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Abmahnung Volkswagen AG: Die u.a. in Berlin ansässige Kanzlei Lubberger Lehment mahnt die Verletzung der Marke „VW im Kreis“ für die Volkswagen AG ab. Betroffen hiervon sind Hersteller und Anbieter von Zubehör, die das Zeichen zur Bewerbung ihrer Produkte verwenden, ohne angeblich ausreichende Rechte zu haben.

In einer hier vorliegenden Abmahnung verlangt die Gegenseite die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung sowie Schadenersatz und Rechtsanwaltskosten nach einem Wert von 250.000,00 EUR. Zur Berechnung des Schadenersatzes verlangt die Gegenseite Auskunft über die Menge des verkauften Zubehörs sowie Name und Anschrift der Vorlieferanten. Die Abmahnkosten sollen 2.948,90 EUR betragen.

Ob die Abmahnung wirksam ist, hängt von der Berechtigung der Verwendung des fremden Zeichens ab. Grundlage hierfür ist § 23 Markengesetz. § 23 MarkenG regelt die Benutzung von Namen und beschreibenden Angaben. Diese Norm ist die Kernnorm für den Ersatzteilhandel, der ohne den Hinweis auf die Bestimmung des Ersatzteiles nicht möglich wäre.

§ 23 MarkenG lautet:

Der Inhaber einer Marke oder einer geschäftlichen Bezeichnung hat nicht das Recht, einem Dritten zu untersagen, im geschäftlichen Verkehr

 

  1. dessen Namen oder Anschrift zu benutzen,
     
    2. ein mit der Marke oder der geschäftlichen Bezeichnung identisches Zeichen oder ein ähnliches Zeichen als Angabe über Merkmale oder Eigenschaften von Waren oder Dienstleistungen, wie insbesondere ihre Art, ihre Beschaffenheit, ihre Bestimmung, ihren Wert, ihre geographische Herkunft oder die Zeit ihrer Herstellung oder ihrer Erbringung, zu benutzen, oder
     
    3. die Marke oder die geschäftliche Bezeichnung als Hinweis auf die Bestimmung einer Ware, insbesondere als Zubehör oder Ersatzteil, oder einer Dienstleistung zu benutzen, soweit die Benutzung dafür notwendig ist,
    sofern die Benutzung nicht gegen die guten Sitten verstößt

Ob die Benutzung gegen die guten Sitten verstößt, hängt vom Einzelfall an und lässt sich nicht  generalisierend beantworten. Erfahrungsgemäß legen die Rechteinhaber die Regelung eher eng aus.

Um die Rechtmäßigkeit der Nutzung feststellen zu können, sollte die Abmahnung durch erfahrene Anwälte überprüft werden. Gerne übernehmen wir dies für Sie. Wir werden dann eine geeignete Strategie mit Ihnen entwickeln, die sowohl die rechtlichen als auch die wirtschaftlichen Folgen berücksichtigt.

Rechtsprechung:

In der Rechtssprechung finden sich einige Entscheidungen, die die Prinzipien skizzieren lassen. 

  1. Bundesgerichtshof, Urteil vom 14. April 2011, I ZR 33/10 „GROSSE INSPEKTION FÜR ALLE“

Die Volkswagen AG klagte, u.a. aus der Marke „VW im Kreis“ (DPMA 309 00 184), gegen ATU, die mehrere hundert markenunabhängige Autoreparaturwerkstätten betreibt. ATU warb im Januar 2007 für die Inspektion für VW-Fahrzeuge mit dem Slogan „GROSSE INSPEKTION FÜR ALLE“. Neben dem Slogan prangte das Zeichen „VW im Kreis“.  Der BGH geht hier von einer Beeinträchtigung der Werbefunktion der Marke aus. Die Aufmerksamkeit, die man dem Logo schenke, sei ungleich höher als gegenüber der Wortmarke. Auch wenn die Nutzung einer Marke der Volkswagen AG hier zulässig gewesen wäre, da die Nutzung notwendig war, verletzte die Nutzung des Logos statt der Wortmarke berechtigte Interessen der Volkswagen AG. 

Aber auch hier kommt es auf den Einzelfall: Nach Ansicht des BGH kommt es im Rahmen der Schutzschranke des § 23 Nr.3 MarkenG maßgeblich auf die Aufmachung an, in der die fremde Marke zur Bestimmung der eigenen Produkte verwendet wird.

2. Bundesgerichtshof, Urteil vom 12. März 2015, I ZR 147/13 „Tuning“

Leitsätze:

„2. .Bei der Prüfung der Voraussetzungen der Schutzschranke des § 23 Nr. 2 MarkenG ist zu berücksichtigen, dass den Anbietern von Tuningmaßnahmen im Interesse des freien Waren und Dienstleistungsverkehr grundsätzlich nicht verwehrt werden kann, im Angebot der von ihnen umgebauten Fahrzeuge die Marke des Herstellers des Fahrzeugs zu nennen, das durch die Tuningmaßnahmen verändert worden ist. Dabei muss den Anbietern ein gewisser Spielraum verbleiben, um ihre Leistungen dem Verbraucher gegenüber angemessen zu präsentieren. Es ist weder erforderlich, dass jegliche Änderungen im Detail angegeben werden, noch muss der Anbieter ausdrücklich darauf hinweisen, dass die genannte Marke des Herstellers nur die Herkunft des Ursprungsprodukts bezeichnet und der Hersteller mit den Umbauten nichts zu tun hat.“

3.  Bundesgerichtshof, Urteil vom 12. März 201, I ZR 153/14 „BMW Emblem“

Leitsätze:

a) Eine schwarz-weiße Marke ist nicht mit demselben Zeichen in Farbe identisch, sofern die Farbunterschiede nicht unbedeutend sind. 

b) Eine markenmäßige Benutzung liegt vor, wenn eine Plakette, die zur Anbringung auf Ersatzteilen dient, mit der bekannten Marke eines Automobilherstellers versehen wird.

c) Wird die Klagemarke von einem Dritten für seine Produkte wie eine eigene Marke benutzt, ist die Schutzschranke des § 23 Nr. 3 MarkenG nicht eröffnet.