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Die Bestechungsaffäre bei MAN zieht immer weitere Kreise. 

Aufgrund der bisherigen Erkenntnisse der Staatsanwaltschaft bestehe der Verdacht, dass bei der MAN Nutzfahrzeuge AG ein System zur Förderung des Absatzes von Lkw und Bussen im Bundesgebiet existiert habe.

Nach Mitteilung der Staatsanwaltschaft München seien bundesweit 59 Objekte durchsucht worden,  so u.a. die MAN AG sowie der Hauptsitz der MAN Nutzfahrzeuge AG in München und das Werk in Nürnberg sowie die MAN Truck & Bus Deutschland GmbH in München. Des Weiteren seien Niederlassungen betreffend MAN Nutzfahrzeuge AG in allen Bundesländern, mit Ausnahme Bremen, durchsucht worden, sowie sieben Privatwohnungen von Mitarbeitern und Zahlungsempfängern. Hierbei seien umfangreiche Beweismittel sichergestellt wordem, darunter Buchhaltungsunterlagen, Projektunterlagen, Provisionsscheine sowie Revisionsberichte.

Insgesamt gäbe es derzeit weit über 100 Beschuldigte, wobei sowohl Personen aus dem Vertriebsbereich als auch aus dem Zahlungsempfängerbereich betroffen seien

Die Staatsanwaltschaft führe die Ermittlungen wegen des Verdachtes der Bestechung und der Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr sowie Steuerhinterziehung.  Es bestehe der Verdacht, dass schwerpunktmäßig im Bereich LKW von den Verkäufern in den Niederlassungen als Provisionen bezeichnete Bestechungsgelder an Mitarbeiter der Kunden der MAN
Nutzfahrzeuge AG gezahlt worden sei. Die Zahlungen seiem teilweise über Konten von
Angehörigen und Freunden der Geldempfänger erfolgt.

Die Ermittlungen beträfen den Zeitraum 2002 bis 2009, wobei allein im Zeitraum 2002
bis 2005 Schmiergeldzahlungen in Höhe von 1 Million Euro für den Verkauf von
Fahrzeugen im Inland bezahlt worden sein sollen.

Bezüglich der Auslandssachverhalte bestehe die Vermutung, dass Schmiergeldzahlungen u. a. über Briefkastenfirmen in Malta, auf den Bahamas, British Virgin Islands, Zypern, London und New York sowie über Barauszahlungen geflossen
seien. 

Quelle: Staatsanwaltschaft München

Bestechung gibt es nur bei Amtsträgern. Auch wer im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs einem Angestellten oder Beauftragten eines geschäftlichen Betriebes einen Vorteil für diesen oder einen Dritten als Gegenleistung dafür anbietet, verspricht oder gewährt, dass er ihn oder einen anderen bei dem Bezug von gewerblichen Leistungen in unlauterer Weise bevorzuge, begeht eine Straftat.