Rechtsgebiete

(Markenrecht Berlin) BPatG vom 1.12.2010: Der Eintragung der Marke „Das Örtliche“ steht kein Schutzhindernis entgegen (29 W (pat) 163/10)

Das Bundespatentgericht hat auf eine Beschwerde  eine Entscheidung des DPMA aufgehoben, die der Marke „Das Örtliche“ die Eintragung versagt hatte. Das BPatG führt aus, dass auch die Entscheidung, die der Marke „Das Regionale“ die Unterscheidungskraft abgesprochen hatte, damit überholt sei (25 W (pat) 20/05 -Das Regionale). Weiterlesen

(Markenrecht Berlin) BPatG vom 30.11.2010: zur Wiedereinsetzung bei versäumter Einzahlung der Anmeldegebühren (27 W (pat) 592/10)

I. Häufig findet sich im Markenregister der Vermerk, dass die Anmeldung als zurück genommen gilt.  Dies ist u.A. dann der Fall, wenn der Anmelder die Anmeldegebühr nicht einzahlt. Dies ergibt sich § 6 PatKostG, der auch für Markenanmeldungen gilt. Weiterlesen

(Markenrecht) BGH vom 10. Juni 2010 (I ZR 45/09): Acerbon

Der Bundesgerichtshof hatte sich in dieser Entscheidung mit Schadenersatzansprüche eines Markenrechtsinhabers gegen einen Verletzer auseinanderzusetzen.  Im Rahmen eines Parallelimports eines Arzneimittels kam es zu einer Umkennzeichnung des Produkts, das im Ausland  unter einer anderen Marke vertrieben wurde. Der BGH bestätigte das Urteil des Landgerichts, wobei sich aus der Entscheidung des BGH leider nicht ergibt, warum keine Erschöpfung eintreten ist. Weiterlesen

(Urheberrecht) Abmahnung Baumgarten Brandt für The Asylum: ,Meteor Apocalypse

Aktuell werden Anschlussinhaber von der Kanzlei Baumgarten Brandt mit Sitz in Berlin im Auftrag von The Asylum, einer amerikanischen Filmproduktionsfirma, die sich hauptsächlich auf Low- Budget- Produktionen spezialisiert hat, wegen angeblich begangener Urheberrechtsverletzungen in Tauschbörsen abgemahnt. Weiterlesen

(Markenrecht) BPatG: Beschluss vom 5.5.2010 – 26 W (pat) 97/08 (Zurückweisung des Antrags auf Markenumschreibung neun Jahre nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens)

Das Bundespatentgericht hat den Antrag auf Umschreibung einer Wort-Bildmarke zurückgewiesen.  Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Markeninhaberin war bereits 1999 eröffnet worden. Der Antragsteller beantragte die Umschreibung aus einem am 1. August 1998 geschlossenen Vertrages. Es bestanden erhebliche Zweifel an einer im Jahr 1998 erfolgten Übertragung, die nicht ausgeräumt werden konnten. Weiterlesen

Abmahnungen der Kanzlei Sasse und Partner für die Senator Film Verleih GmbH: Shock Labyrinth

Die Rechtsanwaltskanzlei Sasse & Partner mahnt zurzeit für die

Senator Film  Verleih GmbH  ab.

Gegenstand der Abmahnungen sind u.a. die Filmwerke

„Shock Labyrinth“

„Zack and Miri make a Porno“

Cell 211

und „Splice“

Verlangt wird von den Anschlussinhabern die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, die Zahlung von Rechtsanwaltskosten und Ersatz entstandenen Schadens. Dem Abgemahnten wird ein Vergleichsangebot von 800,00 EUR unterbreitet.

Behauptet wird, dass der Film über den Internetanschluss des Abgemahnten zum Download angeboten wurde. Weiterhin wird darauf hingewiesen, dass unabhängig von der tatsächlichen Tatbegehung, dem Rechtsinhaber  erhebliche Ersatzansprüche zustünden, da der Abgemahnte jedenfalls zur Erstattung der Rechtsverfolgungskosten und der hierzu erforderlichen Aufwendungen gemäß  verpflichtet sei.

Ob der Anschlussinhaber jedoch auf Schadenersatz oder für die Kosten der Abmahnung haftet, hängt vom Einzelfall ab. Ein Hinweis hierauf bietet die Entscheidung des BGH vom 12.Mai 2010.

Wie sollten sich der Empfänger der Abmahnung verhalten ?

Eine Reaktion auf die Abmahnung sollte auf jeden Fall erfolgen, man sonst die Einleitung von Gerichtsverfahren (einstweilige Verfügung oder Unterlassungsklage) riskiert. Dies führt zu weit höheren Kosten für den Abgemahnten, da die Streitwerte bei Urheberrechtsverletzungen sehr hoch sind.

Zur Vermeidung des Verfahrens sollte daher eine Unterlassungserklärung abgegeben werden, allerdings nicht in der verlangten Form.  Sie geht über das hinaus, was der Abmahner verlangen kann. Die Erklärung ist daher unter fachkundigem Rat zu modifizieren.

Hüten Sie sich davor, die Sache selber in die Hand zu nehmen und Ihren Standpunkt der abmahnenden Kanzlei zu erklären.  Sie riskieren, der Gegenseite Informationen an die Hand zu geben, die gegen Sie verwendet werden können.

Sollten Sie Empfänger einer Abmahnung geworden sein, stehen wir Ihnen gerne für die Entwicklung einer einzelfallbezogenen Strategie und Ihrer Vertretung bundesweit zur Verfügung, ebenso wie für ein erstes kostenloses telefonisches Informationsgespräch.

Im Falle einer Beauftragung vereinbaren wir mit unseren Mandanten transparente Pauschalgebühren, die unsere gesamte außergerichtliche Tätigkeit umfassen.

Abmahnungen durch die Kanzlei Kruse, Düsseldorf für Studija Monolit: Gluhar v Kino

Die Düsseldorfer Kanzlei KRUSE mahnt zur Zeit für die

Studija Monolit, einem russischen Filmunternehmen,

wegen des Filmwerks „Glukhar v Kino“ bzw. „Gluhar v Kino“ des

russischen Regisseurs  Vladimir Vinogradov ab


Verlangt wird von den Anschlussinhabern die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, die Zahlung von Rechtsanwaltskosten und Ersatz entstandenen Schadens. Dem Abgemahnten wird ein Vergleichsangebot von 980,00 EUR unterbreitet.

Behauptet wird, dass der Film über den Internetanschluss des Abgemahnten zum Download angeboten wurde. Weiterhin wird darauf hingewiesen, dass unabhängig von der tatsächlichen Tatbegehung, dem Rechtsinhaber  erhebliche Ersatzansprüche zustünden, da der Abgemahnte jedenfalls zur Erstattung der Rechtsverfolgungskosten und der hierzu erforderlichen Aufwendungen gemäß  verpflichtet sei.

Ob der Anschlussinhaber jedoch auf Schadenersatz oder für die Kosten der Abmahnung haftet, hängt vom Einzelfall ab. Ein Hinweis bietet die aktuelle Entscheidung vom BGH vom 12. Mai 2010 http://www.ra-juedemann.de/das-urteil-des-bgh-vom-12-mai-2010-i-zr-12108-eine-bewertung/.

Wie sollten man sich verhalten ?

Eine Reaktion auf die Abmahnung sollte auf jeden Fall erfolgen, da der Abgemahnte sonst die Einleitung von Gerichtsverfahren (einstweilige Verfügung oder Unterlassungsklage) riskiert. Dies führt zu weit höheren Kosten für den Abgemahnten.

Die geforderte Unterlassungserklärung  sollte jedoch in der vorgegebenen Form nicht abgegeben werde. Sie geht über das hinaus, was der Abmahner verlangen kann. Die Erklärung ist daher unter fachkundigem Rat zu modifizieren.  Insbesondere wird oftmals das gesamte Repertoire der Rechteinhaber einbezogen, was weit über die Verletzungshandlung heraus geht

Hüten Sie sich auch davor, die Sache selber in die Hand zu nehmen und Ihren Standpunkt der abmahnenden Kanzlei zu erklären.  Sie riskieren, der Gegenseite Informationen an die Hand zu geben, die gegen Sie verwendet werden können.

Sollten Sie Empfänger einer Abmahnung geworden sein, stehen wir Ihnen gerne für die Entwicklung einer einzelfallbezogenen Strategie und Ihrer Vertretung bundesweit zur Verfügung, ebenso wie für ein erstes kostenloses telefonisches Informationsgespräch.

RA-Notruf: 0160 358 97 75


THOR STEINAR“ gegen „Storch Heinar“: Landgericht Nürnberg-Fürth bestimmt einen Termin zur Entscheidungsverkündung

In einem Zivilrechtsstreit, bei dem die Herstellerin von Bekleidungsstücken der Marke ” THOR STEINAR ” markenrechtliche und wettbewerbsrechtliche Ansprüche gegen einen Beklagten aus Rostock geltend macht, fand heute die Güteverhandlung mit anschließendem Haupttermin vor dem Landgericht Nürnberg-Fürth statt. Der Vorsitzende der 3. Zivilkammer hat die Erfolgsaussichten der Klage teilweise als nur gering eingeschätzt und Termin zur Verkündung einer Entscheidung auf den 11.08.2010 bestimmt

Die Klägerin, eine Bekleidungsherstellerin aus Zeesen, möchte den Beklagten unter anderem verpflichten, es bei Meidung von Ordnungsgeld in Höhe von 250.000,00 € in Zukunft zu unterlassen, zur Kennzeichnung von im Internet angebotenen Waren das Zeichen “Storch Heinar” zu verwenden. Weiterhin will die Klägerin Auskunft darüber erlangen, in welchem Umfang dieses Zeichen bislang geschäftlich genutzt wurde. Schließlich wird auf Grundlage dieser Auskunft von der Klagepartei die Feststellung begehrt, dass sie Schadensersatz gegenüber dem Beklagten geltend machen könne.

Zur Begründung trägt die Klägerin vor, das Verhalten des Beklagten verletze ihre Markenrechte. Die Marken der Klägerin, die unter der Domain „thorsteinar.de“ im Netz erreichbar ist, und die von dem Beklagten verwendeten Zeichen seien einander ähnlich, die jeweiligen Waren, auf denen die Zeichen aufgebracht sind, identisch. Es bestehe daher die Gefahr von Verwechslungen. Zudem erfülle das Verhalten des Beklagten den Tatbestand des § 4 UWG, denn die Marken der Klägerin würden von dem Beklagten in unsachlicher Art und Weise herabgesetzt und verunglimpft werden. Auch nehme der Beklagte anlässlich von Interviews immer wieder ausdrücklich Bezug auf die Klägerin und vergleiche deren Marken mit denen, die sich auf den von ihm vertriebenen Textilien befinden.

Der Beklagte tritt den Anträgen im Zusammenhang mit „Storch Heinar“ entgegen und bestreitet schon, persönlich für den Inhalt des Internetauftritts der Domain “storchheinar.de“ verantwortlich zu sein. Er meint zudem, es läge weder ein Verstoß gegen Markenrechte der Klägerin noch einwettbewerbsrechtlicher Verstoß vor. Denn zum einen bestehe keine Verwechslungsgefahr, da die verwendeten Zeichen weder vom Schriftbild, noch von der Phonetik noch von ihrem Begriffsinhalt her miteinander verwechselbar seien. Zum anderen habe die Klägerin aber auch nicht konkret dargetan, worin genau eine Verunglimpfung ihrer Marke liegen solle.

Soweit die Klägerin daneben Ansprüche im Zusammenhang mit der Verwendung des Zeichens “Wüstenfuchs” durch den Beklagten geltend macht, liegt ein Teilanerkenntnis des Beklagten vor.

Hinsichtlich etwaiger Ansprüche der Klagepartei im Zusammenhang mit dem Zeichen “Storch Heinar“ hat die Kammer in ihrer vorläufigen Bewertung der Sach- und Rechtslage Zweifel daran geäußert, ob tatsächlich eine Verwechslungsgefahr besteht. Sie hat die Klagepartei deshalb aufgefordert, darüber nachzudenken, ob die Klage gegebenenfalls zurückgenommen wird.

Ein Termin zur Verkündung einer Entscheidung in dieser Sache wurde von dem Vorsitzenden der 3. Zivilkammer Horst Rottmann auf Montag, den 11.08.2010,10.00 Uhr bestimmt.

Quelle: Pressestelle des Landgericht Nürnberg-Fürth

Abmahnungen der Kanzlei Waldorf für Sony Music: Everybody wants to be on TV von Scouting for Girls

Die Kanzlei Waldorf Rechtsanwälte aus München mahnt auch im Sommer  weiter im Auftrag der Sony Music ab.

Hintergrund sind behauptete Urheberrechtsverletzungen im Rahmen der Zurverfügungstellung urheberrechtlich geschützter Werke über Tauschbörsen (p2p). Gegenstand der Abmahnungen der ist aktuell u.a. das Album

“Everybody Wants to Be On TV ” der britschen Pop/Rock Band Scouting for Girls

Verlangt wird von den Anschlussinhabern die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, die Zahlung von Rechtsanwaltskosten und Ersatz entstandenen Schadens. Dem Abgemahnten wird ein Vergleichsangebot von 856,00 EUR unterbreitet.

Behauptet wird, dass das Album über den Internetanschluss des Abgemahnten zum Download angeboten wurde. Weiterhin wird darauf hingewiesen, dass unabhängig von der tatsächlichen Tatbegehung, Sony erhebliche Ersatzansprüche zustünden, da der Abgemahnte jedenfalls zur Erstattung der Rechtsverfolgungskosten und der hierzu erforderlichen Aufwendungen gemäß § 97 a UrhG verpflichtet sei.

Ob der Anschlussinhaber jedoch auf Schadenersatz oder für die Kosten der Abmahnung haftet, hängt vom Einzelfall ab. Ein Hinweis bietet die aktuelle Entscheidung vom BGH vom 12. Mai 2010:

Der BGH schließt darin eine  Haftung des Anschlussinhabers für Schadenersatzansprüche des Rechteinhabers  nicht generell aus.  Grundsätzlich besteht nämlich zunächst eine Vermutung dafür, dass der Anschlussinhaber für die Verletzungshandlung verantwortlich ist.

Folge ist, dass der Anschlussinhaber nunmehr vortragen muss, dass eine andere Person die Rechtsverletzung begangen hat. Gelingt ihm dies, käme eine täterschaftliche Haftung nicht in Betracht. Der BGH hat insoweit die zum Wettbewerbsrecht ergangenen Grundsätze über wettbewerbsrechtliche Verkehrspflichten, sowie die zu  Ebay- Accounts ergangene Entscheidung „Halzband“ (BGHZ 180, 134) auf WLAN-Anschlüsse nicht angewendet. Ebenso scheidet nach BGH mangels Vorsatz eine Haftung als Mittäter aus.

Nach der Entscheidung des BGH konnte in dem hier entschiedenen Fall der Anschlussinhaber jedoch als Störer auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, da er (sein Anschluss war ungesichert) seinen Prüfungspflichten nicht ausreichend wahrgenommen hatte.

Folgt man der Argumentation des BGH, so besteht somit  keine generelle und „automatische“ Haftung. Der BGH setzt somit eine Verletzung von Prüfungspflichten voraus, die erst zu einer Haftung führt.  Danach haben Privatpersonen die Pflicht, auf zumutbare Weise zu prüfen, ob der Anschluss durch angemessene Sicherungsmaßnahmen hinreichend dagegen geschützt ist, von außenstehenden Dritten für die Begehung von Rechtsverletzungen missbraucht zu werden. Was zumutbar ist, bestimme sich zunächst nach den jeweiligen technischen Möglichkeiten, wobei der Anschlussinhaber nur verpflichtet sei, die im Zeitpunkt des Kaufs des Routers für den privaten Bereich marktüblichen  Sicherungen einzusetzen.

Wie sollten man sich verhalten ?

Eine Reaktion auf die Abmahnung sollte auf jeden Fall erfolgen, da der Abgemahnte sonst die Einleitung von Gerichtsverfahren (einstweilige Verfügung oder Unterlassungsklage) riskiert. Dies führt zu weit höheren Kosten für den Abgemahnten.

Die geforderte Unterlassungserklärung  sollte jedoch in der vorgegebenen Form nicht abgegeben werde. Sie geht über das hinaus, was der Abmahner verlangen kann. Die Erklärung ist daher unter fachkundigem Rat zu modifizieren.  Insbesondere wird oftmals das gesamte Repertoire der Rechteinhaber einbezogen, was weit über die Verletzungshandlung heraus geht

Hüten Sie sich auch davor, die Sache selber in die Hand zu nehmen und Ihren Standpunkt der abmahnenden Kanzlei zu erklären.  Sie riskieren, der Gegenseite Informationen an die Hand zu geben, die gegen Sie verwendet werden können.

Sollten Sie Empfänger einer Abmahnung geworden sein, stehen wir Ihnen gerne für die Entwicklung einer einzelfallbezogenen Strategie und Ihrer Vertretung bundesweit zur Verfügung, ebenso wie für ein erstes kostenloses telefonisches Informationsgespräch.

Abmahnungen der Kanzlei Rasch für Universal: “Rise & Fall” von Stanfour

Die Kanzlei Rasch aus München mahnt zurzeit im Auftrag der Firma Universal Music GmbH ab.

Hintergrund sind behauptete Urheberrechtsverletzungen im Rahmen der Zurverfügungstellung urheberrechtlich geschützter Werke über Tauschbörsen (p2p). Gegenstand der Abmahnungen ist das Album

“Rise & Fall” der Band Standfour (Vertigo Records)

Verlangt wird von den Anschlussinhabern die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, die Zahlung von Rechtsanwaltskosten und Schadenersatz. Dem Abgemahnten wird ein Vergleichsangebot von 1.200,00 EUR unterbreitet.

Behauptet wird, dass das Album  über den Internetanschluss des Abgemahnten zum Download angeboten wurde. Weiterhin wird darauf hingewiesen, dass unabhängig von der tatsächlichen Tatbegehung, der Rechtinhaberin erhebliche Ersatzansprüche zustünden, da der Abgemahnte jedenfalls zur Erstattung der Rechtsverfolgungskosten und der hierzu erforderlichen Aufwendungen gemäß § 97 a UrhG verpflichtet sei.

Ob der Anschlussinhaber jedoch auf Schadenersatz oder für die Kosten der Abmahnung haftet, hängt vom Einzelfall ab. Ein Hinweis bietet die aktuelle Entscheidung vom BGH vom 12. Mai 2010:

Der BGH schließt darin eine  Haftung des Anschlussinhabers für Schadenersatzansprüche des Rechteinhabers  nicht generell aus.  Grundsätzlich besteht nämlich zunächst eine Vermutung dafür, dass der Anschlussinhaber für die Verletzungshandlung verantwortlich ist.

Folge ist, dass der Anschlussinhaber nunmehr vortragen muss, dass eine andere Person die Rechtsverletzung begangen hat. Gelingt ihm dies, käme eine täterschaftliche Haftung nicht in Betracht. Der BGH hat insoweit die zum Wettbewerbsrecht ergangenen Grundsätze über wettbewerbsrechtliche Verkehrspflichten, sowie die zu  Ebay- Accounts ergangene Entscheidung „Halzband“ (BGHZ 180, 134) auf WLAN-Anschlüsse nicht angewendet. Ebenso scheidet nach BGH mangels Vorsatz eine Haftung als Mittäter aus.

Nach der Entscheidung des BGH konnte in dem hier entschiedenen Fall der Anschlussinhaber jedoch als Störer auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, da er (sein Anschluss war ungesichert) sein Prüfungspflichten nicht ausreichend wahrgenommen hatte.

Folgt man der Argumentation des BGH, so besteht somit  keine generelle und „automatische“ Haftung. Der BGH setzt somit eine Verletzung von Prüfungspflichten voraus, die erst zu einer Haftung führt.  Danach haben Privatpersonen die Pflicht, auf zumutbare Weise zu prüfen, ob der Anschluss durch angemessene Sicherungsmaßnahmen hinreichend dagegen geschützt ist, von außenstehenden Dritten für die Begehung von Rechtsverletzungen missbraucht zu werden. Was zumutbar ist, bestimme sich zunächst nach den jeweiligen technischen Möglichkeiten, wobei der Anschlussinhaber nur verpflichtet sei, die im Zeitpunkt des Kaufs des Routers für den privaten Bereich marktüblichen  Sicherungen einzusetzen.

Wie sollten man sich verhalten ?

Bleiben Sie ruhig und reagieren Sie besonnen. Lassen sich nicht durch die kurzen Fristen, die oftmals nur gesetzt werden, um Sie zu vorschnellem Handeln zu zwingen.

Eine Reaktion auf die Abmahnung sollte auf jeden Fall erfolgen, am Besten nach Kontakt zu einem Anwalt. Sie riskieren sonst die Einleitung von Gerichtsverfahren (einstweilige Verfügung oder Unterlassungsklage). Dies führt zu weit höheren Kosten für den Abgemahnten.

Die geforderte Unterlassungserklärung  sollte in der vorgegebenen Form nicht abgegeben werde. Die Unterlassungserklärung umfasst das gesamte Repertoire der Universal Music GmbH und geht daher weit über die konkrete Verletzungshandlung hinaus. Da die Annahme der vorgefertigten Unterlassungserklärung dazu führt, dass Rechtsverletzungen in Bezug auf das Repertoire der Gegenseite bis zu dreißig Jahre lang zu Vertragsstrafen führen können, sollte die Erklärung auf jeden Fall modifiziert werden.

Hüten Sie sich auch davor, die Sache selber in die Hand zu nehmen und Ihren Standpunkt der abmahnenden Kanzlei zu erklären.  Sie riskieren, der Gegenseite Informationen an die Hand zu geben, die gegen Sie verwendet werden können.

Sollten Sie Empfänger einer Abmahnung der Kanzlei Rasch geworden sein, stehen wir Ihnen gerne für die Entwicklung einer einzelfallbezogenen Strategie und Ihrer Vertretung bundesweit zur Verfügung. Ebenfalls stehen wir für ein erstes kostenloses Informationsgespräch zur Verfügung.

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