Presserecht

(Presserecht) LG Hamburg vom 16.02.2011 zur örtlichen Zuständigkeit für Unterlassungsansprüche (324 O 46/11)

Sofern sich der Betroffene gegen eine Berichterstattung in einem Presseorgan zur Wehr setzen möchte, ist sorgfältig zu prüfen, wo die Zeitung bzw. deren Nachrichten bestimmungsgemäß verbreitet wird – so dass LG Hamburg in einer Entscheidung vom 16. 2.2011. Zu erwähnen  ist allerdings , dass der EuGH  in einer Entscheidung bei grenzüberschreitenden Handlungen entschieden hatte, dass das Gericht örtlich zuständig ist, bei dem sich die Berichterstattung auswirke. Da Presseorgane inzwichen fast alle die Artikel im Internet zweitverwerten über Suchmaschinen diese bundesweit abrufbar sind, kann vertreten werden, dass das Presseprodukt “Online Nachricht” bestimmungsgemäß bundesweit vertriebem wird, anders als das Printprodukt.

Sollten Sie Fragen zu presserechtlichen Ansprüchen, wie zB solchen  auf Unterlassung, Berichtigung, oder Gegendarstellung haben, beraten wie Sie gerne.

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(Presserecht) VG Berlin: Neukölln ist überall“: Bezirksamt muss Auskunft über mitwirkende Bedienstete am Buch des Bezirksbürgermeisters geben

Gemäß § 4 des Berliner Pressegesetzes sind Behörden sind verpflichtet, den Vertretern der Presse, die sich als solche ausweisen, zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgabe Auskünfte zu erteilen. Dies gilt auch für den Fall, dass ein Behördenmitarbeiter (privat) ein Buch veröffentlicht, wie aktuelle einer Pressemeldung der Berliner Justiz entnehmen war.

§ 4 [1] Informationsrecht der Presse

(1) Die Behörden sind verpflichtet, den Vertretern der Presse, die sich als solche ausweisen, zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgabe Auskünfte zu erteilen.

(2) Auskünfte können nur verweigert werden, soweit

1.Vorschriften über die Geheimhaltung entgegenstehen oder
2.Maßnahmen ihrem Wesen nach dauernd oder zeitweise geheimgehalten werden müssen, weil ihre Bekanntgabe oder ihre vorzeitige Bekanntgabe die öffentlichen Interessen schädigen oder gefährden würde oder
3.hierdurch die sachgerechte Durchführung eines schwebenden Verfahrens vereitelt, erschwert, verzögert oder gefährdet werden könnte oder
4.ein schutzwürdiges privates Interesse verletzt würde.

(3) Allgemeine Anordnungen, die einer Behörde Auskünfte an die Presse verbieten, sind unzulässig.
(4) Der Verleger einer Zeitung oder Zeitschrift kann von den Behörden verlangen, daß ihm deren amtliche Bekanntmachungen nicht später als seinen Mitbewerbern zur Verwendung zugeleitet werden.
(5) Die Vorschriften des Berliner Informationsfreiheitsgesetzes vom 15. Oktober 1999 (GVBl. S. 561) bleiben unberührt.

Die Pressemeldung:

“Das Bezirksamt Neukölln muss einem Berliner Journalisten Auskunft über die Mitwirkung seiner Bediensteten geben, die in Nebentätigkeit an der Erstellung des Buches „Neukölln ist überall“ beschäftigt gewesen sind. Das hat das Verwaltungsgericht Berlin in einem Eilverfahren entschieden.

Der Bezirksbürgermeister Heinz Buschkowsky hatte das genannte Buch im Herbst als Privatperson veröffentlicht. Das Bezirksamt hatte die Erteilung der hierzu von dem Antragsteller begehrten Informationen unter Berufung auf schutzwürdige private Interessen abgelehnt.

Die 27. Kammer des Verwaltungsgerichts gab dem Eilbegehren statt. Nach dem Berliner Pressegesetz seien alle Behörden verpflichtet, der Presse zur Erfüllung ihrer Aufgabe Auskünfte zu erteilen. Die begehrte Auskunft erstrecke sich auf Vorgänge, mit denen das Bezirksamt im Rahmen seiner Zuständigkeit befasst gewesen sei, da Nebentätigkeiten der Beamten und Angestellten der Bezirksverwaltung Neukölln dem Bezirksamt als Dienstbehörde zumindest anzuzeigen seien. Damit gehe es bei der begehrten Auskunft nicht nur um Privatangelegenheiten der entsprechenden Mitarbeiter. Es sei auch der Eindruck entstanden, dass einer oder mehrere Mitarbeiter des Bezirksamtes solche Nebentätigkeiten tatsächlich verrichtet hätten. Dem Bezirksamt stehe demgegenüber kein Auskunftsverweigerungsrecht zu. Die privaten Interessen der Bediensteten am Schutz ihrer Personal- und Sozialdaten würden durch die Erteilung der begehrten Auskünfte nicht verletzt, da sie hierdurch nicht identifizierbar seien. Im Einzelnen muss die Behörde nun Auskunft über die Zahl der in Nebentätigkeit mitwirkenden Mitarbeiter sowie darüber geben, ob die Nebentätigkeiten außerhalb der Dienstzeiten ausgeübt worden sind.

Gegen den Beschluss kann Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg eingelegt werden.”

Quelle: Pressemitteilung der Berliner Justiz

(Presserecht) Landgericht Berlin: Speer unterliegt Axel-Springer-Verlag

Der brandenburgische Innenminister Rainer Speer hat heute in der Auseinandersetzung mit dem Axel-Springer-Verlag um die Veröffentlichung von umstrittenen Behauptungen über Umstände aus seinem Privatleben vor dem Landgericht Berlin eine Niederlage erlitten. Das Landgericht hat eine am 16. September 2010 erlassene einstweilige Verfügung aufgehoben, mit der dem Verlag untersagt worden war, bestimmte persönliche Umstände Speers in der Bild-Zeitung oder sonst öffentlich zu erörtern. Weiterlesen

(Presserecht) Landgericht Berlin: Axel-Springer-Verlag darf angebliche Speer-Emails weiterhin nicht bei seiner Berichterstattung verwenden

Der Axel-Springer-Verlag darf bei seiner Berichterstattung über den brandenburgischen Innenminister Speer keine E-mails verwenden, deren Herkunft und Echtheit umstritten ist und die Umstände aus dem Privatleben des Ministers zum Inhalt haben. Eine von Speer erwirkte einstweilige Verfügung, mit der dem Springer-Verlag die Veröffentlichung von Informationen aus diesen Dokumenten untersagt worden war, hat das Landgericht auf mündliche Verhandlung vom 21. September 2010 bestätigt. Weiterlesen

Werbespot der TAZ “Gib mal Zeitung” nicht wettbewerbwidrig

Der u. a. für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute seine Rechtsprechung zu den Grenzen humorvoller Werbevergleiche präzisiert.

Die Parteien sind Presseunternehmen. Im Verlag der Klägerin erscheint die BILD-Zeitung, die Beklagte verlegt “die tageszeitung” (TAZ). Die Beklagte warb im Jahr 2005 mit einem Kino-Werbespot für die TAZ. Im ersten Teil des Werbepots ist vor einem als “Trinkhalle” bezeichneten Zeitungskiosk ein mit dem Logo der BILD-Zeitung versehener, leerer Zeitungsständer zu sehen. Ein Kunde, der nur mit einem Unterhemd und einer Jogginghose bekleidet ist, fordert den Inhaber des Kiosks auf: “Kalle, gib mal Zeitung”, worauf dieser entgegnet: “Is aus”. Auf Nachfrage des Kunden: “Wie aus?”, schiebt der Kioskinhaber wortlos eine TAZ über den Tresen. Der Kunde reagiert hierauf mit den Worten: “Wat is dat denn? Mach mich nicht fertig, Du” und wirft die TAZ nach einem Blick in die Zeitung verärgert zurück auf den Ladentisch. Der Kioskinhaber holt nun eine unter dem Tresen versteckte BILD-Zeitung hervor, die er dem Kunden gibt. Daraufhin brechen beide in Gelächter aus. Im zweiten Teil des Werbespots ist vor der “Trinkhalle” ein nunmehr mit BILD-Zeitungen gefüllter Zeitungständer zu sehen. Der Kunde verlangt aber: “Kalle, gib mal taz”. Der Kioskinhaber ist so verblüfft, dass er dieser Aufforderung nicht nachkommt. Jetzt bricht der Kunde in Gelächter aus, in das der Kioskinhaber einstimmt. Am Ende beider Teile des Werbespots ist der Text eingeblendet: “taz ist nicht für jeden. Das ist OK so.” Die Klägerin sieht in diesem Werbespot eine nach § 6 Abs. 2 Nr. 5 UWG unlautere vergleichende Werbung und nimmt die Beklagte daher auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Feststellung ihrer Schadensersatz-pflicht in Anspruch. Wer vergleichend wirbt, handelt nach dieser Bestimmung unlauter, wenn der Vergleich die Waren eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft.

Landgericht und Berufungsgericht haben der Klage weitgehend stattgegeben. Das Berufungsgericht hat angenommen, die Beklagte überschreite mit dem Werbespot, auch wenn dieser durch Witz, Ironie und Sarkasmus geprägt sei, die Grenzen des wettbewerblich Zulässigen. Sie versuche, ihre Zeitung werblich herauszustellen, indem sie ein vernichtendes Bild von der trostlosen Sozialstruktur und den (fehlenden) intellektuellen Fähigkeiten eines typischen BILD-Zeitungslesers zeichne und damit die Leserschaft und die Zeitung der Klägerin ohne sachlichen Grund abqualifiziere.

Auf die Revision der Beklagten hat der Bundesgerichtshof die Entscheidungen der Vorinstanzen aufgehoben und die Klage abgewiesen. Für die Beurteilung der Zulässigkeit eines Werbevergleichs ist – so der Bundesgerichtshof – auf die mutmaßliche Wahrnehmung eines durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers abzustellen, der zunehmend an pointierte Aussagen in der Werbung gewöhnt ist. Eine humorvolle oder ironische Anspielung auf einen Mitbewerber oder dessen Produkte stelle daher erst dann eine unzulässige Herabsetzung dar, wenn sie den Mitbewerber dem Spott oder der Lächerlichkeit preisgebe oder von den Adressaten der Werbung wörtlich und damit ernst genommen und daher als Abwertung verstanden werde. Der Werbespot der Beklagten ist nach Auffassung des Bundesgerichtshofs danach nicht als wettbewerbswidrig anzusehen. Er bringe lediglich zum Ausdruck, dass die TAZ “nicht für jeden” sei, also nicht den Massengeschmack anspreche. Der durchschnittliche Zuschauer erkenne, dass es sich bei der Darstellung um eine humorvolle Überspitzung handele, mit der die Aufmerksamkeit der Werbeadressaten geweckt und nicht die BILD-Zeitung oder deren Leserschaft pauschal abgewertet werden solle.

Urteil vom 1. Oktober 2009 – I ZR 134/07 – Gib mal Zeitung!

LG Hamburg – Urteil vom 7. April 2006 – 408 O 97/06

OLG Hamburg – Urteil vom 11. Juli 2007 – 5 U 108/06, AfP 2008, 387

Karlsruhe, den 1. Oktober 2009

Quelle: Pressestelle des Bundesgerichtshofs

Günther Jauch gewinnt Streit um sein Bild auf der Titelseite eines Rätselheftes

Der Bundesgerichtshof hatte darüber zu entscheiden, ob  Günther Jauch wegen der Verwendung eines Fotos auf der Titelseite eines Rätselheftes Zahlungsansprüche zustehen.

Ein Zeitschriftenverlag hatte ihn mit dem Bildunterschrift “Günther Jauch zeigt mit ‚Wer wird Millionär?” wie spannend Quiz sein kann” abgebildet, ohne dass das Heft einen entsprechenden redaktionellen Beitrag enthielt. Günther Jauch, der der Verwendung des Fotos nicht zugestimmt hatte, verlangte von dem beklagten Zeitschriftenverlag den Betrag, der seiner Auffassung nach üblicherweise für die Zustimmung zu einer derartigen Veröffentlichung gezahlt wird.

Die Vorinstanzen hatten die Klage abgewiesen. Auf die Revision hat der Bundesgerichtshof die Entscheidung des Berufungsgerichts aufgehoben.

Der Bundesgerichtshof hat angenommen, dass bei der notwendigen Abwägung der widerstreitenden Interessen dem Persönlichkeitsrecht des Klägers, das auch das Recht an seinem Bildnis umfasst, im Streitfall der Vorrang vor der Pressefreiheit zukommt. Zwar dürften Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte im Rahmen der Berichterstattung regelmäßig ohne Einwilligung des Abgebildeten verbreitet werden. Ob ein Bildnis der Zeitgeschichte vorliegt, sei anhand des Informationswertes der Abbildung und der sie begleitenden Berichterstattung zu beurteilen. Der Informationsgehalt der Bildunterschrift war im vorliegenden Fall aber derart gering, dass sie sich darauf beschränkte, einen Anlass für die Abbildung des Klägers zu schaffen, um dessen Werbe- und Imagewert für das Rätselheft des beklagten Verlages auszunutzen.

Das Berufungsgericht, an das die Sache zurückverwiesen worden ist, muss nunmehr die fehlenden Feststellungen zur Höhe des Anspruchs des Klägers nachholen.

Urteil vom 11. März 2009  I ZR 8/07

 

Quelle: Bundesgerichtshof

 

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