinhaber im Auftrag der KSM GmbH ab. Hintergrund sind behauptete Urheberrechtsverletzungen im Rahmen der Zurverfügungstellung urheberrechtlich geschützter Werke über Tauschbörsen (p2p). Gegenstand der Abmahnungen ist der Film ,,Die Delfinflüsterin“ von Regisseur Michael D. Sellers.

Verlangt wird von den Anschlussinhabern die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, die Zahlung von Rechtsanwaltskosten und Ersatz entstandenen Schadens. Dem Abgemahnten wird ein Vergleichsangebot von 850,00 EUR unterbreitet.

Wie sollten man sich verhalten ?

Richtig ist: sofern ein Urheberrechtsverstoß vorliegt, kann der Rechtsinhaber die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung fordern. Die dem Abmahnschreiben beigefügte Erklärung geht jedoch zu weit und sollte in dieser Form nicht unterschrieben werden. Die vorgefertigte Unterlassungserklärung kann ein Schuldeingeständnis enthalten, das weitreichende Folgen haben kann.

Eine Reaktion auf die Abmahnung sollte auf jeden Fall erfolgen, da der Abgemahnte sonst die Einleitung von Gerichtsverfahren (einstweilige Verfügung oder Unterlassungsklage) riskiert. Dies führt zu weit höheren Kosten für den Abgemahnten.

Die geforderte Unterlassungserklärung  sollte jedoch in der vorgegebenen Form nicht abgegeben werde. Sie geht über das hinaus, was der Abmahner verlangen kann (s.o.)  Die Erklärung ist daher unter fachkundigem Rat zu modifizieren.

Auch sollte sorgfältig geprüft werden, ob der Abgemahnte für die verlangte Forderung (Schadenersatz und Anwaltskosten) haftet.

Für die Haftung ist eine Verletzung von Prüfungspflichten Voraussetzung. Danach haben Privatpersonen die Pflicht, auf zumutbare Weise zu prüfen, ob der Anschluss durch angemessene Sicherungsmaßnahmen hinreichend dagegen geschützt ist, von außenstehenden Dritten für die Begehung von Rechtsverletzungen missbraucht zu werden. Was zumutbar ist, bestimme sich zunächst nach den jeweiligen technischen Möglichkeiten, wobei der Anschlussinhaber nur verpflichtet sei, die im Zeitpunkt des Kaufs des Routers für den privaten Bereich marktüblichen  Sicherungen einzusetzen.

Hüten Sie sich auch davor, die Sache selber in die Hand zu nehmen und Ihren Standpunkt der abmahnenden Kanzlei zu erklären.  Sie riskieren, der Gegenseite Informationen an die Hand zu geben, die gegen Sie verwendet werden können.

Sollten Sie Empfänger einer Abmahnung geworden sein, stehen wir Ihnen gerne für die Entwicklung einer einzelfallbezogenen Strategie und Ihrer Vertretung bundesweit zur Verfügung. Wir haben Erfahrung mit Hunderten von Abmahnfällen.

Es ist in vielen Fällen möglich, die Forderungen der Gegenseite erheblich zu reduzieren oder auch zu vermeiden. Für eine erste kostenlose Einschätzung Ihres Falles stehen wir Ihnen gerne telefonisch zur Verfügung.