Die Kanzlei Rasch Rechtsanwälte mit Sitz in Hamburg mahnt im Auftrag der EMI Music Germany GmbH & Co. KG die unerlaubte Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke ab.
Gegenstand der Abmahnungen ist u.a. das Album
,Teenage Dream” von Katy Perry Weiterlesen
Aktuell werden Anschlussinhaber von der Kanzlei Lihl im Auftrag der Prokino Filmverleih GmbH wegen angeblich begangener Urheberrechtsverletzungen in Tauschbörsen abgemahnt. Den Abgemahnten wird vorgeworfen, über ihren Internetanschluss urheberrechtlich geschützte Werke unerlaubt verbreitet zu haben. Gegenstand der Abmahnungen ist der Film ,,Cheri- Eine Komödie der Eitelkeiten” von Regisseur Stephen Frears. Weiterlesen
Zurzeit mahnt die Berliner Kanzlei Baumgarten Brandt Anschlussinhaber im Auftrag der Los Banditos Films GmbH ab.
Hintergrund sind behauptete Urheberrechtsverletzungen im Rahmen der Zurverfügungstellung urheberrechtlich geschützter Werke über Tauschbörsen (p2p). Gegenstand der Abmahnungen ist u.a. der Film ,,Antrage der Ameisenmann” von Regisseur Christoph Gampl. Weiterlesen
Die Kanzlei Sasse & Partner mahnt aktuell im Auftrag für die Splendid Film Gmbh ab.
Hintergrund sind behauptete Urheberrechtsverletzungen im Rahmen der Zurverfügungstellung urheberrechtlich geschützter Werke über Tauschbörsen (p2p). Gegenstand der Abmahnungen ist der Film
„Sword with No Name (OT: Bool-kkott-cheo-reom na-bi-cheo-reom)
des südkoreanischen Regisseurs Yong-gyun Kim
(http://www.imdb.com/title/tt1465518/)
Verlangt wird von den Anschlussinhabern die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, die Zahlung von Rechtsanwaltskosten und Schadenersatz. Zur Abgeltung der Forderung wird ein pauschaler Betrag von 800,00 angeboten.
Wie sollte man sich verhalten ?
Bleiben Sie ruhig und reagieren Sie besonnen. Lassen sich nicht durch die kurzen Fristen irritieren, die oftmals nur gesetzt werden, um Sie zu vorschnellem Handeln zu zwingen.
Eine Reaktion auf die Abmahnung sollte auf jeden Fall erfolgen. Sie riskieren sonst die Einleitung von Gerichtsverfahren (einstweilige Verfügung oder Unterlassungsklage). Dies führt wegen der hohen Streitwerte zu weit höheren Kosten.
Die geforderte Unterlassungserklärung sollte in der vorgegebenen Form nicht abgegeben werde. Da die Annahme der vorgefertigten Unterlassungserklärung dazu führt, dass Rechtsverletzungen lebenslang zu Vertragsstrafen führen können, sollte die Erklärung auf jeden Fall modifiziert werden.
Zahlungen sollten ohne sorgfältige Prüfung des Sachlage nicht erfolgen.
Hüten Sie sich auch davor, die Sache selber in die Hand zu nehmen und Ihren Standpunkt der abmahnenden Kanzlei zu erklären. Sie riskieren, der Gegenseite Informationen an die Hand zu geben, die gegen Sie verwendet werden können.
Sollten Sie Empfänger einer Abmahnung geworden sein, stehen wir Ihnen gerne für die Entwicklung einer einzelfallbezogenen Strategie und Ihrer Vertretung bundesweit zur Verfügung. Wir haben Erfahrung in Hunderten von Abmahnfällen. Ebenfalls stehen wir für ein erstes kostenloses telefonisches Informationsgespräch zur Verfügung.
Die KSM GmbH, Hochheim, nach eigenen Angaben ein erfolgreiches Independent Label, das Filme und Fernsehprogramme im Home Entertainment Bereich vermarktet, lässt aktuell durch die Berliner Kanzlei BaumgartenBrandt Anschlussinhaber wegen der Verletzung von Urheberrechten abmahnen. Weiterlesen
Die Kanzlei BAEK LAW aus Osterrönfeld mahnt aktuell weiterhin im Auftrag der Hitmix Music Agentur ab.
Hintergrund sind behauptete Urheberrechtsverletzungen im Rahmen der Zurverfügungstellung urheberrechtlich geschützter Werke über Tauschbörsen (p2p). Gegenstand der Abmahnungen ist der Titel
„Amsterdam“ von Axel Fischer
Die zugrunde liegenden Feststellungen stammen teilweise aus dem Jahr 2009.
Verlangt wird von den Anschlussinhabern die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, die Zahlung von Rechtsanwaltskosten und Schadenersatz. Insgesamt werden 1.025,72 EUR gefordert, dem Abgemahnten allerdings ein Vergleichsangebot von 500,00 EUR unterbreitet.
Wie sollten man sich verhalten ?
Bleiben Sie ruhig und reagieren Sie besonnen. Lassen sich nicht durch die kurzen Fristen, die oftmals nur gesetzt werden, um Sie zu vorschnellem Handeln zu zwingen.
Eine Reaktion auf die Abmahnung sollte auf jeden Fall erfolgen, am Besten nach Kontakt zu einem Anwalt. Sie riskieren sonst die Einleitung von Gerichtsverfahren (einstweilige Verfügung oder Unterlassungsklage). Dies führt zu weit höheren Kosten für den Abgemahnten.
Die geforderte Unterlassungserklärung sollte in der vorgegebenen Form nicht abgegeben werde. Die Unterlassungserklärung umfasst das gesamte Repertoire des Hitmix Music Agentur und geht daher weit über die konkrete Verletzungshandlung hinaus.
Da die Annahme der vorgefertigten Unterlassungserklärung dazu führt, dass Rechtsverletzungen in Bezug auf das Repertoire der Gegenseite bis zu dreißig Jahre lang zu Vertragsstrafen führen können, sollte die Erklärung auf jeden Fall modifiziert werden.
Ob der Anschlussinhaber auf Schadenersatz oder für die Kosten der Abmahnung haftet, hängt vom Einzelfall ab. Ein Hinweis bietet die aktuelle Entscheidung vom BGH vom 12. Mai 2010:
Der BGH schließt darin eine Haftung des Anschlussinhabers für Schadenersatzansprüche des Rechteinhabers nicht generell aus. Grundsätzlich besteht nämlich zunächst eine Vermutung dafür, dass der Anschlussinhaber für die Verletzungshandlung verantwortlich ist.
Folge ist, dass der Anschlussinhaber nunmehr vortragen muss, dass eine andere Person die Rechtsverletzung begangen hat. Gelingt ihm dies, käme eine täterschaftliche Haftung nicht in Betracht. Der BGH hat insoweit die zum Wettbewerbsrecht ergangenen Grundsätze über wettbewerbsrechtliche Verkehrspflichten, sowie die zu Ebay- Accounts ergangene Entscheidung „Halzband“ (BGHZ 180, 134) auf WLAN-Anschlüsse nicht angewendet. Ebenso scheidet nach BGH mangels Vorsatz eine Haftung als Mittäter aus.
Nach der Entscheidung des BGH konnte in dem hier entschiedenen Fall der Anschlussinhaber jedoch als Störer auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, da er (sein Anschluss war ungesichert) sein Prüfungspflichten nicht ausreichend wahrgenommen hatte.
Folgt man der Argumentation des BGH, so besteht somit keine generelle und „automatische“ Haftung. Der BGH setzt somit eine Verletzung von Prüfungspflichten voraus, die erst zu einer Haftung führt. Danach haben Privatpersonen die Pflicht, auf zumutbare Weise zu prüfen, ob der Anschluss durch angemessene Sicherungsmaßnahmen hinreichend dagegen geschützt ist, von außenstehenden Dritten für die Begehung von Rechtsverletzungen missbraucht zu werden. Was zumutbar ist, bestimme sich zunächst nach den jeweiligen technischen Möglichkeiten, wobei der Anschlussinhaber nur verpflichtet sei, die im Zeitpunkt des Kaufs des Routers für den privaten Bereich marktüblichen Sicherungen einzusetzen.
Hüten Sie sich auch davor, die Sache selber in die Hand zu nehmen und Ihren Standpunkt der abmahnenden Kanzlei zu erklären. Sie riskieren, der Gegenseite Informationen an die Hand zu geben, die gegen Sie verwendet werden können.
Sollten Sie Empfänger einer Abmahnung geworden sein, stehen wir Ihnen gerne für die Entwicklung einer auf den Einzelfall bezogenen Strategie und Ihrer Vertretung bundesweit zur Verfügung. Ebenfalls stehen wir für ein erstes kostenloses telefonisches Informationsgespräch zur Verfügung.
Die Berliner Kanzlei Denecke von Haxthausen & Partner Rechtsanwälte mahnt zurzeit Urheberrechtsverstöße im Auftrag von DigiProtect wegen des Werkes “Tanz in die Nacht” ab.
Behauptet werden Urheberrechtsverletzungen im Rahmen der Zurverfügungstellung urheberrechtlich geschützter Werke über Tauschbörsen (p2p). Die Firma DigiProtect Gesellschaft zum Schutze digitaler Medien sei danach Inhaberin des ausschließlichen Rechts, alle oder einzelne Titel des Rapsoul Albums „Irgendwann“ im Internet in File-Sharing Netzwerken öffentlich zugänglich zu machen.
Gegenstand der aktuellen Abmahnungen ist u.a. der Titel
„Tanz in die Nacht“
der u.a. auf dem Compilation Album “Ballermann Hits 2009) enthalten ist. Die Protokolle der Verstöße liegen teilweise bis Sommer 2009 zurück.
Verlangt wird von den Anschlussinhabern die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, weiterhin wird darauf hingewiesen, dass Schadenersatz im Wege der sog. Lizenzanalogie geschuldet wird, sowie die Kosten der Beauftragung der Kanzlei nach § 97 Abs.2 UrhG. Angeboten wird eine Vergleichssumme von 480,00 EUR, mit der die Zahlungsansprüche erledigt seien.
Wie sollten Sie sich als Empfänger einer Abmahnung verhalten ?
Sie müssen auf jeden Fall reagieren, um eine einstweilige Verfügung oder eine Unterlassungsklage zu vermeiden. Eine Unterlassungserklärung sollte abgegeben werden, jedoch nicht ohne fachkundige anwaltliche Beratung, ebenso nicht entsprechende Verpflichtungserklärungen. Diese sollten modifiziert werden, um sich nicht weiteren Ansprüchen auszusetzen. Die Zahlungsansprüche sind sorgfältig zu prüfen. Es fehlen in den Abmahnschreibens sowohl Angaben zur Berechnung der Lizenzanalogie, als auch konkrete Angaben zu den Rechtsanwaltsgebühren.
Es ist zu prüfen, ob Sie als Anspruchsinhaber Ihren Sorgfaltspflichten genügt haben. Die Anforderungen der Gerichte hierzu sind nicht einheitlich Eine Entscheidung des BGH steht aus. Klarheit wird am 18. März 2010 erwartet.
Wir vertreten bundesweit Empfänger von Abmahnungen und stehen Ihnen gerne mit Rat und Tat zur Seite.
Zurzeit versendet die Berliner Kanzlei Denecke von Haxthausen & Partner Rechtsanwälte im Auftrag der Firma Kunstflug Entertainment GmbH Abmahnungen wegen der Verletzung von Schutzrechten ihrer Mandantin.
Behauptet werden Urheberrechtsverletzungen im Rahmen der Zurverfügungstellung urheberrechtlich geschützter Werke über Tauschbörsen (p2p). Die Kunstflug Entertainment GmbH ist danach Inhaberin des ausschließlichen Rechts, das Album Westernhagen “Williamsburg” zu vervielfältigen, zu verbreiten oder öffentlich zugänglich zu machen.
Gegenstand der aktuellen Abmahnungen u.a. der Titel
„Wir haben die Schnauze voll“
der u.a. in dem Container „German Top100“ enthalten ist. Diese Container werden von Gruppen wie der p2p Crew ins Netz gestellt, wobei die Identität der Personen oder Unternehmen hinter diesen Gruppen nicht bekannt ist.
Verlangt wird von den Anschlussinhabern die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, weiterhin wird darauf hingewiesen, dass Schadenersatz im Wege der sog. Lizenzanalogie geschuldet wird, sowie die Kosten der Beauftragung der Kanzlei nach § 97 Abs.2 UrhG. Angeboten wird eine Vergleichssumme von 480,00 EUR, mit der die Zahlungsansprüche erledigt seien.
Wie sollten Sie sich als Empfänger einer Abmahnung verhalten ?
Sie müssen auf jeden Fall reagieren, um eine einstweilige Verfügung oder eine Unterlassungsklage zu vermeiden. Eine Unterlassungserklärung sollte abgegeben werden, jedoch nicht ohne fachkundige anwaltliche Beratung, ebenso nicht entsprechende Verpflichtungserklärungen. Diese sollten modifiziert werden, um sich nicht weiteren Ansprüchen auszusetzen. Die Zahlungsansprüche sind sorgfältig zu prüfen. Es fehlen in den Abmahnschreibens sowohl Angaben zur Berechnung der Lizenzanalogie, als auch konkrete Angaben zu den Rechtsanwaltsgebühren.
Es ist zu prüfen, ob Sie als Anspruchsinhaber Ihren Sorgfaltspflichten genügt haben. Die Anforderungen der Gerichte hierzu sind nicht einheitlich Eine Entscheidung des BGH steht aus. Klarheit wird am 18. März 2010 erwartet.
Sofern Sie Fragen zu Abmahnungen haben oder Empfänger einer solchen Abmahnung geworden sind, vertreten wir Sie gerne.
Die Kanzlei Waldorf Rechtsanwälte aus München mahnt zur Zeit im Auftrag der Bastei Lübbe GmbH & Co KG vermehrt ab.
Hintergrund sind behauptete Urheberrechtsverletzungen im Rahmen der Zurverfügungstellung urheberrechtlich geschützter Werke über Tauschbörsen (p2p). Gegenstand der Abmahnungen der Kanzlei Waldorf ist u.a. das Hörbuch
„Das Verlorene Symbol“ nach dem Roman von Dan Brown
Verlangt wird von den Anschlussinhabern die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, die Zahlung von Rechtsanwaltskosten und Ersatz entstandenen Schadens. Dem Abgemahnten wird ein Vergleichsangebot von 886,00 EUR unterbreitet.
Behauptet wird, dass das Hörbuch über den Internetanschluss des Abgemahnten zum Download angeboten wurde. Weiterhin wird darauf hingewiesen, dass unabhängig von der tatsächlichen Tatbegehung, Bastei-Lübbe erhebliche Ersatzansprüche zustünden, da der Abgemahnte jedenfalls zur Erstattung der Rechtsverfolgungskosten und der hierzu erforderlichen Aufwendungen gemäß § 97 a UrhG verpflichtet sei.
Eine Begrenzung der Abmahnkosten (§ 97a Abs.2) soll dagegen keine Anwendung finden, da es sich um eine schwere Rechtsverletzung in gewerblichem Ausmaße handele. Aus der Begründung der gesetzlichen Regelung ergibt sich jedoch, dass der Gesetzgeber bei einfach gelagerten Fällen mit nur einer unerheblichen Rechtsverletzung die Abmahnkosten begrenzen wollte. Einfach gelagert ist nach der Begründung ein Fall wenn er nach Art und Umfang ohne größeren Arbeitsaufwand zu bearbeiten ist, also zur Routine gehört. Eine unerhebliche Rechtsverletzung erfordert danach ein geringes Ausmaß der Verletzung in qualitativer wie quantitativer Hinsicht, wobei es auf die Umstände des Einzelfalls ankommt.
Die geforderte Unterlassungserklärung sollte ohne fachkundige anwaltliche Beratung nicht unterschrieben werden, ebenso nicht entsprechende Verpflichtungserklärungen. Die vorgegebenen Erklärungen gehen fast immer über das hinaus, was der Abmahner verlangen kann. Eine Erklärung ist daher unter fachkundigem Rat zu modifizieren. Insbesondere wird oftmals das gesamte Repertoire der Rechtsinhaber einbezogen, was weit über die Verletzungshandlung heraus geht.
Weiterhin sind die von den abmahnenden Kanzleien verlangten Schadenersatzforderungen oftmals nicht oder nicht in der verlangten Höhe zu zahlen. Insbesondere stellt sich stets die Frage, warum der Anschlussinhaber, der Störer ist und damit nicht automatisch schuldhaft die Rechte Dritter verletzt, Schadensersatz zu leisten haben soll. Ob der Anschlussinhaber nach § 97 UrhG aus Schadenersatz haftet, ist daher jeweils sorgfältig zu prüfen. Insbesondere ist anhand des Einzelfalls festzustellen, ob die von der Rechtsprechung geforderte Einhaltung von Sorgfalts- und Prüfungspflichten erfolgt ist. Gerade jedoch, wenn Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene im Haushalt leben, sind diese fast ständig zu kontrollieren. Eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs zu der Frage der Haftung des Anschlussinhabers wird erst im Mai erwartet.
Eine Reaktion auf die Abmahnung sollte auf jeden Fall erfolgen, da der Abgemahnte sonst die Einleitung von Gerichtsverfahren (einstweilige Verfügung oder Unterlassungsklage) riskiert. Dies führt zu weit höheren Kosten für den Abgemahnten.
Hüten Sie sich auch davor, die Sache selber in die Hand zu nehmen und Ihren Standpunkt der abmahnenden Kanzlei zu erklären. Sie riskieren, der Gegenseite Informationen an die Hand zu geben, die gegen Sie verwendet werden können. Wenden Sie sich an eine Anwaltskanzlei, die Erfahrungen im Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes oder des Urheberrechts hat.
Sollten Sie Empfänger einer Abmahnung geworden sein, stehen wir Ihnen gerne für die Entwicklung einer auf den Einzelfall bezogenen Strategie und Ihre Vertretung bundesweit zur Verfügung.
Die Kanzlei Waldorf Rechtsanwälte aus München mahnt zur Zeit im Auftrag der Sony Music Entertainment GmbH ab.
Hintergrund sind behauptete Urheberrechtsverletzungen im Rahmen der Zurverfügungstellung urheberrechtlich geschützter Werke über Tauschbörsen (p2p). Gegenstand der Abmahnung der Kanzlei Waldorf ist u.a. das Album “Music For Men“ der Band Gossip.
Verlangt wird von den Anschlussinhabern die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, die Zahlung von Rechtsanwaltskosten in Höhe von 506,00 EUR sowie die Zahlung eines pauschalen Schadenersatzes von 350,00 EUR. Behauptet wird, dass das Album über den Internetanschluss des Abgemahnten zum Download angeboten wurde. Weiterhin wird darauf hingewiesen, dass es unbeachtlich ist, ob die Rechtsverletzung durch den Abgemahnten selber oder durch eine andere Person (sog. Dritter) erfolgt ist. Hierzu wird Rechtsprechung zur Störerhaftung zitiert.
Die Unterlassungserklärung sollte ohne fachkundige anwaltliche Beratung nicht unterschrieben werden, ebenso nicht entsprechende Verpflichtungserklärungen. Die vorgegebenen Erklärungen gehen fast immer über das hinaus, was der Abmahner verlangen kann. Eine Erklärung ist daher unter fachkundigem Rat zu modifizieren. Insbesondere wird hier das gesamte Repertoire der Sony einbezogen, was weit über die Verletzungshandlung heraus geht.
Seit der aktuellen Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 12. Mai 2010 scheiden Schadenersatzansprüche in den meisten Fällen aus. Weiterhin lässt der Bundesgerichtshof eine Deckelung der Abmahnkosten auf 100,00 EUR auch in File-Sharing Fällen zu. Allerdings hatte der BGH über eine Fall zu entscheiden, bei dem es um nur ein Stück ging. Es ist daher zu erwarten, dass Gerichte Rechtsverletzungen bezüglich eines Albums weiterhin anders bewerten. Näheres wird man wissen, wenn die Urteilsbegründung vorliegt.
Sollten Sie Empfänger einer Abmahnung geworden sein, vertreten wir Sie gerne. wir Ihnen gerne bundesweit für die
Für ein erstes kostenloses telefonisches Informationsgespräch stehen wir zur Verfügung.