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Steuerstrafverfahren: Anforderungen an eine Selbstanzeige

Aufgrund der medialen Berichterstattung über CDs mit den Daten von Steuerpflichtigen mit nicht versteuerten Einkünften steigt die Anzahl der Selbstanzeigen deutlich. So sind allein in Rheinland-Pfalz 1168 Selbstanzeigen bis zum 31. März 2010 eingegangen, während es im gesamten Jahr 2009 lediglich 303 waren.

Aber nicht jede Selbstanzeige schützt jedoch vor strafrechtlicher Verfolgung. Vor allem unvollständige Anzeigen führen nicht zu dem bezweckten Ziel. Denn eine wirksam Selbstanzeige bedarf konkreter Angaben. Wenn diese mangels Belegen derzeit nicht gemacht werden können, empfehlen die Fahnder der Oberfinanzdirektion Koblenz eine Schätzung der Erträge durch den Anleger, die im Zweifel zu hoch sein sollte. Die echten Erträge können dann später nachgemeldet werden, wenn die Belege aus der Schweiz oder  den entsprechenden Ländern vorlägen. Werden die Belege nachgereicht, wird die Steuer nicht nach der Schätzung, sondern nach den tatsächlich erzielten Einkünften fesgesetzt.

Damit eine Selbstanzeige tatsächlich strafbefreiend wirkt, müssen grundsätzlich folgende Kriterien erfüllt sein:

Alle Angaben zur betroffenen Person müssen korrekt sein

Die bisher nicht versteuerten Einnahmen müssen vollständig erklärt werden.

Die Art der Einnahmen (also in diesem Fall „ausländische Kapitaleinkünfte“) muss angegeben werden.

Zudem muss sich aus der Selbstanzeige ergeben, wann (nach Jahren gegliedert) die Einkünfte erzielt wurden.

Sofern diese Voraussetzungen nicht erfüllt sind, handelt es sich lediglich um eine bloße Ankündigung einer Selbstanzeige ohne strafbefreiende Wirkung. Wichtig ist insoweit auch, dass die Zinsen geschätzt werden und diesen Zahlen dem Finanzamt bereits in einem ersten Schreiben übermittelt werden. Soweit lediglich eine Selbstanzeige angekündigt wurde, sollten die geschätzten Zahlen dem Finanzamt unbedingt schnellstens mitgeteilt werden.

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