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Auch wer bei Internetplattformen wie Amazon als Händler für sein Angebot mittels Emails wirbt, benötigt die ausdrückliche Einwilligung des Empfängers. In einem vom OLG Hamm entschiedenen Fall ging es konkret um die Weiterempfehlungsfunktion von Amazon. Dies entspricht der aktuelle Rechtssprechung des BGH zu Facebook (Urteil vom 14. Januar 2016 – I ZR 65/14 – Freunde finden)

 

 

Hierzu die aktuelle Pressemeldung des OLG Hamm

 

Hamm vom 09.07.2015 (4 U 59/15)

Ein Verkäufer der Internetplattform Amazon handelt wettbewerbswidrig, wenn mittels Emails, die durch die Weiterempfehlungsfunktion der Plattform versandt werden, für sein Amazon-Verkaufsangebot gegenüber Dritten geworben wird, die zuvor nicht ausdrücklich in den Erhalt der Werbe-E-Mails eingewilligt haben. Das hat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 09.07.2015 in einer einstweiligen Verfügungssache entschieden und damit das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Arnsberg bestätigt.

Das beklagte Unternehmen aus Kulmbach bot im August 2014 auf der Verkaufsplattform Amazon Sonnenschirme zum Verkauf an. Die Plattform verfügt über eine Weiterempfehlungsfunktion. Diese ermöglicht es Amazon-Kunden, Dritte mittels E-Mails auf ein in der E-Mail verlinktes Amazon-Angebot aufmerksam zu machen. Auf diese Art und Weise können auch die von der Beklagten bei Amazon angebotenen Sonnenschirme weiter empfohlen werden. Die Klägerin, ein Unternehmen aus Lippetal, das ebenfalls im Internet mit Sonnenschirmen handelt, hat die Auffassung vertreten, dass derartige Verkaufsangebote wettbewerbswidrigund daher zu unterlassen seien, weil sie die Werbung gegenüber Empfängern ermöglichten, die in den Erhalt der Werbung zuvor nicht eingewilligt hätten. Dem ist die Beklagte entgegengetreten. Sie hat gemeint, dass die von ihr als Verkäuferin der Amazon Plattform technisch nicht zu beeinflussende Weiterempfehlungsfunktion keine ihr zuzurechnende Werbung beinhalte, sondern lediglich eine private Empfehlung des die E-Mail versendenden Amazon-Kunden.
Der Unterlassungsantrag der Klägerin hatte Erfolg. Der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm hat es der Beklagten untersagt, ihre Sonnenschirme mit der infrage stehenden Weiterempfehlungsfunktion auf der Verkaufsplattform Amazon anzubieten. Die Beklagte sei ein Anbieter, so der Senat, der seine Waren auf der Plattform Amazon bewerbe und verkaufe. Sie mache sich damit die dortigen Angaben und Funktionen zu Eigen und müsse sich diese zurechnen lassen. Sie sei gehalten, ihre Amazon-Angebotsseite auf Wettbewerbsverstöße hin zu kontrollieren und habe diese selbst abzustellen oder beim Betreiber der Plattform auf eine Änderung der Angaben hinzuwirken.

Das vom Empfänger vorab nicht gebilligte Übersenden einer Weiterempfehlungs-E-Mail mittels der von der Plattform zur Verfügung gestellten Weiterleitungsfunktion sei wettbewerbswidrig. Eine so versandte Empfehlungs-E-Mail sei als unverlangt zugesandte Werbung eine unzumutbare Belästigung im Sinne von § 7 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Die Weiterempfehlungs-E-Mail enthalte eine Werbung, da sie die zum Verkauf angebotenen Sonnenschirme der Beklagten mit ihrem Produktnamen abbilde und auf die Produktangebotsseite der Beklagten verlinke. Mit dem Aufrufen des Links werde auch die Beklagte als werbende Anbieterin sichtbar.
Ohne Belang sei, dass eine derartige Empfehlungs-E-Mail nicht von der Beklagten, sondern von einem Amazon-Kunden versandt werde. Der Versand der E-Mail gehe auf die gerade zu diesem Zweck von der Beklagten genutzte Weiterempfehlungsfunktion zurück. Unerheblich sei auch, dass die Beklagte den Missbrauch der Weiterempfehlungsfunktion nicht in Kauf nehmen wolle. Es sei offensichtlich, dass diese Funktion gerade zum Versenden von Weiterempfehlungs-E-Mails an Dritte benutzt werde, ohne dass Gewissheit darüber bestehe, ob die Empfänger sich damit einverstanden erklärt hätten.
Rechtskräftiges Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts
Hamm vom 09.07.2015 (4 U 59/15)

Christian Nubbemeyer, Pressedezernent

Quelle: Pressestelle des OLG Hamm

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