wilmersdorf

(File-Sharing) Abmahnung der Kanzlei Rasch für Universal Music: The Golden Ratio von Ace of Base

Zurzeit mahnt die Kanzlei Rasch Anschlussinhaber im Auftrag der Universal Music GmbH ab.  Hintergrund sind behauptete Urheberrechtsverletzungen im Rahmen der Zurverfügungstellung urheberrechtlich geschützter Werke über Tauschbörsen (p2p),  Gegenstand der Abmahnungen ist das Album „The Golden Ratio“ von Ace of Base Weiterlesen

(Urheberrecht) Abmahnung der Kanzlei Negele Zimmel Greuter Beller für die Savoy Film GmbH: Hetzjagd

Die Kanzlei  Negele Zimmel Greuter Beller mahnt zurzeit im Auftrag der Savoy Film GmbH ab. Gegenstand ist das Filmwerk

Hetzjagd – Lauf um Dein Leben

des russischen Regisseurs  Vadim Shmelev. Weiterlesen

(Urheberrecht) Abmahnung der bitComposer Games GmbH durch Kornmeier & Partner – Schlag den Raab

Zurzeit mahnt die Kanzlei Kornmeier & Partner mit Sitz in Köln und Frankfurt Anschlussinhaber im Auftrag der  bitComposer Games GmbH ab. Hintergrund sind behauptete Urheberrechtsverletzungen im Rahmen der Zurverfügungstellung urheberrechtlich geschützter Werke über Tauschbörsen (p2p). Gegenstand der Abmahnungen ist das Computerspiel ,,Schlag den Raab”. Weiterlesen

(Urheberrecht) Abmahnung der Kanzlei Waldorf Frommer für die Argon Verlag GmbH: Leichenblässe

Aktuell werden Anschlussinhaber von der Kanzlei Waldorf Frommer mit Sitz in München im Auftrag der Argon Verlag GmbH wegen angeblich begangener Urheberrechtsverletzungen in Tauschbörsen abgemahnt. Gegenstand der Abmahnungen ist unter anderem das Hörbuch ,,Leichenblässe” von Simon Beckett. Weiterlesen

(Urheberrecht) Abmahnung BaumgartenBrandt für Cinema Management Group LLC: The Collector

Die Kanzlei Baumgarten Brandt mahnt derzeit im Auftrag der Firma Cinema Management Group LLC Anschlussinhaber wegen angeblicher Urheberrechtsverletzungen im Rahmen der Zurverfügungstellung urheberrechtlich geschützter Werke über Tauschbörsen (p2p) ab. Weiterlesen

Abmahnung der Kanzlei Waldorf Frommer für Sony: Die drei Fragezeichen: Schrecken aus dem Moor u.a.

Die Kanzlei Waldorf Frommer aus München mahnt zurzeit im Auftrag der Sony Music Entertainment Germany GmbH ab.
Hintergrund sind behauptete Urheberrechtsverletzungen im Rahmen der Zurverfügungstellung urheberrechtlich geschützter Werke über Tauschbörsen (p2p). Gegenstand der Abmahnungen sind die beliebten Hörspiele aus der Serie „Die drei Fragezeichen“
u.a.  die Folgen

Schrecken aus dem Moor (Folge 126)

Schatten über Hollywood (Folge 128) und

SMS aus dem Grab (Folge 129) Weiterlesen

Abmahnungen der Kanzlei Sasse & Partner für den Senator Film Verleih: Mitte Ende August


Die Kanzlei Sasse & Partner  mahnt aktuell weiterhin im Auftrag der Senator Film Verleih GmbH ab.

Hintergrund sind behauptete Urheberrechtsverletzungen im Rahmen der Zurverfügungstellung urheberrechtlich geschützter Werke über Tauschbörsen (p2p). Gegenstand der Abmahnungen ist der Film

Mitte Ende August von Sebastian Schipper ((http://www.imdb.com/title/tt1091666/)

Verlangt wird von den Anschlussinhabern die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, die Zahlung von Rechtsanwaltskosten und Schadenersatz. Zur Abgeltung der Forderung wird ein pauschaler Betrag von 800,00 angeboten.

Wie sollte man sich verhalten ?

Bleiben Sie ruhig und reagieren Sie besonnen. Lassen sich nicht durch die kurzen Fristen irritieren, die oftmals nur gesetzt werden, um Sie zu vorschnellem Handeln zu zwingen.

Eine Reaktion auf die Abmahnung sollte auf jeden Fall erfolgen. Sie riskieren sonst die Einleitung von Gerichtsverfahren (einstweilige Verfügung oder Unterlassungsklage). Dies führt wegen der hohen Streitwerte zu weit höheren Kosten.

Die geforderte Unterlassungserklärung  sollte in der vorgegebenen Form nicht abgegeben werde. Da die Annahme der vorgefertigten Unterlassungserklärung dazu führt, dass Rechtsverletzungen in Bezug auf das Repertoire der Gegenseite bis zu dreißig Jahre lang zu Vertragsstrafen führen können, sollte die Erklärung auf jeden Fall modifiziert werden.

Zahlungen sollten ohne sorgfältige Prüfung des Sachlage nicht erfolgen.

Denn ob der Anschlussinhaber  auf Schadenersatz oder für die Kosten der Abmahnung haftet, hängt vom Einzelfall ab. Ein Hinweis bietet die aktuelle Entscheidung vom BGH vom 12. Mai 2010:

Der BGH schließt darin eine  Haftung des Anschlussinhabers für Schadenersatzansprüche des Rechteinhabers  nicht generell aus.  Grundsätzlich besteht nämlich zunächst eine Vermutung dafür, dass der Anschlussinhaber für die Verletzungshandlung verantwortlich ist.

Folge ist, dass der Anschlussinhaber nunmehr vortragen muss, dass eine andere Person die Rechtsverletzung begangen hat. Gelingt ihm dies, käme eine täterschaftliche Haftung nicht in Betracht. Der BGH hat insoweit die zum Wettbewerbsrecht ergangenen Grundsätze über wettbewerbsrechtliche Verkehrspflichten, sowie die zu  Ebay- Accounts ergangene Entscheidung „Halzband“ (BGHZ 180, 134) auf WLAN-Anschlüsse nicht angewendet. Ebenso scheidet nach BGH mangels Vorsatz eine Haftung als Mittäter aus.

Folgt man der Argumentation des BGH, so besteht somit  keine generelle und „automatische“ Haftung. Der BGH setzt eine Verletzung von Prüfungspflichten voraus, die erst zu einer Haftung führt.  Danach haben Privatpersonen die Pflicht, auf zumutbare Weise zu prüfen, ob der Anschluss durch angemessene Sicherungsmaßnahmen hinreichend dagegen geschützt ist, von außenstehenden Dritten für die Begehung von Rechtsverletzungen missbraucht zu werden. Was zumutbar ist, bestimme sich zunächst nach den jeweiligen technischen Möglichkeiten, wobei der Anschlussinhaber nur verpflichtet sei, die im Zeitpunkt des Kaufs des Routers für den privaten Bereich marktüblichen  Sicherungen einzusetzen.

Hüten Sie sich auch davor, die Sache selber in die Hand zu nehmen und Ihren Standpunkt der abmahnenden Kanzlei zu erklären.  Sie riskieren, der Gegenseite Informationen an die Hand zu geben, die gegen Sie verwendet werden können.

Sollten Sie Empfänger einer Abmahnung geworden sein, stehen wir Ihnen gerne für die Entwicklung einer einzelfallbezogenen Strategie und Ihrer Vertretung bundesweit zur Verfügung. Wir haben Erfahrung in Hunderten von Abmahnfällen. Ebenfalls stehen wir für ein erstes kostenloses telefonisches Informationsgespräch zur Verfügung.

Abmahnungen der Kanzlei Baumgarten Brandt für die Hanway Brown Limited: “Harry Brown” mit Michael Caine

Abmahnungen der Kanzlei Baumgarten Brandt für die Hanway Brown Limited: “Harry Brown” mit Michael Caine

Die Kanzlei Baumgarten Brandt  mahnt aktuell  im Auftrag der englischen Produktionsgesellschaft Hanway Brown ab.

Hintergrund sind behauptete Urheberrechtsverletzungen im Rahmen der Zurverfügungstellung urheberrechtlich geschützter Werke über Tauschbörsen (p2p). Gegenstand der Abmahnungen ist der Film

„Harry Brown“ mit Michael Caine in der Hauptrolle

Verlangt wird von den Anschlussinhabern die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, die Zahlung von Rechtsanwaltskosten und Schadenersatz. Zur Abgeltung der Forderung wird ein pauschaler Betrag von 850,00 angeboten.

Wie sollte man sich verhalten ?

Bleiben Sie ruhig und reagieren Sie besonnen. Lassen sich nicht durch die kurzen Fristen irritieren, die oftmals nur gesetzt werden, um Sie zu vorschnellem Handeln zu zwingen.

Eine Reaktion auf die Abmahnung sollte auf jeden Fall erfolgen. Sie riskieren sonst die Einleitung von Gerichtsverfahren (einstweilige Verfügung oder Unterlassungsklage). Dies führt wegen der hohen Streitwerte zu weit höheren Kosten.

Die geforderte Unterlassungserklärung  sollte in der vorgegebenen Form nicht abgegeben werde. Da die Annahme der vorgefertigten Unterlassungserklärung dazu führt, dass Rechtsverletzungen in Bezug auf das Repertoire der Gegenseite bis zu dreißig Jahre lang zu Vertragsstrafen führen können, sollte die Erklärung auf jeden Fall modifiziert werden.

Zahlungen sollten ohne sorgfältige Prüfung des Sachlage nicht erfolgen.

Denn ob der Anschlussinhaber  auf Schadenersatz oder für die Kosten der Abmahnung haftet, hängt vom Einzelfall ab. Ein Hinweis bietet die aktuelle Entscheidung vom BGH vom 12. Mai 2010:

Der BGH schließt darin eine  Haftung des Anschlussinhabers für Schadenersatzansprüche des Rechteinhabers  nicht generell aus.  Grundsätzlich besteht nämlich zunächst eine Vermutung dafür, dass der Anschlussinhaber für die Verletzungshandlung verantwortlich ist.

Folge ist, dass der Anschlussinhaber nunmehr vortragen muss, dass eine andere Person die Rechtsverletzung begangen hat. Gelingt ihm dies, käme eine täterschaftliche Haftung nicht in Betracht. Der BGH hat insoweit die zum Wettbewerbsrecht ergangenen Grundsätze über wettbewerbsrechtliche Verkehrspflichten, sowie die zu  Ebay- Accounts ergangene Entscheidung „Halzband“ (BGHZ 180, 134) auf WLAN-Anschlüsse nicht angewendet. Ebenso scheidet nach BGH mangels Vorsatz eine Haftung als Mittäter aus.

Folgt man der Argumentation des BGH, so besteht somit  keine generelle und „automatische“ Haftung. Der BGH setzt eine Verletzung von Prüfungspflichten voraus, die erst zu einer Haftung führt.  Danach haben Privatpersonen die Pflicht, auf zumutbare Weise zu prüfen, ob der Anschluss durch angemessene Sicherungsmaßnahmen hinreichend dagegen geschützt ist, von außenstehenden Dritten für die Begehung von Rechtsverletzungen missbraucht zu werden. Was zumutbar ist, bestimme sich zunächst nach den jeweiligen technischen Möglichkeiten, wobei der Anschlussinhaber nur verpflichtet sei, die im Zeitpunkt des Kaufs des Routers für den privaten Bereich marktüblichen  Sicherungen einzusetzen.

Hüten Sie sich auch davor, die Sache selber in die Hand zu nehmen und Ihren Standpunkt der abmahnenden Kanzlei zu erklären.  Sie riskieren, der Gegenseite Informationen an die Hand zu geben, die gegen Sie verwendet werden können.

Sollten Sie Empfänger einer Abmahnung geworden sein, stehen wir Ihnen gerne für die Entwicklung einer einzelfallbezogenen Strategie und Ihrer Vertretung bundesweit zur Verfügung. Wir haben Erfahrung in Hunderten von Abmahnfällen. Ebenfalls stehen wir für ein erstes kostenloses telefonisches Informationsgespräch zur Verfügung.

Abmahnungen der Kanzlei Rasch für Universal: “Night Work” der Scissor Sisters

Die Kanzlei Rasch aus München mahnt zurzeit im Auftrag der Firma Universal Music GmbH ab.

Hintergrund sind behauptete Urheberrechtsverletzungen im Rahmen der Zurverfügungstellung urheberrechtlich geschützter Werke über Tauschbörsen (p2p). Gegenstand der Abmahnungen ist das Album

“Night Work” der Band Scissor Sisters

Verlangt wird von den Anschlussinhabern die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, die Zahlung von Rechtsanwaltskosten und Schadenersatz. Dem Abgemahnten wird ein Vergleichsangebot von 1.200,00 EUR unterbreitet.

Behauptet wird, dass das Album  über den Internetanschluss des Abgemahnten zum Download angeboten wurde. Weiterhin wird darauf hingewiesen, dass unabhängig von der tatsächlichen Tatbegehung, der Rechtinhaberin erhebliche Ersatzansprüche zustünden, da der Abgemahnte jedenfalls zur Erstattung der Rechtsverfolgungskosten und der hierzu erforderlichen Aufwendungen gemäß § 97 a UrhG verpflichtet sei.

Ob der Anschlussinhaber jedoch auf Schadenersatz oder für die Kosten der Abmahnung haftet, hängt vom Einzelfall ab. Ein Hinweis bietet die aktuelle Entscheidung vom BGH vom 12. Mai 2010:

Der BGH schließt darin eine  Haftung des Anschlussinhabers für Schadenersatzansprüche des Rechteinhabers  nicht generell aus.  Grundsätzlich besteht nämlich zunächst eine Vermutung dafür, dass der Anschlussinhaber für die Verletzungshandlung verantwortlich ist.

Folge ist, dass der Anschlussinhaber nunmehr vortragen muss, dass eine andere Person die Rechtsverletzung begangen hat. Gelingt ihm dies, käme eine täterschaftliche Haftung nicht in Betracht. Der BGH hat insoweit die zum Wettbewerbsrecht ergangenen Grundsätze über wettbewerbsrechtliche Verkehrspflichten, sowie die zu  Ebay- Accounts ergangene Entscheidung „Halzband“ (BGHZ 180, 134) auf WLAN-Anschlüsse nicht angewendet. Ebenso scheidet nach BGH mangels Vorsatz eine Haftung als Mittäter aus.

Nach der Entscheidung des BGH konnte in dem hier entschiedenen Fall der Anschlussinhaber jedoch als Störer auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, da er (sein Anschluss war ungesichert) sein Prüfungspflichten nicht ausreichend wahrgenommen hatte.

Folgt man der Argumentation des BGH, so besteht somit  keine generelle und „automatische“ Haftung. Der BGH setzt somit eine Verletzung von Prüfungspflichten voraus, die erst zu einer Haftung führt.  Danach haben Privatpersonen die Pflicht, auf zumutbare Weise zu prüfen, ob der Anschluss durch angemessene Sicherungsmaßnahmen hinreichend dagegen geschützt ist, von außenstehenden Dritten für die Begehung von Rechtsverletzungen missbraucht zu werden. Was zumutbar ist, bestimme sich zunächst nach den jeweiligen technischen Möglichkeiten, wobei der Anschlussinhaber nur verpflichtet sei, die im Zeitpunkt des Kaufs des Routers für den privaten Bereich marktüblichen  Sicherungen einzusetzen.

Wie sollten man sich verhalten ?

Bleiben Sie ruhig und reagieren Sie besonnen. Lassen sich nicht durch die kurzen Fristen, die oftmals nur gesetzt werden, um Sie zu vorschnellem Handeln zu zwingen.

Eine Reaktion auf die Abmahnung sollte auf jeden Fall erfolgen. Sie riskieren sonst die Einleitung von Gerichtsverfahren (einstweilige Verfügung oder Unterlassungsklage). Dies führt zu weit höheren Kosten für den Abgemahnten. Hüten Sie sich jedoch davor, die Sache selber in die Hand zu nehmen und Ihren Standpunkt der abmahnenden Kanzlei zu erklären.  Sie riskieren, der Gegenseite Informationen an die Hand zu geben, die gegen Sie verwendet werden können.

Die geforderte Unterlassungserklärung  sollte in der vorgegebenen Form nicht abgegeben werde. Die Unterlassungserklärung umfasst das gesamte Repertoire der Universal Music GmbH und geht daher weit über die konkrete Verletzungshandlung hinaus. Da die Annahme der vorgefertigten Unterlassungserklärung dazu führt, dass Rechtsverletzungen in Bezug auf das Repertoire der Gegenseite bis zu dreißig Jahre lang zu Vertragsstrafen führen können, sollte die Erklärung auf jeden Fall modifiziert werden.

Sollten Sie Empfänger einer Abmahnung der Kanzlei Rasch geworden sein, stehen wir Ihnen gerne für die Entwicklung einer einzelfallbezogenen Strategie und Ihrer Vertretung bundesweit zur Verfügung.

Abmahnungen der Kanzlei Rasch für Universal: “Diversity von Gentleman

Zurzeit mahnt die Hamburger Anwaltskanzlei Rasch Rechtsanwälte u.a. wegen des Albums „Diversity“ des Künstlers Gentleman ab.

Verlangt wird von den Anschlussinhabern  die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, die Zahlung von Rechtsanwaltskosten und Schadenersatz.

Die Abmahnung erhält Berechnung zu der Höhe der Rechtsanwaltskosten und möglicher Schadenersatzansprüche.

Dem Abgemahnten wird  ein Vergleichsangebot von 1.200,00 EUR unterbreitet, mit dem sämtliche weiteren Zahlungsansprüche abgegolten sein sollen.

Wir man sich nach Erhalt einer Abmahnung verhalten soll finden Sie hier!

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