Der Gerichtshof bestätigt die von der Kommission gegen die Deutsche Telekom wegen Missbrauchs ihrer beherrschenden Stellung auf den Märkten für Festnetz-Telefoniedienste in Deutschland verhängte Geldbuße von 12,6 Mio. Euro. Weiterlesen
Die Düsseldorfer Niederlassung der Kanzlei Bird & Bird LLP London mahnt zur Zeit für Apple ab.
Hintergrund sind behauptete Rechtsverletzungen durch den Verkauf des IPhone-Clones i9 und KAo8 mini des chinesischen Herstellers CECT. Das nahezu identische Design verletzte Geschmacksmuster von Apple. Weiterlesen
Die Kanzlei Sasse & Partner mahnt aktuell weiterhin im Auftrag der Senator Film Verleih GmbH ab.
Hintergrund sind behauptete Urheberrechtsverletzungen im Rahmen der Zurverfügungstellung urheberrechtlich geschützter Werke über Tauschbörsen (p2p). Gegenstand der Abmahnungen ist der Film
Mitte Ende August von Sebastian Schipper ((http://www.imdb.com/title/tt1091666/)
Verlangt wird von den Anschlussinhabern die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, die Zahlung von Rechtsanwaltskosten und Schadenersatz. Zur Abgeltung der Forderung wird ein pauschaler Betrag von 800,00 angeboten.
Wie sollte man sich verhalten ?
Bleiben Sie ruhig und reagieren Sie besonnen. Lassen sich nicht durch die kurzen Fristen irritieren, die oftmals nur gesetzt werden, um Sie zu vorschnellem Handeln zu zwingen.
Eine Reaktion auf die Abmahnung sollte auf jeden Fall erfolgen. Sie riskieren sonst die Einleitung von Gerichtsverfahren (einstweilige Verfügung oder Unterlassungsklage). Dies führt wegen der hohen Streitwerte zu weit höheren Kosten.
Die geforderte Unterlassungserklärung sollte in der vorgegebenen Form nicht abgegeben werde. Da die Annahme der vorgefertigten Unterlassungserklärung dazu führt, dass Rechtsverletzungen in Bezug auf das Repertoire der Gegenseite bis zu dreißig Jahre lang zu Vertragsstrafen führen können, sollte die Erklärung auf jeden Fall modifiziert werden.
Zahlungen sollten ohne sorgfältige Prüfung des Sachlage nicht erfolgen.
Denn ob der Anschlussinhaber auf Schadenersatz oder für die Kosten der Abmahnung haftet, hängt vom Einzelfall ab. Ein Hinweis bietet die aktuelle Entscheidung vom BGH vom 12. Mai 2010:
Der BGH schließt darin eine Haftung des Anschlussinhabers für Schadenersatzansprüche des Rechteinhabers nicht generell aus. Grundsätzlich besteht nämlich zunächst eine Vermutung dafür, dass der Anschlussinhaber für die Verletzungshandlung verantwortlich ist.
Folge ist, dass der Anschlussinhaber nunmehr vortragen muss, dass eine andere Person die Rechtsverletzung begangen hat. Gelingt ihm dies, käme eine täterschaftliche Haftung nicht in Betracht. Der BGH hat insoweit die zum Wettbewerbsrecht ergangenen Grundsätze über wettbewerbsrechtliche Verkehrspflichten, sowie die zu Ebay- Accounts ergangene Entscheidung „Halzband“ (BGHZ 180, 134) auf WLAN-Anschlüsse nicht angewendet. Ebenso scheidet nach BGH mangels Vorsatz eine Haftung als Mittäter aus.
Folgt man der Argumentation des BGH, so besteht somit keine generelle und „automatische“ Haftung. Der BGH setzt eine Verletzung von Prüfungspflichten voraus, die erst zu einer Haftung führt. Danach haben Privatpersonen die Pflicht, auf zumutbare Weise zu prüfen, ob der Anschluss durch angemessene Sicherungsmaßnahmen hinreichend dagegen geschützt ist, von außenstehenden Dritten für die Begehung von Rechtsverletzungen missbraucht zu werden. Was zumutbar ist, bestimme sich zunächst nach den jeweiligen technischen Möglichkeiten, wobei der Anschlussinhaber nur verpflichtet sei, die im Zeitpunkt des Kaufs des Routers für den privaten Bereich marktüblichen Sicherungen einzusetzen.
Hüten Sie sich auch davor, die Sache selber in die Hand zu nehmen und Ihren Standpunkt der abmahnenden Kanzlei zu erklären. Sie riskieren, der Gegenseite Informationen an die Hand zu geben, die gegen Sie verwendet werden können.
Sollten Sie Empfänger einer Abmahnung geworden sein, stehen wir Ihnen gerne für die Entwicklung einer einzelfallbezogenen Strategie und Ihrer Vertretung bundesweit zur Verfügung. Wir haben Erfahrung in Hunderten von Abmahnfällen. Ebenfalls stehen wir für ein erstes kostenloses telefonisches Informationsgespräch zur Verfügung.
Die Düsseldorfer Kanzlei KRUSE mahnt zur Zeit für die
Studija Monolit, einem russischen Filmunternehmen,
wegen des Filmwerks „Glukhar v Kino“ bzw. „Gluhar v Kino“ des
russischen Regisseurs Vladimir Vinogradov ab
Verlangt wird von den Anschlussinhabern die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, die Zahlung von Rechtsanwaltskosten und Ersatz entstandenen Schadens. Dem Abgemahnten wird ein Vergleichsangebot von 980,00 EUR unterbreitet.
Behauptet wird, dass der Film über den Internetanschluss des Abgemahnten zum Download angeboten wurde. Weiterhin wird darauf hingewiesen, dass unabhängig von der tatsächlichen Tatbegehung, dem Rechtsinhaber erhebliche Ersatzansprüche zustünden, da der Abgemahnte jedenfalls zur Erstattung der Rechtsverfolgungskosten und der hierzu erforderlichen Aufwendungen gemäß verpflichtet sei.
Ob der Anschlussinhaber jedoch auf Schadenersatz oder für die Kosten der Abmahnung haftet, hängt vom Einzelfall ab. Ein Hinweis bietet die aktuelle Entscheidung vom BGH vom 12. Mai 2010 http://www.ra-juedemann.de/das-urteil-des-bgh-vom-12-mai-2010-i-zr-12108-eine-bewertung/.
Wie sollten man sich verhalten ?
Eine Reaktion auf die Abmahnung sollte auf jeden Fall erfolgen, da der Abgemahnte sonst die Einleitung von Gerichtsverfahren (einstweilige Verfügung oder Unterlassungsklage) riskiert. Dies führt zu weit höheren Kosten für den Abgemahnten.
Die geforderte Unterlassungserklärung sollte jedoch in der vorgegebenen Form nicht abgegeben werde. Sie geht über das hinaus, was der Abmahner verlangen kann. Die Erklärung ist daher unter fachkundigem Rat zu modifizieren. Insbesondere wird oftmals das gesamte Repertoire der Rechteinhaber einbezogen, was weit über die Verletzungshandlung heraus geht
Hüten Sie sich auch davor, die Sache selber in die Hand zu nehmen und Ihren Standpunkt der abmahnenden Kanzlei zu erklären. Sie riskieren, der Gegenseite Informationen an die Hand zu geben, die gegen Sie verwendet werden können.
Sollten Sie Empfänger einer Abmahnung geworden sein, stehen wir Ihnen gerne für die Entwicklung einer einzelfallbezogenen Strategie und Ihrer Vertretung bundesweit zur Verfügung, ebenso wie für ein erstes kostenloses telefonisches Informationsgespräch.
RA-Notruf: 0160 358 97 75
Das Hanseatische OLG stellt fest, dass § 477 BGB auch eine das Marktverhalten regelnde Norm ist und dass eine Werbung mit einer Garantie auch unter den Anwendungsbereich des § 477 BGB fällt.
(…)
hat das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg, 3. Zivilsenat, durch (…)
nach der am 12. November 2009 geschlossenen mündlichen Verhandlung für Recht erkannt:
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 15, Az. 315 O 389/08, vom 15. Januar 2009 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Die Klägerin, welche Gartenhäuser vertreibt, verlangt von der Beklagten, ebenfalls Vertreiberin von Gartenhäusern, den Ersatz von vorgerichtlichen Abmahnkosten.
In einem im Juli 2008 über das Internetportal Ebay abrufbaren Angebot der Beklagten hieß es u.a. wie folgt:
„Das etwas andere Gartenhaus. (…) Die Gartenhäuser werden aus qualitativ hochwertigstem Fichtenholz hergestellt. Dies bietet Ihnen nicht nur eine Langlebigkeit der Produkte, sondern auch eine Garantiezeit von 5 Jahren.“
Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten lauten unter Punkt 6. „Mängelhaftung“ u.a. wie folgt:
„Liegt ein Mangel vor, gelten die gesetzlichen Vorschriften. Hiervon abweichend gilt: (…) 6.2 Für Verbraucher beträgt die Verjährungsfrist für Mängelansprüche bei neuen Waren zwei Jahre ab Lieferung der Ware an den Kunden, bei gebrauchten Waren ein Jahr ab Lieferung der Ware an den Kunden. Die gesetzlichen Verjährungsfristen bleiben dagegen unberührt bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Verkäufers, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, bei Haftung aus Garantieversprechen sowie in den Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.“
Die Klägerin ließ die Beklagte durch Anwaltsschreiben vom 18.7.2008 wegen Verletzung der Voraussetzungen des § 477 BGB abmahnen. Namens der Beklagten wies ihr Prozessbevollmächtigter die Abmahnung am 22.7.2008 mangels Vorlage einer Originalvollmacht zurück. Diese Zurückweisung hielt die Beklagte am 23.7.2008 auch nach Übersendung von Kopien der Abmahnung und der Vollmacht aufrecht, gab jedoch eine Unterlassungserklärung ab.
Die Klägerin hat geltend gemacht, die Beklagte habe in ihrem Internetangebot unter Verstoß gegen § 4 Nr. 11 UWG i.V.m. § 477 BGB unvollständig über die Garantie belehrt und sei deshalb zu Recht abgemahnt worden.
Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin € 1.005,40 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 29.7.2008 sowie € 130,50 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 1.9.2008 zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat vorgetragen: Die Gestaltung des angegriffenen Angebots entspreche den Voraussetzungen des § 477 BGB. In ihren AGB gebe sie, die Beklagte, ferner an, dass die Gewährleistungsrechte nicht eingeschränkt würden.
Das Landgericht Hamburg hat mit Urteil vom 15.1.2009, auf welches zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird, der Klage in Höhe von € 703,80 stattgegeben und sie im Übrigen abgewiesen.
Gegen dieses Urteil wendet sich die Beklagte mit der Berufung. Sie macht geltend: Zu Unrecht gehe das Landgericht davon aus, dass die Abmahnung der Klägerin berechtigt gewesen sei. In § 6 ihrer, der Beklagten, AGB weise sie in hinreichender Weise auf die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche des Käufers hin. Ein Verstoß ihres, der Beklagten, Ebay-Angebots gegen §§ 3, 4 Nr. 11 UWG i.V.m. § 477 BGB liege nicht vor. Dem Unternehmer oblägen gemäß § 312c Abs. 1 BGB i.V.m. § 1 BGB-Infoverordnung diverse Informationspflichten, zu denen allerdings die Informationen über Kundendienst und geltende Gewährleistungs- und Garantiebedingungen nicht gehörten. Nach § 312c Abs. 2 BGB i.V.m. § 1 Abs. 4 BGB-Infoverordnung habe der Unternehmer dem Verbraucher nach der Bestellung die Informationen über Kundendienst und geltende Gewährleistungs- und Garantiebedingungen in Textform mitzuteilen. Dieser Pflicht komme sie, die Beklagte, nach. Der Warensendung werde jeweils eine Garantieerklärung beigefügt, die den Anforderungen des § 477 BGB entspreche. § 477 BGB regele lediglich die inhaltlichen Anforderungen an die Garantieerklärung, nicht aber den Zeitpunkt ihrer Abgabe. Insofern gelte der schon erwähnte § 312c Abs. 2 BGB i.V.m. §1 Abs. 4 BGB-Infoverordnung. Bei Ebay-Geschäften reiche die Übersendung der Erklärung mit der Warenlieferung aus.
Die Beklagte beantragt,
unter Abänderung und Aufhebung des Urteils des Landgerichts Hamburg, Az. 315 O 389/08, vom 15.1.2009 die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Klägerin verteidigt das angefochtene Urteil und macht ergänzend geltend: Hinsichtlich der AGB der Beklagten werde bestritten, dass diese überhaupt Vertragsbestandteil geworden seien. Zudem könne der Käufer daraus nicht ersehen, auf welcher Grundlage er den Verkäufer aus dessen Garantieerklärung in Anspruch nehmen könne; denn es bestehe ein grundsätzlicher Unterschied zwischen Gewährleistungsrechten und der eingeräumten Garantie. Zu Recht habe das Landgericht ausgesprochen, dass der Hinweis gemäß § 477 BGB bereits vor Vertragsschluss erfolgen müsse. Denn die Werbung mit einer Garantie habe erheblichen Einfluss auf die Kaufentscheidung des Interessenten.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die angefochtene Entscheidung sowie die von den Parteien zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
II.
Die zulässige Berufung der Beklagten ist nicht begründet. Die Klägerin hat Anspruch auf Ersatz der Abmahnkosten in vom Landgericht zugesprochener Höhe gemäß § 12 Abs. 1 S. 2 UWG, weil das beanstandete Internet-Angebot der Beklagten gegen die §§ 3, 4 Nr. 11 UWG in Verbindung mit § 477 Abs. 1 BGB verstieß.
1. § 477 Abs. 1 BGB ist eine Vorschrift, die im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG jedenfalls auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer – also gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 2 UWG insbesondere der Mitbewerber und Verbraucher – das Markverhalten zu regeln.
Ob eine Vorschrift den in § 4 Nr. 11 UWG genannten Regelungscharakter besitzt, ist im Wege der Normauslegung zu klären (Hefermehl/Köhler/Bornkamm, UWG, 27. Aufl. 2009, § 4 Rz. 11.33).
§ 477 Abs. 1 BGB ordnet an, dass eine Garantieerklärung einfach und verständlich abzufassen ist und Hinweise auf die unbeschadet der Garantie bestehenden gesetzlichen Gewährleistungsrechte, den Inhalt der Garantie und alle sonstigen für die Geltendmachung der Garantie wesentlichen Angaben enthalten muss. Der Vorschrift liegt Art. 6 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 1999/44/EG vom 25.5.1999 (Verbrauchsgüterkauf-RL) zugrunde, deren 21. Erwägungsgrund lautet (Unterstreichungen stammen vom erkennenden Senat):
„Bei bestimmten Warengattungen ist es üblich, daß die Verkäufer oder Hersteller auf ihre Erzeugnisse Garantien gewähren, die die Verbraucher gegen alle Mängel absichern, die innerhalb einer bestimmten Frist offenbar werden können. Diese Praxis kann zu mehr Wettbewerb am Markt führen. Solche Garantien stellen zwar rechtmäßige Marketinginstrumente dar, sollten jedoch den Verbraucher nicht irreführen. Um sicherzustellen, daß der Verbraucher nicht irregeführt wird, sollten Garantien bestimmte Informationen enthalten, unter anderem eine Erklärung, daß die Garantie nicht die gesetzlichen Rechte des Verbrauchers berührt.“
Nach der Vorstellung des europäischen Normgebers hat also die Aufklärung über die Garantie verbraucherschützenden Charakter. Weiter ist der Begründung zum Gesetzentwurf des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes, der u.a. die Umsetzung der Richtlinie in das deutsche Recht zum Gegenstand hatte, ein klarer Hinweis darauf zu entnehmen, dass der der Einführung dieser Vorschrift zugrundeliegende gesetzgeberische Wille unter dem Aspekt des lauterkeitsrechtlichen Rechtsbruchtatbestands eine marktregelnde Tendenz einschloss. In der Gesetzesbegründung heißt es u.a. (BT-Drs. 14/6040 v. 14.5.2001, S. 247; Unterstreichungen stammen vom erkennenden Senat):
Allerdings kommt ein Verstoß gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) unter zwei Gesichtspunkten in Betracht: Zum einen können unklare und missverständliche Garantiebedingungen zum Zwecke irreführender Werbung im Sinne des § 3 UWG eingesetzt werden. Dass auch Garantiezusagen unter diese Vorschrift fallen können, ist seit langem anerkannt (Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, § 3 UWG Rdnr. 153). Zum anderen kommt ein Verstoß gegen die Generalklausel des § 1 UWG unter dem Gesichtspunkt des Rechtsbruchs in Betracht. Allerdings ist nicht jede Wettbewerbshandlung, die einen Verstoß gegen eine gesetzliche Vorschrift darstellt, schon allein aus diesem Grund sittenwidrig im Sinne des § 1 UWG. Vielmehr muss sich der Verstoß auch auf den Wettbewerb auswirken (Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, § 1 UWG Rdnr. 610 f.). Der Schutz des Wettbewerbs ist zwar nicht primäre Zielrichtung der Vorschrift. Vielmehr geht es um den Schutz des Verbrauchers vor ungenauen Garantiebedingungen und die damit mögliche Ungewissheit über die Rechte bei Lieferung einer mangelhaften Kaufsache. Hiermit werden jedoch regelmäßig Auswirkungen auf den Wettbewerb verbunden und von dem Garantiegeber auch beabsichtigt sein, stellt die Garantie gegenüber dem Verbraucher doch ein nicht unerhebliches Werbeargument dar.
Mithin hat § 477 BGB jedenfalls auch die Funktion, das Marktgeschehen im Interesse der Verbraucher zu regeln.
2. Das mit der Abmahnung beanstandete Angebot der Beklagten genügte den Voraussetzungen des § 477 BGB nicht.
a) Das Angebot der Beklagten im Rahmen der Internet-Auktions-Plattform Ebay unterfällt dem Anwendungsbereich des § 477 BGB.
§ 477 BGB bestimmt seinem Wortlaut nach inhaltliche Anforderungen an die „Garantieerklärung“. Bei einer Garantie handelt es sich um die Erweiterung der Gewährleistungsrechte im Rahmen eines Kaufvertrags (unselbständige Garantie) oder einen eigenständigen Vertrag, der Angebot und Annahme voraussetzt (selbständige Garantie; siehe zum Vorstehenden nur Palandt/Weidenkaff, § 443 Rz. 4; Lorenz. in Münchener Komm. zum BGB, 5. Aufl. 2008, § 477 Rz. 3). Die in § 477 BGB angesprochene „Garantieerklärung“ ist also die zum Abschluss des Kaufvertrags bzw. (bei eigenständiger Garantie) des Garantievertrags führende Willenserklärung des Verkäufers (Lorenz, in: Münchener Kommentar zum BGB, Bd. 3, 5. Aufl. 2008, § 477 Rz. 3). Hieraus folgt also, dass im Falle einer unselbständigen Garantie im Rahmen eines Kaufvertrags die zum Vertragsschluss führende Willenserklärung des Verkäufers bereits an den in § 477 BGB enthaltenen Anforderungen zu messen ist. Werbliche Angaben, die (allenfalls) eine invitatio ad offerendum des Verkäufers beinhalten, sind mithin nach dem Wortlaut nicht Regelungsgegenstand.
Das unter Hinweis auf eine „Garantiezeit von 5 Jahren“ erfolgende Ebay-Angebot der Beklagten war ein diese bindendes, eine unselbständige Garantie einschließendes Angebot zum Abschluss eines Kaufvertrags. Die Einstellung einer Ware in eine Internet-Auktion auf der Ebay-Website ist das rechtsgeschäftlich bindende Verkaufsangebot an denjenigen Bieter, der innerhalb der Laufzeit das höchste Gebot abgibt (siehe nur BGH NJW 2005, 53, 54). Die Frage, welche Bedeutung dem Hinweis auf eine „Garantiezeit von 5 Jahren“ im vorliegenden Angebot zukommt, ist durch Auslegung gemäß §§ 133, 157 BGB unter Berücksichtigung des objektiven Empfängerhorizonts zu beantworten. Der Adressat des vorliegenden Angebots zum Abschluss eines Kaufvertrags dürfte den Angebotsinhalt dahingehend verstehen, dass der ihm angesonnene Kaufvertrag nicht allein im Austausch von Ware und Geld bestehen, sondern gleichermaßen eine seitens des Verkäufers gewährte „Garantiezeit von 5 Jahren“ umfassen sollte. Die Aufspaltung des einheitlichen Geschehens „Kauf mit Garantie“ in einerseits „Kauf“ und andererseits „Ankündigung eines noch abzuschließenden Garantievertrags“ ist mit der Verkehrsanschauung nicht zu vereinbaren. Mithin ist ein Angebot der vorliegenden Art dahingehend zu verstehen, dass die genannte Garantie gerade Teil des Kaufvertrags werden sollte (vgl. OLG Hamm, Urt. v. 13.8.2009, Az. 4 U 71/09, juris-Rz. 28).
Der Einwand der Berufung, das vorstehend dargelegte Verständnis des § 477 BGB stehe in Widerspruch zu § 312c Abs. 2 i.V.m. § 1 Abs. 4 BGB-Info-VO, welche die Erteilung der Garantiebedingungen in Textform erst bei Lieferung gestatteten, führt zu keinem anderen Ergebnis. § 312c BGB beruht auf der Umsetzung der Richtlinie 97/7/EG vom 20.5.1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz; demgegenüber regelt § 477 BGB auf der bereits genannten gemeinschaftsrechtlichen Grundlage kaufrechtlichen Verbraucherschutz auch außerhalb des Fernabsatzes. Dass im Wege des Fernabsatzes abgeschlossene Verbrauchsgüterkaufverträge mangels anderweitiger Spezialitätsanordnungen beiden Regelungsregimen unterliegen, deren verbraucherfreundlicheres, also strengeres sodann zum Tragen kommt, ist Stand der Gesetzgebung; hier wirkt also eine Art verbraucherschutzrechtliche „Meistbegünstigung“.
b) Das streitgegenständliche Verkaufsangebot genügt § 477 Abs. 1 Nr. 1 BGB nicht, weil es – wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat – nicht in der hiernach erforderlichen Weise über die gesetzlichen Rechte des Verbrauchers sowie darüber aufklärt, dass die gesetzlichen Rechte durch die Garantie nicht eingeschränkt werden. Eine solche Aufklärung ergibt sich nicht aus den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten, weil die dortige Regelung in Ziff. 6.2 nach Wortlaut und Systematik mit der allein verjährungsbezogen Aussage, die „gesetzlichen Verjährungsfristen bleiben unberührt (…) bei Haftung aus Garantieversprechen“ nicht klarstellt, dass generell die gesetzlichen Gewährleistungsrechte von der Garantie nicht eingeschränkt werden.
3. Für die Wirksamkeit der Abmahnung, welche nicht nur eine einseitige Erklärung, sondern auch das Angebot zum Abschluss eines Unterwerfungsvertrags enthielt, bedurfte es nicht der Beifügung einer Originalvollmacht gemäß § 174 BGB (vgl. Senat, GRUR-RR 2008, 370). Die Höhe der vom Landgericht zugesprochenen Abmahnkosten greift die Berufung zu Recht nicht an.
4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 10, 711, 713, ZPO, § 26 Nr. 8 EGZPO.
Unterschriften
Das Landgericht Kiel hat den Angeklagten Schmid wegen Bankrotts in drei Fällen zur Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt und ausgesprochen, dass wegen eines Verstoßes gegen das Gebot zügiger Verfahrenserledigung fünf Monate der Strafe als verbüßt gelten. Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat dieses Urteil aufgehoben.
Nach den Feststellungen des Landgerichts hatte die ehemalige Landesbank Sachsen im Herbst 2002 ein dem Angeklagten gewährtes Darlehen über ca. 100 Mio. € gekündigt, weil dieser verlangte weitere Sicherheiten nicht stellte. Über die Rückzahlung eines Teilbetrages von 20 Mio. € hatte sie bereits ein – noch nicht rechtskräftiges – erstinstanzliches Urteil erwirkt. In dieser Situation überwies der Angeklagte 500.000 € und 240.000 € auf ein unter seinem Namen geführtes Konto bei einer Bank in Liechtenstein. Außerdem verkaufte er Geschäftsanteile auf einen Trust, dessen Gesellschafterin seine Ehefrau war, und ließ den Kaufpreis von 500.000 € ebenfalls auf das Konto in Liechtenstein transferieren. Von einem Teil des Geldes kaufte der Angeklagte Aktien der MobilCom AG, die er in ein an seine Ehefrau abgetretenes Wertpapierdepot einbuchen ließ. Versuche der Sachsen LB, auf das Konto in Liechtenstein im Wege der Zwangsvollstreckung zuzugreifen, blieben ohne Erfolg.
Das Landgericht hat die Auffassung vertreten, durch diese Vorgehensweise habe sich der Angeklagte in drei Fällen des Bankrotts (§ 283 Abs. 1 Nr. 1 StGB) schuldig gemacht. Zwar sei die Darlehenskündigung durch die Landesbank Sachsen unwirksam gewesen, weil ihr Nachsicherungsverlangen überhöht gewesen sei; dennoch habe dem Angeklagten die Zahlungsunfähigkeit gedroht, weil die Landesbank Sachsen die Kündigung jederzeit habe nachholen können und dem Angeklagten die Rückzahlung der gesamten Darlehenssumme nicht möglich gewesen sei. In dieser Lage habe er durch die Vermögenstransfers nach Liechtenstein Bestandteile seines Vermögens beiseite geschafft.
Nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs hat das Landgericht seine Rechtsansicht nicht rechtsfehlerfrei begründet. Denn es hat bei der Auslegung des Merkmals “Beiseiteschaffen” im Bankrotttatbestand auf die Erschwernisse für die Landesbank Sachsen bei der Einzelzwangsvollstreckung abgestellt und sich nicht mit der Frage befasst, ob infolge der Überweisungen auf das Konto in Liechtenstein eine wesentliche Erschwernis des Zugriffs durch einen Insolvenzverwalter im Rahmen einer Gesamtvollstreckung (Insolvenz) eingetreten ist. Die Urteilsgründe stellen auch keine ausreichende Grundlage dar, um das Tatbestandsmerkmal des Beiseiteschaffens aus anderen Gründen mit der notwendigen Sicherheit bejahen oder verneinen zu können. Es konnte daher weder die Verurteilung aufrechterhalten noch der Angeklagte durch den Bundesgerichtshof freigesprochen werden. Die Sache muss deshalb von einer anderen Strafkammer des Landgerichts Kiel neu verhandelt und entschieden werden.
Urteil vom 29. April – 3 StR 314/09
Landgericht Kiel – XXV KLs 1/06 – Urteil vom 19. Januar 2009
Quelle: Pressestelle des Bundesgerichtshofs
Die Feststellungen des Landgerichts Kiel reichten dem Bundesgerichtshof nicht aus, um ein strafbares Handeln des Angeklagten begründen. Um das Tatbestandsmerkmal des “Beiseiteschaffens” zu erfüllen, muss der Täter den Zugriff des Gläubigers oder des Insolvenzverwalters auf das Vermögen erschweren oder vereiteln, auch in subjektiver Hinsicht, so dass nach richtiger Ansciht Handlungen im Rahmen ordnungsgemäßen Wirtschaft den Tatbestand nicht erfüllen.
Zur Tatbestandsverwirklichung des § 283 StGB in der Form des “Verheimlichens” reicht es zudem nicht aus, Teile des Vermögens zu verlagern, sondern durch die Verlagerung muss der Zugriff der Gläubiger oder des Insolvenzverwalters auf das Vermögen erschwert oder vereitelt werden. Es muss nach herrschender Ansicht vor den diesen auch “verborgen” sein.
Sollten Sie Fragen zu Insolvenzdelikten haben, stehen wir Ihnen gerne anwaltlich zur Seite. Wir vertreten bundesweit.
§ 283 StGB lautet:
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer bei Überschuldung oder bei drohender oder eingetretener Zahlungsunfähigkeit
| 1. | Bestandteile seines Vermögens, die im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens zur Insolvenzmasse gehören, beiseite schafft oder verheimlicht oder in einer den Anforderungen einer ordnungsgemäßen Wirtschaft widersprechenden Weise zerstört, beschädigt oder unbrauchbar macht, | |||||||
| 2. | in einer den Anforderungen einer ordnungsgemäßen Wirtschaft widersprechenden Weise Verlust- oder Spekulationsgeschäfte oder Differenzgeschäfte mit Waren oder Wertpapieren eingeht oder durch unwirtschaftliche Ausgaben, Spiel oder Wette übermäßige Beträge verbraucht oder schuldig wird, | |||||||
| 3. | Waren oder Wertpapiere auf Kredit beschafft und sie oder die aus diesen Waren hergestellten Sachen erheblich unter ihrem Wert in einer den Anforderungen einer ordnungsgemäßen Wirtschaft widersprechenden Weise veräußert oder sonst abgibt, | |||||||
| 4. | Rechte anderer vortäuscht oder erdichtete Rechte anerkennt, | |||||||
| 5. | Handelsbücher, zu deren Führung er gesetzlich verpflichtet ist, zu führen unterlässt oder so führt oder verändert, dass die Übersicht über seinen Vermögensstand erschwert wird, | |||||||
| 6. | Handelsbücher oder sonstige Unterlagen, zu deren Aufbewahrung ein Kaufmann nach Handelsrecht verpflichtet ist, vor Ablauf der für Buchführungspflichtige bestehenden Aufbewahrungsfristen beiseite schafft, verheimlicht, zerstört oder beschädigt und dadurch die Übersicht über seinen Vermögensstand erschwert, | |||||||
| 7. | entgegen dem Handelsrecht
|
|||||||
| 8. | in einer anderen, den Anforderungen einer ordnungsgemäßen Wirtschaft grob widersprechenden Weise seinen Vermögensstand verringert oder seine wirklichen geschäftlichen Verhältnisse verheimlicht oder verschleiert. |
(2) Ebenso wird bestraft, wer durch eine der in Absatz 1 bezeichneten Handlungen seine Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit herbeiführt.
(3) Der Versuch ist strafbar.
(4) Wer in den Fällen
| 1. | des Absatzes 1 die Überschuldung oder die drohende oder eingetretene Zahlungsunfähigkeit fahrlässig nicht kennt oder |
| 2. | des Absatzes 2 die Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit leichtfertig verursacht, |
wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(5) Wer in den Fällen
| 1. | des Absatzes 1 Nr. 2, 5 oder 7 fahrlässig handelt und die Überschuldung oder die drohende oder eingetretene Zahlungsunfähigkeit wenigstens fahrlässig nicht kennt oder |
| 2. | des Absatzes 2 in Verbindung mit Absatz 1 Nr. 2, 5 oder 7 fahrlässig handelt und die Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit wenigstens leichtfertig verursacht, |
wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(6) Die Tat ist nur dann strafbar, wenn der Täter seine Zahlungen eingestellt hat oder über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet oder der Eröffnungsantrag mangels Masse abgewiesen worden ist.
Die 6. Handelskammer des Landgerichts Bielefeld hat in einer Entscheidung vom 6. April 2010 (15 O 221/08) die Werbung eines Herstellers von Wasseraufbereitern mit den Wirkprinzipien Kalkumwandlung infolge Behandlung des Wassers durch Magnetscherfelder, Verwirbelung des Wassers sowie gezielte Informationsübertragung durch quantenphysikalische Prozesse als wettbewerbswidriges Handeln qualifiziert.
Danach seien die Aussagen irreführend, weil die behaupteten Wirkweisen kein gesicherter Stand der Wissenschaft seine. Mit Wirkzusagen dürfe nach den §§ 11 Abs.1 S.2 Nr. LFGB und § 27 Abs.1 S.2 Nr. LFGB jedoch nicht geworben werden, wenn sie wissenschaftlich nicht hinreichend gesichert sind. Das habe für technische Geräte wie Wasseraufbereiter jedenfalls dann zu geltend, wenn sie auch der Behandlung von Lebensmitteln, wozu auch Wasser zähle, dienten.
Quelle:
http://www.justiz.nrw.de/nrwe/lgs/bielefeld/lg_bielefeld/j2010/15_O_221_08urteil20100406.html
Zurzeit mahnt die Hamburger Anwaltskanzlei Rasch Rechtsanwälte u.a. wegen des Albums „Grosse Freiheit“ der Künstlergruppe Unheilig ab.
Die Abmahnung erfolgt im Namen des Rechtsinhabers, der Universal Music GmbH. Von den Betroffenen wird die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung verlangt, sowie die Zahlung von Schadenersatz und Rechtsanwaltskosten. Von den Abgemahnten wird ein pauschaler Vergleichsbetrag von 1.200,00 EUR gefordert.
Behauptet wird, dass der Abgemahnte die urheberrechtlich geschützten Werke über Internettauschbörsen bzw. Peer-to-Peer Netzwerke zum Download bereit gestellt hat.
Die Unterlassungserklärung umfasst das gesamte Repertoire der Universal Music GmbH und geht daher weit über die konkrete Verletzungshandlung hinaus. Da die Annahme der vorgefertigten Unterlassungserklärung dazu führt, dass Rechtsverletzungen in Bezug auf das Repertoire der Gegenseite bis zu dreißig Jahre lang zu Vertragsstrafen führen können, sollte die Erklärung auf jeden Fall modifiziert werden.
Auf keinen Fall sollte eine Reaktion unterbleiben, da andernfalls eine einstweilige Verfügung bzw. eine Klage auf Unterlassung droht. Angesichts der hohen Streitwerte eine teure Folge. Dies gilt auch für den Fall, dass der Betroffene glaubt, ausschließen zu können, dass die Urheberrechtsverletzung von seinem Anschluss aus erfolgt ist.
Denn bei Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung und deren Annahme reduziert sich der Streitwert auf den Schadens- bzw. Aufwendungsersatz. Die mit einem solchen Verfahren verbundenen Kosten liegen somit wesentlich niedriger. Wenn sich der Betroffene zur Wehr setzen will, dann bietet dies die “günstigere” Möglichkeit ein Forum zu finden.
Weiter ist zu beachten: Ob die Gegenseite Ansprüche auf Schadens- bzw. Aufwendungsersatz hat, ist im Wesentlichen davon abhängig, ob der Anschlussinhaber seinen Sorgfalts- und Prüfungspflichten nachgekommen ist. Die Rechtsprechung ist zu den Anforderungen hieran nicht einheitlich
Eine Entscheidung des Bundesgerichtshof steht noch aus. Aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 18. März 2010 scheint sich abzuzeichnen, dass der Bundesgerichtshof eine Haftung des Anschlussinhabers annimmt, allerdings nur dann, wenn Anzeichen eines Missbrauchs durch Dritte erkennbar sind. Dies bedeutet jedoch nicht, dass Abmahnungen vom Tisch sind, da die geltend gemachten Rechtsanwaltskosten als Ersatz für Aufwendungen verlangt werden. Eine Entscheidung wird für Mai 2010 erwartet.
Sollten Sie eine Abmahnung erhalten haben, stehen wir Ihnen gerne zur Beratung und der Entwicklung einer auf Ihren Fall abgestimmten Strategie zur Verfügung.
Zurzeit versendet die Lindener Kanzlei Bindhardt Fiedler Rixen Zerbe im Auftrag von Anis Mohamed Ferchichi Abmahnungen wegen der angeblichen Verletzung von Schutzrechten ihres Mandanten.
Hintergrund sind behauptete Urheberrechtsverletzungen im Rahmen der Zurverfügungstellung urheberrechtlich geschützter Werke über Tauschbörsen (p2p). Gegenstand der aktuellen Abmahnungen ist u. a. das Album
Sonny Black und Frank White ? Carlo Cokxxx Nutten 2.
Verlangt wird von den Anschlussinhabern die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung sowie die Zahlung eines pauschalen Schadenersatzes in Höhe von 700,00 EUR.
Interessant sind die Abmahnungen vor dem Hintergrund der aktuellen Verurteilung von Bushido wegen der Verletzung von Urheberrechten Dritter. Insbesondere stellt sich die Frage, ob bisher ergangene Abmahnungen, die die Rechtsinhaberschaft Bushidos an den abgemahnten Titeln behaupten, nicht allesamt Makulatur sind. Es ist darauf hinzuweisen, dass der Rechtsstreit nicht alle Veröffentlichungen Bushidos betrifft. Sofern Titel widerrechtlich veröffentlicht wurden und nunmehr vom Markt genommen werden müssen, können insoweit auch die Rechte des Tonträgerherstellers nur eingeschränkt geltend gemachten werden. Bereits ergangene Abmahnungen sind zu prüfen. Insbesondere könnte die Inanspruchnahme der Betroffenen Schadenersatzansprüche auslösen. Abmahnungen können nicht nur strafrechtlich relevant gewesen sein sondern auch sittenwidrig, so dass gegebenenfalls die von Betroffenen gezahlten Schadenersatz und Anwaltskosten zurück zu erstatten sein könnten. Dies kann nur anhand des Einzelfalls geprüft werden.
Soweit die Rechte des Urhebers im Raum stehen, nimmt die übertragenen Nutzungsrechte üblicherweise die GEMA wahr. Es bestehen daher Zweifel, ob ein Betroffener Komponist seine Rechte trotz Übertragung selbständig wahrnehmen kann.
Ungeachtet dessen sollten Abmahnungen ernst genommen werden. Nach den bisherigen Informationen betrifft das Urteil nicht Carlo Cokxxx Nutten 2. Es sollte daher stets eine modifizierte Unterlassungserklärung abgegeben werden. Hierdurch wird ein schnelles Gerichtsverfahren verhindert und der Streitwert gesenkt.
Weiterhin sind die geltend gemachten Schadenersatzansprüche zu prüfen. Die von abmahnenden Rechtsanwälten verlangten Schadenersatzforderungen sind oftmals nicht oder nicht in der verlangten Höhe zu zahlen. Ob der Anschlussinhaber nach § 97 UrhG aus Schadenersatz haftet, ist daher sorgfältig zu prüfen. Dies gilt auch für die Höhe der behaupteten Schadenersatzansprüche.
Sie sollten auf jeden Fall einen Anwalt bzw. eine Anwältin aufsuchen, der im Bereich Urheberrecht/Gewerblicher Rechtsschutz tätig ist. Sofern Sie Fragen zu Abmahnungen haben oder Empfänger einer solchen Abmahnung geworden sind, vertreten wir Sie gerne. Wir vertreten im Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes, des Urheberrechts und des Strafrechts bundesweit.
Der u. a. für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute seine Rechtsprechung zu den Grenzen humorvoller Werbevergleiche präzisiert.
Die Parteien sind Presseunternehmen. Im Verlag der Klägerin erscheint die BILD-Zeitung, die Beklagte verlegt “die tageszeitung” (TAZ). Die Beklagte warb im Jahr 2005 mit einem Kino-Werbespot für die TAZ. Im ersten Teil des Werbepots ist vor einem als “Trinkhalle” bezeichneten Zeitungskiosk ein mit dem Logo der BILD-Zeitung versehener, leerer Zeitungsständer zu sehen. Ein Kunde, der nur mit einem Unterhemd und einer Jogginghose bekleidet ist, fordert den Inhaber des Kiosks auf: “Kalle, gib mal Zeitung”, worauf dieser entgegnet: “Is aus”. Auf Nachfrage des Kunden: “Wie aus?”, schiebt der Kioskinhaber wortlos eine TAZ über den Tresen. Der Kunde reagiert hierauf mit den Worten: “Wat is dat denn? Mach mich nicht fertig, Du” und wirft die TAZ nach einem Blick in die Zeitung verärgert zurück auf den Ladentisch. Der Kioskinhaber holt nun eine unter dem Tresen versteckte BILD-Zeitung hervor, die er dem Kunden gibt. Daraufhin brechen beide in Gelächter aus. Im zweiten Teil des Werbespots ist vor der “Trinkhalle” ein nunmehr mit BILD-Zeitungen gefüllter Zeitungständer zu sehen. Der Kunde verlangt aber: “Kalle, gib mal taz”. Der Kioskinhaber ist so verblüfft, dass er dieser Aufforderung nicht nachkommt. Jetzt bricht der Kunde in Gelächter aus, in das der Kioskinhaber einstimmt. Am Ende beider Teile des Werbespots ist der Text eingeblendet: “taz ist nicht für jeden. Das ist OK so.” Die Klägerin sieht in diesem Werbespot eine nach § 6 Abs. 2 Nr. 5 UWG unlautere vergleichende Werbung und nimmt die Beklagte daher auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Feststellung ihrer Schadensersatz-pflicht in Anspruch. Wer vergleichend wirbt, handelt nach dieser Bestimmung unlauter, wenn der Vergleich die Waren eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft.
Landgericht und Berufungsgericht haben der Klage weitgehend stattgegeben. Das Berufungsgericht hat angenommen, die Beklagte überschreite mit dem Werbespot, auch wenn dieser durch Witz, Ironie und Sarkasmus geprägt sei, die Grenzen des wettbewerblich Zulässigen. Sie versuche, ihre Zeitung werblich herauszustellen, indem sie ein vernichtendes Bild von der trostlosen Sozialstruktur und den (fehlenden) intellektuellen Fähigkeiten eines typischen BILD-Zeitungslesers zeichne und damit die Leserschaft und die Zeitung der Klägerin ohne sachlichen Grund abqualifiziere.
Auf die Revision der Beklagten hat der Bundesgerichtshof die Entscheidungen der Vorinstanzen aufgehoben und die Klage abgewiesen. Für die Beurteilung der Zulässigkeit eines Werbevergleichs ist – so der Bundesgerichtshof – auf die mutmaßliche Wahrnehmung eines durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers abzustellen, der zunehmend an pointierte Aussagen in der Werbung gewöhnt ist. Eine humorvolle oder ironische Anspielung auf einen Mitbewerber oder dessen Produkte stelle daher erst dann eine unzulässige Herabsetzung dar, wenn sie den Mitbewerber dem Spott oder der Lächerlichkeit preisgebe oder von den Adressaten der Werbung wörtlich und damit ernst genommen und daher als Abwertung verstanden werde. Der Werbespot der Beklagten ist nach Auffassung des Bundesgerichtshofs danach nicht als wettbewerbswidrig anzusehen. Er bringe lediglich zum Ausdruck, dass die TAZ “nicht für jeden” sei, also nicht den Massengeschmack anspreche. Der durchschnittliche Zuschauer erkenne, dass es sich bei der Darstellung um eine humorvolle Überspitzung handele, mit der die Aufmerksamkeit der Werbeadressaten geweckt und nicht die BILD-Zeitung oder deren Leserschaft pauschal abgewertet werden solle.
Urteil vom 1. Oktober 2009 – I ZR 134/07 – Gib mal Zeitung!
LG Hamburg – Urteil vom 7. April 2006 – 408 O 97/06
OLG Hamburg – Urteil vom 11. Juli 2007 – 5 U 108/06, AfP 2008, 387
Karlsruhe, den 1. Oktober 2009
Quelle: Pressestelle des Bundesgerichtshofs