030 88 70 23 80 kanzlei@ra-juedemann.de

Beschluss v. 17.2.2017, 29 W (pat) 37/13 – „Pippi Langstrumpf“

 

Die Wortmarke „Pippi Langstrumpf“ (306 16 844) wurde bereits 2006 beim DPMA für die Klassen  9, 16, 28 und 41 eingetragen. (Link zur Eintragung), Vor Eintritt der Bestandskraft (10 Jahre) beantragte ein Dritter die Löschung der Marke wegen des Vorliegens absoluter Schutzhindernisse. Das DPMA wies mit Beschluss vom 5. März 2013 den Antrag zurück, da die angegriffene Marke weder unmittelbare Merkmale oder Eigenschaften der beanspruchten Waren oder Dienstleistungen beschreibe noch insoweit eine hinreichend konkrete Angabe zu deren Inhalt oder Gegenstand enthalte. Gegen den Beschluss legt der Löschungsantragsteller Beschwerde ein.

Er bestritt die Unterscheidungskraft der Marke „Pippi Langstrumpf“, da die angesprochenen Verkehrskreise darin lediglich eine Bezugnahme auf die von Astrid Lindgren geschaffene literarische Figur oder einen bestimmten Mädchentyp sähen, sie nicht jedoch als einen Hinweis auf die betriebliche Herkunft der damit gekennzeichneten Ware oder Dienstleistung verstünden. Das positive Image der Figur Pippi Langstrumpf solle auf die angebotenen Produkte übertragen werden, sodass das Zeichen folglich als reines Werbemittel verwendet würde. Außerdem bestehe ein Freihaltebedürfnis gem. §8 II Nr.2 MarkenG, da „Pippi Langstrumpf“ ausschließlich aus Zeichen bestehe, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art oder sonstiger Merkmale der Waren oder Dienstleistungen dienen können. Die Marke hätte folglich nie eingetragen werden dürfen.

Das Bundespatentgericht teilt die Ansicht und betont zunächst, dass eine Löschung nur dann vorzunehmen sei, wenn das Vorliegen absoluter Schutzhindernisse gem. §8 MarkenG sowohl zum Zeitpunkt der Eintragung als auch der begehrten Löschung vorliegen. Den vom Beschwerdeführer geäußerten Zweifeln bezüglich einer Unterscheidungskraft der angegriffenen Marke könne sich indes nicht angeschlossen werden. An die Verwendung von Personennamen als Herkunftshinweis von Unternehmen sei der angesprochene Verkehrskreis mittlerweile gewöhnt, sodass dieser dem Zeichen „Pippi Langstrumpf“ keine über die assoziative gedankliche Verknüpfung mit der Romanfigur hinausgehende beschreibende Bedeutung beimesse. Weder sei „Pippi Langstrumpf“ ein Personenname, der für die damit gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen eine reine Sachangabe wie etwa den Namen des entsprechenden Erfinders darstelle, noch sei er einer berühmten historischen Persönlichkeit zuzuordnen. Auch einer Vergleichbarkeit mit der „Winnetou“-Entscheidung (BGH GRUR 2003, 342) widerspricht der Senat, da es vorliegend nicht um die Eignung des Namens „Pippi Langstrumpf“ als Sachhinweis auf den Inhalt und Gegenstand medialer Produkte und Dienstleistungen gehe und zudem bislang bei sämtlichen fiktiven Personen und Fantasiegestalten die Unterscheidungskraft bejaht wurde (etwa: Der kleine Eisbär, Petterson&Findus, Captain Nemo). Gegen eine rein design- oder werbemäßige Verwendung spreche schlussendlich auch das Fehlen von Bildmotiven in der Marke, da eine mögliche Identifikation von Kindern mit den damit gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen aufgrund der rein textbasierten Ausgestaltung nicht stattfinde und „Pippi Langstrumpf“ als Hinweis auf dahinter stehende Unternehmen wahrgenommen werde.

Aus ebendiesen Gründen erschöpfe sich die angegriffene Marke auch nicht in einer produktbeschreibenden Angabe i.S.d. §8 II Nr.2 MarkenG. Der Verkehr bilde aufgrund des Zeichens „Pippi Langstrumpf“ keine konkrete inhaltliche Vorstellung von den gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen, sodass ein ausschließlich beschreibender Bezug nicht erkennbar sei

Kai Jüdemann/Lennart Weis

 

Link zur Entscheidung

 

Anwalt Markenrech Berlin Kanzlei Markenrecht  Berlin Markenrecht Berlin Marken Anmeldung Markenabmahnung Fachanwalt Markenrecht