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KEBABMAN: Um eine Marke erfolgreich anzumelden, muss die Frage der Unterscheidungskraft geprüft werden. Die Marke muss geeignet sein, als Herkunftshinweis aufgefasst zu werden. Sie darf nicht beschreibend sein, sie darf keine Werbeaussage oder Anpreisung darstellen und darf keine Angaben erhalten, die zwar das Produkt nicht selber betreffen, aber mit denen ein enger beschreibender Bezug zu dem Produkt hergestellt wird.

Nach diesen Grundsätzen fehlt „KEBABMAN“  jegliche Unterscheidungskraft für Lebensmittel. So das BPatG in einer aktuellen Entscheidung.

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