Strafrecht

OLG Frankfurt am Main (3 Ws 539/103): Sicherungsverwahrung auch im Falle K unzulässig

In der Unterbringungssache gegen K. hat die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Marburg mit Beschluss vom 27.5.2010 die weitere Vollstreckung der Sicherungsverwahrung für unzulässig erklärt. Der 3. Strafsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main hat nunmehr mit Beschluss vom 1.7.2010 die Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen diesen Beschluss verworfen. Der Senat hat hierbei an seine Entscheidung vom 24.6.2010 angeknüpft, mit der die Unzulässigkeit der weiteren Sicherungsverwahrung im Fall M. bestätigt wurde (siehe Pressemitteilung vom 24.6.2010).

Hintergrund

Am 14.2.1996 verurteilte das Landgericht Limburg K. unter anderem wegen sexuellen Miss-brauchs eines Kindes zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten. Weiterhin wurde die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet. Die Anordnung der Sicherungsverwahrung war darauf zurückzuführen, dass der Verurteilte bereits mehrere Vorstrafen aufwies, wobei es sich hierbei in drei Fällen um Verurteilungen unter anderem wegen Kindesmissbrauchs handelte.

Nach der damaligen Rechtslage hätte K. nach Verbüßung der Freiheitsstrafe maximal zehn Jahre in der Sicherungsverwahrung verbleiben dürfen und hätte entsprechend im Sommer 2009 entlassen werden müssen.

Im Jahr 1998 wurden die Regelungen über die Sicherungsverwahrung geändert, wobei nach der neuen Gesetzeslage die Sicherungsverwahrung nur dann nach zehn Jahren endet, „wenn nicht die Gefahr besteht, dass der Untergebrachte infolge seines Hanges erhebliche Straftaten begehen wird, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden“ (§ 67 d Abs. 3 StGB).

Im bereits entschiedenen Fall M. hatte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) mit rechtskräftigem Urteil vom 17.12.2009 festgestellt, dass die rückwirkende Verlängerung der Sicherungsverwahrung über zehn Jahre hinaus gegen die Europäische Menschenrechtskonvention (MRK) verstößt. Nach diesem Urteil ist die Sicherungsverwahrung – ungeachtet ihrer Bezeichnung im deutschen Recht als „Maßregel der Besserung und Sicherung“ – im Sinne der MRK als Strafe zu qualifizieren, für die das Rückwirkungsverbot des Art. 7 Abs. 1 MRK gilt.

Gestützt auf diese Entscheidung des EGMR, die auf die Beschwerde des M. ergangen ist, hat auch der Untergebrachte K. seine sofortige Entlassung beantragt. Die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Marburg hat die weitere Vollstreckung der Sicherungsverwahrung mit Beschluss vom 27.5.2010 für unzulässig erklärt. Hiergegen hat die Staatsanwaltschaft sofortige Beschwerde eingelegt.

Die Entscheidung des Oberlandesgerichts

Der 3. Strafsenat hat die sofortige Beschwerde aus folgenden Gründen verworfen:

Die Vertragsstaaten der MRK haben sich verpflichtet, in allen Rechtssachen, in denen sie Partei sind, das endgültige Urteil des Gerichtshofs zu befolgen. Diese Pflicht gilt unmittelbar für alle staatlichen Organe, auch die Gerichte. Diese müssen im Rahmen ihrer Zuständigkeit und ihrer Bindung an Gesetz und Recht zunächst in der entschiedenen Sache dem Urteil des EGMR Rechnung tragen, also die festgestellte Konventionsverletzung beenden.
Die Entscheidung des EGMR wirkt im vorliegenden Verfahren aber nicht unmittelbar, da sie gegenüber dem Untergebrachten M. ergangen ist. Allerdings ist aus der MRK die unbedingte Verpflichtung des verurteilten Mitgliedstaats abzuleiten, festgestellte Konventionsverletzungen auch in Parallelfällen zu beenden.
Ausgehend hiervon gelten die Erwägungen des Senats in seinem Beschluss vom 24.6.2010 auch hier. Danach verbietet es die MRK eine höhere Strafe zu verhängen als diejenige, die im Zeitpunkt der Begehung der strafbaren Handlung angedroht war. Die Dauer der Sicherungsverwahrung darf damit ebenso wenig nachträglich verlängert werden wie die Dauer einer Freiheitsstrafe.

Auch auf die Entscheidung gegen K. ist folglich § 67 d Abs. 3 StGB in der Fassung vor 1998 anzuwenden, weshalb die Sicherungsverwahrung auf die Dauer von zehn Jahren begrenzt ist. Da die Höchstfrist von zehn Jahren inzwischen abgelaufen ist, ist der Untergebrachte sofort zu entlassen. Gleichzeitig mit der Entlassung tritt Führungsaufsicht (Überwachung des Verurteilten und Bestellung eines Bewährungshelfers) ein.
Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 1.7.2010, 3 Ws 539/103

Quelle: Pressestelle des OLG Frankfurt am Main

BGH zur Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (4 StR 437/09)

Nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 12. Dezember 2009 reicht die bloße Feststellung verminderter Einsichtsfähigkeit für eine Unterbringung nach § 63 StGB aus, da diese strafrechtlich erst  dann von Bedeutung, wenn sie das Fehlen der Einsicht bei Begehung der Tat zur Folge hat (vgl.  BGHSt 21, 27; 34, 22, 25; vgl. auch Fischer StGB 57. Aufl. § 63 Rdn. 11  m.w.N.). Ein Täter, der trotz erheblich verminderter Einsichtsfähigkeit im konkreten  Fall die Einsicht in das Unrecht seiner Tat gehabt hat, ist -sofern nicht  seine Steuerungsfähigkeit erheblich eingeschränkt war -voll schuldfähig.

Aus den Urteilsgründen:

„Das Landgericht hat den Angeklagten von den Vorwürfen der gefährlichen  Körperverletzung sowie der Nachstellung in Tateinheit mit Beleidigung in vier Fällen, mit vorsätzlicher Körperverletzung, mit gefährlicher Körperverletzung, mit Bedrohung in sechs Fällen und mit Diebstahl freigesprochen und seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt, hat zum Maßregelausspruch Erfolg; hinsichtlich der Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen hat die Nachprüfung des Urteils keinen den Angeklagten benachteiligenden Rechtsfehler ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).

Die Anordnung der Unterbringung kann keinen Bestand haben, weil die Voraussetzungen des § 20 StGB oder § 21 StGB nicht, wie für die Maßregel nach § 63 StGB erforderlich, zweifelsfrei festgestellt sind. Das Landgericht hat -sachverständig beraten -die Überzeugung gewonnen, dass der Angeklagte an einer schweren kombinierten Persönlichkeitsstörung mit hypomanischen, paranoiden, narzisstischen, schizothymen und histrionischen Anteilen leidet. Infolge dieser Erkrankung unterliegt der Angeklagte periodisch Realitätsverzerrungen, Identitätsverkennungen, dem Verlust der affektiven Verhaltenskontrolle, Impulskontrollstörungen, sozialen Anpassungsstörungen und überwertigen wahnähnlichen Kognitionen [UA 7]. Davon ausgehend hat das Landgericht -auch insoweit den Sachverständigen folgend angenommen, dass dem Angeklagten zum Zeitpunkt der sämtlich gegen seine Ehefrau gerichteten Taten die Fähigkeit zur Unrechtseinsicht nicht ausschließbar gefehlt habe [UA 7, 12].  Danach ist nicht festgestellt, dass die Unrechtseinsichtsfähigkeit des Angeklagten bei Begehung der Taten sicher aufgehoben war. Dass -wie sich dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe entnehmen lässt -diese Fähigkeit jedenfalls erheblich vermindert war, genügt für die Anordnung der Unterbringung nach § 63 StGB nicht, weil damit die Voraussetzungen des § 21 StGB nicht festgestellt sind. Eine verminderte Einsichtsfähigkeit ist strafrechtlich erst dann von Bedeutung, wenn sie das Fehlen der Einsicht zur Folge hat (vgl. BGHSt 21, 27; 34, 22, 25; vgl. auch Fischer StGB 57. Aufl. § 63 Rdn. 11 m.w.N.). Ein Täter, der trotz erheblich verminderter Einsichtsfähigkeit im konkreten Fall die Einsicht in das Unrecht seiner Tat gehabt hat, ist -sofern nicht seine Steuerungsfähigkeit erheblich eingeschränkt war -voll schuldfähig. In einem solchen Fall ist auch die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nicht zulässig.

2. Der aufgezeigte Mangel zwingt zur Aufhebung des Maßregelausspruchs, so dass die Sache insoweit erneuter umfassender Prüfung bedarf. Für den Fall, dass der neue Tatrichter eine Unterbringung nach § 63 StGB ablehnen sollte, weist der Senat auf § 358 Abs. 2 Satz 2 StPO n.F. hin (vgl. hierzu auch Kuckein in KK StPO 6. Aufl. § 358 Rdn. 24 a). Auch wenn es für die Gefährlichkeitsprognose ausreicht, wenn von einem Täter erhebliche rechtswidrige Taten nur gegen bestimmte Einzelpersonen zu erwarten sind (vgl. BGHSt 26, 321 f.; BGH, Urteil vom 7. Juni 1995 -2 StR 206/95 = BGHR StGB § 63 Gefährlichkeit 21), wird es sich in der neuen Hauptverhandlung empfehlen, im Rahmen der Bewertung der Persönlichkeitsstörung auch das Verhalten des Angeklagten in seinen sonstigen Lebensbereichen zu berücksichtigen.

LG Karlsruhe: Ehemaliger Bundestagsabgeordneter Jörg Tauss wegen Besitzes von kinderpornographischen Schriften u.a. verurteilt

Die 2. Große Strafkammer des Landgerichts Karlsruhe verurteilte heute den ehemaligen Bundestagsabgeordneten Jörg Tauss wegen Besitzes kinderpornographischer Schriften  u.a. in insgesamt 102 Fällen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr und 3 Monaten, deren Vollstreckung für die Dauer von 2 Jahren zur Bewährung ausgesetzt wurde.

Der Angeklagte hat den objektiven Sachverhalt in der Hauptverhandlung erneut eingeräumt, sich aber darauf berufen, dass er die ihm vorgeworfenen Handlungen nur vorgenommen habe um zu recherchieren, ob Kinderpornografie nicht auch oder sogar hauptsächlich über andere Wege als das Internet, insbesondere über das Mobiltelefon vertrieben wird, und ihm diese Recherche in seiner Eigenschaft als Bundestagsabgeordneter auch erlaubt gewesen sei.

Dem folgte die Kammer nicht. Nach Auffassung der Kammer war die Vorschrift des § 184b Abs. 5 StGB, die zur Straflosigkeit von Verhaltensweisen wie den angeklagten führt, wenn die Handlungen der Erfüllung dienstlicher oder beruflicher Pflichten dienen, im vorliegenden Fall schon deshalb nicht anwendbar, weil ein Bundestagsabgeordneter nicht zu dem durch die Vorschrift privilegierten Personenkreis zu zählen ist und es ihm schon gar nicht obliegt, – so die anfängliche Einlassung des Angeklagten – einen Kinderpornoring zu „sprengen“.

Darüber hinaus war die Kammer nach einer Gesamtschau der maßgeblichen Umstände davon überzeugt, dass der Angeklagte nicht aus Gründen der ordnungsgemäßen Erfüllung seines Mandats „recherchiert“ hat, sondern aus privaten Gründen virtuell in der Kinderporno-Szene unterwegs war.

Tragend für die Entscheidung der Kammer war insofern u. a.:

- dass die Erkenntnisse, die der Angeklagte angeblich erst gewinnen wollte, bereits vorlagen und er dies auch wusste,
- dass er im Rahmen seiner Mandatsausübung keinen Gebrauch von seinen Erkenntnissen gemacht hat, obwohl sich dies insbesondere bei Beratungen über das Zugangserschwerungsgesetz geradezu angeboten hätte,
- dass sein Handeln zur Erreichung des angeblichen Rechercheziels in jeder Hinsicht völlig ungeeignet war, zumal er keine Gegenrecherche im Internet durchgeführt hat, um seine Thesen zu untermauern,

- dass es zur Erreichung des Rechercheziels nicht erforderlich gewesen wäre, über eine derart langen Zeitraum Kontakte zur Kinderporno-Szene aufzunehmen und aufrecht zu erhalten,
- dass der Angeklagte niemanden über seine angebliche Recherche unterrichtet hat, obwohl dies jedenfalls zur eigenen Absicherung nahe gelegen hätte.

Die Kammer hat allerdings nicht festgestellt, dass der Angeklagte die Taten aufgrund eines sexuellen Interesses begangen hat; dies war für die Tatbestandsverwirklichung  auch nicht erforderlich.

Für die einzelnen Taten verhängte die Kammer Einzelgeldstrafen von 30 – 150 Tagessätzen sowie Einzelfreiheitsstrafen von 6 Monaten und bildete daraus – entsprechend dem Antrag der Staatsanwaltschaft Karlsruhe – die Gesamtstrafe von 1 Jahr und 3 Monaten.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

Quelle: Pressestelle des LG Karlsruhe

LG Berlin: Haftstrafen wegen Angriffs auf einem U-Bahnhof

Die 23. Große Strafkammer des Landgerichts Berlin hat heute wegen schwerer Körperverletzung den 37-jährigen Yasar G. zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und den 39-jährigen Metin D. zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt, von denen jeweils wegen langer Verfahrensdauer drei Monate abzuziehen sind.

Das Gericht kam unter anderem zu folgenden Feststellungen:

Am 9. Juni 2007 befanden sich die zwei erheblich alkoholisierten Angeklagten in der U-Bahnlinie 8. Ohne Grund hat der 37-jährige Angeklagte Yasar G. in der Bahn den späteren Geschädigten in einen Streit verwickelt. Beim Verlassen der Bahn am U-Bahnhof Herrmannplatz setzte der Angeklagte Yasar G. seine Beschimpfungen fort und forderte den Geschädigten auf die Bahn zu verlassen. Dem kam der Geschädigte nicht nach, worauf er vom Angeklagten Yasar G. aus der Bahn gezogen wurde. Auf dem Bahnsteig schlugen beide Angeklagten auf den Geschädigten ein. Dieser versuchte aus dem Geschehen zu fliehen, wobei die Angeklagten ihm nachliefen und unter Versuchen des Festhaltens weiter auf ihn einschlugen. Letztlich trat der Angeklagte Yasar G. dem Geschädigten derart in den Rücken, dass dieser mit dem Kopf auf den Bahnsteig aufschlug. Hierdurch erlitt er unter anderem ein schweres Schädel-Hirn-Trauma und ist seitdem schwer geistig und körperlich behindert, wobei die Kammer davon ausging, dass er Zeit seines Lebens auf Unterstützung und Pflege angewiesen sein wird.

Bei den Angeklagten wurde festgestellt, dass sie aufgrund der Alkoholisierung vermindert schuldfähig gewesen seien. Des Weiteren führte das Gericht unter anderem zugunsten der Pressestelle der Angeklagten an, dass sie sich ungefähr zwei Wochen nach der Tat selbst stellten. Aufgrund der langen Verfahrensdauer wurde ein Abschlag von drei Monaten gewährt. Zulasten der Angeklagten wertete die Kammer vor allem die schweren Folgen der Tat und den nichtigen Anlass.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Es kann mit dem Rechtsmittel der Revision zum Bundesgerichtshof angefochten werden.

Urteil des LG Berlin vom 19.05.2010

Pressemitteilung Nr. 28/ 2010 des LG Berlin vom 19.05.2010

Unwahre Angaben bei der Beantragung von BAföG: rechtliche und berufliche Folgen

Wir vertreten regelmäßig Mandanten, gegen die Ermittlungsverfahren geführt werden, weil Sie BAföG beantragt und erhalten haben, aber Teile ihres Vermögens vergessen haben, anzugeben. Meist handelt es sich dabei um Sparbücher, die von den Eltern angelegt worden waren, oder aber auch eigenes erspartes Vermögen. Was nicht bekannt ist, ist dass die Behörden Kontenabgleiche vornehmen. Wird dabei festgestellt, dass Konten nicht angegeben wurden, werden weitere Ermittlungen aufgenommen. Diese führen, je nach Höhe des eingetretenen Schaden, zu Ordnungswidrigkeiten oder Strafverfahren-

Denn: Wer vorsätzlich oder fahrlässig eine Angabe bei der Stellung des Antrags auf Ausbildungsförderung oder eine Änderungsmitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht, handelt zunächst ordnungswidrig nach § 58 Abs. 1 BAföG. Hierfür kann ein Bußgeld von bis zu 2.500 € erhoben werden. Daneben wird das jeweilige Amt für Ausbildungsförderung die zu hoch bzw. zu lange ausgezahlten Beträge gem. § 20 BAföG, §§ 45, 50 SGB X zurückfordern.

Sollte die nicht oder nicht richtig gemachte Angabe von dem Antragsteller bewusst so vorgenommen worden sein, kommt außerdem eine Strafbarkeit wegen Betruges gem. § 263 Abs. 1 StGB in Betracht. Bei diesen Angaben kann es sich vor allem um das anrechenbare Einkommen oder das anrechenbare Vermögen handeln. Wer z.B. in seinem BAföG-Antrag bewusst nicht angibt, dass er Sparguthaben über der Freibetragsgrenze in Höhe von 5.200 € besitzt, und aufgrund dessen falsch (zu hoch) berechnete Leistungen erhält, täuscht den zuständigen Sachbearbeiter. Dieser veranlasst daraufhin die Auszahlung, weshalb dem Staat ein Vermögensschaden entsteht. Damit ist der Tatbestand des Betruges gegeben. Sollte es zu einer Anklage und auf deren Grundlage zu einem Urteil des Strafgerichtes kommen, bewegen sich die ausgeurteilten Strafen in der Regel in einem Rahmen solcher Höhe, dass dies einen Eintrag in das Führungszeugnis nach sich zieht (d.h. Geldstrafe ab 90 Tagessätzen oder Freiheitsstrafe). Strafen unter 90 Tagessätzen sind im qualifizierten. Führungszeugnis erhalten. In jedem Fall können Eintragungen wegen Betruges zu erheblichen Problemen bei der späteren Berufswahl oder Ausübung führen. Insbesondere wen es in den Staatsdienst zieht, dem wird eine Verurteilung im Wege stehen.

Da ein BAföG-Betrug eine Tat darstellt, welche auf wiederkehrende Leistungen gerichtet ist, steht zumindest nach gängiger staatsanwaltlicher Praxis auch eine Anklage wegen Betruges in einem besonders schweren Fall nach § 263 Abs. 3 Nr. 1 StGB im Raum. Ein besonders schwerer Fall liegt hiernach in der Regel vor, wenn der Täter gewerbsmäßig handelt. Das Merkmal der Gewerbsmäßigkeit wird bejaht, wenn der Täter beabsichtigt, seinen Lebensunterhalt zumindest auch durch die Begehung der Straftat zu bestreiten, was bei betrügerisch erlangten Ausbildungsförderungsleistungen unzweifelhaft der Fall ist. Die Regelwirkung kann im Einzelfall, z.B. bei geringer Schadenshöhe, entfallen und muss vom Gericht eingängig geprüft werden. Sollte es zu einer Verurteilung kommen, so droht die Strafzumessungsregel eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu 10 Jahren an.

Wer nacheinander mehrere BAföG-Anträge mit bewusst wahrheitswidrigen Angaben stellt, begeht auch mehrere Betrügereien, sodass es zu einer tatmehrheitlichen Verurteilung kommen könnte. Wer zum Beispiel solche Anträge in den Jahren 2006, 2007 und 2008 gestellt hat, beging in drei voneinander unabhängigen Fällen einen Betrug. Bei einer Verurteilung wird eine Gesamtstrafe gebildet.

Verährung:  Bei einem Betrug, der auf die Erlangung von laufenden BAföG-Leistungen gerichtet ist, beginnt die Verjährung erst mit dem Erlangen des letzten Vermögensvorteils. Die Frist beträgt ab diesem Zeitpunkt gem. § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB fünf Jahre. Wurden beispielsweise Leistungen bis zum Oktober 2008 bezogen, so verjährt die Tat erst am 31.10.2013.

Sollten Sie falsche Angaben gemacht haben oder sogar bereits  gegen Sie ermittelt werden, sollten Sie sich, da eine Verurteilung Auswirkungen auf  Ihren beruflichen Werdegang haben kann,  auf jeden Fall von einem erfahrenen Strafverteidiger vertreten lassen.

Rechtsanwalt Jüdemann vertritt als Fachanwalt für Strafrecht bundesweit Mandanten, gegen die wegen des Vorwurfes des Betruges ermittelt wird, bzw. Klage erhoben worden ist.   Wir stehen auch Ihnen mit Rat und Tat zu Seite.

Für ein erstes telefonisches Informationsgespräch stehen wir Ihnen gerne unentgeltlich zur Verfügung.

Abmahnungen der C-S-R Rechtsanwaltskanzlei für die Firma Gröger MV GmbH & Co. KG

Abmahnungen der C-S-R Rechtsanwaltskanzlei für die Firma Gröger MV GmbH & Co. KG

Die Rechtsanwaltskanzlei CSR aus Ettlingen mahnt zurzeit vermehrt im Auftrag der Firma Gröger MV GmbH & Co KG ab. Bei der Gröger MV GmbH & Co KG handelt es sich um eine Herstellerin von erotischen Filmen.

Hintergrund der Abmahnungen sind behauptete Urheberrechtsverletzungen im Rahmen der Zurverfügungstellung urheberrechtlich geschützter Werke über Tauschbörsen (p2p). Gegenstand der Abmahnungen der Kanzlei  sind u.a. die Filme

Nebenan Nr. 25

Obsession -Bückstück

Fuck and Dance Vol. 28 (Gang Bang Party).

Ohne Höschen vol.13 und vol.14

Private Lustschweine – Madeleine mit …

Private Lustschweine – Sabrinas warme Dusche

Extreme Gang Bang

Verlangt wird von den Anschlussinhabern die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, die Zahlung von Rechtsanwaltskosten und Ersatz entstandenen Schadens. Der Gegenstandswert pro Film, nach dem sich die Rechtsanwaltsgebühren berechnen, wird mit jeweils 30.000,00 EUR angegeben, so dass sich nach Berechnung der Kanzlei pro Film Rechtsanwaltskosten von 1.005,40 EUR netto fällig wären, sofern man nicht das gemachte Vergleichsangebot annimmt. Es wird dabei verschwiegen, dass bei einem Gegenstandswert von beispielsweise 90.000,00 EUR (drei Filme) die Anwaltskosten statt bei 3 x 1.005,40 EUR bei „nur“ 1.660,10 EUR liegen. Hier lohnt sich ein Blick in die Gebührentabelle.

Behauptet wird, dass die Filme über den Internetanschluss des Abgemahnten zum Download angeboten wurde und dieser zumindest als Störer haftet.

Ob der Anschlussinhaber jedoch auf Schadenersatz oder für die Kosten der Abmahnung haftet, hängt jedoch vom Einzelfall ab. Ein Hinweis bietet die aktuelle Entscheidung vom BGH vom 12. Mai 2010:

Der BGH schließt darin eine  Haftung des Anschlussinhabers für Schadenersatzansprüche des Rechteinhabers  nicht generell aus.  Grundsätzlich besteht nämlich zunächst eine Vermutung dafür, dass der Anschlussinhaber für die Verletzungshandlung verantwortlich ist.

Folge ist, dass der Anschlussinhaber nunmehr vortragen muss, dass eine andere Person die Rechtsverletzung begangen hat. Gelingt ihm dies, käme eine täterschaftliche Haftung nicht in Betracht. Der BGH hat insoweit die zum Wettbewerbsrecht ergangenen Grundsätze über wettbewerbsrechtliche Verkehrspflichten, sowie die zu  Ebay- Accounts ergangene Entscheidung „Halzband“ (BGHZ 180, 134) auf WLAN-Anschlüsse nicht angewendet. Ebenso scheidet nach BGH mangels Vorsatz eine Haftung als Mittäter aus.

Nach der Entscheidung des BGH konnte in dem hier entschiedenen Fall der Anschlussinhaber jedoch als Störer auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, da er (sein Anschluss war ungesichert) seinen Prüfungspflichten nicht ausreichend wahrgenommen hatte.

Folgt man der Argumentation des BGH, so besteht somit  keine generelle und „automatische“ Haftung. Der BGH setzt somit eine Verletzung von Prüfungspflichten voraus, die erst zu einer Haftung führt.  Danach haben Privatpersonen die Pflicht, auf zumutbare Weise zu prüfen, ob der Anschluss durch angemessene Sicherungsmaßnahmen hinreichend dagegen geschützt ist, von außenstehenden Dritten für die Begehung von Rechtsverletzungen missbraucht zu werden. Was zumutbar ist, bestimme sich zunächst nach den jeweiligen technischen Möglichkeiten, wobei der Anschlussinhaber nur verpflichtet sei, die im Zeitpunkt des Kaufs des Routers für den privaten Bereich marktüblichen  Sicherungen einzusetzen.

Wie sollte man als Empfänger einer Abmahnung reagieren ?:

Eine Reaktion auf die Abmahnung sollte auf jeden Fall erfolgen, da der Abgemahnte sonst die Einleitung von Gerichtsverfahren (einstweilige Verfügung oder Unterlassungsklage) riskiert. Dies führt zu weit höheren Kosten für den Abgemahnten.

Hüten Sie sich auch davor, die Sache selber in die Hand zu nehmen und Ihren Standpunkt der abmahnenden Kanzlei zu erklären.  Sie riskieren, der Gegenseite Informationen zu geben, die gegen Sie verwendet werden können. Wenden Sie sich an eine Anwaltskanzlei, die Erfahrungen mit Abmahnungen hat.

Die geforderte Unterlassungserklärung  sollte ohne fachkundige anwaltliche Beratung nicht unterschrieben werden, ebenso nicht entsprechende Verpflichtungserklärungen. Die vorgegebenen Erklärungen gehen fast immer über das hinaus, was der Rechteinhaber verlangen kann. Eine Erklärung ist daher stets unter fachkundigem Rat zu modifizieren.

Wir weisen darauf hin, dass das Nutzen von Tauschbörsen zum Tausch von Pornos auch Straftatbestände erfüllt, insbesondere § 184 StGB (Verbreitung pornografischer Schriften). Im Falle der Einleitung eines Strafverfahrens sollte immer ein Strafverteidiger eingeschaltet werden.

Sollten Sie Empfänger einer Abmahnung geworden sein oder ein Ermittlungsverfahren eingeleitet worden sein, stehen wir Ihnen gerne für die Entwicklung einer einzelfallbezogenen Strategie zur Verfügung. Wir vertreten bundesweit zahlreiche Mandanten in Abmahn- und Strafverfahren.

Für ein erstes telefonisches Informationsgespräch stehen wir Ihnen gerne unentgeltlich zur Verfügung.

BGH vom 31. März 2010 zur Prüfung der Unterbringung des Angeklagten

BGH Urteil vom 31. März 2010 (2 StR 76/10)

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 31. März 2010 eine Entscheidung des Landgerichts Wiesbaden aufgehoben, weil dieses die Voraussetzungen für die Unterbringung des Angeklagten nach § 64 StGB nicht geprüft hat.

Der Bundesgerichtshof verlangt beim Vorliegen multiplen Substanzgebrauchs ohne dadurch verursachte Persönlichkeitsveränderungen die Prüfung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt, sofern der Angeklagte durch sein Verlangen nach Drogen und Alkohol im Zeitpunkt der Tatbegehung unter einem nicht erheblichen Druck zur Geldbeschaffung stand.

Dies gälte, obwohl nach § 64 StGB die Maßregel nicht mehr zwingend anzuordnen ist,  da das Tatgericht das ihm eingeräumte Interesse zumindest auszuüben habe und dies in den Urteilsgründen kenntlich machen müsse.

Revision hatte in diesem Fall der Angeklagte geführt und die Verletzung von § 64 StGB ausdrücklich gerügt.

Steuerstrafverfahren: Anforderungen an eine Selbstanzeige

Steuerstrafverfahren: Anforderungen an eine Selbstanzeige

Aufgrund der medialen Berichterstattung über CDs mit den Daten von Steuerpflichtigen mit nicht versteuerten Einkünften steigt die Anzahl der Selbstanzeigen deutlich. So sind allein in Rheinland-Pfalz 1168 Selbstanzeigen bis zum 31. März 2010 eingegangen, während es im gesamten Jahr 2009 lediglich 303 waren. Weiterlesen

Landgericht Wiesbaden verurteilt Alexander Ruzicka zu elf Jahren Haft

Alexander Ruzicka wurde am Dienstag wegen Untreue in 68 Fällen vom Landgericht Wiesbaden zu elf Jahren und drei Monaten verurteilt. Das Strafgericht kam zu dem Ergebnis, dass Ruzicka als Werbemanager der Aegis Media Sendezeit veruntreut haben. Die Gratisminuten wurde der Aegis Media von Geschäftspartner für die Vermittlung gutgeschrieben. Ruzicka habe die Sendezeiten auf eigene Rechnungen über Scheinfirmen weiterverkauft. So soll ein Schaden von 50 Millionen Euro erzeugt worden sein. Ruzicksitzt bereits seit Herbst 2006 in Untersuchungshaft. Der Mitangeklagte, David Linn, wurde zu einer Bewährungsstrafe von zwei Jahren verurteilt.

 

 

Bundesgerichtshof bestätigt Strafe wegen Messerstichs gegen Busfahrer in Berlin

 

Der  Bundesgerichtshof hat die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Berlin verworfen,   das den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt hatte.

Der bislang unbestrafte Angeklagte und sein vorbestrafter, mit drei Jahren Freiheitsstrafe rechtskräftig abgeurteilter Mittäter hatten nach einer Hochzeitsfeier in angetrunkenem Zustand in einem Bus der Berliner Verkehrsbetriebe randaliert und den Busfahrer sowie einen weiblichen Fahrgast tätlich angegriffen. Um die Flucht seines von dem Busfahrer am Boden fixierten Mittäters zu ermöglichen, brachte der Angeklagte dem Fahrer in Verletzungsabsicht einen 10 cm tiefen, aber nicht lebensgefährlichen Messerstich in den unteren Rückenbereich bei. Nach zunächst erfolgreicher Flucht stellten sich die Täter später der Polizei.

 

 

Mit der strafmildernden Berücksichtigung rechtsfehlerfrei angenommener alkoholbedingter erheblicher Herabsetzung der Schuldfähigkeit hat das Landgericht den ihm zustehenden Beurteilungsspielraum nicht verletzt. Es lag kein Fall vor, in dem eine solche Milderung – etwa wegen einschlägiger Vorbelastungen des Täters oder bei Alkoholaufnahme unter schon gewaltträchtigen Begleitumständen – regelmäßig zu versagen ist. Generalpräventive Überlegungen im Zusammenhang mit einer Tatbegehung in einem öffentlichen Verkehrsmittel, die geeignet ist, das Vertrauen von Fahrpersonal und Fahrgästen in die Sicherheit des öffentlichen Nahverkehrs zu erschüttern, hat das Landgericht ausdrücklich angestellt.

Urteil vom 7. Mai 2009 – 5 StR 64/09

LG Berlin – (540) 1 Kap Js 526/08 Ks (5/08) – Urteil vom 22. Juli 2008

Karlsruhe, den 7. Mai 2009

Quelle: BGH

 

 

Kanzlei Ra Jüdemann
Besuchen Sie uns auf unserer neuen
Google+ Seite. Dort können Sie Fragen
zu den veröffentlichten Themen stellen

Themen

Kategorieübersicht