030 88 70 23 80 kanzlei@ra-juedemann.de

Sambamärchen 2014 nicht eintragungsfähig

Sambamärchen 2014:

Das Wortzeichen Sambamärchen 2014 ist nach Ansicht des BPatG nicht eintragungsfähig, da es sich bei Sambamärchen 2014 für die begehrten Klassen

: (Klasse 24): Webstoffe und Textilwaren, soweit in Klasse 24 enthalten; Bett- und  Tischdecken; (Klasse 25) Bekleidungsstücke; Kopfbedeckungen; Schuhwaren; und (Klasse 41) Filmproduktion für das Fernsehen und für das Kino; Organisation von kulturellen Veranstaltungen [Events].

um den umgangssprachlichen Ausdruck für die Fußballweltmeisterschaft 2014 handele. Es stehe daher in Bezug auf sämtliche beanspruchten  Waren und Dienstleistungen das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft gem. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entgegen, so dass die Markenstelle die Anmeldung gem. § 37 Abs. 1 MarkenG zu Recht zurückgewiesen habe.

Beschränkung Sambamärchen 2014

Die Anmelderin hatte im Anmeldeverfahren zwar noch versucht im Hinblick auf die Bedenken des DPMA die Waren- und Dienstleistungen für Sambamärchen 2014 „mit Ausnahme der Fußball-WM 2014“ zu beanspruchen – dies sei aber, so dass BPatG bereits sprachlich nicht aus sich heraus verständlich und damit nicht hinreichend konkret. Im Gegensatz zu zulässigen (positiven) Beschränkungen des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses auf bestimmte Themen (BGH, GRUR 2009, 778, Rn. 9 – Willkommen im Leben) seien aufgrund derartiger Abgrenzungsprobleme Disclaimer, die dahingehend formuliert sind, dass die beanspruchten Waren bzw. Dienstleistungen ein bestimmtes Merkmal nicht aufweisen, als unzulässig anzusehen (EuGH, GRUR 2004, 674, 6. Leitsatz – Postkantoor; v. Gamm in: Büscher/Dittmer/Schiwy, Gewerblicher Rechtsschutz, 3. Auflage 2014, § 39 MarkenG, Rn. 4, 5).

Zeichenbedeutung

Das angemeldete Zeichen „Sambamärchen 2014“ setze sich aus den deutschen Wörtern „Samba“ und „Märchen“ sowie der Zahl „2014“ zusammen. Der Bedeutungsgehalt der Zeichenkombination werde jedoch nicht maßgeblich durch das konkrete Verständnis der Einzelbestandteile bestimmt, so dass die angesprochenen Verkehrskreise nicht an ein Märchen als eine überlieferte Erzählung, das sich möglicherweise inhaltlich mit dem südamerikanischen Sambatanz befasst, denken würden, wenn ihnen das Zeichen im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen begegnete. Vielmehr sei von einem Verständnis der Gesamtbezeichnung „Sambamärchen 2014“ im maßgeblichen Zeitpunkt der Anmeldung vom 16. Juli 2014 als Benennung der Fußballweltmeisterschaft 2014 auszugehen.

In Bezug auf sämtliche beanspruchten Waren und Dienstleistungen fehle der Bezeichnung Sambamärchen 2014 vor diesem Hintergrund bereits deshalb die Unterscheidungskraft, weil die angesprochenen Verkehrskreise diese als Hinweis auf die Gestaltung oder Bestimmung der Waren (beispielsweise Fan-T-Shirts zur Fußball-WM oder Textilwaren in Form von Bannern mit diesem Aufdruck) oder dem Thema der Dienstleistung (z. B. des Inhalts der Filmproduktion) auffassten. Dies gälte sowohl für die in Klasse 25 beanspruchten Waren als auch für die in Klasse 41 beanspruchten Dienstleistungen. Zumindest stelle die angemeldete Bezeichnung einen engen beschreibenden Bezug zu diesen Waren und Dienstleistungen.

Aber auch unabhängig von einer derartigen beschreibenden Bedeutung fehle es dem angemeldeten Zeichen an der erforderlichen Unterscheidungskraft. Denn es handele sich  bei der Wortfolge „Sambamärchen 2014“ um eine allgemein verständliche Bezeichnung der Fußballweltmeisterschaft 2014. In einer sprachüblichen Bezeichnung eines derartigen sportlichen Events, die der Verkehr wegen ihrer allgemeinen Bekanntheit und ihrer begrifflichen Eindeutigkeit stets mit diesem Ereignis als solchem in Verbindung bringe, fehle jedoch die Eignung, als Unterscheidungsmittel Waren und Dienstleistungen von einem bestimmten Unterneh-
men stammend zu kennzeichnen (BGH, GRUR 2006, 850, Rn. 20 – FUSSBALL WM 2006). Einer derartigen „Eventmarke“ könne die Unterscheidungskraft auch im Hinblick auf solche Waren bzw. Dienstleistungen fehlen, die ihrer Art und Bestimmung nach keinen Bezug zu der fraglichen Veranstaltung haben (Ströbele in: Ströbele/Hacker, Markengesetz, 11. Aufl. 2015, § 8

Link zur Entscheidung des Bundespatentgerichts