Das OLG Düsseldorf hat entschieden, dass die Darstellung einer Aufnahme eines dreijährigen Kindes in einem Dokumentarfilm ohne die Einwilligung der Mutter gegen § 22 KUG verstoßen kann.
Ausreichend für den Schutz nach § 22 KUG ist die Erkennbarkeit für einen mehr oder wenig großen Bekanntenkreis. Zugunsten des Anonymitätsinteresse des Betroffenen sind sehr geringe Anforderungen an die Erkennbarkeit zu stellen. Dies gilt auch für Fotos aus Kindheitstagen. Das Informationsinteresse und die Kunstfreiheit hatte hier hinter dem schutzwürdigen Interesse des Kindes, sich frei von öffentlicher Beobachtung fühlen und entfalten zu dürfen, zurück zu treten.
Die Berufung des Antragsgegners gegen das Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 15.07.2009 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsrechtszuges werden dem Antragsgegner auferlegt.
Gründe:
Der Antragsgegner ist der Verleiher des Films “D.e.V.”, in dem der Regisseur D. W. anhand mehrerer Fallbeispiele das Leid von Vätern, denen der Umgang mit ihren Kindern untersagt wird, dokumentarisch darstellt.
Die Antragstellerin ist die heute elf Jahre alte, nichtehelich geborene Tochter des Regisseurs, der in dem Film auch seine eigene Geschichte eines sich “entsorgt” fühlenden Vaters aufgreift und dabei das in der Beschlussverfügung des
Landgerichtes vom 23.06.2009 wiedergegebene Foto von sich und der damals dreijährigen Antragstellerin kurz zeigt.
Das Landgericht, auf dessen tatsächliche Feststellungen Bezug genommen wird, hat dem Antragsgegner durch die bezeichnete Verfügung unter Androhung von Ordnungsmitteln sinngemäß untersagt, den Film mit dem fraglichen Foto
öffentlich vorzuführen, Filmkopien Kinos zur Verfügung zu überlassen oder ihn anderweitig zu verbreiten.
Gegen das die Beschlussverfügung bestätigende Urteil vom 15.07.2009 richtet sich die Berufung des Antragsgegners, der rügt, dass das Landgericht sich trotz Vorlage einer DVD-Kopie kein eigenes Bild vom Film und von der Einblendung des Fotos verschafft habe. Er macht weiter geltend, dass die Antragstellerin im Rechtssinne nicht erkennbar sei, weil sie sich zwischenzeitlich äußerlich völlig verändert habe. Außer von ihren Eltern werde die Antragstellerin auf dem beanstandeten Foto von niemand wiedererkannt. Der Film teile weder ihren Namen noch ihren Wohnort mit. Im Obrigen habe die Antragstellerin durch Hinweise auf das ergangene Verbot gegenüber Kinos selbst zu ihrer “Enttarnung” beigetragen. Schließlich sei die Antragstellerin schon vor dem Kinostart des Films durch Presseberichterstattung und einen Z.-Beitrag unter Verwendung des Fotos in der öffentlichen Diskussion präsent gewesen.
Bei der Abwägung zwischen dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht der Antragstellerin und dem auf Seiten des Antragsgegners zu berücksichtigenden Recht auf Kunstfreiheit müsse zudem der hohe emotionale Wert, der der Einblendung des Fotos für die Aussage des Films zukomme, berücksichtigt werden. Der Film stelle nicht nur Vater-Tochter-Beziehungen dar, sondern berühre auch “entwicklungspsychologische lmplikationen”. Das Thema greife in den “rechtspolitischen Raum” ein; es interessiere die Offentlichkeit in zunehmendem Maße.
Die zeitgeschichtliche Bedeutung der Abbildung ergebe sich auch daraus, dass der Europäische Gerichtshof in seiner am 04.12.2009 veröffentlichten Entscheidung die deutsche Rechtspraxis, dass nichteheliche Väter keinerlei sorgerechtliche Ansprüche haben, gerügt hat. Schließlich falle die beanstandete Verwendung des Bildes unter den Ausnahmetatbestand des § 23 Abs. 1 Nr. 4 KUG. Es bestehe ein berechtigtes lnteresse der Allgemeinheit an einer möglichst authentischen Dokumentation und Wirklichkeitsabbildung. Die Vorschrift sei auf Bildnisse in künstlerischen Darstellungen aller Art anzuwenden, so auch auf Personenabbildungen in dokumentarischen Filmaufnahmen von künstlerischer Qualität.
Der Antragsgegner beantragt,
unter Abänderung des angefochtenen Urteils die einstweilige Verfügung aufzuheben und den Antrag auf ihren Erlass zurückzuweisen.
Die Antragstellerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Antragstellerin verteidigt das zu ihren Gunsten ergangene landgerichtliche Urteil und wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen. Sie weist darauf hin, dass der Vater einer ehemaligen Mitschülerin ihre Mutter nach Erscheinen eines Zeitungsartikels in der N. vom 06.06.2009 angerufen und erklärt habe, dass er auf dem dort veröffentlichten Bild die Antragstellerin gesehen habe.
Wegen der Einzelheiten des Vortrags der Parteien im Berufungsverfahren wird auf die hier gewechselten Schriftsätze verwiesen.
Die zulässige Berufung des Antragsgegners hat in der Sache keinen Erfolg.
Die Antragstellerin hat einen Anspruch auf Unterlassung der Verwendung ihres Fotos in dem Film “D.e.V.” gemäß § 823, 1004 BGB i.V.m. § 22 KUG und kann die Sicherung dieses Anspruchs im Wege der einstweiligen Verfügung
durchsetzen. Der erkennende Senat hat mittels der vorgelegten DVD-Kopie vom Inhalt des Films Kenntnis genommen und seine Wahrnehmungen zum Gegenstand der Erörterung in der Berufungsverhandlung gemacht.
Nach § 22 KUG dürfen Bildnisse grundsätzlich nur mit Einwilligung des Abgebildeten veröffentlicht und verbreitet werden. Ist der Abgebildete – wie hier – minderjährig und deshalb nur beschränkt geschäftsfähig, bedarf es zusätzlich der Einwilligung seines gesetzlichen Vertreters (BGH DSB 2004, Nr. 11, 17; Löffler/Ricker, Handbuch des Presserechtes, 5. Aufl., 43. Kapitel, Rdnr. 6; Wenzel/von Strobl-Albeg, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 5. Aufl., Kapitel 7, Rdnr. 67-70). Im Streitfall ist eine Einwilligung in die Veröffentlichung des Fotos weder von der Antragstellerin selbst erteilt worden, so dass auch nicht zu diskutiert werden braucht, inwiefern sie als Elfjährige die Tragweite einer solchen Erklärung zu übersehen vermag (nach überwiegender Ansicht wird bei geschäftsähnlichen Handlungen mit stark höchstpersönlichem Einschlag, wie bei Eingriffen in das Recht am eigenen Bild nicht schematisch auf die Geschäftsfähigkeit, sondern auf die Verstandesreife abgestellt, vgl. Palandt, BGB, 68. Aufl., Überbl. v § 104 Rdnr. 6; Wenzel, a.a.O.), noch hat die Mutter der Antragstellerin in ihrer Eigenschaft als gesetzliche Vertreterin die in jedem Fall ebenfalls erforderliche Einwilligung erteilt.
Dass der Mutter der nichtehelich geborenen Antragstellerin das alleinige Sorgerecht und damit auch die Entscheidungsbefugnis über die Einwilligung nach § 22 KUG zusteht, wird vom Antragsgegner auch in Anbetracht seines Hinweises auf die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte vom 03.12.2009 – 22028/04 zu Recht nicht in Zweifel gezogen.
Eine Einwilligung in die Veröffentlichung des streitgegenständlichen Fotos wäre hier aber erforderlich gewesen, weil die Voraussetzungen, unter denen Bildnisse nach § 22, 23 KUG auch ohne die Zustimmung des Abgebildeten veröffentlicht werden dürfen, nicht vorliegen.
Entgegen der vom Antragsgegner auch in zweiter Instanz vertretenen Ansicht handelt es sich bei dem streitgegenständlichen Foto um ein Bildnis im Sinne von § 22 KUG. Der Bildnisbegriff setzt die Erkennbarkeit der abgebildeten Person voraus, wobei es als ausreichend angesehen wird, dass die Erkennbarkeit für einen mehr oder weniger großen Bekanntenkreis besteht, da andernfalls nur Prominente, deren Bildnis bekannt genug ist, geschützt wären (Löffler/Ricker a.a.O., 43. Kapitel Rdnr. 3 und 5). Entscheidend für den Bildnisschutz ist der Zweck des § 22 KUG, die Persönlichkeit davor zu schützen, gegen ihren Willen in Gestalt der Abbildung der Öffentlichkeit vorgestellt und so für andere verfügbar gemacht zu werden. Der besonderen Gefährdung persönlichkeitsrechtlicher Interessen, die mit der Verbreitung oder öffentlichen Schaustellung von Personenbildern verbunden ist, trägt die Rechtsprechung im Rahmen des § 22 KUG dad urch Rechnung, dass sie zugunsten des Anonymitätsinteresses des Betroffenen sehr geringe Anforderungen an die Erkennbarkeit stellt (OLG Karlsruhe GRUR 2004, 1058).
Im vorliegenden Fall besteht eine überwiegende Wahrscheinlichkeit fur eine Erkennbarkeit der Antragstellerin. Zwar ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass sich die Antragstellerin — wie alle Kinder — in der Zeit ihrer Entwicklung vom Kleinkind zum Teenager äuflerlich stark verändert hat und von den Personen, die sie erst jetzt kennen und nicht wissen, dass der auf dem Foto mit abgebildete Regisseur ihr Vater ist, nicht identifiziert wird. Allerdings wird es aus der Zeit, in der die Eltern der Antragstellerin noch Lebensgefährten waren, zumindest einen “weniger großen Bekanntenkreis” geben, der die Antragstellerin als Kleinkind und Kind des Regisseurs W. kannte und auf dem Foto mit ihrem Vater wiedererkennen kann. Dass von diesen Personen möglicherweise manche nicht wissen, wie die Antragstellerin heute aussieht, wo sie anzutreffen ist und sie nicht auf das Foto aus ihren Kindheitstagen ansprechen werden, ändert nichts daran, dass die Antragstellerin in ihrem früheren Erscheinungsbild diesem Personenkreis als damals dreijährige Tochter des Regisseurs W. gegen ihren Willen und den ihrer gesetzlichen Vertreterin vorgeführt wird. Zudem ist gerade auch bei Personen mit der Möglichkeit des unmittelbaren Wiedererkennens zu rechnen, die mit dem Außeren der Antragstellerin jedenfalls seit einigen Jahren vertraut sind und deshalb nur wahrnehmen müssen, dass sie damals noch Züge des Kinderportraits hatte.
Die Antragstellerin zählt nicht zu einem Kreis von Personen, deren Bildnis allein schon der Person wegen grundsätzlich einwilligungsfrei verbreitet werden darf. Sie ist keine Person der Zeitgeschichte. Der Begriff der Zeitgeschichte ist im weitesten Sinne zu verstehen und bezeichnet den Bereich, der zwischen Tagesaktualität und Geschichte angesiedelt wird und in der Offentlichkeit beachtet wird und Aufmerksamkeit findet. Für die Zulässigkeit der Veröffentlichung ohne Einwilligung gemäß § 23 Abs. 1 KUG reicht es jedoch nicht aus, wenn nur die Umstände von zeitgeschichtlicher Bedeutung sind. Vielmehr müssen stets sowohl das Ereignis bzw. die Umstände als auch die abgebildete Person die Zeitgeschichte ausmachen. Es ist also das personale Element nötig (Löffler/Ricker, a.a.0. 43. Kapitel Rdnr. 10-12), das im vorliegenden Fall nicht gegeben ist. Hier liegt die zeitgeschichtliche Bedeutung nur in der in dem Dokumentarfilm behandelten Thematik, nicht aber in der Person der Antragstellerin, die — wie eine Vielzahl anderer Kinder — keinen Kontakt zu ihrem Vater hat.
Allerdings ist das Recht am eigenen Bild als Teil des allgemeinen Persönlichkeitsrechts nicht vorbehaltlos gewährleistet und findet seine Grenzen nach Art. 2 Abs. 1 GG in den Rechten anderer, zu denen auch die Grundrechte aus Art. 5 Abs. 1 GG gehören (Wenzel, a.a.0. Kapitel 7 Rdnr. 6). Damit erfordert die Beurteilung der Frage, ob ein Bildnis einer Person unabhängig von einem bestimmten zeitgeschichtlichen Ereignis veröffentlicht werden darf, stets die Abwägung zwischen dem Informationsinteresse der Offentlichkeit und den berechtigten lnteressen der abgebildeten Person (BGH WRP 2010, 104-107; BGH, DSB 2004 Nr. 11, 17; BVerfG, NJW 2000, 1021, 1025).
Diese Abwägung hat nach Auffassung des erkennenden Senats hier zu Gunsten der Antragstellerin auszufallen.
Im Rahmen des Informationsinteresses der Öffentlichkeit ist zu berücksichtigen, dass das beanstandete Foto in einem Film erscheint, der eine für beachtliche Teile der Gesellschaft relevante Thematik dokumentiert. Die im Film dargestellte problematische Situation, die aus der Unterbindung des Kontaktes zwischen Kindern und ihren von den Müttern getrenntlebenden Vätern resultiert, ist, wie die Reaktionen in den Medien zeigen, von allgemeinem Interesse. Zur Förderung des Interesses an dem Film trägt das beanstandete Foto insofern bei, als es aus der Zeit des Zusammenseins der Antragstellerin mit ihrem Vater stammt und die beiden in einer glücklichen Verfassung zeigt. Durch die mit dem Foto in dem Film bewirkte Rückblende in die Vergangenheit erscheint die aktuelle Situation umso bedauerlicher. Dem Regisseur ist zuzugestehen, dass der emotionale Effekt, den er beim Betrachter des Films durch das Zeigen des Fotos von Vater und Tochter aus glücklichen Tagen des Zusammenseins erzielt, durch eine bloß berichtende Darstellung ohne das Foto nicht erreicht würde. Der Film, zu dessen Aussage das Bild also einen wesentlichen Beitrag leistet, kann auch als Kunstwerk im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 6 UrhG angesprochen werden, so dass für ihn Kunstfreiheit in Anspruch zu nehmen ist.
Allerdings vermögen diese Interessen nicht den Eingriff in das Persönlichkeitsrecht der Antragstellerin zu rechtfertigen. Es ist nämlich anerkannt, dass Kinder eines besonderen Schutzes bedürfen, weil sie sich zu eigenverantwortlichen Personen erst entwickeln müssen und dass dieses Schutzbedürfnis auch hinsichtlich der Gefahren besteht, die von dem Interesse der Medien und ihrer Nutzer an Abbildungen von Kindern ausgehen, deren Persönlichkeitsentfaltung dadurch empfindlicher gestört werden kann als diejenige von Erwachsenen. Der Bereich, in dem Kinder sich frei von öffentlicher Beobachtung fühlen und entfalten dürfen, muss deswegen umfassender geschützt sein als derjenige erwachsener Personen (BGH WRP 2010, 104-107). Dieses besondere Schutzbedürfnis Minderjähriger gebietet es, die Antragstellerin vor einer öffentlichen Betrachtung ihres Fotos aus früherer Zeit gegen ihren, von ihrer gesetzlichen Vertreterin ausgedrückten Willen zu bewahren. Das Foto stammt aus dem rein privaten, familiären Bereich, der durch das Zeigen in dem Film “D.e.V.” der Öffentlichkeit preisgegeben wird. Zugleich wird ihre besondere Lebenssituation öffentlich gemacht. Zwar erscheint die Antragstellerin auf dem Foto nicht negativ, sondern wird als nettes kleines Mädchen mit ihrem Vater gezeigt. Den Kontext aber, in dem das Foto der Öffentlichkeit präsentiert wird, kann sie unangenehm empfinden. Sie kann sich und ihr Bild in der Auseinandersetzung ihrer Eltern, mag der Streit auch ein Beispiel für eine Lebenssituation von öffentlichem Interesse sein, “instrumentalisiert” fühlen, und das von der Position aus, die sie nicht teilt. Ein Kind mag hiervon in besonderem Maß gekränkt werden.
Die für den Erlass einer einstweiligen Verfügung erforderliche Dringlichkeit ist vom Landgericht zu Recht bejaht worden.
Der Antragstellerin kann nicht zugemutet werden, die Rechtsverletzung bis zum Erstreiten eines Urteils in einem ordentlichen Verfahren hinzunehmen. Kinofilme erzielen in den ersten Wochen ihrer Laufzeit erfahrungsgemäß die höchsten Zuschauerzahlen und werden bereits nach einigen Monaten wieder aus dem Programm genommen. Somit spurt die Antragstellerin die Rechtsverletzung gerade in der ersten Zeit nach Erscheinen des Films in den Kinos, und ihr Unterlassungsanspruch wird mit zunehmendem Zeitablauf entwertet.
Die Antragstellerin hat auch nicht durch ihr eigenes Verhalten gezeigt, dass ihr die Sache nicht so eilig sei. Sie ist gegen die konkrete Verletzungshandlung — das Zeigen des Fotos in dem Film “D.e.V.” — durch Einreichung des Verfügungsantrages acht Tage nach dem Kinostart des Filmes eingeschritten. Dass sie gegen Veröffentlichungen im Vorfeld des Films nicht eingeschritten ist, kann nicht als dringlichkeitsschädlich erachtet werden. Es ist nicht festzustellen, dass die gesetzliche Vertreterin der Antragstellerin vorab Kenntnis von der Uraufführung des Films am 17.10.2008 sowie von den Berichten in der Sendung “A.” am 24.04.2009 und der F.-Sonntagszeitung vom 01.03.2009 hatte. Zudem handelte es sich um ersichtlich einmalige Veröffentlichungen. Jedenfalls hat der Kin ostart gegenüber möglichen vorangegangenen Personlichkeitsverletzungen der Antragstellerin — auch in Form des ins Internet gestellten Trailers — eine Steigerung bewirkt, so dass der Antragstellerin kein widersprüchliches Verhalten nachgesagt werden kann.
Die Berufung war daher mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückzuweisen. Bei der Kostenentscheidung erster lnstanz kann § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO Anwendung finden; denn das Auskunftsbegehren ist schon vor der Beschlussverfügung zurückgenommen worden. Zudem war die Antragstellerin wegen der Offentlichkeit der Kinovorführungen und Internet-Informationen schon weithin selbst unterrichtet.
Einer Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit bedarf es nicht, da die Sache kraft Gesetzes nicht revisibel ist, § 542 Abs. 2 ZPO.
Das Landgericht Düsseldorf hatte zu entscheiden, ob es sich bei einer nachgestellen Fotografie für eine Werbekampagne um eine unfreie Bearbeitung der Vorlage “TV-Man” oder eine freie Benutzung handelte. Das Gericht kam zu dem Ergebnis, dass bei dem hier zu entscheidedenden Nachstellen einer bereits vorhandenen Fotografie die in der Vorlage verkörperte schöpferische Leistung übernommen wurde und es sich daher um eine Vervielfältigung handele, die gemäß § 23 UrhG der Einwilligung des Urhebers des bearbeiteten Werkes bedurfte.
Das Urteil des Landgerichts Düsseldorf (12 O 34/05) vom 8. März 2006:
Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines
Ordnungsgeldes bis zu 250.000,– Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder bei Meidung einer Ordnungshaft bis zu
sechs Monaten, für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu unterlassen, das nachstehend wiedergegebene Foto zu
vervielfältigen und/oder zu verbreiten und/oder öffentlich wiederzugeben und/oder diese Handlungen durch Dritte
ausführen zu lassen:
2. Die Beklagte wird des weiteren verurteilt, an den Kläger 9.169,75 Euro nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten
über dem Basiszinssatz von 8.307,50 Euro ab dem 24. Juli 2003 und von weiteren 862,25 Euro ab dem 13. April 2005
zu zahlen.
3. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten
auferlegt.
4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von
50.000,– Euro vorläufig vollstreckbar.
15.09.2009 Landgericht Düsseldorf, 12 O 34/…
T a t b e s t a n d :
Der Kläger ist Fotograf. Er hat sich durch seine Kreativität und seine markante Bildsprache inzwischen auch außerhalb der Tschechischen Republik einen Namen gemacht. Zu den Aufnahmen, durch die er vor allem in Deutschland bekannt geworden ist, gehört das Bild “TV-MAN”, von dem es zwei Varianten gibt. Beide Bilder, die nachstehend wiedergegeben werden, nahm der Kläger im Juli 2001 auf.
Das Motiv “TV-MAN” wurde erstmals im Herbst 2001 auf der Titelseite einer tschechischen Zeitschrift veröffentlicht. Im Januar 2002 folgte sodann eine Veröffentlichung in dem Jahrbuch des BFF Bund Freischaffender Foto-Designer, in dem die Mitglieder dieses Berufsverbandes ihre Arbeiten präsentieren. Das Fotobuch des BFF wird zu Beginn eines jeden Jahres an alle bekannten deutschen Werbeagenturen verschickt. Ab Juni 2002 war das Foto auch auf der Website des Klägers zu sehen. Im März 2003 wurde das Bild in einem Katalog der Agentin des Klägers abgedruckt, welche den Katalog an ca. 100 führende deutsche Werbeagenturen verschickte.
Im Jahre 2004 stellte sich ein anderer Fotograf im BFF-Jahrbuch 2004 mit einem Bild vor, welches dieser im Auftrag der Beklagten angefertigt hatte. Die Beklagte verwendete dieses Foto in einer Werbekampagne für ihren Kunden. Wegen der Gestaltung der Fotografie wird auf die Wiedergabe im Urteilsausspruch zu 1. verwiesen.
Der Kläger ist der Ansicht, die Beklagte habe dadurch, dass sie das Foto ”TV-MAN” von einem anderen Fotografen habe nachstellen lassen und sodann das nachgestellte Foto verbreitet und öffentlich wiedergegeben habe, die Urheberrechte des Klägers verletzt. Es handele sich um eine unfreie Bearbeitung der Fotografie des Klägers, da alle Gestaltungsmerkmale, die den Gesamteindruck des Bildes “TV-MAN” prägten, von dem Werbefoto übernommen worden seien. Durch diese Übereinstimmung komme das Werbefoto dem vom Kläger geschaffenen Bild so nahe, dass vorhandene Abweichungen im Detail den Gesamteindruck nicht veränderten. Das künstlerische Arrangement, das der Kläger in seinem Bild realisiert habe, sei entweder bewusst übernommen worden oder habe zumindest unbewusst als Vorlage gedient.
Die Beklagte habe dabei zumindest fahrlässig gehandelt; sie hätte angesichts des Umfanges, in dem die Fotografie des Klägers veröffentlicht worden sei, bemerken müssen, dass die Bildidee ihres Werbefotos bereits zuvor vom Kläger umgesetzt und publiziert worden sei.
Der Kläger ist der Auffassung, ihm stehe aufgrund der Verletzung seiner Urheberrechte als Schadenersatz eine angemessene Lizenzgebühr zu. Er errechnet diese Vergütung auf der Grundlage der Bildhonorarliste der Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing (MFM) für das Jahr 2003 mit 8.307,50 Euro und begehrt des weiteren die Zahlung eines Betrages von 862,25 Euro, da ihm im Zusammenhang mit der außergerichtlichen Geltendmachung seiner Forderung Anwaltskosten entstanden sind, die lediglich zur Hälfte auf die Verfahrensgebühr des vorliegende Rechtsstreits angerechnet werden, so dass ihm ein hälftiger Kostenschaden verbleibe.
Der Kläger beantragt,
zu erkennen wie geschehen.
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Die Beklagte ist der Ansicht, nicht zur Unterlassung und zur Leistung von Schadenersatz verpflichtet zu sein. Der Eindruck, den das Foto für ihre Werbekampagne bei dem Betrachter erwecke, sei insgesamt gesehen ein völlig anderer als derjenige, der mit dem Foto des Klägers vermittelt werde. Der ästhetische Gesamteindruck des Fotos des Klägers sei ein anderer; das Bild sei stilistisch völlig anders geartet. Die Idee des “Antennenkopfes” wie auch die Idee der Positionierung der Person vor dem Fernseher seien, wie zahlreiche Fotos mit ganz ähnlichen Motiven zeigten, auch nicht einzigartig. Das Motiv der Beklagten sei zudem völlig unabhängig und ohne Kenntnis von der Fotografie “TV-MAN” des Klägers entstanden. Die Beklagte habe bei Erstellung der Werbekampagne von dem Foto keinerlei Kenntnis gehabt. Ihr sei die Fotografie des Klägers auch nicht durch Veröffentlichungen bekannt gewesen. Von einem von ihr veranlassten Nachstellen der Fotografie des Klägers oder von einer von ihr veranlassten unfreien Bearbeitung der Fotografie könne nach allem keine Rede sein.
Vielmehr beruhe das Motiv “Antennenkopf”, dass sie entworfen habe, auf einer eigenständigen, von ihr entwickelten Idee, die nur zufälligerweise in einigen optischen Details der Fotografie des Klägers ähnele.
Hilfsweise werde die Höhe der von dem Kläger als Schaden geltend gemachten Lizenzgebühr bestritten.
Wegen des Vorbringens der Parteien im Übrigen wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
Die Klage ist sachlich gerechtfertigt.
Dem Kläger steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch gegen die Beklagte zu. Die Beklagte ist des weiteren verpflichtet, den vom Kläger verlangten Schadenersatz zu leisten und ihm auch die hälftigen Anwaltskosten in der begehrten Höhe zu erstatten.
Der Kläger ist berechtigt, von der Beklagten zu verlangen, dass sie die weitere Verbreitung oder öffentliche Wiedergabe ihres für die Werbekampagne des Fernsehanbieters “ish” verwendeten Fotos unterlässt (§§ 97 Abs. 1; 2; 23 UrhG). Das von dem Kläger erstellte Foto ”TV-MAN” genießt Urheberrechtsschutz. Die Beklagte hat dieses Recht schuldhaft verletzt, indem sie die Fotografie des Klägers als Vorlage für ein neu geschaffenes Bild benutzt hat und dieses von ihr neu geschaffene Bild nunmehr verwendet.
Die Fotografie des Klägers “TV-MAN” ist ein Lichtbildwerk im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 5 UrhG; sie erfüllt das Kriterium einer persönlich-geistigen Schöpfung im Sinne des Absatzes 2 dieser Vorschrift.
Für die Abgrenzung kommt es maßgeblich darauf an, ob die Formgebung einen geistigen Gehalt aufweist, ob in ihr die Individualität des Urhebers zum Ausdruck kommt und ob sie die erforderliche Gestaltungshöhe aufweist. An der erforderlichen Individualität fehlt es bei rein handwerklichen Leistungen, mögen sie auch solide und fachmännisch erbracht sein (vgl. OLG Düsseldorf, GRUR 1997, 49, 50). Die schöpferische Leistung des Klägers – die seine handwerkliche nebensächlich sein lässt – besteht bei dem Lichtbild “TV-MAN” in dem Sinngehalt des Bildes, welcher durch die Wahl des ungewöhnlichen Motivs und die konkrete Bildkomposition geschaffen wird. Zentrales Motiv des Bildes ist der Hinterkopf eines Mannes, der so vor einem Fernsehbildschirm positioniert ist, dass die beiden Antennen des Fernsehers dem Kopf des Mannes wie die Fühler eines Insekts zu entwachsen scheinen. Der Bildschirm ist gerade so weit neben dem Kopf des Mannes sichtbar, dass der Betrachter erkennt, dass der Mann vor dem Fernsehgerät sitzt. Das Fernsehgerät ist in einer Ecke aufgestellt, so dass der vor ihm sitzende Mann dem Fernsehgerät und damit auch der Ecke des Zimmers zugewandt ist. Diese Bildkomposition verleiht dem abgebildeten Mann die Aura eines Menschen, der mit sich und dem Fernseher in einer Zimmerecke allein ist, und zwar dergestalt mit dem Fernsehgerät verbunden, dass die Antennen des Fernsehgeräts zu seinen ”Fühlern” werden. Es ist daher treffend, wenn der Kläger seine Fotografie ”TV-MAN” nennt.
Die Fotografie des Klägers ist von der Beklagten in bearbeiteter Form unfrei (§ 23 UrhG) genutzt worden. Eine freie Benutzung (§ 24 UrhG) liegt nicht vor.
Eine Fotografie kann auch dadurch in unzulässiger Weise vervielfältigt werden, dass das fotografierte Objekt nachgestellt und erneut fotografiert wird (vgl. BGH GRUR 2003, 1035, 1037 – Hundertwasser-Haus). Wird bei dem Nachstellen einer bereits vorhandenen Fotografie die in der Vorlage verkörperte schöpferische Leistung übernommen, handelt es sich um eine Vervielfältigung in Form der Bearbeitung, die gemäß § 23 UrhG der Einwilligung des Urhebers des bearbeiteten Werkes bedarf (vgl. OLG Köln, GRUR 2000, 43 – Klammerpose). Eine solche unfreie Übernahme ist vorliegend geschehen.
Alle Gestaltungselemente, die den Gesamteindruck des Bildes “TV-MAN” prägen und seine schöpferische Leistung ausmachen, sind im Werbefoto der Beklagten übernommen. Das Arrangement des Ausgangsbildes ist von der Beklagten übernommen. Die Übereinstimmungen zeigen sich nicht nur bei der Positionierung des Mannes vor dem Fernseher und bei der Kameraperspektive, sondern auch bei der Ausrichtung der beiden Fernsehantennen, die beiden Männern wie die Fühler eines Insekts aus dem Kopf zu wachsen scheinen, und sogar bei der Tapete, die auf dem nachgestellten Foto ebenso wie auf dem Foto des Klägers einen grünen Untergrund aufweist und farbig gemustert ist. Aufgrund seiner Symmetrie (die Positionierung des Kopfes genau mittig vor dem Fernseher; die beiden Antennen genau gleichmäßig und in gleicher Länge aus dem Kopf hervortretend) vermittelt das Bild der Beklagten einen “gestylten” Eindruck, eine Abweichung, die den Gesamteindruck indes unberührt lässt. Von den geschützen Elementen im Foto des Klägers ist nach allem Gebrauch gemacht worden; das Foto des Klägers erscheint als Vorlage für das von der Beklagten geschaffene Bild.
Die Beklagte trägt vor, das Motiv “Antennenkopf”, welches sie für den Fernsehanbieter “ish” entworfen habe, beruhe auf einer eigenständigen, von ihr entwickelten Idee, die nur zufälligerweise in einigen optischen Details dem Foto des Klägers ähnele. Angesichts der nahezu vollständigen Übereinstimmung der Bildmotive – die Übereinstimmung wird noch verstärkt durch die Tapete, die auf dem Werbefoto der Beklagten ebenso wie auf dem Foto des Klägers einen grünen Untergrund aufweist und farbig gemustert ist – ist es für die Kammer nicht vorstellbar, dass das angegriffene Werbefoto ohne Kenntnis des Ausgangsbildes des Klägers geschaffen wurde. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass das Motiv “TV-MAN” ab dem Herbst 2001 bis zum Frühjahr 2003 mehrfach publiziert und insbesondere durch das BFF-Jahrbuch in der deutschen Werbeszene bekannt gemacht wurde. Das BFF-Jahrbuch gehört unstreitig seit mehr als 20 Jahren zur Pflichtlektüre des kreativen Personals in den Werbeagenturen. Herr Jan Ritter, einer der Geschäftsführer der Beklagten, ist unstreitig seit dem 17. November 2000 bei dem Bund Freischaffender Foto-Designer namentlich als Empfänger des Jahrbuchs registriert. Das Jahrbuch 2002, in dem das Motiv “TV-MAN” auf Seite 393 abgedruckt ist, enthält zudem auf den Seiten 154 bis 155 und 360 bis 363 die eigenen Bilder des Fotografen Gerhard Linnekogel, der das streitgegenständliche Foto für die Beklagte aufgenommen hat. Herr Linnekogel ist ebenso Mitglied des Bundes Freischaffender Foto-Designer; jedem BFF-Mitglied wird unmittelbar nach Erscheinen des Jahrbuchs ein Exemplar kostenlos zugeschickt. Einen gleichschaffenden Zufall schließt die Kammer unter Würdigung aller soeben dargelegten Umstände aus, weil ein solcher mehr als ungewöhnlich wäre. An dieser Beurteilung ändern auch nichts die von der Beklagten vorgelegten Fotografien der Anlagen B 5 und B 6, weil es sich bei ihnen um völlig andersartige Gestaltungen handelt.
Die Beklagte trifft schließlich auch ein Verschulden. Die Beklagte hat vorgetragen, das Motiv “Antennenkopf”, welches sie für den Fernsehanbieter “ish” entworfen habe, beruhe auf einer eigenständigen, von ihr entwickelten Idee. Es ist damit davon auszugehen, dass die Beklagte – wie auch schon der Kläger in seiner Klageschrift vorgetragen hat – dem Fotografen Gerhard Linnekogel das Motiv der Fotografie ”vorgegeben” hat. Die beiden Geschäftsführer der Beklagten, die vor ihrer Zeit bei der Beklagten schon in anderen Werbeagenturen tätig waren, trifft dabei zumindest ein Fahrlässigkeitsvorwurf. Ihnen war sicherlich bekannt, dass der Fotograf Gerhard Linnekogel – den sie als “Starfotografen” bezeichnen – im BFF-Jahrbuch für das Jahr 2002 auf insgesamt sechs Seiten mit seinen Bildern vertreten ist. Nur etwa 30 Seiten später ist das Bild des Klägers “TV-MAN” wiedergegeben. Den Geschäftsführern der Beklagten kann allein schon aufgrund dieses Zusammenhangs nicht verborgen geblieben sein, dass der Kläger das streitgegenständliche Motiv in seiner Fotografie gestaltet hat. Jedenfalls hätten die Geschäftsführer der Beklagten, die ständig mit fremden Bildern zu tun haben und sich sicherlich stets über die neuesten Tendenzen im Bereich der Fotografie informieren, bei Anspannung der gebotenen Aufmerksamkeit und Sorgfalt erkennen können, dass das von dem Kläger realisierte Bildmotiv schon einige Jahre zuvor publiziert worden war. Dies entweder nicht erkannt oder aber eine solche Erkenntnis missachtet zu haben, begründet den Vorwurf der Fahrlässigkeit (§ 276 Abs. 2 BGB).
Für die unberechtigte Nutzung des Fotoplagiats hat die Beklagte dem Kläger als Schadenersatz eine angemessene Lizenzgebühr in Höhe von insgesamt 8.307,50 Euro zu zahlen (§ 97 Abs. 1 UrhG).
Der Kläger kann seinen Schaden nach der sogenannten Lizenzmethode berechnen. Nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie ist der Verletzte so zu stellen, als wäre die Handlung, durch die seine Rechte verletzt worden sind, Gegenstand eines Lizenzvertrages gewesen. Als angemessen ist diejenige Lizenzgebühr anzusehen, die bei objektiver Betrachtung ein vernünftiger Lizenzgeber gefordert und ein vernünftiger Lizenznehmer bewilligt hätte. Angemessen ist in der Regel die übliche Vergütung. Diese Vergütung schätzt die Kammer (§ 287 ZPO) auf der Grundlage der Honorare, die in der “Übersicht der marktüblichen Vergütung für Bildnutzungsrechte – Bildhonorare 2003″ der Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing dargestellt sind. Das Gericht folgt insoweit der Berechnung des Klägers in seiner Klageschrift, in der er die Vergütung aufgrund der von der Beklagten über den Umfang der Verwendung der angegriffenen Fotografie erteilten Auskünfte errechnet. Die Berechnung ist zutreffend; die Art der Berechnung wird auch nicht von der Beklagten in Zweifel gestellt. Dem Kläger steht dabei auch ein Zuschlag in Höhe von 100 % des Grundhonorars wegen fehlender Urheberidentifizierung zu. Der Fotograf hat das Recht, in einer Veröffentlichung als Urheber seiner Fotografie benannt zu werden (§ 13 UrhG). Fehlt ein solcher Urhebervermerk, sieht die Honorarempfehlung der Mittelstandsvereinigung Foto-Marketing einen Zuschlag von 100 % auf das Grundhonorar vor. Diese Regelung ist auch einleuchtend, da dem Fotografen ein Ausgleich dafür zustehen muss, dass er gezwungen ist, auf ein Werbemittel zu verzichten.
Der Schadenersatzbetrag beläuft sich damit insgesamt auf 8.307,50 Euro. 29
Der Kläger hat schließlich gegen die Beklagte einen Anspruch auf Erstattung der hälftigen Rechtsanwaltskosten, die ihm durch die außergerichtliche Geltendmachung seiner Forderung entstanden sind. Die Beklagte hat die hälftige 1,5 Geschäftsgebühr nach § 14 RVG in Verbindung mit Nr. 2004 VV RVG zu erstatten.
Nach der Vorbemerkung 3, Absatz 4 des Vergütungsverzeichnisses zur RVG wird die Geschäftsgebühr (Nr. 2004 VV) auf die Verfahrensgebühr (Nr. 3100 VV) nur noch zur Hälfte, höchstens jedoch mit einem Gebührensatz von 0,75 angerechnet.
Der Gesetzgeber hat durch den Zusatz bei der Nr. 2004 VV RVG, wonach eine Gebühr von mehr als 1,3 nur gefordert werden kann, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig war, klargestellt, dass für durchschnittliche Fälle 1,3 Geschäftsgebühren und nicht die mathematische Mittelgebühr von 1,5 Geschäftsgebühr maßgeblich sein soll. Im vorliegenden Fall handelt es sich um vorgerichtliche Aufforderungsschreiben des Prozessbevollmächtigten des Klägers im Bereich einer rechtlichen Spezialmaterie mit höherem Schwierigkeitsgrad, so dass eine 1,5 Geschäftsgebühr angemessen ist. Der Streitwert für den Unterlassungsanspruch ist zutreffend auf 50.000,– Euro zu schätzen. Bei einem Gesamtstreitwert von 58.307,50 Euro ergibt sich – wie vom Kläger in seiner Klageschrift errechnet – ein Kostenbetrag von 1.704,50 Euro, von dem die Hälfte auf die Verfahrensgebühr des vorliegenden gerichtlichen Verfahrens anzurechnen ist. Es verbleibt ein Kostenschaden in Höhe von 862,25 Euro, den die Beklagte zu erstatten hat.
Der Zinsanspruch hat seine Grundlage in § 97 Abs. 1 UrhG und bezüglich der Höhe in den § 291 BGB in Verbindung mit § 288 Abs. 2 BGB.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91 Abs. 1 und 709 Satz 1 ZPO.
Streitwert: 59.169,75 Euro.