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Jüdemann Rechtsanwälte für Mandanten vor dem AG Charlottenburg erfolgreich.

Das AG Charlottenburg wies mit nicht rechtskräftigem Urteil vom 13. April 2015 eine Klage der Kanzlei Schulenberg & Schenk, Hamburg, für die MIG Film GmbH, Düren, zurück. Unsere Mandantin wurde wegen angeblichem File-Sharing des Films „Paranormal Investigation 4“ auf Zahlung eines Betrages von insgesamt 1.298,00 EUR in Anspruch genommen.

Nach Ansicht des Gerichts sei es der Klägerin nicht gelungen, zu beweisen, dass unsere Mandantin Täterin der Rechtsverletzung gewesen sei.  Der sekundären Darlegungslast sei unsere Mandantin nachgekommen, indem sie vorgetragen habe, auch der Ehegatte habe den Anschluss genutzt. Mehr könne nicht verlangt werden. Eine Haftung für Familienmitglieder bestehe nicht.

 

Das Urteil:

Leitsatz des Verfassers:

Es reicht aus, wenn der Anschlussinhaber im Rahmen seiner sekundären Darlegungslast vorträgt, auch der Ehegatte habe Zugriff auf den Internetanschluss gehabt.

 

Amtsgericht Charlottenburg
Im Namen desVolkes

Urteil

 

Geschäftsnummer: 213 C 8/15

In dem Rechtsstreit

 

verkündet am :

 

13.04.2015

 

 

…..

hat das Amtsgericht Charlottenburg, Abteilung 213, auf die mündliche Verhandlung vom 13. April 2015

durch den Richter am Amtsgericht Dr. Bergerhoff für Recht erkannt:

1.      Die Klage wird abgewiesen.

2.      Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3.      Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicher-
heitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages zuzüglich 10
Prozent abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe
des jeweils zu vollstreckenden Betrages zuzüglich 10 Prozent leistet.

Tatbestand:

Die Parteien streiten über einen urheberrechtlichenSchadensersatzanspruch.

Am 29. Oktober 2012 erließ das Landgericht München I zum Aktenzeichen 21 0 22471/12 einen Be-
schluss nach § 101 Abs. 9 UrhG gegen Telefonica Germany GmbH & Co OHG unter anderem über die
IP 92.225.10.2 für den 28. Oktober 2012 um 09:36:31 Uhr. Die Telefonica Germany GmbH & Co OHG
teilte der Klägerin mit E-Mail vom 5. November 2012 mit, dass die vorgenannte IP-:Adresse zu diesem
Zeitpunkt der Beklagten zugewiesen war.

Mit anwaltlichen Schreiben vom 18. Dezember 2012 mahnte die Klägerin den Beklagten wegen des
Anbietens des Filmes Paranormal Investigations 4 zu der vorgenannten Zeit unter der vorgenannten IP
ab. Wegen des genauen Inhalts des Schreibens vom 18. Dezember 2012 wird auf Blatt 31 bis Blatt 35
der Gerichtsakten verwiesen.

Mit der Klage begehrt die Klägerin Zahlung einer fiktiven Lizenzgebühr von 646,20 EUR für das An-
bieten des Filmes Paranormal Investigations 4 entsprechend der Abmahnung sowie Zahlung von
Rechtsanwaltskosten für das Abmahnschreiben in Höhe von 651,80 EUR.

Die Klägerin behauptet, die Beklagte habe am 28. Oktober 2012 um 09:36:31 Uhr unter der IP-Adresse
92.225.10.2 den Film Paranormal Investigations 4 zum download im Internet angeboten. An diesem
Film stehe der Klägerin das ausschließliche Nutzungs- und Verwertungsrecht zu. Die IP-Adresse sei
seitens der Firma IPP ermittelt worden und sei dem Anschluss der Klägerin zugewiesen.

Die Klägerin beantragt,

1.      die Beklagte zu verurteilen, an sie einen Schadensersatzbetrag in Höhe von 646,20 EUR
nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängig-
keit zu zahlen.

2.      die Beklagte zu verurteilen, an sie außergerichtliche Rechtsanwaltskosten i.H.v. 651,80
EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit

zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie behauptet, sie selbst habe eine Urheberrechtsverletzung nicht begangen. Es sei aber nicht auszu-
schließen, dass ihr Lebensgefährte ….(Name)  der sich mit seinem Laptop zu Hause befunden und

das Internet genutzt habe, den Film angeboten habe. An seiner Zuverlässigkeit habe kein Zweifel be-

standen, zumal ihm das File-Sharing ausdrücklich untersagt war. Der Router sei mit einem nutzereige-
nen Passwort mit Standard WPA 2 gesichert gewesen. Der Lebensgefährte habe allerdings das An-
bieten zum download bestritten.

 Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze

nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 13. April 2015 verwiesen.

 

Entscheidungsgründe:

 

Die zulässige Klage ist unbegründet.

 

I.

 

Der Klägerin steht gegen die Beklagte weder ein Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe
von mindestens 646,20 EUR, noch ein Anspruch auf Zahlung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskos-
ten in HÖhe von 651,80 EUR aus § 97 Abs. 2 UrhG zu.

Es kann dahingestellt bleiben, ob die Ermittlungen der IP-Adresse, zutreffend waren und die Klägerin
Inhaberin der Urheberrechte ist. Denn jedenfalls ist es der Klägerin nicht gelungen, zu beweisen, dass
die Beklagte Täter der Urheberrechtsverletzung ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtsho-
fes trifft den Anspruchsteller und damit die Klägerin die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die
Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs auf Erstattung von Abmahnkosten vorliegen und
damit die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Beklagte für die vom Kläger behauptete Urhe- .
berrechtsverletzung als Täter verantwortlich ist (vgl. nur BGH, Urt. v. 8. Jan. 2014 – I ZR 169/12,
BeckRS 2014,03850; BGH, Urt. v. 15. Nov. 2012 -I ZR 74/12, GRUR 2013,511,514). Die Beklagte
hat aber die tatsächliche Vermutung dafür, dass der Anschlussinhaber der Täter der Urheberrechts-
verletzung ist, entkräftet, indem sie vorgetragen hat, dass ihr Lebensgefährte ebenfalls Zugriff auf den
Internetzugang hatte. In derartigen Fällen des Vortrags der Nutzung des Internetanschlusses (auch)
durch andere Personen ist die Vermutungswirkung entkräftet und den Anschlussinhaber trifft nur noch
eine sekundäre Darlegungslast (BGH, Urt. v. 8. Jan. 2014 -I ZR 169/12, BeckRS 2014,03850, Rn. 15
f.). Die Beklagte hat ihrer sekundären Darlegungslast auch durch den Vortrag der Nutzung des Inter-
netanschlusses durch seinen Lebensgefährten hinreichend entsprochen. Mehr kann von der Beklagten
cht verlangt werden. Denn die sekundäre Darlegungslast führt weder zu einer Umkehr der Beweis-
last, noch hat der Anschlussinhaber dem Anspruchsteller alle für seinen Prozesserfolg benötigten In-
formationen zur Verfügung zu stellen. Ausreichend ist zunächst die Darlegung, dass andere Personen
den Anschluss genutzt haben könnten. Zu Nachforschungen ist der Anschlussinhaber nur im Rahmen
des Zumutbaren verpflichtet (BGH, Urt. v. 8. Jan. 2014 -I ZR 169/12, BeckRS 2014,03850, Rn. 18 ff.).
Dieser Pflicht ist die Beklagte im Rahmen des Zumutbaren nach ihrem – was zur Entkräftung grund-
ZP 450

sätzlich genügt – Vortrag nachgekommen. Soweit die Klägerin das Zeugnis des Lebensgefährten als
Beweis dafür anbietet, dass dieser zum Tatzeitpunkt auf den Internetanschluss keinen Zugriff hatte,
war dem nicht nachzugehen. Einerseits erfolgte der dahingehende Vortrag einer Nichtnutzung ins
Blaue hinein und würde andererseits hierdurch auch nicht die Rechtsverletzung gerade durch die Be-
klagte bewiesen. Denn besteht die Möglichkeit, dass ein Internetanschluss nicht nur vom Anschluss-
inhaber genutzt wird, sondern darüber hinaus unbeaufsichtigt von weiteren Personen, spricht – unab-
hängig von der Frage der Nutzung des Internetanschlusses an einem bestimmten Tag – die Lebenser-
fahrung nicht mehr dafür, dass lediglich der Anschlussinhaber als Täter der Rechtsverletzung in Be-
tracht kommt, denn schon die abstrakte Zugriffsmöglichkeit lässt unabhängig von der tatsächlichen
Nutzung zu einem bestimmten Zeitpunkt die Grundlage des Erfahrungssatzes, dass der Anschlussin-
haber als typischer Alleinnutzer anzusehen sei, entfallen (vgl. dazu auch LG Potsdam, Urt. v. 8. Jan.
2015 – 2 0252/14, Rn. 28, juris). Die Beklagte haftet auch nicht als Störer nach § 97a Abs. 1 Satz 2
UrhG für entstandene Abmahnkosten. Als Störer kann derjenige auf Unterlassung in Anspruch ge-
hommen werden, wer willentlich oder adäquat kausal zur Verletzung des geschützten Rechts beigetra-
gen hat. Allerdings darf die Störerhaftung nicht über Gebühr auf Dritte erstreckt werden, die keine Täter
oder Teilnehmer der Urheberrechtsverletzung sind. Entsprechend setzt nach der Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofes die Haftung als Störer die Verletzung zumutbarer Verhaltenspflichten, insbeson-
dere von Prüfungspflichten, voraus. Ob und inwieweit dem als Störer in Anspruch genommenen eine
Verhinderung der Verletzungshandlung des Dritten zuzumuten ist, richtet sich nach den jeweiligen
Umständen des Einzelfalls unter Berücksichtigung seiner Funktion und AufgabensteIlung sowie mit
Blick auf die Eigenverantwortung desjenigen, der die rechtswidrige Beeinträchtigung selbst unmittelbar
vorgenommen hat (so wörtlich: BGH, Urt. v. 8. Jan. 2014 -I ZR 169/12, BeckRS 2014,03850, Rn. 22;
vgl. dazu auch BGH, Urt. v. 15. Nov. 2012 – I ZR 74/12, GRUR 2013,511,514 f.). Dass die Beklagte
ihren WLAN-Zugang anderen Personen zur Verfügung gestellt hat, ist insoweit kein hinreichender An-
haltspunkt für die Annahme einer Störerhaftung. Zwar hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass
der Inhaber eines ungesicherten WLAN-Anschlusses als Störer auf Unterlassung haftet (BGH, Urt. v.
12. Mai 2010 -I ZR 121/08, NJW 2010,2061). Diesen Grundsatz hat der Bundesgerichtshof allerdings
für Familienmitglieder grundsätzlich ausgeschlossen (vgl. dazu BGH, Urt. v. 8. Jan. 2014 – I ZR
169/12, BeckRS 2014, 03850, Rn. 25 ff.; BGH, Urt. v. 15. Nov. 2012 -I ZR 74/12, GRUR 2013,511,
514 f.). Hier gilt nichts anderes, ganz abgesehen davon, dass die Beklagte nach ihrem Vortrag sogar

ihren Lebensgefährten belehrt hat und im Hinblick auf dessen Eigenverantwortlichkeit nicht mit einer
rechtswidrigen Tat zu rechnen war.

11.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711 Satz 1, Satz 2 i.V.m. 709 Satz 2
ZPO.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch (…)