Garantie

(Wettbewerbsrecht/Archiv) LG Köln vom 15. 9. 2009: Echtheitsgarantie in Internetangeboten ist keine unzulässige Werbung mit Selbstverständlichkeiten (33 O 126/09)

Da in der Vergangenheit Mandanten wegen Echtheitsgarantien angemahnt wurden, hier eine Entscheidung des Landgerichts Köln. Weiterlesen

Hanseatisches OLG vom 26.11.2009 zur Werbung mit Garantieversprechen (3 U 23/09)

Das Hanseatische OLG stellt fest, dass § 477 BGB auch eine das Marktverhalten regelnde Norm ist und dass eine Werbung mit einer Garantie auch unter den Anwendungsbereich des § 477 BGB fällt.

(…)

hat das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg, 3. Zivilsenat, durch (…)

nach der am 12. November 2009 geschlossenen mündlichen Verhandlung für Recht erkannt:

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 15, Az. 315 O 389/08, vom 15. Januar 2009 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Die Klägerin, welche Gartenhäuser vertreibt, verlangt von der Beklagten, ebenfalls Vertreiberin von Gartenhäusern, den Ersatz von vorgerichtlichen Abmahnkosten.

In einem im Juli 2008 über das Internetportal Ebay abrufbaren Angebot der Beklagten hieß es u.a. wie folgt:

„Das etwas andere Gartenhaus. (…) Die Gartenhäuser werden aus qualitativ hochwertigstem Fichtenholz hergestellt. Dies bietet Ihnen nicht nur eine Langlebigkeit der Produkte, sondern auch eine Garantiezeit von 5 Jahren.“

Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten lauten unter Punkt 6. „Mängelhaftung“ u.a. wie folgt:

„Liegt ein Mangel vor, gelten die gesetzlichen Vorschriften. Hiervon abweichend gilt: (…) 6.2 Für Verbraucher beträgt die Verjährungsfrist für Mängelansprüche bei neuen Waren zwei Jahre ab Lieferung der Ware an den Kunden, bei gebrauchten Waren ein Jahr ab Lieferung der Ware an den Kunden. Die gesetzlichen Verjährungsfristen bleiben dagegen unberührt bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Verkäufers, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, bei Haftung aus Garantieversprechen sowie in den Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.“

Die Klägerin ließ die Beklagte durch Anwaltsschreiben vom 18.7.2008 wegen Verletzung der Voraussetzungen des § 477 BGB abmahnen. Namens der Beklagten wies ihr Prozessbevollmächtigter die Abmahnung am 22.7.2008 mangels Vorlage einer Originalvollmacht zurück. Diese Zurückweisung hielt die Beklagte am 23.7.2008 auch nach Übersendung von Kopien der Abmahnung und der Vollmacht aufrecht, gab jedoch eine Unterlassungserklärung ab.

Die Klägerin hat geltend gemacht, die Beklagte habe in ihrem Internetangebot unter Verstoß gegen § 4 Nr. 11 UWG i.V.m. § 477 BGB unvollständig über die Garantie belehrt und sei deshalb zu Recht abgemahnt worden.

Die Klägerin hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin € 1.005,40 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 29.7.2008 sowie € 130,50 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 1.9.2008 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat vorgetragen: Die Gestaltung des angegriffenen Angebots entspreche den Voraussetzungen des § 477 BGB. In ihren AGB gebe sie, die Beklagte, ferner an, dass die Gewährleistungsrechte nicht eingeschränkt würden.

Das Landgericht Hamburg hat mit Urteil vom 15.1.2009, auf welches zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird, der Klage in Höhe von € 703,80 stattgegeben und sie im Übrigen abgewiesen.

Gegen dieses Urteil wendet sich die Beklagte mit der Berufung. Sie macht geltend: Zu Unrecht gehe das Landgericht davon aus, dass die Abmahnung der Klägerin berechtigt gewesen sei. In § 6 ihrer, der Beklagten, AGB weise sie in hinreichender Weise auf die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche des Käufers hin. Ein Verstoß ihres, der Beklagten, Ebay-Angebots gegen §§ 3, 4 Nr. 11 UWG i.V.m. § 477 BGB liege nicht vor. Dem Unternehmer oblägen gemäß § 312c Abs. 1 BGB i.V.m. § 1 BGB-Infoverordnung diverse Informationspflichten, zu denen allerdings die Informationen über Kundendienst und geltende Gewährleistungs- und Garantiebedingungen nicht gehörten. Nach § 312c Abs. 2 BGB i.V.m. § 1 Abs. 4 BGB-Infoverordnung habe der Unternehmer dem Verbraucher nach der Bestellung die Informationen über Kundendienst und geltende Gewährleistungs- und Garantiebedingungen in Textform mitzuteilen. Dieser Pflicht komme sie, die Beklagte, nach. Der Warensendung werde jeweils eine Garantieerklärung beigefügt, die den Anforderungen des § 477 BGB entspreche. § 477 BGB regele lediglich die inhaltlichen Anforderungen an die Garantieerklärung, nicht aber den Zeitpunkt ihrer Abgabe. Insofern gelte der schon erwähnte § 312c Abs. 2 BGB i.V.m. §1 Abs. 4 BGB-Infoverordnung. Bei Ebay-Geschäften reiche die Übersendung der Erklärung mit der Warenlieferung aus.

Die Beklagte beantragt,

unter Abänderung und Aufhebung des Urteils des Landgerichts Hamburg, Az. 315 O 389/08, vom 15.1.2009 die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Klägerin verteidigt das angefochtene Urteil und macht ergänzend geltend: Hinsichtlich der AGB der Beklagten werde bestritten, dass diese überhaupt Vertragsbestandteil geworden seien. Zudem könne der Käufer daraus nicht ersehen, auf welcher Grundlage er den Verkäufer aus dessen Garantieerklärung in Anspruch nehmen könne; denn es bestehe ein grundsätzlicher Unterschied zwischen Gewährleistungsrechten und der eingeräumten Garantie. Zu Recht habe das Landgericht ausgesprochen, dass der Hinweis gemäß § 477 BGB bereits vor Vertragsschluss erfolgen müsse. Denn die Werbung mit einer Garantie habe erheblichen Einfluss auf die Kaufentscheidung des Interessenten.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die angefochtene Entscheidung sowie die von den Parteien zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

II.

Die zulässige Berufung der Beklagten ist nicht begründet. Die Klägerin hat Anspruch auf Ersatz der Abmahnkosten in vom Landgericht zugesprochener Höhe gemäß § 12 Abs. 1 S. 2 UWG, weil das beanstandete Internet-Angebot der Beklagten gegen die §§ 3, 4 Nr. 11 UWG in Verbindung mit § 477 Abs. 1 BGB verstieß.

1. § 477 Abs. 1 BGB ist eine Vorschrift, die im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG jedenfalls auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer – also gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 2 UWG insbesondere der Mitbewerber und Verbraucher – das Markverhalten zu regeln.

Ob eine Vorschrift den in § 4 Nr. 11 UWG genannten Regelungscharakter besitzt, ist im Wege der Normauslegung zu klären (Hefermehl/Köhler/Bornkamm, UWG, 27. Aufl. 2009, § 4 Rz. 11.33).

§ 477 Abs. 1 BGB ordnet an, dass eine Garantieerklärung einfach und verständlich abzufassen ist und Hinweise auf die unbeschadet der Garantie bestehenden gesetzlichen Gewährleistungsrechte, den Inhalt der Garantie und alle sonstigen für die Geltendmachung der Garantie wesentlichen Angaben enthalten muss. Der Vorschrift liegt Art. 6 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 1999/44/EG vom 25.5.1999 (Verbrauchsgüterkauf-RL) zugrunde, deren 21. Erwägungsgrund lautet (Unterstreichungen stammen vom erkennenden Senat):

„Bei bestimmten Warengattungen ist es üblich, daß die Verkäufer oder Hersteller auf ihre Erzeugnisse Garantien gewähren, die die Verbraucher gegen alle Mängel absichern, die innerhalb einer bestimmten Frist offenbar werden können. Diese Praxis kann zu mehr Wettbewerb am Markt führen. Solche Garantien stellen zwar rechtmäßige Marketinginstrumente dar, sollten jedoch den Verbraucher nicht irreführen. Um sicherzustellen, daß der Verbraucher nicht irregeführt wird, sollten Garantien bestimmte Informationen enthalten, unter anderem eine Erklärung, daß die Garantie nicht die gesetzlichen Rechte des Verbrauchers berührt.“

Nach der Vorstellung des europäischen Normgebers hat also die Aufklärung über die Garantie verbraucherschützenden Charakter. Weiter ist der Begründung zum Gesetzentwurf des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes, der u.a. die Umsetzung der Richtlinie in das deutsche Recht zum Gegenstand hatte, ein klarer Hinweis darauf zu entnehmen, dass der der Einführung dieser Vorschrift zugrundeliegende gesetzgeberische Wille unter dem Aspekt des lauterkeitsrechtlichen Rechtsbruchtatbestands eine marktregelnde Tendenz einschloss. In der Gesetzesbegründung heißt es u.a. (BT-Drs. 14/6040 v. 14.5.2001, S. 247; Unterstreichungen stammen vom erkennenden Senat):

Allerdings kommt ein Verstoß gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) unter zwei Gesichtspunkten in Betracht: Zum einen können unklare und missverständliche Garantiebedingungen zum Zwecke irreführender Werbung im Sinne des § 3 UWG eingesetzt werden. Dass auch Garantiezusagen unter diese Vorschrift fallen können, ist seit langem anerkannt (Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, § 3 UWG Rdnr. 153). Zum anderen kommt ein Verstoß gegen die Generalklausel des § 1 UWG unter dem Gesichtspunkt des Rechtsbruchs in Betracht. Allerdings ist nicht jede Wettbewerbshandlung, die einen Verstoß gegen eine gesetzliche Vorschrift darstellt, schon allein aus diesem Grund sittenwidrig im Sinne des § 1 UWG. Vielmehr muss sich der Verstoß auch auf den Wettbewerb auswirken (Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, § 1 UWG Rdnr. 610 f.). Der Schutz des Wettbewerbs ist zwar nicht primäre Zielrichtung der Vorschrift. Vielmehr geht es um den Schutz des Verbrauchers vor ungenauen Garantiebedingungen und die damit mögliche Ungewissheit über die Rechte bei Lieferung einer mangelhaften Kaufsache. Hiermit werden jedoch regelmäßig Auswirkungen auf den Wettbewerb verbunden und von dem Garantiegeber auch beabsichtigt sein, stellt die Garantie gegenüber dem Verbraucher doch ein nicht unerhebliches Werbeargument dar.

Mithin hat § 477 BGB jedenfalls auch die Funktion, das Marktgeschehen im Interesse der Verbraucher zu regeln.

2. Das mit der Abmahnung beanstandete Angebot der Beklagten genügte den Voraussetzungen des § 477 BGB nicht.

a) Das Angebot der Beklagten im Rahmen der Internet-Auktions-Plattform Ebay unterfällt dem Anwendungsbereich des § 477 BGB.

§ 477 BGB bestimmt seinem Wortlaut nach inhaltliche Anforderungen an die „Garantieerklärung“. Bei einer Garantie handelt es sich um die Erweiterung der Gewährleistungsrechte im Rahmen eines Kaufvertrags (unselbständige Garantie) oder einen eigenständigen Vertrag, der Angebot und Annahme voraussetzt (selbständige Garantie; siehe zum Vorstehenden nur Palandt/Weidenkaff, § 443 Rz. 4; Lorenz. in Münchener Komm. zum BGB, 5. Aufl. 2008, § 477 Rz. 3). Die in § 477 BGB angesprochene „Garantieerklärung“ ist also die zum Abschluss des Kaufvertrags bzw. (bei eigenständiger Garantie) des Garantievertrags führende Willenserklärung des Verkäufers (Lorenz, in: Münchener Kommentar zum BGB, Bd. 3, 5. Aufl. 2008, § 477 Rz. 3). Hieraus folgt also, dass im Falle einer unselbständigen Garantie im Rahmen eines Kaufvertrags die zum Vertragsschluss führende Willenserklärung des Verkäufers bereits an den in § 477 BGB enthaltenen Anforderungen zu messen ist. Werbliche Angaben, die (allenfalls) eine invitatio ad offerendum des Verkäufers beinhalten, sind mithin nach dem Wortlaut nicht Regelungsgegenstand.

Das unter Hinweis auf eine „Garantiezeit von 5 Jahren“ erfolgende Ebay-Angebot der Beklagten war ein diese bindendes, eine unselbständige Garantie einschließendes Angebot zum Abschluss eines Kaufvertrags. Die Einstellung einer Ware in eine Internet-Auktion auf der Ebay-Website ist das rechtsgeschäftlich bindende Verkaufsangebot an denjenigen Bieter, der innerhalb der Laufzeit das höchste Gebot abgibt (siehe nur BGH NJW 2005, 53, 54). Die Frage, welche Bedeutung dem Hinweis auf eine „Garantiezeit von 5 Jahren“ im vorliegenden Angebot zukommt, ist durch Auslegung gemäß §§ 133, 157 BGB unter Berücksichtigung des objektiven Empfängerhorizonts zu beantworten. Der Adressat des vorliegenden Angebots zum Abschluss eines Kaufvertrags dürfte den Angebotsinhalt dahingehend verstehen, dass der ihm angesonnene Kaufvertrag nicht allein im Austausch von Ware und Geld bestehen, sondern gleichermaßen eine seitens des Verkäufers gewährte „Garantiezeit von 5 Jahren“ umfassen sollte. Die Aufspaltung des einheitlichen Geschehens „Kauf mit Garantie“ in einerseits „Kauf“ und andererseits „Ankündigung eines noch abzuschließenden Garantievertrags“ ist mit der Verkehrsanschauung nicht zu vereinbaren. Mithin ist ein Angebot der vorliegenden Art dahingehend zu verstehen, dass die genannte Garantie gerade Teil des Kaufvertrags werden sollte (vgl. OLG Hamm, Urt. v. 13.8.2009, Az. 4 U 71/09, juris-Rz. 28).

Der Einwand der Berufung, das vorstehend dargelegte Verständnis des § 477 BGB stehe in Widerspruch zu § 312c Abs. 2 i.V.m. § 1 Abs. 4 BGB-Info-VO, welche die Erteilung der Garantiebedingungen in Textform erst bei Lieferung gestatteten, führt zu keinem anderen Ergebnis. § 312c BGB beruht auf der Umsetzung der Richtlinie 97/7/EG vom 20.5.1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz; demgegenüber regelt § 477 BGB auf der bereits genannten gemeinschaftsrechtlichen Grundlage kaufrechtlichen Verbraucherschutz auch außerhalb des Fernabsatzes. Dass im Wege des Fernabsatzes abgeschlossene Verbrauchsgüterkaufverträge mangels anderweitiger Spezialitätsanordnungen beiden Regelungsregimen unterliegen, deren verbraucherfreundlicheres, also strengeres sodann zum Tragen kommt, ist Stand der Gesetzgebung; hier wirkt also eine Art verbraucherschutzrechtliche „Meistbegünstigung“.

b) Das streitgegenständliche Verkaufsangebot genügt § 477 Abs. 1 Nr. 1 BGB nicht, weil es – wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat – nicht in der hiernach erforderlichen Weise über die gesetzlichen Rechte des Verbrauchers sowie darüber aufklärt, dass die gesetzlichen Rechte durch die Garantie nicht eingeschränkt werden. Eine solche Aufklärung ergibt sich nicht aus den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten, weil die dortige Regelung in Ziff. 6.2 nach Wortlaut und Systematik mit der allein verjährungsbezogen Aussage, die „gesetzlichen Verjährungsfristen bleiben unberührt (…) bei Haftung aus Garantieversprechen“ nicht klarstellt, dass generell die gesetzlichen Gewährleistungsrechte von der Garantie nicht eingeschränkt werden.

3. Für die Wirksamkeit der Abmahnung, welche nicht nur eine einseitige Erklärung, sondern auch das Angebot zum Abschluss eines Unterwerfungsvertrags enthielt, bedurfte es nicht der Beifügung einer Originalvollmacht gemäß § 174 BGB (vgl. Senat, GRUR-RR 2008, 370). Die Höhe der vom Landgericht zugesprochenen Abmahnkosten greift die Berufung zu Recht nicht an.

4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 10, 711, 713, ZPO, § 26 Nr. 8 EGZPO.

Unterschriften

Garantieversprechen ohne Hinweis auf Verbraucherrechte (§477 BGB) stellt Wettbewerbsverstoss dar (OLG Franfurt am Main, 6 W 54/08)

Gericht: OLG Frankfurt a.M.

Aktenzeichen: 6 W 54/08 (Beschluss vom 4. Juli 2008)

Aus den Entscheidungsgründen:

(…)

Das Landgericht hat die Kosten des einstweiligen Verfügungsverfahrens, das die Parteien nach Abgabe der strafbewehrten Unterlassungserklärung des Antragsgegners in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, zu Recht dem Antragsgegner auferlegt, da der Antragsteller bei Weiterführung des Verfahrens voraussichtlich – zumindest im Wesentlichen – obsiegt hätte (§§ 91a, 92 II Nr. 1 ZPO).

Soweit es um die Erfolgsausicht der Unterlassungsanträge zu Ziff. 2 und Ziff. 3 lit. a) bis j) geht, nimmt der Senat auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung Bezug, denen er in vollem Umfang folgt. Die hierzu im Beschwerdeverfahren vorgetragenen Erwägungen des Antragsgegners führen zu keinem abweichenden Ergebnis.

Die mit dem Antrag zu 2) beanstandete Aussage „24 Monate Garantie auf dieses Produkt!“ verstieß gegen § 477 I BGB, da sie die nach dieser Vorschrift notwendigen Angaben nicht enthielt, insbesondere nicht den Hinweis auf die schon nach dem Gesetz bestehenden Verbraucherrechte und darauf, dass diese Rechte durch die Garantie nicht eingeschränkt werden. Die genannte Vorschrift ist eine Marktverhaltensregel gemäß § 4 Nr. 11 UWG. Der Verstoß stellt auch keine bloße Bagatelle im Sinne von § 3 UWG dar. Insoweit recht es aus, dass die Zuwiderhandlung geeignet ist, dass wirtschaftliche Verhalten des Durchschnitts-verbrauchers wesentlich zu beeinflussen (vgl. Art. 5 II b UGP-Richtlinie). Diese Voraussetzung ist hier schon deshalb erfüllt, weil die Anziehungskraft der Garantieerklärung merklich relativiert wäre, wenn dem Verbraucher zugleich mitgeteilt worden wäre, dass die Gewährleistungsfrist für das als „neu“ bezeichnete Kaufobjekt ohnehin2 Jahre beträgt (§§ 438 I Nr. 3, 475 II BGB).

Die Verwendung unzulässiger AGB-Bestimmungen – hier Antrag zu 3) – kann grundsätzlich von Wettbewerbern gemäß §§ 3, 4 Nr. 11 UWG beanstandet werden. Der Senat hält insoweit an seiner, den Parteien bekannten Entscheidung vom 09.05.2007 – 6 W 61/07 (OLGR 2007, 585 f.) fest. Im Übrigen ist seit dem 12.12.2007 die UGP-Richtlinie anzuwenden und das UWG dementsprechend richtlinienkonform auszulegen.

Da nach der Richtlinie auch Geschäftspraktiken nach dem Vertragsschluss erfasst werden (vgl. Art. 2d) und 3 l), erscheint es nicht mehr zweifelhaft, dass das (richtlinienkonform auszulegenden) UWG eine wettbewerbsrechtliche Kontrolle der Verwendung unwirksamer AGB ermöglicht (vgl. hierzu näher Hefermehl/Köhler/Bornkamm, UWG, 26. Auflage, § 4 Rdn. 11.156c ff).

Die von dem Antragssteller im Einzelnen beanstandeten AGB-Klauseln sind aus den vom Landgericht genannten Gründen unwirksam; dies gilt auch für die mit den Anträgen zu 3b) und d) erfassten Klauseln, auf die die Antragsgegnervertreterin in der Beschwerdebegründung nochmals eingegangen ist.

Zu Ziff. 2 der AGB (Antrag 3b) hat das Landgericht zu Recht ausgeführt, dass der Satz „Unsere Angebote sind unverbindlich“ vom Durchschnittsverbraucher so und nicht anders verstanden wird. Der nachfolgende Satz „Kleine Abweichungen und technische Änderungen gegenüber unseren Abbildungen oder Beschreibungen sind möglich“, ändert daran nichts, weil hierin eine eigenständige Aussage und keine Erläuterung des ersten Satzes zu sehen ist. Im Übrigen wäre die Klausel auch dann unwirksam, wenn eine anderweitige Auslegungsmöglichkeit in Betracht gezogen werden könnte; denn über die Wirksamkeit einer AGB-Klausel entscheidet die kundenfeindlichste Auslegungsvariante.

Auch die in Ziff. 4 der AGB getroffene Regelung (Antrag 3d) hat das Landgericht zutreffend als unwirksam bewertet, weil sie gegen § 308 Nr. 1 BGB verstößt. Es geht insofern nicht um das Aushebeln einer vereinbarten Lieferzeit, sondern darum, dass das Recht des Käufers, im Fall der Nichtleistung nach dem Ablauf einer von ihm gesetzten angemessenen Frist zurückzutreten oder einen Schadenersatzanspruch statt der Leistung geltend zu machen, ausgehöhlt wird, wenn die Lieferzeit von intransparenten Voraussetzungen und unbestimmten Kriterien abhängig gemacht wird.

Der Antrag zu 1) betraf die Frage, ob ein (erheblicher) Wettbewerbsverstoß vorliegt, wenn der Verbraucher im Fernabsatz – bei Verwendung des Musters gemäß Anlage 2 der BGB-InfoV (a.F.) oder eines inhaltlich ähnlichen Textes im Rahmen der Vorab-Unterrichtung nach § 312c I 1 BGB – nicht darüber informiert wird, dass die Widerrufsfrist nicht vor Erhalt der Widerrufsbelehrung in Textform beginnt. Zu diesem Problembereich gibt es divergierende OLG-Entscheidungen (vgl. einerseits OLG Hamm, OLGR 2007, 387; KG, KGR 2007, 148; OLG Naumburg, OLGR 2008, 300; OLG Stuttgart, OLGR 2008, 377 und andererseits OLG Köln, OLGR 2007, 695; OLG Hamburg, OLGR 2008, 129). Der Ausgang des vorliegenden Eilverfahrens konnte insoweit ungewisse erscheinen, so dass hinsichtlich des Antrags zu 1) nach billigem Ermessen eine Kostenaufhebung in Betracht kam.

An der insgesamt zu treffenden Kostenentscheidung ändert dies jedoch nichts, weil der Antrag zu 1) neben den anderen Anträgen nur ein relativ geringes Gewicht hat. Der Antragssteller, der mit dem Antrag zu 3) zehn einzelne AGB-Klauseln angegriffen hat, hat insgesamt zwölf Beanstandungen geltend gemacht. Die wirtschaftliche Bedeutung der mit dem Antrag zu 1) gerügten Verhaltensweise erscheint – ungeachtet der komplexen rechtlichen Überlegungen, die hierzu angestellt werden können – nicht derart gewichtig, dass der Anteil des Antrags zu 1) an dem Gesamtstreitwert von 15.000 EUR mit einem höheren Betrag als 2.000 EUR zu veranschlagen wäre. Auf dieser Basis führt die Annahme einer beim Antrag zu 1) ungewissen Entscheidungssituation nicht zu einem Teilunterliegen des Antragsstellers, dass nach der Maßgabe des § 92 II Nr. 1 ZPO eine Kostenquotelung als angemessen erscheinen lässt. Der Antragsgegner hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen, da sein Rechtsmittel ohne Erfolg geblieben ist (§ 97 Abs. 1 ZPO). Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen nicht vor.

(…)

Sollten Sie Empfänger einer Abmahnung geworden sein oder Fragen zu Garantieversprechen von Wettbewerbern haben, stehen wir Ihnen gerne mit Rat und Tat zur Seite.

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