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Der italienische Automobilhersteller Abarth ist aus seiner Wortmarke „Abarth“ erfolgreich gegen die Wortbildmarke „Barth Autombile“ vorgegangen.  Trotz nur durchschnittlicher Kennzeichnungskraft bestehe bestehe bei der Wortmarke Verwechslungsgefahr.

Die Streitmarken seien hochgradig ähnlich. Der Verkehr orientiere sich bei Wortbildmarken regelmäßig an den Wortbestandteilen, da diese die einfachste Möglichkeit der Benennung darstelle. Bei einem klanglichen Zeichenvergleich schenke der Verkehr meist dem Anfang von Wörtern mehr Aufmerksamkeit als den übrigen Bestandteilen. Bei weitgehenden Übereinstimmungen im Übrigen könne eine alleinige Abweichung am Wortanfang ohnehin die Verwechslungsgefahr nicht ausschließen. Demnach seien die beiden Zeichen hochgradig ähnlich.

 

 

 

 

 

 

BUNDESPATENTGERICHT

28 W (pat) 20/15

BESCHLUSS

In der Beschwerdesache

betreffend die Marke 30 2012 043 535

hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am  25. September 2017 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Prof. Dr. Kortbein, des Richters Schmid und des Richters Dr. Söchtig

beschlossen:

1. Der Beschluss der Markenstelle für Klasse 12 des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 7. Januar 2015 wird aufgehoben.

2. Auf Grund des Widerspruchs aus der international registrierten Wortmarke IR 478 897 wird die Löschung der Eintragung der deutschen Wort-/Bildmarke 30 2012 043 535 für die Waren der Klasse 12 „Fahrzeuge“ angeordnet.

3. Die Beschwerde ist derzeit gegenstandlos, soweit sie die Zurückweisung des Widerspruchs aus der international registrierten Wort-/Bildmarke IR 917 107 betrifft.

Gründe:

I.

Die Wort-/Bildmarke


ist am 8. August 2012 angemeldet und am 12. September 2012 in das beim Deutschen Patent- und Markenamt geführte Register für die nachfolgenden Waren und Dienstleistungen eingetragen worden:

Klasse 12: Fahrzeuge;

Klasse 35: Einzelhandelsdienstleistungen in dem Bereich Fahrzeuge und Fahrzeugzubehör;

Klasse 37: Fahrzeugservice.

Gegen diese Eintragung, die am 12. Oktober 2012 veröffentlicht wurde, hat die Widersprechende am 14. Januar 2013 aus ihren nachfolgenden Marken Widerspruch erhoben:

1. Widerspruchsmarke 1

Die auf der italienischen Basisanmeldung vom 16. März 1983 beruhende, am 6. Juni 1983 nach dem Madrider Protokoll international registrierte Wortmarke IR 478 897

ABARTH

beansprucht Schutz u. a. für die Waren

Klasse 12: Véhicules.


2. Widerspruchsmarke 2

Die auf der italienischen Basisanmeldung vom 16. Oktober 2006 beruhende, am  27. November 2006 nach dem Madrider Protokoll international registrierte Wortmarke IR 917 107

beansprucht Schutz u. a. für die Waren

Klasse 12: Véhicules.

Die beiden Widersprüche richten sich ausschließlich gegen die Waren der Klasse 12 (Fahrzeuge) der angegriffenen Marke.

Das Deutsche Patent- und Markenamt, Markenstelle für Klasse 12, hat mit Beschluss vom 7. Januar 2015 die Widersprüche aus den beiden Widerspruchsmarken zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, es liege zwar Warenidentität vor, gleichwohl halte die angegriffene Marke den insoweit erforderlichen Zeichenabstand zu den Widerspruchsmarken ein. Bezüglich beider Widerspruchsmarken, so das Deutsche Patent- und Markenamt, sei jeweils von einer durchschnittlichen Kennzeichnungskraft auszugehen. Soweit die Wider-sprechende eine gesteigerte Kennzeichnungskraft ihrer Marken behauptet habe, seien die von ihr diesbezüglich vorgelegten Unterlagen nicht geeignet, eine solche hinreichend zu belegen. In klanglicher Hinsicht seien die Vergleichszeichen nicht verwechselbar. Es sei von dem Grundsatz „Wort vor Bild“ auszugehen, wobei die Wortfolge in der unteren Zeile der angegriffenen Marke „www.lack-barth.de“ erkennbar eine bloße Internetadresse sei, der bei dem vorzunehmenden Zeichenvergleich klanglich keine Rolle zukomme. Im Ergebnis stünden sich demnach die Bezeichnungen „ABARTH“ und „BARTH“ gegenüber. Diese unterschieden sich jedoch hinreichend deutlich voneinander, da die angegriffene Marke einsilbig, die Widerspruchsmarken hingegen zweisilbig seien. Hinzu komme, dass sich die vorhandene Abweichung, der Vokal „A“ in den Widerspruchsmarken, gerade am Wortanfang befinde, der im Allgemeinen mehr beachtet werde. Auch in schriftbildlicher Hinsicht bestehe keine Verwechslungsgefahr, da die graphische Ausgestaltung der angegriffenen Marke ausreichend sei, um ein sicheres Auseinanderhalten in visueller Hinsicht zu gewährleisten. Für eine begriffliche Verwechslungsgefahr sowie für eine Verwechslungsgefahr aus anderen markenrechtlichen Gründen seien keine Anhaltspunkte ersichtlich

Hiergegen richtet sich die Widersprechende mit ihrer Beschwerde vom 16. Februar 2015. Zur Begründung führt sie aus, die angegriffene Marke halte insbesondere unter Berücksichtigung einer erhöhten Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarken und der bestehenden Warenidentität den erforderlichen Zeichenabstand nicht ein, so dass eine Verwechslungsgefahr gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG zwischen den beiderseitigen Marken bestehe. Entgegen den Ausführungen des Deutschen Patent- und Markenamtes sei die Kennzeichnungskraft beider Widerspruchsmarken als weit überdurchschnittlich zu beurteilen.

Auf Grund der Tatsache, dass unter ihnen seit vielen Jahren bzw. Jahrzehnten die hausintern getunten Fahrzeuge des Fiat-Konzerns vertrieben würden, verfügten sie über eine erhebliche Verkehrsbekanntheit. Zum Beleg legt die Widersprechende – in Ergänzung der bereits der Widerspruchsbegründung vom 10. April 2013 beigefügten Nachweise (vgl. Anlagen Wi 1 bis Wi 3 zu den beiden Schriftsätzen vom 10. April 2013) – weitere Unterlagen sowie eine eidesstattlich Versicherung des CFO der zum Fiat-Konzern gehörenden Firma A… Spa Herrn D…, vor, welche die in den Jahren 2010 bis 2015 unter der Marke „ABARTH“ erzielten Umsätze sowie entsprechende Werbeaufwendungen zum Gegenstand hat. Wegen der näheren Einzelheiten wird auf die Anlagen Wi 4 bis Wi 6 des Schriftsatzes vom 4. September 2015 verwiesen.

Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass sich die Wortbestandteile„ABARTH“ einerseits und das Wortelement „BARTH“ andererseits gegenüber stünden. Die Vergleichszeichen unterschieden sich lediglich in dem Buchstaben „A“ am Anfang des Wortes „ABARTH“, so dass der Wortbestandteil „BARTH“ der angegriffenen Marke identisch in den Widerspruchsmarken enthalten sei. Zwar würden Unterschiede am Zeichenanfang nach der Rechtsprechung leichter wahrgenommen als solche, die die nachfolgenden Zeichenteile beträfen. Dies setze aber voraus, dass die Unterschiede von den angesprochenen Verkehrskreisen überhaupt wahrgenommen würden. Hiervon sei vorliegend jedoch nicht auszugehen, da der zusätzliche Vokal „A“ leicht verschluckt bzw. überhört werde. Somit verfange auch das Argument des Deutschen Patent- und Markenamtes nicht, die Widerspruchsmarken seien zweisilbig, während die angegriffene Marke nur aus einer Silbe bestehe. Zudem liege auch eine erhebliche optische Ähnlichkeit zwischen den Vergleichszeichen vor, was neben einer klanglichen auch die Annahme einer schriftbildlichen Verwechslungsgefahr begründe.

Die Widersprechende beantragt sinngemäß,

den Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 7. Januar 2015 aufzuheben und die Löschung der Eintragung der Wort-/Bildmarke 30 2012 043 535 für die Waren der Klasse 12 „Fahrzeuge“ auf Grund der Widersprüche aus der international registrierten Wortmarke IR 478 897 sowie aus der international
registrierten Wort-/Bildmarke IR 917 107 anzuordnen.

Die Inhaberin der angegriffenen Marke hat sich weder im Amts- noch im Beschwerdeverfahren zur Sache geäußert.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird ergänzend auf den Akteninhalt Bezug genommen.

(…)

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