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Markenrecht – Keine Verwechslungsgefahr zwischen Toro Negro und Toro XL

Das BPatG hatte aktuell über einen Widerspruch aus der Wortbildmarke Toro

und der Wortmarke Toro XL gegen die Eintragung der Marke „Toro Negro“ für Dienstleistungen zur Beherbergung und Verpflegung von Gästen (Klassen 42) zu entscheiden.

Beide Widerspruchszeichen genießen Schutz für die Klasse 42, so dass Identität der Dienstleistungen vorlag.

Das DPMA hat den Widerspruch zurück gewiesen und dies damit begründet, dass die Marken ausreichend Abstand einhalten- Die Entscheidung wurde vom BPatG bestätigt.

Die Vergleichsmarken „Toro Negro“ einerseits und „“ bzw. „Toro XL“ andererseits unterschieden sich durch den zusätzlichen Bildbestandteil bzw. die zusätzlichen Buchstaben „XL“ in klanglicher und schriftbildlicher Hinsicht ausreichend deutlich voneinander.

Eine Verwechslungsgefahr in begrifflicher Hinsicht sei zu verneinen,  da die angegriffene Marke auch von den angesprochenen inländischen Verkehrskreisen im Sinne von „Schwarzer Stier“ verstanden werde, die Widerspruchsmarke EM 004 769 279 „Toro XL“ im Sinne von „großer Stier“. Die Wort-/Bildmarke EM 001 500 917 könne als „Osborne-Stier“, „Stier“ oder auch „schwarzer Stier“ bezeichnet werden. Die Möglichkeit, dass der Wort-/Bildmarke der allgemeine Sinngehalt des abgebildeten Zeichens („Stier“ bzw. „schwarzer Stier“) beigemessenwerden könne, reiche allerdings ebensowenig aus, um eine markenrechtlich relevante Ähnlichkeit zu bejahen (vgl. nur Hacker in Ströbele/Hacker, Markengesetz, 11. Aufl. Köln 2015, § 9 Rn. 299 m. w. N.), wie der Umstand, dass der übereinstimmende Hinweis auf ein häufiges Lebewesen, den Stier, vorliegt.

Die sich gegenüberstehenden Marken seien auch nicht durch den Bestandteil „Toro“ geprägt, so dass eine unmittelbare Verwechslungsgefahr mangels hinreichender Zeichenähnlichkeit ausscheide.

Auch eine Verwechslungsgefahr unter dem Gesichtspunkt des gedanklichen Inverbindungbringens gem. 9 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 MarkenG sei aus den genannten Gründen ausgeschlossen. Das Vorhandensein eines übereinstimmenden Bestandteils in den sich jeweils gegenüberstehenden Marken – nämlich des Bestandteils „Toro“ – reiche hierfür nicht aus. Vielmehr sei zusätzlich erforderlich, dass diesem Bestandteil ein Hinweischarakter auf den Inhaber der älteren Marke zukommt, z. B. dadurch, dass der Markeninhaber im Verkehr bereits mit dem entsprechenden Wortstamm als Bestandteil mehrerer eigener entsprechend gebildter Serienmarken aufgetreten ist (vgl. BGH GRUR 2013, 1239, 1242 (Nr. 40 VOLKSWAGEN/Volkswageninspektion; GRUR 2008, 905, Nr. 33 – Pantohexal; BPatG). Hierfür seien vorliegend keine Anhaltspunkte ersichtlich.

Ebenso wurde eine Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne unter dem Gesichtspunkt einer selbständigkennzeichnenden Stellung des übernommenen Wortbestandteils „Toro“ verneint

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