einstweilige verfügung

Abmahnung der Kanzlei Negele Zimmel Greuter Beller für die Savoy Film GmbH- Autumn of the Living Dead

Die Kanzlei Negele Zimmel Greuter Beller mit Sitz in Augsburg mahnt im Auftrag der Savoy Film GmbH die unerlaubte Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke ab.

Gegenstand der Abmahnungen ist u.a. der Film

,,Autumn of the Living Dead” von Regisseur Steven Rumbelow Weiterlesen

GEMA und andere gegen YouTube – Landgericht Hamburg lehnt Erlass einer einstweiligen Verfügung ab

Das Landgericht Hamburg hat heute den Antrag der GEMA und anderer Verwertungsgesellschaften auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen YouTube mangels Eilbedürftigkeit zurückgewiesen.

Die Antragstellerinnen wollten im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes bezogen auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland erreichen, dass YouTube verboten wird, insgesamt 75 Kompositionen aus dem von den Antragstellerinnen als Verwertungsgesellschaften beanspruchten Musikrepertoire über den Dienst „You Tube“ im Internet öffentlich zugänglich zu machen. Hintergrund ist, dass YouTube nach dem Auslaufen einer bis zum 31.03.2009 gültigen Nutzungsvereinbarung derzeit keine Lizenzen für die öffentliche Zugänglichmachung der Videos, welche unter anderem die streitgegenständlichen Kompositionen enthalten, an die Antragstellerinnen zahlt und diesbezügliche Verhandlungen bislang ergebnislos verliefen.

Das Landgericht hat den Erlass einer einstweiligen Verfügung mit der Begründung abgelehnt, die Antragstellerinnen hätten die Dringlichkeit einer vorläufigen Regelung nicht hinreichend glaubhaft gemacht. Anders als in wettbewerbsrechtlichen Streitigkeiten wird bei einem urheberrechtlichen Anspruch eine solche Dringlichkeit nicht vermutet. Die dringlichkeitsbegründenden Umstände sind vielmehr von der Antragstellerseite darzulegen und glaubhaft zu machen. Dies ist hier nicht gelungen. Für die Kammer hat sich nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit ergeben, dass die Antragstellerinnen erst wenige Wochen vor dem Einreichen des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung von den konkreten Rechtsverletzungen erfahren haben. Dass Musikkompositionen im Dienst „You Tube“ genutzt werden, war den Antragstellerinnen lange bekannt. Auch das vorliegende einstweilige Verfügungsverfahren ist über einen Zeitraum von mehreren Monaten vorbereitet worden.

Da bereits die für den Erlass einer einstweiligen Anordnung erforderliche Eilbedürftigkeit nicht vorlag, hat das Gericht nicht über die Frage entschieden, ob die Antragstellerinnen grundsätzlich von YouTube verlangen können, es zu unterlassen, die fraglichen Videos mit den Musikstücken zu veröffentlichen. Diese Frage müsste in einem Hauptsacheverfahren geklärt werden, sofern es den Beteiligten nicht gelingt, sich außergerichtlich zu einigen. Allerdings hat das Gericht darauf hingewiesen, dass viel dafür spreche, dass den Antragstellerinnen prinzipiell ein urheberrechtlicher Unterlassungsanspruch gegen die Antragsgegnerin zusteht. Es liege nahe, dass die Antragsgegnerin zumutbare Prüfungspflichten bzw. Maßnahmen zur Verhinderung erneuter Rechtsverletzungen nicht wahr- bzw. vorgenommen habe.

Die Antragstellerinnen können gegen das Urteil binnen eines Monats nach seiner Zustellung Berufung beim Hanseatischen Oberlandesgericht einlegen.

Zum rechtlichen Hintergrund:
Das Verfügungsverfahren ist ein Eilverfahren und dient der vorläufigen Sicherung eines Anspruchs. Es gelten abgekürzte Fristen und besondere, erleichternde Vorschriften für die Beweiserhebung. Voraussetzung für den Erlass einer einstweiligen Verfügung ist, dass ein Verfügungsanspruch und ein Verfügungsgrund vorliegen. Das heißt, zum einen muss der Antragsteller vom Antragsgegner ein bestimmtes Tun, Dulden oder Unterlassen verlangen können. Zum anderen muss hinzukommen, dass die besondere Eilbedürftigkeit eine vorläufige gerichtliche Regelung erfordert. Liegt letztere Voraussetzung nicht vor, muss der Kläger seinen Anspruch im „normalen“ Klagewege durchsetzen.

Quelle: Pressestelle des Landgerichts Hamburg

Oberlandesgericht Oldenburg verbietet Werbung mit 110 Jahre Möbeltradition (1 W 12/10)

Ein in der Region ansässiges Möbelunternehmen hatte mit ”110 Jahre Familientradition” und “110 Jahre Möbeltradition” geworben und aus Anlass des “Jahrhundert”-Jubiläums entsprechende Sonderangebote gemacht. Ein Wettbewerbsverein hat darauf vom Möbelunternehmen die Unterlassung der Werbung verlangt.

Der Antrag war erfolgreich. Der 1. Zivilsenat entschied, dass die Werbung mit zutreffenden Hinweisen auf einen langzeitigen Bestand und Erfolg eines Unternehmens als sogenannte “Alters- oder Traditionswerbung” grundsätzlich zulässig sei, weil damit eine besondere unternehmerische Leistung hervorgehoben werde. Dies müsse jedoch auch den tatsächlichen Gegebenheiten entsprechen. Die Werbung sei im zu entscheidenden Fall irreführend, weil das werbende Unternehmen erst 1992 gegründet worden sei und damit gerade nicht auf eine 110jährige Geschichte zurückblicken könne. Es sei nicht ausreichend, dass es möglicherweise eine 110jährige Tradition in der Familie der Gesellschafter gebe oder es bei einem anderen, von Familienmitgliedern geführten Geschäft eine 110- jährige Möbeltradition gebe.

Werbung mit einer “110-jährigen Möbeltradition” enthalte eine Qualitätsaussage, die geeignet sei, die Kaufentscheidung der Verbraucher zu beeinflussen. Wenn ein Unternehmen daher mit einer solche Aussage werbe, muss es auch auf einen entsprechend langen Bestand zurückblicken können. Ist das nicht der Fall, ist jede Werbung damit unzulässig.

Quelle: Pressestelle des OLG Oldenburg

Der Volltext der Entscheidung:

OBERLANDESGERICHT OLDENBURG

Im Namen des Volkes

Urteil

1 W 12/10
12 O 860/10 Landgericht Oldenburg Verkündet am: 22. April 2010
…, Justizangestellte als
Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

In dem einstweiligen Verfügungsverfahren

Verein zur W… e. V., vertreten durch den Vorstand…,

Antragsteller, Verfügungskläger und Beschwerdeführer,

Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte …

gegen

Z… GmbH & Co. KG, D…, vertreten durch den Geschäftsführer …

Antragsgegnerin, Verfügungsbeklagte und Beschwerdegegnerin,

Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte …

hat der 1. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Oldenburg durch den Vizepräsidenten des Oberlandesgerichts …, den Richter am Oberlandesgericht
… und den Richter am Oberlandesgericht … auf die mündliche Verhandlung vom 08.04.2010 für Recht erkannt:

Auf die sofortige Beschwerde des Verfügungsklägers wird der Beschluss der 12. Zivilkammer – 2. Kammer für Handelssachen – des Landgerichts Oldenburg vom 08.03.2010 geändert.

Der Verfügungsbeklagten wird es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000 € untersagt,

im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken anzukündigen:

„110 Jahre Z… Möbeltradition“,

auch wenn dies wie aus den nachstehend in Fotokopie wiedergegebenen Anzeigen ersichtlich erfolgt.

Die Verfügungsbeklagte trägt die Kosten des Verfügungsverfahrens erster und zweiter Instanz.

Kopien von Bl. 3 und 4 d.A. einfügen

Gründe:

I.

Wegen des Sachverhalts wird auf dessen Darstellung in dem angefochtenen Beschluss vom 08.03.2010 Bezug genommen, mit dem die 12. Zivilkammer – 2. Kammer für Handelssachen – des Landgerichts Oldenburg einen Antrag der Verfügungsklägerin auf Unterlassung der im Tenor dargestellten Werbung abgelehnt hat. Gegen diesen, ihm am 12.03.2010 zugestellten Beschluss hat der Verfügungskläger am 16.03.2010 sofortige Beschwerde eingelegt.
Der Senat hat die Sache in ein Verfahren mit mündlicher Verhandlung übergeleitet.

Der Verfügungskläger beantragt,
den angefochtenen Beschluss zu ändern und den Anträgen – wie aus dem Tenor dieses Urteils ersichtlich – stattzugeben.

Die Verfügungsbeklagte verteidigt den angefochtenen Beschluss und beantragt,
die sofortige Beschwerde zurückzuweisen.

II.

Das Rechtsmittel des antragsbefugten Verfügungsklägers ist begründet. Der im Wege einer einstweiligen Verfügung verfolgte Unterlassungsantrag ist zulässig. seine Dringlichkeit wird nach § 12 Abs. 2 UWG vermutet. Der Antrag hat auch in der Sache Erfolg.

Der Verfügungskläger ist als rechtsfähiger Förderungsverband i.S.d. § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG grundsätzlich antragsbefugt. Dies gilt auch für den Streitfall im Verhältnis zur Verfügungsbeklagten. Diese hat ihren Sitz in D… und handelt mit Wohnmöbeln. Ihr Einzugsbereich erstreckt sich im Westen bis über O… hinaus, im Osten bis über das Umland B…s hinaus. Dieser Einzugsbereich deckt sich regional in erheblichem Umfang mit dem der ebenfalls mit Wohnmöbeln handelnden Mitglieder des Verfügungsklägers. Denn zu seinen Mitgliedern gehört eine ausreichende Anzahl an Unternehmen und Verbänden, deren Interessen von dem beanstandeten Wettbewerbsverhalten der Verfügungsbeklagten berührt werden. Dazu hat der Verfügungskläger auch jeweils Wettbewerbsverhältnisse zwischen seinen repräsentativen Mitgliedern und der Verfügungsbeklagten glaubhaft gemacht.
Die aktuelle Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben in der vorgelegten Mitgliederliste des Verfügungsklägers hat ihr Verfahrensbevollmächtigter anwaltlich zu Protokoll versichert. Dazu war er als Mitglied der bevollmächtigten Anwaltskanzlei infolge deren genereller Beauftragung zur Wahrnehmung von Geschäftsführungsaufgaben für den Verfügungskläger, aber auch durch eine schriftliche Bevollmächtigung speziell für dieses Verfahren zusätzlich ausdrücklich ermächtigt worden.
Der Senat hat mit den Parteien auf der Grundlage der allgemein und gerichtsbekannten Betätigungsfelder der Vereinsmitglieder, den Ausdehnungen ihrer räumlichen Einzugsbereiche sowie deren Überschneidungen mit dem Einzugsbereich der Verfügungsbeklagten die Frage der Anspruchs und Klagebefugnis des Verfügungsklägers ausführlich erörtert. Diese Erörterung hat ergeben, dass jedenfalls hinsichtlich der räumlichen Tätigkeitsbereiche der im Großraum B…/O… werblich auftretenden Firmen M… und S… (hier namentlich in den Bereichen der sog. „weißen Ware“) nicht nur geringe Überschneidungen vorhanden sind. Insbesondere besteht aber in Bezug auf die in der vorbezeichneten Region als einer der Marktführer im Möbelhandel zu qualifizierende D… GmbH & Co KG mit Sitz in A…/P… in der Nähe B…s schon infolge des tatsächlichen Kundenstroms, der auch durch eine überregionale Werbung in diesem Sinne gefördert wird, eine erhebliche Überlappung der Einzugsbereiche.
Es war danach festzustellen, dass der Verfügungskläger aus der dargestellten Überschneidung der gewerblichen Interessen seiner repräsentativen Mitglieder mit den gewerblichen Interessen der Verfügungsbeklagten, die nicht nur in regionalen Randbereichen, sondern auch im Kernbereich der Angebotspalette auf dem Wohnmöbelmarkt besteht, eine Anspruchs und Klageberechtigung nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG herleiten kann.

In der Sache beanstandet der Verfügungskläger zu Recht eine wettbewerbswidrige Werbung unter dem Aspekt einer irreführenden, weil inhaltlich falschen Angabe zu einer relevanten Eigenschaft des Unternehmens der Verfügungsbeklagten (§ 5 Satz 2 Nr. 3 UWG). Denn die Verfügungsbeklagte hat mit ihrer Werbung die Botschaft verkündet, dass sie wegen ihrer „110jährigen Möbeltradition“ ein „Jahrhundert“Jubiläum feiert und aus diesem Anlass u.a. Sonderangebote macht.

Nach der Rechtsprechung ist eine Werbung mit zutreffenden Hinweisen auf einen langzeitigen Bestand und Erfolg des Unternehmens (sog. Alters oder Traditionswerbung) grundsätzlich nicht zu beanstanden. Die Werbung muss allerdings hinsichtlich ihrer zeitlichen Anknüpfungen richtig sein und die – auch im Streitfall hervorgehobene – Unternehmenskontinuität muss tatsächlich während des hervorgehobenen Zeitraums angedauert haben. Diese Anforderungen sind geboten, weil die sog. „Alterswerbung“ versteckte Qualitätssignale enthält, die geeignet sind, die Kaufentscheidungen der Verbraucher zugunsten des Werbenden zu beeinflussen (vgl. BGH GRUR 2003, 628, 629 – Klosterbrauerei). Das maßgebliche Qualitätssignal ist aus der Sicht des angesprochenen Publikums eine im modernen Wirtschaftsleben besonders seltene langzeitigkontinuierliche Aufrechterhaltung eines Unternehmens durch alle politischen und wirtschaftlichen Wirrungen innerhalb des angegebenen Zeitraums hindurch, in den (im Streitfall 1900 – 2010) zwei Weltkriege und einige Wirtschaftskrisen fielen. Wer unter diesen Umständen ein Unternehmen (jedenfalls im Familienverbund) überlebens oder zumindest wiederaufbaufähig erhalten hat, verdient aus der Sicht des Verkehrs Respekt und Vertrauen gerade auch in seine derzeitige unternehmerische Leistungskraft und die Qualität seiner Angebote.
Im Streitfall hat das Landgericht Zweifel daran geäußert, dass die beworbene Altersangabe die Vorstellung erzeugen könne, die Beklagte, also die „Z… GmbH & Co KG“ sei bereits vor 110 Jahren gegründet worden. Dieses Argument trifft nicht den Kern des Problems. Entscheidend ist vielmehr, ob die in den Vordergrund gestellte 110jährige Tradition und / oder Kontinuität an irgendeinem dauerhaft fortbestehenden und das Unternehmen betreffenden Umstand festgemacht werden kann. Das ist hier nicht der Fall. Unstreitig besteht das aktuell in D… betriebene Unternehmen seit 1992 und nicht seit 1900. Nach den Angaben in der Werbebroschüre soll die „Möbeltradition“ im Jahr 1900 mit der Schreinerei des F… Z… begonnen haben. Dies kann nicht als zeitlicher Anknüpfungspunkt für eine „Tradition“ des aktuellen Unternehmens dienen. Denn die alte Schreinerei wurde nicht über 110 Jahre bis heute als Teil des „Z… “ fortgesetzt. Die alte Schreinerei ging vielmehr in der Fa. T… auf, die bis 1997 in der Gesellschaftsform einer KG fortgesetzt wurde und anschließend in der L… GmbH & Co KG auf. Daraus kann keine Tradition des 1992 begründeten aktuellen Betriebs der Verfügungsbeklagten hergeleitet werden.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Das Urteil ist unanfechtbar, so dass es keiner besonderen Vollstreckbarkeitsanordnung bedarf.

Abmahnungen von Denecke von Haxthausen für DigiProtect: “Tanz in die Nacht” von Rapsoul

Die  Berliner Kanzlei Denecke von Haxthausen & Partner Rechtsanwälte mahnt zurzeit Urheberrechtsverstöße im Auftrag von DigiProtect wegen des Werkes “Tanz in die Nacht” ab.

Behauptet werden Urheberrechtsverletzungen im Rahmen der Zurverfügungstellung urheberrechtlich geschützter Werke über Tauschbörsen (p2p).  Die Firma DigiProtect Gesellschaft zum Schutze digitaler Medien sei danach Inhaberin des ausschließlichen Rechts, alle oder einzelne Titel des Rapsoul Albums „Irgendwann“ im Internet in File-Sharing Netzwerken öffentlich zugänglich zu machen.

Gegenstand der aktuellen Abmahnungen  ist  u.a.  der  Titel

„Tanz in die Nacht“

der u.a. auf dem Compilation Album “Ballermann Hits 2009)  enthalten ist. Die Protokolle der Verstöße liegen teilweise bis Sommer 2009 zurück.

Verlangt wird von den Anschlussinhabern die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, weiterhin wird darauf hingewiesen, dass Schadenersatz im Wege der sog. Lizenzanalogie geschuldet wird, sowie die Kosten der Beauftragung der Kanzlei nach § 97 Abs.2 UrhG.  Angeboten wird eine Vergleichssumme von 480,00 EUR, mit der die Zahlungsansprüche erledigt seien.

Wie sollten Sie sich als Empfänger einer Abmahnung verhalten ?

Sie müssen auf jeden Fall reagieren, um eine einstweilige Verfügung oder eine Unterlassungsklage zu vermeiden. Eine Unterlassungserklärung sollte abgegeben werden, jedoch nicht ohne fachkundige anwaltliche Beratung, ebenso nicht entsprechende Verpflichtungserklärungen. Diese sollten modifiziert werden, um sich nicht weiteren Ansprüchen auszusetzen. Die Zahlungsansprüche sind sorgfältig zu prüfen. Es fehlen in den Abmahnschreibens sowohl Angaben zur Berechnung der Lizenzanalogie, als auch konkrete Angaben zu den Rechtsanwaltsgebühren.

Es ist zu prüfen, ob Sie als Anspruchsinhaber Ihren Sorgfaltspflichten genügt haben. Die Anforderungen der Gerichte hierzu sind nicht einheitlich Eine Entscheidung des BGH steht aus. Klarheit wird am 18. März 2010 erwartet.

Wir vertreten bundesweit Empfänger von Abmahnungen und stehen Ihnen gerne mit Rat und Tat zur Seite.

Abmahnungen der Kanzlei Waldorf Rechtsanwälte in Sachen Gossip: Music for Men

Die Kanzlei Waldorf Rechtsanwälte aus München mahnt zur Zeit im Auftrag der Sony Music Entertainment GmbH ab.
Hintergrund sind behauptete Urheberrechtsverletzungen im Rahmen der Zurverfügungstellung urheberrechtlich geschützter Werke über Tauschbörsen (p2p). Gegenstand der Abmahnung der Kanzlei Waldorf ist u.a. das Album “Music For Men“ der Band Gossip.
Verlangt wird von den Anschlussinhabern die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, die Zahlung von Rechtsanwaltskosten in Höhe von 506,00 EUR sowie die Zahlung eines pauschalen Schadenersatzes von 350,00 EUR. Behauptet wird, dass das Album über den Internetanschluss des Abgemahnten zum Download angeboten wurde. Weiterhin wird darauf hingewiesen, dass es unbeachtlich ist, ob die Rechtsverletzung durch den Abgemahnten selber oder durch eine andere Person (sog. Dritter) erfolgt ist. Hierzu wird Rechtsprechung zur Störerhaftung zitiert.

Die Unterlassungserklärung sollte ohne fachkundige anwaltliche Beratung nicht unterschrieben werden, ebenso nicht entsprechende Verpflichtungserklärungen. Die vorgegebenen Erklärungen gehen fast immer über das hinaus, was der Abmahner verlangen kann. Eine Erklärung ist daher unter fachkundigem Rat zu modifizieren. Insbesondere wird hier das gesamte Repertoire der Sony einbezogen, was weit über die Verletzungshandlung heraus geht.

Seit der aktuellen Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 12. Mai 2010 scheiden Schadenersatzansprüche in den meisten Fällen aus. Weiterhin lässt der Bundesgerichtshof eine Deckelung der Abmahnkosten auf 100,00 EUR auch in File-Sharing Fällen zu. Allerdings hatte der BGH über eine Fall zu entscheiden, bei dem es um nur ein Stück ging. Es ist daher zu erwarten, dass Gerichte Rechtsverletzungen bezüglich eines Albums weiterhin anders bewerten.  Näheres wird man wissen, wenn die Urteilsbegründung vorliegt.

Sollten Sie Empfänger einer Abmahnung geworden  sein, vertreten wir Sie gerne. wir Ihnen gerne bundesweit für die

Für ein erstes kostenloses telefonisches Informationsgespräch stehen wir zur Verfügung.

Verfassungsbeschwerden gegen Verbot von Verbreitung einfach pornografischer Darbietungen im Internet an Minderjährige nicht erfolgreich

Die Verfassungsbeschwerden betreffen das Verbot der Verbreitung so
genannter einfach pornografischer Darbietungen im Internet an
Minderjährige. Die Beschwerdeführerin des Verfahrens 1 BvR 1184/08,
deren Geschäftsführer der Beschwerdeführer in der Sache 1 BvR 710/05
ist, hat unter anderem ein Altersnachweissystem vertrieben, welches der
Beschwerdeführer in der Sache 1 BvR 1231/04 als Zugangskontrolle zu den
von ihm im Internet angebotenen pornografischen Darstellungen eingesetzt
hatte. Während sich die Verfassungsbeschwerde in dem Verfahren 1 BvR
710/05 unmittelbar gegen die Vorschrift des § 184c a.F. StGB (heute: §
184d StGB) wendet, liegen den Verfahren 1 BvR 1231/04 und 1 BvR 1184/08
Verurteilungen der Beschwerdeführer in einem strafrechtlichen und einem
wettbewerbsrechtlichen Verfahren wegen der Verwendung oder
wirtschaftlichen Nutzung der nach Auffassung der Fachgerichte
unzureichenden Altersnachweissysteme zugrunde. Die 1. Kammer des Ersten
Senats des Bundesverfassungsgerichts hat die Verfassungsbeschwerden der
drei Beschwerdeführer nicht zur Entscheidung angenommen. Alle drei
Verfassungsbeschwerden sind nicht ausreichend begründet und daher
unzulässig. Den Begründungen kann insbesondere nicht entnommen werden,
warum die Beschwerdeführer die angegriffenen gesetzlichen
Altersnachweispflichten im Hinblick auf die Vielzahl frei verfügbarer
pornografischer Angebote im Internet für ungeeignet halten,
Minderjährige vor eventuellen negativen Einflüssen derartiger
Darstellungen zu schützen. Auch wenn der Zugang zu pornografischen
Angeboten im Internet durch die gesetzlich vorgeschriebene
Sicherstellung des ausschließlichen Erwachsenenzugangs nicht völlig
verhindert wird, kann er dadurch doch zumindest verringert werden. 

Ebenso ist die von den Beschwerdeführern aufgestellte Behauptung, dem
Gesetzgeber könne eine Einschätzungsprärogative hinsichtlich der
jugendgefährdenden Wirkung eines Mediums mittlerweile nicht mehr
zugestanden werden, nicht ausreichend dargelegt. Die
Verfassungsbeschwerden legen weder schlüssig dar, dass diese vom
Gesetzgeber seinerzeit als noch nicht abschließend geklärt angesehene
Frage mittlerweile durch gesicherte Kenntnisse der Medienwissenschaft,
der Entwicklungs- und Sozialpsychologie, der Pädagogik und der
Kriminologie in eindeutiger Weise beantwortet worden wäre, noch dass der
Gesetzgeber sich nicht in dem gebotenen Maß um ihre Klärung bemüht habe. 

Auch der gerügte Verstoß gegen das Bestimmtheitsgebot des Art. 103 Abs.
2 GG genügt nicht den Begründungsanforderungen. Insoweit setzen sich die
Verfassungsbeschwerden nicht mit der Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts zur hinreichenden Bestimmtheit des Begriffs
der Pornografie als Tatbestandsmerkmal auseinander. Sie zeigen weder
auf, dass die dortigen Erwägungen in dem hier in Frage stehenden Kontext
nicht zuträfen noch dass veränderte Umstände einem Festhalten an dem
damals gefundenen Ergebnis entgegenstünden.

Quelle: Pressestelle des Bundesverfassungsgerichts

Werbespot der TAZ “Gib mal Zeitung” nicht wettbewerbwidrig

Der u. a. für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute seine Rechtsprechung zu den Grenzen humorvoller Werbevergleiche präzisiert.

Die Parteien sind Presseunternehmen. Im Verlag der Klägerin erscheint die BILD-Zeitung, die Beklagte verlegt “die tageszeitung” (TAZ). Die Beklagte warb im Jahr 2005 mit einem Kino-Werbespot für die TAZ. Im ersten Teil des Werbepots ist vor einem als “Trinkhalle” bezeichneten Zeitungskiosk ein mit dem Logo der BILD-Zeitung versehener, leerer Zeitungsständer zu sehen. Ein Kunde, der nur mit einem Unterhemd und einer Jogginghose bekleidet ist, fordert den Inhaber des Kiosks auf: “Kalle, gib mal Zeitung”, worauf dieser entgegnet: “Is aus”. Auf Nachfrage des Kunden: “Wie aus?”, schiebt der Kioskinhaber wortlos eine TAZ über den Tresen. Der Kunde reagiert hierauf mit den Worten: “Wat is dat denn? Mach mich nicht fertig, Du” und wirft die TAZ nach einem Blick in die Zeitung verärgert zurück auf den Ladentisch. Der Kioskinhaber holt nun eine unter dem Tresen versteckte BILD-Zeitung hervor, die er dem Kunden gibt. Daraufhin brechen beide in Gelächter aus. Im zweiten Teil des Werbespots ist vor der “Trinkhalle” ein nunmehr mit BILD-Zeitungen gefüllter Zeitungständer zu sehen. Der Kunde verlangt aber: “Kalle, gib mal taz”. Der Kioskinhaber ist so verblüfft, dass er dieser Aufforderung nicht nachkommt. Jetzt bricht der Kunde in Gelächter aus, in das der Kioskinhaber einstimmt. Am Ende beider Teile des Werbespots ist der Text eingeblendet: “taz ist nicht für jeden. Das ist OK so.” Die Klägerin sieht in diesem Werbespot eine nach § 6 Abs. 2 Nr. 5 UWG unlautere vergleichende Werbung und nimmt die Beklagte daher auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Feststellung ihrer Schadensersatz-pflicht in Anspruch. Wer vergleichend wirbt, handelt nach dieser Bestimmung unlauter, wenn der Vergleich die Waren eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft.

Landgericht und Berufungsgericht haben der Klage weitgehend stattgegeben. Das Berufungsgericht hat angenommen, die Beklagte überschreite mit dem Werbespot, auch wenn dieser durch Witz, Ironie und Sarkasmus geprägt sei, die Grenzen des wettbewerblich Zulässigen. Sie versuche, ihre Zeitung werblich herauszustellen, indem sie ein vernichtendes Bild von der trostlosen Sozialstruktur und den (fehlenden) intellektuellen Fähigkeiten eines typischen BILD-Zeitungslesers zeichne und damit die Leserschaft und die Zeitung der Klägerin ohne sachlichen Grund abqualifiziere.

Auf die Revision der Beklagten hat der Bundesgerichtshof die Entscheidungen der Vorinstanzen aufgehoben und die Klage abgewiesen. Für die Beurteilung der Zulässigkeit eines Werbevergleichs ist – so der Bundesgerichtshof – auf die mutmaßliche Wahrnehmung eines durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers abzustellen, der zunehmend an pointierte Aussagen in der Werbung gewöhnt ist. Eine humorvolle oder ironische Anspielung auf einen Mitbewerber oder dessen Produkte stelle daher erst dann eine unzulässige Herabsetzung dar, wenn sie den Mitbewerber dem Spott oder der Lächerlichkeit preisgebe oder von den Adressaten der Werbung wörtlich und damit ernst genommen und daher als Abwertung verstanden werde. Der Werbespot der Beklagten ist nach Auffassung des Bundesgerichtshofs danach nicht als wettbewerbswidrig anzusehen. Er bringe lediglich zum Ausdruck, dass die TAZ “nicht für jeden” sei, also nicht den Massengeschmack anspreche. Der durchschnittliche Zuschauer erkenne, dass es sich bei der Darstellung um eine humorvolle Überspitzung handele, mit der die Aufmerksamkeit der Werbeadressaten geweckt und nicht die BILD-Zeitung oder deren Leserschaft pauschal abgewertet werden solle.

Urteil vom 1. Oktober 2009 – I ZR 134/07 – Gib mal Zeitung!

LG Hamburg – Urteil vom 7. April 2006 – 408 O 97/06

OLG Hamburg – Urteil vom 11. Juli 2007 – 5 U 108/06, AfP 2008, 387

Karlsruhe, den 1. Oktober 2009

Quelle: Pressestelle des Bundesgerichtshofs

Landgericht Köln: Weißbierglas als Werk der Funktionsästhetik genügt nicht hohen Anforderungen des Urheberrechts

Das Landgericht Köln hatte in zu entscheiden, ob ein Weißbierglas, das als Stilelement einen Fußball verwendet, eine für die Anwendung des Urheberrechtsschutzes ausreichende Schöpfungshöhe inne hat. Hintergrund war, das das ursprüngliche eingetragene Geschmacksmuster erloschen war und der geistige Schöpfer des Glases für sich Urheberschutz reklamierte. Dies erfolglos, da das Gericht dem Weißbierglas als Werk der Funktionsästhetik die notwendige Schöpfungshöhe absprach.

Das Urteil:

Landgericht Köln

Urteil vom 01.07.2009

Az.: 28 O 42/09

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Tatbestand:

Die Parteien streiten um urheberrechtliche Ansprüche an der Gestaltung von Weißbiergläsern, deren unterer Teil in Fußballform gestaltet ist (….).

Der Kläger ist freischaffender Künstler sowie Grafik- und Produktdesigner im Ruhestand.

Unter dem Geschmacksmuster M 9408454.8 war das Glas des Klägers vom 23.02.1995 bis zum 31.08.2000 beim deutschen Patent- und Markenamt eingetragen. Inhaber des Geschmacksmusters war der Kläger (…..).

Die Beklagte ist eine Bierbrauerei, die anlässlich der Fußball-WM 2006 und der EM 2008 Weißbiergläser vertrieben hat, deren unterer, schlanker Teil in Fußballform ausgestaltet war.

Der Kläger erfuhr im Herbst 2008, dass die Beklagte die streitgegenständlichen Gläser vertrieb. Am 18.11.2008 schrieb er die Beklagte an, um sie von seinen Urheberrechten an den Gläsern in Kenntnis zu setzen. Unter dem 18.12.2008 mahnte er die Beklagte ab und forderte die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung.

Mit Schreiben vom 11.12.2008, das der Kläger am 19.12.2008 erhielt, antwortete die Beklagte auf das erste Schreiben des Klägers und wies die Ansprüche zurück.

Eine strafbewehrte Unterlassungserklärung gab die Beklagte nicht ab.

Der Kläger behauptet, im Jahr 1994 seinerseits Gläser entworfen zu haben, die unten, über dem Fuß in Fußballform ausgestaltet gewesen seien. Soweit er zunächst behauptet hat, dies sei im Jahr 1995 erfolgt, hat er dies korrigiert, nachdem die Beklagte darauf verwiesen hat, dass der Kläger die Gläser dann erst nach der Eintragung des Geschmacksmusters entworfen habe. Hinsichtlich der vorgelegten Geschmacksmuster behauptet der Kläger, dass das von der Gegenseite vorgelegte Geschmacksmuster, das einen Herrn T, Y als Entwerfer ausweise, erschlichen worden sei. Ihm sei ausdrücklich bestätigt worden, dass er der Entwerfer sei und seine Rechte als Entwerfer durch die Vereinbarung gewahrt werden sollten. Er trägt weiter vor, er habe bei der Gestaltung seines Glases auf eine ganz besondere und eigentümliche Art und Weise konkret die Form eines Fußballs mit der eines Weißbierglases verschmolzen. Die Gläser seien daher urheberrechtlich schutzfähig. Der Kläger ist der Ansicht, es handele sich bei den Gläsern der Beklagten um ein (schlechtes) Plagiat. Die Beklagte habe die Gestaltungsformel 100%ig übernommen. Die überragende Formgebung seiner Gläser habe überragenden objektiven Erfolg. Es handele sich daher bei seinen Gläsern um ein eigenständiges, schutzfähiges Werk.

Der Kläger beantragt nach Erweiterung seiner Klage nunmehr,

1. die Beklagte hat es zur Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes, und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens 250.000,- €, Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre) zu unterlassen, ohne Zustimmung des Klägers Fußball-Weißbier-Gläser wie auf dem nachstehenden Lichtbild ersichtlich, versehen mit verschiedenen Länder-Flaggen, zu produzieren, zu vervielfältigen, oder zu verbreiten:

(Es folgt das Lichtbild)

2. die Beklagte hat dem Kläger Auskunft über Art, Umfang und Dauer der nach Ziffer 1 verbotenen Handlung zu erteilen, und zwar insbesondere unter Angabe der Gesamtzahl der Vervielfältigungsstücke sowie des/der Empfänger/s der Vervielfältigungsstücke und des Zeitpunktes der Verbreitung der Vervielfältigungsstücke und insbesondere auch über die An- und Verkaufspreise der Vervielfältigungsstücke, jeweils unter Angabe der Mehrwertsteuer;

3. die Beklagte hat den Kläger gegenüber seinem Bevollmächtigten von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von brutto 1.085,04 € freizustellen;

4. es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger allen Schaden zu ersetzen, der ihm durch die in Ziffer 1 bezeichneten Handlungen entstanden ist oder noch entstehen wird.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte ist der Ansicht, die Gläser seien nicht schutzfähig, da sie als Werke der angewandten Kunst den erhöhten Schutzanforderungen nicht genügten. Die abstrakte Idee sei nicht schutzfähig. Es käme allenfalls eine Doppelschöpfung in Betracht.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist zulässig, aber insgesamt unbegründet.

I.

Der Kläger hat keinen Anspruch auf Unterlassung aus § 97 I UrhG gegen die Beklagte.

Die Beklagte hat durch die Produktion und den Verkauf ihrer Weizenbiergläser keine Urheberrechte des Klägers verletzt.

Bei den Gläsern des Klägers handelt es sich nicht um Werke der angewandten Kunst.

Ein Werk der angewandten Kunst unterscheidet sich von den “reinen” Kunstwerken durch seinen Gebrauchszweck und die Art seiner Herstellung. Es handelt sich um einen formschönen Gegenstand, der meistens industriell und serienmäßig hergestellt wird (vgl. Dreier/Schulze, UrhG, 3. Auflage 2008, § 2 Rn. 158). Zwar ist es einerseits für die Schutzfähigkeit gleichgültig, ob das Werk neben seinem ästhetischen Zweck noch einen Gebrauchszweck dient, jedoch deutet der Gebrauchszweck eines Gegenstandes andererseits an, ob und inwieweit seine Form vorgegeben oder technisch bedingt ist und lediglich einer – schutzlosen – handwerklichen Durchschnittsleistung entspricht. Dort muss exakter als bei den “reinen” Kunstwerken herausgestellt werden, inwieweit der Gebrauchsgegenstand über seine von der Funktion vorgegebene Form hinaus künstlerisch gestaltet ist. Dies gilt insbesondere bei den sachlich-schlicht gestalteten Gegenständen der sog. Funktionsästhetik. Nur so wird verständlich, dass manchem kunstgewerblichen Kitsch Urheberrechtsschutz eher zugebilligt wird, als z.B. dem funktionalen Design von Feuerzeugen, Rasierapparaten und Küchenmaschinen, obwohl deren Design die Formgebung vergleichbarer Produkte oft deutlich überragt, als es besagter Kitsch gegenüber der Formgebung vergleichbarer Kitsch-Produkte tut. Letztlich handelt es sich aber im Bereich der Funktionsästhetik nur um Bedarfs- und Gebrauchsgegenstände mit künstlerischer Formgebung (vgl. Dreier/Schulze, a.a.O., § 2 Rn. 159, § 26 Rn. 34).

Die Weißbiergläser des Klägers gehören diesem Bereich der Funktionsästhetik an. Sie stellen einen Gebrauchsgegenstand dar, dessen Grundkonzeption durch seinen Gebrauchszweck vorgegeben ist. Das Design des Glases ist themenspezifisch für ein Fußballereignis angepasst.

Die Rechtsprechung stellt bei Werken der angewandten Kunst, soweit sie einem Geschmacksmusterschutz zugänglich sind, höhere Anforderungen an die Schutzfähigkeit, d. h. an die hinreichende Individualität als bei Werken der “reinen” Kunst. Der Schutz der sog. “kleinen Münze” gilt hier nicht. Da sich bereits die geschmacksmusterschutzfähige Gestaltung von der nicht geschützten Durchschnittsgestaltung, dem rein Handwerklichen und Alltäglichen abheben muss, ist für die Urheberrechtsschutzfähigkeit ein noch weiterer Abstand, d.h. ein deutliches Überragen der Durchschnittsgestaltung, zu fordern. Für den Urheberrechtsschutz ist danach ein höherer schöpferischer Eigentümlichkeitsgrad als bei nur geschmacksmusterschutzfähigen Gegenständen zu verlangen, wobei die Grenze zwischen beiden nicht zu niedrig angesetzt werden darf. Es scheiden somit all diejenigen Formelemente vom Urheberrechtsschutz aus, die auf bekannte, technisch vorgegebene oder allgemein übliche Vorbilder zurückgehen, soweit nicht in der Kombination dieser Formelemente, sei es untereinander oder sei es in Verbindung mit neuen Elementen, wiederum eine schöpferische Leistung entstanden ist (vgl. Dreier/Schulze, a.a.O., § 2 Rn. 160; BVerfG, GRUR 2005, 410, 410f.).

Die erforderliche Schöpfungshöhe ist bei den streitgegenständlichen Weißbiergläsern nicht erreicht.

Ein deutliches Überragen der Durchschnittsgestaltung liegt nicht vor. Ein höherer schöpferischer Eigentümlichkeitsgrad als bei nur geschmacksmusterschutzfähigen Gegenständen kommt den Weißbiergläsern des Klägers nicht zu. Allein ein formschönes und klares Design genügt dazu nicht. Die streitgegenständlichen Gläser weisen keine Schöpfungshöhe auf, die über die Geschmacksmusterfähigkeit hinausreicht. Die Gläser setzen sich aus bekannten Stilelementen, der typischen Form eines Weißbierglases, eines bei Gläsern üblichen Elements einer Kugel im Stil bzw. Fuß, zusammen. Dass das Kugelelement einen Fußball symbolisiert, reicht – auch in Kombination mit einem Weißbierglas – nicht aus, um eine höhere schöpferische Eigentümlichkeit zu begründen.

Auch die hinter dem Entwurf der Gläser stehende abstrakte Idee, einen Fußball in den Fuß eines Weißbierglases zu integrieren, ist nicht schutzfähig. Eine Schutzfähigkeit beginnt erst, wenn die Idee eine konkrete Gestalt angenommen hat. Die konkrete Ausgestaltung der Gläser führt aber – wie dargelegt – nicht zu einer urheberrecht-lich relevanten Verletzungshandlung.

Selbst wenn man die Gläser als urheberrechtlich geschützt ansehen wollte, so liegt keine unzulässige Übernahme vor.

Je individueller ein Werk ist, desto größer ist auch sein Schutzumfang. Dies hat zur Folge, dass das Werk nicht nur in seiner konkreten Form gegen identische Nutzungen geschützt ist, sondern dass auch Abweichungen und nahezu identische Nutzungen in seinen Schutzbereich fallen. Erst wenn das Verletzungsexemplar selbst in erheblichem Umfang eigene individuelle Züge aufweist, so dass dahinter die Züge des benutzen Werkes verblassen, kann von einer – zulässigen – freien Benutzung die Rede sein. Umgekehrt folgt aus einem geringen Maß an Individualität auch ein entsprechend enger Schutzumfang bei dem betreffenden Werk (vgl. Dreier/Schulze, a.a.O., § 2 Rn. 34, § 24 Rn. 31). Entscheidend ist mithin allein das Maß der Übernahme der prägenden Gestaltungselemente.

Anhand der diversen vorgelegten Gestaltungsmöglichkeiten von Weißbiergläsern, auch mit einem integrierten Fußball, ist erkennbar, dass die individuellen Unterschiede zwischen den Gläsern insgesamt sehr gering sind. Zwar weisen einige Gläser größere Unterschiede, d.h. eine geringere Übernahme der Gestaltungselemente, in Bezug auf das Glas des Klägers auf, insbesondere da bei diesen der Fußball in die Glasmitte oder in den oberen Pokal eingearbeitet ist, jedoch weisen die Gläser der Beklagten selbst in erheblichem Umfang eigene individuelle Züge auf, so dass dahinter die Züge des benutzen “Werkes”, des Weißbierglases des Klägers, verblassen, und keine unzulässige Übernahme vorliegt.

Ein bereits auf den ersten Blick erkennbarer, deutlicher Unterschied der Gestaltung liegt darin, dass das Glas der Beklagten unter dem eingearbeiteten Fußball wieder breiter wird und in einem dicken Glasfuß mündet, während das Glas des Klägers einen – für ein Weißbierglas eher untypischen – abgesetzten Fuß hat. Auch endet der Füllbereich des Glases des Klägers mit dem eingearbeiteten Fußball. Der Füllbereich des Glases der Beklagten setzt sich jedoch noch unter dem Fußball ein Stück fort, sodass der Fußball nicht den Abschluss des Glases bildet. Hinzukommt, dass die Gläser aus unterschiedlichen Materialien – mundgeblasenes Kristallinglas einerseits, Pressglas andererseits – hergestellt sind, und auch in der weiteren konkreten Ausgestaltung differieren. So ist der Fußball in dem Glas des Klägers durch seinen Schliff deutlich in seiner Wabenstruktur ausgearbeitet und erkennbar, während bei dem Glas der Beklagten die formgebenden Linien durch die Pressung nicht so deutlich hervortreten. Insgesamt vermittelt das Glas des Klägers zudem einen gänzlich anderen Qualitätseindruck.

All diese Unterschiede streicht auch der Kläger heraus, allerdings zur Begründung der individuellen Schöpfungshöhe seiner Gläser. Bei näherer Betrachtung folgen hieraus aber gerade die Abweichungen, die zu einer zulässigen freien Benutzung führen. In dem engen Gestaltungsbereich, der durch den Gebrauchszweck und die ereignisspezifische Themengebung vorgezeichnet ist, genügen hierzu bereits die dargelegten geringen Abweichungen, um den angenommenen Schutzbereich wieder zu verlassen.

II.

Mangels Verletzungshandlung hat der Kläger auch keinen Anspruch auf Auskunft, da der Auskunftsanspruch von deren Bestand abhängig ist.

Gleiches gilt für den Freistellungsanspruch hinsichtlich der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten für das Abmahnschreiben vom 18.12.2008 und den Anspruch auf Feststellung der Schadenersatzpflicht.

III.

Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 I 1, 709 Satz 1 und Satz 2 ZPO.

Streitwert: 25.000,- €

Urteil des BGH vom 5. Juni 2008 – I ZR 96/07 (Zerknitterte Zigarettenschachtel)

BGB §§ 12, 812 Abs. 1 Satz 2 Fall 2, § 823 Abs. 1 Ah

Wird der Name einer bekannten Persönlichkeit ohne deren Einwilligung in einer Werbeanzeige genannt, kann nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass dem Schutz des Persönlichkeitsrechts des Genannten stets der Vorrang gegenüber der Meinungsäußerungsfreiheit des Werbenden zukommt. Vielmehr kann die mit der Namensnennung verbundene Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts hinzunehmen sein, wenn sich die Werbeanzeige einerseits in satirisch-spöttischer Form mit einem in der Öffentlichkeit diskutierten Ereignis auseinandersetzt, an dem der Ge-
nannte beteiligt war, und wenn andererseits der Image- oder Werbewert des Genannten durch die Verwendung seines Namens nicht ausgenutzt und nicht der Eindruck erweckt wird, als identifiziere er sich mit dem beworbenen Produkt oder empfehle es.

(…)

Tatbestand:

Der Kläger ist Repräsentant des Hauses Hannover. Er war im Jahre 1998 in eine körperliche Auseinandersetzung mit einem Kameramann vor seinem Gut Calenberg verwickelt, bei der er den Kameramann mit einem Regenschirm schlug. Ferner wurde in der Presse im Januar 2000 über eine Auseinandersetzung des Klägers mit einem Diskothekenbesitzer auf der vor der Küste Kenias gelegenen Insel Lamu berichtet.

Die Beklagte zu 1 ist das deutsche Tochterunternehmen eines international tätigen Tabakkonzerns. Die Beklagte zu 2 ist eine Werbeagentur. Die Beklagte zu 1 warb ab dem 27. März 2000 – ohne Einwilligung des Klägers – ganzseitig in verschie-
denen bundesweit erscheinenden Publikationen sowie auf Werbeplakaten mit einem nachstehend verkleinert wiedergegebenen Werbemotiv, das unter der Textzeile “War das Ernst? Oder August?” eine allseits eingedrückte, leicht geöffnete Zigarettenschachtel zeigt:

(…)

Der Kläger hat die Beklagten deswegen abgemahnt. Die Beklagte zu 2 hat daraufhin eine Unterlassungsverpflichtungserklärung abgegeben. Gegen die Beklagte zu 1 hat der Kläger eine einstweilige Verfügung erwirkt, die die Beklagte zu 1 als endgültige Regelung anerkannt hat. Eine Erstattung der Abmahnkosten und der Kos-
ten der Abschlusserklärung sowie die Zahlung von Schadensersatz haben die Beklagten abgelehnt.

Der Kläger hat – soweit in der Revisionsinstanz noch von Bedeutung – beantragt,

a) die Beklagten zu verurteilen, als Gesamtschuldner an den Kläger 60.000 € nebst 5% Zinsen über dem Basissatz seit dem
21. Januar 2004 zu zahlen;

b) die Beklagte zu 2 zu verurteilen, an den Kläger 1.253,69 € nebst 5% Zinsen über dem Basissatz seit dem 21. Januar 2004 zu zahlen.

Die Beklagten sind der Klage entgegengetreten.

Die Vorinstanzen haben der Klage – soweit hier von Bedeutung – stattgegeben  (OLG Hamburg ZUM 2007, 660 = AfP 2007, 371 = NJW-RR 2007, 1417).

Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgen die Beklagten ihr auf vollständige Abweisung der Klage gerichtetes Begehren weiter. Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:
I. Das Berufungsgericht hat angenommen, dem Kläger stehe wegen der rechtswidrigen Benutzung seiner Vornamen in den beanstandeten Werbeanzeigen  ein Anspruch auf Zahlung von Wertersatz in Höhe von 60.000 € gegen die Beklagtengemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 2, § 818 Abs. 2 BGB zu. Die Beklagte zu 2 sei zudem zur Erstattung der Abmahnkosten verpflichtet.

(…)

II. Die Revision der Beklagten hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Abweisung der Klage in dem in der Revisionsinstanz noch anhängigen Umfang. Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch auf Zahlung einer fiktiven Lizenzgebühr weder aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 2 BGB noch aus § 823 Abs. 1 BGB i.V. mit Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG, § 12 BGB zu. Er kann von der Beklagten zu 2 auch nicht die Erstattung der Abmahnkosten verlangen. Sämtliche Ansprüche setzen voraus, dass die Beklagten den Kläger in rechtswidriger Weise in seinem Persönlichkeitsrecht einschließlich seines Rechts an seinem Namen verletzt haben. Daran fehlt es, weil sich die Beklagten hinsichtlich der Verwendung der Vornamen des Klägers in der fraglichen Werbeanzeige auf den Schutz der Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) berufen können.

1. Rechtlich zutreffend ist das Berufungsgericht allerdings davon ausgegangen, dass eine unbefugte Nutzung der vermögenswerten Bestandteile des allgemeinen Persönlichkeitsrechts sowie der besonderen Persönlichkeitsrechte wie des Namens und des Rechts am eigenen Bild einen Bereicherungsanspruch des Rechtsträgers aus Eingriffskondiktion (§ 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 2 BGB) begründet. Da das Erlangte nicht herausgegeben werden kann, ist Wertersatz zu leisten (§ 818 Abs. 2 BGB), der nach den bei der Verletzung von Immaterialrechtsgütern geltenden Grundsätzen bestimmt werden kann. Der Wertersatz kann daher auch nach der üblichen Lizenzgebühr berechnet werden.

2. Das Berufungsgericht hat ferner rechtsfehlerfrei festgestellt, dass die Beklagten in der beanstandeten Werbeanzeige den Namen des Klägers zu kommerziellen Zwecken genutzt und damit in die vermögenswerten Bestandteile des Persön-
lichkeitsrechts des Klägers eingegriffen haben. Das Namensrecht nach § 12 BGB und das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Namensträgers können auch durch die Verwendung von Vornamen in Alleinstellung verletzt werden, wenn schon der alleinige Gebrauch der Vornamen beim angesprochenen Verkehr die Erinnerung an einen bestimmten Träger weckt (vgl. BGH, Urt. v. 27.1.1983 – I ZR 160/80, GRUR 1983, 262, 263 = WRP 1983, 339 – Uwe). Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei festgestellt, für eine Vielzahl der durchschnittlichen Betrachter der Werbeanzeige sei der Kläger aufgrund der Verwendung der beiden Vornamen Ernst und August wegen der damals zahlreichen Presseberichte über tätliche Auseinandersetzungen des Klägers zu erkennen gewesen. Soweit die Revision geltend macht, es handele sich um all-
tägliche Vornamen, viele Verbraucher würden das auf die Auseinandersetzungen, an denen der Kläger beteiligt gewesen sei, Bezug nehmende Wortspiel schon nicht erkennen, vermag sie einen Rechtsfehler des Berufungsgerichts nicht aufzuzeigen.
Denn das Berufungsgericht hat seine gegenteilige Auffassung rechtsfehlerfrei auf die von der Revision nicht angegriffene Feststellung gestützt, die Medien hätten wiederholt über diese Vorfälle und zuvor schon seit längerer Zeit vielfach über die Beziehung des Klägers zur Tochter des damaligen Fürsten von Monaco, seiner jetzigen Ehefrau, berichtet und dabei den Kläger regelmäßig mit seinen Vornamen Ernst August benannt, meist ergänzt durch das Adelsprädikat “Prinz”; aus diesem Grunde seien seine Vornamen weiten Kreisen der Öffentlichkeit bekannt gewesen, als das in Rede stehende Werbemotiv verbreitet worden sei.

3. Dagegen kann dem Berufungsgericht nicht in seiner Beurteilung gefolgt werden, der Eingriff in das einen Teil des Persönlichkeitsrechts des Klägers darstellende Namensrecht sei nicht gerechtfertigt. Das Berufungsgericht hat bei der von ihm vorgenommen Güter- und Interessenabwägung nicht hinreichend berücksichtigt, dass die vermögensrechtlichen Bestandteile des allgemeinen Persönlichkeitsrechts wie auch des Namensrechts nur einfachrechtlich geschützt sind, während sich die Beklagten ihrerseits auf das verfassungsrechtlich geschützte Grundrecht der Meinungsäußerungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) berufen können. Unter Berücksichtigung der Schwere des Eingriffs in das Persönlichkeitsrecht des Klägers ist der Ausübung des Grundrechts der Meinungsäußerungsfreiheit im Streitfall daher der Vorrang einzuräumen.

a) Bei dem in der Revisionsinstanz noch anhängigen Anspruch auf Zahlung einer Lizenzgebühr in Höhe von 60.000 € geht es ausschließlich um einen Eingriff der Beklagten in die vermögenswerten Bestandteile des allgemeinen Persönlichkeits-
rechts sowie des Namensrechts des Klägers. Eine etwaige Beeinträchtigung der ideellen Bestandteile seines Persönlichkeitsrechts, auf die der Kläger seinen bereits in erster Instanz abgewiesenen Klageanspruch auf Zahlung einer Geldentschädigung gestützt hat, steht nicht zur Überprüfung. Während die Persönlichkeitsrechte, soweit sie dem Schutz ideeller Interessen dienen, zum verfassungsrechtlich gewährleisteten Kern der Persönlichkeitsentfaltung (Art. 1 und 2 Abs. 1 GG) gehören, ist der Schutz der von der Rechtsprechung entwickelten vermögenswerten Bestandteile der Per-
sönlichkeitsrechte lediglich zivilrecht begründet (BVerfG, Kammerbeschl. v. 22.8.2006 – 1 BvR 1168/04, GRUR 2006, 1049, 1050 f.; BGHZ 169, 340 Tz. 21 – Rücktritt des Finanzministers). Den nur einfachrechtlich geschützten vermö-
gensrechtlichen Bestandteilen des Persönlichkeitsrechts kommt gegenüber der ver-fassungsrechtlich geschützten Meinungsäußerungsfreiheit grundsätzlich kein Vorrang zu (vgl. BGHZ 169, 193 Tz. 14 – kinski-klaus.de; ferner Ehmann, AfP 2007, 81, 82; Soehring/Link in Weberlin/Wallraf/Deters, Im Zweifel für die Pressefreiheit, 2008,
S. 285, 294).

b) Unter Berücksichtigung der Intensität des hier in Rede stehenden Eingriffs in den vermögensrechtlichen Bestand des Persönlichkeitsrechts des Klägers kommt bei der gebotenen Güter- und Interessenabwägung der Rechtsposition, auf die sich die Beklagten bei der Verbreitung der Werbeanzeige unter Berufung auf Art. 5 Abs. 1 GG stützen, ein größeres Gewicht zu.

aa) Der Schutz des Art. 5 Abs. 1 GG erstreckt sich, wovon auch das Berufungsgericht ausgegangen ist, auch auf kommerzielle Meinungsäußerungen und auf reine Wirtschaftswerbung, die einen wertenden, meinungsbildenden Inhalt hat (vgl. BVerfGE 71, 162, 175; 102, 347, 359 – Benetton; BGHZ 169, 340 Tz. 15 – Rücktritt des Finanzministers, m.w.N.). Dabei haben nicht nur Beiträge, die sich mit Vorgängen von historisch-politischer Bedeutung befassen, einen meinungsbildenden Inhalt (zu einer Werbeanzeige mit einem aktuellen politischen Tagesereignis vgl. BGHZ 169, 340 Tz. 20 – Rücktritt des Finanzministers), sondern auch solche, die Fragen von allgemeinem gesellschaftlichen Interesse aufgreifen. Auch durch unterhaltende Beiträge kann Meinungsbildung stattfinden; solche Beiträge können die Meinungsbildung unter Umständen nachhaltiger anregen und beeinflussen als sachbezogene Informationen (vgl. BVerfGE 101, 361, 389 f. – Caroline von Monaco; BVerfG, Kammerbeschl. v. 2.5.2006 – 1 BvR 507/01, NJW 2006, 2836 Tz. 11; BGH, Urt. v.
3.7.2007 – VI ZR 164/06, GRUR 2007, 902 Tz. 7 = WRP 2007, 1216, m.w.N.).

bb) Das beanstandete Werbemotiv der Beklagten befasst sich, wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei angenommen hat, in satirisch-spöttischer Form mit den durch die Darstellung der verbeulten Zigarettenpackung in Bezug genommenen Verhaltensweisen des Klägers bei den tätlichen Auseinandersetzungen vor dem Gut Calenberg sowie auf der Insel Lamu. Über diese Vorfälle war in den Medien wiederholt mit Namensnennung und Abbildung des Klägers berichtet worden, weil wegen der Beziehung des Klägers zu der Tochter des damaligen Fürsten von Monaco ein besonderes Informationsinteresse der Öffentlichkeit an diesen Ereignissen bestand. Die Bekanntheit einer Person im öffentlichen Leben kann ein besonderes Informationsinteresse der Öffentlichkeit begründen, das es rechtfertigen kann, über bestimmte Verhaltensweisen dieser Person auch mit Namensnennung und Abbildung zu berichten (vgl. BVerfG, Kammerbeschl. v. 13.6.2006 – 1 BvR 565/06, NJW 2006, 2835 Tz. 11; BGH, Urt. v. 15.11.2005 – VI ZR 286/04, GRUR 2006, 257 Tz. 22 = WRP
2006, 261). Einer Berichterstattung mit Namensnennung und Abbildung über solche Ereignisse von gesellschaftlicher Relevanz steht auch nicht der Schutz der Privatsphäre nach Art. 8 EMRK (vgl. dazu EGMR GRUR 2004, 1051 Tz. 76 – von Hannover/Deutschland) entgegen (BVerfG NJW 2006, 2835 Tz. 14 f.; BGH GRUR 2006, 257 Tz. 26; BGH GRUR 2007, 902 Tz. 9).

cc) Obwohl die Beklagten die tätlichen Auseinandersetzungen des Klägers vor seinem Gut Calenberg und auf der Insel Lamu im Rahmen einer Werbekampagne aufgegriffen haben, können sie sich folglich gleichwohl auf den besonderen Schutz
der Meinungsäußerungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) berufen. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts führt der Umstand, dass mit der Anzeige durch die Verwendung der Vornamen des Klägers und durch die Anspielung auf seine vermeintliche Bereitschaft zu tätlicher Auseinandersetzung in erster Linie bei den Betrachtern Aufmerksamkeit erregt werden sollte, um letztlich die Bekanntheit und den Absatz der von den Beklagten beworbenen Zigarettenmarke zu erhöhen, nicht zu einem grundsätzlichen Überwiegen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Klägers. Das Berufungsgericht hat bei seiner Abwägung nicht hinreichend beachtet, dass im Streitfall, wie dargelegt, lediglich der zivilrechtlich, nicht verfassungsrechtlich begründete Schutz der vermögenswerten Bestandteile des Persönlichkeitsrechts betroffen ist.
Geht es um Eingriffe in die vermögenswerten Bestandteile des Persönlichkeitsrechts, weil der Name einer bekannten Persönlichkeit ohne deren Einwilligung in einer Werbeanzeige genannt wird, kann nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass dem Schutz des Persönlichkeitsrechts des Genannten stets der Vorrang gegenüber der Meinungsäußerungsfreiheit des Werbenden zukommt. Vielmehr kann die mit der Namensnennung verbundene Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts hinzunehmen sein, wenn sich die Werbeanzeige einerseits in satirisch-spöttischer Form mit einem in der Öffentlichkeit diskutierten Ereignis auseinandersetzt, an dem der Genannte beteiligt war, und wenn andererseits der Image- oder Werbewert des Genannten durch die Verwendung seines Namens nicht ausgenutzt und nicht der Eindruck erweckt wird, als identifiziere er sich mit dem beworbenen Produkt oder empfehle es (vgl. BGHZ 169, 340 Tz. 19 – Rücktritt des Finanzministers, m.w.N.).

Diesen Eindruck erweckt die beanstandete Werbeanzeige nach den Feststellungen des Berufungsgerichts jedoch nicht. Sie erinnert vielmehr, wie auch das Berufungsgericht angenommen hat, diejenigen Betrachter, die von den tätlichen Ausei-
nandersetzungen des Klägers bereits Kenntnis hatten, an diese Vorfälle und die diesbezüglichen Medienberichterstattungen; Betrachter ohne jegliche Vorkenntnis von den Berichterstattungen konnten dagegen den Witz des Wortspiels mit den Vor-
namen des Klägers nicht verstehen. Die Ereignisse, auf die die Werbeanzeige im zeitlichen Zusammenhang mit der darüber in den Medien erfolgten Diskussion Bezug nimmt, werden zudem nicht einfach genannt, sondern in besonders pfiffiger Weise kommentiert. Die Werbeanzeige ist daher Teil der öffentlichen Auseinandersetzung
über die von ihr aufgegriffenen tätlichen Auseinandersetzungen des Klägers. Sie hat über die satirisch-spöttische Anspielung auf die der Öffentlichkeit bereits bekannten Geschehnisse hinaus auch nach Auffassung des Berufungsgerichts keinen den Kläger beleidigenden oder ernsthaft herabsetzenden Inhalt. Da nicht der Eindruck erweckt wird, der Kläger identifiziere sich in irgendeiner Weise mit dem beworbenen Produkt, kann eine Herabsetzung des Klägers insbesondere nicht darin gesehen werden, dass es sich hier um eine Werbung für Tabakerzeugnisse handelt. Danach ist der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Klägers gegenüber der Meinungsäußerungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG), auf die sich die Beklagten berufen können, von geringerem Gewicht. Das Interesse des Klägers, ohne seine Einwilligung in der Werbeanzeige nicht genannt zu werden, muss daher gegenüber der Ausübung dieses Grundrechts zurücktreten.

4. Aus den vorstehend genannten Gründen steht dem Kläger auch ein Schadensersatzanspruch wegen Verletzung der vermögenswerten Bestandteile seines Persönlichkeitsrechts nach § 823 Abs. 1 BGB i.V. mit Art. 1 und 2 Abs. 1 GG auf
Zahlung einer Lizenzgebühr nicht zu.

5. Da durch die beanstandete Werbeanzeige weder die vermögenswerten Bestandteile noch – mangels eines beleidigenden oder ernsthaft herabsetzenden Inhalts – die ideellen Bestandteile des Persönlichkeitsrechts des Klägers verletzt wor-
den sind, kann er von der Beklagten zu 2 auch nicht Erstattung der Abmahnkosten verlangen.

III. Auf die Revision der Beklagten ist das Berufungsurteil daher aufzuheben, soweit zum Nachteil der Beklagten entschieden worden ist. Auch insoweit ist die Klage unter Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung abzuweisen.

(…)

(Urheberrecht Berlin) Die Bilder “Außer Atem I” und “Außer Atem II” der Künstlerin Xenia Hausner dürfen weiter gezeigt werden

Das Landgericht München hatte sich mit der Frage zu beschäftigen, wann es sich bei der Nutzung einer Fotografie als Vorlage eines Gemäldes um eine freie oder eine unfreie Bearbeitung handelt. Es hat hierzu ausgeführt, dass nur in dem Fall, in dem das Orginal gegenüber dem neuen Werk verblasst, das Urheberrecht eine Nutzung unabhängig von dem Einverständnis des Schöpfers des Ausgangswerkes zu lässt.  Dies sei hier nicht der Fall. Die Parteien haben, um die Werke zu erhalten, einen Vergleich geschlossen (LG München, 21 O 7436/06)

Hierzu die Pressemitteilung des Landgerichts:

Die Bilder „Außer Atem I“ und „Außer Atem II“ einer zeitgenössischen Berliner Künstlerin dürfen weiter gezeigt werden. Auf Vorschlag des Vorsitzenden der 21. Zivilkammer, Thomas Kaess, haben die Parteien sich erfolgreich um eine außergerichtliche Einigung bemüht.

Das Landgericht München I hatte am 21.04.2006 auf Antrag eines Fotografen die Nutzung per einstweiliger Verfügung untersagt, da die Künstlerin als zentrales Element ihrer beiden Collage-artig aufgebauten Werke dessen Aufnahme der Hauptdarstellerin des Stücks „Endstation Sehnsucht“ im Schauspiel Frankfurt verwendet hatte; sie war in der FAZ vom 17.01.2004 und der SZ vom 19.01.2004 abgedruckt worden, wo die Künstlerin sie fand und für Ihre Werke verwendete. Hierfür hatte sie jedoch den Kläger nicht um sein Einverständnis gebeten. In der mündlichen Verhandlung vom 05.07.2006 erörterte die für Urheberstreitigkeiten zuständige Kammer mit den Parteien, ob es sich hierbei um eine sogenannte freie oder unfreie Bearbeitung des Lichtbildes handelte. Nur im ersten Fall, wenn der Eindruck des Originals gegenüber demjenigen der neuen Werke „verblasst“, lässt das Urheberrecht eine Nutzung unabhängig vom Einverständnis des Schöpfers des Ausgangswerkes zu. Die Kammer wies darauf hin, dass die Beklagte die Aufnahme des Klägers nur leicht verfremdete und nach dem Eindruck der Kammer auch inhaltlich nicht in einen völlig neuen Kontext stellte. Die Fotografie des Klägers präge mit ihrem sehr expressiven Ausdruck auch innerhalb der neuen Bildkompositionen die Aussage der beiden neuen Werke der Künstlerin ganz wesentlich.
Um eine Präsenz der beiden Werke in der Kunstszene weiter zu ermöglichen, riet die Kammer den Parteien, über die Einräumung einer Nutzungslizenz zu verhandeln. Diese Verhandlungen führten nun zum Erfolg:
In einem zwischen den beiden Parteivertretern ausgehandelten Vergleich verpflichtete sich die Beklagte, bei jeder künftigen Nutzung ihrer beiden Werke auf die Verwendung der Fotografie des Klägers hinzuweisen. Für die weitere Nutzung vereinbarten die Parteien ein Honorar, dessen Höhe dem Gericht nicht mitgeteilt wurde. Außerdem verpflichtete sich die Beklagte, in künftigen Werken keine Fotografien des Klägers mehr einzuarbeiten.

Quelle: Pressemitteilung Landgericht München

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