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Abmahnung Kryolipolyse – gesundheitsbezogene Werbung

Die Werbung für Cool-Sculpting bzw. Kryolipolyse gestaltet sich nicht einfach. Klassische Werbeaussagen über Wirkung und Ergebnisse sind weitgehend nicht zulässig.  Den Werbenden trifft die Darlegungs- und Beweislast für die wissenschaftliche Absicherung von Werbeaussagen, da es sich um gesundheitsbezogene Werbung handelt.(Abmahnung Kryolipolyse) Dies obwohl das Verfahren im Wesentlichen ästhetischen Zwecken dient, so handelt es sich nach Ansicht der Gerichte um Eingriffe in die körperliche Beschaffenheit.  Es komme auch ein Eingriff in die körperliche Integrität des Menschen vor, da während der Behandlung ein Druck- und Zuggefühl ausgelöst werde und ca. 14 Tage mit empfindlicher und geschwollener Haut gerechnet werden müsse, auch Blutergüsse auftreten könnten. 

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