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Markenanmeldung Substantial Media BPatG 29 W  (pat) 22/15, Beschluss vom  23.11.2017

Anwalt Markenanmeldung: Mit Beschluss vom 14. April 2015 hatte die Markenstelle für Klasse 16 die Anmeldung der Marke „Substantial Media“  mit Ausnahme einiger Waren in der Klasse 16, wegen fehlender Unterscheidungskraft und  Bestehen eines Freihaltebedürfnisses zurückgewiesen.

Zur Begründung hat sie ausgeführt, dass sich das Zeichen aus zwei englischen Begriffen zusammensetze, die nicht zuletzt wegen der großen Ähnlichkeit zu den entsprechenden deutschen Begriffen ohne weiteres verstanden würden. In der Bedeutung „grundlegende, substanzielle Medien“ gebe die angemeldete Bezeichnung keinen Hinweis auf ein bestimmtes Unternehmen, sondern weise in glatt beschreibender Form auf Art, Zweck, Thema und Inhalt der zurückgewiesenen Waren und Dienstleistungen hin. Was alles unter substanzielle, gewichtige Medien falle, müsse nicht genauer definiert werden, da dies naturgemäß sehr umfassend sein könne. Der Begriff könne bewusst weit gefasst sein, um ein möglichst breites Feld abzudecken. Eine gewisse Unschärfe des Anmeldezeichens führe nicht zu seiner Schutzfähigkeit. Lediglich in Bezug auf „Buchbindeartikel; Papier und Pappe, soweit in Klasse 16 enthalten; Schreibwaren und Büroartikel [ausgenommen Möbel]“ könnten Schutzhindernisse nicht festgestellt werden, weil es sich bei diesen Waren in der Regel nicht um substanzielle Medien handle.

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