charlottenburg

(Presserecht) VG Berlin: Neukölln ist überall“: Bezirksamt muss Auskunft über mitwirkende Bedienstete am Buch des Bezirksbürgermeisters geben

Gemäß § 4 des Berliner Pressegesetzes sind Behörden sind verpflichtet, den Vertretern der Presse, die sich als solche ausweisen, zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgabe Auskünfte zu erteilen. Dies gilt auch für den Fall, dass ein Behördenmitarbeiter (privat) ein Buch veröffentlicht, wie aktuelle einer Pressemeldung der Berliner Justiz entnehmen war.

§ 4 [1] Informationsrecht der Presse

(1) Die Behörden sind verpflichtet, den Vertretern der Presse, die sich als solche ausweisen, zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgabe Auskünfte zu erteilen.

(2) Auskünfte können nur verweigert werden, soweit

1.Vorschriften über die Geheimhaltung entgegenstehen oder
2.Maßnahmen ihrem Wesen nach dauernd oder zeitweise geheimgehalten werden müssen, weil ihre Bekanntgabe oder ihre vorzeitige Bekanntgabe die öffentlichen Interessen schädigen oder gefährden würde oder
3.hierdurch die sachgerechte Durchführung eines schwebenden Verfahrens vereitelt, erschwert, verzögert oder gefährdet werden könnte oder
4.ein schutzwürdiges privates Interesse verletzt würde.

(3) Allgemeine Anordnungen, die einer Behörde Auskünfte an die Presse verbieten, sind unzulässig.
(4) Der Verleger einer Zeitung oder Zeitschrift kann von den Behörden verlangen, daß ihm deren amtliche Bekanntmachungen nicht später als seinen Mitbewerbern zur Verwendung zugeleitet werden.
(5) Die Vorschriften des Berliner Informationsfreiheitsgesetzes vom 15. Oktober 1999 (GVBl. S. 561) bleiben unberührt.

Die Pressemeldung:

“Das Bezirksamt Neukölln muss einem Berliner Journalisten Auskunft über die Mitwirkung seiner Bediensteten geben, die in Nebentätigkeit an der Erstellung des Buches „Neukölln ist überall“ beschäftigt gewesen sind. Das hat das Verwaltungsgericht Berlin in einem Eilverfahren entschieden.

Der Bezirksbürgermeister Heinz Buschkowsky hatte das genannte Buch im Herbst als Privatperson veröffentlicht. Das Bezirksamt hatte die Erteilung der hierzu von dem Antragsteller begehrten Informationen unter Berufung auf schutzwürdige private Interessen abgelehnt.

Die 27. Kammer des Verwaltungsgerichts gab dem Eilbegehren statt. Nach dem Berliner Pressegesetz seien alle Behörden verpflichtet, der Presse zur Erfüllung ihrer Aufgabe Auskünfte zu erteilen. Die begehrte Auskunft erstrecke sich auf Vorgänge, mit denen das Bezirksamt im Rahmen seiner Zuständigkeit befasst gewesen sei, da Nebentätigkeiten der Beamten und Angestellten der Bezirksverwaltung Neukölln dem Bezirksamt als Dienstbehörde zumindest anzuzeigen seien. Damit gehe es bei der begehrten Auskunft nicht nur um Privatangelegenheiten der entsprechenden Mitarbeiter. Es sei auch der Eindruck entstanden, dass einer oder mehrere Mitarbeiter des Bezirksamtes solche Nebentätigkeiten tatsächlich verrichtet hätten. Dem Bezirksamt stehe demgegenüber kein Auskunftsverweigerungsrecht zu. Die privaten Interessen der Bediensteten am Schutz ihrer Personal- und Sozialdaten würden durch die Erteilung der begehrten Auskünfte nicht verletzt, da sie hierdurch nicht identifizierbar seien. Im Einzelnen muss die Behörde nun Auskunft über die Zahl der in Nebentätigkeit mitwirkenden Mitarbeiter sowie darüber geben, ob die Nebentätigkeiten außerhalb der Dienstzeiten ausgeübt worden sind.

Gegen den Beschluss kann Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg eingelegt werden.”

Quelle: Pressemitteilung der Berliner Justiz

Abmahnung der Kanzlei Negele Zimmel Greuter Beller für die Savoy Film GmbH- Autumn of the Living Dead

Die Kanzlei Negele Zimmel Greuter Beller mit Sitz in Augsburg mahnt im Auftrag der Savoy Film GmbH die unerlaubte Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke ab.

Gegenstand der Abmahnungen ist u.a. der Film

,,Autumn of the Living Dead” von Regisseur Steven Rumbelow Weiterlesen

(File-Sharing) Abmahnung der Kanzlei Rasch für Universal Music: The Golden Ratio von Ace of Base

Zurzeit mahnt die Kanzlei Rasch Anschlussinhaber im Auftrag der Universal Music GmbH ab.  Hintergrund sind behauptete Urheberrechtsverletzungen im Rahmen der Zurverfügungstellung urheberrechtlich geschützter Werke über Tauschbörsen (p2p),  Gegenstand der Abmahnungen ist das Album „The Golden Ratio“ von Ace of Base Weiterlesen

(Urheberrecht) Abmahnung der Kanzlei Negele Zimmel Greuter Beller für die Savoy Film GmbH: Hetzjagd

Die Kanzlei  Negele Zimmel Greuter Beller mahnt zurzeit im Auftrag der Savoy Film GmbH ab. Gegenstand ist das Filmwerk

Hetzjagd – Lauf um Dein Leben

des russischen Regisseurs  Vadim Shmelev. Weiterlesen

Abmahnung der Kanzlei Waldorf Frommer für Sony: Die drei Fragezeichen: Schrecken aus dem Moor u.a.

Die Kanzlei Waldorf Frommer aus München mahnt zurzeit im Auftrag der Sony Music Entertainment Germany GmbH ab.
Hintergrund sind behauptete Urheberrechtsverletzungen im Rahmen der Zurverfügungstellung urheberrechtlich geschützter Werke über Tauschbörsen (p2p). Gegenstand der Abmahnungen sind die beliebten Hörspiele aus der Serie „Die drei Fragezeichen“
u.a.  die Folgen

Schrecken aus dem Moor (Folge 126)

Schatten über Hollywood (Folge 128) und

SMS aus dem Grab (Folge 129) Weiterlesen

Abmahnungen der Kanzlei Bird & Bird LLP für Apple Inc. wegen IPhone Clones

Die Düsseldorfer Niederlassung der Kanzlei Bird & Bird LLP London  mahnt zur Zeit für Apple ab.

Hintergrund sind behauptete Rechtsverletzungen durch den Verkauf des IPhone-Clones  i9  und KAo8 mini des chinesischen Herstellers CECT. Das nahezu identische Design verletzte   Geschmacksmuster von Apple. Weiterlesen

Abmahnungen der Kanzlei Waldorf für Sony Music: Everybody wants to be on TV von Scouting for Girls

Die Kanzlei Waldorf Rechtsanwälte aus München mahnt auch im Sommer  weiter im Auftrag der Sony Music ab.

Hintergrund sind behauptete Urheberrechtsverletzungen im Rahmen der Zurverfügungstellung urheberrechtlich geschützter Werke über Tauschbörsen (p2p). Gegenstand der Abmahnungen der ist aktuell u.a. das Album

“Everybody Wants to Be On TV ” der britschen Pop/Rock Band Scouting for Girls

Verlangt wird von den Anschlussinhabern die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, die Zahlung von Rechtsanwaltskosten und Ersatz entstandenen Schadens. Dem Abgemahnten wird ein Vergleichsangebot von 856,00 EUR unterbreitet.

Behauptet wird, dass das Album über den Internetanschluss des Abgemahnten zum Download angeboten wurde. Weiterhin wird darauf hingewiesen, dass unabhängig von der tatsächlichen Tatbegehung, Sony erhebliche Ersatzansprüche zustünden, da der Abgemahnte jedenfalls zur Erstattung der Rechtsverfolgungskosten und der hierzu erforderlichen Aufwendungen gemäß § 97 a UrhG verpflichtet sei.

Ob der Anschlussinhaber jedoch auf Schadenersatz oder für die Kosten der Abmahnung haftet, hängt vom Einzelfall ab. Ein Hinweis bietet die aktuelle Entscheidung vom BGH vom 12. Mai 2010:

Der BGH schließt darin eine  Haftung des Anschlussinhabers für Schadenersatzansprüche des Rechteinhabers  nicht generell aus.  Grundsätzlich besteht nämlich zunächst eine Vermutung dafür, dass der Anschlussinhaber für die Verletzungshandlung verantwortlich ist.

Folge ist, dass der Anschlussinhaber nunmehr vortragen muss, dass eine andere Person die Rechtsverletzung begangen hat. Gelingt ihm dies, käme eine täterschaftliche Haftung nicht in Betracht. Der BGH hat insoweit die zum Wettbewerbsrecht ergangenen Grundsätze über wettbewerbsrechtliche Verkehrspflichten, sowie die zu  Ebay- Accounts ergangene Entscheidung „Halzband“ (BGHZ 180, 134) auf WLAN-Anschlüsse nicht angewendet. Ebenso scheidet nach BGH mangels Vorsatz eine Haftung als Mittäter aus.

Nach der Entscheidung des BGH konnte in dem hier entschiedenen Fall der Anschlussinhaber jedoch als Störer auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, da er (sein Anschluss war ungesichert) seinen Prüfungspflichten nicht ausreichend wahrgenommen hatte.

Folgt man der Argumentation des BGH, so besteht somit  keine generelle und „automatische“ Haftung. Der BGH setzt somit eine Verletzung von Prüfungspflichten voraus, die erst zu einer Haftung führt.  Danach haben Privatpersonen die Pflicht, auf zumutbare Weise zu prüfen, ob der Anschluss durch angemessene Sicherungsmaßnahmen hinreichend dagegen geschützt ist, von außenstehenden Dritten für die Begehung von Rechtsverletzungen missbraucht zu werden. Was zumutbar ist, bestimme sich zunächst nach den jeweiligen technischen Möglichkeiten, wobei der Anschlussinhaber nur verpflichtet sei, die im Zeitpunkt des Kaufs des Routers für den privaten Bereich marktüblichen  Sicherungen einzusetzen.

Wie sollten man sich verhalten ?

Eine Reaktion auf die Abmahnung sollte auf jeden Fall erfolgen, da der Abgemahnte sonst die Einleitung von Gerichtsverfahren (einstweilige Verfügung oder Unterlassungsklage) riskiert. Dies führt zu weit höheren Kosten für den Abgemahnten.

Die geforderte Unterlassungserklärung  sollte jedoch in der vorgegebenen Form nicht abgegeben werde. Sie geht über das hinaus, was der Abmahner verlangen kann. Die Erklärung ist daher unter fachkundigem Rat zu modifizieren.  Insbesondere wird oftmals das gesamte Repertoire der Rechteinhaber einbezogen, was weit über die Verletzungshandlung heraus geht

Hüten Sie sich auch davor, die Sache selber in die Hand zu nehmen und Ihren Standpunkt der abmahnenden Kanzlei zu erklären.  Sie riskieren, der Gegenseite Informationen an die Hand zu geben, die gegen Sie verwendet werden können.

Sollten Sie Empfänger einer Abmahnung geworden sein, stehen wir Ihnen gerne für die Entwicklung einer einzelfallbezogenen Strategie und Ihrer Vertretung bundesweit zur Verfügung, ebenso wie für ein erstes kostenloses telefonisches Informationsgespräch.

Abmahnungen der Kanzlei Rasch für Universal: “Rise & Fall” von Stanfour

Die Kanzlei Rasch aus München mahnt zurzeit im Auftrag der Firma Universal Music GmbH ab.

Hintergrund sind behauptete Urheberrechtsverletzungen im Rahmen der Zurverfügungstellung urheberrechtlich geschützter Werke über Tauschbörsen (p2p). Gegenstand der Abmahnungen ist das Album

“Rise & Fall” der Band Standfour (Vertigo Records)

Verlangt wird von den Anschlussinhabern die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, die Zahlung von Rechtsanwaltskosten und Schadenersatz. Dem Abgemahnten wird ein Vergleichsangebot von 1.200,00 EUR unterbreitet.

Behauptet wird, dass das Album  über den Internetanschluss des Abgemahnten zum Download angeboten wurde. Weiterhin wird darauf hingewiesen, dass unabhängig von der tatsächlichen Tatbegehung, der Rechtinhaberin erhebliche Ersatzansprüche zustünden, da der Abgemahnte jedenfalls zur Erstattung der Rechtsverfolgungskosten und der hierzu erforderlichen Aufwendungen gemäß § 97 a UrhG verpflichtet sei.

Ob der Anschlussinhaber jedoch auf Schadenersatz oder für die Kosten der Abmahnung haftet, hängt vom Einzelfall ab. Ein Hinweis bietet die aktuelle Entscheidung vom BGH vom 12. Mai 2010:

Der BGH schließt darin eine  Haftung des Anschlussinhabers für Schadenersatzansprüche des Rechteinhabers  nicht generell aus.  Grundsätzlich besteht nämlich zunächst eine Vermutung dafür, dass der Anschlussinhaber für die Verletzungshandlung verantwortlich ist.

Folge ist, dass der Anschlussinhaber nunmehr vortragen muss, dass eine andere Person die Rechtsverletzung begangen hat. Gelingt ihm dies, käme eine täterschaftliche Haftung nicht in Betracht. Der BGH hat insoweit die zum Wettbewerbsrecht ergangenen Grundsätze über wettbewerbsrechtliche Verkehrspflichten, sowie die zu  Ebay- Accounts ergangene Entscheidung „Halzband“ (BGHZ 180, 134) auf WLAN-Anschlüsse nicht angewendet. Ebenso scheidet nach BGH mangels Vorsatz eine Haftung als Mittäter aus.

Nach der Entscheidung des BGH konnte in dem hier entschiedenen Fall der Anschlussinhaber jedoch als Störer auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, da er (sein Anschluss war ungesichert) sein Prüfungspflichten nicht ausreichend wahrgenommen hatte.

Folgt man der Argumentation des BGH, so besteht somit  keine generelle und „automatische“ Haftung. Der BGH setzt somit eine Verletzung von Prüfungspflichten voraus, die erst zu einer Haftung führt.  Danach haben Privatpersonen die Pflicht, auf zumutbare Weise zu prüfen, ob der Anschluss durch angemessene Sicherungsmaßnahmen hinreichend dagegen geschützt ist, von außenstehenden Dritten für die Begehung von Rechtsverletzungen missbraucht zu werden. Was zumutbar ist, bestimme sich zunächst nach den jeweiligen technischen Möglichkeiten, wobei der Anschlussinhaber nur verpflichtet sei, die im Zeitpunkt des Kaufs des Routers für den privaten Bereich marktüblichen  Sicherungen einzusetzen.

Wie sollten man sich verhalten ?

Bleiben Sie ruhig und reagieren Sie besonnen. Lassen sich nicht durch die kurzen Fristen, die oftmals nur gesetzt werden, um Sie zu vorschnellem Handeln zu zwingen.

Eine Reaktion auf die Abmahnung sollte auf jeden Fall erfolgen, am Besten nach Kontakt zu einem Anwalt. Sie riskieren sonst die Einleitung von Gerichtsverfahren (einstweilige Verfügung oder Unterlassungsklage). Dies führt zu weit höheren Kosten für den Abgemahnten.

Die geforderte Unterlassungserklärung  sollte in der vorgegebenen Form nicht abgegeben werde. Die Unterlassungserklärung umfasst das gesamte Repertoire der Universal Music GmbH und geht daher weit über die konkrete Verletzungshandlung hinaus. Da die Annahme der vorgefertigten Unterlassungserklärung dazu führt, dass Rechtsverletzungen in Bezug auf das Repertoire der Gegenseite bis zu dreißig Jahre lang zu Vertragsstrafen führen können, sollte die Erklärung auf jeden Fall modifiziert werden.

Hüten Sie sich auch davor, die Sache selber in die Hand zu nehmen und Ihren Standpunkt der abmahnenden Kanzlei zu erklären.  Sie riskieren, der Gegenseite Informationen an die Hand zu geben, die gegen Sie verwendet werden können.

Sollten Sie Empfänger einer Abmahnung der Kanzlei Rasch geworden sein, stehen wir Ihnen gerne für die Entwicklung einer einzelfallbezogenen Strategie und Ihrer Vertretung bundesweit zur Verfügung. Ebenfalls stehen wir für ein erstes kostenloses Informationsgespräch zur Verfügung.

Abmahnungen der Kanzlei Schutt, Waetke für die Mick-Haig Productions e.K.

Die Rechtsanwaltskanzlei Schutt, Waetke aus Karlsruhe mahnt zurzeit für die Mick-Haig Productions e.K. Bochum ab.

Gegenstand der Abmahnungen sind Urheberrechtsverletzungen u.a.  an dem Werk

“Lesben-Luder”

Verlangt wird von dem Anschlussinhaber die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, die Zahlung von Rechtsanwaltskosten und Ersatz entstandenen Schadens. Dem Abgemahnten wird ein Vergleichsangebot von 400,00 EUR unterbreitet. Die uns vorliegenden Protokolle stammen aus dem Mai 2010.

Behauptet wird, dass der Film über den Internetanschluss des Abgemahnten zum Download angeboten wurde. Weiterhin wird darauf hingewiesen, dass unabhängig von der tatsächlichen Tatbegehung, dem Rechtsinhaber  erhebliche Ersatzansprüche zustünden, da der Abgemahnte jedenfalls zur Erstattung der Rechtsverfolgungskosten und der hierzu erforderlichen Aufwendungen gemäß  verpflichtet sei.

Ob der Anschlussinhaber jedoch auf Schadenersatz oder für die Kosten der Abmahnung haftet, hängt vom Einzelfall ab. Ein Hinweis hierauf bietet die Entscheidung des BGH vom 12.Mai 2010.

Wie sollten sich der Empfänger der Abmahnung verhalten ?

Eine Reaktion auf die Abmahnung sollte auf jeden Fall erfolgen, man sonst die Einleitung von Gerichtsverfahren (einstweilige Verfügung oder Unterlassungsklage) riskiert. Dies führt zu weit höheren Kosten für den Abgemahnten, da die Streitwerte bei Urheberrechtsverletzungen sehr hoch sind.

Zur Vermeidung des Verfahrens sollte daher eine Unterlassungserklärung abgegeben werden, allerdings nicht in der verlangten Form.  Sie geht über das hinaus, was der Abmahner verlangen kann. Die Erklärung ist daher unter fachkundigem Rat zu modifizieren.

Hüten Sie sich davor, die Sache selber in die Hand zu nehmen und Ihren Standpunkt der abmahnenden Kanzlei zu erklären.  Sie riskieren, der Gegenseite Informationen an die Hand zu geben, die gegen Sie verwendet werden können.

Sollten Sie Empfänger einer Abmahnung geworden sein, stehen wir Ihnen gerne für die Entwicklung einer auf den Einzelfall bezogenen Strategie und Ihrer Vertretung bundesweit zur Verfügung, ebenso wie für ein erstes kostenloses telefonisches Informationsgespräch.

Im Falle einer Beauftragung vereinbaren wir mit unseren Mandanten transparente Pauschalgebühren, die unsere gesamte außergerichtliche Tätigkeit umfassen.

Es wird darauf hingewiesen, dass die Verbreitung  pornografischen Materials in Tauschbörsen auch strafrechtliche Folgen mit sich führen kann.

Unwahre Angaben bei der Beantragung von BAföG: rechtliche und berufliche Folgen

Wir vertreten regelmäßig Mandanten, gegen die Ermittlungsverfahren geführt werden, weil Sie BAföG beantragt und erhalten haben, aber Teile ihres Vermögens vergessen haben, anzugeben. Meist handelt es sich dabei um Sparbücher, die von den Eltern angelegt worden waren, oder aber auch eigenes erspartes Vermögen. Was nicht bekannt ist, ist dass die Behörden Kontenabgleiche vornehmen. Wird dabei festgestellt, dass Konten nicht angegeben wurden, werden weitere Ermittlungen aufgenommen. Diese führen, je nach Höhe des eingetretenen Schaden, zu Ordnungswidrigkeiten oder Strafverfahren-

Denn: Wer vorsätzlich oder fahrlässig eine Angabe bei der Stellung des Antrags auf Ausbildungsförderung oder eine Änderungsmitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht, handelt zunächst ordnungswidrig nach § 58 Abs. 1 BAföG. Hierfür kann ein Bußgeld von bis zu 2.500 € erhoben werden. Daneben wird das jeweilige Amt für Ausbildungsförderung die zu hoch bzw. zu lange ausgezahlten Beträge gem. § 20 BAföG, §§ 45, 50 SGB X zurückfordern.

Sollte die nicht oder nicht richtig gemachte Angabe von dem Antragsteller bewusst so vorgenommen worden sein, kommt außerdem eine Strafbarkeit wegen Betruges gem. § 263 Abs. 1 StGB in Betracht. Bei diesen Angaben kann es sich vor allem um das anrechenbare Einkommen oder das anrechenbare Vermögen handeln. Wer z.B. in seinem BAföG-Antrag bewusst nicht angibt, dass er Sparguthaben über der Freibetragsgrenze in Höhe von 5.200 € besitzt, und aufgrund dessen falsch (zu hoch) berechnete Leistungen erhält, täuscht den zuständigen Sachbearbeiter. Dieser veranlasst daraufhin die Auszahlung, weshalb dem Staat ein Vermögensschaden entsteht. Damit ist der Tatbestand des Betruges gegeben. Sollte es zu einer Anklage und auf deren Grundlage zu einem Urteil des Strafgerichtes kommen, bewegen sich die ausgeurteilten Strafen in der Regel in einem Rahmen solcher Höhe, dass dies einen Eintrag in das Führungszeugnis nach sich zieht (d.h. Geldstrafe ab 90 Tagessätzen oder Freiheitsstrafe). Strafen unter 90 Tagessätzen sind im qualifizierten. Führungszeugnis erhalten. In jedem Fall können Eintragungen wegen Betruges zu erheblichen Problemen bei der späteren Berufswahl oder Ausübung führen. Insbesondere wen es in den Staatsdienst zieht, dem wird eine Verurteilung im Wege stehen.

Da ein BAföG-Betrug eine Tat darstellt, welche auf wiederkehrende Leistungen gerichtet ist, steht zumindest nach gängiger staatsanwaltlicher Praxis auch eine Anklage wegen Betruges in einem besonders schweren Fall nach § 263 Abs. 3 Nr. 1 StGB im Raum. Ein besonders schwerer Fall liegt hiernach in der Regel vor, wenn der Täter gewerbsmäßig handelt. Das Merkmal der Gewerbsmäßigkeit wird bejaht, wenn der Täter beabsichtigt, seinen Lebensunterhalt zumindest auch durch die Begehung der Straftat zu bestreiten, was bei betrügerisch erlangten Ausbildungsförderungsleistungen unzweifelhaft der Fall ist. Die Regelwirkung kann im Einzelfall, z.B. bei geringer Schadenshöhe, entfallen und muss vom Gericht eingängig geprüft werden. Sollte es zu einer Verurteilung kommen, so droht die Strafzumessungsregel eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu 10 Jahren an.

Wer nacheinander mehrere BAföG-Anträge mit bewusst wahrheitswidrigen Angaben stellt, begeht auch mehrere Betrügereien, sodass es zu einer tatmehrheitlichen Verurteilung kommen könnte. Wer zum Beispiel solche Anträge in den Jahren 2006, 2007 und 2008 gestellt hat, beging in drei voneinander unabhängigen Fällen einen Betrug. Bei einer Verurteilung wird eine Gesamtstrafe gebildet.

Verährung:  Bei einem Betrug, der auf die Erlangung von laufenden BAföG-Leistungen gerichtet ist, beginnt die Verjährung erst mit dem Erlangen des letzten Vermögensvorteils. Die Frist beträgt ab diesem Zeitpunkt gem. § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB fünf Jahre. Wurden beispielsweise Leistungen bis zum Oktober 2008 bezogen, so verjährt die Tat erst am 31.10.2013.

Sollten Sie falsche Angaben gemacht haben oder sogar bereits  gegen Sie ermittelt werden, sollten Sie sich, da eine Verurteilung Auswirkungen auf  Ihren beruflichen Werdegang haben kann,  auf jeden Fall von einem erfahrenen Strafverteidiger vertreten lassen.

Rechtsanwalt Jüdemann vertritt als Fachanwalt für Strafrecht bundesweit Mandanten, gegen die wegen des Vorwurfes des Betruges ermittelt wird, bzw. Klage erhoben worden ist.   Wir stehen auch Ihnen mit Rat und Tat zu Seite.

Für ein erstes telefonisches Informationsgespräch stehen wir Ihnen gerne unentgeltlich zur Verfügung.

Kanzlei Ra Jüdemann
Besuchen Sie uns auf unserer neuen
Google+ Seite. Dort können Sie Fragen
zu den veröffentlichten Themen stellen

Themen

Kategorieübersicht