Das Bundespatentgericht hat auf eine Beschwerde eine Entscheidung des DPMA aufgehoben, die der Marke „Das Örtliche“ die Eintragung versagt hatte. Das BPatG führt aus, dass auch die Entscheidung, die der Marke „Das Regionale“ die Unterscheidungskraft abgesprochen hatte, damit überholt sei (25 W (pat) 20/05 -Das Regionale). Weiterlesen
Die Kanzlei Rasch aus München mahnt zurzeit im Auftrag der Firma EMI Music Germany GmbH & Co KG, 50827 Köln ab. Hintergrund sind behauptete Urheberrechtsverletzungen im Rahmen der Zurverfügungstellung urheberrechtlich geschützter Werke über Tauschbörsen (p2p). Gegenstand der Abmahnungen ist das Album
„Best of „ der Künstlerin Helene Fischer Weiterlesen
Die Kanzlei Waldorf Frommer mit Sitz in München mahnt im Auftrag der Majestic Filmverleih GmbH die unerlaubte Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke ab. Gegenstand der Abmahnungen ist u.a. der Film
,,Wüstenblume” von Regisseurin Sherry Hormann Weiterlesen
I. Bekanntlich sind Designklassiker der Bauhaus Ära in Italien günstiger zu erhalten. So finden sich in vielen Kanzleien u.a. Le Corbusier Sessel in hervorragender Qualität, die allerdings ohne Einwilligung der Erben des 1965 verstorbenen Designers hergestellt wurden. Weiterlesen
Die Kanzlei BaumgartenBrandt mit Sitz in Berlin mahnt im Auftrag der KSM GmbH die unerlaubte Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke ab.
Gegenstand der Abmahnungen ist u.a. der Film
,The Cross Roads” von Regisseur David Aboucaya Weiterlesen
Das BPatG hat aktuell eine Entscheidung einer Markenstelle des DPMA aufgehoben. Die Markenstelle vertrat die Ansicht, bei dem Kennzeichen „Oppenheim“ handele es sich um eine freihaltungsbedürftige geografische Angabe. Ohne Belang sei es, ob der Name “Oppenheim” auch als Familienname vorkomme. Nachdem das beanspruchten Waren –und Dienstleistungsverzeichnis eingeschränkt wurde, hob das BPatG die Entscheidung auf.
Das BPatG wies darauf hin, dass dem Begriff von Hause her jedoch keine Schutzfähigkeit zukomme, da ihr das Eintragungshindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgehen stehe. Durch die Verkehrsdurchsetzung der Marke seien die Eintragungshindernisse jedoch überwunden.
Zwar wirken die Ausführungen zu der Kleinstadt Oppenheim etwas übertrieben, aber sie entsprechen einer allgemeinen Ansicht bei den Senaten. Dies führt dazu, dass vor jeder Anmeldung vorsichtshaber geprüft werden sollte, ob irgend ein bewohnter Flecken das Kennzeichen trägt und ob die beanspruchten Waren – und Dienstleistungen dort angesiedelt sind.
BUNDESPATENTGERICHT vom 7.12.2010 33 W (pat) 123/08
Die Kanzlei Negele Zimmel Greuter Beller mit Sitz in Augsburg mahnt im Auftrag der Savoy Film GmbH die unerlaubte Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke ab.
Gegenstand der Abmahnungen ist u.a. der Film
,,Autumn of the Living Dead” von Regisseur Steven Rumbelow Weiterlesen
Die Kanzlei Waldorf Frommer mit Sitz in München mahnt im Auftrag der Constantin Film Verleih GmbH die unerlaubte Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke ab.
Gegenstand der Abmahnungen ist u.a. der Film
,Konferenz der Tiere 3 D” der Regisseure Reinhard Klooss und Holger Tappe Weiterlesen
Zurzeit mahnt die Kanzlei Sasse & Partner mit Sitz in Berlin und Hamburg Anschlussinhaber im Auftrag der Senator Film Verleih GmbH ab. Hintergrund sind behauptete Urheberrechtsverletzungen im Rahmen der Zurverfügungstellung urheberrechtlich geschützter Werke über Tauschbörsen (p2p). Gegenstand der Abmahnungen ist der Film ,,The Road” von Regisseur John Hillcoat.
Verlangt wird von den Anschlussinhabern die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, die Zahlung von Rechtsanwaltskosten und Ersatz entstandenen Schadens. Dem Abgemahnten wird ein Vergleichsangebot von
800,00 EUR unterbreitet.
Behauptet wird, dass der Film über den Internetanschluss des Abgemahnten zum Download angeboten wurde. Weiterhin wird darauf hingewiesen, dass unabhängig von der tatsächlichen Tatbegehung, der Anspruchsinhaberin erhebliche Ersatzansprüche zustünden, da der Abgemahnte jedenfalls zur Erstattung der Rechtsverfolgungskosten und der hierzu erforderlichen Aufwendungen gemäß § 97 a UrhG verpflichtet sei.
Wie sollte man sich verhalten ?
Bleiben Sie ruhig und reagieren Sie besonnen. Lassen Sie sich nicht durch die kurzen Fristen irritieren, die oftmals nur gesetzt werden, um Sie zu vorschnellem Handeln zu zwingen.
Eine Reaktion auf die Abmahnung sollte auf jeden Fall erfolgen. Sie riskieren sonst die Einleitung von Gerichtsverfahren (einstweilige Verfügung oder Unterlassungsklage). Dies führt wegen der hohen Streitwerte zu weit höheren Kosten.
Die geforderte Unterlassungserklärung sollte in der vorgegebenen Form nicht abgegeben werden.
Da die Annahme der vorgefertigten Unterlassungserklärung dazu führt, dass Rechtsverletzungen in Bezug auf das Repertoire der Gegenseite lebenslang zu Vertragsstrafen führen können, sollte die Erklärung auf jeden Fall modifiziert werden.
Zahlungen sollten ohne sorgfältige Prüfung der Sachlage nicht erfolgen.
Denn ob der Anschlussinhaber auf Schadensersatz oder für die Kosten der Abmahnung haftet, hängt vom Einzelfall ab. Ein Hinweis bietet die aktuelle Entscheidung vom BGH vom 12. Mai 2010:
Der BGH schließt darin eine Haftung des Anschlussinhabers für Schadensersatzansprüche des Rechteinhabers nicht generell aus. Grundsätzlich besteht nämlich zunächst eine Vermutung dafür, dass der Anschlussinhaber für die Verletzungshandlung verantwortlich ist.
Folge ist, dass der Anschlussinhaber nunmehr vortragen muss, dass eine andere Person die Rechtsverletzung begangen hat. Gelingt ihm dies, käme eine täterschaftliche Haftung nicht in Betracht. Der BGH hat insoweit die zum Wettbewerbsrecht ergangenen Grundsätze über wettbewerbsrechtliche Verkehrspflichten, sowie die zu Ebay- Accounts ergangene Entscheidung „Halzband“ (BGHZ 180, 134) auf WLAN- Anschlüsse nicht angewendet. Ebenso scheidet laut BGH mangels Vorsatz eine Haftung als Mittäter aus.
Folgt man der Argumentation des BGH, so besteht somit keine generelle und „automatische“ Haftung. Der BGH setzt eine Verletzung von Prüfungspflichten voraus, die erst zu einer Haftung führt. Danach haben Privatpersonen die Pflicht, auf zumutbare Weise zu prüfen, ob der Anschluss durch angemessene Sicherungsmaßnahmen hinreichend dagegen geschützt ist, von außenstehenden Dritten für die Begehung von Rechtsverletzungen missbraucht zu werden. Was zumutbar ist, bestimme sich zunächst nach den jeweiligen technischen Möglichkeiten, wobei der Anschlussinhaber nur verpflichtet sei, die im Zeitpunkt des Kaufs des Routers für den privaten Bereich marktüblichen Sicherungen einzusetzen.
Hüten Sie sich auch davor, die Sache selber in die Hand zu nehmen und Ihren Standpunkt der abmahnenden Kanzlei zu erklären. Sie riskieren, der Gegenseite Informationen an die Hand zu geben, die gegen Sie verwendet werden können.
Sollten Sie Empfänger einer Abmahnung geworden sein, stehen wir Ihnen gerne für die Entwicklung einer einzelfallbezogenen Strategie und Ihre Vertretung bundesweit zur Verfügung. Wir haben Erfahrung in Hunderten von Abmahnfällen.
Ebenfalls stehen wir für ein erstes kostenloses telefonisches Informationsgespräch zur Verfügung.
Zurzeit mahnt die Kanzlei Rasch aus Hamburg Anschlussinhaber im Auftrag der Universal Music GmbH ab. Hintergrund sind behauptete Urheberrechtsverletzungen im Rahmen der Zurverfügungstellung urheberrechtlich geschützter Werke über Tauschbörsen (p2p). Gegenstand der Abmahnungen ist der Song ,,Wir Leben den Moment” von Christina Stürmer. Weiterlesen