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Markenrecht Abmahnung RA von Maele für die Ecusoft GmbH, Wasserberg

Abmahnung RA von Maele für die Ecusoft GmbH, Wasserberg

 

Uns liegt eine Abmahnung des Rechtsanwalt Marcel van Maele vor, der im Namen der Ecusoft GmbH, Wasserberg, Verletzungen der Unionsmarke „ECU-SOFT“ rügt. Die Marke wurde 2015 eingetragen und genießt Schutz wie folgt:

Klasse(n) 09: Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton und Bild, Magnetaufzeichnungsträger, Datenverarbeitungsgeräte und Computer und Steuergeräte; Boxen für Steuergeräte.
Klasse(n) 12: Fahrzeuge sowie Fahrzeugteile.
Klasse(n) 35: Werbung, Geschäftsführung, Unternehmensverwaltung.
Klasse(n) 37: Reparaturen an Steuergeräten.
Klasse(n) 42: Programmierungsarbeiten von Tuning files.

(Link zum DPMA)

Zum Nachweis der Rechte ist eine Informationsblatt des DPMA beigefügt.

Unseren  Mandanten wird vorgeworfen, unter einem die Marke verletzenden  Zeichen Chiptuning Maßnahmen für PKWS anzubieten. Obwohl Dienstleistungen abgemahnt werden, spricht die Abmahnung von der Ähnlichkeiten der Waren. Letztes mag Textbausteinen geschuldet sein.

Die Ecusoft GmbH verlangt die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, Auskunft, die Anerkenntung einer grundsätzliche Verpflichtung von Schadenersatz wegen der Rechtsverletzung und Ersatz der Rechtsanwaltskosten nach einen Gegenstandswert von 100.000,00 EUR, insgesamt 3.174,92 EUR.

Wie sollte man sich als Empfänger einer Abmahnung von Rechtsanwälte van Maele verhalten?

Reagieren Sie besonnen. In vielen Fällen ist das angebotene Produkt für unsere Mandanten wirtschaftlich nicht wichtig, so dass eine Unterlassungserklärung in Betracht kommt. Wegen des hohen Gegenstandswertes sollten gerichtliche Auseinandersetungen über den  Unterlassungsanspruch vermieden werden. Ebenso ist zu erwägen, Auskunft zu erteilen. Beides stellt kein Schuldanerkenntnis dar. Man hat als Betroffener also weiterhin die Möglichkeit, sich gegen Zahlungansprüche zu wehren, sollte die Abmahnung unwirksam sein. Sollte die Gegenseite klagen, wäre wegen der Sonderzuständigkeit des Landgerichts in Markensachen das gleiche Gericht zuständig, dass auch über den Unterlassungsanspruch entschieden hätte – aber zu einem geringeren Streitwert – der Wert läge dann bei etwa 3.000,00 EUR statt 100.000,00 EUR. Dies vorausgesetzt, man gibt die weiteren Erklärungen ab. Diese können andernfalls ebenfalls zu einer Erhöhung des Streitwertes führen.

Haben Sie Fragen zum Markenrecht? Wie beraten Sie gerne.

Kai Jüdemann, Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht