Freihaltebedürfnis (§ 8 Abs.2 Nr. 2 MarkenG)

Nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG sind solche Zeichen  von der Eintragung ausgeschlossen , die zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Bestimmung oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Waren dienen können.

Der Ausschluss solcher zur Beschreibung geeigneter Angaben dient  der Verhinderung monopolisierter Zeichen , so dass jedermann sie frei verwenden kann. Es ist nicht erlaubt, solche Angaben durch eine Eintragung als Marke einem einzigen Unternehmen vorzubehalten (EuGH GRUR Int. 2003, 632, Tz. 73 – Linde).

Ob dies der Fall ist, stellt das DPMA durch Recherchen u.a.  in lexikalischen Werken und im Internet fest. So beispielsweise in dem Fall “Figurzauber ” , bei dem das DMPA feststellte, dass der Begriff “im Modebereich ein verwendeter Begriff (ist), der eine korrigierende Wirkung von Bekleidung auf die Figur der Träger beschreibt.

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