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Markenrecht

Einer aktuelle Entscheidung des BPatG vom 5. April 2016 (25 W (pat) 43/14) zufolge, ist das Zeichen „Zertifizierter Steuerkaufmann (ZStKfm)“ für die Dienstleistungen „Werbung“ und „Ausbildung“ eintragungsfähig. Im Übrigen wurde der Antrag auf Eintragung abgelehnt und eine Entscheidung des DPMA insoweit bestätigt. Die Erbringung der Dienstleistungen Werbung und Ausbildung weise keinen unmittelbaren Zusammenhang zur Tätigkeit eines Steuerkaufmanns auf und es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Bezeichnung sich als Gegenstand gerade hierauf bezogener spezieller Werbe- und erst recht nicht für Erziehungsdienstleistungen eigne, so dass das Verständnis als betriebliches Unterscheidungsmittel hier nicht gegenüber der Einordnung als sachbezogene Aussage zurücktritt und das Wort auch nicht als Angabe, die zur Beschreibung der Art oder der Beschaffenheit der Dienstleistungen dienen kann, in Betracht kommt. Dies mag bei Werbung stimmen, bei der Dienstleistung „Erziehung“ hätte man auch anders entscheiden können.

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BUNDESPATENTGERICHT

25 W (pat) 43/14

_______________________

(Aktenzeichen)

Bundesadler

BESCHLUSS

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 30 2013 012 840.0

hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
5. April 2016 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Knoll, der Richterin
Kriener und des Richters Dr. Nielsen


beschlossen:

Auf die Beschwerde des Anmelders werden die Beschlüsse der
Markenstelle für Klasse 36 des Deutschen Patent- und Marken-
amts vom 15. Juli 2013 und vom 29. Oktober 2013 aufgehoben,
soweit die Anmeldung in Bezug auf die Dienstleistungen „Wer-
bung“ der Klasse 35 und „Erziehung“ der Klasse 41 zurückgewie-
sen worden ist.

Im Übrigen wird die Beschwerde des Anmelders zurückgewiesen.

Gründe

I.

Die Bezeichnung

Zertifizierter Steuerkaufmann (ZStKfm)

ist am 19. Januar 2013 als Wortmarke für folgende Dienstleistungen zur Eintra-
gung in das vom Deutschen Patent- und Markenamt geführte Markenregister an-
gemeldet worden:

Klasse 35: Werbung, Geschäftsführung, Unternehmensver-wal-
tung, Büroarbeiten;

Klasse 36: Versicherungswesen, Finanzwesen, Geldgeschäfte;

Klasse 41: Erziehung, Ausbildung.


Die Markenstelle für Klasse 36 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die
Anmeldung durch Beschlüsse vom 15. Juli 2013 und 29. Oktober 2013 zurückge-
wiesen. Zur Begründung hat sie ausgeführt, die angemeldete Bezeichnung ent-
behre in Bezug auf die beanspruchten Dienstleistungen jeglicher Unterschei-
dungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG. Die Wortfolge werde in Bezug auf
alle beanspruchten Dienstleistungen von den beteiligten Verkehrskreisen als Hin-
weis darauf verstanden, dass die Leistungen von einer Person mit der Berufsbe-
zeichnung bzw. mit dem Berufsabschluss eines „Zertifizierten Steuerkaufmann
(ZStKfm)“ angeboten und erbracht würden bzw. im Bereich der „Ausbildung“ der
Kasse 41 einen Ausbildungsgang mit dem Abschluss „Zertifizierter Steuerkauf-
mann (ZStKfm)“ zum Gegenstand hätten. Das Wort „Steuerkaufmann“ entspre-
che nämlich zahlreichen gebräuchlichen Berufsbezeichnungen, die den nachge-
stellten Bestandteil „-kaufmann“ enthalten, u. a. Kaufmann für Versicherungen
und Finanzen, Bankkaufmann. Ein „zertifizierter Steuerkaufmann“ sei ein geprüf-
ter, gelernter, qualifizierter Kaufmann, der sich im Bereich der Steuern und Abga-
ben auskenne. Die in Klammern stehende, der Berufsbezeichnung unmittelbar
nachgestellte Buchstabenkombination „ZStKfm“ weise diese erkennbar als Ab-
kürzung der voranstehenden beschreibenden Angabe aus, zumal die Buchsta-
benkombination „Kfm“ bekanntermaßen für „Kaufmann“ verwendet werde. Nicht
von Bedeutung sei, ob es tatsächlich einen Abschluss zum „Zertifizierten Steu-
erkaufmann (ZStKfm)“ gebe, denn maßgebend sei allein, ob der Begriff als
Sachangabe verstanden werde.

Gegen die Zurückweisung der angemeldeten Bezeichnung wendet sich der An-
melder mit seiner Beschwerde.

Die angemeldete Bezeichnung verfüge über die erforderliche Unterscheidungs-
kraft, zumal jede noch so geringe Unterscheidungskraft zur Überwindung des
Schutzhindernisses führe. Es handele sich um eine Ausbildungsbezeichnung, die
es weltweit nicht gebe. Auch sei es nicht zutreffend, dass die Bezeichnung den
Anschein einer bereits existenten Berufsbezeichnung bzw. eines bereits existie-
renden Berufsabschlusses erwecke. Der Markenschutz für die Neuschöpfung wer-
de nachgesucht und sei erforderlich, damit der Ausbildungsabschluss mit der ent-
sprechenden Zertifizierung nicht verwässert werde.

Der Anmelder beantragt sinngemäß,

die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 36 des Deutschen
Patent- und Markenamts vom 15. Juli 2013 und 29. Oktober 2013
aufzuheben.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die angefochtenen Beschlüsse der Mar-
kenstelle, die Schriftsätze des Anmelders und den übrigen Akteninhalt verwiesen.

II.

Die zulässige Beschwerde hat nur in Bezug auf die im Tenor genannten Dienst-
leistungen Erfolg. Hinsichtlich der weiteren beanspruchten Dienstleistungen steht
der Eintragung der angemeldeten Bezeichnung „Zertifizierter Steuerkaufmann
(ZStKfm)“ das Schutzhindernis fehlender Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2
Nr. 1 MarkenG entgegen. Die Markenstelle hat die Anmeldung daher insoweit zu
Recht zurückgewiesen, § 37 Abs. 1 MarkenG.

Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einem Zei-
chen innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als betrieblicher Her-
kunftshinweis aufgefasst zu werden. Denn die Hauptfunktion einer Marke liegt da-
rin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen zu
gewährleisten (vgl. BGH, GRUR 2014, 569 Rn. 10 – HOT; GRUR 2013, 731
Rn. 11 – Kaleido; GRUR 2012, 1143 Rn. 7 – Starsat; GRUR 2012, 270
Rn. 8 – Link economy; GRUR 2010, 1100 Rn. 10 – TOOOR!; GRUR 2010, 825
Rn. 13 – Marlene-Dietrich-Bildnis II; GRUR 2006, 850, 854
Rn. 18 – FUSSBALL WM 2006). Auch das Schutzhindernis der fehlenden Unter-
scheidungskraft ist im Lichte des zugrundeliegenden Allgemeininteresses auszu-
legen, wobei dieses darin besteht, die Allgemeinheit vor ungerechtfertigten
Rechtsmonopolen zu bewahren (vgl. EuGH, GRUR 2003, 604 Rn. 60 – Libertel;
BGH, GRUR 2014, 565 Rn. 17 – Smartbook). Bei der Beurteilung von Schutzhin-
dernissen ist maßgeblich auf die Auffassung der beteiligten inländischen Ver-
kehrskreise abzustellen, wobei dies alle Kreise sind, in denen die fragliche Marke
Verwendung finden oder Auswirkungen haben kann. Dabei kommt es auf die Sicht
des normal informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen
Durchschnittsverbrauchers im Bereich der einschlägigen Waren und Dienst-
leistungen (vgl. EuGH, GRUR 2006, 411 Rn. 24 – Matratzen Concord/Hukla;
GRUR 2004, 943, 944 Rn. 24 – SAT 2; GRUR 2004, 428 Rn. 30 f. – Henkel; BGH,
GRUR 2006, 850 – FUSSBALL WM 2006) zum Zeitpunkt der Anmeldung des
Zeichens an (vgl. BGH, GRUR 2013, 1143, 1144 Rn. 15 – Aus Akten werden
Fakten; GRUR 2014, 872 Rn. 10 – Gute Laune Drops; GRUR 2014, 482
Rn. 22 – test; EuGH, MarkenR 2010, 439 Rn. 41 – 57 – Flugbörse).

Keine Unterscheidungskraft besitzen insbesondere Bezeichnungen, denen der
Verkehr im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen
lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnet
(vgl. BGH 2006, 850 Rn. 19 – FUSSBALL WM 2006; EuGH GRUR 2004, 674,
Rn. 86 – Postkantoor) oder sonst gebräuchliche Wörter der deutschen oder einer
bekannten Fremdsprache, die – etwa auch wegen einer entsprechenden Verwen-
dung in der Werbung – stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel
verstanden werden (vgl. BGH a. a. O. – Link economy; GRUR 2009, 778
Rn. 11 – Willkommen im Leben; GRUR 2010, 640 Rn. 13 – hey!). Darüber hinaus
fehlt die Unterscheidungskraft u. a. aber auch solchen Angaben, die sich auf Um-
stände beziehen, welche die beanspruchten Produkte zwar nicht unmittelbar be-
treffen, mit denen aber ein enger beschreibender Bezug zu dem betreffenden
Produkt hergestellt wird (BGH a. a. O.– FUSSBALL WM 2006).


Nach diesen Grundsätzen fehlt der angemeldeten Bezeichnung für die bean-
spruchten Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft.

Wie die Markenstelle zu Recht angenommen hat, wird der Wortbestandteil „Zertifi-
zierter Steuerkaufmann“ als eine durch eine amtliche Stelle bescheinigte (siehe
DUDEN, Das Fremdwörterbuch, 10. Aufl. 2010 – Stichwort Zertifikation) Berufsbe-
zeichnung für einen Kaufmann mit besonderen Kenntnissen im Bereich des Steu-
erwesen verstanden. Die Bezeichnung Steuerkaufmann ist in gleicher Weise auf-
gebaut wie andere Berufsbezeichnungen, die aus dem Wort Kaufmann als Hin-
weis auf insbesondere wirtschaftliche Kernkompetenzen und einer vorangestellten
fachlichen Einordnung wie beispielsweise bei Büro-, Bank-, Industrie-, Werbe-
kaufmann gebildet sind. Unabhängig davon, ob die Bezeichnung „Zertifizierter
Steuerkaufmann“ bereits eine eindeutig definierte Berufsbezeichnung darstellt,
eignet sich der Begriff ohne weiteres als Bezeichnung eines Kaufmanns oder
Diplom-Kaufmanns, der neben seinem kaufmännischen Wissen über steuerliche
Fachkenntnisse verfügt oder als Steuerberater zugelassen ist, was umso näher
liegt als zahlreiche betriebswirtschaftliche Studiengänge eine Spezialisierung auf
den Bereich des Steuer- und des Rechnungswesens anbieten und der Begriff des
Steuerkaufmanns als Berufsbezeichnung verwendet wird, u. a. in Ausschreibun-
gen zur Bestimmung eines Stellenprofils (vgl. hierzu die Ausführungen in dem am
11. September 2015 an Verkündung statt zugestellten Zurückweisungsbeschluss
des Senats 25 W (pat) 518/14 – Steuerkaufmann; zugänglich über die Homepage
des BPatG; im Rahmen dieses Verfahrens sind dem Anmelder bereits entspre-
chende Rechercheunterlagen übersandt worden). Auf diese Verwendungen
kommt es allerdings nicht entscheidungserheblich an, weil auch unmittelbar ver-
ständliche Wortneubildungen mit eindeutig produktbezogenem Inhalt nicht über
Unterscheidungskraft im Sinn von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG verfügen (vgl. BGH
GRUR 2012, 272 Rn. 13 – Rheinpark-Center Neuss; Ströbele/Hacker, MarkenG,
11. Aufl., § 8 Rn. 139).


Mit den Wortbestandteilen „Zertifizierter Steuerkaufmann“ der angemeldeten Be-
zeichnung werden zwar die Dienstleistungen selbst nicht unmittelbar beschrieben,
allerdings weisen diese einen naheliegenden beschreibenden Zusammenhang zu
solchen Dienstleistungen mit Bezug zu steuerrechtlichen Fragen auf, nämlich zu
„Geschäftsführung, Unternehmensverwaltung, Büroarbeiten; Versicherungswesen,
Finanzwesen, Geldgeschäfte“. Denn die angesprochenen Verkehrskreise werden
in der Angabe der beruflichen Qualifikation bzw. der Berufsangabe keinen betrieb-
lichen Herkunftshinweis erkennen, sondern ganz naheliegend lediglich eben die
Beschreibung dieser zertifizierten beruflichen Qualifikation des Dienstleistungser-
bringers. Insoweit fehlt der Bezeichnung die originäre Eignung, diese Dienstleis-
tungen von denen anderer Anbieter, denen das Publikum dieselbe berufliche Qua-
lifikation zuordnen kann, kennzeichenmäßig abzugrenzen (vgl. etwa BPatG, Be-
schl. v. 22.6.2010, 24 W (pat) 57/09 – webadvocat, PAVIS PROMA; Beschl. v.
24.3.2911, 30 W (pat) 523/10 – Aktive Optiker, PAVIS PROMA; Ströbele/Hacker,
MarkenG, 11. Aufl., § 8 Rn. 86).

In Bezug auf die beanspruchte Dienstleistung „Ausbildung“ kann „Zertifizierter
Steuerkaufmann“ das Ausbildungsprofil bzw. den Ausbildungsinhalt bezeichnen.
Die genannten angemeldeten Wortbestandteile erschöpfen sich daher insoweit in
einer reinen Sachangabe. Bei derartigen beschreibenden Angaben gibt es keinen
tatsächlichen Anhaltspunkt, dass das Publikum sie als Unterscheidungsmittel ver-
steht (vgl. BGH GRUR 2001, 1151 – marktfrisch; GRUR 2005, 417 – BerlinCard).

Soweit der Anmelder ausführt, dass es eine derartige Berufsbezeichnung nicht
gebe, verkennt er, dass nicht geschützte Berufsbezeichnungen abgesehen von
täuschenden Verwendungen grundsätzlich von jeder Person genutzt werden kön-
nen. Wenn die Bezeichnung „Zertifizierter Steuerkaufmann“ im Unterschied zu an-
erkannten Ausbildungsberufen, die den Wortbestandteil „-kaufmann“ enthalten,
nicht auf einen bestimmten Ausbildungsabschluss hinweist, beruht dies darauf,
dass der Gesetzgeber davon abgesehen hat, eine derartige Ausbildung zu nor-
mieren und eine daran anknüpfende Berufsbezeichnung unter Schutz zu stellen.


Das Wesen und das Verständnis als Berufsbezeichnung sind dadurch wie auch in
anderen Fällen nicht geschützter und grundsätzlich von jeder Person verwendba-
rer Berufsbezeichnungen, etwa Jurist, Lehrbeauftragter, Journalist, nicht berührt.
Solche Berufsbezeichnungen, die in Bezug auf die beanspruchten Waren und
Dienstleistungen die markenspezifische Herkunftsfunktion nicht erfüllen, sind ge-
mäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG im Allgemeininteresse an ihrer Freihaltung von der
Eintragung ausgeschlossen (vgl. EuGH, GRUR 2008, 608 Rn. 59 – EUROHYPO;
BGH GRUR 2014, 565 Rn. 17 – smartbook) und damit insoweit dem Marken-
schutz zum Zweck privater Zertifizierung von Berufsbezeichnungen entzogen.

Bei dem nachgestellten Wortbestandteil „(ZStKfm)“ handelt es sich um die ohne
weiteres erkennbare Abkürzung des vorangestellten ausgeschriebenen Begriffs
„Zertifizierter Steuerkaufmann“. Darauf weisen insbesondere die Art der Hinzufü-
gung als in Klammern gestellter Zusatz sowie die durch die Binnengroßschreibung
erleichterte Wahrnehmung der im Einzelnen erkennbar aus „Z“ für Zertifizierter,
„St“ für Steuer und „Kfm“ als allgemein bekannte Abkürzung für Kaufmann (siehe
DUDEN, Die deutsche Rechtschreibung, 26. Auflage 2013, Dudenverlag: Kfm. =
Kaufmann) gebildeten Buchstabenfolge hin. Das Verständnis der nachgestellten
Wortfolge als Abkürzung liegt hier auf der Hand und bedarf keiner analysierenden
Betrachtungsweise. Damit wiederholt der in Klammern befindliche Markenteil
„ZStKfm“ für die angesprochenen Endverbraucher verständlich nur den beschrei-
benden Sinngehalt der vorangegangenen Bezeichnung. Die angemeldete Be-
zeichnung erschöpft sich in ihrer Kombination aus rein beschreibenden Angaben,
wobei die Einzelbestandteile erläuternd aufeinander bezogen sind und die zwi-
schen ihnen bestehende Verbindung unterstreicht. Nach der Rechtsprechung des
EuGH nimmt eine Buchstabenfolge, die die Anfangsbuchstaben der die Wortkom-
bination bildenden Wörter wiedergibt im Verhältnis zu dieser Wortkombination nur
eine akzessorische Stellung ein. Eine solche Buchstabenfolge kann, auch wenn
sie bei isolierter Betrachtung nicht beschreibend ist, aufgrund ihrer Kombination
innerhalb der in Rede stehenden Gesamtbezeichnung mit der vollständigen Sach-
angabe, die als solche beschreibend ist und als deren Abkürzung die Buchstaben-
folge wahrgenommen wird, einen beschreibenden Charakter annehmen (siehe
hierzu insbesondere EuGH, GRUR Int. 2012, 428 – Multi Markets Fund MMF).
Ausgehend davon fehlt der angemeldeten Gesamtbezeichnung im Zusammen-
hang mit den genannten Dienstleistungen die Unterscheidungskraft.

Ob die angemeldete Bezeichnung insoweit auch nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG
schutzunfähig ist, kann dahingestellt bleiben.

Der angegriffene Beschluss ist dagegen aufzuheben, soweit die Markenstelle die
Anmeldung in Bezug auf die Dienstleistungen der Klasse 35 „Werbung“ und
Klasse 41 „Erziehung“ zurückgewiesen hat. Die Schutzhindernisse nach § 8
Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG stehen der Eintragung der angemeldeten Marke inso-
weit nicht entgegen. Die Erbringung dieser Dienstleistungen weist keinen unmittel-
baren Zusammenhang zur Tätigkeit eines Steuerkaufmanns auf und es bestehen
auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Bezeichnung sich als Gegenstand
gerade hierauf bezogener spezieller Werbe- und erst recht nicht für Erziehungs-
dienstleistungen eignet, so dass das Verständnis als betriebliches Unterschei-
dungsmittel hier nicht gegenüber der Einordnung als sachbezogene Aussage zu-
rücktritt und das Wort auch nicht als Angabe, die zur Beschreibung der Art oder
der Beschaffenheit der Dienstleistungen dienen kann, in Betracht kommt.

Es ist auch kein naheliegender, die Bejahung der Unterscheidungskraft ausschlie-
ßender beschreibender Zusammenhang ersichtlich.

Die Beschwerde des Anmelders ist danach teilweise begründet, im Übrigen aber
zurückzuweisen.


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss können die am Beschwerdeverfahren Beteiligten das
Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde einlegen. Da der Senat die Rechtsbeschwer-
de nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass

1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des
Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der
Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten
war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder still-
schweigend zugestimmt hat,
5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei
der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden
sind, oder
6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlus-
ses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim
Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich
oder in elektronischer Form einzulegen.

Knoll

Kriener

Dr. Nielsen

Bb