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	<title>bgh Archives - Jüdemann Rechtsanwälte</title>
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	<description>Anwalt für Medien- und Urheberrecht in Berlin</description>
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	<title>bgh Archives - Jüdemann Rechtsanwälte</title>
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		<title>Kein Unterlassungsanspruch gegen Verbreitung von Szenen aus dem Film „Die Auserwählten“ &#8211; BGH, 18.05.2021 &#8211; VI ZR 441/19</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Kai Jüdemann]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 25 May 2021 08:00:38 +0000</pubDate>
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					<description><![CDATA[<p>BGH: Kein Unterlassungsanspruch wegen Darstellung einer realen Person in dem Film „Die Auserwählten“ durch Schauspieler</p>
<p>„Sein oder nicht sein, das ist hier die Frage.“ So heißt es in der Tragödie Hamlet von Wiliam Shakespeare. Auch der Bundesgerichtshof (BGH) hatte sich kürzlich mit ähnlich existenziellen Fragen zu befassen, nämlich u.a. der, ob es sich bei der Darstellung einer realen Person - bzw. einer Rolle in enger Anlehnung an eine reale Person - in einem Film durch einen Schauspieler um ein Bildnis dargestellten Person im Sinne des Kunsturhebergesetzes (KUG) handelt.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p><strong>BGH: Kein Unterlassungsanspruch wegen Darstellung einer realen Person in dem Film „Die Auserwählten“ durch Schauspieler</strong></p>
<p>„Sein oder nicht sein, das ist hier die Frage.“ So heißt es in der Tragödie Hamlet von Wiliam Shakespeare. Auch der Bundesgerichtshof (BGH) hatte sich kürzlich mit ähnlich existenziellen Fragen zu befassen, nämlich u.a. der, ob es sich bei der Darstellung einer realen Person &#8211; bzw. einer Rolle in enger Anlehnung an eine reale Person &#8211; in einem Film durch einen Schauspieler um ein Bildnis dargestellten Person im Sinne des Kunsturhebergesetzes (KUG) handelt.</p>
<p>Der VI. Zivilsenat des BGH entschied nun mit Urteil vom 18.05.2021, Az. <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=VI%20ZR%20441/19" title="BGH, 18.05.2021 - VI ZR 441/19: Unterlassungsklage gegen die weitere Verbreitung von Szenen aus...">VI ZR 441/19</a>, dass in der Regel kein Bildnis der schauspielerisch dargestellten Person vorliege und ebenso im vorliegenden Fall keine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts gegeben sei, wobei hinsichtlich letzterem ein Überwiegen der Kunst- und Filmfreiheit insbesondere dann angenommen werden könne, wenn die dargestellte Person sich in der Vergangenheit bereits der Öffentlichkeit zugewandt hatte. Aufgrund dessen wurde die auf Unterlassung gerichtete Klage abgewiesen und damit die Urteile der beiden vorherigen Instanzen (LG Hamburg, 03.06.2016, Az. <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=324%20O%2078/15" title="LG Hamburg, 03.06.2016 - 324 O 78/15: Pers&ouml;nlichkeitsrechtsverletzung durch die Verbreitung ein...">324 O 78/15</a>; OLG Hamburg, 01.10.2019, Az. <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=7%20U%20141/16" title="7 U 141/16 (2 zugeordnete Entscheidungen)">7 U 141/16</a>) bestätigt.</p>
<p>Dem Rechtsstreit lag folgender Sachverhalt zugrunde (Pressemitteilung BGH):</p>
<p style="padding-left: 40px;"><em>„Der Kläger war in den 1980er Jahren Schüler der Odenwaldschule, wo er über mehrere Jahre sexuell missbraucht wurde. Seit dem Jahr 1998 machte er auf das Missbrauchsgeschehen aufmerksam und trug – u.a. durch die Mitwirkung an Presseveröffentlichungen und an einem Dokumentarfilm – maßgeblich zu dessen Aufklärung bei. Im Jahr 2011 veröffentlichte der Kläger ein autobiographisches Buch, in dem er die Geschehnisse schilderte. Im Jahr 2012 erhielt der Kläger den Geschwister-Scholl-Preis; anlässlich der Preisverleihung legte er im November 2012 sein zunächst verwendetes Pseudonym ab. Im Jahr 2014 strahlte die ARD den im Auftrag der erstbeklagten Landesrundfunkanstalt von der Beklagten zu 2 produzierten Spielfilm &#8222;Die Auserwählten&#8220; aus. Der an Originalschauplätzen gedrehte Film thematisiert den sexuellen Missbrauch an der Odenwaldschule, wobei der Kläger als Vorbild für die zentrale Filmfigur zu erkennen ist. Der Kläger, der eine Mitwirkung an dem Film im Vorfeld abgelehnt hatte, hält dies für einen unzulässigen Eingriff in sein Persönlichkeitsrecht. Er begehrt, die weitere Verbreitung der entsprechenden Filmszenen zu unterlassen.“</em></p>
<p>Der entscheidende Senat lehnte trotz der Erkennbarkeit des Klägers in der Filmrolle das Vorliegen eines Bildnisses i.S.d. <a href="https://dejure.org/gesetze/KunstUrhG/22.html" title="&sect; 22 KunstUrhG">§ 22 KUG</a> ab. Bei einer erkennbar bloßen Darstellung einer Person durch einen Schauspieler sei lediglich ein Bildnis des Schauspielers gegeben, der auch in seiner Rolle noch „eigenpersönlich“ und damit als er selbst erkennbar bleibe. Etwas anderes könne nur gelten, wenn der täuschend echte Eindruck erweckt würde, dass es sich um die dargestellte Person selbst handele, wie dies etwa bei dem Einsatz eines Doppelgängers oder einer nachgestellten berühmten Szene oder Fotographie der Fall sein kann.</p>
<p>Darüber hinaus bestehe auch im Rahmen der gebotenen kunstspezifischen Betrachtungsweise kein Unterlassungsanspruch wegen einer Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts gem. § § 1004 Abs. 1 Satz 2 analog, <a href="https://dejure.org/gesetze/BGB/823.html" title="&sect; 823 BGB: Schadensersatzpflicht">§ 823 Abs. 1 BGB</a> i.V.m. <a href="https://dejure.org/gesetze/GG/2.html" title="Art. 2 GG">Art. 2 Abs. 1</a>, <a href="https://dejure.org/gesetze/GG/1.html" title="Art. 1 GG">Art. 1 Abs. 1 GG</a>. Der Kläger sei zwar wegen der Übereinstimmung von seiner Biographie und der Darstellung der zentralen Filmfigur in seinem Persönlichkeitsrecht betroffen und die in der visuellen Darstellung liegende suggestive Kraft eines Spielfilms verstärke diese Betroffenheit. Dennoch müsse aber die Kunst- und Filmfreiheit nicht zurücktreten, da die Betroffenheit des Persönlichkeitsrechts hier weniger schwer wiege wegen der praktizierten Selbstöffnung des Klägers in der Vergangenheit.</p>
<p>Das LG Hamburg hatte in erster Instanz eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts des Klägers u.a auch aus dem Grunde abgelehnt, weil an der filmischen Aufarbeitung der Missbrauchsfälle an der Odenwaldschule und auch generell an einer öffentlichen Diskussion zum Thema Missbrauch, ein überragendes öffentliches Interesse bestehe. Durch die Darstellung im Film könne ein Publikum erreicht werden, welches anders nicht in gleicher Weise erreichbar wäre.</p>
<p>Pressemitteilung des BGH zu der Entscheidung zu finden unter der URL: <a href="https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2021/2021097.html">https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2021/2021097.html</a></p>
<p>Mehr Informationen zum Persönlichkeits- und Medienrecht finden Sie hier: <a href="https://ra-juedemann.de/anwalt-medienrecht-berlin/">https://ra-juedemann.de/anwalt-medienrecht-berlin/</a></p>
<p>Text verfasst und Titelbild bearbeitet durch: Marc Faßbender</p>
<p>Bearbeitetes Titelbild basiert auf lizenzfreiem Werk von: &#8222;Mike&#8220; (https://www.pexels.com/de-de/foto/rotes-menschliches-gesicht-denkmal-auf-grunem-grasfeld-189449/)</p>
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		<title>„WarnWetter&#8220;-App des Deutschen Wetterdienstes wettbewerbswidrig &#8211; BGH vom 12.03.2020, Az. I ZR 126/18</title>
		<link>https://ra-juedemann.de/warnwetter-app-des-deutschen-wetterdienstes-wettbewerbswidrig-bgh-vom-12-03-2020-az-i-zr-126-18/</link>
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		<dc:creator><![CDATA[Kai Jüdemann]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 16 Feb 2021 12:02:36 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Gewerblicher Rechtsschutz]]></category>
		<category><![CDATA[Internet]]></category>
		<category><![CDATA[IT-Recht]]></category>
		<category><![CDATA[Wettbewerbsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Wirtschaft]]></category>
		<category><![CDATA[Wirtschaftsverwaltungsrecht]]></category>
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		<category><![CDATA[bundesgerichtshof]]></category>
		<category><![CDATA[Deutscher Wetterdienst]]></category>
		<category><![CDATA[DWD]]></category>
		<category><![CDATA[UWG]]></category>
		<category><![CDATA[WarnWetter-App]]></category>
		<category><![CDATA[Wettbewerbswidriges Verhalten]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>BGH: „WarnWetter&#8220;-App des Deutschen Wetterdienstes wettbewerbswidrig Alles im Leben hat bekanntlich seinen Preis. Oder in diesem Fall besser: Alle Wetter-Apps müssen in der Vollversion ihren Preis haben oder zumindest Werbung enthalten, kostenfrei und ohne Werbung dürfen den Nutzern nur Unwetterwarnungen zur Verfügung gestellt werden. Der Bundesgerichtshof entschied dies in seinem Urteil vom 12. März 2020, [&#8230;]</p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p><strong>BGH</strong>: „<strong>WarnWetter&#8220;-App des Deutschen Wetterdienstes wettbewerbswidrig </strong></p>
<p>Alles im Leben hat bekanntlich seinen Preis. Oder in diesem Fall besser: Alle Wetter-Apps müssen in der Vollversion ihren Preis haben oder zumindest Werbung enthalten, kostenfrei und ohne Werbung dürfen den Nutzern nur Unwetterwarnungen zur Verfügung gestellt werden. Der Bundesgerichtshof entschied dies in seinem Urteil vom 12. März 2020, Az. <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=I%20ZR%20126/18" title="BGH, 12.03.2020 - I ZR 126/18: WarnWetter-App - Die &quot;DWD WarnWetter-App&quot; darf nur f&uuml;r Wetterwar...">I ZR 126/18</a> für die &#8222;WarnWetter&#8220;-App des Deutschen Wetterdienstes (DWD), dem meteorologischen Dienst der Bundesrepublik Deutschland.</p>
<p>Über die App des DWD waren neben den amtlichen Unwetterwarnungen auch allgemeine Wetterinformationen verfügbar. Der Nutzer konnte sich also über die kostenlose Vollversion der App darüber informieren, wie die Wetterbedingungen an einem bestimmten Ort waren (Regen, Sonne, Schnee etc.).</p>
<p><strong>Verfahrensgang</strong></p>
<p>Kläger im hiesigen Verfahren war der Wetterdienstleister WetterOnline. Dieser sah sich, wie auch andere private Marktteilnehmer, dadurch benachteiligt, dass der DWD seine Marktposition mit Steuergeldern ausgebaut habe.</p>
<p>Das Landgericht Bonn urteilte am 15. November 2017 (Az. <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=16%20O%2021/16" title="LG Bonn, 15.11.2017 - 16 O 21/16: Wetter-App des DWD ist wettbewerbsrechtlich unzul&auml;ssig">16 O 21/16</a>), dass der DWD mit seiner rundum kostenlosen Wetter-App gegen § 6 Abs. 2 Satz 1 DWDG verstoße, schließlich sei hier ausdrücklich geregelt, dass die Behörde für ihre Dienstleistungen eine Vergütung verlangt. Eine Ausnahme läge nicht vor, da diese nur für Unwetterwarnungen gelten würden.</p>
<p>Das Oberlandesgericht Bonn führte demgegenüber in seinem Urteil vom 13. Juli 2018, Az. <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=I-6%20U%20180/17" title="OLG K&ouml;ln, 13.07.2018 - 6 U 180/17: Teilerfolg f&uuml;r Deutschen Wetterdienst im Streit um WarnWette...">I-6 U 180/17</a> aus, dass das Bereitstellen der „WarnWetter“-App schon keine geschäftliche Handlunge im Sinne des <a href="https://dejure.org/gesetze/UWG/2.html" title="&sect; 2 UWG: Begriffsbestimmungen">§ 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG</a> sei, sondern der DWD lediglich zur Wahrnehmung der ihm zugewiesenen öffentlichen Aufgaben nach § 4 DWDG tätig geworden sei und hob das Urteil der Vorinstanz auf.</p>
<p><strong>Wettbewerbswidrige geschäftliche Handlung des DWD </strong></p>
<p>Der BGH gab nun seinerseits dem Kläger recht und beurteilte das Verhalten des DWD als wettbewerbswidrige geschäftliche Handlung im Sinne des UWG. Obwohl der DWD sich auch nach seiner Auffassung nicht erwerbswirtschaftlich am Markt beteiligt habe, sondern in Erfüllung seiner öffentlichen Aufgaben, liege eine geschäftliche Handlung vor, da die ausdrücklich in §§ 6 Abs. 2 und 2a) i.V.m. § 4 Abs. 1 Nr. 3 und 7 DWDG geregelten Kompetenzen überschritten wurden.</p>
<p>Bei den Kompetenzregelungen handelt es sich nach Ansicht des entscheidenden Senats um Marktverhaltensregeln gem. <a href="https://dejure.org/gesetze/UWG/3a.html" title="&sect; 3a UWG: Rechtsbruch">§ 3 a) UWG</a>, deren Verletzung ein wettbewerbswidriges Verhalten begründet.</p>
<p><strong>Vollversion nur gegen Entgelt oder kostenlos und dafür mit Werbeinhalten</strong></p>
<p>In der Konsequenz muss sich der DWD zum Schutze privatwirtschaftlicher Marktteilnehmer &#8212; abseits der gesetzlich geregelten Ausnahmen &#8211; so verhalten, als würde er sich wie diese eigenständig und nicht aus Steuergeldern finanzieren. Das bedeutet, dass die Vollversion nur gegen Entgelt angeboten werden darf oder eine kostenfreie Vollversion Werbeinhalte enthalten muss.</p>
<p>Wegen des laufenden Rechtsstreits war die Vollversion der „WarnWetter“-App schon nach dem Urteil des LG Bonn nur gegen ein Entgelt von einmalig 1,99 EUR erhältlich. Kostenlos waren nur die amtlichen Wetterwarnungen verfügbar. Nun ist klar, dass dies auch in Zukunft so bleiben wird.</p>
<p>Text verfasst und Titelbild bearbeitet durch: Marc Faßbender</p>
<p>Bearbeitetes Titelbild basiert auf gemeinfreiem Werk (public domain) von: &#8222;Alberta&#8220; (Wikimedia)</p>
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		<title>Objektiver Lizenzwert von Karten &#8211; BGH vom 18.06.2020, I ZR 93/19</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Kai Jüdemann]]></dc:creator>
		<pubDate>Sat, 17 Oct 2020 07:30:39 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Abmahnungen]]></category>
		<category><![CDATA[Urheberrecht]]></category>
		<category><![CDATA[abmahnung]]></category>
		<category><![CDATA[bgh]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>BGH zur Bestimmung des objektiven Lizenzwertes bei Urheberrechtsverletzungen Durch urheberrechtliche Verletzungen können den Betroffenen große wirtschaftliche Schäden entstehen. Doch über die Frage wie hoch der entstandene objektiv ist, darüber lässt sich sehr wohl streiten. Der Bundesgerichtshof hat nun jüngst in seinem Urteil vom 18.06.2020 &#8211; I ZR 93/19 entschieden, dass eine Nachlizensierung nicht geeignet ist, [&#8230;]</p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p><span style="font-family: arial, helvetica, sans-serif; font-size: 12pt;"><strong>BGH zur Bestimmung des objektiven Lizenzwertes bei Urheberrechtsverletzungen</strong></span></p>
<p><span style="font-family: arial, helvetica, sans-serif; font-size: 12pt;">Durch urheberrechtliche Verletzungen können den Betroffenen große wirtschaftliche Schäden entstehen. Doch über die Frage wie hoch der entstandene objektiv ist, darüber lässt sich sehr wohl streiten.</span></p>
<p><span style="font-family: arial, helvetica, sans-serif; font-size: 12pt;">Der Bundesgerichtshof hat nun jüngst in seinem Urteil vom 18.06.2020 &#8211; <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=I%20ZR%2093/19" title="BGH, 18.06.2020 - I ZR 93/19: Bemessung der Verg&uuml;tung einer Lizenz im Nachlizensierungsvertrag ...">I ZR 93/19</a> entschieden, dass eine Nachlizensierung nicht geeignet ist, den objektiven Wert der zukünftigen Nutzung zu belegen. Im damals vorliegenden Fall ging es um die Verletzung urheberrechtlicher Nutzungsrechte der Klägerin an Stadtplänen.</span></p>
<p><span style="font-family: arial, helvetica, sans-serif; font-size: 12pt;">Der Anspruch auf Schadensersatz für die Verletzung des Rechts der öffentlichen Zugänglichmachung aus <a href="https://dejure.org/gesetze/UrhG/19a.html" title="&sect; 19a UrhG: Recht der &ouml;ffentlichen Zug&auml;nglichmachung">§ 19a UrhG</a> richte sich bei seiner Berechnung im Wege der Lizenzanalogie gemäß <a href="https://dejure.org/gesetze/UrhG/97.html" title="&sect; 97 UrhG: Anspruch auf Unterlassung und Schadensersatz">§ 97 Abs. 2 Satz 3 UrhG</a> auf den Betrag, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung des verletzten Rechts eingeholt hätte. Dafür seien die Entgelte einer Lizenzierung nach Verletzung nicht geeignet, da hierdurch regelmäßig ein „Mehrwert“ mit abgegolten werde für die einvernehmliche Einigung über mögliche Ansprüche aus der vorangegangenen Rechtsverletzung.</span></p>
<p><span style="font-family: arial, helvetica, sans-serif; font-size: 12pt;">Maßgebliche Bedeutung käme hingegen der zur Zeit der Verletzungshandlung am Markt d</span><span style="font-family: arial, helvetica, sans-serif; font-size: 12pt;">urchgesetzten eigenen Lizenzierungspraxis der Rechtsinhaberin zu. Für deren Nachweis reiche aber der bloße Verweis auf die Preisliste für Lizenzen in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht aus. Darüber hinaus müsse noch ein Nachweis erbracht werden, dass diese Preise am Markt auch tatsächlich gezahlt werden. </span></p>
<p><span style="font-family: arial, helvetica, sans-serif; font-size: 12pt;">Durch die Entscheidung werden an die Inhaber urheberrechtlicher Nutzungsrechte qualifizierte Anforderungen für die gerichtliche Durchsetzung ihrer darauf beruhenden Schadensersatzansprüche bei Verletzungen gestellt.</span></p>
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		<title>Rechtsmissbräuchlichkeit von Abmahnungen &#8211; BGH vom 28.05.2020, I ZR 129/19</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Kai Jüdemann]]></dc:creator>
		<pubDate>Sat, 10 Oct 2020 10:20:46 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Abmahnungen]]></category>
		<category><![CDATA[Urheberrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Abmahnmissbrauch]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>BGH zum Abmahnmissbrauch Abmahnung sollen dazu dienen die Rechte der Betroffenen zu schützen. So etwa Urheber-, Marken- oder Persönlichkeitsrechte. Nicht immer ist dies aber der Fall. In manchen Fällen geht es dem originären Rechteinhaber oder ggf. Kanzleien, denen die Ansprüche abgetreten wurden, vornehmlich darum, Abmahnkosten geltend zu machen und diese in die Höhe zu treiben. [&#8230;]</p>
<p>The post <a href="https://ra-juedemann.de/rechtsmissbraeuchlichkeit-von-abmahnung-bgh-vom-28-05-2020-i-zr-129-19/">Rechtsmissbräuchlichkeit von Abmahnungen &#8211; BGH vom 28.05.2020, I ZR 129/19</a> appeared first on <a href="https://ra-juedemann.de">Jüdemann Rechtsanwälte</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p><span style="font-family: arial, helvetica, sans-serif; font-size: 12pt;"><strong>BGH zum Abmahnmissbrauch</strong></span></p>
<p><span style="font-family: arial, helvetica, sans-serif; font-size: 12pt;">Abmahnung sollen dazu dienen die Rechte der Betroffenen zu schützen. So etwa Urheber-, Marken- oder Persönlichkeitsrechte. Nicht immer ist dies aber der Fall. In manchen Fällen geht es dem originären Rechteinhaber oder ggf. Kanzleien, denen die Ansprüche abgetreten wurden, vornehmlich darum, Abmahnkosten geltend zu machen und diese in die Höhe zu treiben.</span></p>
<p><span style="font-family: arial, helvetica, sans-serif; font-size: 12pt;">Der BGH urteilte in seinem Urteil vom <em>28. Mai 2020, Az. <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=I%20ZR%20129/19" title="BGH, 28.05.2020 - I ZR 129/19: Urheberrecht: Indizien f&uuml;r Rechtsmissbrauch bei anwaltlicher Abm...">I ZR 129/19</a> </em>nun, dass ein solches Vorgehen rechtsmissbräuchlich gem. § 242 sei. Dies gelte, auch wenn daneben schutzwürdige Interessen verfolgt werden, insofern sachfremde Ziele überwiegen. Dadurch sind die Ansprüche letztendlich nicht durchsetzbar.</span></p>
<p><span style="font-family: arial, helvetica, sans-serif; font-size: 12pt;">In dem Verfahren ging es um Ansprüche wegen einer Doppel-CD mit Live-Aufnahmen des amerikanischen Gitarristen Al Di Meola. Sie war in Deutschland und anderen Ländern ohne die notwendige Lizenz auf den Markt gebracht worden.</span></p>
<p><span style="font-family: arial, helvetica, sans-serif; font-size: 12pt;">Die Annahme der Rechtsmissbräuchlichkeit erfordert nach dem Urteil als Ausnahme eine sorgfältige Prüfung und Abwägung der maßgeblichen Einzelumstände:</span></p>
<p>&nbsp;</p>
<p style="text-align: left; padding-left: 40px;"><span style="font-family: arial, helvetica, sans-serif; font-size: 12pt;"><em>„Ein Anhaltspunkt für eine missbräuchliche Rechtsverfolgung kann sich daraus ergeben, dass die Abmahntätigkeit in <strong>keinem vernünftigen wirtschaftlichen Verhältnis</strong> zur gewerblichen Tätigkeit des Abmahnenden steht, der Anspruchsberechtigte die <strong>Belastung des Gegners mit möglichst hohen Prozesskosten</strong> bezweckt oder der Abmahnende <strong>systematisch überhöhte Abmahngebühren oder Vertragsstrafen</strong> verlangt. Ebenso stellt es ein Indiz für ein missbräuchliches Vorgehen dar, wenn der Abmahnende an der Verfolgung des beanstandeten Wettbewerbsverstoßes <strong>kein nennenswertes wirtschaftliches Interesse</strong> haben kann, sondern seine Rechtsverfolgung aus der Sicht eines wirtschaftlich denkenden Gewerbetreibenden allein dem sachfremden Interesse dient, die Mitbewerber mit möglichst hohen Kosten zu belasten. Das ist etwa der Fall, wenn der Prozessbevollmächtigte des Klägers das <strong>Abmahngeschäft &#8222;in eigener Regie&#8220; </strong>betreibt, allein um Gebühreneinnahmen durch die Verfolgung von Wettbewerbsverstößen zu erzielen“ &#8211; (Hervorhebungen durch den Verfasser)</em></span></p>
<p>&nbsp;</p>
<p><span style="font-family: arial, helvetica, sans-serif; font-size: 12pt;">Hier lag der Fall so, dass die klagende Kanzlei sich die streitgegenständlichen Ansprüche ihres Mandanten hatte abtreten lassen und in „eigener Regie“ vorging und am selben Tag eine größere Zahl gleichlautender Abmahnungen sowohl gegen Hersteller, Zwischenhändler als auch gegen diverse Einzelhändler wie die Beklagte verschickte. Der BGH stellte bezüglich letzterem jedoch klar, dass diese Form des Vorgehens gegen unterschiedliche Adressaten grundsätzlich nicht rechtsmissbräuchlich sei. Unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit könne es jedoch im Einzelfall ein Indiz für eine Rechtsmissbräuchlichkeit sein, wenn schonendere Möglichkeiten zur Rechtsdurchsetzung nicht genutzt worden seien. Dies erfordere nicht, dass bereits ein Titel gegen Hersteller oder Zwischenhändler vorliege. Ausreichend sei bereits, wenn die Abmahnung von zahlreichen Händlern sich wegen des damit verbundenen Kostenrisikos unter Berücksichtigung der objektiven Interessenlage als nicht interessengerecht erweise. Im hiesigen Fall ließ der BGH eine solche Beurteilung indes offen und stütze die Begründung des rechtsmissbräuchlichen Vorgehens stattdessen auf die folgenden Aspekte.</span></p>
<p><span style="font-family: arial, helvetica, sans-serif; font-size: 12pt;">Neben der Geltendmachung auf eigenes Risiko sprach hier für eine Rechtsmissbräuchlichkeit bzw. gegen ein diese ausschließendes überwiegendes Interesse an der Verteidigung gegen Rechtsverletzungen nach dem Urheberrecht, dass in anderen Ländern nicht wie in Deutschland gegen die Rechtsverletzungen vorgegangen wurde.</span></p>
<p><span style="font-family: arial, helvetica, sans-serif; font-size: 12pt;">Des Weiten war auch bekannt, dass die Klägerin schon in anderen Fällen ähnlich vorgegangen war und die Partner der Kanzlei zugleich Mitgesellschafter und Geschäftsführer einer weiteren GmbH waren, welche für die Ermittlungen von Rechtsverletzungen wie der hiesigen zusätzlich Gebühren i.H.v. 100 Euro pro erfolgreicher Ermittlung kassiert. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin hatte in diesem Zusammenhang vor dem Landgericht Hamburg eingeräumt, dass die GmbH auf Grundlage eines Gesamtauftrages automatisch nach Rechtsverletzungen im Inland sucht, die Klägerin das wirtschaftliche Risiko der Prozessführung trage und sie mit Aufträgen des abtretenden Rechteinhabers im Ergebnis Gebühren erwirtschaften könne. Hier ließ sich eine klar überwiegende Motivation der Klägerin an der Generierung von Gebühren im Verhältnis zur Verfolgung der Rechtsverletzungen erkennen.</span></p>
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