Markenrecht: Geschützte Kennzeichen
Das Markengesetz schützt Marken, geschäftliche Kennzeichen und geographische Herkunftsangaben (§ 1 MarkenG).
Marken dienen der Unterscheidung der Dienstleistungen oder Waren eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen, geschäftliche Kennzeichen sind Unternehmenskennzeichen und Werktitel, die geographische Herkunftsangaben sind die Namen von Orten, Gegenden, Gebieten oder Ländern sowie sonstige Angaben oder Zeichen, die im geschäftlichen Verkehr zur Kennzeichnung der geographischen Herkunft von Waren oder Dienstleistungen benutzt werden (§ 126 MarkenG).
Marken können alle möglichen Zeichen sein, nicht nur Wortmarken, sondern auch Abbildungen, Buchstaben, Zahlen, Hörzeichen, dreidimensionale Gestaltungen einschließlich der Form einer Ware oder ihrer Verpackung sowie sonstige Aufmachungen einschließlich Farben und Farbzusammenstellungen.
Sie können als nationale Marke, als Gemeinschaftsmarke mit Wirkung in der EU, oder als sogenannte IR Marke auf verschiedenen Territorien begrenzt eingetragen werden.