Zurzeit mahnt die Hamburger Anwaltskanzlei Rasch Rechtsanwälte u.a. wegen des Albums „Aggro Berlin“ des Künstlers Sido ab.
Die Abmahnung erfolgt im Namen der Rechtsinhaberin, der Universal Music GmbH. Von den Betroffenen wird die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung verlangt, sowie die Zahlung von Schadenersatz und Rechtsanwaltskosten. Von den Abgemahnten wird ein pauschaler Vergleichsbetrag von 1.200,00 EUR gefordert.
Behauptet wird, dass der Abgemahnte die urheberrechtlich geschützten Werke über Internettauschbörsen bzw. Peer-to-Peer Netzwerke zum Download bereit gestellt hat.
Die geforderte Unterlassungserklärung sollte in der geforderten Form nicht unterschrieben werden. Die Unterlassungserklärung umfasst das gesamte Repertoire der Universal Music GmbH und geht daher weit über die konkrete Verletzungshandlung hinaus. Da die Annahme der vorgefertigten Unterlassungserklärung dazu führt, dass Rechtsverletzungen in Bezug auf das Repertoire der Gegenseite bis zu dreißig Jahre lang zu Vertragsstrafen führen können, sollte die Erklärung auf jeden Fall modifiziert werden.
Auf keinen Fall sollte eine Reaktion unterbleiben, da andernfalls eine einstweilige Verfügung bzw. eine Klage auf Unterlassung droht. Angesichts der hohen Streitwerte eine teure Folge. Dies gilt auch für den Fall, dass der Betroffene glaubt, ausschließen zu können, dass die Urheberrechtsverletzung von seinem Anschluss aus erfolgt ist.
Denn bei Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung und deren Annahme reduziert sich der Streitwert auf den Schadens- bzw. Aufwendungsersatz. Die mit einem solchen Verfahren verbundenen Kosten liegen somit wesentlich niedriger. Wenn sich der Betroffene zur Wehr setzen will, dann bietet dies die “günstigere” Möglichkeit ein Forum zu finden.
Weiter ist zu beachten: Ob die Gegenseite Ansprüche auf Schadens- bzw. Aufwendungsersatz hat, ist im Wesentlichen davon abhängig, ob der Anschlussinhaber seinen Sorgfalts- und Prüfungspflichten nachgekommen ist. Die Rechtsprechung ist zu den Anforderungen hieran nicht einheitlich. So winken Gerichte, wie das LG Köln, Ansprüche mit fast absurder Argumentation durch. Eine Rechtsprechung, die hoffentlich keinen Bestand hat, da eine Auseinandersetzung mit den technischen Voraussetzungen fast gänzlich fehlt.
Eine Entscheidung des Bundesgerichtshof steht noch aus. Aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 18. März 2010 scheint sich abzuzeichnen, dass der Bundesgerichtshof eine Haftung des Anschlussinhabers annimmt, allerdings nur dann, wenn Anzeichen eines Missbrauchs durch Dritte erkennbar sind. Dies bedeutet jedoch nicht, dass Abmahnungen vom Tisch sind, da die geltend gemachten Rechtsanwaltskosten als Ersatz für Aufwendungen verlangt werden und die Unterlassungserklärungen abgegeben werden sollten.
Sollten Sie eine Abmahnung erhalten haben, stehen wir Ihnen gerne zur Beratung und der Entwicklung einer auf Ihren Fall abgestimmten Strategie zur Verfügung.
Der u. a. für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute seine Rechtsprechung zu den Grenzen humorvoller Werbevergleiche präzisiert.
Die Parteien sind Presseunternehmen. Im Verlag der Klägerin erscheint die BILD-Zeitung, die Beklagte verlegt “die tageszeitung” (TAZ). Die Beklagte warb im Jahr 2005 mit einem Kino-Werbespot für die TAZ. Im ersten Teil des Werbepots ist vor einem als “Trinkhalle” bezeichneten Zeitungskiosk ein mit dem Logo der BILD-Zeitung versehener, leerer Zeitungsständer zu sehen. Ein Kunde, der nur mit einem Unterhemd und einer Jogginghose bekleidet ist, fordert den Inhaber des Kiosks auf: “Kalle, gib mal Zeitung”, worauf dieser entgegnet: “Is aus”. Auf Nachfrage des Kunden: “Wie aus?”, schiebt der Kioskinhaber wortlos eine TAZ über den Tresen. Der Kunde reagiert hierauf mit den Worten: “Wat is dat denn? Mach mich nicht fertig, Du” und wirft die TAZ nach einem Blick in die Zeitung verärgert zurück auf den Ladentisch. Der Kioskinhaber holt nun eine unter dem Tresen versteckte BILD-Zeitung hervor, die er dem Kunden gibt. Daraufhin brechen beide in Gelächter aus. Im zweiten Teil des Werbespots ist vor der “Trinkhalle” ein nunmehr mit BILD-Zeitungen gefüllter Zeitungständer zu sehen. Der Kunde verlangt aber: “Kalle, gib mal taz”. Der Kioskinhaber ist so verblüfft, dass er dieser Aufforderung nicht nachkommt. Jetzt bricht der Kunde in Gelächter aus, in das der Kioskinhaber einstimmt. Am Ende beider Teile des Werbespots ist der Text eingeblendet: “taz ist nicht für jeden. Das ist OK so.” Die Klägerin sieht in diesem Werbespot eine nach § 6 Abs. 2 Nr. 5 UWG unlautere vergleichende Werbung und nimmt die Beklagte daher auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Feststellung ihrer Schadensersatz-pflicht in Anspruch. Wer vergleichend wirbt, handelt nach dieser Bestimmung unlauter, wenn der Vergleich die Waren eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft.
Landgericht und Berufungsgericht haben der Klage weitgehend stattgegeben. Das Berufungsgericht hat angenommen, die Beklagte überschreite mit dem Werbespot, auch wenn dieser durch Witz, Ironie und Sarkasmus geprägt sei, die Grenzen des wettbewerblich Zulässigen. Sie versuche, ihre Zeitung werblich herauszustellen, indem sie ein vernichtendes Bild von der trostlosen Sozialstruktur und den (fehlenden) intellektuellen Fähigkeiten eines typischen BILD-Zeitungslesers zeichne und damit die Leserschaft und die Zeitung der Klägerin ohne sachlichen Grund abqualifiziere.
Auf die Revision der Beklagten hat der Bundesgerichtshof die Entscheidungen der Vorinstanzen aufgehoben und die Klage abgewiesen. Für die Beurteilung der Zulässigkeit eines Werbevergleichs ist – so der Bundesgerichtshof – auf die mutmaßliche Wahrnehmung eines durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers abzustellen, der zunehmend an pointierte Aussagen in der Werbung gewöhnt ist. Eine humorvolle oder ironische Anspielung auf einen Mitbewerber oder dessen Produkte stelle daher erst dann eine unzulässige Herabsetzung dar, wenn sie den Mitbewerber dem Spott oder der Lächerlichkeit preisgebe oder von den Adressaten der Werbung wörtlich und damit ernst genommen und daher als Abwertung verstanden werde. Der Werbespot der Beklagten ist nach Auffassung des Bundesgerichtshofs danach nicht als wettbewerbswidrig anzusehen. Er bringe lediglich zum Ausdruck, dass die TAZ “nicht für jeden” sei, also nicht den Massengeschmack anspreche. Der durchschnittliche Zuschauer erkenne, dass es sich bei der Darstellung um eine humorvolle Überspitzung handele, mit der die Aufmerksamkeit der Werbeadressaten geweckt und nicht die BILD-Zeitung oder deren Leserschaft pauschal abgewertet werden solle.
Urteil vom 1. Oktober 2009 – I ZR 134/07 – Gib mal Zeitung!
LG Hamburg – Urteil vom 7. April 2006 – 408 O 97/06
OLG Hamburg – Urteil vom 11. Juli 2007 – 5 U 108/06, AfP 2008, 387
Karlsruhe, den 1. Oktober 2009
Quelle: Pressestelle des Bundesgerichtshofs